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BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 1.16

Obsah (8)§ 50§ 43§ 1Art. 7§ 3§ 4§ 48§ 2

1. Ein Ziel der Raumordnung unterscheidet sich von einem gleich lautenden, in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung zwar hinsichtlich seiner Verbindlichkeit, aber nicht hinsichtlich seiner tat

Hü. (Bl. 0047) vom Punkt W. bis zum Punkt Mi. fest. Mit Bescheid vom 31. Januar 2017 wurde der Plan ergänzt. Das klägerische Grundstück liegt nahe des südlich gelegenen Teilabschnitts der Leitung zwischen Punkt W. und Punkt Mi. In diesem Bereich verläuft derzeit eine 110-kV-Freileitung, die abgebaut und deren Stromkreise auf dem Gestänge der neuen Freileitung mitgeführt werden sollen. Die neue Freileitung soll von Mast 1 bis 10 im Wesentlichen auf der Trasse der bisherigen Leitung errichtet werden. Ab Mast 10 soll sie vor dem Siedlungsgebiet der Stadt Ha.

Osten verschwenkt und östlich der bisher überspannten Kiesgrube L. geführt werden, ab Mast 20 in westlicher Richtung verlaufen, die Bundesstraße B 67 kreuzen und bei Mast 23 wieder auf die bisherige Trasse treffen. Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung He., Flur , Flurstück , das sie gemeinsam mit zwei minderjährigen Kindern bewohnen. Das Grundstück liegt nördlich der dort in Ost-West-Richtung geplanten Trasse. Die beiden nächstgelegenen Maststandorte sind für die Masten 21 und 22 vorgesehen. Diese Masten sollen mit einer Höhe von 69,50 m und 72,50 m und einer Traversenbreite zwischen 22 m und 31,5 m errichtet werden. Von dem Wohngebäude der Kläger werden die Masten eine Entfernung von ca. 200 m und ca. 220 m wahren, die Trassenachse wird sich bis 90 m annähern.

Berechnungen der Beigeladenen ergeben sich bei voller Auslastung der Leitung für den nächstgelegenen Bereich des klägerischen Grundstücks eine elektrische Feldstärke von 0,16 kV/m und eine magnetische Flussdichte von 2,5 µT, für den nächstgelegenen Bereich am Wohnhaus von 0,07 kV/m sowie von 1,0 µT. Für den maßgeblichen Immissionsort werden bei Trockenheit Lärmimmissionen mit einem Schallpegel von 15,4 dB(A), bei leichtem Niederschlag von 24,5 dB(A), bei starkem Regen von 29,8 dB(A) und bei starkem Schneefall von 35,8 dB(A) prognostiziert. Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass es einer einheitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unter Einschluss des niederländischen Teils der Leitung bedurft habe. Der Neubau sei nicht erforderlich, weil die Ertüchtigung anderer Stromtrassen ausreiche. Vorgaben des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsprogramms seien verletzt. Die zu erwartenden Immissionen seien unzumutbar. Das Vorhaben entfalte erdrückende Wirkung. Die Kläger beanstanden eine unzureichende Prüfung technischer Alternativen und verlangen eine abweichende Führung der Trasse. Diese solle bereits bei Mast 17 wieder auf die Trasse der bisher bestehenden Leitung verschwenkt werden. Schließlich befürchten die Kläger eine erhebliche Wertminderung ihres Grundstücks. Sie beantragen, den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 29. Dezember 2015 für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wesel - Bundesgrenze NL (- Doetinchem), Bl. 4122/4222 im Abschnitt Punkt W. - Bundesgrenze NL, Bl. 4222 sowie die Änderung der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Wesel-Hüthum, Bl. 0047 vom Punkt W. bis zum Punkt Millingen in der Fassung des Planergänzungsbescheides vom 31. Januar 2017 aufzuheben. Beklagter und Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Über die Klage entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

§ 50Abs. 1 Nr. 6 Vw

GO i.V.m. § 1 Abs. 3 EnLAG im ersten und letzten Rechtszug, weil die Streitigkeit ein Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben betrifft, das in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommen ist. Die Klage richtet sich in prozessual zulässiger Weise gegen den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung, die er durch den während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Planergänzungsbescheid erhalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage zulässig. Die Kläger sind klagebefugt. Denn sie können im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss sie in ihrem Recht auf Abwägung ihrer privaten Belange

