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AG Heilbronn, Beschluss vom 14.01.2019 - 3 F 1726/17

Rubrum Amtsgericht Heilbronn FAMILIENGERICHT Beschluss In der Familiensache ... - Antragsteller -Verfahrensbevollmächtigte: gegen 1) ... - Antragsgegner zu 1 - Verfahrensbevollmächtigte: ... 2) ... - Antragsgegnerin zu 2 - Verfahrensbevollmächtigte: ... wegen Abänderung Kindesunterhalt hat das Amtsgericht Heiibronn durch die Richterin Dr. F... am 14.01.2019 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 beschlossen: Tenor

  1. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
  3. Der Verfahrenswert wird auf 8.800,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels dahingehend, dass er wegen haftbedingter Leistungsunfähigkeit den Antragsgegnern keinen Unterhalt mehr schuldet. Der Antragsteller ist der (rechtliche) Vater des am ...2000 geborenen und mittlerweile volljährigen Antragsgegners zu 1 und der am ...2001 geborenen Antragsgegnerin zu 2, die durch die Kindsmutter vertreten wird. In dem Verfahrenskostenprüfverfahren zu dem Az.: 3 F 162/16 begehrten die Antragsgegner - vertreten durch die Kindsmutter - ihrerseits durch Antragsschrift vom 15.01.2016 die Abänderung des in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 07.05.2014 zu dem Az.: 3 F 735/14 geschlossenen Vergleichs, wonach sich der Kindsvater unterhalb des gesetzlichen Mindestkindesunterhalts verpflichtet hatte, ab dem 01.06.2014 monatlich jeweils 235 € für die beiden Kinder zu Händen der Kindsmutter zu zahlen. In dem Verfahren zu dem Az.: 3 F 162/16 trugen die Antragsgegner vor, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht unter den Mindestkindesunterhalt durch unzutreffende Angaben zur Höhe seines unterhaitsreleyanten Einkommens erschlichen hätte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.04.2016 hat der Kindsvater schließlich seine Mindestkindesunterhaltspflicht anerkannt. Mit Beschluss vom 13.04.2016 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Heilbronn zu dem Az.: 3 F 162/16 den Beteiligten in Abänderung des am 07.05.2016 geschlossenen Vergleichs einen Vergleich unter Kostenaufhebung vorgeschlagen, wonach der Kindsvater ab Juli 2015 den Antragsgegner jeweils 100% des Mindestkindesunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen hat. Das Gericht setzte den Beteiligten eine Frist, wonach sie bis zum 04.05.2016 zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag Stellung nehmen sollten. Mit Schriftsatz vom 02.05.2016 stimmten die Antragsgegner dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu. Mit Beschluss vom 04.05.2016 stellte das Gericht ein entsprechendes Zustandekommen des Vergleichs fest. Nachdem der Mindestkindesunterhalt mit Beschluss des Familiengerichts vom 04.05.2016 zu dem Az.: 3 F 162/16 tituliert wurde, begehrt der Antragsgegner nunmehr die Abänderung dahingehend, dass er den Antragsgegnern ab dem 01.07.2017 keinen Kindesunterhalt mehr wegen haftbedingter Leistungsunfähigkeit schuldet. Der Antragsteller befand sich ab dem 17.06.2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tübingen vom 15.06.2016 zu dem Az.: 4 Gs 897/16 in Untersuchungshaft ... . Der Ermittlungsrichter bejahte als Haftgründe die Fluchtgefahr im Hinblick auf die erhebliche Straferwartung, die Verdunkelungs- sowie die Wiederholungsgefahr. Hintergrund dieser Inhaftierung war, dass der seinerzeit 45-jährige Antragsteller spätestens im Frühjahr 2016 zwei minderjährigen Mädchen - einer damals 15-jährigen Jugendlichen und einen damals 13-jährigen Kind aus der Nachbarschaft - regelmäßig alkoholische Getränke wie Whisky zu trinken gab, was bei dem seinerzeit 13-jährigen Kind am 05.03.2016 sogar zu einer Alkoholvergiftung mit einem Promillewert von 1,39 Promille und entsprechender Krankenhauseinlieferung geführt hatte. Im Zeitraum zwischen dem 30.04.2016 und dem 21.05.2016 gelang es dem Antragsteller schließlich die 15-jährige Jugendliche - in Kenntnis ihres Alters und unter Ausnutzung ihrer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung -zu mehrfachen sexuellen Kontakten bis hin zum Geschlechtsverkehr zu bewegen. Des Weiteren war der Antragsteller laut Haftbefehl vom 15.06.16 zu dem Az.: 4 Gs 897/16 dringend verdächtig, an dem seinerzeit 13-jährigen Kind in Kenntnis des Alters, sexuelle Handlungen i.S.d. § 176 a StGB in aktiver und passiver Form durchgeführt zu haben, nachdem diese aufgrund erheblicher Alkoholisierung nicht mehr im Stande war, Widerstand zu leisten. Nachdem das 15-jährige Mädchen den sexuellen Kontakt mit dem Antragsteller beenden wollte, drohte der Antragsteller dem Mädchen, ihren Freund über ihr "fremdgehen" durch Zusendung ihres elektronischen Schriftverkehrs zu informieren. Am 11.06.2016 schrieb er der Jugendlichen: "... Ach ja ich habe alle Texte und Voice kopiert was wir getan haben und was wie gemacht haben. Wo du selbst bestätigt hast, Wunder dich nicht wenn dein Freund mit dir heute oder morgen noch Schluss macht. Weil Fremdgehen verzeiht er keiner in der Beziehung, das weis ich. Du bist einfach verlogen und falsch." Anschließend schrieb der Antragsteller den Freund des Mädchens über Facebook mit einem Fakeprofil an und offenbarte diesem intime Details seines