dem Rechtsstreit P..., ... - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Düsseldorf, ... Gz.: ... gegen ..., ges.vertr.d.d. President Directeur General ..., Niederlassung für Deutschland, ...., Gz.: ... - Beklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... München, Gz.: ... wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2021 folgendes Endurteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 3.610,00 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Reiseabbruchsversicherung
Anspruch. Der Kläger schloss bei der Beklagten am 27.01.2020 eine Reiserücktrittsversicherung ab, die auch eine Reiseabbruchsversicherung beinhaltete (vgl. Anlage K 1).
AVB RAB 18 gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für Mehrkosten einer nicht planmäßigen Rückreise
folge einer Naturkatastrophe am Urlaubsort. Die maßgebliche Klausel lautet: "§ 4 Was erstatten wir bei einer Naturkatastrophe? Wenn Sie wegen einer Naturkatastrophe am Urlaubsort (zum Beispiel Lawinen, Erdbeben) die Reise nicht planmäßig beenden können: Wir übernehmen die notwendigen Mehrkosten für Unterkunft, Verpflegung und Rückreise. Wir erstatten entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität maximal € 2.000,- je versicherter Person und Versicherungsfall." Am 04.03.2020 buchte der Kläger für sich und den Mitreisenden Herrn ... R... eine Reise nach Sri Lanka vom 07.03.2020 bis zum 29.03.2020, die beide wie geplant antraten. Nachdem der Rückflug von der Fluggesellschaft mit Verweis auf durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufene Reisebeschränkungen am 24.03.2020 anulliert wurde (vgl. Anlage K 4), buchte der Kläger für sich und den Mitreisenden Rückflüge für den 27.03.2020 von Colombo nach Zürich. Am 30.03.2020 meldete der Kläger Kosten der Umbuchung
Höhe von 3.610,00 Euro als Schaden bei der Beklagten (vgl. Anlage K 6). Da eine Schadensregulierung zunächst ausblieb, forderte der Kläger die Beklagte zunächst selbst und am 18.06.2020 anwaltlich vertreten zur Zahlung auf (vgl. Anlage K 8). Mit Schreiben vom 13.10.2020 lehnte die Beklagte die Zahlung ab (vgl. Anlage K 11). Der Kläger behauptet, für die Umbuchung seien ihm Kosten
Höhe von 3.610 € entstanden. Hierbei handele es sich um Mehraufwendungen für die einzig verbliebene Rückreisemöglichkeit für sich und den Mitreisenden am 27.03.2020 vor der Schließung des Flughafens
Colombo. Einzig verfügbare Sitzplätze seien solche der höchsten Tarifklasse der Business-Class gewesen, für die die Aufzahlung angefallen sei. Eine Entschädigung von ... habe er nicht erhalten. Der Kläger meint, eine Zahlungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 4 AVB RAB 18, da es sich bei der Corona-Pandemie um eine Naturkatastrophe im Sinne dieser Vorschrift handele. Wie bei Naturkatastrophen handele es sich bei Pandemien um unvorhersehbare, ungewöhnliche Naturereignisse. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.610,00 Euro nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
Höhe von 403,22 Euro nebst Zinsen hieraus
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte rügt, es bleibe unklar, warum dem Kläger keine kostenlose Umbuchung angeboten worden sei, jedenfalls seien die bei Schadensmeldung eingereichten Belege unvollständig. Sie ist der Ansicht, es läge kein versichertes Ereignis vor, da sich Pandemien von Naturkatastrophen
ihrer zeitlichen und räumlichen Auswirkung unterschieden. Die versicherten Risiken seien
1, 2, § 4 AVB RAB nach dem Grundsatz der Einzelgefahrendeckung enumerativ und abschließend aufgezählt worden. Eine analoge Anwendung sei ausgeschlossen. Die Beklagte meint ferner, dass die Rückreise wegen Buchung einer höheren Tarifklasse nicht Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Reise entsprach und daher eine Erstattung ausgeschlossen sei. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2021 verwiesen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Gründe I. Die zulässige Klage hat sich als unbegründet erwiesen. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung
Höhe der Mehrkosten
folge der Umbuchung
Höhe von 3.610 €. a) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 2 AVB RAB 18, da
soweit unstreitig kein versichertes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
teressen an (BGH NJW 1993, 2369 f.; BGH r + s 2004, 423 , 424; BGH NJW 2011,3718 Rn. 12, jeweils m.w.N). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu
terpretieren (BGH NJW 2011, 681 Rn. 10 m.w.N.).
erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH NJW 2011, 1675 Rn. 16 f.). bb) Nach der Definition des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist eine Naturkatastrophe ein Naturereignis, das zu einem Schaden führt und das nicht mit den Mitteln der alltäglichen Gefahrenabwehr bewältigt werden kann. Die Erklärung ist abgeleitet von der Definition Katastrophe. Pandemien und Epidemien sind zwar eines natürlichen Ursprungs, aber keine Naturkatastrophen (vgl. unter https://www.bbk.bund.de/SubSites/Kritis/DE/Servicefunktionen /Glossar/Functions/glossar.html?lv3=2369938&lv2=4968600, zuletzt abgerufen am 08.05.2021). Kennzeichnend für Naturkatastrophen ist vielmehr ein unmittelbares und physisches Einwirken der Naturkräfte auf die Umwelt, das zu einem Schaden führt. Erdbeben, Sturmfluten, Lawinen und Wirbelstürme, die im allgemeinen Sprachgebrauch Naturkatastrophen darstellen, haben gemeinsam, dass zerstörerische Kraft direkt aus dem Naturereignis folgt. Naturkatastrophen sind verwandt mit anderen Katastrophen natürlichen Ursprungs. So wird bei der Klassifizierung einer Pandemie diese teilweise zur Naturkatastrophe abgegrenzt (Rüthers, Vorträge anlässlich des 5. Trilateralen deutsch-japanisch-koreanischen Seminars, S. 14; IHK unter https://www.ihk-berlin.de/service-und-beratung/
ternational/coronavirus-hoeheregewalt-4721542, zuletzt abgerufen am 07.05.2021; BBK aaO.) und teilweise nicht (www.emdat.be/classification, zuletzt abgerufen am 08.05.2021). Daher ist vorliegend neben dem Wortlaut auch dem Sinnzusammenhang der Klausel maßgebliche Bedeutung beizumessen. cc) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Corona-Pandemie mangels unmittelbarer physischer Auswirkungen (unter
frastruktur ein, da es diese nicht
fizieren kann (Both,
: Miete
Zeiten von Corona, § 3 Rn. 25). Auswirkungen auf die Umwelt,
sbesondere das öffentliche Leben, treten vermittelt durch staatliche Schutzmaßnahmen ein, bei denen es sich um politische Ermessensakte handelt (Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1141 f.; Both,
: Miete
Zeiten von Corona, § 3 Rn. 25). Bei Auswirkungen durch staatliche Maßnahmen liegt begrifflich aber keine Naturkatastrophe vor, da diese höchst unterschiedlich ausfallen können. Die Auswahl der Schutzmaßnahmen folgt weltweit verschiedenen Ansätzen. Schutzkonzepte wurden im Laufe der Zeit geändert und angepasst.
Ländern mit strengen Schutzkonzepten sind die Auswirkungen auf das öffentliche Leben stärker spürbar als
Ländern, die weniger strenge Ansätze verfolgen. Kennzeichnend für eine Naturkatastrophe ist aber, dass sie an jedem Ort die gleichen Auswirkungen hätte.
weiten Teilen Europas (https://web.archive.org/web/20100415163232/http://www.tagesschau.de:80/ausland/islandvulkan106.html, zuletzt abgerufen am 10.05.2021). Auch
diesem Fall handelte es sich aber um eine zentrale, lokal auftretende Gefahrenquelle. Die Gefahren der Corona-Pandemie sind jedoch dezentral: Jeder
fizierte stellt gleichermaßen eine Gefahr dar, sodass kein lokal begrenzter Gefahrenherd vorliegt. Nicht zu folgen ist dem vom Kläger angeführten Vergleich mit dem Klimawandel, da dieser lediglich Ursache für das verstärkte Auftreten von Naturkatastrophen, nicht aber selbst Naturkatastrophe ist.
zeitlicher Hinsicht unterscheidet sich die Corona-Pandemie von einer Naturkatastrophe. Bei diesen besteht die Gefahrenquelle typischerweise für einen nur begrenzten Zeitraum von maximal einigen Wochen. Lediglich die Nachwirkungen können über längere Zeiträume bestehen. Zwar handelt es sich sowohl bei Naturkatastrophen als auch bei Pandemien im Ausgangspunkt um zeitlich vorübergehende Ereignisse. Die Gefahr durch das Coronavirus besteht aber bereits um ein vielfältiges länger und wird auch aufgrund seiner dezentralen Entwicklung noch länger eine Gefahr darstellen.
Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend. Die angeführten Beispiele zeigen aber, dass der Versicherungsschutz nur bei Ereignissen bestehen soll, die mit den genannten Beispielen vergleichbar sind, mithin entsprechend dem klassischen Verständnis unmittelbare physische Auswirkungen auf die Umwelt haben sowie zeitlich und lokal begrenzt auftreten. Diese Eingrenzung ist anhand der Beispiele auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennbar.
Naturgemäß schwankende
fektionszahlen und sich dem anpassende Schutzmaßnahmen werfen die Abgrenzungsfrage auf, ab welchem Grad die Schwelle zur Naturkatastrophe überschritten würde.
fektionszahlen und Schutzmaßnahmen entwickeln sich an verschiedenen Orten unterschiedlich, sodass dasselbe Ereignis teilweise als Naturkatastrophe einzustufen wäre und teilweise nicht. Zur Messung der Schwere einer Pandemie stehen mehrere
strumente zur Verfügung (etwa Zahl der Neuinfektionen,
zidenzzahlen, Todesfälle), wobei unklar wäre, worauf maßgeblich abzustellen ist. Die klare Eingrenzung der Versicherungsschutz auslösenden Ereignisse war aber das dem Versicherungsnehmer erkennbare Ziel
sbesondere der §§ 2, 4 AVB RAB 18:
AVB RAB 18 erfolgt eine enumerative und detaillierte Auflistung der Versicherungsschutz auslösenden Ereignisse.
sich geschlossenes Regelungssystem bilden.
sbesondere wurde der Begriff der Naturkatastrophe durch die Nennung von Beispielen derart konkretisiert, dass das Herausfallen der Corona-Pandemie nicht planwidrig ist. Mangels Vorliegen eines versicherten Ereignisses besteht mithin kein Ersatzanspruch gegen die Beklagte. 2. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 3 ff. ZPO i.V.m. 63 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2379418.html ( https://oj.is/2379418 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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