§ 43Satz 3 En

WG in der am

  1. Dezember 2015 geltenden Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom
  2. Juli 2011 ( BGBl. I S. 1690 -

folgend: EnWG a.F.) verletzt. Angesichts der auf ihr Grundstück einwirkenden Immissionen und der von ihnen beanstandeten erdrückenden Wirkung ist eine Verletzung dieses Rechts nicht offensichtlich und eindeutig

jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. April 1994 - 11 C 17.93 - BVerwGE 95, 333 <334 f.> und vom
  2. August 2016 - 6 C 8.14 - BVerwGE 152, 355 Rn. 11; stRspr). Der Einwand der Beigeladenen geht fehl, hinsichtlich einzelner Klagegründe seien die Kläger nicht klagebefugt oder mit Vorbringen präkludiert. Denn § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage

unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne dieser Gründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche

prüfung auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken. Die Einwände der Beigeladenen betreffen mithin nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage (BVerwG, Urteile vom

  1. Mai 1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 52 und vom
  2. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 21). B. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger können weder eine Aufhebung des auf § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG gestützten Planfeststellungsbeschlusses noch - als Minus hierzu - die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Denn der Planfeststellungsbeschluss verletzt kein subjektives Recht der Kläger im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am
  3. Dezember 2015 (BVerwG, Urteile vom
  4. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52 und vom
  5. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 24). Hieran ändert auch der Planergänzungsbescheid vom
  6. Januar 2017 nichts (BVerwG, Beschluss vom
  7. Januar 2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 27). I. Fehler im Planaufstellungsverfahren zeigen die Kläger nicht auf. Insbesondere bedurfte es keiner einheitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben, die sich auf den in den Niederlanden verlaufenden Streckenabschnitt erstrecken musste. Die verfahrens- und materiell-rechtlichen Anforderungen an die Planfeststellung beziehen sich auf den Abschnitt, der als Vorhaben Gegenstand der Planfeststellung ist. Dies gilt auch für die hier

Anlage 1 Nr. 19.1.1 zum UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urteile vom

  1. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 18, vom
  2. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 43 und vom
  3. November 2016 - 9 A 18.15 - juris Rn. 31). Über den planfestgestellten Abschnitt hinaus ist eine Vorausschau auf die Folgeabschnitte erforderlich und ausreichend, die

Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils im Hinblick auf die Umweltauswirkungen eine Verknüpfung der Abschnitte gewährleistet. Ein solches vorläufiges positives Gesamturteil durfte der Beklagte fällen,

dem die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Münster zu dem Gesamtprojekt der Leitung auf deutscher und niederländischer Seite gemeinsam mit dem niederländischen Wirtschaftsministerium eine Trassenvorauswahl und -optimierung als Hochspannungsfreileitung entsprechend den Verfahrensanforderungen der Raumordnung beider Staaten geprüft hatte (Planfeststellungsbeschluss <PFB> S. 59 f., 119 f.). Im Übrigen hat die inzwischen bestandskräftig gewordene Planfeststellung der anderen Teile der Leitung dieses positive Gesamturteil bestätigt. II. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Der Planfeststellungsbeschluss setzt einen Abschnitt eines Vorhabens fest, das als Nr. 13 in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommen ist, daher

§ 1Abs. 2 Satz 1 En

LAG den Zielsetzungen des § 1 EnWG entspricht, und für das

§ 1Abs. 2 Satz 2 En

LAG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf feststehen. Damit ist die Planrechtfertigung für die Gerichte verbindlich festgestellt (BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 35 und Beschluss vom
  2. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 29). Die Bedarfsfeststellung hält sich im Rahmen der weiten Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Der Planfeststellungsbeschluss verweist auf bestehende Kapazitätsengpässe an der deutsch-niederländischen Grenze (PFB S. 115). Die Verbindung von der Umspannanlage Wesel

Doetinchem habe sich als vorteilhafteste ergeben, weil an diesen Standorten die jeweiligen Stromflüsse aufgenommen werden könnten. Der Neubau einer Leitung zwischen den vorhandenen Trassen Hengelo - Gronau im Norden und Maasbracht - Rommerskirchen im Süden verteile die Stromflüsse gleichmäßiger und erlaube eine bessere Nutzung des gesamten Netzwerks. Zudem ist die Verbindungsleitung Deutschland - Niederlande zwischen dem Niederrhein (DE) und Doetinchem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Anhang VII Ziff. 2.12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 der Kommission vom

  1. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (ABl. L 349 S. 28).

