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EuGH, Urteil vom 25.11.2021 - C‑102/20

Obsah (6)Art. 2Art. 94Art. 8§ 5a§ 8Art. 13

Rubrum

der Rechtssache C‑102/20 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Januar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 2020,

dem Verfahren StWL Städtische Werke Lauf a. d. Pegnitz GmbH gegen eprimo GmbH, Beteiligte:

teractive Media CCSP GmbH, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal

Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) und des Richters N. Wahl, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der eprimo GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt R. Hall, – der

teractive Media CCSP GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte D. Frey und M. Rudolph, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch L.

ez Fernandes, A. Guerra und P. Barros da Costa als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hödlmayr, F. Wilman, N. Ruiz García und S. Kalėda als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts

der Sitzung vom

  1. Juni 2021 folgendes Urteil Tenor
  2. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre

der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)

der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Einblendung von Werbenachrichten

der

box eines Nutzers eines E‑Mail-Dienstes

einer Form, die der einer tatsächlichen E‑Mail ähnlich ist, und an derselben Stelle wie eine solche E‑Mail, eine "Verwendung ... elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, ohne dass die Bestimmung der Empfänger dieser Nachrichten nach dem Zufallsprinzip oder die Belastung, die dem Nutzer auferlegt wird,

soweit von Bedeutung sind, da diese Verwendung nur unter der Voraussetzung gestattet ist, dass der Nutzer klar und präzise über die Modalitäten der Verbreitung solcher Werbung, namentlich

der Liste der empfangenen privaten E‑Mails,

formiert wurde und seine Einwilligung, solche Werbenachrichten zu erhalten, für den konkreten Fall und

voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat.

  1. Anhang I Nr. 26 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen ist, dass ein Vorgehen, das darin besteht,

der

box eines Nutzers eines E‑Mail-Dienstes Werbenachrichten

einer Form, die der einer tatsächlichen E‑Mail ähnlich ist, und an derselben Stelle wie eine solche E‑Mail einzublenden, unter den Begriff des "hartnäckigen und unerwünschten Ansprechens" der Nutzer von E‑Mail-Diensten im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn die Einblendung dieser Werbenachrichten zum einen so häufig und regelmäßig war, dass sie als "hartnäckiges Ansprechen" eingestuft werden kann, und zum anderen bei Fehlen einer von diesem Nutzer vor der Einblendung erteilten Einwilligung als "unerwünschtes Ansprechen" eingestuft werden kann. Gründe Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. h und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre

der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37)

der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2002/58) sowie von Anhang I Nr. 26 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, Berichtigung

ABl. 2009, L 253, S. 18). Es ergeht im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der StWL Städtische Werke Lauf a. d. Pegnitz GmbH (im Folgenden: StWL) und der eprimo GmbH – zwei Gesellschaften, die Strom an Endkunden liefern – wegen einer Werbemaßnahme, die von der

teractive Media CCSP GmbH im Auftrag von eprimo durchgeführt wird und

der Einblendung von Werbenachrichten

der

box von Nutzern des kostenfreien E‑Mail-Dienstes "T‑Online" besteht. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Die Erwägungsgründe 4 und 40 der Richtlinie 2002/58 lauten: "

(4)Mit der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation [ABl. 1998, L 24, S. 1] wurden die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31)]

spezielle Vorschriften für den Telekommunikationssektor umgesetzt. Die Richtlinie 97/66/EG muss an die Entwicklungen der Märkte und Technologien für elektronische Kommunikationsdienste angepasst werden, um den Nutzern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste unabhängig von der zugrunde liegenden Technologie den gleichen Grad des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu bieten. Jene Richtlinie ist daher aufzuheben und durch die vorliegende Richtlinie zu ersetzen. ...

(40)Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung,

sbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen. Diese Formen von unerbetenen Werbenachrichten können zum einen relativ leicht und preiswert zu versenden sein und zum anderen eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten. Darüber hinaus kann

einigen Fällen ihr Umfang auch Schwierigkeiten für die elektronischen Kommunikationsnetze und die Endgeräte verursachen. Bei solchen Formen unerbetener Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung ist es gerechtfertigt, zu verlangen, die Einwilligung der Empfänger einzuholen, bevor ihnen solche Nachrichten gesandt werden. Der Binnenmarkt verlangt einen harmonisierten Ansatz, damit für die Unternehmen und die Nutzer einfache, [unions]weite Regeln gelten." Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: "

(1)Diese Richtlinie sieht die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten vor, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten,

sbesondere des Rechts auf Privatsphäre und Vertraulichkeit,

Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und ‑diensten

der [Europäischen Union] zu gewährleisten."

