Tenor I. Das europäische Patent 0 852 359 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am
(2)). Demnach sind bei der Bewertung, ob die Lehre eines Anspruchs, die den Einsatz von Mitteln zur Datenverarbeitung vorschlägt, auf erfinderischer Tätigkeit beruht, nicht sämtliche Anweisungen zu berücksichtigen, sondern nur die technischen Anweisungen. Nichttechnische Anweisungen können nicht dazu herangezogen werden, das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit zu begründen. In Hinsicht auf das Verfahren nach dem Anspruch 1 kommt der Einwand der Klägerin jedoch nicht zum Tragen. Denn sämtliche Anweisungen des Anspruchs liegen auf technischem Gebiet und sind deshalb bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit beachtlich. Von besonderer Bedeutung für die erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Verfahrens sind die Ausführungen in der im Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt entgegengehaltenen Druckschrift K5 (US 5 327 265). In dieser vorveröffentlichten Druckschrift ist ein Bilddatenbanksystem (image database system) beschrieben, mit dem Bilder und Text enthaltende Farbbroschüren in hoher Qualität (high quality color brochures) erstellt werden sollen (vgl. Abstract der K5). Dieses System besteht in Übereinstimmung zu Merkmalsgruppe 1.1 des Anspruchs 1 aus einem zentralen Rechner (print center), der über Telefonleitungen (telephone lines), d. h. ein Datennetz mit Computern von Anwendern (personal computer, customer computer) verbunden ist (vgl. Abstract mit Figur 1). Zum Zweck der Reduzierung von Übertragungskosten (transmission costs) arbeitet dieses System entsprechend Merkmalsgruppe 1.2 mit Bildern (color image) in zwei unterschiedlichen Auflösungen, nämlich einer hochauflösenden Version (high resolution version), die für den Druck im zentralen Rechner verwendet wird, und einer Version mit geringer Auflösung (low resolution version), die der Anwender (user) zum Entwurf der Druckvorlage an seinem Computer verwendet (vgl. Sp. 2, Z. 27 -50der K5). Hinsichtlich der Erstellung einer Druckvorlage schlägt K5 in Übereinstimmung zu den Merkmalen 1.4.2 und 1.4.3 des Anspruchs 1 vor, die Darstellungselemente mit geringer Auflösung von dem zentralen Rechner über das Netz an den Computer des Anwenders zu übertragen, damit der Anwender dort die Grafik in gewünschter Platzierung entwerfen kann (the user can ... place the low resolution image within a portion of the document, vgl. Sp. 2, Z. 38 -45). Nach dem Entwurf des Konzepts der Druckvorlage wird (vom Anwender) entsprechend den Merkmalen 1.5 und 1.6 dessen Übermittlung an den zentralen Rechner veranlasst. Dieser fügt, wie in Sp. 2, Z. 46 -50 der K5 dargelegt, entsprechend Merkmalsgruppe 1.3 an den vom Anwender durch die Platzierung der Darstellungselemente definierten Stellen die entsprechenden grafischen Daten hoher Auflösung ein, die zum Druck benutzt werden. Aus dieser Fundstelle ergibt sich auch, dass hierfür die hochauflösende Version im zentralen Rechner hinterlegt sein muss, wie Merkmal 1.6.1 besagt. Die Beklagte wendet ein, dass sich das in der K5 dargestellte Verfahren von dem beanspruchten schon dadurch unterscheide, dass dort nach Platzierung der Darstellungselemente durch den Anwender nicht die Darstellungselemente als Konzept an den zentralen Rechner übermittelt würden, sondern nur ein Rahmen der Darstellungselemente, wie sich aus Sp. 4, Z. 38 -41 ergebe. Das Argument der Beklagten kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil sich aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht ergibt, dass das an den zentralen Rechner übertragene Konzept die Darstellungselemente in geringer Auflösung enthält. Aus den Merkmalen 1.3.1, 1.4.3 und 1.5 des Anspruchs ergibt sich lediglich, dass nach dem Entwurf "Informationen" oder ein "Konzept" "als Parameterdatei" an den zentralen Rechner übermittelt werden. Welche Informationen das Konzept bzw. die Parameterdatei umfasst, lässt der