Rubrum Landgericht Trier Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache gegen 1. Herman Johan X..., geb. V..., geboren am ... 1959 in .../Niederlande, niederländischer Staatsangehöriger, ledig, wohnhaft: ..., zurzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsan-stalt ..., 2. Michiel Hendrik Christiaan R..., geboren am ... 1969 in .../Niederlande, niederländischer Staatsangehöriger, ledig, wohnhaft: ... 3. Xyonn O..., geboren am ... 1986 in .../Niederlande, niederländischer Staatsangehöriger, ledig, zuletzt wohnhaft: ... zurzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsan-stalt ... 4. Yennoah O..., geboren am ... 1994 in ...Niederlande, niederländischer Staatsangehöriger, ledig, wohnhaft: ... 5. Tom F..., geboren am ... 1996 in ..., deutscher Staatsangehöriger, ledig, zuletzt wohnhaft: ... zurzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt ... 6. Konstantin Zhorkov Z..., geboren am ... 1980 in .../Bulgarien, bulgarischer Staatsangehöriger, geschieden, zuletzt wohnhaft: ... derzeit unbekannten Aufenthaltes, 7. Jaqueline B..., geb. E..., geboren am ... 1967 in .../Kamerun, deutsche Staatsangehörige, geschieden, wohnhaft: ... 8. Merlin J..., geboren am ... 1999 in ..., deutscher Staatsangehöriger, ledig, wohnhaft: ... Einziehungsbeteiligte: C... GmbH, vertreten durch ihre GeS...schafter ..., ... in ... Einziehungsadressatin: S... W..., vertreten durch den Vorstand ... wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung hat die 1. Große Jugendkammer des Landgerichts Trier in der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2020 bis zum 13. Dezember 2021 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgericht ... als Vorsitzender Richterin am Landgericht ... Richterin am Landgericht ... als beisitzende Richterinnen ... ... als Schöffen Oberstaatsanwalt ... Staatsanwalt ... als Beamte der Generalstaatsanwaltschaft Justizbeschäftigter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Rechtsanwalt ... Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger des Angeklagten X... Rechtsanwalt ... Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger des Angeklagten R... Rechtsanwalt ... Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger des Angeklagten Xyonn O... Rechtsanwalt ... Rechtsanwältin ... als Pflichtverteidiger des Angeklagten Yennoah O... Rechtsanwalt ... Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger des Angeklagten F... Rechtsanwalt ... Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger des Angeklagten Z... Rechtsanwalt ... Rechtsanwalt ... als Pflicht- bzw. Wahlverteidiger der Angeklagten B... Rechtsanwältin ... Rechtsanwältin ... als Pflichtverteidigerinnen des Angeklagten J... Rechtsanwalt ... als beigeordneter Vertreter der Einziehungsbeteiligten C... GmbH für Recht erkannt: Tenor Die Angeklagten sind schuldig der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. Im Übrigen werden sie freigesprochen. Es werden verurteilt: Der Angeklagte X... zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, der Angeklagte R... zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte Xyonn O... zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, der Angeklagte Yennoah O... zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, der Angeklagte F... zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, der Angeklagte Z... zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, die Angeklagte B... zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, der Angeklagte J... zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in das Vermögen der Angeklagten wird angeordnet und zwar hinsichtlich des Angeklagten X... in Höhe von 867.875,95 Euro, des Angeklagten R... in Höhe von 58.030,- Euro, des Angeklagten Xyonn O... in Höhe von 54.708,32 Euro, des Angeklagten F... in Höhe von 30.450,- Euro, des Angeklagten Z... in Höhe von 32.626,09 Euro, der Angeklagten B... in Höhe von 40.132,27 Euro, des Angeklagten J... in Höhe von 9.009,86 Euro und der Einziehungsbeteiligten ... GmbH in Höhe von 748.462,66 Euro. In Höhe des letztgenannten Betrages haften der Angeklagte X... und die Einziehungsbeteiligte ... GmbH als Gesamtschuldner. Die in der Anlage zum Urteilstenor aufgeführten Gegenstände werden eingezogen. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen, soweit sie verurteilt werden. Soweit die Angeklagten freigesprochen werden, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die der Einziehungsbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte X... zu tragen. Angewendete Vorschriften: Angeklagter X... : §§ 129 Abs. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. v. 22.08.2002, Abs. 4 i.d.F. v. 24.06.2005, 129 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 2, Abs. 5 S. 2 und S. 3 StGB i.d.F. v. 17.07.2017, Abs. 5 S. 3 i.d.F. v. 17.08.2017, 73 Abs. 1, Abs. 2, 73c, 73d, 74 Abs. 1, Abs. 3 StGB, Angeklagter R... : §§ 129 Abs. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. v. 22.08.2002, 129 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB i.d.F. v. 17.07.2017, Abs. 5 S. 3 i.d.F. v. 17.08.2017, 73 Abs. 1, Abs. 2, 73c, 73d StGB, Angeklagter Xyonn O... : §§ 129 Abs. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. v. 22.08.2002, 129 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB i.d.F. v. 17.07.2017, Abs. 5 S. 3 i.d.F. v. 17.08.2017, 73 Abs. 1, Abs. 2, 73c, 73d StGB, Angeklagter Yennoah O... : §§ 129 Abs. 1 Alt. 2 i.d.F. v. 22.08.2002, 129 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB i.d.F. v. 17.07.2017, Abs. 5 S. 3 i.d.F. v. 17.08.2017, 74 Abs. 1, Abs. 3 StGB, Angeklagter F... : §§ 129 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 2 StGB i.d.F. v. 17.07.2017, Abs. 5 S. 3 StGB i.d.F. v. 17.08.2017, 73 Abs. 1, Abs. 2, 73c, 73d, 74 Abs. 1, Abs. 3 StGB, Angeklagter Z... : §§ 129 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 2 StGB i.d.F. v. 17.07.2017, Abs. 5 S. 3 StGB i.d.F. v. 17.08.2017, 73 Abs. 1, Abs. 2, 73c, 73d, 74 Abs. 1, Abs. 3 StGB, Angeklagte B... : §§ 129 Abs. 1 Alt. 2 i.d.F. v. 22.08.2002, 129 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB i.d.F. v. 17.07.2017, Abs. 5 S. 3 i.d.F. v. 17.08.2017, 73 Abs. 1, Abs. 2, 73c, 73d StGB, Angeklagter J... : §§ 129 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 2 StGB i.d.F. v. 17.07.2017, Abs. 5 S. 3 StGB i.d.F. v. 17.08.2017, 73 Abs. 1, Abs. 2, 73c, 73d StGB, Einziehungsbeteiligte ... GmbH : §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 2b, 73c , 73d , 74e Nr. 1 StGB, Einziehungsadressatin S... W... : § 129b Abs. 2 StGB i.V.m. §§ 74a Nr. 1 Alt. 1, 74e Nr. 1 StGB. Gründe I. (Feststellungen zur Person) 1. Der Angeklagte X... wurde am 10. November 1959 in ... in den Niederlanden geboren. Seine Mutter Johanna Francisca V... war Hausfrau. Sein Vater Herman-Johann V..., der im Jahr 2020 verstarb, war Maler. Der Angeklagte wuchs mit seiner zwei Jahre jüngeren Schwester Anne Johanna im Elternhaus in ... in den Niederlanden auf. Dort besuchte er zunächst die Grundschule. Im Alter von elf Jahren wurde bei ihm eine mathematische Hochbegabung festgestellt, weshalb er nach der Grundschule zunächst auf eine Schule für Hochbegabte wechselte. Da der Angeklagte sehr gut zeichnen konnte, wechselte er von dort auf eine Schule mit graphischem Schwerpunkt. Danach besuchte er eine Mittlere Technische Schule mit der Fachrichtung Elektrotechnik, die er mit sehr gutem Examen abschloss. Der Angeklagte unterhielt in seiner Kindheit kaum soziale Kontakte, sondern beschäftigte sich stattdessen mit dem Bau diverser elektronischer Geräte, die er auf dem Dachboden des elterlichen Hauses aufbaute. Im Jahr 1982 lernte der damals 22-jährige Angeklagte seine damalige Lebensgefährtin Angelique Dorathea Aurelia O... kennen, die von Beruf Förderschullehrerin ist. Bei ihr handelte es sich um seine erste Freundin. Im selben Jahr wechselte er auf die Höhere Technische Schule im niederländischen E..., wo er die Fachrichtung Computertechnik belegte. Dort bewohnte er während der Woche ein Ein-Zimmer-Appartement. Die Wochenenden verbrachte er in ... mit seinen Eltern und seiner Lebenspartnerin. Im Jahr 1986 erlangte er auf dieser Schule sein Diplom in Computertechnik und zog zurück nach ..., wo er fortan weiter alleine lebte. Am 4. September desselben Jahres ging aus der Beziehung mit Angelique O... sein erster Sohn, der Mitangeklagte Xyonn O..., hervor. Während seine Lebenspartnerin in den folgenden Jahren den gemeinsamen Sohn versorgte, widmete sich der Angeklagte nahezu vollständig seiner beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit. Er eröffnete in ... ein Geschäft zum Verkauf von Computern, Computerteilen und zugehöriger Software. In dieser Zeit legte er nach Durchführung eines entsprechenden behördlichen Verfahrens in den Niederlanden seinen Geburtsnamen "V..." ab und führte fortan seinen jetzigen Nachnamen "X...". Weil der Betrieb seines Computerhandels in ... wirtschaftlich sehr erfolgreich verlief, eröffnete der Angeklagte sukzessive immer weitere Filialen und baute seinen Betrieb zu einer Handelskette mit Standorten in den Niederlanden und Belgien aus. Am 14. November 1994 wurde sein zweiter Sohn, der Mitangeklagte Yennoah O... geboren, der ebenfalls aus der Beziehung des Angeklagten zu Angelique O... stammt. Für seine Lebenspartnerin und seine nunmehr zwei Söhne hatte der Angeklagte auch weiterhin nur wenig Zeit übrig, weil er sich auch weiterhin ausschließlich seinen beruflichen Interessen widmete. Im Jahr 1998 trennten sich der Angeklagte und Angelique O.... Beide unterhielten jedoch weiterhin ein freundschaftliches Verhältnis. In der Folgezeit unterhielt der Angeklagte eine Beziehung zu der nicht näher identifizierten Person Rheina R.... Ende des Jahres 2012 lernte der Angeklagte die Mitangeklagte B... kennen und ging spätestens im Januar 2013 mit ihr eine Beziehung ein. Da der Angeklagte mit ihr gerne weitere Kinder haben wollte und die Mitangeklagte B... hierzu aber nicht bereit war, suchte der Angeklagte nach einer weiteren Lebenspartnerin. Im Herbst 2017 lernte er über eine Kontaktbörse im Internet Christelle M... kennen, mit der er – neben der zunächst weiterhin fortbestehenden Beziehung zu der Mitangeklagten B... – seitdem eine Partnerschaft führt. Aus dieser Partnerschaft ging 2018 sein dritter Sohn, Zeronn Johann X..., hervor. Bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache lebte der Angeklagte zusammen mit der Kindesmutter und seinem neugeborenen Sohn in einer angemieteten Wohnung unter der im Rubrum angegebenen Adresse in .... Der Angeklagte spricht fließend Deutsch, Englisch und Niederländisch. Er lebt sehr gesundheitsbewusst und konsumiert weder Drogen noch Alkohol. Er hat keine Schulden. Der Angeklagte ist in den Niederlanden bereits wie folgt bestraft: Durch Entscheidung des "Griffie Ressort ..." vom 30. Oktober 2003 – rechtskräftig seit dem 14. November 2003 – wurde er wegen Handel mit gestohlenen Waren zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit ist inzwischen abgelaufen. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Angeklagte bislang nicht vorbestraft. 2. Der Angeklagte R... wurde am 1. November 1969 in ... in den Niederlanden geboren. Sein im Oktober 2001 an einem Krebsleiden verstorbener Vater war Ingenieur der Elektrotechnik, seine Mutter arbeitete in Teilzeit als Lehrerin für Kunst an einer weiterführenden Schule. Der Angeklagte wuchs im Haushalt seiner Eltern in einer angemieteten Wohnung im niederländischen ... heran. Nach der Geburt seiner Schwester im Alter von drei Jahren bezog er mit seiner Familie ein Reihenhaus in .... Dort besuchte er die Vor- und anschließend die Grundschule. Im Alter von zehn Jahren bezog er mit seiner Familie ein neu gebautes Eigenheim in .... Mit zwölf Jahren wechselte er auf die weiterführende Schule und erlangte dort im Alter von 17 Jahren mit nur ausreichendem Notendurchschnitt sein Diplom. Dennoch besuchte er im Anschluss die Fachschule für Ökonomie und Administration, die er jedoch nach eineinhalb Jahren ohne Abschluss abbrach. Danach zog er in den niederländischen Ort ..., wo er in einer angemieteten Wohnung lebte und in einer Imbissbude Geld für seinen Lebensunterhalt verdiente. Da ihm dort sein gewohntes soziales Umfeld und seine Freunde fehlten, zog er nach etwa fünf Monaten wieder zurück nach ... und lebte wiederum im Haushalt seiner Eltern. In der Folgezeit wurde der Angeklagte zum niederländischen Wehrdienst herangezogen, wo er zunächst eine dreimonatige Ausbildung zum Sanitäter absolvierte. Nach fünf Monaten machte er von der Möglichkeit Gebrauch, den Wehrdienst vorzeitig zu beenden. In der Folgezeit arbeitete er in einer Firma für Fahrzeug-Aufbereitungen. Da er sein Gehalt jedoch nur unregelmäßig erhielt, kündigte er und gründete eine eigene Firma zur Aufbereitung von Fahrzeugen, mit der er fortan seinen Lebensunterhalt verdiente. Im Sommer 1995 übergab er diese Firma einem Freund und zog seiner damaligen Freundin auf die spanische Ferieninsel ... hinterher. Dort vermittelte er in der Folgezeit gegen Provision Ferienwohnungen an Touristen. Im Frühjahr 1999 trennte sich das Paar und der Angeklagte wechselte auf das spanische Festland nach ..., wo er fortan lebte und seinen Lebensunterhalt weiter durch die Vermittlung von Ferienwohnungen gegen Provision verdiente. Im Jahr 2000 lernte der Angeklagte dort eine neue Lebenspartnerin kennen. Im Sommer 2004 wechselte der Angeklagte auf die griechische Ferieninsel ..., wo er in der Sommerzeit erneut gegen Provision Ferienwohnungen an Feriengäste vermittelte. Die Wintermonate verbrachte er in seiner Heimat in den Niederlanden, wo er für 18.000,- Euro eine Ferienwohnung erwarb. Im August 2008 wurde der Angeklagte auf ... Opfer eines Gewaltdelikts. Als er kurz vor Mitternacht mit seinem Roller