Art. 2("Begriffsbestimmungen") Abs.

2 Buchst. d, f und h der Richtlinie heißt es: "Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck d) 'Nachricht' jede

formation, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht

formationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die

formationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält,

Verbindung gebracht werden können; ...

  1. f)'Einwilligung' eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Richtlinie 95/46/EG; ...
  2. h)'elektronische Post' jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text‑, Sprach‑, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird". Art. 13 ("Unerbetene Nachrichten") Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: "Die Verwendung von automatischen Anruf- und Kommunikationssystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer gestattet werden." Der 67. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/136 lautet: "Vorkehrungen, die getroffen werden, um die Teilnehmer gegen ein Eindringen

ihre Privatsphäre durch unerbetene Direktwerbenachrichten per elektronischer Post zu schützen, sollten auch für SMS- und [Multimedianachrichten (MMS)] sowie für ähnliche Anwendungen gelten." Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG lautet: "Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ... h) ,Einwilligung der betroffenen Person' jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und

Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden."

Art. 94("Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG") Abs.

2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1) heißt es: "Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. ..." Art. 4 Nr. 11 dieser Verordnung bestimmt: "Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: ...
  2. 'Einwilligung' der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall,

formierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung

Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;". Der 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 lautet: "

(17)Es ist wünschenswert, dass diejenigen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, identifiziert werden, um größere Rechtssicherheit zu schaffen. Anhang I enthält daher eine umfassende Liste solcher Praktiken. Hierbei handelt es sich um die einzigen Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 als unlauter gelten können. Die Liste kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden." Art. 5 dieser Richtlinie bestimmt: "
(1)Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.
(2)Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn
  1. a)sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und
  2. b)sie

Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. ...

(4)Unlautere Geschäftspraktiken sind

sbesondere solche, die

  1. a)irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7 oder
  2. b)aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind.

(5)Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich

allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden."

Art. 8

der Richtlinie heißt es: "Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers

Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte." Nr. 26 von Anhang I der Richtlinie, der eine Liste der Geschäftspraktiken enthält, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind, lautet: "Aggressive Geschäftspraktiken ... 26. Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E‑Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer

Fällen und

den Grenzen,

denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet ... der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58..." Deutsches Recht § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (vom 3. Juli 2004, BGBl. 2004 I S. 1414 ) lautet

seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung: "

(1)Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2)Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen."

§ 5a("Irreführung durch Unterlassen") Abs.

6 UWG heißt es: "Unlauter handelt ..., wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte." § 7 UWG bestimmt: "

(1)Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer

unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt

sbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2)Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen 1. bei Werbung unter Verwendung eines

den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht; ...

  1. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
  2. bei Werbung mit einer Nachricht, a) bei der die Identität des Absenders,

dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird ... ..."

§ 8UWG heißt es: "

(1)Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung

Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. ...

(3)Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: 1. jedem Mitbewerber; ..." Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass StWL und eprimo zwei miteinander im Wettbewerb stehende Stromlieferanten sind. Im Auftrag von eprimo schaltete

teractive Media CCSP, eine Werbeagentur, Werbeeinblendungen

E‑Mail-Postfächern von Nutzern des E‑Mail-Dienstes T‑Online. Dieser Dienst wird durch von den Werbekunden bezahlte Werbung finanziert und den Nutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Werbeeinblendungen erschienen

der

box der privaten E‑Mail-Postfächer der Nutzer, d. h.

dem Bereich,

dem die eingegangenen E‑Mails listenförmig angezeigt werden, eingebettet

eingegangene E‑Mails. Die Nutzer erhielten so am

  1. Dezember 2016, am
  2. Januar 2017 und am
  3. Januar 2017 Werbenachrichten

ihren

boxen. Darin erschienen Einträge, die sich optisch von der Liste der anderen E‑Mails des Kontonutzers nur dadurch unterschieden, dass das Datum durch die Angabe "Anzeige" ersetzt war, dass kein Absender angegeben war und dass der Text grau unterlegt war. Die Betreffangabe des Listeneintrags enthielt einen Text zur Bewerbung vorteilhafter Preise für Strom und Gas.

