Rubrum Amtsgericht Hannover Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit ... Kläger Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... Beklagte Prozessbevollmächtigte: ... hat das Amtsgericht Hannover im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Erklärungsfrist für die Parteien bis zum 04.03.2019 durch den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt: Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit die Beklagten nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Der buchte für sich, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn über das Onlinebuchungsportal der Beklagten zu 1.) am 29.06.2018 eine von der Beklagten zu 2.) veranstaltete Pauschalreise, wobei er für sich und seine Mitreisenden Vor- und Zuname, Adresse, Geburtsdatum, Kreditkartennummer und Handynummer angab. Am 17.08.2018 erhielt der Kläger Kenntnis davon, dass diese persönlichen Daten und die Buchungsdaten der Reise an das ... gelangt waren. Bei diesem Reisebüro hatte der Kläger in der Vergangenheit bereits zahlreiche Reisen gebucht und gedenkt nach eigenen Angaben, dies auch künftig zu tun. Ursache für die Übermittlung der Daten war der Umstand, dass aufgrund der eigenständigen Buchung des Beklagten die fraglichen Daten in ein auf seinen Namen anlässlich früherer Reisen durch das Reisebüro angelegtes Kundenkonto eingepflegt wurden, welches als Kontaktadresse jedoch die E-Mail-Adresse des Reisebüros enthielt. Aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Kläger waren dessen Name, Adresse, Geburtsdatum und Handynummer dem Reisebüro bereits bekannt. Der Kläger forderte die Beklagte zu 1.) zunächst selbst mit Schreiben vom 04.10.2018 (Bl. 6 d. A.) auf, Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO zu leisten. Die Beklagte zu 1.) leistete jedoch lediglich eine Zahlung in Höhe von 50,00 €. Weitergehende Zahlungen erfolgte auch nicht, nachdem die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zu 1.) mit Schreiben vom 16.11.2018 (Bl. 16.11.2018) unter Fristsetzung bis zum 30.11.2018 zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 3.000,00 € aufgefordert hatten. Der Kläger behauptet, mit der ständigen Angst zu leben, dass unbefugte Dritte auf die in Rede stehenden Daten zugreifen und er sowie seine Familie zu "gläsernen Menschen" werden könnten. Er ist daher der Auffassung, gegen die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 € sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten für die Tätigkeit seiner späteren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 € zu haben. Der Kläger beantragt,
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen.
- Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger als Nebenkosten außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass die Kreditkarteninformationen des Klägers nicht an das Reisebüro weitergegeben worden seien. Diese lägen ausschließlich in verschlüsselter Form vor und seien niemals in den Reisebestätigungen enthalten. Die übrigen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Handynummer) seien nicht an Dritte, sondern allein an das Reisebüro weitergegeben worden. Dadurch sei dem Kläger aber weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden entstanden. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Beklagte zu 1.) nicht Vertragspartner des Klägers geworden und damit nicht passivlegitimiert sei. Die fragliche Datenübermittlung stelle eine Bagatelle dar. Auch der Höhe nach sei der geltend gemachten Anspruch nicht angemessen. Zu den sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
- Der Kläger ist nicht befugt, etwaige Ansprüche seiner Ehefrau gemäß § 82 Abs. 1 DS-GVO aus abgetretenem Recht geltend zu machen. Sofern Ansprüche auf Ersatz des immateriellen Schadens im Wege der Abtretung von Dritten geltend gemacht werden, besteht - mangels Übertragbarkeit dieses höchstpersönlichen Anspruchs - keine Aktivlegitimation, Spittka, GRUR-Prax 2019, 475,
- Insofern fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation, so dass die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen war.
- Aber auch aus eigenem Recht steht dem Kläger gegen die Beklagten nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO kein Schadensersatzanspruch zu. a.) Vorliegend ist ein Schaden schon nicht substantiiert dargetan. Die Befürchtungen des Klägers hinsichtlich der Verwendung der Daten durch unbefugte Dritte oder dahingehend, zu einem gläsernen Menschen zu werden, sind denkbar abstrakt und nicht geeignet, einen Schaden zu begründen. Eine öffentliche Bloßstellung (vgl. Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO
- Aufl. 2018, Art. 82 Rn. 13) ist ebenso wenig dargetan wie sonstige ernsthafte Beeinträchtigungen. Nicht bereits jede Datenschutzrechtsverletzung in Form einer nicht (vollständig) rechtskonformen Datenverarbeitung ist automatisch auch ein ersatzfähiger Schaden, Wybitul, NJW2019, 3265, 3267 m. w. N. Einerseits ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen, AG Diez, Urt. v. 07.11.2018 (Az. 8 C 130/18 ) ZD 2019, 85 ,
- Daran fehlt es vorliegend. b.) Aber selbst wenn ein Schaden dargetan wäre, fehlt es an dem - dem Kläger nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Nachweis - der Kausalität zwischen dem Verstoß und dem Schaden, denn nach dem insofern unstreitigen Vorbringen der Beklagten sind Namen, Adresse, Geburtsdatum und Handynummer dem Reisebüro bereits bekannt gewesen. Wenn es also zu einem Schaden gekommen wäre, wäre nicht ersichtlich, dass dieser durch Übermittlung der fraglichen Daten an das Reisebüro verursacht worden wäre.
- Nach alldem besteht überdies auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2379272.html ( https://oj.is/2379272 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 2 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.