Art. 7Abs.

1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABL. L 115 S. 39) begründet die Annahme der Unionsliste für Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren die Erforderlichkeit dieser Vorhaben in energiepolitischer Hinsicht, unbeschadet des genauen Standorts, der Trassenführung oder der Technologie. III. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Vorgaben der Raumordnung (1.), des Immissionsschutzrechts (2.) und weiteren materiell-rechtlichen Anforderungen (3.), soweit Rechte der Kläger in Rede stehen.

  1. Der Planfeststellungsbeschluss steht mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 ROG in Einklang. Danach sind u.a. bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulassung raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung bedürfen, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. a) Die Kläger beanstanden zu Unrecht eine unzureichende Berücksichtigung von Ziff. 8.2-4 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) in der Fassung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom
  2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 230). Im Zeitpunkt der Feststellung des Plans war Ziff. 8.2-4 LEP NRW als Ziel der Raumordnung noch nicht rechtsverbindlich festgelegt und deshalb bei der Entscheidung noch nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 ROG zu beachten. Allerdings war Ziff. 8.2-4 LEP NRW im Zeitpunkt des Planerlasses ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung und damit ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung

§ 3Abs.

1 Nr. 4 ROG. Die vom Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Abwägung (PFB S. 126 f.) war dennoch nicht geboten. Ziff. 8.2-4 LEP NRW regelt, welche Abstände von Wohngebäuden neue Höchstspannungsfreileitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 220 kV und mehr einzuhalten haben, die nicht unmittelbar neben einer bestehenden Hoch- oder Höchstspannungsleitung errichtet werden. Die planfestgestellte Leitung ist indes keine neue Höchstspannungsfreileitung auf einer neuen Trasse im Sinne dieser Vorschrift. Ziff. 8.2-4 LEP NRW erfasst nur Trassen für solche Höchstspannungsfreileitungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Landesentwicklungsplans noch kein Planfeststellungsverfahren begonnen wurde (vgl. Erläuterungen in GV. NRW. 2017 S. 122 <182>). Diese Formulierung befand sich bereits in den Erläuterungen, die dem in Aufstellung befindlichen Ziel bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - Stand des Entwurfs: 22. September 2015 - beigegeben waren (vgl. <https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/01_10_2015_lep_text_zweite_beteiligung_lanuv.pdf>). Ziff. 8.2-4 LEP NRW beansprucht damit für das bereits im Jahr 2013 begonnene Planfeststellungsverfahren keine Geltung. Dem steht nicht entgegen, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 ROG die zeitliche Vorwirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels anordnet. Denn ein Ziel der Raumordnung unterscheidet sich von seinem in Aufstellung befindlichen Vorgänger zwar hinsichtlich seiner rechtlichen Verbindlichkeit, aber nicht hinsichtlich seiner tatbestandlichen Voraussetzungen. b) Die Kläger berufen sich erfolglos auf einen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Aufstellung befindlichen Grundsatz der Raumordnung zur Erdverkabelung (vgl. Ziff. 8.2-5 LEP NRW). § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 ROG verlangt die Berücksichtigung von - bereits geltenden - Grundsätzen der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG) und Erfordernissen der Raumordnung

§ 3Abs.

1 Nr. 4 ROG, u.a. also in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung. Eine Berücksichtigung von in Aufstellung befindlichen Grundsätzen der Raumordnung gebietet das Gesetz nicht. Die kategorialen Unterschiede zwischen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 298) und die

§ 4Abs. 1 Satz 1 ROG unterschiedliche Bindungswirkung (BVerw

G, Urteile vom

  1. März 2003 - 4 C 3.02 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 356 S. 99, vom
  2. Juli 2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 10 und vom
  3. April 2015 - 4 CN 6.14 - BVerwGE 152, 49 Rn. 6 ff.) verbieten es, abweichend vom Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 ROG eine Berücksichtigung von in Aufstellung befindlichen Grundsätzen der Raumordnung zu fordern.
  4. Die planfestgestellte Leitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung

§ 3Abs. 5 Nr. 1 BIm

SchG dem Bundesimmissionsschutzgesetz, bedarf aber

§ 4Abs. 1 Satz 3 BIm

SchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Den damit maßgeblichen Anforderungen des Immissionsschutzrechts genügt der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf das Grundstück der Kläger. Der Betrieb der Leitung ruft dort keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hervor, so dass die Betreiberpflicht des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erfüllt wird. a)

§ 3Abs. 2 Satz 1 der 26. BIm

SchV sind Niederfrequenzanlagen, die

dem 22. August 2013 errichtet werden, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen. Damit betragen die maßgeblichen Grenzwerte für die planfestgestellte Leitung für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 µT. Diese Werte werden am Wohnhaus der Kläger deutlich unterschritten.