technischer Hinsicht ist auf der vom Nutzer eines solchen E‑Mail-Postfachs aufgerufenen

ternetseite an der entsprechenden Stelle der

box ein JavaScript-Code eines Adservers (TAG) eingebunden. Daher wird dann, wenn der Nutzer die Seite öffnet, eine Anfrage (Adrequest) an den Adserver gesendet, der sodann ein Werbebanner aus dem von den Werbekunden gebildeten Pool auswählt und dieses so übermittelt, dass es

der

box des Nutzers eingeblendet wird. Klickt der Nutzer auf die eingeblendete Werbung, wird die Eingabe an den Adserver weitergeleitet, der den Klick protokolliert und den Browser auf die Seite des Werbenden weiterleitet. Die Funktionalität des E‑Mail-Dienstes T‑Online behandelt den Eingang der fraglichen Werbenachricht

der

box der Nutzer dieses E‑Mail-Systems anders als gewöhnliche E‑Mails: Diese Werbenachricht, die

Form einer E‑Mail erscheint, kann aus der Liste gelöscht, aber weder archiviert noch geändert oder übermittelt werden, und es ist nicht möglich, darauf zu antworten. Schließlich wird diese Werbenachricht nicht

die Gesamtzahl der E‑Mails

der

box eingerechnet und belegt dort auch keinen Speicherplatz. StWL war der Ansicht, dass diese Werbepraxis, bei der elektronische Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten verwendet werde, gegen die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb verstoße, da sie eine "unzumutbare Belästigung" im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstelle und irreführend im Sinne von § 5a Abs. 6 UWG sei. StWL nahm eprimo daher vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth auf Unterlassung

Anspruch. Dieses Gericht gab der Klage von StWL statt und verurteilte eprimo unter Androhung von Ordnungsmitteln, eine solche Werbung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Strom an Letztverbraucher auf dem E‑Mail-Konto von T‑Online.de zu unterlassen. Auf die von eprimo beim Oberlandesgericht Nürnberg (Deutschland) eingelegte Berufung stellte dieses Gericht fest, dass die beanstandete Platzierung der Werbung

der

box der privaten T‑Online-E‑Mail-Postfächer keine wettbewerbsrechtlich unzulässige geschäftliche Handlung sei.

sbesondere stelle zum einen die Werbung der Beklagten keine unzumutbare Belästigung unter Verwendung "elektronischer Post" im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar, da diese Werbung nicht als "elektronische Post" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne. Jedenfalls führe die streitige Werbung – über die "normale" belästigende Wirkung von Werbung hinaus – nicht zu Belastungen oder Kosten des Nutzers des E‑Mail-Dienstes T‑Online und verursache daher keine "unzumutbare Belästigung" im Sinne der Generalklausel des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG,

sbesondere

Anbetracht der Kostenfreiheit dieses E‑Mail-Dienstes. Zum anderen vertrat dieses Gericht die Auffassung, dass die fragliche Werbung nicht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a UWG unzulässig sei, da es sich nicht um Werbung mit Nachrichten handele. Auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG sei nicht anwendbar, da er ein "Ansprechen" im Sinne eines "Bedrängens" eines Verbrauchers voraussetze, woran es vorliegend fehle. Da die Anzeigen der Beklagten ihren werblichen Charakter nicht verschleierten, könne im Übrigen keine Unlauterkeit wegen Irreführung gemäß § 5a Abs. 6 UWG angenommen werden. Der mit der von StWL eingelegten Revision befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) ist der Auffassung, dass der Erfolg der Revision von der Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d und h und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 sowie Anhang I Nr. 26 der Richtlinie 2005/29 abhänge. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte das eprimo vorgeworfene Verhalten nämlich gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, der Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 umsetze, unzulässig sein. Auch komme

Betracht, dass die Werbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, der Anhang I Nr. 26 der Richtlinie 2005/29 umsetze, unzulässig sei.

soweit ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung der Kriterien, die für den Begriff "elektronische Post" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2002/58 und den Begriff "Verwendung" elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie gelten. Außerdem ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, die Kriterien des "Ansprechens" im Sinne von Anhang I Nr. 26 der Richtlinie 2005/29 zu präzisieren. Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist der Begriff des Verschickens im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2002/58 erfüllt, wenn eine Nachricht nicht von einem Nutzer eines elektronischen Kommunikationsdienstes an einen anderen Nutzer durch ein Dienstleistungsunternehmen an die elektronische "Anschrift" des zweiten Nutzers übersandt wird, sondern

folge des Öffnens der passwortgeschützten

ternetseite eines E‑Mail-Kontos automatisiert von Adservern auf bestimmten dafür vorgesehenen Flächen