sexuellen Kontakts mit der Jugendlichen. Als der Freund dem Antragsteller keinen Glauben schenken wollte und Beweis forderte, schickt der Antragsteller ihm Screenshots der Chatverläufe, die er mit der Jugendlichen geführt hatte. Nachdem das Mädchen auch weiterhin einen (intimen) Kontakt mit dem Antragsteller ablehnte, drohte er dem Mädchen damit, ihren Vater über ihr Sexualleben und ihren Nikotinkonsum zu unterrichten. Per SMS schrieb er dem Mädchen: "Wie wäre es wenn du mit mir in Whatsapp wieder schreibst? Oder willst das dein Vater erfährt das du rauchst und schon Sex hattest. Du weist ich bin zu allem fähig" Das Mädchen offenbarte sich schließlich aufgrund der (versuchten) Nötigung des Antragstellers in der Schule ihrem Vertrauenslehrer an, worauf die polizeilichen Ermittlungen in Gang gesetzt wurden. Im Hinblick auf den zeitlichen und tatbestandlichen Umfang ist noch ergänzend auszuführen, dass der Antragsteller spätestens ab dem 24.04.2016 über WhatsApp unter den Pseudonym "Game-over" Kontakt mit einer weiteren 16-jährigen Jugendlichen hatte, die ihm auch sein Alter mitgeteilt hatte. In Kenntnis ihres Alters übersandte der Antragsteller an die Jugendliche schließlich am 27.04.2016 um 13.07 Uhr, am 28.04.2016 um 14.35 Uhr sowie ebenfalls am 28.04.2016 um 15.12 Uhr jeweils ein Foto seines erigierten Glieds, ohne von der Jugendlichen hierzu aufgefordert worden zu sein. Außerdem veranlasste der Antragsteller das Mädchen dazu, ihm am 28.04.2016 um 14.47 Uhr und am 01.05.2016 um 20.36 Uhr pornografische "Selfies" zu schicken. Mit Urteil des Landgerichts Tübingen -
  4. Große Jugendkammer als Jugendschutzkammer -vom 08.12.2016 (rechtskräftig seit 16.12.2016) zu dem Az.; 3 KLs 47 Js 12326/16 jug. wurde der Antragsteller zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, des sexuellen Missbrauches von Kindern, der versuchten Nötigung, der Verbreitung pornographischer Schriften in drei Fällen sowie des Erwerbs jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen verurteilt. Seit der Verurteilung befindet sich der Antragsteller in Strafhaft. Im Rahmen der Adhäsionsanträge wurde den beiden Nebenklägerinnen mit Urteil des Landgerichts Tübingen -
  5. Große Jugendkammer als Jugendschutzkammer - vom 08.12.2016 zu dem Az.: 3 KLs 47 Js 12326/16 jug. jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € zugesprochen. Weiter wurde festgestellt, dass der Antragsteller verpflichtet ist, den Nebenklägerinnen jeweils sämtliche weitere materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihnen in Zukunft aufgrund der Taten in der Zeit vom 30.04.2016 bis 21.05.2016 entstehen, zu ersetzen sind, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wurde festgestellt, dass diese Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrühren. Positiv bzw. strafmildernd hat sich für den Antragsteller laut Urteil des Landgerichts Tübingen -
  6. Große Jugendkammer als Jugendschutzkammer - vom 08.12.2016 zu dem Az.: 3 KLs 47 Js 12326/16 jug. seine geständige Einlassung und damit sein Anerkenntnis im Adhäsionsverfahren ausgewirkt, mit dem er sich zu seiner Verantwortlichkeit bekannt und durch einen gewissen finanziellen Schadensausgleich zur Wiedergutmachung verpflichtet hat. In dem vorliegenden Abänderungsverfahren sollte nicht unerwähnt bleiben, dass der Antragsteller bereits in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten ... F... des Amtsgerichts Calw zu dem Az.: 3 Ls 47 Js 1125/13 jug. als Zeuge fungiert hatte, nachdem es in der Wohnung des Antragstellers am Abend des 23.06.2012 zu einem sexuellen Missbrauch eines 13-jährigen Kindes durch den Beschuldigten F... gekommen war. Mit Urteil vom 28.08.2013 des Amtsgerichts Calw zu dem Az.: 3 Ls 47 Js 1125/13 jug. wurde der Angeklagte F... (lediglich) wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt, weil die Behauptung des Angeklagten, er hätte das Alter des Kindes im Tatzeitpunkt nicht gekannt, nicht widerlegt werden konnte. Für den Antragsteller blieb das Geschehen am 23.06.2012 ohne strafrechtliche Folgen. Ihm konnte seinerzeit keine Straftat nachgewiesen werden. Der Haftbefehl vom 15,06.2016 zu dem Az.: 4 Gs 897/16 begründete unter anderem die Fluchtgefahr damit, weil dem Antragsteller aufgrund des genannten Strafverfahrens aus dem Jahr 2012 bekannt war, welche Rechtsfolgen auf ihn zukämen. Der Antragsteller war zuletzt bei der Firma S... GmbH in N... als LKW-Fahrer tätig und transportierte im europäischen Fernverkehr Automobilteile. Dieses Arbeitsverhältnis bestand seit 2007, Mit Kündigungsschreiben vom 24.06.2016 wurde dem Antragsteller von seinem Arbeitgeber zum 30.09.2016 ordentlich gekündigt. Für die Monate Januar 2016 bis Juni 2016 belief sich der Nettoverdienst des Antragstellers etwa zwischen 1.700 € und 1.840 €. Nach der Inhaftierung am 17.06.2016 belief sich der Nettolohn des Antragstellers für Juli 2016 lediglich auf 917,68 €. Mit Schreiben vom 22.05.2017 wurde der Antragsteller über dessen Vater ... D... von der Kindsmutter aufgefordert, den rückständigen Unterhalt seit Dezember 2016 zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.06.2017 ließ der Antragsteller sinngemäß mitteilen, dass er haftbedingt leistungsunfähig sei und forderte die Kindsmutter