von einer Bar nach Hause fuhr, folgte ihm ein Pkw mit zwei Personen, die ihn vor seinem Haus ohne erkennbaren Grund niederschlugen, zu Boden brachten und auf ihn am Boden liegend weiter eintraten. Infolge dieses Ereignisses erlitt der Angeklagte eine Gehirnerschütterung sowie multiple Verletzungen und war zunächst mehrere Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Zudem leidet er seitdem an Ängsten und Panikattacken. Da er aufgrund dieses Ereignisses seine berufliche Tätigkeit als Vermittler von Ferienwohnungen nicht mehr fortsetzen konnte, verließ er die Insel ... und lebte fortan in seiner Ferienwohnung in den Niederlanden. Weil seine Angstzustände zunahmen, konnte er das Haus nur noch zur Nachtzeit verlassen, da er sich bei gleichzeitiger Anwesenheit von anderen Menschen unwohl fühlte. Zur Linderung seiner Beschwerden war er in ärztlicher Behandlung und nahm Beruhigungsmittel, um einschlafen zu können. Weil er arbeitsunfähig war, bestritt er in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt zunächst von seinen Ersparnissen. Als diese aufgebraucht waren, lieh er sich hierzu von einem Freund 12.000,- Euro. Als auch diese Mittel verbraucht waren, bezog er ein Zimmer im Dachgeschoss seines Elternhauses, in dem noch seine Mutter lebte. Zur Tilgung des Darlehens von 12.000,- Euro übereignete er seinem Freund seine Ferienwohnung. Da der Angeklagte kein finanzielles Einkommen mehr hatte, beantragte er Sozialleistungen und erhielt monatlich circa 800,- Euro. Bei einer in diesem Zusammenhang durchgeführten ärztlichen Untersuchung wurde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung, hervorgerufen durch die Erlebnisse auf ..., diagnostiziert. Anfang 2012 verbesserte sich der Gesundheitszustand des Angeklagten wieder, weshalb er zunächst begann, als Zeitungsträger Geld für seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Bis Mitte 2014 arbeitete er zudem für ein Marketing-Unternehmen, indem er die Werbepräsentationen der Kundenprodukte in Supermärkten überprüfte und an die jeweiligen Auftraggeber rückmeldete. Hieraus erzielte er einen Verdienst von circa 1.000,- Euro im Monat. Daneben hat er Schulden von circa 8.000,- Euro bei seiner niederländischen Krankenkasse. Zur Aufbesserung seiner Einkommenssituation beschäftigte sich der Angeklagte seit Oktober 2013 zudem mit der künftigen Erzielung von Gewinnen durch sog. "Mining" von Bitcoins. Darunter ist ein Prozess zu verstehen, bei dem Rechenleistung zur Transaktionsverarbeitung, Absicherung und Synchronisierung aller Nutzer in einem weltweiten Netzwerk zur Verfügung gestellt wird. Die Auszahlung der jeweiligen Bitcoin-Anteile richtet sich dabei nach der zur Verfügung gestellten Rechenkapazität. Seit August 2015 hat der Angeklagte eine neue Lebenspartnerin, die unter der im Rubrum angegebenen Adresse in ... lebt. Wegen der bei ihm diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung befand er sich seitdem vereinzelt noch in therapeutischer Behandlung bei dem Psychologen Dr. D... in .... Der Angeklagte bewohnte im Zeitpunkt seiner Festnahme eine Wohnung in der Rue ... im luxemburgischen .... Nachdem der in dieser Sache erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 4. September 2019 am 61. Hauptverhandlungstag durch Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2021 außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, zog er in den Haushalt seiner Lebensgefährtin unter der im Rubrum angegebenen Adresse ein, wo er fortan gemeldet ist. Er arbeitet seitdem in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis in Teilzeit als Sachbearbeiter in der Marketing- bzw. Vertriebsabteilung der Firma T... GmbH in .... Für diese Arbeitstätigkeit, die er überwiegend von zu Hause aus erledigt, erhält er einen monatlichen Brutto-Lohn von 1.200,- Euro. Der Angeklagte R... spricht fließend Deutsch und Niederländisch. Er rauchte seit seinem 18. Lebensjahr gelegentlich Marihuana. Seit Herbst 2014 konsumiert er die Droge nur noch sehr selten. Alkohol trinkt er im sozialüblichen Maß. Der Angeklagte ist in den Niederlanden bereits wie folgt bestraft:
- a)Durch Entscheidung des Gerichts von ... vom 4. November 1993 – rechtskräftig seit demselben Tag – wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 750,- niederländischen Gulden verurteilt.
- b)Am 24. September 1993 – rechtskräftig seit demselben Tag – verurteilte ihn dasselbe Gericht wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 158,82 Euro.
- c)Durch Entscheidung des Gerichts von ... vom 16. Juli 1992 – rechtskräftig seit 31. Juli 1992 – wurde der Angeklagte wegen "Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit endete am 13. Oktober 1995. In der Bundesrepublik Deutschland ist er bislang nicht bestraft. 3. Wie bereits festgestellt, wurde der Angeklagte Xyonn O... als Sohn des Mitangeklagten X... und dessen Lebensgefährtin Angelique O... am 4. September 1986 im niederländischen ... geboren. Er wuchs im Haushalt seiner Mutter, die zu dieser Zeit in Vollzeit ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin an einer Förderschule nachging, heran. Im Alter von sechs Jahren zog er mit ihr in das in der Nähe von ... gelegene Dorf .... Dort besuchte er auch die Grundschule. Bereits im ersten Grundschuljahr hatte der Angeklagte Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Schreibens. Weil sich seine Leistungen auch in der zweiten und dritten Klasse nicht besserten, besuchte er einige Wochen eine Schule für Lernbehinderte. Da er dort jedoch wiederum unterfordert war, wechselte er in der Folgezeit auf die ...school in ..., eine Grundschule mit kleineren Lerngruppen. In dieser Zeit wurde bei ihm eine Legasthenie sowie eine Störung seines Sprachvermögens im Sinne einer auditiven Gedächtnisstörung diagnostiziert, weshalb er auch logopädisch behandelt werden musste. Nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 1998 zog er im Frühjahr 1999 mit seiner Mutter und seinem inzwischen geborenen jüngeren Bruder Yennoah O... wieder zurück nach .... Dort besuchte er ab Sommer 1999 eine berufsvorbereitende weiterführende Schule. Im Alter von 16 Jahren erwarb er den Mofa-Führerschein. In der hierzu abgelegten theoretischen Prüfung machte der Angeklagte lediglich einen Fehler. Im Alter von 18 Jahren erreichte er den Schulabschluss "VMBO T", der in Deutschland dem Realschulabschluss entspricht. Hierbei erzielte er besonders gute Leistungen in den Fächern Geographie und Mathematik. Anschließend begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Tontechniker in .... Daneben war er in seiner Freizeit als technischer Angestellter im Betrieb seines Vaters tätig. Während seiner Ausbildung absolvierte der Angeklagte im Herbst 2005 dort zudem ein mehrwöchiges berufsbegleitendes Praktikum. Hierbei erlernte er das Erstellen von Internet-Seiten und das Montieren von Servern nebst der Installation von Betriebsprogrammen. Im Jahr 2009 schloss er im Alter von 22 Jahren seine Ausbildung zum Tontechniker mit guten Leistungen ab. Danach erwarb er den Pkw-Führerschein und arbeitete mehrere Monate über eine Personalvermittlungsfirma als Fahrer für hilfsbedürftige Menschen. Nachdem er einen für ihn gesundheitlich folgenlosen Autounfall erlitten hatte, begann er im Jahr 2010 ein Studium der Elektrotechnik an der Hochschule in .... Im Jahr 2011 wechselte er an die Fachhochschule ... in ..., wo er das Studium fortsetzte. Neben seinem Studium engagierte sich der Angeklagte zudem als Schatzmeister des "Aktivitäten Ausschusses" eines dort ansässigen Studienvereins. Während dieser Zeit lebte er weiterhin im Haushalt seiner Mutter in .... Das Studium finanzierte er mit Hilfe eines zinslosen Studienkredits. Im Jahr 2015 brach der Angeklagte sein Studium wegen des Todes eines Studienfreundes ab. Bis dahin hatte er alle Prüfungen einschließlich der Abschlussprüfung bestanden. Lediglich das für den Studienabschluss notwendige Abschlussprojekt hätte er noch absolvieren müssen. Der Angeklagte ist alleinstehend und spricht fließend Englisch und Niederländisch. Die deutsche Sprache spricht er nur rudimentär. Aus dem Studienkredit hat er Schulden in Höhe von circa 33.000,- bis 38.000,- Euro. Der Angeklagte konsumiert keine Drogen und trinkt Alkohol lediglich im sozialüblichen Maß. Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft. 4. Der Angeklagte Yennoah O... wurde – wie bereits festgestellt – als zweiter Sohn des Angeklagten X... und dessen Lebensgefährtin Angelique O... am 14. November 1994 in ... in den Niederlanden geboren. Zusammen mit seinem acht Jahre älteren Bruder wuchs er im Haushalt seiner Mutter in ... heran. Wie bereits festgestellt, hatte der Angeklagte vor und auch nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 1998 nur selten Umgang mit seinem Vater, so dass die Erziehung des Angeklagten seiner Mutter oblag. Im Frühjahr 1999 bezog der Angeklagte mit seiner Mutter und seinem Bruder Xyonn O... ein Reihenhaus in .... Dort besuchte er sodann die niederländische Vor- und anschließend regulär bis zum 12. Lebensjahr die Grundschule. Danach wechselte er zunächst auf eine weiterführende Schule und im dritten Schuljahr aufgrund von seinen bis dahin gezeigten guten schulischen Leistungen auf das Gymnasium "Lyceum ..." in ..., wo er mit 18 Jahren das Abitur in den Fächern Wirtschaft, Management und Organisation erlangte. Da er hinsichtlich seiner weiteren beruflichen Entwicklung noch orientierungslos war, schrieb er sich an der Hochschule in ... für den Studiengang Kommunikations- und Multimediadesign ein. Hierzu hatte ihm seine Mutter geraten, um von der im Jahr 2013 noch bestehenden Möglichkeit eines zinslosen Studiendarlehens Gebrauch machen zu können. Der Angeklagte lebte auch in dieser Zeit zunächst weiter im Haushalt seiner Mutter in .... Das Darlehen sparte er größtenteils auf seinem Konto an. Nur gelegentlich ging er mit Freunden aus. Von November 2015 bis Sommer 2016 absolvierte der Angeklagte während seines Studiums ein Praktikum als Grafikdesigner bei der Firma "..." in .... Dort entwarf er u.a. eine Internetseite und verdiente dabei 300,- Euro im Monat. Gelegentlich entwickelte er für diese Firma auch Videos. Hierfür erhielt er jeweils eine Zahlung von weiteren 200,- Euro. Von Sommer 2016 bis Sommer 2019 produzierte er ca. 30 bis 40 dieser Videos für die Firma. Im Alter von 22 Jahren zog der Angeklagte aus dem Haushalt seiner Mutter aus und bezog in ... zusammen mit einem Freund eine angemietete Drei-Zimmer-Wohnung. Der Anteil der monatlichen Warmmiete betrug für den Angeklagten 310,- Euro. Dort kümmerte er sich selbst um den Haushalt und seine Verpflegung. Seine Wäsche wusch und bügelte jedoch weiterhin regelmäßig seine Mutter. Diese half ihm in dieser Zeit auch beim Abschluss notwendiger Versicherungen. Weil der Angeklagte manchmal Heimweh hatte, übernachtete er auch gelegentlich im Haus seiner Mutter. Im Frühjahr 2018 schloss er sein Studium erfolgreich ab. Über das Online-Kursangebot des Anbieters "..." begann er sodann eine Weiterbildung im Bereich Webentwicklung und erlernte dort die Gestaltung von Internetseiten. Kurz vor seiner Festnahme im September 2019 beabsichtigte der Angeklagte an einem Boot-Camp zur Webentwicklung teilzunehmen, so dass er nach dem Absolvieren des dreimonatigen Camps als Entwickler von Webseiten in den Niederlanden hätte arbeiten können. Dieses Ziel verfolgt der Angeklagte auch weiterhin. Der Angeklagte spricht Englisch und Niederländisch. Die deutsche Sprache beherrscht er kaum. In seiner Freizeit betreibt er gerne mehrmals pro Woche Fitnesstraining, geht klettern und trifft sich mit Freunden. Darüber hinaus hört er gerne Musik oder schaut Filme. Eine feste Lebenspartnerin hat er noch nicht. Er trinkt am Wochenende Alkohol im sozialüblichen Maß. Drogen konsumiert er nicht. Der Angeklagte hat aus dem Studienkredit Schulden in Höhe von ca. 20.000,- bis 30.000,- Euro. Er ist bislang nicht bestraft. 5. Der Angeklagte F... wurde am 31. März 1996 als einziges Kind seiner Eltern in ... geboren. Er wuchs unter schwierigen familiären Verhältnissen im Haushalt seiner Großmutter heran, weil seine Eltern selbst kein Interesse an ihm zeigten. Als er noch ein Kleinkind war, kam es sodann zur Trennung der Eltern. Nach mehreren Wechseln zwischen dem mütterlichen Haushalt, einem Internat sowie dem väterlichen Haushalt – sowie damit einhergehenden zahlreichen Schulwechseln –, erlangte der Angeklagte schließlich 2012 mit 16 Jahren den Hauptschulabschluss. Danach begann er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in ..., die er jedoch bereits im ersten Lehrjahr abbrach. In dieser Zeit bewohnte er dort eine angemietete Wohnung. Nachdem er nicht mehr in der Lage war, die Miete zu zahlen, wohnte er abwechselnd bei verschiedenen Freunden und Bekannten in mehreren Bundesländern. Im Jahr 2016 zog er zu seiner damaligen Lebensgefährtin nach ... in ..., wo es ihm jedoch nicht gelang, eine Arbeitsstelle zu finden. Zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes beging er daher die nachfolgend noch festzustellenden Straftaten. Im Februar 2018 trennte sich der Angeklagte von seiner Freundin und verließ .... Der zuletzt alleinstehende Angeklagte hat keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und lebte zuletzt bis zu seiner Festnahme in dieser Sache auf dem Bunkergelände unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Er ist inzwischen Inhaber einer Firma mit dem Namen ... Ltd. mit Sitz in Großbritannien. Welche Geschäftstätigkeiten diese Firma entfaltet, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte ist bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten bzw. bestraft:
- a)Am 24. September 2012 sah die Staatsanwaltschaft ... von der Verfolgung wegen Urkundenfälschung gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab.