der E‑Mail‑

box eines nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Nutzers angezeigt wird (

box-Werbung)? 2. Setzt ein Abrufen einer Nachricht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2002/58 voraus, dass der Empfänger nach Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Nachricht durch ein willensgetragenes Abrufverlangen eine programmtechnisch vorgegebene Übermittlung der Nachrichtendaten auslöst oder genügt es, wenn das Erscheinen einer Nachricht

der

box eines E‑Mail-Kontos dadurch ausgelöst wird, dass der Nutzer die passwortgeschützte

ternetseite seines E‑Mail-Kontos öffnet? 3. Liegt eine elektronische Post im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 auch dann vor, wenn eine Nachricht nicht an einen bereits vor der Übermittlung konkret feststehenden

dividuellen Empfänger verschickt wird, sondern

der

box eines nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Nutzers eingeblendet wird?

  1. Liegt die Verwendung einer elektronischen Post für die Zwecke der Direktwerbung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 nur dann vor, wenn eine Belastung des Nutzers festgestellt wird, die über eine Belästigung hinausgeht?
  2. Liegt eine die Voraussetzungen eines "Ansprechens" erfüllende

dividualwerbung im Sinne von Nr. 26 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29 nur dann vor, wenn ein Kunde mittels eines herkömmlich zur

dividualkommunikation zwischen einem Absender und einem Empfänger dienenden Mediums kontaktiert wird, oder reicht es aus, wenn – wie bei der im Streitfall

Rede stehenden Werbung – ein

dividualbezug dadurch hergestellt wird, dass die Werbung

der

box eines privaten E‑Mail-Kontos und damit

einem Bereich angezeigt wird,

dem der Kunde

dividuell an ihn gerichtete Nachrichten erwartet? Zu den Vorlagefragen Zu den Fragen 1 bis 4 Mit seinen Fragen 1 bis 4, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob Art. 2 Buchst. h und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 dahin auszulegen sind, dass die Kriterien für den Begriff "elektronische Post" im Sinne dieser Bestimmungen erfüllt sind, wenn eine Werbenachricht nach dem Öffnen der passwortgeschützten

ternetseite, die einem E‑Mail-Konto entspricht, auf bestimmten dafür vorgesehenen Flächen der E‑Mail‑

box eines nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Nutzers angezeigt wird, und zum anderen, ob Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine solche Werbemaßnahme nur dann unter den Begriff "Verwendung ... elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung" im Sinne dieser Bestimmung – die verlangt, dass der Nutzer des betreffenden E‑Mail-Systems seine vorherige Einwilligung zu einer solchen Maßnahme erklärt hat – fällt, wenn eine Belastung des Nutzers festgestellt wird, die über eine Belästigung hinausgeht. Für die Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2002/58 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 u. a. eine Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten,

sbesondere des Rechts auf Privatsphäre und Vertraulichkeit,

Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten. Wie im 40. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt wird, zielt diese u. a. darauf ab, die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung,

sbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2002/58 enthält eine weite Definition des Begriffs "Nachricht", die jede

formation umfasst, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird.

soweit gestattet Art. 13 ("Unerbetene Nachrichten") Abs. 1 dieser Richtlinie die Verwendung verschiedener Arten der Kommunikation, nämlich von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung, vorausgesetzt, sie erfolgt mit vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist daher erstens zu prüfen, ob die Art der Kommunikation, die für die Zwecke der Direktwerbung verwendet wird, zu den von dieser Bestimmung erfassten gehört, zweitens, ob diese Kommunikation die Direktwerbung bezweckt, und drittens, ob das Erfordernis einer vorherigen Einwilligung des Nutzers beachtet wurde. Was erstens die elektronischen Kommunikationsmittel anbelangt, mit denen Direktwerbung durchgeführt wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt

Nr. 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Liste der im 40. Erwägungsgrund und

Art. 13Abs.