§ 4Abs. 2 Satz 1 der 26. BIm

SchV sind bei der Errichtung und wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder

dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Das Nähere regelt

§ 4Abs. 2 Satz 2 der 26. BIm

SchV eine Verwaltungsvorschrift

§ 48BIm

SchG, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht erlassen worden war. Die Anforderungen der Verordnung erkennt der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 152 ff.) und würdigt die von der Beigeladenen ergriffenen Maßnahmen. Die Kläger erheben insoweit keine Einwände. b) Für anlagenbezogene Lärmimmissionen konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom

  1. August 1998 (GMBl S. 503). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 53 m.w.N.). Die für das klägerische Grundstück prognostizierten Lärmimmissionen unterschreiten für die häufigsten Wetterlagen die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm für die am stärksten schutzbedürftigen Nutzungen zur

tzeit. Lediglich für starken Schneefall liegen die Immissionen mit 35,8 dB(A) knapp oberhalb des Immissionsrichtwerts zur

tzeit für reine Wohngebiete (Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm). Dies ist indes nicht zu beanstanden. Denn

Nr. 6.6 TA Lärm sind Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen in Bebauungsplänen bestehen,

Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Das im Außenbereich liegende Gebäude der Kläger kann aber keinen Schutz wie ein Gebäude in einem reinen Wohngebiet beanspruchen. Schon die in einem allgemeinen Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte (55 dB(A) tags, 40 dB(A)

ts) sind selbst bei starkem Schneefall zur

tzeit unterschritten. Ob das Gebäude der Kläger überhaupt einen solchen Schutz beanspruchen kann, bleibt offen. 3. Auch im Übrigen ist kein Rechtsverstoß zu Lasten der Kläger ersichtlich. Für eine Beeinträchtigung durch Eisabfall von der Freileitung spricht angesichts der Entfernung des klägerischen Grundstücks von der Leitung nichts. Die Kläger legen nicht substantiiert dar, unter welchen Witterungsbedingungen sie eine solche Gefahr annehmen. Die pauschale Rüge, der Landschaftsschutz sei fehlerhaft abgearbeitet, lässt eine Verletzung von Rechten der Kläger nicht erkennen. IV. Die Abwägungsentscheidung verletzt die Kläger nicht in ihrem Recht auf Abwägung der eigenen Belange aus § 43 Satz 3 EnWG a.F. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was

Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom

  1. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom
  2. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 23; stRspr).
  3. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich mit dem Ergebnis der raumordnerischen Beurteilung (PFB S. 122 f.), erörtert die technischen Ausführungsvarianten (PFB S. 133 ff.), wägt die Feintrassierung ab (PFB S. 139 ff.) und verwirft die Nullvariante (PFB S. 144 f.). Damit erweist sich der von den Klägern erhobene Vorwurf eines Abwägungsausfalls als unbegründet.
  4. Der Planfeststellungsbeschluss wägt technische Alternativen fehlerfrei ab. a) Er entscheidet sich ohne Abwägungsfehler gegen die Führung der Leitung durch ein Erdkabel.

§ 2Abs. 2 Satz 1 En

LAG in der am

  1. Dezember 2015 geltenden Fassung vom
  2. August 2009 ( BGBl. I S. 2870 ), geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes vom
  3. März 2011 ( BGBl. I S. 338 ), ist im Falle eines Neubaus auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben

§ 2Abs. 1 En

LAG unter bestimmten Voraussetzungen eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben. § 2 Abs. 2 Satz 1 EnLAG ist indes nicht anwendbar, weil der Planfeststellungsbeschluss kein Vorhaben

§ 2Abs. 1 En

LAG betrifft. Es bedarf weiterhin keiner Entscheidung, ob § 1 Abs. 1 EnLAG i.V.m. der Anlage oder § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG außerhalb des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 1 EnLAG einer Erdverkabelung für die Übertragung von Drehstrom auf der Höchstspannungsebene entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 62 und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 182). Denn der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 133 ff.) wägt Vor- und

teile einer Führung der Leitung als Erdkabel ab, weist auf den höheren technischen Aufwand und die geringere Lebensdauer von Erdkabeln hin, vergleicht die Umweltauswirkungen und stellt die Vorteile einer Freileitung den Vorteilen eines Erdkabels, insbesondere der fehlenden optisch-psychologischen Wirkung, den geringeren Immissionen und den Vorteilen bei Landschafts- und Vogelschutz gegenüber. Diese Überlegungen reichen aus, um die Führung als Erdkabel frei von Abwägungsfehlern abzulehnen.

