Gesetz oder die Übermittlung in einem sicheren Verfahren gemäß § 36a Abs 2 Satz 4 Nr 4 SGB I. Tenor Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 3. November 2020 wird zurück
§ 36aAbs 2 SGB I – Möglichkeit der Einlegung in elektronischer Form - enthielten.
Da ein formgerechter Widerspruch in der Zeit bis zum
- oder
- Dezember 2020 (= ein Jahr nach Zugang der Bescheide vom
- bzw
- Dezember 2019 gemäß § 37 Abs 2 SGB X) nicht eingegangen ist, kann der Senat offenlassen, ob wegen der fehlenden Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form (§
§ 36a
Abs 2 SGB I) für den Widerspruch die Monatsfrist nach § 84 Abs 1 SGG oder die Jahresfrist nach § 66 Abs 2 Satz 1
- Halbsatz SGG gilt (vgl zum Meinungsstand: Jung in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK 1.8.2021, SGG § 66 Rn 17f; BSG, Beschluss vom
- Dezember 2017 – B 5 R 246/17 B -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- September 2021 – L 13 AS 345/21 B ER -). In keinem dieser Zeiträume (ein Monat bzw ein Jahr seit Bescheiderlass) wurden formgerechte Widersprüche durch die Kläger selbst oder ihren Prozessbevollmächtigten eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte mahnte im April 2020 lediglich eine Entscheidung über den nur per einfacher E-Mail eingelegten Widerspruch an, ohne nun namens und im Auftrag der Kläger vorsorglich Widerspruch in der gesetzlichen Form einzulegen. Auch der weitere Vortrag hat sich inhaltlich darauf beschränkt, die im Dezember 2019 per Mail eingereichten Widersprüche entsprächen den gesetzlichen Vorgaben und seien daher als zulässig und fristgerecht zu bescheiden. Darin vermag der Senat keine Einlegung eines Widerspruchs zu sehen.
- Den Klägern ist auch keine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG zu gewähren. Gem § 67 Abs 1 SGG ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem § 67 Abs 2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Vorliegend fehlt es jedoch sowohl am Antrag als auch – wie oben dargelegt – an der erneuten Einlegung des Widerspruchs. Geht man von einer einmonatigen Widerspruchsfrist aus, könnte eine Wiedereinsetzung zwar grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen, dass die Kläger bei fehlender Belehrung nach §
§ 36aAbs 2 SGB I auf ihren bereits am 30.
Dezember 2019 beim Beklagten eingegangenen Widerspruch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist - nämlich mit Schreiben vom
- Januar 2020, welches bei den Klägern nach ihrem Vortrag erst am
- Januar 2020 eingegangen ist - auf den Formmangel ihres Widerspruchs hingewiesen wurden. Da die Kläger jedoch auch nachdem sie über den Formmangel durch das bei Ihnen am
- Januar 2020 eingegangene Schreiben des Beklagten informiert wurden, die erforderliche Verfahrenshandlung (formgerechter Widerspruch) nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 67 Abs 2 Satze 3 SGG nachgeholt haben, kommt bei Annahme der einmonatigen Frist keine Wiedereinsetzung in Betracht. Geht man von einer Widerspruchsfrist von einem Jahr wegen der Annahme einer unvollständigen und damit unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung aus, waren die Kläger nicht iSd § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. Denn sie waren bereits mit Schreiben vom
- Januar 2020, das ihnen nach ihrem Vortrag am
- Januar 2020 zugegangen ist, über den Formmangel ihres Widerspruchs (einfache E-Mail) informiert und gleichzeitig aufgefordert worden, einen formgerechten Widerspruch nachzuholen. Hierzu hatten sie – wegen der einjährigen Widerspruchsfrist bei Annahme einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung – noch bis zum
- bzw
- Dezember 2020, also fast 11 Monate Zeit. Dass sie dies gleichwohl nicht getan haben, war nicht „unverschuldet“ iSd § 67 Abs 1 SGG, sondern von den Klägern zu vertreten. Wiedereinsetzung kann nach einer Untätigkeit von mehr als 11 Monaten nicht gewährt werden. Zudem liegt nach wie vor keine Nachholung der erforderlichen Handlung (formgerechter Widerspruch) und auch kein Wiedereinsetzungsantrag vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2379244.html ( https://oj.is/2379244 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.