1 dieser Richtlinie angeführten Kommunikationsmittel nicht erschöpfend ist. Zum einen nimmt nämlich die Richtlinie 2009/136, mit der die Richtlinie 2002/58 geändert wurde,

ihrem 67. Erwägungsgrund auf andere Formen der Kommunikation als die

der Richtlinie 2002/58 genannten Bezug, wenn es dort heißt, dass Vorkehrungen, die getroffen werden, um die Teilnehmer gegen ein Eindringen

ihre Privatsphäre durch unerbetene Direktwerbenachrichten per elektronischer Post zu schützen, "auch für SMS- und MMS-Nachrichten sowie für ähnliche Anwendungen gelten [sollten]". Zum anderen muss, wie im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/58 klargestellt wird, das Ziel, sicherzustellen, dass den Nutzern der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste der gleichen Grad des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre geboten wird, "unabhängig von der zugrunde liegenden Technologie" gewährleistet sein, was bestätigt, dass ein weiter und aus technologischer Sicht entwicklungsfähiger Begriff der von dieser Richtlinie erfassten Art von Kommunikation geboten ist. Allerdings ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren

Rede stehende Werbenachricht an die betroffenen Personen unter Verwendung eines der

Art. 13Abs.

1 der Richtlinie 2002/58 ausdrücklich genannten Kommunikationsmittel, nämlich der elektronischen Post, verbreitet wurde.

soweit wird die Werbenachricht aus der Sicht des Adressaten nämlich

der

box des Nutzers des E‑Mail-Systems, d. h.

einem normalerweise privaten E‑Mails vorbehaltenen Bereich, angezeigt. Der Nutzer kann diesen Bereich erst nach Überprüfung des

halts der Werbenachricht und nur durch aktives Löschen derselben freimachen, um einen Überblick über seine ausschließlich privaten E‑Mails zu erhalten. Klickt der Nutzer auf eine Werbenachricht wie die im Ausgangsverfahren

Rede stehende, so wird er zu einer Website mit der betreffenden Werbung weitergeleitet, anstatt mit dem Lesen seiner privaten E‑Mails fortfahren zu können. Anders als Werbebanner oder Pop-up-Fenster, die am Rand der Liste mit privaten Nachrichten bzw. separat von diesen erscheinen, behindert die Einblendung der im Ausgangsverfahren

Rede stehenden Werbenachrichten

der Liste der privaten E‑Mails des Nutzers somit den Zugang zu diesen E‑Mails

ähnlicher Weise wie dies bei unerbetenen E‑Mails (auch als "Spam" bezeichnet) der Fall ist, da ein solches Vorgehen die gleiche Entschlussfassung seitens des Teilnehmers erfordert, was die Behandlung dieser Nachrichten betrifft. Wie der Generalanwalt

Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, besteht außerdem, da die Werbenachrichten Zeilen

der

box einnehmen, die normalerweise privaten E‑Mails vorbehalten sind, und wegen ihrer Ähnlichkeit mit privaten E‑Mails, die Gefahr einer Verwechslung zwischen diesen beiden Kategorien von Nachrichten, die dazu führen kann, dass ein Nutzer, der auf die der Werbenachricht entsprechende Zeile klickt, gegen seinen Willen auf eine die betreffende Werbung enthaltende

ternetseite weitergeleitet wird, anstatt weiter seine privaten E‑Mails zu konsultieren. Wenn aber, wie die Kommission ausgeführt hat,

der

box der

ternet-Mailbox, d. h.

dem Bereich,

dem sämtliche an den Nutzer gerichteten E‑Mails angezeigt werden, Werbeeingänge jedweder Art erscheinen, ist davon auszugehen, dass diese

box das Mittel darstellt, mit dem die betreffenden Werbenachrichten diesem Nutzer übermittelt werden, was die Verwendung seiner elektronischen Post für die Zwecke der Direktwerbung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 bedeutet. Das bedeutet, dass die Beklagte und die Streithelferin des Ausgangsverfahrens sowie der beteiligte E‑Mail-Provider die Existenz der Liste der privaten E‑Mails unter Berücksichtigung des

teresses und des besonderen Vertrauens des Teilnehmers

Bezug auf diese Liste nutzen, um ihre Direktwerbung zu platzieren,

dem sie diese wie eine echte E‑Mail aussehen lassen. Eine solche Vorgehensweise stellt eine Verwendung elektronischer Post im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 dar, die geeignet ist, das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel, die Nutzer vor einer Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung zu schützen, zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen wird die Frage, ob Werbenachrichten wie die im Ausgangsverfahren

Rede stehenden selbst die Kriterien erfüllen, die es erlauben würden, sie als "elektronische Post" im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie einzustufen, überflüssig, da sie den betroffenen Nutzern über ihr E‑Mail-Postfach und damit über ihre elektronische Post übermittelt wurden. Was zweitens die Frage betrifft, ob die Nachrichten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der genannten Richtlinie die Direktwerbung bezwecken, ist zu prüfen, ob mit einer solchen Nachricht ein kommerzielles Ziel verfolgt wird und ob sie sich direkt und

dividuell an einen Verbraucher richtet. Im vorliegenden Fall erlauben es bereits die Art der im Ausgangsverfahren