- b)Am 25. April 2017 stellte die Staatsanwaltschaft ... das Verfahren wegen Computerbetruges gemäß § 45 Abs. 2 JGG ein.
- c)Am 13. Februar 2019 – rechtskräftig seit demselben Tag – verurteilte ihn das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – ... wegen "11 Fällen des gewerbsmäßigen Betruges, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, sowie tatmehrheitlich in 2 Fällen des Betruges" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte wurde der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und angewiesen, sich straffrei zu führen sowie dem Gericht jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde: "1. Über das Internet bestellte der Angeklagte für die Zeit vom 19.09.2014 bis zum 21.09.2014 im Hotel "..." in ..., ...straße ein Zimmer. Dabei gab er bei der Bestellung den wohl fiktiven Namen "Rene W... aus ..." an. Der Angeklagte hatte von Anfang an nicht vor, die anstehende Rechnung i.H. v. 210,58 Euro zu bezahlen und verließ fluchtartig unter Mitnahme seiner Sachen bei Bekanntwerden seiner betrügerischen Absicht das Hotel. 2. Während seines Aufenthaltes im Hotel ... in ... bestellte der Angeklagte in insgesamt 3 Fällen bei der Firma ... auf den Namen Rene W... ..., welches er sich auf das Hotelzimmer Nr. 602 liefern ließ. Hierbei verwandte er für die Bezahlung unberechtigterweise die aus dem Internet erlangten Visacard-Daten des Geschädigten Peter H.... Im Einzelnen bestellte der Angeklagte wie folgt: 2. am 19.09.2014, 19:46 Uhr für 25,50 Euro; 3. am 20.09.2014, 18:23 Uhr für 21,00 Euro sowie 4. am 21.09.2014, 18:35 Uhr für 28,44 Euro. Der Firma ... entstand ein Gesamtschaden i.H.v. 119,94 Euro inkl. der Bezahlung der Rücklastschrift. 5. Am 08.07.2016 bot der Angeklagte über facebook zum Benutzerprofil einer facebook-Gruppe namens "natureoneticketbörse" Tickets von je 60,00 Euro und je 5,00 Euro versicherten Versand für die genannte Veranstaltung an. Die Geschädigte Gina B... nahm mit dem Angeklagten Kontakt auf, ließ sich noch ein Foto der Tickets schicken, um zu prüfen, ob es sich um Originaltickets handelte und überwies dann am 12.07.2016 einen Betrag von 245,00 Euro auf die Bankverbindung des Angeklagten bei der Wire Card Bank IBAN-Nummer: .... Wie von dem Angeklagten geplant, verschickte er nach Erhalt des Geldes die Tickets nicht an die Geschädigte. 6. Am 25.11.2016 inserierte der Angeklagte über das Internet den Verkauf von Tickets für das Konzert des Sängers Sido. Die Geschädigte Denise M... meldete sich auf die Anzeige und es wurde zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten M... vereinbart, dass sie für 2 Tickets 100,00 Euro per Nachnahme zahlt. Der Angeklagte fälschte Konzertkarten, die er in ein Kuvert tat, um sie der Geschädigten zu schicken. Aufgrund einer Polizeimaßnahme kam es jedoch nicht zum Versenden der gefälschten Tickets und auch nicht dazu, dass der Angeklagte das vereinbarte Geld erhielt. 7. Am 28.11.2018 bot der Angeklagte wiederum über das Internet Karten für das Sido-Konzert in Hamburg an. Auf die Annonce meldete sich der Geschädigte Siegmund K.... Es war abgesprochen, dass er 2 Karten zum Preis von gesamt 130,00 Euro per Nachnahme erhält. Wiederum fälschte der Angeklagte die Konzertkarten, verstaute sie in einem Kuvert, wobei es jedoch aufgrund der vorgenannten Polizeimaßnahme nicht zum Versenden der Karten und Übersenden des Geldes per Nachnahme kam. 8. Am 30.10.2016 bot der Angeklagte über das Internet im Internetforum "Caam Cie" Karten für ein Konzert des Sängers Sido. Die Geschädigte Natalie S... ersteigerte 4 Karten im Gesamtwert von 160,00 Euro und überwies das Geld per Paypal an den Angeklagten. Der Angeklagte übersandte die 4 gefälschten Konzertkarten und vereinnahmte, wie von ihm vorab beabsichtigt, das an ihn übersandte Geld der Geschädigten Natalie S.... 9. Am 28.11.2016 bot der Angeklagte über das Internet Karten für ein Konzert des Sängers Sido in Berlin an. Die Geschädigte Nita L... erwarb 2 Karten á 45,00 Euro und traf sich mit dem Angeklagten am 28.11.2016 gegen 17:00 Uhr in ... am S-Bahnhof .... Der Angeklagte überreichte der Geschädigten L... bei diesem Treffen 2 gefälschte Konzertkarten und erhielt wiederum von der Zeugin L... die 90,00 Euro. Im Zuge dieser Karten bzw. Geldübergabe wurde der Angeklagte durch die Polizei vorläufig festgenommen und im Zuge dieser vorläufigen Festnahme erhielt die Zeugin L... vom Angeklagten die 90,00 Euro zurück. 10. Am 07.11.2016 veräußerte der Angeklagte an die Geschädigte Sandra W... aus ... 2 Konzertkarten für das Sido-Konzert in München zum Gesamtpreis von 110,00 Euro. Den Kaufpreis überwies die Geschädigte auf das Konto des Angeklagten. Bei der Einlasskontrolle zum Konzert wurde sodann festgestellt, dass die vom Angeklagten übersandten Karten gefälscht waren. 11. Am 08.11.2016 veräußerte der Angeklagte an die Geschädigte Sabine S... aus ... ebenfalls 2 Konzertkarten für das Sido-Konzert in München, die er zuvor gefälscht hatte. Die Bezahlung i.H.v. 84,50 Euro erfolgte per Nachnahme an den Absender Tom F.... Bei Einlass zum Konzert erfuhr die Geschädigte, dass die Karten gefälscht waren. 12. Am 25.11.2016 veräußerte der Angeklagte an den Geschädigten Sebastian B... aus ... 8 Konzertkarten zum Preis von 403,00 Euro für das Sido-Konzert in München, die der Geschädigte per Nachnahme bezahlte. Der Geschädigte erhielt 8 gefälschte Konzertkarten. Da dem Geschädigten auffiel, dass der aufgedruckte Name mit dem Absender auf den Karten nicht identisch war, versuchte der Geschädigte allerdings erfolglos, die Rückabwicklung des Kaufes. 13. Am 26.11.2016 veräußerte der Angeklagte an den Geschädigten Sascha ... aus ... ebenso 2 Konzertkarten für das Sido-Konzert in München zu einem Preis von 126,00 Euro. Auch diese Karten waren gefälscht. Die Bezahlung erfolgte per Nachnahme. Bei Einlass zum Konzert erfuhr der Geschädigte, dass es sich bei diesen Karten um Fälschungen handelte. Der Angeklagte handelte in allen Fällen mit dem Ziel, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen."
- d)Am 31. Juli 2019 – rechtskräftig seit dem 8. August 2019 – verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen Betruges und Computerbetruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Entscheidung vom 13. Februar 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wurde für die Dauer der Bewährungszeit ein Bewährungshelfer bestellt und er wurde angewiesen, sich straffrei zu führen sowie jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht schriftlich mitzuteilen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde: "1. Ein unbekannter Mittäter verkaufte aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Angeklagten, der die Kaufpreiszahlung über sein Konto abwickeln sollte, am 06.04.2017 auf der Internetplattform Ebay zwei Goldmünzen – eine "Unze Großbritannien Britannia 2016" zum Preis von 1.200.00 Euro und eine "Unze 100 Yuan 1993 China ´Panda´" zum Preis von 1.050,00 Euro – an den Zeugen Meinhard Paul Heinrich R.... Der Zeuge überwies am selben Tag den Gesamtbetrag in Höhe von 2.150,00 Euro auf das Konto des Angeklagten bei der ...bank mit der IBAN .... Tatplangemäß lieferte der Mittäter die Münzen nicht aus und der Angeklagte erstatte den Kaufpreis nicht zurück, sondern wandelte wie vorher mit dem unbekannten Mittäter abgesprochen diesen in Bitcoin um und übermittelte diesen abzüglich 10 % an den unbekannten Mittäter. 2. Am 19.11.2017 kaufte der Angeklagte unter seinem Namen im Apple-Online-Store ein IPhone 8 Space Grey, 64 GB, zum Preis von 799,00 Euro unter unbefugter Verwendung der Kreditkartendaten des Zeugen Arthur K.... Das Smartphone wurde am 23.11.2017 an die damalige Wohnanschrift des Beschuldigten, ..., geliefert. Wie von Anfang an geplant, zahlte der Angeschuldigte den Kaufpreis nicht und behielt das Smartphone für sich. 3. Unter missbräuchlicher Verwendung der Kreditkartendaten der Zeugin L... kaufte der Angeklagte am 21.11.2017 bei verschiedenen Onlineanbietern Gegenstände, nämlich einen Full HD Mini Display Port Adapter, ein VICCO TV Lowboard Set Diego 95 x 180 cm, einen TUL RS-180 W mini PC sowie ein VOOC Dash Charging LED Display Auto-Ladegerät im Gesamtwert von 172,29 Euro auf seinen Namen und ließ diese an seine vorbezeichnete Adresse liefern. Wiederum zahlte er wie geplant den Kaufpreis nicht und behielt die Gegenstände für sich. Der Angeschuldigte handelte jeweils, um sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und für eine gewisse Dauer zu verschaffen." Die Bewährungszeit in dieser Sache läuft am 7. August 2022 ab. 6. Der Angeklagte Z... wurde am 1. Mai 1980 in ... in Bulgarien geboren und ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er wuchs mit seiner jüngeren Schwester im Haushalt seiner Eltern in Bulgarien heran. Seine Mutter arbeitete in ... bei der dortigen Justiz. Im Alter von sechs Jahren zog der Angeklagte mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinen Großeltern in die ungarische Stadt ..., wo er die Grundschule und eine weiterführende Schule besuchte. Im Jahr 1994 wechselte er wieder zurück nach Bulgarien und besuchte dort eine weiterführende Schule, in der er 1998 das Abitur erlangte. Anschließend studierte er Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftsuniversität in .... Während des Studiums arbeitete er im Nebenerwerb als Mechatroniker in einer Autowerkstatt. Zusammen mit seiner damaligen Freundin zog er in der Folgezeit nach ..., um dort weiter Betriebswirtschaftslehre zu studieren. In der Folgezeit wechselte er allerdings zu dem Studienfach der Sozialwissenschaften und arbeitete nebenbei als Werksstudent in einer Fabrik für Stanzbiegetechnik. Einen Studienabschluss erreichte der Angeklagte nicht. In dieser Zeit trennten sich die Eltern des Angeklagten. Seine Mutter und Schwester leben inzwischen in .... Zu seinem Vater hat der Angeklagte keinen Kontakt mehr. Im Jahr 2006 trennte der Angeklagte sich von seiner damaligen Freundin und zog wieder zurück nach ..., wo er fortan in der Küchenfabrik seines Onkels arbeitete. Dort lernte er eine neue Lebenspartnerin kennen, heiratete sie und zog im Jahr 2014 gemeinsam mit ihr erneut in die Bundesrepublik Deutschland. Da es ihm zunächst nicht gelang, eine Arbeit zu finden, erhielt er Unterstützung durch das Arbeitsamt und besuchte Sprachkurse zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse. Danach absolvierte er durch Vermittlung des Arbeitsamtes ein Praktikum und bewarb sich um eine Ausbildungsstelle. Da er hierbei letztlich erfolglos blieb, arbeitete er als ungelernte Kraft in einem Hotel als Rezeptionist in Teilzeit. Aufgrund privater Probleme wurde die Ehe des Angeklagten geschieden. Daher zog der Angeklagte in die rheinlandpfälzische Gemeinde ..., wo einige seiner Bekannten lebten. Dort arbeitete er für mehrere Monate in einer Firma für Pelletöfen. Der Angeklagte spricht Deutsch und Bulgarisch. Im August 2019 nahm er an einem Einbürgerungstest teil. Da er die erforderliche Unterschrift unter der Prüfungsleistung vergessen hatte, konnte dieser jedoch nicht gewertet werden. Den neuen Prüfungstermin am 30. September 2019 konnte er aufgrund seiner Inhaftierung in dieser Sache nicht mehr wahrnehmen. Der Angeklagte nimmt keine Drogen und trinkt Alkohol im sozialüblichen Maß. Er ist bislang nicht bestraft. 