auf, der Enthebung von Unterhaltverpflichtungen während der Strafhaft zuzustimmen. Ferner wurde die Kindsmutter aufgefordert, den Unterhaltstitel herauszugeben. Dem Antragsteller wurde schließlich teilweise - ab der Inverzugsetzung i.S.d. § 1613 BGB mit anwaltlichem Schreiben vom 23.06.2017 - für den Abänderungsantrag rückwirkend ab dem 01.07.2017 bewilligt. In der mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 vor dem hiesigen Gericht haben die Beteiligten einen Teilvergleich dahingehend geschlossen, dass die dem Teilvergleich beigetretene Kindsmutter den Antragsteller ab der Volljährigkeit des Antragstellers zu 1 am 01.07.2018 von seiner (anteiligen) Kindesunterhaltspflicht bis zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung freistellt. Der Antragsteller trägt vor, dass er haftbedingt leistungsunfähig sei. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2002 — XII ZR 104/00 - ist der Antragsteller der Auffassung, dass er sich auch auf seine haftbedingte Leistungsfähigkeit berufen könne und ihm dies nicht unter dem Gesichtspunkt Treu und Glauben verwehrt sei. Der Antragsteller hat schließlich beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts — Heilbronn vom 04.05.2016 festgestellten Vergleichs, Az.: 3 F 162/16, dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller den Antragsgegnern ab dem 01.07.2017 keinen Kindesunterhalt wegen Leistungsunfähigkeit schuldet, soweit noch keine Erledigung durch den im Termin am 05.12.2018 geschlossenen Teilvergleich eingetreten ist. Die Antragsgegner haben jeweils Antragsabweisung beantragt. Die Antragsgegner sind nunmehr der Auffassung, dass sich der Antragsteller nach Treu und Glauben nicht auf seine haftbedingte Leistungsunfähigkeit berufen könne. Sinngemäß hat die Antragsgegnerseite vorgetragen, dass aufgrund der zeitlichen Abfolge des Geschehens eine Berufung auf die haftbedingte Leistungsunfähigkeit treuwidrig sei. Denn während der schwebenden gerichtlichen Vergleichsverhandlungen habe der Antragsteller die Straftaten, die später zu seiner Verurteilung geführt haben, begangen. Dabei sei ihm auch spätestens aus dem Strafverfahren gegen ... F... bewusst gewesen, dass sein Verhalten erhebliche strafrechtliche Relevanz habe. Im Übrigen wird auf den jeweiligen schriftlichen Vortrag, die Sitzungsprotokoile und auf die beigezogene Strafakte Bezug genommen. II. Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
  7. Insbesondere ist der Abänderungsantrag grundsätzlich gegen die Titelinhaber zu richten, sodass die Passivlegitimation gegeben ist und hinsichtlich der Zulässigkeit des Abänderungsantrages keine Bedenken bestehen.
  8. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass der Antrag, soweit noch nicht durch Teilvereinbarung vom 05.12.2018 erlegt, unbegründet ist. Ein Abstellen auf den Grundsatz von Treu und Glauben (entsprechend BGH, Urteil vom 21.04.1982 - IVb ZR 696/80 NJW 1982, 1812

(1813); BGH, Urteil vom 09.06.1982 - IV b ZR 704/80 -, NJW 1982, 2491
(2492); OLG Koblenz, Urteil vom 03.02.1997 - 13 UF 1021/96 -, NJW 1997, 1588 ; OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.09.1989 - 2 UF 63/89 -, BeckRS 1989, 31167157 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.1999 - 16 UF 193/99 , FamRZ 2000, 1247 ; BGH, Urteil vom 20.02.2002 - XII ZR 104/00 - FPR 2002, 319 ; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.04.2004 - 13 WF 177/03 -, BeckRS 2011, 6266 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 27.08.2009 - 4 UF 24/08 - JAmt 2009, 578 ) bedarf es vorliegend nicht, weil sich die Unbegründetheit des Abänderungsantrags bereits aus dem Leistungsstörungsrecht ergibt. 2.1 Zutreffend wird in der Literatur (von Krog, FamRZ 1984, 539 ff.; Haidl, in: BeckOGK, BGB, § 1603 Rn. 120) die Auffassung vertreten, dass auf das gesetzliche Unterhaltsschuldverhältnis das Leistungsstörungsrecht Anwendung findet. Die Vorschrift des § 1601 BGB regelt, dass Verwandte in gerade Linie verpflichtet sind, sich einander Unterhalt zu gewähren. Zwar regelt § 1603 Abs. 1 BGB, dass unterhaltspflichtig nicht ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Gleichzeitig wird aber aus der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB und Art. 6 Abs. 2 GG bei minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit abgeleitet. In § 1612 a BGB regelt das Gesetz nunmehr, dass ein minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Kindesmindestunterhalt verlangen kann. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit führt in der Gerichtspraxis dazu, dass einem Unterhaltspflichtigen, dessen Einkommen unter Wahrung des Selbstbehalts nicht genügt, um den Mindestkindesunterhalt gemäß § 1612 a BGB zu zahlen, -auch in Anbetracht der Vorschrift des § 1603 Abs. 1 BGB - fiktive Einkünfte zugerechnet werden können, die er erzielen könnte, wenn er eine angemessene Erwerbstätigkeit oder eine zumutbare Nebentätigkeit ausüben würde. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.12.2008 - XII ZR 182/06 - ( FPR 2009, 124