Rede stehenden Werbenachrichten, die die Bewerbung von Diensten zum Gegenstand haben, und der Umstand, dass sie

der Form einer E‑Mail verbreitet werden, so dass sie direkt

der

box des privaten E‑Mail-Postfachs des betreffenden Nutzers erscheinen, diese Nachrichten als Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 einzustufen. Der Umstand, dass der Adressat dieser Werbenachrichten nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird, was im Rahmen der dritten Frage des vorlegenden Gerichts erwähnt wird, kann diese Schlussfolgerung nicht

Frage stellen.

soweit genügt der Hinweis, dass, wie der Generalanwalt

Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die zufällige oder vorbestimmte Auswahl des Empfängers keine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 ist. Das bedeutet, dass es unerheblich ist, ob die betreffende Werbung an einen

dividuell vorbestimmten Empfänger gerichtet ist oder ob es sich um eine massenhafte und nach dem Zufallsprinzip vorgenommene Verbreitung gegenüber zahlreichen Empfängern handelt. Entscheidend ist, dass eine zu kommerziellen Zwecken vorgenommene Kommunikation vorliegt, die einen oder mehrere Nutzer von E‑Mail-Diensten direkt und

dividuell erreicht,

dem sie

der

box des E‑Mail-Kontos dieser Nutzer eingeblendet wird. Die Adressaten solcher Werbenachrichten sind u. a. als Nutzer eines bestimmten E‑Mail-Providers aber

dividualisiert, da der Nutzer erst Zugang zu seiner

box erhält, nachdem er seine Anmeldedaten und sein Passwort eingegeben hat. Folglich erfolgt die Einblendung am Ende dieses Prozesses der Authentifizierung durch den Nutzer

einem privaten Bereich, der ihm vorbehalten und für die Konsultierung der privaten

halte

der Form von E‑Mails bestimmt ist. Drittens ist, was konkret das

Art. 13Abs.

1 der Richtlinie 2002/58 vorgesehene Erfordernis der vorherigen Einwilligung anbelangt, darauf hinzuweisen, dass eine Nachricht, wenn sie

den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, unter der Voraussetzung gestattet ist, dass ihr Empfänger zuvor darin eingewilligt hat.

soweit ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58

Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 der Verordnung 2016/679, dass diese Einwilligung den Anforderungen des Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 bzw. des Art. 4 Nr. 11 der genannten Verordnung genügen muss, je nachdem, welche der beiden Vorschriften

zeitlicher Hinsicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist. Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 definiert den Begriff "Einwilligung" als "jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und

Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden". Dieselbe Anforderung gilt auch im Rahmen der Verordnung 2016/679. Art. 4 Nr. 11 dieser Verordnung definiert die "Einwilligung der betroffenen Person" nämlich dahin, dass eine "freiwillig für den bestimmten Fall,

formierter Weise und unmissverständlich abgegebene" Willensbekundung der betroffenen Person

Form einer Erklärung oder einer "eindeutigen bestätigenden Handlung" erforderlich ist, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Was eine Unterlassungsklage gegen eine unzulässige geschäftliche Handlung wie die im Ausgangsverfahren

Rede stehende anbelangt, ist, wie der Generalanwalt

Nr. 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen, dass auch die Verordnung 2016/679, sofern das von StWL angestrengte Verfahren darauf abzielen sollte, dass eprimo ihr Verhalten künftig unterlässt,

zeitlicher Hinsicht im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits anwendbar ist, obwohl der Sachverhalt, der diesem Rechtsstreit zugrunde liegt, vor dem 25. Mai 2018 liegt, dem Tag, an dem diese Verordnung anwendbar wurde und die Richtlinie 95/46 mit Wirkung von diesem Tag durch diese Verordnung aufgehoben wurde. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine solche Einwilligung zumindest

einer Willensbekundung zum Ausdruck kommen muss, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und

Kenntnis der Sachlage erfolgt. Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass der E‑Mail-Dienst T‑Online bei der Registrierung der im Ausgangsverfahren

Rede stehenden E‑Mail-Adresse den Nutzern

Form zweier Kategorien von E‑Mail-Diensten angeboten wird, nämlich zum einen einen unentgeltlichen E‑Mail-Dienst, der durch Werbung finanziert wird, und zum anderen einen entgeltlichen E‑Mail-Dienst ohne Werbung. Somit sind die Nutzer, die wie im Ausgangsverfahren die unentgeltliche Variante wählen, damit einverstanden, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung dieses E‑Mail-Dienstes zahlen zu müssen.