  1. b)Die pauschale Forderung, die bestehende Leitung mit Hochtemperaturseilen neu zu beseilen und so die Durchleitungskapazität der bestehenden 110-kV-Freileitung zu erhöhen, hat die Beigeladene zurückgewiesen. Die geforderte Verbindungskapazität könne auf diesem Wege nicht erreicht werden. Damit setzen sich die Kläger nicht substantiiert auseinander. 3. Die Kläger verlangen, die Leitung bereits bei Mast 17 zurück auf die Bestandstrasse zu führen. Der Planfeststellungsbeschluss lehnt diese kleinräumige Variante ab (PFB S. 141 ff.). Dies hält rechtlicher Prüfung stand. Die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten ist ungeachtet der rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 43 Satz 3 EnWG a.F.). Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11>, vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2013, 308 Rn. 55 und vom 16. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 32). Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Insbesondere hat der Beklagte die Belange der Kläger und die gegenläufigen Belange ohne Rechtsverstoß zu Lasten der Kläger ermittelt, bewertet und gewichtet.
  2. a)Die Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses gegen eine frühere Rückführung auf die Bestandstrasse ab Mast 17 beruht maßgeblich auf einer Abwägung hinsichtlich des Schutzgutes Mensch. Der Planfeststellungsbeschluss nimmt an, bei beiden Varianten wäre eine etwa gleich große Anzahl von Wohnnutzungen betroffen (PFB S. 142). Die Kläger verlangen dagegen, die Zahl der betroffenen Bewohner ins Verhältnis zu setzen. Dieser Einwand bleibt erfolglos. Maßgeblich ist die jeweilige Gebietsstruktur (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <386>). Angesichts der absehbaren Lebensdauer einer Höchstspannungsfreileitung kommt es dagegen nicht auf die Zahl der Bewohner an, die stets nur eine Momentaufnahme ist und sich schnell ändern kann. Etwas Anderes mag gelten, wenn die unterschiedliche Zahl der Betroffenen siedlungsstrukturelle Gründe hätte. Dafür ist aber nichts vorgetragen oder ersichtlich. Die Kläger werfen dem Planfeststellungsbeschluss vor, zu Unrecht die Betroffenheiten von Wohnnutzungen im Siedlungsbereich von He. in einem Abschnitt zwischen 200 und 400 m von der Trasse außer Betracht zu lassen. Dies führt nicht auf einen Abwägungsfehler zu ihren Lasten. Die Kläger sind darauf beschränkt, eine fehlerhafte Abwägung ihrer eigenen Belange zu rügen. Diese Abwägungskontrolle kann hinsichtlich fremder Belange insoweit eine gewisse Ausdehnung erfahren, als gleichgerichtete Interessen, wie die Belange benachbarter Anlieger, die nur einheitlich mit den entsprechenden Belangen eines Klägers gewichtet werden können, in die Prüfung einzubeziehen sind (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11 Rn. 18 und Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 8 Rn. 128). Auf den Schutz von Siedlungsbereichen in einer Entfernung von mehr als 200 m können sich die Kläger danach nicht berufen, weil die betroffenen Interessen nicht gleichgerichtet sind. Der Abstand von 200 m stellt sicher, dass die elektromagnetischen Auswirkungen der Leitung auf dem Niveau der allgemeinen Grundbelastung liegen. Dieser Schutz gilt für Siedlungsbereiche und planerische Außenbereiche gleichermaßen. Dagegen berücksichtigt die Verdoppelung des Abstandes zur Wohnbebauung im Siedlungszusammenhang die dort typischen Aktivitäten im Wohnumfeld (vgl. LEP NRW, Erläuterung zu 8.2-4 <GV. NRW. 2017 S. 182>). Auf eine - behauptete - Vernachlässigung dieses Schutzes können sich die Kläger nicht berufen, weil ihr Grundstück im Außenbereich liegt und daher bei typisierender Betrachtung die Aktivitäten im Wohnumfeld eines Siedlungszusammenhanges dort nicht ausgeübt werden. Der Planfeststellungsbeschluss durfte in dieser Situation der Entlastung im Kreuzungsbereich mit der B 67 ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Die Leitung würde sich bei Führung in der Bestandstrasse zwei Wohnlagen (E. Straße 3 und E. Straße 5) weniger als fünfzig Meter nähern, die zum Teil innerhalb des Schutzstreifens der Leitung lägen und deutlich stärker belastet wären als das Wohngrundstück der Kläger. Der Beklagte durfte dem Ziel, die Belastung dieser Wohnlagen zu mindern, maßgebliches Gewicht beimessen und konnte, wie geschehen, den für einen Verlauf in der bisherigen Trasse sprechenden Gedanken des Bestandsschutzes in der Abwägung zurücktreten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 35).
  3. b)Der Planfeststellungsbeschluss durfte ergänzend die planfestgestellte Variante im Hinblick auf den Schutz rastender Gänse als "etwas günstiger" bewerten als die von den Klägern geforderte Alternativtrasse. Zwar vermeiden beide Trassen die naturschutzfachlich bedenkliche Überspannung der Kiesgrube L. Die gewählte größere Entfernung der Trasse von der Kiesgrube senkt das Kollisionsrisiko für Gänse aber weiter. Gänse sind große und schwere Tiere mit schlechtem dreidimensionalen Sehvermögen (vgl. PFB S. 186) und daher kollisionsgefährdet. Angesichts der Flugbeziehungen zu dem im Südwesten der Kiesgrube gelegenen Vogelschutzgebiet DE-4203-401 (Unterer Niederrhein) erscheint es plausibel, dass eine größere Entfernung der Freileitung von dem gegenüberliegenden Ufer der Kiesgrube das Kollisionsrisiko mindert. Beklagter und Beigeladener haben