(125)) ausgeführt, dass Eltern, die i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB (beschränkt) leistungsunfähig sind, ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Darin liege eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. Aus diesen Vorschriften und aus Art. 6 Abs. 2 GG folge auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz ihrer Arbeitskraft. Wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlasse, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, könnten deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Ein unterhaltsbezogenes, zumindest leichtfertiges Verhalten des Unterhaltspflichtigen wird dabei nicht verlangt (Klinkhammer in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, § 2 Kindes-, Eltern- und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 244). Im Fall der Einkommensfiktion wird also das Erfordernis der Zeitkongruenz - Leistungsfähigkeit während der Zeit, für welchen Unterhalt verlangt wird - durchbrochen (vgl. hierzu OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.09.1989 - 2 UF 63/89 -, BeckRS 1989, 31167157 ). 2.2 Das Gericht ist der Auffassung, dass sich aus der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nur die Verpflichtung ergibt, entsprechende Bewerbungsbemühungen zur Sicherstellung des Kindesmindestunterhalts anzustrengen, sondern im Falle des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses der Unterhaltspflichtige auch die Obliegenheit hat, alles zu unterlassen, was zu einer Kündigung dieses Beschäftigungsverhältnisses führen könnte. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZB 148/09 - NZI 2010, 911
(912)im Rahmen eines Insolvenzverfahrens anerkannt, dass ein Insolvenzschuldner gegen seine Erwerbsobliegenheitspflicht verstößt, wenn er während der Wohlverhaltensphase Straftaten begeht und durch die Inhaftierung eine Arbeit verliert, aus der er pfändbare Einkünfte erzielt hat. Wenn die Rechtsprechung bereits im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bei haftbedingtem Verlust des Arbeitsplatzes einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit gegenüber den Insolvenzgläubigern bejaht, muss dies erst Recht im Hinblick auf die aus Art. 6 Abs. 2 GG abzuleitende gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber seinen minderjährigen Kindern gelten. 2.3 Über die Vorschriften des Leistungsstörungsrechts ist dann zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner diese Pflichtverletzung - Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit - zu vertreten hat. Die Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB findet sowohl auf vertragsrechtliche als auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse des Privatrechts Anwendung (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 280 Rn. 9; Reiner, in: Schulze, BGB, § 280, Rn. 3; BT-Drucks. 14/6040, S. 135 ) und damit auch auf ein gesetzliches Unterhaltsschulverhältnis (vgl. hierzu insbesondere OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.04.2003 - 16 WF 190/02 -, NJW-RR 2004, 145 ). Verletzt der Schuldner nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 2.4 Auf den Fall des Unterhaltspflichtigen angewandt, der seinem minderjährigem Kind den Mindestkindesunterhalt schuldet und dem eine angemessenen Erwerbstätigkeit oder Nebentätigkeit zugemutet werden kann, bedeutet dies, dass er sich aufgrund der begangenen Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig macht, wenn er keiner angemessenen Erwerbstätigkeit oder Nebentätigkeit nachgeht. Der Schaden ist in den entgangenen Einkünften zu sehen, die der Unterhaltspflichtige durch angemessene Erwerbstätigkeit oder eine zumutbare Nebentätigkeit erzielen könnte, und der damit einhergehenden Möglichkeit, den Kindesmindestunterhalt zu leisten. Aufgrund dieser Schadensersatzpflicht ist es - trotz der tatsächlichen Leistungsunfähigkeit i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB - rechtlich möglich, den Unterhaltsschuldner zu fingieren. Nur wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat -sprich: er auf dem Arbeitsmarkt keine realen Erwerbschancen hat - wird er von der Leistungspflicht insoweit frei. 2.5 Nicht anders ist der Fall zu behandeln, in dem ein Unterhaltspflichtiger eine (verhaltensbedingte) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch schuldhaftes Fehlverhalten herbeiführt und damit gegen seine gesteigerte Erwerbsobiiegenheitspflicht verstößt. So hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 31.05.2006 - 12 UF 65/05 - NJW-RR 2007, 152 entschieden, dass der Verlust des Arbeitsplatzes die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten im Rahmen gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) nicht mindert, wenn der Arbeitsplatzverlust auf dessen leichtfertigem Verhalten beruht. In dem vom Oberlandesgericht Schleswig entschiedenen Fall wurde der Unterhaltspflichtige noch in der Probezeit gekündigt, nachdem er sich geweigert hatte, eine Sonntagstour als Viehtransporter zu übernehmen und er es darüber hinaus unterlassen hatte, seinen Arbeitgeber über seinen beabsichtigten Arztbesuch zu informieren, nachdem er offenbar der Arbeit ferngeblieben war. Das Oberlandesgericht Schleswig hat aus diesem schuldhaften Fehlverhalten, das zur Kündigung geführt hat, einen objektiven Unterhaitsbezug hergeleitet. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass dieses schuldhafte Verhalten nicht vorsätzlich sein müsse, sondern vielmehr auch ein leichtfertiges Verhalten genüge. Erforderlich sei, dass der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewusstsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt, wobei er sich unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsgläubiger über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinwegsetzt. Das Oberlandesgericht Schleswig hat ausgeführt, dass dies jedoch nicht bedeute, dass die Anforderungen an den gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerten Unterhaltspflichtigen, der einen Arbeitsplatz hat, sich wesentlich von den Anforderungen an denjenigen gesteigerten Unterhaltspflichtigen unterscheiden, der keinen Arbeitsplatz hat. Der eine müsse alles Zumutbare tun, um seinen Arbeitsplatz zu behalten, der andere Unterhaltspflichtige, um einen solchen zu bekommen. Weiter hat das Oberlandesgericht Schleswig ausgeführt, dass es unerheblich sei, ob der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner Berufsausbildung Aussicht gehabt hätte, eine neue Arbeitsstelle mit dem fingierten Einkommen noch einmal zu finden. Entscheidend sei, dass er bereits eine solche Arbeitsstelle hatte und die Aussicht der endgültigen Übernahme bei diesem Arbeitgeber gut war. Das fingierte Einkommen sei für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Unterhaltspflichtige bei pflichtgemäßem Verhalten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wieder entlassen worden wäre. 2.6 Auch vorliegend hat der Antragsteller durch leichtfertiges Verhalten eine (personenbedingte) Kündigung provoziert. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 120/12 -, NZA 2013, 1211 (1211, 1212) ausgeführt, dass Voraussetzung für eine Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung sei, dass der Arbeitnehmer aller Voraussicht nach für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Maßgeblich für die vom Arbeitgeber insoweit anzustellende Prognose seien die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Die tatsächliche Entwicklung nach Kündigungsausspruch könne nur in engen Grenzen Berücksichtigung finden. Grundlage für die Prognose müsse nicht zwingend eine bereits erfolgte - rechtskräftige - strafgerichtliche Verurteilung sein. Die Erwartung, der Arbeitnehmer werde für längere Zeit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert sein, könne auch im Falle der Untersuchungshaft berechtigt sein. Dann komme es darauf an, ob die der vorläufigen Inhaftierung zu Grunde liegenden Umstände bei objektiver Betrachtung mit hinreichender Sicherheit eine solche Prognose rechtfertigen. Die (prognostizierte) Nichterfüllung der Arbeitspflicht müsse sich nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Jedenfalls dann, wenn im Kündigungszeitpunkt mit einer mehrjährigen haftbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers gerechnet werden müsse, könne dem Arbeitgeber regelmäßig nicht zugemutet werden, lediglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen und auf eine dauerhafte Neubesetzung des Arbeitsplatzes zu verzichten. Nachdem der Antragsteller sich seit dem 17.06.2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tübingen vom 15.06.2016 zu dem Az.: 4 Gs 897/16 in Untersuchungshaft befand, sprach ihm sein Arbeitgeber mit Schreiben vom 24.06.2016 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2016 aus, wobei das Kündigungsschreiben noch nicht einmal einen Kündigungsgrund nannte. In der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2018 erklärt der Vater des Antragstellers, der eine Generalvollmacht innehat, auf Frage des Gerichts, dass die Kündigung wohl ausgesprochen worden sei, weil sein Sohn nicht mehr habe "schaffen" können. Letztendiich steht die Wirksamkeit der Kündigung vorliegend nicht in Frage, zumal der Antragsteller auch nicht gegen diese innerhalb der drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben hat. Vielmehr lässt sich aufgrund dieses Verhaltens und auch aufgrund der Äußerung des Generalbevollmächtigten darauf schließen, dass dem Antragsteller aufgrund " Parallelwertung in der Laiensphäre " wohl bewusst war, dass sein Arbeitgeber berechtigt war, ihm haftbedingt zu kündigen. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass das Familiengericht - ungeachtet des § 4 KSchG - bei einer entsprechend Inzidentprüfung die ausgesprochene Kündigung für sozial gerechtfertigt hält. Denn der Arbeitgeber durfte in dem vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund der Schwere und des Umfangs der im Raum stehenden Straftaten - auch ohne Vorstrafen des Antragstellers - davon ausgehen, dass dieser haftbedingt für eine verhältnismäßig lange Zeit nicht mehr in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dem Haftbefehl lagen Straftaten mit gesetzlichen Mindeststrafen, im Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Mindestfreiheitstrafe von zwei Jahren, zugrunde. Eine Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung war damit nicht mehr zu erwarten, da eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nur bei einer (Gesamt)freiheitsstrafe möglich ist, die zwei Jahre nicht übersteigt. Nachdem der Antragsteller insbesondere auch bereits in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten F... wegen sexuellen Missbrauchs an einem 13-jährigen Kind bzw. wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger als Zeuge fungiert hatte, war ihm offenkundig auch bewusst, dass auf derartige Straftaten empfindliche Freiheitsstrafen stehen und ihm im Falle einer Verurteilung ein Arbeitsplatzverlust droht, der mit einer Leistungsunfähigkeit einhergeht. Das Gericht hält es nicht für sachgerecht insoweit auf eine etwaig behauptete oder unterstellte innere Einstellung des Unterhaltsschuldners abzustellen (so aber BGH, Urteil vom 20.02.2002 -XIIZR 104/00 - FPR 2002, 319
