Tenor Die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans 01/18 "Windpark F ...", bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt S ... vom
(1)Hat sich ein Regionalplan mit Festlegungen von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung durch rechtskräftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als unwirksam erwiesen, hat die zuständige Regionale Planungsgemeinschaft unverzüglich ein Verfahren zur Neuaufstellung, Änderung oder Fortschreibung eines Regionalplans einzuleiten, in dem auch Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Planung und Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen festgelegt werden, um die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs herbeizuführen. Die Einleitung des Planungsverfahrens ist zusammen mit den Planungsabsichten und den voraussichtlichen Kriterien für ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Zur Sicherung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung ist die Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der gesamten Region ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung für zwei Jahre vorläufig unzulässig; hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe des Endes der Frist hinzuweisen. Die Landesplanungsbehörde kann die bekannt gemachte Frist höchstens zwei Mal um ein Jahr verlängern (...)." Es spricht vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Presseverlautbarungen überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin - wie von der Antragstellerin auch geltend gemacht - mit ihrem Handeln darauf abzielt, in den Genuss dieser Bestimmung zu gelangen und die Veränderungssperre dazu nutzen möchte, die Zulassung von Vorhaben bis dahin zu verhindern. cc. Für eine Verhinderungsplanung spricht schließlich der Umstand, dass - wie von der Antragstellerin ebenfalls vorgetragen - seit Erlass des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan 01/18 "Windpark F ..." keinerlei Planungsaktivität mehr zu verzeichnen war. Auf die gerichtliche Anfrage bei der Antragsgegnerin vom
- Juni 2021, wie der Stand des Bebauungsplanverfahrens 01/18 "Windpark F ..." sei, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es "aufgrund der Unsicherheiten im Hinblick auf die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Regionalplans O ... keine weiteren Verfahrensschritte" gegeben habe. Eine solche Entwicklung spricht dafür, dass die Planungsabsichten nicht ernsthaft verfolgt wurden, sondern nur vorgeschoben waren (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Oktober 2004 - 2 R 488/03 -, juris Rn. 14). Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Unsicherheiten im Hinblick auf die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Regionalplans O ... bezieht (Erlass der Hinweisbeschlüsse des Senats zur Unwirksamkeit des Sachlichen Teilregionalplans U ... vom
- September 2020 - OVG 10 A 17.17 u.a. -, juris), dürften diese erst seit September 2020 aufgekommen sein und erklären jedenfalls nicht, warum jedenfalls seit Erlass der Veränderungssperre im Juli 2018 bis September 2020 keinerlei weitere Aktivitäten - etwa die Auslegung und damit zusammenhängend die Ermittlung der hier ggf. betroffenen Belange - erfolgt sind. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf bezieht, dass im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) noch der Flächennutzungsplan geändert werden müsse, muss sie sich fragen lassen, warum auch dies bisher nicht geschehen ist. e. Auf die Rechtmäßigkeit der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre kommt es nach alledem nicht mehr an, weil bereits die (Ausgangs-)Satzung über die Veränderungssperre für unwirksam zu erklären ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/2378642.html ( https://oj.is/2378642 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.