Anspruch offen. Eine Übermittlung der Darstellungselemente in geringer Auflösung ist aus technischen Gründen weder zwingend noch überhaupt erforderlich, da die zur Erstellung der Druckvorlage erforderlichen hochauflösenden Versionen der Grafikelemente im zentralen Rechner abgelegt sind und das Konzept deshalb nur eine Bezeichnung des gewünschten Grafikelements mit Platzierung und ggf. Variationen von Größeo. ä. angeben muss. Der Beklagten ist jedoch insoweit beizutreten, als sich das Verfahren zur Erstellung einer Druckvorlage nach Patentanspruch 1 von der Arbeitsweise des Bilddatenbanksystems nach K5 dadurch unterscheidet, dass der zentrale Rechner über das Datennetz dem Computer des Anwenders ein den Netzwerkbedingungen angepasstes, wie erläutert also ein zur Übertragung über das Netz geeignetes Anwendergrafikprogramm samt zugehörigen Daten zur Verfügung stellt (Merkmal 1.4.1). Eine solche Übertragung des Anwendergrafikprogramms über das Netz beansprucht zusätzliche Übertragungskapazität. Der Fachmann wird deshalb davon ausgehen, dass diese Maßnahme nicht zur Lösung der im Streitpatent angegebenen Aufgabenstellung beiträgt, die Menge der zu übertragenden Daten zu verringern, sondern einen anderen Zweck verfolgt. Dieser ergibt sich aus Sp. 2, Z. 53 -Sp. 3 Z. 1 des Streitpatents. Dort wird darauf hingewiesen, dass durch die Datenübertragung zwischen zentralem Rechner und Computer dem Anwender jederzeit die neueste Version des Programms zur Verfügung steht. Das Halten von Anwenderprogrammen mit zugehörigen Daten auf einem zentralen Rechner zum Zweck der zentralen Verwaltung, beispielsweise für ein zentrales Update, und die bedarfsweise Übertragung an die Computer von Anwendern ist dem Fachmann jedoch durch die Ausführungen in dem vorveröffentlichten Aufsatz K19 ("Netz der Mythen" von Ralf Hüskens) nahe gelegt. In diesem Aufsatz werden Trends erörtert, die sich aus der zunehmenden Verbreitung von Rechnernetzen, insbesondere des Internets ergeben. Auf Seite 251 unten, Kasten, wird ein "NC-Network Computer" vorgestellt, der deutlich weniger kosten soll als übliche PCs, weil er Programme und Daten aus einem Computernetz von einem zentralen Rechner (Server) bezieht. Der Anwender eines solchen "NCs" soll dadurch von lästigen Administrationsdetails entlastet und Software zentral verwaltbar gemacht werden. Diese Ausführungen legten es dem Fachmann nahe, das Anwendergrafikprogramm zum Zweck der Verwaltung auf dem zentralen Rechner zu halten und erst bei Bedarf dem Anwender (die jeweils aktuelle Version) über das Netz zur Verfügung zu stellen, wie in Merkmal 1.4.1 angegeben. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 1.6 Einen eigenständigen technischen und erfinderischen Gehalt der angegriffenen, auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 hat die Beklagte nicht geltend gemacht; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Diese Ansprüche fallen daher mit dem Patentanspruch
- 1.7 Der nebengeordnete Patentanspruch 11 ist auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 10 gerichtet. In Hinsicht auf die gegenständliche Ausgestaltung fügt dieser Anspruch den bereits zum Anspruch 1 erörterten Vorrichtungsmerkmalen zentraler Rechner, Datennetz und Computer von Anwendern nichts hinzu. Denn auch in dem im Anspruch genannten "Mittel zur Übermittlung an die Computer der Anwender" kann nichts anderes erkannt werden als ein Datennetz. Eine bestimmte technische Ausprägung dieser Vorrichtungsmerkmale ist mangels konkreter Angaben nicht Gegenstand des Anspruchs
- Nachdem die in Bezug genommenen Verfahrensabläufe, wie erläutert, die Patentfähigkeit nicht zu stützen vermögen, kann die beanspruchte Vorrichtung jedenfalls unter Rückbezug auf Anspruch 1 nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anerkannt werden. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 11 ist daher ebenfalls nicht patentfähig. Das Streitpatent konnte daher in der erteilten Fassung keinen Bestand haben.