(320); OLG Naumburg, Beschluss vom 27.08.2009 - 4 UF 24/08 - JAmt 2009, 578
(580)); vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Denn anderenfalls könnte sich ein Unterhaltsschuldner auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung mit der schlichten (ggfs, wahrheitswidrigen) Behauptung, er hätte über sein arbeitswidriges Verhalten nicht reflektiert und auch nicht mit einer Kündigung gerechnet, seiner Unterhaltspflicht entziehen. Bei den Anforderungen an den Unterhaltsschuldner im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheitspflicht ist zu bedenken, dass minderjährige Kinder keine Möglichkeit haben, ihren Bedarf auch nur zum Teil selbst durch eine Erwerbstätigkeit zu decken. Von dem unterhaltspflichtigen Elternteil wird gerade Elternverantwortung eingefordert. Entsprechend dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 31.05.2006 - 12 UF 65/05 - NJW-RR 2007, 152 ist darauf abzustellen, ob der Unterhaitsschuldner die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens erkannt und im Bewusstsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge gehandelt hat, wobei er sich unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsgläubiger über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinwegsetzt. Bei objektiver Betrachtung ist sich jeder Arbeitnehmer des Risikos bewusst, dass er bei Begehung schwerwiegender Straftaten seinen Arbeitsplatz verlieren kann. Nachdem der Antragsteller gegen die Kündigung seines Arbeitgebers vom 24.06.2016, die noch nicht einmal einen Kündigungsgrund nannte, keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, war ihm dies offenkundig auch subjektiv bewusst. Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht auf die Behauptung zurückziehen, dass er davon ausgegangen sei, dass die Taten nicht entdeckt oder jedenfalls nicht zur Anzeige gebracht würden. Ein Unterhaltsschuldner, der durch leichtfertiges Verhalten eine Kündigung provoziert, kann sich grundsätzlich ebenfalls nicht pauschal darauf berufen, dass er davon ausgegangen sei, dass sein arbeitswidriges Verhalten dem Arbeitgeber nicht zur Kenntnis gelangen oder jedenfalls nicht zum Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen würde. Gründe für eine unterschiedliche unterhaltsrechtliche Behandlung von personenbedingter und verhaltensbedingter Kündigung sind nicht ersichtlich, wenn die Kündigung für den Unterhaltsschuldner im Vorfeld ohne weiteres vermeidbar war. Anders wären beispielsweise die Fälle zu beurteilen, in denen dem Unterhaltsschuldner eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen wurde oder der Unterhaltsschuldner die Straftaten im schuldunfähigen Zustand nach § 20 StGB begangen hat bzw. eine einmalige Affekttat gegeben ist. In dem vorliegenden Fall ist darüber hinaus besonders auffällig, dass der Antragsteller noch nicht einmal versucht hat, seine Straftaten zu verheimlichen. Teilweise führte der Antragsteller seine sexuellen Fiandlungen an dem 15-jährigen Mädchen sogar in Anwesenheit des 13-jährigen Kindes durch, die später gegen ihn als geschädigte Zeugin aussagte. Der Antragsteller kommunizierte mit den geschädigten Mädchen über WhatsApp, Facebook und SMS und lieferte damit strafrechtlich verwertbare Beweismittel. In den Chats ging es u.a. um geplante sexuelle Handlungen, die später zum Gegenstand der (versuchten) Nötigung zum Nachteil des 15-jährigen Mädchens wurden. Des Weiteren wurde über die genannten sozialen Medien auch über den schweren sexuellen Missbrauch zum Nachteil des 13-jährigen Kindes diskutiert. Nachdem das 15-jährige Mädchen den sexuellen Kontakt beenden wollte, kontaktierte der Antragsteller auch noch den damaligen Freund des Mädchens und offenbarte diesem intime Details des sexuellen Kontakts. Schließlich drohte der Antragsteller dem Mädchen damit, dass er sich an ihren Vater wenden und diesen über ihr Sexualleben informieren werde. Letztendlich veranlasste der Antragsteller durch sein Verhalten selber, dass sich die Jugendliche ihrem Vertrauenslehrer offenbarte und die polizeilichen Ermittlungen in Gang gesetzt wurden. Schließlich hatte der Antragsteller sogar noch bis zum 17.06.2016 auf seinem Mobiltelefon jugendpornographische Bilder gespeichert und damit weitere Beweismittel im Besitz, die zu seiner Verurteilung geführt haben. Unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Antragsgegnern hat sich der Antragsteller durch sein Verhalten über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinwegsetzt. Der Antragsteller hat über einen mehrwöchigen Zeitraum zahlreiche schwerwiegende Straftaten begangen und damit