Hü. (Bl. 0047) vom Punkt W. bis zum Punkt Mi. fest. Mit Bescheid vom 31. Januar 2017 wurde der Plan ergänzt. Das klägerische Grundstück liegt nahe des südlich gelegenen Teilabschnitts der Leitung zwischen Punkt W. und Punkt Mi. In diesem Bereich verläuft derzeit eine 110-kV-Freileitung, die abgebaut und deren Stromkreise auf dem Gestänge der neuen Freileitung mitgeführt werden sollen. Die neue Freileitung soll von Mast 1 bis 10 im Wesentlichen auf der Trasse der bisherigen Leitung errichtet werden. Ab Mast 10 soll sie vor dem Siedlungsgebiet der Stadt Ha.
Osten verschwenkt und östlich der bisher überspannten Kiesgrube L. geführt werden, ab Mast 20 in westlicher Richtung verlaufen, die Bundesstraße B 67 kreuzen und bei Mast 23 wieder auf die bisherige Trasse treffen. Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung He., Flur , Flurstück , das sie gemeinsam mit zwei minderjährigen Kindern bewohnen. Das Grundstück liegt nördlich der dort in Ost-West-Richtung geplanten Trasse. Die beiden nächstgelegenen Maststandorte sind für die Masten 21 und 22 vorgesehen. Diese Masten sollen mit einer Höhe von 69,50 m und 72,50 m und einer Traversenbreite zwischen 22 m und 31,5 m errichtet werden. Von dem Wohngebäude der Kläger werden die Masten eine Entfernung von ca. 200 m und ca. 220 m wahren, die Trassenachse wird sich bis 90 m annähern.
Berechnungen der Beigeladenen ergeben sich bei voller Auslastung der Leitung für den nächstgelegenen Bereich des klägerischen Grundstücks eine elektrische Feldstärke von 0,16 kV/m und eine magnetische Flussdichte von 2,5 µT, für den nächstgelegenen Bereich am Wohnhaus von 0,07 kV/m sowie von 1,0 µT. Für den maßgeblichen Immissionsort werden bei Trockenheit Lärmimmissionen mit einem Schallpegel von 15,4 dB(A), bei leichtem Niederschlag von 24,5 dB(A), bei starkem Regen von 29,8 dB(A) und bei starkem Schneefall von 35,8 dB(A) prognostiziert. Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass es einer einheitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unter Einschluss des niederländischen Teils der Leitung bedurft habe. Der Neubau sei nicht erforderlich, weil die Ertüchtigung anderer Stromtrassen ausreiche. Vorgaben des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsprogramms seien verletzt. Die zu erwartenden Immissionen seien unzumutbar. Das Vorhaben entfalte erdrückende Wirkung. Die Kläger beanstanden eine unzureichende Prüfung technischer Alternativen und verlangen eine abweichende Führung der Trasse. Diese solle bereits bei Mast 17 wieder auf die Trasse der bisher bestehenden Leitung verschwenkt werden. Schließlich befürchten die Kläger eine erhebliche Wertminderung ihres Grundstücks. Sie beantragen, den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 29. Dezember 2015 für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wesel - Bundesgrenze NL (- Doetinchem), Bl. 4122/4222 im Abschnitt Punkt W. - Bundesgrenze NL, Bl. 4222 sowie die Änderung der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Wesel-Hüthum, Bl. 0047 vom Punkt W. bis zum Punkt Millingen in der Fassung des Planergänzungsbescheides vom 31. Januar 2017 aufzuheben. Beklagter und Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Über die Klage entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
GO i.V.m. § 1 Abs. 3 EnLAG im ersten und letzten Rechtszug, weil die Streitigkeit ein Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben betrifft, das in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommen ist. Die Klage richtet sich in prozessual zulässiger Weise gegen den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung, die er durch den während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Planergänzungsbescheid erhalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage zulässig. Die Kläger sind klagebefugt. Denn sie können im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss sie in ihrem Recht auf Abwägung ihrer privaten Belange
WG in der am
folgend: EnWG a.F.) verletzt. Angesichts der auf ihr Grundstück einwirkenden Immissionen und der von ihnen beanstandeten erdrückenden Wirkung ist eine Verletzung dieses Rechts nicht offensichtlich und eindeutig
jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteile vom
unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne dieser Gründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche
prüfung auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken. Die Einwände der Beigeladenen betreffen mithin nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage (BVerwG, Urteile vom
Anlage 1 Nr. 19.1.1 zum UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urteile vom
Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils im Hinblick auf die Umweltauswirkungen eine Verknüpfung der Abschnitte gewährleistet. Ein solches vorläufiges positives Gesamturteil durfte der Beklagte fällen,