7. Die Angeklagte B..., geborene E..., wurde am 17. Juli 1967 in ... in Kamerun geboren. Ihr inzwischen verstorbener Vater arbeitete im dortigen Ministerium der Landwirtschaft, ihre Mutter war Krankenschwester. Die Angeklagte wuchs zunächst zusammen mit acht Geschwistern in ihrem Heimatland auf. Dort besuchte sie den Kindergarten und die Schule. Nach der Erlangung des Schulabschlusses absolvierte sie eine Ausbildung zur Lehrerin. In diesem Beruf unterrichtete sie Ökonomie und begleitete hierbei Frauen bei deren Weg in die Selbstständigkeit. Im Jahr 1990 lernte sie in Kamerun ihren späteren Ehemann Thomas B... kennen, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit dort lebte. Im Jahr 1992 verzog sie mit ihm in den Senegal, wo sie ihn 1995 heiratete. In der Folgezeit reiste die Angeklagte mit ihrem Ehemann zu verschiedenen beruflichen Projekten ins Ausland. In Deutschland erwarben die Angeklagte, die inzwischen die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt hatte, und ihr Ehemann eine Eigentumswohnung in ,,, unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Die Ehe der Angeklagten mit Thomas B... blieb kinderlos. Ein gemeinsames Kind verlor sie noch in der Schwangerschaft, ein weiteres verstarb im Alter von eineinhalb Jahren. Sie und ihr Ehemann adoptierten daher ihre damals noch minderjährige Nichte Jacqueline und ihre jüngste, aber bereits volljährige Schwester Philomae. Im Jahr 2005 trennte sich die Angeklagte von Thomas B... und zog zurück in die Bundesrepublik Deutschland. Dort lebte sie zusammen mit ihren "Adoptivtöchtern" in der vorgenannten Eigentumswohnung in .... In dieser Zeit besuchte die Angeklagte zunächst einen Integrationskurs, um die deutsche Sprache zu lernen. Sie spricht inzwischen gut Deutsch. Daneben beherrscht sie die englische Sprache und spricht fließend Französisch. In der Folgezeit arbeitete die Angeklagte zwei Jahre ehrenamtlich in einem Kindergarten. Anschließend besuchte sie die Volkshochschule und erreichte dort den Hauptschulabschluss mit gutem Notendurchschnitt. Sodann absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin. In diesem Beruf arbeitete sie jedoch in der Folgezeit nicht, da sie sich krank fühlte und sich deshalb in verschiedenen Krankenhäusern medizinisch behandeln ließ. Dabei wurde bei ihr eine Filariose diagnostiziert, eine Hauterkrankung, die in Stresssituationen ausbricht und zu einem Juckreiz auf dem Kopf führt. Ab 2006 erhielt die Angeklagte Ehegattenunterhalt, zunächst 2.300,- Euro monatlich, später 900,- Euro im Monat. Zudem erhielt sie für die gemeinsam adoptierte, damals noch minderjährige Tochter einen monatlichen Kindesunterhalt von circa 500,- Euro. Im Jahr 2012 wurde die Ehe der Angeklagten mit Thomas B... geschieden. Ende des Jahres 2012 lernte die Angeklagte den Mitangeklagten X... kennen und führte mit ihm seit Januar 2013 bis zu ihrer Festnahme in dieser Sache eine Partnerschaft. Im Jahr 2012 und 2013 besuchte sie Computerkurse in der Volkshochschule und erlernte die Anwendung der Microsoft Office-Programme. Sie lebte weiterhin zusammen mit ihren beiden Adoptivtöchtern in der Wohnung in ..., deren alleinige Eigentümerin sie inzwischen ist. Im Jahr 2018 wurden bei ihr mehrere gutartige Tumore festgestellt, die inzwischen jedoch folgenlos entfernt werden konnten. Die Angeklagte trinkt weder Alkohol noch nimmt sie Drogen. Sie hat keine Schulden und ist bislang nicht bestraft. 8. Der Angeklagte J... wurde am 24. Juli 1999 in ... geboren und wuchs zusammen mit seiner im Jahr 2001 geborenen jüngeren Schwester im Haushalt seiner Eltern auf. Seine Mutter arbeitet als Pflegerin für ein behindertes Kind. Sein leiblicher Vater arbeitete bis zur Insolvenz seiner Firma als selbstständiger Radiofernsehtechniker. Da der Angeklagte ein sehr reizempfängliches Kleinkind war, diese Reize jedoch nur schwer verarbeiten konnte, erhielt er von Januar bis August 2002 Frühförderungsmaßnahmen. Im Alter von drei Jahren trennten sich seine Eltern. Der Angeklagte und seine Schwester wuchsen seitdem im Haushalt der alleinerziehenden Mutter heran. Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten in ... und nach einem Umzug den Kindergarten in .... Im Alter von vier Jahren lernte die Mutter des Angeklagten ihren jetzigen Ehemann kennen, der fortan im gemeinsamen Haushalt lebte und den der Angeklagte als seinen Vater anerkannte und akzeptierte. Der Angeklagte erhielt sodann den Familiennamen seines Stiefvaters. Zu diesem pflegt er seitdem ein gutes Verhältnis. Zu seinem leiblichen Vater hatte er hingegen nur gelegentlich Kontakt. In der Folgezeit besuchte der Angeklagte für ein Jahr die Grundschule in .... Wegen eines erneuten Umzuges wechselte er zur zweiten Klasse auf die Grundschule .... Da der Angeklagte Auffälligkeiten im sozialen Umgang zeigte und sowohl seine Lehrer als auch seine Mutter hiermit überfordert waren, wurde er im Jahr 2006 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie vorgestellt und ärztlich untersucht. Ein hierbei durchgeführter Intelligenztest führte zu einem überdurchschnittlichen Ergebnis im Verbal-Teil (IQ 145) und einem lediglich durchschnittlichen Ergebnis im Handlungsteil. Die mit dieser Diskrepanz einhergehenden Selbstregulations- und Integrationsschwierigkeiten führten in den Folgejahren zu Schwierigkeiten innerhalb der Familie sowie in der Schule. Der Angeklagte wurde aufgrund seiner verbalen Fähigkeiten oft als seinem Alter vorauseilend reif eingeschätzt, konnte die an ihn gestellten sozialen Anforderungen sodann jedoch nicht erfüllen. Dies führte zu einer zunehmenden Verunsicherung des Angeklagten, sodass er im Alter von neun bis zehn Jahren eine heilpädagogische Einzelmaßnahme erhielt. Ab dem Jahr 2010 besuchte er das Gymnasium in .... Im Oktober 2010 wurde sein Halbbruder mütterlicherseits geboren. Zu seinen im gleichen Haushalt lebenden Geschwistern hat der Angeklagte ein gutes Verhältnis. Aufgrund mangelhafter Leistungen musste er die fünfte Klasse wiederholen. Kurz vor dem Ende des Wiederholungsjahres der fünften Klasse wechselte er wegen eines Zerwürfnisses mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in den Haushalt seines leiblichen Vaters und dessen neuer Lebensgefährtin sowie seinem bereits im Jahr 2007 geborenen Halbbruder nach ... in .... Dort besuchte er eine Ganztagsschule. Aufgrund von Konflikten mit seinem Vater wechselte er jedoch bereits nach drei Monaten wieder zurück in den Haushalt seiner Mutter sowie seines Stiefvaters. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinem leiblichen Vater ist seitdem konfliktbehaftet und von immer wiederkehrenden Kontaktabbrüchen durch den Vater geprägt. Nach dem Umzug in den mütterlichen Haushalt wechselte der Angeklagte auf eine Oberschule in .... Aufgrund der häufigen Schulwechsel zeigte er im Alter von 13 Jahren soziale Anpassungsschwierigkeiten, sodass seine Mutter eine Erziehungsbeistandschaft erhielt bis der Angeklagte 14 Jahre alt war. Ab der zehnten Klasse besuchte er das "Technische-Bildungszentrum ..." in ..., eine Berufsbildungsschule für Elektro-, Fahrzeug- und Metalltechnik und wählte dort den Bereich Informatik. Im Juni 2018 erlangte er – trotz einiger Fehltage wegen einer Krankschreibung aufgrund von Depressionen – sein Abitur mit den Schwerpunkten Englisch und Informatik mit einer Durchschnittsnote von 2,7. Anschließend suchte der Angeklagte sich selbstständig diverse Arbeitsstellen in der Bundesrepublik Deutschland, um Arbeitserfahrung zu sammeln und Geld zur Finanzierung seines geplanten Informatikstudiums sowie für den Erwerb des Führerscheins zu verdienen. Im März 2019 begann er eine Arbeitsstelle bei der Firma D... in der Nähe von ... im Bereich Arbeitssicherheit. In dieser Zeit lebte er bis zur Aufnahme seines Studiums im Oktober 2019 mit vier weiteren Arbeitern in einer Vier-Zimmer-Wohnung und verdiente dort insgesamt circa 4.500,- Euro netto. In seiner freien Zeit kehrte er regelmäßig in den mütterlichen Haushalt nach ... zurück. Dort kümmerte er sich – während seine Mutter und sein Stiefvater arbeiteten – um den Haushalt: Er räumte auf, putzte und wusch die Wäsche, um seine Eltern zu entlasten. Seit Oktober 2019 studiert der Angeklagte Informatik an der Universität in .... Hierfür suchte er sich selbstständig ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft in der Nähe der Universität, in der er ab Dezember 2019 lebte. Mit seinen Mitbewohnern pflegte er jedoch kaum Kontakt, sondern war lieber für sich alleine. Er bezog zunächst BAföG-Leistungen in Höhe von monatlich 740,- Euro, bekam von seinen Eltern zudem den hälftigen Anteil des Kindergeldes ausgezahlt und verdiente sich mit diversen Nebenjobs Geld zur Finanzierung seines Studiums dazu. So gelang es ihm, sich in der Folgezeit seinen Führerschein alleine zu finanzieren. Infolge der Eröffnung und Terminierung des vorliegenden Strafverfahrens zog er im August 2020 auf eigenen Vorschlag wieder in den mütterlichen Haushalt, um finanzielle Belastungen durch die Miete für sein WG-Zimmer einzusparen. An der Universität ließ er sich aufgrund des vorliegenden bis Dezember 2021 terminierten Strafverfahrens zunächst beurlauben. Inzwischen hat er für die Dauer des Prozesses eine Wohnung in ... gefunden. Zudem hat er sich im Sommer 2021 selbstständig gemacht und programmiert als Dienstleister für andere Personen Internetseiten. Ob er sein Studium fortsetzen wird, ist derzeit noch ungewiss. Eine diesbezügliche konkrete Zukunftsplanung hat der Angeklagte nicht. In seiner Freizeit spielt der Angeklagte gerne Computerspiele und interessiert sich für Programmiersprachen und Computer-Netzwerke. Außerdem war er mehrere Jahre in einem Judo-Verein aktiv. Darüber hinaus entwarf er unentgeltlich Internetseiten für kleine gemeinnützige Vereine. Am Wochenende trifft er sich gelegentlich mit Freunden, die er im Internet kennengelernt hat und die Teil einer deutschlandweiten "Internetgemeinschaft" sind. Eine Freundin hat er derzeit nicht. Er hat – mit Ausnahme der erhaltenen BAföG-Leistungen – keine Schulden. Der Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol im sozialüblichen Maß. Betäubungsmittel konsumiert er keine. Er ist bislang nicht bestraft. II. (Feststellungen zur Sache) A. Tatvorgeschehen Wie bereits festgestellt betrieb der Angeklagte X... zunächst in ... ein Handelsgeschäft zum Verkauf von Computern und Computerteilen nebst dazugehöriger Software, das er zusammen mit weiteren Geschäftspartnern in der Folgezeit zu einer Handelskette mit Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien ausbaute. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2000 fasste der Angeklagte den Entschluss, sich künftig ausschließlich dem Schutz persönlicher Daten im Internet zu widmen. Hierzu hatte er bereits Softwareprogramme entwickelt, die diesen Schutz gewährleisten sollten. Zudem arbeitete der Angeklagte X... bereits zu dieser Zeit an einer Verschlüsselungs-Applikation (sog. Krypto-App), die den Benutzern eine vor dem Zugriff durch Jedermann – und damit auch durch Strafverfolgungsbehörden – geschützte Kommunikation untereinander gewährleisten sollte. Für diese Projekte benötigte der Angeklagte eine Vielzahl von Computern mit großer Rechenleistung und Server zum Speichern der Kommunikationsinhalte. Da er hierzu eine entsprechende Aufstellfläche benötigte, verkaufte er seine Geschäftsanteile an dem oben genannten Handelsgeschäft. Er selbst wurde am 7. März 2000 Direktor der am 5. Oktober 1992 gegründeten niederländischen GeS...schaft Z... R... D... 10 B.V., einer GeS...schaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht (im Folgenden: Fa. Z...). Der Sitz des Unternehmens war zuletzt in ..., befand sich jedoch zwischen dem 1. Juni 2007 und dem 1. Dezember 2010 sowie dem 1. September 2013 und dem 1. Januar 2017 unter der Privatadresse der Schwester des Angeklagten X... in .... Mit dem Verkaufserlös erwarb er in den Niederlanden unter der Adresse ... einen ehemaligen NATO-Bunker, in dem die Großrechner und Server untergebracht wurden. Formale Eigentümerin dieser Bunkeranlage wurde in der Folgezeit die am 3. Juli 2003 gegründete "S... W...", eine Stiftung nach niederländischem Recht. Stiftungszwecke sind die "geS...schaftliche Beratung" und die "Forschung nach der Anpassung der Lebensumgebung des Menschen von morgen". Sitz der Stiftung ist seit ihrer Gründung am 3. Juli 2003 die Privatadresse der Schwester des Angeklagten, ... im niederländischen .... Vorsitzende der Stiftung war die damalige Lebenspartnerin des Angeklagten X..., Rheina R.... Nach dem Erwerb der Bunkeranlage machte der Angeklagte X... Bekanntschaft mit dem als Internet-Aktivist bekannten Sven Olaf K.... Dieser überzeugte den Angeklagten von seiner Idee, in dem Bunkergebäude in den Niederlanden ein unabhängiges hochsicheres Datenzentrum namens "...bunker" zu errichten. Damit sollte anderen Personen ein freier und unabhängiger Internetzugang zur Speicherung von Daten oder dem Hosten von Internetseiten verschafft werden und zwar unter absolutem Schutz der Privatsphäre und ohne Eingriffe bzw. Einschränkungen durch staatliche Stellen. Hierzu war vorgesehen, diesem Personenkreis entsprechenden Speicherplatz auf Servern, die in der Bunkeranlage in ... aufgestellt werden sollten, gegen Entgelt zu vermieten, damit diese ihre eigenen Inhalte oder Daten dort geschützt abspeichern oder im Internet einstellen können. In Umsetzung dieses Vorhabens errichteten und installierten der Angeklagte X..., Sven Olaf K... und die Person Frank S... gemeinsam entsprechende Server und stellten diese in der dortigen Bunkeranlage auf. Der Angeklagte X... war als "General Manager" Ansprechpartner für die Serververmietung. Frank S... war zuständig für das Erstellen und Betreuen des Netzwerkes. K... fungierte als sogenannter Sicherheitsexperte. Auch der Mitangeklagte Xyonn O... arbeitete dort seit dem Jahr 2005 als technischer Angestellter, indem er neben seinem Studium dabei half, Kunden-Server zu konfigurieren und zu installieren. Zum Absatz und zum Bewerben dieser Dienstleistungen erstellte der Angeklagte X... am 23. März 2000 die Internetseite mit der Domain www....bunker.com, die in den Folgejahren ununterbrochen im Internet erreichbar war. Diese war spätestens seit 28. Juli 2005 auf seine Personalien registriert. Ab dem 13. April 2014 verschleierte der Angeklagte X... die auf seine Person gespeicherten Registrierungsdaten durch Verwendung