soweit ist es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob der betroffene Nutzer, der sich für die unentgeltliche Variante des E‑Mail-Dienstes T‑Online entschieden hat, ordnungsgemäß über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung

formiert wurde und tatsächlich darin einwilligte, Werbenachrichten wie die im Ausgangsverfahren

Rede stehenden zu erhalten.

sbesondere muss zum einen festgestellt werden, dass dieser Nutzer klar und präzise u. a. darüber

formiert wurde, dass Werbenachrichten

der Liste der empfangenen privaten E‑Mails angezeigt werden, und zum anderen, dass er seine Einwilligung, solche Werbenachrichten zu erhalten, für den konkreten Fall und

voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat (vgl.

diesem Sinne Urteil vom 11. November 2020, Orange Romania, C‑61/19 , EU:C:2020:901 , Rn. 52). Schließlich ist zur Beantwortung der vierten Frage, mit der das vorlegende Gericht wissen möchte, ob für die Einstufung einer Werbemaßnahme wie der im Ausgangsverfahren

Rede stehenden als "Verwendung ... elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 festgestellt werden muss, dass die Belastung des Nutzers über eine Belästigung hinausgeht, klarzustellen, dass diese Richtlinie die Einhaltung eines solchen Erfordernisses nicht vorschreibt. Wie der Generalanwalt

Nr. 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich nämlich aus dem 40. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass das

der genannten Bestimmung vorgesehene Erfordernis der vorherigen Einwilligung seine Erklärung u. a. darin findet, dass für die Zwecke der Direktwerbung vorgenommene unerbetene Nachrichten "eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten" können. Da solche Nachrichten

den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 fallen, braucht somit nicht geprüft zu werden, ob die Belastung, die sich daraus für den Empfänger ergibt, über eine Belästigung hinausgeht. Im vorliegenden Fall steht zudem fest, dass eine Werbemaßnahme wie die im Ausgangsverfahren

Rede stehende dem betroffenen Nutzer tatsächlich eine Belastung auferlegt, da die Einblendung der Werbenachrichten

der Liste der privaten E‑Mails des Nutzers, wie

Rn. 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, dadurch, dass sie den Zugang zu diesen E‑Mails

ähnlicher Weise behindert wie dies bei unerbetenen E‑Mails (Spam) der Fall ist, die gleiche Entschlussfassung seitens des Teilnehmers erfordert, was die Behandlung dieser Nachrichten betrifft. Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 4 zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 dahin auszulegen ist, dass die Einblendung von Werbenachrichten

der

box eines Nutzers eines E‑Mail-Dienstes

einer Form, die der einer tatsächlichen E‑Mail ähnlich ist, und an derselben Stelle wie eine solche E‑Mail, eine "Verwendung ... elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, ohne dass die Bestimmung der Empfänger dieser Nachrichten nach dem Zufallsprinzip oder die Belastung, die dem Nutzer auferlegt wird,

soweit von Bedeutung sind, da diese Verwendung nur unter der Voraussetzung gestattet ist, dass der Nutzer klar und präzise über die Modalitäten der Verbreitung solcher Werbung, namentlich

der Liste der empfangenen privaten E‑Mails,

formiert wurde und seine Einwilligung, solche Werbenachrichten zu erhalten, für den konkreten Fall und

voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat. Zur fünften Frage Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anhang I Nr. 26 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass ein Vorgehen, das darin besteht,

der

box eines Nutzers eines E‑Mail-Dienstes Werbenachrichten

einer Form, die der einer tatsächlichen E‑Mail ähnlich ist, und an derselben Stelle wie eine solche E‑Mail einzublenden, unter den Begriff des "hartnäckigen und unerwünschten Ansprechens" der Nutzer von E‑Mail-Diensten im Sinne dieser Bestimmung fällt. Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie verbietet unlautere Geschäftspraktiken und legt

seinem Abs. 2 die Kriterien fest, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine Geschäftspraxis unlauter ist. Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 stellt klar, dass unlautere Geschäftspraktiken

sbesondere solche sind, die "irreführend" im Sinne der Art. 6 und 7 dieser Richtlinie oder "aggressiv" im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie sind. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2005/29 die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern auf Unionsebene vollständig harmonisiert und

ihrem Anhang I eine abschließende Liste von 31 Geschäftspraktiken aufstellt, die gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie "unter allen Umständen" als unlauter anzusehen sind. Folglich handelt es sich dabei, wie im