- Das Streitpatent ist auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 nicht patentfähig. 2.1 Patentanspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung (Hilfsantrag 1) lautet: 1.1 "Verfahren zur Erstellung einer Druckvorlage 1.1.1 mittels eines zentralen Rechners, 1.1.2 der über das Internet mit entfernten Computern von Anwendern in Verbindung steht, 1.2 wobei dem Anwender zur Minimierung der Datenmenge 1.2.1 Darstellungselemente aus Dateien mit wesentlich geringeren Datenmengen zur Verfügung stehen, 1.2.2 die Pendants zu entsprechenden grafischen Daten eines hochauflösenden Programms des zentralen Rechners darstellen, 1.3 letzterer 1.3.1 die Informationen über eine vom Anwender gewünschte Darstellung über das Netz erhält, 1.3.2 der Darstellung des Anwenders die Pendants des hochauflösenden Programms zuordnet 1.3.3 und damit die Druckvorlage in hoher Auflösung erstellt, dadurch gekennzeichnet, 1.4 dass der zentrale Rechner über das Datennetz dem Computer des Anwenders 1.4.1 ein den Netzwerkbedingungen angepasstes Anwendergrafikprogramm 1.4.2 sowie einen Katalog mit Gestaltungselementen und möglichen Variationen, aus denen der Anwender seine gewünschte Darstellung kombinieren kann, zur Verfügung stellt, 1.4.3 welche zur Erstellung einer Grafik in gewünschter Platzierung der Darstellungselemente sowie Größen-, Farboder Gestaltungsvariationen als Konzept einer gewünschten Druckvorlage durch den Anwender dienen, 1.5 wobei die Informationen des Konzepts zur Reduzierung der Datenmenge durch Erfassung der gewünschten Darstellung als Parameterdatei dem zentralen Rechner übermittelt werden 1.6 und dem zentralen Rechner zur Nachvollziehung des Konzepts des Anwenders in seinem Programm zur Erstellung der Druckvorlage in hoher Auflösung dienen, 1.6.1 indem die Darstellungsmöglichkeiten des Anwenderprogramms, das so eingerichtet ist, dass sich der Anwender ein gutes Bild vom Aussehen der endgültigen Druckvorlage beim Erstellen des Konzepts mittels der Darstellungselemente machen kann, im zentralen Rechner hinterlegt sind." Änderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag sind unterstrichen dargestellt. 2.2 Der Anspruch 1 in dieser Fassung unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag zum einen dadurch, dass das in Merkmal 1.1.2 genannte Datennetz als Internet spezifiziert ist, über das der zentrale Rechner mit den (räumlich) entfernten Computer von Anwendern in Verbindung steht. Zur Offenbarung verweist die Beklagte auf Sp. 2, Z. 42 des Streitpatents, dort ist das Internet als öffentlich zugängliches Datennetz erwähnt. Daneben unterscheidet sich das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag in Merkmal 1.6.