eines Proxy-Dienstes. Tatsächlich wurde auf der genannten Internetseite an mehreren Stellen jedoch mitgeteilt, dass nicht der Angeklagte X..., sondern eine Person "Jordan R..." Manager des Rechenzentrums ...bunker sei. Dabei waren Fotos eingestellt, die die Person Jordan R... abbilden sollten. Bei diesen Bildern handelte es sich indes um sogenannte Stock-Fotos, die von jedermann im Internet heruntergeladen werden konnten und deshalb auf diversen Internetseiten verwendet wurden. Ob die Person Jordan R... in dem Rechenzentrum in ... neben dem Angeklagten X... tatsächlich als Manager tätig war, oder ob es sich dabei um eine fiktive Person gehandelt hat, kann jedoch dahinstehen. Nach dem über die Internetseite www....bunker.com beworbenen Geschäftsmodell vermietete der Angeklagte X... mit Frank S..., Sven Olaf K... sowie später auch mit dem Mitangeklagten Xyonn O... bis Dezember 2012 als Hosting-Provider gegen Entgelt Serverspeicherplatz an eine nicht näher feststellbare Anzahl an Personen und ermöglichte diesen dadurch den Zugang zum Internet für die von diesen selbst erstellten Internetseiten. Mit dem erwirtschafteten Gewinn aus der Vermietung der Server wollte der Angeklagte X... die kostenintensive Weiterentwicklung seiner Krypto-Applikation finanzieren. In der Folgezeit entstand an einem nicht mehr feststellbaren Tag in der Bunkeranlage ein Brand, der durch die örtlichen Einsatzkräfte gelöscht werden musste. Dabei wurde in Räumen, die der Angeklagte X... an ein Malerunternehmen vermietet hatte, ein Labor zur Herstellung von Ecstasy-Tabletten entdeckt. Der Angeklagte X... sowie Sven Olaf K... wurden deshalb in einem in den Niederlanden gegen sie geführten Ermittlungsverfahren für drei Monate inhaftiert und anschließend ohne Verurteilung in dieser Sache wieder entlassen. Nach seiner Haftentlassung fasste der Angeklagte den Entschluss, das Bunkergelände in ... zu verkaufen und sein unter der Internetadresse www....bunker.com angebotenes Geschäftsmodell in einem ähnlichen Areal in der Bundesrepublik Deutschland weiter zu betreiben. Auf der Suche nach einem geeigneten Ort für sein Rechenzentrum wurde er schließlich in ... fündig. Im Dezember 2012 verkaufte die "S... W..." als formale Eigentümerin der Bunkeranlage in ... diese daher für 699.989,16 Euro an Dritte. Der Angeklagte X... war, nachdem seine damalige Lebensgefährtin Rheina R... am 27. August 2011 als Vorsitzende ausgeschieden war, seit dem 28. August 2011 selbst Vorsitzender der Stiftung und wickelte den Verkauf ab. Weitere Vorstandsmitglieder der Stiftung waren die Mutter des Angeklagten Johanna Francisca V... und Paul Johannes Simon Innocentius Sch.... Der Verkaufserlös wurde am 5. Dezember 2012 dem Konto der "S... W..." bei der niederländischen Bank ... mit der IBAN-Nummer ... gutgeschrieben. Der Kontostand stieg dadurch von vormals 217.608,59 Euro auf 928.958,10 Euro an. Verfügungsbefugt für dieses Konto waren lediglich der Angeklagte X... und seine inzwischen 87-jährige Mutter. B. Tatgeschehen 1. Erwerb des Geländes ... in ... Mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. E... vom 26. Juni 2013, Urkundenrolle-Nr. ..., erwarb die "S... W..." das unter der Anschrift ... in ... gelegene Areal des damaligen Amtes für Geo- und Informationswesen der Bundeswehr nebst darauf befindlichem ehemaligen NATO-Bunker von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu einem Kaufpreis in Höhe von 450.000,- Euro. In dem Kaufvertrag wurde als Nutzungszweck der Betrieb eines hochsicheren Datenzentrums/Rechenzentrums, Büronutzung und Programmiertechnik angegeben. Zwar wird die Stiftung grundsätzlich durch zwei Personen des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Bei der Abwicklung des Kaufes in Deutschland trat allerdings nur der Angeklagte X... als Vorsitzender der Stiftung in Erscheinung. Er handelte sowohl in seiner Funktion als Vorsitzender als auch aufgrund einer Vertretungsvollmacht, die ihm von dem weiteren Vorstandsmitglied Sch... zum Kauf des Areals erteilt worden war. Bereits am 5. Juni 2013 war der Kaufpreis vom Konto der "S... W..." in zwei Teilüberweisungen an die Verkäuferin, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, überwiesen worden. Am 6. Juni 2013 floss vom Konto der "S... W..." ein Betrag in Höhe von 478.600,- Euro in zwei Teilbeträgen auf das Konto des Mitangeklagten Xyonn O... bei der niederländischen ...-Bank mit der IBAN-Nummer .... Diesen Betrag erstattete der Angeklagte Xyonn O... jedoch vollständig am 8. Juli 2013 in mehreren Teilüberweisungen wieder auf das Konto der "S... W..." zurück. Der konkrete Zweck dieser Zahlungsbewegungen konnte nicht festgestellt werden. Das auf der Moselanhöhe "..." in ... gelegene Grundstück umfasst 13 Hektar mit einer Nutzfläche von 5.500 Quadratmetern. Es ist bebaut mit drei großen Gebäudekomplexen, dem Verwaltungsgebäude, dem Bürogebäude und einer Bunkeranlage. Zudem befinden sich auf dem Gelände ein Wachhaus, ein Hundezwinger sowie mehrere Garagen. Bei dem Verwaltungsgebäude handelt es sich um ein zweigeschossiges L-förmiges Gebäude mit 70 Räumen, das als Unterkunft für die vor Ort tätigen Mitarbeiter diente. Zudem befand sich in diesem Gebäude ein gemeinsamer Wohn- und Aufenthaltsraum. Das in unmittelbarer Nähe zum Verwaltungsgebäude stehende zweigeschossige Bü-rogebäude mit 128 Zimmern ist quadratisch angelegt und hat in seiner Mitte eine ebenfalls quadratische Freifläche. Das Gebäude beinhaltet zudem einen weiteren Minibunker, der oberirdisch belegen, jedoch durch besondere Schutzwände gesichert ist. Das Bunkergebäude selbst besteht aus fünf unter der Erdoberfläche gelegenen Geschossen. Das erste Untergeschoss zählt 63 Räume. Im zweiten Untergeschoss befinden sich weitere 74 Räume, wovon einige als Büroräume der Angeklagten genutzt wurden. Das dritte Untergeschoss besteht aus weiteren 69 Räumen, darunter auch der sog. "Serverraum", in dem die Server des Rechenzentrums aufgestellt worden waren. Das vierte Untergeschoss zählt weitere 51 Räume. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Räume mit technischen Einrichtungen der Bunkeranlage, wie zum Beispiel einen Batterieraum, einen Raum zur Wasseraufbereitung, einen Kühlraum, einen Pumpenraum und einen Luftraumverteiler-Raum. Im fünften Untergeschoss befinden sich weitere 47 Räume, die ursprünglich unter anderem für die Aufbewahrung von Trinkwasser und Dieselvorräten vorgesehen waren. Das am Einfahrtstor zum Gelände belegene Wachhaus besteht ebenfalls aus mehreren Räumen, unter anderem einem Sanitärbereich und einem Schlafraum. Unmittelbar an das Wachhaus angeschlossen befindet sich ein Hundezwinger, bestehend aus fünf Einzelzwingern. In diesem Hundezwinger hielt die Gruppierung um den Angeklagten X... fünf Hunde, davon vier Rottweiler und einen Pitbull-Terrier, die sowohl nachts als auch tagsüber frei auf dem Gelände herumliefen. Nach außen hin wurde das Bunkergelände durch eine Einzäunung sowie zusätzlich durch einen im Auftrag des Angeklagten X... angelegten zwei Meter hohen ErdW... abgeschottet. Die gesamte Anlage verfügte über eine Kameraüberwachung, deren Bilder von den Rechnern im Bunker durch die Angeklagten eingesehen werden konnten. Bereits kurze Zeit nach dem Ankauf hielt sich der Angeklagte X... teilweise zusammen mit der Mitangeklagten B... regelmäßig auf dem Bunkergelände in ... auf und bereitete von dort aus den Umzug der noch in den Niederlanden befindlichen Server vor, die bis zur vollständigen Inbetriebnahme des Rechenzentrums noch in den Niederlanden, u.a. bei der Firma E... in ..., untergebracht waren. Zugleich bot der Angeklagte X... ab diesem Zeitpunkt zusammen mit weiteren Mitgliedern der Gruppierung die Dienstleistungen des ...bunkers wie zuvor über die Internetseite www....bunker.com an und administrierte die Server von dem Bunkergelände in ... heraus. Auf der Internetseite des ...bunkers wurde den Kunden bis zuletzt dagegen der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, das Rechenzentrum des Hosting-Providers ...bunker befände sich weiterhin in den Niederlanden, indem dort als Kontaktadresse eine Postfach-Adresse des ...bunker Datacenters in ... genannt wurde. An einer Stelle der Internetseite befand sich zudem eine Luftbildaufnahme, die einen google-Maps-Ausschnitt zeigte, auf der die Straße "...weg", die vormalige Adresse des im niederländischen ... gelegenen Bunkers, erkennbar ist. Weiter wurde den Nutzern auf der Internetseite suggeriert, die Server stünden in einem unzerstörbaren ehemaligen NATO-Gebäude in den Niederlanden. Dazu wurden auf der Internetseite in einer Galerie Bilder eines ehemaligen NATO-Bunkers mit der Aufschrift "1955 ...Bunker" eingestellt, bei dem es sich ebenfalls um den in ... gelegenen Bunker gehandelt hat und nicht um denjenigen in .... 2. Gründung der ... GmbH Am 13. Januar 2014 gründete der Angeklagte X... zusammen mit der niederländischen Stiftung "S... XXL" die ... GmbH mit Sitz ... in ..., die künftig nach außen im Geschäftsverkehr als offizielle Betreiberin des auf dem Bunkergelände betriebenen Rechenzentrums auftrat. Als Unternehmensgegenstand wurde im GeS...schaftsvertrag der "Betrieb eines Rechenzentrums" festgelegt. GeS...schafter der ... GmbH waren der Angeklagte X..., der gleichzeitig auch deren alleiniger Geschäftsführer war, und die niederländische Stiftung "S... XXL". Letztere wurde am 27. April 2011 gegründet. Deren Vorstandsmitglieder sind seitdem der Mitangeklagte Xyonn O..., der zugleich deren Vorsitzender war, sowie wiederum die zum Zeitpunkt der Gründung bereits 76-jährige Mutter des Angeklagten X... und Paul Johannes Simon Innocentius Sch.... Der Sitz der Stiftung ist seit ihrer Gründung unter der Anschrift ... in.../Niederlande. Hierbei handelt es sich um den Wohnsitz der Mutter des Angeklagten X.... Das erforderliche Stammkapital für die ... GmbH von 25.000,- Euro erbrachten die "S... XXL" mit 22.500,- Euro und der Angeklagte X... in Höhe der verbleibenden 2.500,- Euro. Bei Errichtung und notarieller Beurkundung des GeS...schaftsvertrages mit der Urkundenrollen-Nr. ... vor dem Notar Dr. E... war nur der Angeklagte X... persönlich anwesend. Die Genehmigung der Gründung durch die Vorstandsmitglieder der GeS...schafterin "S... XXL" erfolgte am 24. Januar 2014 bei einem niederländischen Notar. Für die GeS...schaft eröffnete der Angeklagte X... am 19. Februar 2014 bei der Sparkasse ... ein Geschäftskonto mit der IBAN-Nummer ..., für das er allein verfügungsberechtigt war. Die Firma ... GmbH erhielt in der Folgezeit eine eigene Internetseite unter der Domain www.....com. Dort warb sie damit, Speicherplatz auf Servern in einem sicheren Atombunker zu vermieten. Ob die Firma ... über diese Internetseite tatsächlich Server vermietet hat, kann nicht festgestellt werden. 3. Geschäftsmodell der Angeklagten Spätestens ab dem 25. Juni 2013 bot der Angeklagte X... zusammen mit den Angeklagten B... und Xyonn O... und den sich später daran beteiligenden Mitangeklagten die auf der Internetseite www....bunker.com angebotenen Leistungen eines Hosting-Providers wissentlich und willentlich von dem Rechenzentrum in ... aus an. Dem lag im angeklagten Tatzeitraum vom 25. Juni 2013 bis zum 26. September 2019 folgendes konkretes Geschäftsmodell zugrunde:
- a)Leistungen des Rechenzentrums ...bunker Die auf der Internetseite www....bunker.com angebotene Leistung umfasste die entgeltliche Vermietung von passwortgeschütztem Server-Speicherplatz auf eigenen – beziehungsweise bis Ende des Jahres 2015 auch auf angemieteten – dedizierten und virtuellen Servern nebst dazugehörigem Betriebssystem sowie die Anbindung der Server an das Internet durch Vergabe von dazugehörigen IP-Adressen. Bei einem dedizierten Server handelt es sich um einen physisch eigenständigen Server, der nur einem einzelnen Kunden zur Verfügung gestellt wird. Dagegen teilen sich bei einem virtuellen Server (im Folgenden: VPS-Server) mehrere Kunden Serverspeicherplatz auf einem tatsächlich vorhandenen Serverspeicher-Medium. Die Server der Marke Dell waren dabei in unterschiedlichen Preiskategorien erhältlich, und zwar je nach Speicherkapazität für eine Monatsmiete ab 100,- Euro für einen VPS-Server bzw. für eine Monatsmiete ab 200,- Euro für einen dedizierten Server. Zudem war eine einmalige Einrichtungsgebühr von 200,- Euro zu entrichten. Zum Betrieb der Server standen dem Kunden verschiedene Betriebssysteme zur Auswahl. Auf der genannten Internetseite wurde damit geworben und dem Kunden auch zugesichert, dass das Rechenzentrum ...bunker jeden Inhalt hoste, sofern es sich nicht um Kinderpornographie oder Terrorismus handele. Bei jedem Serverangebot war stets die sog. "Stay online policy, no matter what" als kostenlose Zusatzleistung Bestandteil des Angebots. Damit wurde dem Kunden zugesichert, ihn stets online zu halten, egal was passiert. Zur Erläuterung dieser "Politik" ist auf der Internetseite ausgeführt, dass ...bunker daran arbeite, seine Dienste vor Eindringlingen, Angreifern und staatlicher Einmischung zu schützen. Der Hosting Service werde daher auch umstrittenen Kunden angeboten, die von Regierungen oder anderen Organisationen drangsaliert würden und Schwierigkeiten hätten, einen Hosting-Anbieter zu finden. Versprochen wurde zudem, dass Redefreiheit und Privatsphäre der Kunden von ...bunker geschützt würden. Darüber hinaus wurde den Kunden versprochen, ...bunker schütze ihre Server nicht nur vor Orkanen, Erdbeben, Flugzeugabstürzen, (Atom-)Bomben, Überschwemmungen oder jeglichen anderen Geschehnissen, die das Hosten der Server unterbrechen könnten, sondern auch vor allen anderen, die möglicherweise die Server vom Netz nehmen wollten, darunter auch Behörden oder Regierungen. Solange der Kunde die Hosting-Gebühren bezahle, werde ...bunker alles tun, was in seiner Macht stehe, um die Server am Netz zu lassen. Im Rahmen der dort weiter beworbenen "Privacy-Policy" wurde außerdem darauf hingewiesen, dass keine Kundendaten von ...bunker übermittelt würden, auch nicht, wenn sie von Behörden eines beliebigen Landes dazu aufgefordert würden. Demzufolge war Bestandteil des Geschäftsmodells des Hosting-Providers ...bunker den Kunden auch nach Kenntniserlangung von strafbaren Inhalten auf den Servern bei dem weiteren Hosting dieser Inhalte zu unterstützen. Zudem wurde damit geworben, das virtuelle private Netzwerk (VPN) des ...bunkers sei speziell darauf ausgerichtet, die IP-Adresse des Servers und damit auch dessen physischen Standort zu verschleiern. Dadurch wurde es dem Mieter des Servers ermöglicht, Inhalte zu hosten, die nach den für den tatsächlichen Standort geltenden jeweiligen nationalen Bestimmungen verboten waren. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass zur Anmietung der Server kein Vertrag und damit auch nicht die Angabe von Personalien oder Anschrift des Mieters notwendig seien. Hervorgehoben wurde dabei, dass ...bunker somit nicht wisse, wer seine Kunden sind und es sie auch überhaupt nicht interessiere. Es sei einzig und allein Aufgabe des ...bunkers, zu gewährleisten, dass der Kunde online bleibe. Zur finanziellen Abwicklung der Anmietung wurde darauf hingewiesen, dass anonymisierte Zahlungsmethoden wie Barzahlungen, Bitcoins oder Western-Union-Zahlungen, aber auch telegraphische Überweisungen beziehungsweise Banküberweisungen akzeptiert würden. Ein Hosting-Provider mit einem solchen Leistungsangebot gilt in der ...crime-Szene als sogenannter Bulletproof-Hoster. Dies wurde auch auf der Internetseite des ...bunkers ausdrücklich hervorgehoben. Dazu diente das dortige Werbeversprechen "...bunker – Your Bullet proof Datacenter...secure, reliable, untouchable, online", das auf der Internetseite des ...bunkers im Zusammenhang mit Angeboten zum Mieten eines Servers, bei der Darstellung von eigenen Referenzen und in einer Anzeige für einen Praktikanten eingestellt war. Der Begriff Bulletproof-Hoster wurde auch als Überschrift für die auf der Internetseite dargestellte Entstehungsgeschichte des Rechenzentrums ...bunker verwendet.
- b)Anmietvorgang Die Anmietung der Server erfolgte über ein Kontaktformular, das auf der Internetseite www....bunker.com hierfür eingerichtet war. Der Kunde teilte darin den Server seiner Wahl nebst Speicherplatzkapazität und gewünschtem Betriebssystem mit. Der jeweils zuständige Mitarbeiter des Rechenzentrums antwortete sodann unter Verwendung der E-Mail-Adresse sales@...bunker.com und sendete dem Kunden ein Angebot nebst Zahlungsmodalitäten zu. Daneben konnte die Bestellung auch an die angegebene E-Mail-Adresse info@...bunker.com gesendet werden. Die Anmietung erfolgte für den Kunden völlig anonym, indem die Angabe einer xbeliebigen E-Mail-Adresse genügte. Weder wurden die tatsächlichen Personalien der Kunden erhoben noch durch ein Verfahren zur Verifizierung der Identität überprüft. Welche Inhalte der Kunde auf dem Server zu speichern beabsichtigte, brauchte er bei der Anmietung des Servers nicht anzugeben. Diese wurden auch während der Mietdauer nicht erfragt. Nur in Ausnahmefällen, in denen der Kunde selbst bereits bei dem Bestellvorgang angefragt hatte, ob er auch illegale Inhalte wie zum Beispiel Phishing-Seiten oder kinderpornographische Seiten betreiben dürfe, wurde er mit dem Hinweis abgewiesen, dass ...bunker solche Inhalte nicht unterstütze. Im Gegensatz dazu wurde gegenüber Bestandskunden auf Anfrage, ob das Hosten von "Malware" oder "Botnet-Servern" erlaubt sei, erwidert, dass die Dienste erlaubt seien, solange dem Netzwerk von ...bunker nicht geschadet werde und keine Missbrauchs-Meldungen generiert würden. Die Zahlung des Mietzinses erfolgte im Voraus, und zwar in über 90 Prozent der Fälle über die Internet-Währung Bitcoin an eine zuvor per E-Mail mitgeteilte Bitcoin-W...et. Zur Nutzung dieser Zahlungsmethode wurde der Kunde durch Gewährung eines Rabattes auf die Server-Miete animiert. Wählte der Kunde die Zahlungsmethode Banküberweisung, erhielt er eine Aufforderung zur Zahlung der Miete auf das Konto der Firma Z... mit der IBAN-Nummer ... bei der ... Bank in den Niederlanden. In den Fällen, in denen der Kunde eine Bezahlung per Western-Union-Transfer wünschte, wurden ihm als Zahlungsempfänger für die Überweisung die Personalien eines Mitangeklagten benannt, da die Angeklagten die Zahlung nach den Zahlungsmodalitäten von Western-Union nur gegen Vorlage eines Identifikationsdokumentes entgegennehmen konnten. Nach Zahlungseingang wurde der bestellte Server sodann von dem hierfür zuständigen Angeklagten zusammengebaut, konfiguriert und installiert. Sodann wurde dem Kunden die ihm zugeteilte IP-Adresse, der Nutzername und das dazugehörige Passwort für den Zugriff auf den Server an seine angegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt, verbunden mit der Aufforderung, das Ursprungspasswort zu ändern und ein persönliches Passwort anzulegen. Der Kundenserver erhielt einen bestimmten Server-Namen, der auf dem Server aufgeklebt wurde, damit eine Zuordnung der einzelnen Server an die Kunden möglich war. Der vergebene Servername wurde dem Kunden ebenfalls mitgeteilt und diente der Verifizierung seiner Zugangsberechtigung im Rahmen der E-Mail-Kommunikation. Dabei musste der Kunde den Servernamen als Codewort angeben, um seine Berechtigung nachzuweisen. Jeder Kunde wurde in der Kundendatei geführt, die in Form einer Excel-Tabelle geführt wurde und den Dateinamen "....xls" trug. Darin waren unter anderem die E-Mail-Adresse des Kunden, der vergebene Server-Name, die IP-Adresse des Servers und auch das ursprünglich bei der Einrichtung durch den jeweiligen Administrator im Rechenzentrum vergebene Passwort sowie weitere Zahlungsdetails abgespeichert.
- c)Zugriff auf den Kundenserver Der Kunde selbst hatte über die Internetverbindung von jeder beliebigen Stelle aus vollen administrativen Zugriff auf seinen Server. Bei Anmietung eines dedizierten Servers wurde dem Kunden zuvor per E-Mail mitgeteilt, dass sein Zugang der sogenannte "root-Account" sei. Zusätzlich wurde bei der Konfiguration der Server durch die Angeklagten als weiterer Zugang ein "Manager-Account" eingerichtet, der es ihnen als Administratoren des Rechenzentrums ...bunker jederzeit ermöglichte, sich auch am Kunden und dessen Passwort vorbei, unbemerkt auf den Server aufzuschalten. Er diente dazu, Wartungsarbeiten an dem Server durchzuführen. Die vermieteten virtuellen Server (VPS) erhielten das Betriebssystem Proxmox. Durch Eingabe einer bestimmten Tastenkombination war den Angeklagten ebenfalls ein Zugriff auf den Inhalt der Server möglich. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen eigens eingerichteten Zugang, sondern um eine Standardfunktion des Betriebssystems Proxmox. Die Möglichkeit des Zugriffs auf den Server bestand allerdings sowohl bei einem dedizierten als auch bei einem VPS-Server nicht mehr, wenn dieser durch den Kunden selbst vollverschlüsselt wurde. Ob die Angeklagten im Verlauf des Mietverhältnisses jedoch tatsächlich systematisch auf die Server der Kunden zugriffen und sie dabei auch noch von dem jeweiligen Inhalt des Servers Kenntnis erlangt hatten, konnte nicht festgestellt werden. 4. Umsetzung des Geschäftsmodells Dieses Geschäftsmodell setzte der Angeklagte X... unter Beteiligung der Mitangeklagten wie folgt um:
- a)Infrastruktur des ...bunkers Zu Beginn des angeklagten Tatzeitraumes verfügte der Angeklagte X... in ... noch nicht über eine ausreichende Internetverbindung zum Betrieb der Server und auch noch nicht über auf seine Firmen registrierte eigene IP-Adressen. Daher waren die anfangs vermieteten Server physisch noch nicht in ... belegen. Stattdessen mietete der Angeklagte X... seinerseits über die Firma Z... Server an, unter anderem bei dem niederländischen Provider E..., mit deren Geschäftsführer Erik B... der Angeklagte bekannt war. Diese Server vermietete er sodann an seine Kunden weiter. Zugleich stellte der Angeklagte X... bei der Firma E... auch eigene, vormals in dem Bunker in ... betriebene Server ab, um sie zunächst von dort aus weiter zu betreiben. Folgende IP-Adressbereiche standen dem Angeklagten X... daher zunächst für die Vermietung der Server an die Kunden des ...bunkers zur Verfügung: Die IP-Adressen im Bereich ... bis ... sowie der IP-Adressbereich ... bis ..., die jeweils auf die Firma A...-Internet B.V. aus ... in den Niederlanden registriert waren, und die IP-Adressen im Bereich ... bis ..., die unter der Firma A...-Internet registriert waren. Insgesamt handelte es sich um 768 IP-Adressen, die offiziell alle zu dem Verwaltungsbereich der Firma A... IP B.V. gehörten, tatsächlich jedoch von der Firma Z... selbst verwaltet wurden, und zwar ab dem Erwerb des Bunkergeländes in ... von dort aus. Spätestens seit dem 28. Juli 2014 verfügte das dortige Rechenzentrum über eine eigene leistungsstarke Internetverbindung zur Anbindung der Server an das Internet, nachdem der Angeklagte X... als Geschäftsführer der Firma Z... mit der Deutschen Telekom AG einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hatte. Der Angeklagte X... und die Mitangeklagten R... und Xyonn O... verbrachten daher die noch in den Niederlanden befindlichen Server in den folgenden Monaten mit dem Fahrzeug des Angeklagten X... der Marke BMW X6, amtliches Kennzeichen ..., sukzessive in die Bunkeranlage nach .... Die restlichen bei der Firma E... noch belegenen Server musste er zusammen mit dem Angeklagten R... Ende 2015 nach ... transportieren, weil Erik B... deren Verbleib in seiner Firma nicht mehr länger duldete. Vorausgegangen waren zahlreiche Missbrauchsmeldungen (sogenannte Abuse-Meldungen) sowie eine Durchsuchung der Geschäftsräume seiner Firma E... im Oktober und November 2014 durch die niederländischen Ermittlungsbehörden. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2016 erwarb der Angeklagte X... über die beiden Firmen Z... und ... GmbH insgesamt 2048 eigene IP-Adressen, aufgeteilt in zwei Adressbereiche. Diese wurden in der Folgezeit den nunmehr in der Bunkeranlage in ... befindlichen Servern der Kunden zugeteilt. Der Firma Z... war der IP-Adressbereich ... bis ... zugewiesen, was insgesamt 1024 einzelnen IP-Adressen entspricht. Der Firma ... GmbH war der IP-Adressbereich ... bis ... zugeordnet, was ebenfalls 1024 einzelnen IP-Adressen entspricht. Auf Anweisung des Angeklagten X..., die die Mitarbeiter streng zu befolgen hatten, wurden dabei an die Kunden fast ausschließlich IP-Adressen aus dem IP-Adressbereich der Firma Z... vergeben, während IP-Adressen der Firma ... GmbH nur selten bis gar nicht an Kunden vergeben wurden. Im Fall der Ermittlung einer IP-Adresse durch die Strafverfolgungsbehörden hatte dies nämlich zur Folge, dass als Hosting-Provider die Firma Z... geführt wurde, die ihren Sitz wie bereits festgestellt während des gesamten Tatzeitraumes auch weiterhin in den Niederlanden hatte. Wollte eine deutsche Ermittlungsbehörde eine der Firma Z... zugewiesene IP-Adresse bzw. die dazugehörigen Daten beschlagnahmen, musste daher zunächst ein aufwendiges Rechtshilfeersuchen in die Niederlande veranlasst werden. In dem Fall, in dem eine niederländische Ermittlungsbehörde die Daten erlangen wollte, gelangte diese entweder zu der Wohnanschrift der Schwester des Angeklagten X... oder zu einer Briefkastenadresse. Beides führte, wie von dem Angeklagten X... beabsichtigt, zu einer zeitlichen Verzögerung im jeweiligen Ermittlungsverfahren. Darüber hinaus führte diese Vorgehensweise dazu, dass auch die Kunden des Rechenzentrums in dem Glauben gelassen wurden, dass die von ihnen angemietete IP-Adresse zu dem Adressbereich einer in den Niederlanden ansässigen Firma gehört und der entsprechende Server sich – wie auf der Webseite des ...bunkers wahrheitswidrig beworben – physisch in den Niederlanden befindet.