  1. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich klargestellt wird, um die einzigen Geschäftspraktiken, die – ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der genannten Richtlinie – als solche als unlauter gelten können (Urteil vom
  2. September 2021, Peek & Cloppenburg, C‑371/20 , EU:C:2021:674 , Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). So gilt es nach Anhang I Nr. 26 der Richtlinie 2005/29 als "Geschäftspraktik, die unter allen Umständen unlauter ist",

Gestalt einer aggressiven Geschäftspraktik, wenn von einem Gewerbetreibenden "Kunden ... durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E‑Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben [werden], außer

Fällen und

den Grenzen,

denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen". Wie

den Rn. 48, 50 und 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, ist eine Werbenachricht wie die im Ausgangsverfahren

Rede stehende als direkt und

dividuell an den betreffenden Nutzer gerichtet anzusehen, da sie

der Form einer E‑Mail verbreitet wird und unmittelbar

der privaten

box des E‑Mail-Systems des betreffenden Nutzers

einem privaten, passwortgeschützten Bereich eingeblendet wird, der ihm vorbehalten ist und

dem er nur

dividuell an ihn gerichtete Nachrichten erwartet. Aufgrund dessen ist die Wirkung dieser Nachricht, wie der Generalanwalt

Nr. 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, mithin der einer

dividualisierten Direktwerbung ähnlich, unabhängig davon, ob der Werbende den konkreten Empfänger bei der technischen Bereitstellung der betreffenden Nachricht

dividualisiert hat oder nicht und ob diese Nachricht hinsichtlich Speicherplatz und Funktionalitäten im Zusammenhang mit der Behandlung einer tatsächlichen E‑Mail anders behandelt wird als E‑Mails oder nicht. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass eine solche Werbenachricht ein "Ansprechen" der Nutzer von E‑Mail-Diensten im Sinne von Anhang I Nr. 26 der Richtlinie 2005/29 darstellt. Es ist jedoch noch zu prüfen, ob ein solches Ansprechen "hartnäckig und unerwünscht" ist, so dass es unter allen Umständen nach dieser Bestimmung untersagt sein muss. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die betroffenen Nutzer, wie

Rn. 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist,

der

box ihrer privaten E‑Mail-Postfächer drei Mal Werbenachrichten erhalten haben, nämlich am

  1. Dezember 2016, am
  2. Januar 2017 und am
  3. Januar
  4. Unter diesen Umständen ist ein solches Ansprechen, auch

Anbetracht seiner Häufigkeit

nerhalb eines begrenzten Zeitraums, als "hartnäckig" im Sinne von Anhang I Nr. 26 der Richtlinie 2005/29 anzusehen, wie das vorlegende Gericht festgestellt hat. Zum anderen ist hinsichtlich des "Unerwünschtseins" einer solchen Werbemaßnahme im Sinne der genannten Nr. 26 zu prüfen, ob die Einblendung einer Werbenachricht wie der im Ausgangsverfahren

Rede stehenden diese Voraussetzung erfüllt, wobei das Vorliegen oder Fehlen einer von diesem Nutzer vor der Einblendung erteilten Einwilligung und der von ihm etwa geäußerte Widerspruch gegen ein solches werbliches Vorgehen zu berücksichtigen sind. Ein solcher Widerspruch ist zudem, wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, im Ausgangsrechtsstreit erwiesen. Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Anhang I Nr. 26 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass ein Vorgehen, das darin besteht,

der

box eines Nutzers eines E‑Mail-Dienstes Werbenachrichten

einer Form, die der einer tatsächlichen E‑Mail ähnlich ist, und an derselben Stelle wie eine solche E‑Mail einzublenden, unter den Begriff des "hartnäckigen und unerwünschten Ansprechens" der Nutzer von E‑Mail-Diensten im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn die Einblendung dieser Werbenachrichten zum einen so häufig und regelmäßig war, dass sie als "hartnäckiges Ansprechen" eingestuft werden kann, und zum anderen bei Fehlen einer von diesem Nutzer vor der Einblendung erteilten Einwilligung als "unerwünschtes Ansprechen" eingestuft werden kann. Kosten Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit

dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Permalink: https://openjur.de/u/2377485.html ( https://oj.is/2377485 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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