- Danach sollen die Darstellungsmöglichkeiten des Anwender(-grafik-)programms so eingerichtet sein, dass sich der Anwender beim Erstellen des Konzepts mittels der Darstellungselemente ein gutes Bild vom Aussehen der endgültigen Druckvorlage machen kann. Dieses Merkmal beschreibt nicht generell eine Eigenschaft des Anwenderprogramms, sondern nur die dort verwendeten Darstellungselemente, genauer gesagt deren Auflösung. Die Beklagte hat zur Offenbarung zutreffend auf Sp. 2, Z. 23 -30 des Streitpatents verwiesen, aus der hervorgeht, dass die Auflösung der vom Anwenderprogramm verwendeten Darstellungselemente zwar geringer, aber noch so hoch gewählt wird, dass sich der Anwender beim Entwurf (noch) ein gutes Bild vom Aussehen der endgültigen Druckvorlage machen kann. 2.3 Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das in dieser Fassung ergänzte Merkmal keinen Beitrag darstellt, der bei der Erwägung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Die in Merkmal 1.6.1 enthaltene Anweisung, die Darstellungsmöglichkeiten so einzurichten, dass sich der Anwender ein gutes Bild von der endgültigen Druckvorlage machen kann, versteht der Fachmann in dem Sinn, dass die nach Merkmal 1.2.1 zum Zweck der Verringerung der Übertragungskapazität des Netzes vorgenommene Reduzierung der Auflösung der Darstellungselemente nicht beliebig weit getrieben werden kann, sondern nur soweit, dass die Darstellungselemente (am Computer des Anwenders) unter den vorhandenen Variationsmöglichkeiten noch erkennbar und platzierbar sind. Insoweit vermittelt Merkmal 1.6.1 dem Fachmann jedenfalls einen groben Rahmen, wie die Auflösung der Darstellungselemente in technischer Hinsicht zu bemessen ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diese Anweisung deshalb bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht zu ziehen. 2.4 Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist jedoch aus dem Stand der Technik nahe gelegt und daher nicht patentfähig. Der Fachmann entnimmt der Druckschrift K5 über die bereits zum Hauptantrag abgehandelten Merkmale und insbesondere die in Merkmal 1.2.1 genannte Verwendung von Darstellungselementen mit geringerer Auflösung hinaus auch, dass entsprechend Merkmal 1.6.1 die Darstellungsmöglichkeiten bzw die Auflösung der Darstellungselemente so einzurichten sind, dass sich der Anwender beim Erstellen des Konzepts ein gutes Bild vom Aussehen der endgültigen Druckvorlage machen kann. In Sp. 2, Z. 27 -34 der K5 wird der Prozess der Zusammenstellung eines Dokuments am Computer des Anwenders erläutert. Danach wird der Text eines Dokuments am Bildschirm editiert, arrangiert und mit Grafik oder Farbbildern in geringer Auflösung, d. h. den Darstellungselementen kombiniert. Diese Zusammenstellung dient als Konzept für die endgültige Druckvorlage. Mit der Erstellung des Konzepts am Bildschirm werden folglich alle Details des Aussehens der endgültigen Druckvorlage festgelegt. Aus diesem Umstand schließt der Fachmann, dass die am Computer des Anwenders durch das Anwenderprogramm zur Verfügung gestellten Darstellungsmöglichkeiten so eingerichtet sein müssen, dass sie (im wesentlichen) mit dem Aussehen der endgültigen Druckvorlage übereinstimmen, was nichts anderes bedeutet, als dass sich der Anwender am Bildschirm seines Computers "ein gutes Bild vom Aussehen der endgültigen Druckvorlage" machen kann. Die in Merkmal 1.1.2 spezifizierte Verwendung des Datennetzes als Internet zur Verbindung von voneinander entfernten Computern ergibt sich aus K
- Dort weist bereits der Untertitel "Das Internet und die Zukunft von Softund Hardware" auf den Einsatz des Internets für die Vernetzung von Rechnern hin. Die in der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergänzten Merkmale vermögen daher die Patentfähigkeit des Verfahrens nicht zu begründen. 2.5 Der dem Patentanspruch 1 nebengeordnete Patentanspruch 11 ist auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens gerichtet. Hinsichtlich der gegenständlichen Ausbildung fügt dieser Anspruch der Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nichts hinzu, so dass sich der Unterschied nur auf die in Bezug genommenen Verfahrensmerkmale bezieht. Diese sind in gleicher Weise modifiziert wie zum Anspruch 1 erläutert. Hinsichtlich der Patentfähigkeit dieser Maßnahmen wird daher auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. Hauptantrag verwiesen.