- b)Behandlung von Missbrauchs-Mitteilungen Da der weit überwiegende Teil der Kunden, worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird, auf den angemieteten Servern Internetseiten hostete, auf denen strafbare Handlungen begangen wurden, führte dies zum Eingang von Missbrauchsmeldungen auf den eigens hierzu eingerichteten E-Mail-Adressen des Hosting-Providers ...bunker. Versender solcher Missbrauchsmeldungen waren vereinzelt Privatpersonen und weit überwiegend Organisationen wie "Spamhaus", "Cloudflare" oder der "eco-Verband der Internetwirtschaft e.V.", die sich zum Ziel gesetzt haben, die Verbreitung oder den Fortbestand von inkriminierten Diensten im Internet zu verhindern. Hierzu wird der Inhaber der IP-Adresse, von der die illegale Aktivität ausgeht, per E-Mail angeschrieben und auf die widerrechtliche Aktivität hingewiesen. Dabei werden die IP-Adresse, die Art der widerrechtlichen Aktivität und der genaue Zeitpunkt der Feststellung mitgeteilt und der Adressat aufgefordert, die widerrechtliche Aktivität zu unterbinden. Daneben unterhalten diese Organisationen Listen mit IP-Adressen, auf denen sie Missbrauch (sog. "Abuse") festgestellt haben. Wird die illegale Aktivität nicht binnen einer Frist eingestellt, kommt die entsprechende IP-Adresse auf diese Liste. Geht eine Rückmeldung ein, dass die missbräuchliche Aktivität eingestellt wurde, wird die IP-Adresse von der Liste wieder entfernt. Diese Listen werden als sogenannte "Blocklists" für jedermann einsehbar im Internet eingestellt. Auf Grundlage dieser Listen werden von Internet-Service-Providern ganze IP-Adressbereiche von der Internetkommunikation ausgeschlossen. Auch Hersteller von Antiviren- und Schadsoftware-Programmen bedienen sich dieser Listen, um eine Verbindung von Endgeräten zu in diesen Listen aufgeführten IP-Adressen zu verhindern. Im angeklagten Tatzeitraum gingen bei dem Hosting-Provider ...bunker für die auf die Firmen Z... und ... GmbH registrierten IP-Adressen täglich eine Vielzahl von Missbrauchs-Meldungen auf den E-Mail-Adressen abuse@Z....com und abuse@....com ein. Allein im Tatzeitraum Juni 2013 bis November 2014 und von September 2017 bis August 2018 erreichten den ...bunker 769 solcher Mitteilungen, wobei entsprechend der o.g. Praxis, für die Kundenserver nahezu ausschließlich IP-Adressen zu vergeben, die auf die Firma Z... registriert waren, hiervon 99 Prozent auf die E-Mail-Adresse der Firma Z... entfielen. In den auf diesen E-Mail-Adressen eingegangenen Missbrauchsmeldungen wurde darauf hingewiesen, dass der Nutzer eine sog. "Phishing-Seite" hoste, die mithin auf Straftaten des Betruges (§ 263 StGB), des versuchten Betruges (§§ 263 , 22 , 23 StGB), des Computerbetruges (§ 263a StGB) oder der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) abzielte. Weiter betrafen die Missbrauchsmeldungen Mitteilungen über den Betrieb von Internetseiten zur Durchführung von DDos-Attacken (sog. Botnetze) auf die Endgeräte der von der Attacke betroffenen Personen oder das Hosten von Internetseiten, die den Versand von Spam-Nachrichten zu Gegenstand hatten und somit auf die Begehung von Straftaten des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB), der Datenveränderung (§ 303a StGB) und der Computersabotage (§ 303b StGB) gerichtet waren. Schließlich hatten die Missbrauchsmeldungen aber auch Mitteilungen über Straftaten zur Verbreitung von kinder- und jugendpornographischer Inhalte (§§ 184b , 184c StGB) sowie Straftaten nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 106 UrhG) zum Gegenstand. Dass in diesem Zeitraum auf den beiden oben genannten E-Mail-Adressen des Rechenzentrums oder einer anderen dem Rechenzentrum zuzuordnenden E-Mail-Adresse dagegen auch Missbrauchs-Meldungen eingingen, die den Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG), den gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) bzw. den Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) oder Stoffen, die dem Neue psychoaktive Stoffe-Gesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 NpSG) unterliegen, den unerlaubten Handel mit Arzneimitteln (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG), Datenhehlerei (§ 202d StGB), das Sicherverschaffen eines Gegenstandes, der aus einem gewerbsmäßigen Computerbetrug herrührt (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 StGB a.F.), das Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder das gewerbsmäßige Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB) zum Gegenstand hatten, konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund der hohen Anzahl der täglich eingehenden Missbrauchsmeldungen wurden im angeklagten Tatzeitraum 80 Prozent der Mitteilungen durch die Angeklagten überhaupt nicht bearbeitet, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob diese Mitteilungen von den Angeklagten nach Eingang wenigstens gelesen wurden. Für die Bearbeitung des verbleibenden Teils der Missbrauchs-Mitteilungen machte der Angeklagte X... detaillierte Vorgaben. Er entschied, ob und wenn ja, in welcher Weise auf diese Nachrichten reagiert wurde. Hierbei unterschied er unter folgenden Kategorien: Bei Beschwerden über sogenanntes "Portscanning", dem gezielten Scannen der offenen Ports eines Rechners zum Auffinden von Schwachstellen und zur Vorbereitung von DDos-Angriffen, wies er den jeweiligen Mitangeklagten an, die Nachrichten zu ignorieren. Hierzu behauptete er, dass "Portscanning" legal sei. Bei Copyright-Verstößen erteilte er die Anweisung ebenfalls nichts zu unternehmen und führte zur Begründung aus, es sei sehr aufwändig zu überprüfen, ob tatsächlich ein Copyright-Verstoß vorliege. Bei Missbrauchs-Mitteilungen über den Betrieb eines Botnetzes sollte der betroffene Kunde lediglich angeschrieben und aufgefordert werden, das Botnetz zu entfernen. Der Absender der Missbrauchsmeldung sollte auch in diesem Fall keine Antwort erhalten. Bei allen übrigen Arten von Missbrauchs-Mitteilungen gab der Angeklagte X... die Anweisung, den jeweiligen Kunden anzuschreiben und aufzufordern, den Missbrauch zu stoppen. Der Absender der Missbrauchsmeldung sollte sodann die Mitteilung erhalten, dass der Missbrauch gestoppt wurde. Eine Überprüfung, ob der Kunde die missbräuchliche Nutzung des Servers tatsächlich eingestellt hatte, erfolgte dagegen regelmäßig nicht. Für die Kommunikation im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Missbrauchsmeldungen wies der Angeklagte X... die jeweiligen Angeklagten zudem an, einen erfundenen Signatur-Namen zu verwenden. Auf seine Anweisung durfte dem Absender der Missbrauchs-Meldung zudem ausschließlich mit der E-Mail-Adresse abuse@Z....com geantwortet werden, während in selber Sache mit dem Kunden des Rechenzentrums ausschließlich unter Nutzung der E-Mail-Adresse abuse@...bunker.com kommuniziert werden durfte. So wollte der Angeklagte sicherstellen, dass den Absendern der Missbrauchsmeldungen nicht bekannt wurde, dass die Firma Z... die Inhaberin der IP-Adressen der über die Internetseite des ...bunkers vermieteten Server ist. Zur Bearbeitung der Missbrauchsmeldungen wies der Angeklagte X... den jeweiligen Angeklagten zudem an, von ihm vorgefertigte Textbausteine (sog. Templates) zu verwenden. Die E-Mail an den von einer Missbrauchsmeldung betroffenen Kunden enthielt entsprechend seiner Anweisung einen Textbaustein mit dem dieser darauf hingewiesen wurde, dass entsprechend der "no matter what"-Regel versucht werde, jeden Kunden aktiv im Internet zu halten, egal welche Inhalte er auf den vermieteten Servern hoste. Gleichzeitig wurde dem Kunden die Missbrauchs-Meldung zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Handelte es sich um eine Missbrauchs-Meldung der Organisation Spamhaus, wurde gegenüber dem jeweiligen Kunden zudem behauptet, dass von Spamhaus kommende E-Mails von ihnen – dem Rechenzentrum ...bunker – ignoriert würden. In dem vorgefertigten Text an den Kunden war zudem regelmäßig eine Passage enthalten, wonach folgendes ausgeführt wird: "Wenn sie Beschwerden bekommen, dann bedeutet das, dass sie offensichtlich nicht sehr gut in dem sind, was sie machen. ...bunker hat den Ruf, sich nicht besonders um Beschwerden und Missbrauch zu kümmern und das ist wahr." Zudem enthielt der Textbaustein den Hinweis, dass für den Fall, dass das missbräuchliche Verhalten nicht durch den Kunden gestoppt werde, der "Upstream-Provider", mithin der Provider, der dem Rechenzentrum ...bunker den Internetzugang ermöglicht, die IP-Adresse blocken werde. Hierauf habe ...bunker keinen Einfluss. Weiter wurde dem von einer Missbrauchs-Meldung betroffenen Kunden in der E-Mail standardmäßig Unterstützung angeboten, damit Verstöße durch die Organisation Spamhaus oder andere Organisationen nicht mehr festgestellt werden konnten und er die beanstandete Internetseite weiter online halten konnte. Dazu wurden dem Kunden drei Verfahrensarten vorgeschlagen und ihm zwar zunächst geraten, die beanstandeten Inhalte vom Server zu nehmen und legale Inhalte zu hosten, aber auch dazu, die Internetseite (vorübergehend) aus dem Netz zu nehmen und zu warten, bis die zugewiesene IP-Adresse wieder von der Blocklist entfernt werde. Als dritte Möglichkeit wurde dem Kunden schließlich der kostenpflichtige "Stealth-Service" angeboten. Die "Stealth-Funktion" beinhaltete das Versprechen, dass die vom Kunden verwendete IP-Adresse nicht festgestellt beziehungsweise nicht zugeordnet werden kann. Dadurch wurde es dem Kunden ermöglicht, seine von der Missbrauchsmeldung betroffene Internetseite weiter zu hosten. Der Service sollte monatlich 500,- Euro nebst einer einmaligen Einrichtungsgebühr von 500,- Euro kosten. Dem interessierten Kunden wurde hierzu eine E-Mail-Nachricht mit einem entsprechenden Link zugesandt. Der Link führte sodann wiederum auf einen zugangsgeschützten Bereich der Internetseite www....bunker.com, wo das Angebot dann eingesehen werden konnte. Ohne diesen Zugangs-Link konnte das Angebot auf der Internetseite nicht aufgerufen werden. Unter dem Link wurde sodann erläutert, dass "Stealth" eine zusätzliche Schutzschicht zwischen dem Server und dem Rest des Internets liefere. Ein Teil des "Stealth" werde für jeden einzelnen Kunden persönlich aufgebaut. Der "Stealth-Service" habe eine eigene "Stealth"-Netzwerk-IP, die nicht mit dem Kunden-Server verbunden sei. Wie genau der "Stealth"-Service durch die Angeklagten technisch umgesetzt wurde, konnte nicht aufgeklärt werden. Im angeklagten Tatzeitraum wurde dieser Service im Auftrag des Angeklagten X... tatsächlich in einer nicht bestimmbaren Anzahl an Fällen an die jeweiligen Kunden verkauft, wobei nicht festgestellt werden konnte, welche Kunden diesen zum Hosten welcher konkreten Inhalte in Anspruch genommen haben. Schließlich wurden dem Kunden entsprechend dem "no matter what"-Prinzip aber auch individuelle Lösungen angeboten, um ihn mit der beanstandeten Internetseite weiter online zu halten, wie zum Beispiel die Zuweisung einer anderen IP-Adresse, auf der diese Internetseite dann weiter gehostet werden konnte. Letztlich wurde dem Versender der Missbrauchs-Meldung auf Anweisung des Angeklagten X... in einigen Fällen auch wahrheitswidrig mitgeteilt, dass widerrechtlich agierende Kunden aus dem Netzwerk entfernt worden seien und die betroffene IP-Adresse aus der "Blocklist" entfernt werden könne. Tatsächlich hostete der Kunde die betroffene Internetseite unter der entsprechenden IP-Adresse allerdings weiter. Nur in wenigen Einzelfällen, in denen die missbräuchliche Weiterverwendung des Servers durch den Kunden trotz bereits eingegangenen Missbrauchsmeldungen weitere solcher Mitteilungen verursachte, schalteten die Angeklagten auf Anweisung des Angeklagten X... den Kundenserver ab, allerdings nur deshalb, weil der Angeklagte X... befürchten musste, dass der Internetanbieter, der dem Rechenzentrum ...bunker den Zugang zum Internet ermöglichte (sog. Upstream-Provider), seinerseits die betroffene IP-Adresse sperrt oder gar das gesamte Rechenzentrum vom Netz nimmt. In diesen Fällen wies der Angeklagte X... den jeweiligen Mitangeklagten jedoch an, zunächst den Kunden über die bevorstehende Abschaltung zu informieren und ihm ein bis zwei Tage Zeit zu verschaffen, bevor der Server ausgeschaltet wird. Hierdurch wollte er den Kunden eine letzte Gelegenheit einräumen, das missbräuchliche Verhalten zu stoppen und ihn dadurch als zahlenden Kunden zu behalten.