dem die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Münster zu dem Gesamtprojekt der Leitung auf deutscher und niederländischer Seite gemeinsam mit dem niederländischen Wirtschaftsministerium eine Trassenvorauswahl und -optimierung als Hochspannungsfreileitung entsprechend den Verfahrensanforderungen der Raumordnung beider Staaten geprüft hatte (Planfeststellungsbeschluss <PFB> S. 59 f., 119 f.). Im Übrigen hat die inzwischen bestandskräftig gewordene Planfeststellung der anderen Teile der Leitung dieses positive Gesamturteil bestätigt. II. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Der Planfeststellungsbeschluss setzt einen Abschnitt eines Vorhabens fest, das als Nr. 13 in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommen ist, daher
LAG den Zielsetzungen des § 1 EnWG entspricht, und für das
LAG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf feststehen. Damit ist die Planrechtfertigung für die Gerichte verbindlich festgestellt (BVerwG, Urteil vom
Doetinchem habe sich als vorteilhafteste ergeben, weil an diesen Standorten die jeweiligen Stromflüsse aufgenommen werden könnten. Der Neubau einer Leitung zwischen den vorhandenen Trassen Hengelo - Gronau im Norden und Maasbracht - Rommerskirchen im Süden verteile die Stromflüsse gleichmäßiger und erlaube eine bessere Nutzung des gesamten Netzwerks. Zudem ist die Verbindungsleitung Deutschland - Niederlande zwischen dem Niederrhein (DE) und Doetinchem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse
Anhang VII Ziff. 2.12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 der Kommission vom
1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABL. L 115 S. 39) begründet die Annahme der Unionsliste für Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren die Erforderlichkeit dieser Vorhaben in energiepolitischer Hinsicht, unbeschadet des genauen Standorts, der Trassenführung oder der Technologie. III. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Vorgaben der Raumordnung (1.), des Immissionsschutzrechts (2.) und weiteren materiell-rechtlichen Anforderungen (3.), soweit Rechte der Kläger in Rede stehen.
1 Nr. 4 ROG. Die vom Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Abwägung (PFB S. 126 f.) war dennoch nicht geboten. Ziff. 8.2-4 LEP NRW regelt, welche Abstände von Wohngebäuden neue Höchstspannungsfreileitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 220 kV und mehr einzuhalten haben, die nicht unmittelbar neben einer bestehenden Hoch- oder Höchstspannungsleitung errichtet werden. Die planfestgestellte Leitung ist indes keine neue Höchstspannungsfreileitung auf einer neuen Trasse im Sinne dieser Vorschrift. Ziff. 8.2-4 LEP NRW erfasst nur Trassen für solche Höchstspannungsfreileitungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Landesentwicklungsplans noch kein Planfeststellungsverfahren begonnen wurde (vgl. Erläuterungen in GV. NRW. 2017 S. 122 <182>). Diese Formulierung befand sich bereits in den Erläuterungen, die dem in Aufstellung befindlichen Ziel bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - Stand des Entwurfs: 22. September 2015 - beigegeben waren (vgl. <https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/01_10_2015_lep_text_zweite_beteiligung_lanuv.pdf>). Ziff. 8.2-4 LEP NRW beansprucht damit für das bereits im Jahr 2013 begonnene Planfeststellungsverfahren keine Geltung. Dem steht nicht entgegen, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 ROG die zeitliche Vorwirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels anordnet. Denn ein Ziel der Raumordnung unterscheidet sich von seinem in Aufstellung befindlichen Vorgänger zwar hinsichtlich seiner rechtlichen Verbindlichkeit, aber nicht hinsichtlich seiner tatbestandlichen Voraussetzungen. b) Die Kläger berufen sich erfolglos auf einen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Aufstellung befindlichen Grundsatz der Raumordnung zur Erdverkabelung (vgl. Ziff. 8.2-5 LEP NRW). § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 ROG verlangt die Berücksichtigung von - bereits geltenden - Grundsätzen der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG) und Erfordernissen der Raumordnung
1 Nr. 4 ROG, u.a. also in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung. Eine Berücksichtigung von in Aufstellung befindlichen Grundsätzen der Raumordnung gebietet das Gesetz nicht. Die kategorialen Unterschiede zwischen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 298) und die
G, Urteile vom
SchG dem Bundesimmissionsschutzgesetz, bedarf aber
SchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Den damit maßgeblichen Anforderungen des Immissionsschutzrechts genügt der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf das Grundstück der Kläger. Der Betrieb der Leitung ruft dort keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hervor, so dass die Betreiberpflicht des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erfüllt wird. a)
SchV sind Niederfrequenzanlagen, die
dem 22. August 2013 errichtet werden, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen. Damit betragen die maßgeblichen Grenzwerte für die planfestgestellte Leitung für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 µT. Diese Werte werden am Wohnhaus der Kläger deutlich unterschritten.