vollziehbar erläutert, dass die Gänse die Nähe des Siedlungsbereichs von Heelden eher meiden werden, so dass die planfestgestellte Variante mit ihrer Annäherung an den Siedlungsbereich für den Vogelschutz Vorteile bietet. Diese Überlegungen konnten die Trassenauswahl zumindest unterstützen, auch wenn sie auf qualitative Beschreibungen beschränkt sind.

  1. Die Kläger zeigen auch mit dem Hinweis auf einen Wertverlust ihres Grundstücks keinen Abwägungsfehler auf. Der Planfeststellungsbeschluss erkennt Wertverluste in Folge des Baus und des Betriebs der Leitung als abwägungserheblich an (PFB S. 214). Einer detaillierteren Betrachtung bedurfte es nicht, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass die von den Klägern beanstandete Wertminderung gegenüber den tatsächlichen Beeinträchtigungen "in natura" eigenständige Bedeutung hat. In einer solchen Situation sind Wertminderungen nur ein Indikator für die tatsächlichen Belastungen, mit denen sich der Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzt und deren Hinnahme er von den Klägern verlangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Februar 1995 - 4 NB 17.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102 S. 34). Einen unzumutbaren Wertverlust legen die Kläger nicht dar. Die Behauptung eines Wertverfalls von "mindestens 40 %" ist weder hinsichtlich des Eigentumsobjektes noch des Ausgangswertes oder der Wertentwicklung substantiiert. Dem Vortrag brauchte der Senat daher nicht

zugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 14.15 - Rn. 25). Schließlich ist der Vorwurf unbegründet, die Leitung entfalte eine erdrückende Wirkung. Die Masten selbst wahren einen Abstand von mindestens 200 m zum Wohngebäude. Ein solcher Abstand wird im Außenbereich in verschiedenen Normen als hinnehmbar angesehen (vgl. Ziff. 8.2-4 LEP NRW, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnLAG, § 3 Abs. 4 Nr. 2 BBPlG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 BBPlG). Dass hier etwas Anderes gelten könnte, zeigen die Kläger nicht auf. Allein von den Leitungen geht keine erdrückende Wirkung aus. Denn diese überspannen das Grundstück nicht, sondern führen an ihm in einem gewissen Abstand vorbei. Dabei fehlt ihnen die massive und bedrängende Wirkung eines Baukörpers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 2 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/2376311.html ( https://oj.is/2376311 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 26 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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