- Das Streitpatent ist auch in der Fassung nach Hilfsantrag 2 nicht patentfähig. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 11 ist dem Fachmann daher ebenfalls durch die Ausführungen in K5 in Verbindung mit K19 nahe gelegt. 3.1 Patentanspruch 1 lautet in dieser Fassung: 1.1 "Verfahren zur Erstellung einer Druckvorlage 1.1.1 mittels eines zentralen Rechners, 1.1.2 der über das Internet mit entfernten Computern von Anwendern in Verbindung steht, 1.2 wobei dem Anwender zur Minimierung der Datenmenge 1.2.1 Darstellungselemente aus Dateien mit wesentlich geringeren Datenmengen zur Verfügung stehen, 1.2.2 die Pendants zu entsprechenden grafischen Daten eines hochauflösenden Programms des zentralen Rechners darstellen, 1.3 letzterer 1.3.1 die Informationen über eine vom Anwender gewünschte Darstellung über das Netz erhält, 1.3.2 der Darstellung des Anwenders die Pendants des hochauflösenden Programms zuordnet 1.3.3 und damit die Druckvorlage in hoher Auflösung erstellt, dadurch gekennzeichnet, 1.4 dass der zentrale Rechner über das Datennetz dem Computer des Anwenders 1.4.1 ein den Netzwerkbedingungen angepasstes Anwendergrafikprogramm 1.4.2 sowie einen Katalog mit Gestaltungselementen und möglichen Variationen, aus denen der Anwender seine gewünschte Darstellung kombinieren kann, zur Verfügung stellt, 1.4.3 welche zur Erstellung einer Grafik in gewünschter Platzierung der Darstellungselemente sowie Größen-, Farboder Gestaltungsvariationen als Konzept einer gewünschten Druckvorlage durch den Anwender dienen, 1.5 wobei die Informationen des Konzepts zur Reduzierung der Datenmenge durch Erfassung der gewünschten Darstellung als Parameterdatei dem zentralen Rechner übermittelt werden 1.6 und dem zentralen Rechner zur Nachvollziehung des Konzepts des Anwenders in seinem Programm zur Erstellung der Druckvorlage in hoher Auflösung dienen, 1.6.1 indem die Darstellungsmöglichkeiten des Anwenderprogramms, das so eingerichtet ist, dass sich der Anwender trotz einer geringeren Auflösung ein gutes Bild vom Aussehen der endgültigen Druckvorlage beim Erstellen des Konzepts mittels der Darstellungselemente machen kann, im zentralen Rechner hinterlegt sind." Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sind unterstrichen. 3.2 Der Patentanspruch 1 in dieser Fassung unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lediglich durch die Ergänzung in Merkmal 1.6.1, dass das Anwenderprogramm in seinen Darstellungsmöglichkeiten so eingerichtet sein soll, dass sich der Anwender "trotz einer geringeren Auflösung" ein gutes Bild vom Aussehen der endgültigen Druckvorlage machen kann. 3.3 Hinsichtlich seines technischen Gehalts geht der Patentanspruch 1 in dieser Fassung nicht über den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hinaus und ist daher durch die Ausführungen in K5 in Verbindung mit K19 nahe gelegt. Wie zum Hilfsantrag 1 dargestellt, gibt bereits die Druckschrift K5 dem Fachmann den Rahmen vor, innerhalb dessen er die Auflösung der Darstellungselemente zu bemessen hat, nämlich einerseits so gering, dass die Übertragungskapazität reduziert ist und andererseits noch so hoch, dass sich der Anwender ein gutes Bild von der Druckvorlage machen kann. Die in der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 ergänzte Passage bekräftigt letztlich nur die erste Rahmenbedingung, ohne die Bemessung der Auflösung der Darstellungselemente darüber hinaus zu präzisieren. Hinsichtlich seiner Patentfähigkeit war der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 daher nicht anders als der nach Hilfsantrag 1 zu bewerten. 3.4 Der nebengeordnete Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 11 nach Hilfsantrag 1 ebenfalls nur durch die zum Anspruch 1 erläuterte Ergänzung. Wie erläutert, wird mit dieser Ergänzung keine weitere Präzisierung der Bemessung der Auflösung der Darstellungselemente vorgenommen, so dass auch die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 11 sich nicht in erfinderischer Weise von dem aus K5 und K19 entnehmbaren Stand unterscheidet.