SchV sind bei der Errichtung und wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder
dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Das Nähere regelt
SchV eine Verwaltungsvorschrift
SchG, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht erlassen worden war. Die Anforderungen der Verordnung erkennt der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 152 ff.) und würdigt die von der Beigeladenen ergriffenen Maßnahmen. Die Kläger erheben insoweit keine Einwände. b) Für anlagenbezogene Lärmimmissionen konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom
tzeit. Lediglich für starken Schneefall liegen die Immissionen mit 35,8 dB(A) knapp oberhalb des Immissionsrichtwerts zur
tzeit für reine Wohngebiete (Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm). Dies ist indes nicht zu beanstanden. Denn
Nr. 6.6 TA Lärm sind Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen in Bebauungsplänen bestehen,
Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Das im Außenbereich liegende Gebäude der Kläger kann aber keinen Schutz wie ein Gebäude in einem reinen Wohngebiet beanspruchen. Schon die in einem allgemeinen Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte (55 dB(A) tags, 40 dB(A)
ts) sind selbst bei starkem Schneefall zur
tzeit unterschritten. Ob das Gebäude der Kläger überhaupt einen solchen Schutz beanspruchen kann, bleibt offen. 3. Auch im Übrigen ist kein Rechtsverstoß zu Lasten der Kläger ersichtlich. Für eine Beeinträchtigung durch Eisabfall von der Freileitung spricht angesichts der Entfernung des klägerischen Grundstücks von der Leitung nichts. Die Kläger legen nicht substantiiert dar, unter welchen Witterungsbedingungen sie eine solche Gefahr annehmen. Die pauschale Rüge, der Landschaftsschutz sei fehlerhaft abgearbeitet, lässt eine Verletzung von Rechten der Kläger nicht erkennen. IV. Die Abwägungsentscheidung verletzt die Kläger nicht in ihrem Recht auf Abwägung der eigenen Belange aus § 43 Satz 3 EnWG a.F. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom
LAG in der am
LAG unter bestimmten Voraussetzungen eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben. § 2 Abs. 2 Satz 1 EnLAG ist indes nicht anwendbar, weil der Planfeststellungsbeschluss kein Vorhaben
LAG betrifft. Es bedarf weiterhin keiner Entscheidung, ob § 1 Abs. 1 EnLAG i.V.m. der Anlage oder § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG außerhalb des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 1 EnLAG einer Erdverkabelung für die Übertragung von Drehstrom auf der Höchstspannungsebene entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 62 und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 182). Denn der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 133 ff.) wägt Vor- und
teile einer Führung der Leitung als Erdkabel ab, weist auf den höheren technischen Aufwand und die geringere Lebensdauer von Erdkabeln hin, vergleicht die Umweltauswirkungen und stellt die Vorteile einer Freileitung den Vorteilen eines Erdkabels, insbesondere der fehlenden optisch-psychologischen Wirkung, den geringeren Immissionen und den Vorteilen bei Landschafts- und Vogelschutz gegenüber. Diese Überlegungen reichen aus, um die Führung als Erdkabel frei von Abwägungsfehlern abzulehnen.
vollziehbar erläutert, dass die Gänse die Nähe des Siedlungsbereichs von Heelden eher meiden werden, so dass die planfestgestellte Variante mit ihrer Annäherung an den Siedlungsbereich für den Vogelschutz Vorteile bietet. Diese Überlegungen konnten die Trassenauswahl zumindest unterstützen, auch wenn sie auf qualitative Beschreibungen beschränkt sind.
zugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 14.15 - Rn. 25). Schließlich ist der Vorwurf unbegründet, die Leitung entfalte eine erdrückende Wirkung. Die Masten selbst wahren einen Abstand von mindestens 200 m zum Wohngebäude. Ein solcher Abstand wird im Außenbereich in verschiedenen Normen als hinnehmbar angesehen (vgl. Ziff. 8.2-4 LEP NRW, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnLAG, § 3 Abs. 4 Nr. 2 BBPlG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 BBPlG). Dass hier etwas Anderes gelten könnte, zeigen die Kläger nicht auf. Allein von den Leitungen geht keine erdrückende Wirkung aus. Denn diese überspannen das Grundstück nicht, sondern führen an ihm in einem gewissen Abstand vorbei. Dabei fehlt ihnen die massive und bedrängende Wirkung eines Baukörpers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 2 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/2376311.html ( https://oj.is/2376311 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 26 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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