jeweils einen neuen. Tatentschluss zu weiteren vorsätzlichen Straftaten gefasst. Auch das Strafverfahren aus dem Jahre 2012 gegen den Verurteilten F... hat sich der Antragsteller nicht zur Warnung dienen lassen. Nicht nur, dass dem Antragsteller sich geradezu aufdrängen musste, dass er durch seine schwerwiegenden und umfangreichen Straftaten haftbedingt seinen Arbeitsplatz riskiert; er hat auch noch aktiv durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass seine Straftaten rechtlich verfolgt werden. Irrelevant ist für das Gericht, dass der Antragsteller haftbedingt keine neue Arbeitsstelle hätte antreten können. Vielmehr ist für das Gericht entscheidend, dass der Antragsteller zunächst eine Arbeitsstelle hatte und eine Aussicht auf Weiterbeschäftigung bestand. Durch sein leichtfertiges Verhalten hat der Antragsteller geradezu eine personenbedingte Kündigung provoziert und damit seine Pflichten aus dem gesetzlichen Unterhaltsverhältnis verletzt, nämlich alles zu unterlassen, was seinen Arbeitsplatz gefährdet. Diese Pflichtverletzung hat der Antragsteller auch nach § 280 Abs. 1 BGB zu vertreten. Er hat zahlreiche vorsätzliche Straftaten begangen und durch grob fahrlässiges bzw. leichtfertiges Handeln dazu beigetragen, dass diese strafrechtlich verfolgt werden. Damit ist das fingierte Einkommen auch für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Antragsteller bei pflichtgemäßem Verhalten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von seinem Arbeitgeber gekündigt worden wäre. Der Vater des Antragstellers hat sogar als dessen Generalbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er nur wisse, dass der Arbeitgeber seinen Sohn weiterbeschäftigt hätte, wenn er nicht in U-Haft gekommen wäre. 2.7 Das Gericht ist der Auffassung, dass nur über die Anwendung des Leistungsstörungsrechts auf das gesetzliche Unterhaltsschuldverhältnis sich der bisher bestehende Wertungswiderspruch auflösen lässt. Denn bei den übrigen Unterhaltspflichtigen werden beim Kindesmindestunterhalt selbst Einschränkungen in Grundrechte aus Art. 2 und Art. 12 GG hingenommen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 03.12.1980 - IV b ZR 532/80 -, FamRZ 1981, 341
(344)). Gibt ein Unterhaltspflichtiger beispielsweise seinen bisher ausgeübten Beruf auf, um ein Studium zu beginnen, muss er sich als weiterhin leistungsfähig behandeln lassen, auch wenn dieses Studium dauerhaft dazu dienen soll, seine Leistungsfähigkeit zu steigern. Darüber hinaus werden von Unterhaltspflichtigen im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit unter anderem verlangt, einen (zumutbaren) Nebenjob aufzunehmen, einen Berufs- sowie Ortswechsel zu vollziehen oder sogar Insolvenz anzumeiden. Erst recht muss von einem Unterhaltspflichtigen verlangt werden können, dass er keine (schwerwiegenden) Straftaten begeht und damit seine Leistungsfähigkeit aufgrund haftbedingter Kündigung seines Arbeitsplatzes gefährdet. Es würde einen Wertungswiderspruch bzw. eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 GG darstellen, bei einem Unterhaltspflichtigen, der schwerwiegende Straftaten begeht und haftbedingt seinen Arbeitsplatz verliert, die Unterhaltspflicht entfallen zu lassen, während sich die Unterhaltspflichtigen, die studiumsbedingt ihren Arbeitsplatz aufgeben, keinen (zumutbaren) Nebenjob aufnehmen, keinen Berufs- oder Ortswechsel vollziehen oder die Anmeldung einer Insolvenz ablehnen, sich fingieren lassen müssen. Zutreffend führt von Krog (FamRZ 1984, 539
(540)) aus, dass sich für diese unterschiedliche Behandlung bei gesetzlichen Unterhaltsschuldverhältnissen im Hinblick auf das Leistungsstörungsrecht kein überzeugender Grund finden lässt. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass bei fingierter Leistungsfähigkeit ein Sachverhalt unterstellt wird, der nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. 3. Der tatsächlichen Leistungsunfähigkeit wird in einem Sozialstaat dadurch Rechnung getragen, dass zunächst soziale Leistungsträger, wie etwa die Unterhaltsvorschusskasse, für den Unterhaltsschuldner (vorläufig) einspringen. Diese Sozialleistungen sind jedoch lediglich subsidiär, so dass regelmäßig ein Anspruchsübergang stattfindet und der leistende Sozialträger den Unterhaltsschuldner in Regress nehmen kann, sobald dieser wieder leistungsfähig (z.B. durch Erwerbstätigkeit, Schenkungen, Erbschaft) ist. Das Sozialstaatsprinzip verlangt jedoch nicht, dass der allgemeine Steuerzahler dauerhaft für die Unterhaltspflichten eines Unterhaltsschuldners einspringen muss, der aufgrund seines steuerbaren (ggfs, sogar sozialschädlichen) Verhaltens seinen Arbeitsplatz verloren und selber seine Leistungsunfähigkeit herbeigeführt hat. 3.1 Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass für die Unterscheidung danach, welches Kind ein Unterhaltspflichtiger - sein eigenes unterhaltsberechtigtes Kind oder ein fremdes Kind -missbraucht hat (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 03.02.1997 - 13 UF 1021/96 -, NJW 1997, 1588 ; OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.09.1989 - 2 UF 63/89 -, BeckRS 1989, 31167157 ) kein Raum ist (kritisch auch Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens, Rn. 770; ebenso Kiinkhammer in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis § 2 Kindes-, Eltern- und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 243). Entweder muss sich der Unterhaltsschuldner eine Einkommensfiktion entgegenhalten lassen oder eben nicht. Das Gericht ist weiter der Auffassung, dass die Einkommensfiktion nicht bezüglich unterschiedlicher Unterhaltsgläubiger teilbar ist. Denn es geht bei der Frage, ob ein Unterhaltsschuldner eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB zu vertreten hat und deshalb fingiert wird oder die Unterhaltspflicht entfällt, nicht um ein moralisches Unrecht oder treuwidriges Fehlverhaiten, sondern um ein unterhaltsrelevantes Fehlverhalten. Die Aussage, die von Krog (FamRZ 1984, 539