- Das Streitpatent ist schließlich auch in der Fassung nach Hilfsantrag 3 nicht patentfähig. 4.1 Patentanspruch 1 in dieser hilfsweise verteidigten Fassung (Hilfsantrag 3) lautet: 1.1 "Verfahren zur Erstellung einer Druckvorlage 1.1.1 mittels eines zentralen Rechners, 1.1.2 der über das Internet mit entfernten Computern von Anwendern in Verbindung steht, 1.2 wobei dem Anwender zur Minimierung der Datenmenge 1.2.1 Darstellungselemente aus Dateien mit wesentlich geringeren Datenmengen zur Verfügung stehen, 1.2.2 die Pendants zu entsprechenden grafischen Daten eines hochauflösenden Programms des zentralen Rechners darstellen, 1.3 letzterer 1.3.1 die Informationen über eine vom Anwender gewünschte Darstellung über das Netz erhält, 1.3.2 der Darstellung des Anwenders die Pendants des hochauflösenden Programms zuordnet 1.3.3 und damit die Druckvorlage in hoher Auflösung erstellt, dadurch gekennzeichnet, 1.4 dass der zentrale Rechner über das Datennetz dem Computer des Anwenders 1.4.1 ein den Netzwerkbedingungen angepasstes Anwendergrafikprogramm 1.4.2 sowie einen Katalog mit Gestaltungselementen und möglichen Variationen, aus denen der Anwender seine gewünschte Darstellung kombinieren kann, zur Verfügung stellt, 1.4.3 welche zur Erstellung einer Grafik in gewünschter Platzierung der Darstellungselemente sowie Größen-, Farboder Gestaltungsvariationen als Konzept einer gewünschten Druckvorlage durch den Anwender dienen, 1.5 wobei die Informationen des Konzepts zur Reduzierung der Datenmenge durch Erfassung der gewünschten Darstellung als Parameterdatei dem zentralen Rechner übermittelt werden 1.6 und dem zentralen Rechner zur Reproduktion des Konzepts des Anwenders in seinem Programm zur Erstellung der Druckvorlage in hoher Auflösung dienen, 1.6.1 indem die Darstellungsmöglichkeiten des Anwenderprogramms, das so eingerichtet ist, dass sich der Anwender ein gutes Bild vom Aussehen der endgültigen Druckvorlage beim Erstellen des Konzepts mittels der Darstellungselemente machen kann, im zentralen Rechner hinterlegt sind." 4.2 Der Patentanspruch 1 in dieser Fassung unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass gemäß Merkmal 1.6 die Informationen des Konzepts dem zentralen Rechner nicht (nur) "zur Nachvollziehung des Konzepts", sondern "zur Reproduktion des Konzepts", also zum Druck der Druckvorlage in einer Reproduktionsanstalt dienen soll, wie in Sp. 1, Z. 24 -26 des Streitpatents erwähnt. 4.3 Das Verfahren nach Anspruch 1 ist auch in dieser Fassung nicht patentfähig. Dass das an den zentralen Rechner übertragene Konzept der Druckvorlage von diesem nicht nur aufgenommen, sondern auch zur Reproduktion der Druckvorlage verwendet wird, ergibt sich ebenfalls aus K
- Dort ist in Sp. 4, Z. 38 -55 ausgeführt, dass die endgültige Druckvorlage (final page layout) an den zentralen Rechner (copy center) übertragen und nach einer Freigabe durch den Anwender in hoher Auflösung gedruckt, d. h. reproduziert wird. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist folglich auch in dieser Fassung durch den aus K5 in Verbindung mit der K19 entnehmbaren Stand der Technik nahe gelegt. 4.4 Der nebengeordnete Anspruch 11 ist auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens gerichtet und unterscheidet sich von der Vorrichtung nach Hilfsantrag 1 nur dadurch, dass das Konzept nicht nur nachvollzogen, sondern auch reproduziert wird. Wie erläutert, ergibt sich dies aus K5, so dass auch die Vorrichtung in dieser Fassung gegenüber dem aus K5 und K19 entnehmbaren Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Das angegriffene Patent konnte daher weder in der erteilten noch in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen Bestand haben. II. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO. Sredl Gutermuth Prasch Baumgardt Wickborn Be Permalink: https://openjur.de/u/237623.html ( https://oj.is/237623 ) Volltext Zitate 0 Zitiert 8 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c