Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>), denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Soweit sie sich gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg richtet, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Bundesgerichtshofs ( BGHSt 38, 144 ff.) und des Landgerichts Memmingen ist mangels ausreichender Substantiierung im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 90 Abs. 1, 92 BVerfGG unzulässig. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung der Patientinnenkartei in den angegriffenen Urteilen wendet, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte durch diese Maßnahme nicht hinreichend dargetan. Seine auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützte Rüge, das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient erfordere einen Schutz der dem Arzt anvertrauten Informationen auch im Falle eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens gegen den Arzt, richtet sich gegen die Beweiserhebung durch Beschlagnahme der Patientinnenkartei. Über die Frage, ob die Beschlagnahme einer solchen Kartei bei einem Arzt dessen grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit verletzen kann (vgl. BVerfGE 44, 353 ff. zur Beschlagnahme von Klientenakten in einer Drogenberatungsstelle), ist vorliegend jedoch nicht zu entscheiden. Anders als in dem dort entschiedenen Fall ist hier nicht die Beschlagnahmeanordnung, sondern die strafrechtliche Verurteilung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Gründe dafür, dass die Verwertung der Erkenntnisse aus der Patientinnenkartei in den angegriffenen Strafurteilen eigene Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletze, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Dies folgt auch nicht unmittelbar aus dem gerügten Grundrechtsverstoß bei der Beweiserhebung. Der beanspruchte Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist nicht darauf gerichtet, den Arzt vor einer strafrechtlichen Verurteilung zu schützen. 2. Soweit es um Richterablehnungen geht (vgl. zum Verfahren nunmehr BGHSt 44, 26 ff.), ist die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der nur bei willkürlich fehlerhaften Entscheidungen verletzt wäre, nicht dargetan. Die Entscheidungen des Landgerichts sind durch die nach Beschwerdegrundsätzen getroffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt (vgl. § 28 StPO). Dass dessen Entscheidung, am Maßstab der objektiven Willkür gemessen, fehlerhaft sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. 3. Den Beanstandungen des Beschwerdeführers gegen die Entscheidungen in der Sache ist die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht zu entnehmen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.