(541)) bereits 1984 getroffen hat, hat auch heute noch Gültigkeit, nämlich, dass bei der heutigen Strafzumessungspraxis Freiheitsstrafen nur bei sehr schwerwiegenden Ersttaten oder bei Wiederholungstaten verhängt bzw. bei sehr gewichtigen Verstößen gegen Bewährungsauflagen vollstreckt werden. Von ganz besonders gelagerten Fällen abgesehen, wird man deshalb in aller Regel zu dem Ergebnis kommen, dass sich dem Unterhaltsschuldner die Gefährdung seiner Leistungsfähigkeit durch eine mögliche Freiheitsentziehung geradezu aufdrängen musste, sei es aufgrund der Schwere der Tat, sei es auf Grund der Belehrungen und Warnungen in den vorangegangenen Strafverfahren. Dann aber bleibt auch der Strafgegangene nach dem Leistungsstörungsrecht (heute § 280 Abs. 1 BGB) zu der ihm ohne die Strafverbüßung mögliche Unterhaltszahlung verpflichtet. 3.2 Auch ist das Gericht der Auffassung, dass kein direkter Unterhaltsbezug der Straftat verlangt werden muss, wie etwa bei dem Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB (vgl. hierzu OLG Naumburg, Beschluss vom 27.08.2009 - 4 UF 24/08 - JAmt 2009, 578
(579)). Vielmehr ergibt sich der Unterhaltsbezug in den relevanten Fällen daraus, dass längere Haftstrafen den Arbeitgeber zu einer haftbedingten Kündigung berechtigen. Bei langen Strafregistern und auch unter Berücksichtigung der Einstellungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft und der Gerichte nach § 154 StPO wäre es im Übrigen bei unterhaltspflichtigen Intensivtätern willkürlich, wenn - unter diesem Gesichtspunkt - nur auf die Straftat abgestellt würde, die letztendlich zur Inhaftierung geführt hat. 3.3 Einen weiteren Wertungswiderspruch sieht das Gericht vorliegend in dem Umstand, dass der Antragsteller aufgrund seines Anerkenntnisses im Adhäsionsverfahren und der damit einhergehenden Schmerzensgeldzahlung an die Geschädigten eine Strafmilderung erhalten hat. Wenn der Antragsteller aber gleichzeitig aus seiner Unterhaltspflicht entlassen würde, würden seine Kinder bzw. der allgemeine Steuerzahler bei wirtschaftlicher Betrachtung für diese Schmerzensgeldzahlung aufkommen. Insoweit könnte das Schmerzensgeld weder seine Genugtuungsfunktion erfüllen, die besonders den Sühnecharakter auf Seiten des Täters berücksichtigten soll, noch wäre einzusehen, dass der Antragsteller durch diese Schmerzensgeidzahlung eine Strafmilderung erhalten hat. 3.4 Abschließend ist auszuführen, dass es bei der Frage der Einkommensfiktion nicht um eine (erneute) Sanktionierung eines unterhaltspflichtigen Straftäters geht (vgl. hierzu aber BGH, Urteil vom 20.02.2002 - XII ZR 104/00 - FPR 2002, 319 (320 f.); OLG Koblenz, Beschluss vom 09.04.2004 - 13 WF 177/03 -, BeckRS 2011, 6266 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 27.08.2009 - 4 UF 24/08 - JAmt 2009, 578
(580)), sondern darum, dass der Unterhaltsschuldner durch sein strafbares Verhalten eine (vermeidbare) personenbedingte Kündigung provoziert hat, obwohl ihn gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Das Unterhaltsrecht muss im Hinblick auf Art. 3 GG in allen Fällen das Leistungsstörungsrecht beachten und darf einen Straftäter nicht gegenüber anderen Unterhaltsschuldnern, die sich fingieren lassen müssen, besserstellen. Auch im Übrigen dient die monetäre Unterhaltspflicht des nichtbetreuenden Elternteils (Barunterhaltspflicht) nicht der Sanktionierung, sondern soll den nichtbetreuende Elternteil im Hinblick auf seine Elternpflichten nach Art. 6 Abs. 2 GG zumindest hinsichtlich des Mindestkindesunterhalts zur finanziellen Verantwortung für sein Kind heranziehen. Dem verfassungsrechtlich abgesicherten Elternrecht steht nämlich eine Pflichtbindung gegenüber, wie sie in gleicher Weise bei keinem anderen Grundrecht besteht. Die Pflicht ist dabei nicht Schranke, sondern wesensbestimmender Bestandteil des Grundrechts, das daher zutreffend als "Elternverantwortung" zu bezeichnen ist. Zur Elternverantwortung gehört, die Betreuung des Kindes sicherzustellen und für einen angemessenen Unterhalt zu sorgen. Die Elternverantwortung ist auch die Grundlage für die erhöhte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern (Antoni, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 6 GG Rn. 16). Kosten und Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG. Permalink: https://openjur.de/u/2379157.html ( https://oj.is/2379157 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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