- c)Verhalten bei Auskunftsersuchen von Ermittlungsbehörden Auskunftsersuchen von Ermittlungsbehörden wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten wurden auf Anweisung des Angeklagten X... entweder gar nicht oder bewusst spät beantwortet. Durch Letzteres wurde dem Hosting-Kunden wertvolle Zeit verschafft, seinen Server zu legalisieren oder die illegale Internetseite bei einem anderen Provider weiter zu betreiben. In folgenden Einzelfällen konnten entweder verspätete oder gar keine Reaktionen der Angeklagten auf Anfragen von Strafverfolgungsbehörden festgestellt werden:
(1)Eine E-Mail-Anfrage der Polizeiinspektion ... vom
- Oktober 2017 zur IP-Adresse ... im Tatkomplex "...chemicals" (s. II. B.
- d)) wurde erst am
- Oktober 2017 beantwortet, indem die verlangten Bestandsdaten mitgeteilt wurden.
(2)In dem polizeilichen Ermittlungsverfahren der Kriminalinspektion ... mit der Vorgangsnummer ... wegen des Verdachts von Call-Center Betrug fragten Beamte der dortigen Kriminalinspektion am 7. Juni 2018 bei der Firma ... GmbH die Bestandsdaten zu der IP-Adresse .... an. Die Angeklagten beantworteten weder diese noch weitere sich daran anschließende Anfragen zu dieser IP-Adresse.
(3)Mit Beschluss vom
- April 2018 – Az. 30 Gs 2866/18 – stimmte das Amtsgericht Koblenz dem Einsatz dreier verdeckter Ermittler (im Folgenden: VE), darunter dem VE mit dem Decknamen "Nico W..." zu. Dieser bestellte am
- Juni 2018 über das Kontaktformular der Internetseite www....bunker.com unter Verwendung der zu diesem Zweck errichteten E-Mail-Adresse ...@outlook.de einen dort angebotenen dedizierten Server und erkundigte sich nach der Möglichkeit einer Barzahlung. Die nachfolgende E-Mail-Kommunikation zur Abklärung der Zahlungsmodalitäten führte der Angeklagte X... unter der von ihm verwendeten Signatur "Jordan R...". Entsprechend der Vereinbarung zahlte der VE schließlich 0,06 Bitcoin an eine von dem Angeklagten mitgeteilte Bitcoin-W...et. Eine Rechnung wurde dem VE nicht ausgestellt. Am
- Juni 2018 um 14:46 Uhr wurden ihm von dem Rechenzentrum ...bunker per E-Mail die Zugangsdaten und die auf die Firma Z... registrierte IP-Adresse ... mitgeteilt. Eine Bestandsdatenanfrage des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz zu dem Betreiber der genannten IP-Adresse vom
- August 2018 beantworteten die Angeklagten mehr als zwei Wochen nicht. Auch nach einem Telefonat zwischen dem Beamten des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz KHK S... und dem Angeklagten F..., in dem dieser unter Verweis auf die bereits zuvor erfolgte schriftliche Aufforderung an die Bearbeitung erinnerte, blieb eine Antwort aus. Nach einer weiteren schriftlichen Anfrage vom
- September 2018 erteilten die Angeklagten die geforderten Auskünfte bis zuletzt nicht.
(4)Die Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 25. September 2018 zur Herausgabe von Beweismitteln zum Server mit der IP-Adresse ..., auf dem das Forum zum Drogen-Marktplatz F... gehostet worden war (s. VII. F.) beantworteten die Angeklagten zwar, indem sie die angeforderten Daten herausgaben und zudem schriftlich Auskünfte zu sämtlichen durch diesen Kunden angemieteten Servern erteilten sowie die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kunden und der E-Mail-Adresse b...@...bunker.com vom 14. Juni 2018 bis zum 15. September 2018 über die Zahlungsaufforderungen hinzufügten. Auf die zweite Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 11. Oktober 2018 zur Herausgabe der Festplatte des Servers "Universe" mit der IP-Adresse ..., auf dem der Drogen-Marktplatz F... selbst gehostet war, wurde die Festplatte des Servers mit den dort gespeicherten Daten vernichtet, um eine Herausgabe der Daten an die Ermittlungsbehörden zu vereiteln. Aus der Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft ging für die Angeklagten hervor, dass es sich um ein "Ermittlungsverfahren wegen illegalen Handelns mit Drogen und psychotropen Stoffen" gehandelt hatte. Anschließend sendeten die Angeklagten der Generalstaatsanwaltschaft mit E-Mail-Nachricht vom 23. Oktober 2018 ein Schreiben vom 15. Oktober 2018 und teilten darin unter Aufgreifen des Tatverdachts mit, sie hätten keine Daten von dem betroffenen Server mehr. Der Server sei außer Betrieb genommen worden, da der Kunde ihn nicht weiterbezahlt habe. Zudem wurde wahrheitswidrig angegeben, die Speichermedien seien siebenmal zufällig überschrieben worden. Auf ein erneutes Anschreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2018 teilten die Angeklagten mit Schreiben vom 5. November 2018 mit, der Kunde sei bei ihnen als "Johan W... von der Firma W..." erfasst und die Kontaktadresse laute w...@....com. Die Rechnung zum 14. Oktober 2018 sei nicht mehr bezahlt worden. An diesem Tag seien die Daten automatisiert durch siebenfaches Überschreiben gelöscht worden. Auf Frage teilten sie weiter mit, eine Protokollierung der Löschung habe nicht stattgefunden. Der Server stünde momentan leer und die Komponenten wie Festplatten, RAM und CPU würden bereits für andere Server genutzt.
- d)Verwendung der Mieteinnahmen innerhalb der Gruppierung Die in Bitcoin eingehenden Mietzahlungen für die nach diesem Geschäftsmodell vermieteten Kundenserver gingen zunächst auf der Bitcoin-W...et des Angeklagten X... auf der Internetseite www.l....com ein. Durch ein Mitglied der Gruppierung wurden die Bitcoins sodann auf Anweisung des Angeklagten X... gewinnbringend verkauft und der Erlös dem bereits festgestellten Geschäftskonto der Firma Z... bei der niederländischen A...-Bank gutgeschrieben. Dieses Bankkonto diente zudem als Einzahlungskonto für diejenigen Kunden, die die Mieten für Server des ...bunkers mittels Banküberweisung begleichen wollten. Da die ... GmbH wie bereits festgestellt lediglich formal nach außen auftrat und daher über keine eigene Geschäftstätigkeit verfügte, mit denen sie Einnahmen generieren konnte, jedoch Geldmittel unter anderem zur Bezahlung der Mitarbeiter des Rechenzentrums benötigte, überwies die Firma Z... der ... GmbH von den Erlösen unter Verwendung von Scheinrechnungen monatlich circa 5.000,- oder 10.000,- Euro auf deren o.g. Geschäftskonto bei der Sparkasse M.... Daneben erwarben sowohl die Firma Z... als auch die ... GmbH die zum Betrieb des Rechenzentrums ...bunker benötigte Hardware, wobei im Einzelnen nicht festgestellt werden konnte, wer Eigentümer welcher Gegenstände ist. Die Erlöse aus den Serververmietungen verwendete der Angeklagte X... u.a. zur Finanzierung der Weiterentwicklung seiner Krypto-Applikationen. Hierzu zahlte er in unregelmäßigen Abständen nicht näher feststellbare Geldbeträge in der Größenordnung von mehreren 10.000,- Euro an die Firma M... S... in Polen. 5. Straftaten der Kunden des ...bunkers Nach diesem Geschäftsmodell vermieteten und administrierten die Angeklagten X..., B... und Xyonn O... sowie die später sich an der Gruppierung beteiligenden Mitangeklagten im angeklagten Tatzeitraum vom 25. Juni 2013 bis zum 26. September 2019 über die Internetseite www....bunker.com eine im Einzelnen nicht mehr feststellbare Vielzahl von dedizierten und virtuellen Servern an eine Vielzahl von größtenteils nicht identifizierten Personen. Hiervon nutzten zuletzt lediglich 16,14 Prozent der Kunden die Hosting-Dienstleistungen des Rechenzentrums ...bunker zu legalen Zwecken, indem sie auf den angemieteten Servern beispielsweise eine Internetseite zum Gitarrenunterricht oder Internetseiten zum Betrieb von Streaming-Diensten, die nicht als strafbar zu qualifizieren waren, hosteten. Zudem befand sich darunter auch eine der zehn bekanntesten Internetseiten zum Ansehen von erlaubten pornographischen Inhalten sowie ein Server zum Betrieb von Computerspielen. Der weit überwiegende Anteil, nämlich 83,86 Prozent der Kunden, nutzte die über die Internetseite www....bunker.com angemieteten Server zur Begehung einer Vielzahl im Einzelnen nicht näher feststellbaren Straftaten, indem sie Internetseiten hosteten, mit denen rechtswidrig Kreditkartendaten erlangt wurden (sog. Phishing-Seiten) und somit Straftaten des Betruges (§ 263 StGB), des versuchten Betruges (§§ 263 , 22 , 23 StGB), des Computerbetruges (§ 263a StGB) oder der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) vorbereitet wurden. Weiter betrieben sie auf den Servern Internetseiten zur Durchführung von DDos-Attacken (sog. Botnetze) oder hosteten Internetseiten, die den Versand von Spam-Nachrichten zu Gegenstand hatten, mithin Internetseiten, die auf die Begehung von Straftaten des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB), der Datenveränderung (§ 303a StGB) und der Computersabotage (§ 303b StGB) abzielten. Sie hosteten Internetseiten zum Zwecke der Begehung von Straftaten der Verbreitung von kinder- und jugendpornographischen Inhalten (§§ 184b , 184c StGB) oder boten darauf Leistungen an, die Straftaten nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 106 UrhG) darstellten. Schließlich hosteten die Kunden aber auch Internetseiten, auf denen Straftaten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG), darunter auch in nicht geringen Mengen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) sowie des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit denselben (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 BtMG) oder Stoffen, die dem Neue psychoaktive Stoffe-Gesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 NpSG) unterliegen, des unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG), dem Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder dem gewerbsmäßigen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB) begangen wurden. Die folgenden konkreten Straftaten haben der Angeklagte X... und die Mitangeklagten ab ihrer jeweiligen Beteiligung durch die Bereitstellung und Administrierung der über die Internetseite www....bunker.com vermieteten Server ermöglicht:
- a)Cannabis R... Vom 16. Januar 2014 bis zu dessen Abschaltung durch die niederländischen Ermittlungsbehörden im Oktober 2014 mietete eine nicht näher identifizierte Person namens Nick P... mit der E-Mail-Adresse E...@gmail.com über die Internetseite des ...bunkers und unter Nutzung der dort mitgeteilten E-Mail-Adresse info@...bunker.com Speicherplatz auf einem Server an. Dieser erhielt den Benutzernamen "M...", das Passwort "N..." und den Servernamen "S...", der gemäß dem internen Ablauf außen an dem Server aufgeklebt wurde. Der Kundenserver hatte zunächst die IP-Adresse ... und wechselte in der Folgezeit auf die IP-Adresse .... Beide IP-Adressen waren auf die Firma A...-Internet B.V. in ... in den Niederlanden registriert und von der Firma Z... verwaltet (siehe II. B. 4. a)). Physisch belegen war der Server bei der Firma E... im niederländischen .... Auf diesen IP-Adressen hostete eine Gruppe von nicht näher identifizierten Tätern, darunter die Person mit der Personalie Nick P..., von Anfang 2014 bis zur Abschaltung der Internetseite am 2. Oktober 2014 den Darknet-Marktplatz "Cannabis R...", der unter der Darknet-Adresse "c..." erreichbar war. Zudem war ein Forum zu diesem Marktplatz unter der Darknet-Adresse "F..." eingerichtet. Die Administratoren des Marktplatzes stellten den Verkäufern und Käufern einen Webshop auf ihrem zu diesem Zweck angemieteten Server zur Verfügung und beabsichtigten, sich in Form von prozentual festgelegten Provisionszahlungen gewinnbringend an den Verkäufen zu beteiligen. In diesem Marktplatz boten im Einzelnen nicht näher identifizierte weitere Täter ausschließlich cannabishaltige Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Verkauf an nicht näher identifizierte Kunden an. Der Marktplatz "Cannabis R..." funktionierte ähnlich wie die kommerziellen Marktplätze der Unternehmen "Amazon" oder "Ebay". Um auf den Marktplatz zu gelangen, mussten sich Käufer und Verkäufer zunächst mit einem Login-Namen nebst Passwort registrieren. Die Verkäufer priesen ihre Ware mit Bildern nebst dazugehörigen Preisen an und der Kunde konnte sodann durch Anklicken des Bildes die Ware in entsprechender Menge bestellen. Die Bezahlung erfolgte mittels Bitcoin. Insgesamt waren auf der Internetseite "Cannabis R..." 87 Verkäufer registriert. Davon führten 65 tatsächlich Verkäufe durch. Die Profile wiesen neben dem Registrierungsdatum, einer Beschreibung des Angebots, dem Datum der letzten Aktivität und den finalisierten Verkäufen auch die Bewertungen der Verkäufe durch die Kunden aus. Auf diese Art und Weise begingen die nicht näher identifizierten Täter auf dieser Plattform in der Zeit von Anfang 2014 bis zum 24. August 2014 insgesamt – die in der Anlage "Cannabis R..." zum Urteil aufgelisteten – 3955 einzelnen Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wobei es sich in 63 Fällen jeweils um eine nicht geringe Menge handelte und die Täter in den übrigen Fällen jeweils gewerbsmäßig handelten. Die 63 Einzelfälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sind in der genannten Anlage mit ihrem gesetzlichen Tatbestand (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) bezeichnet. Die Gesamtmenge der hierdurch in den Verkehr gebrachten Cannabisprodukte betrug 28,1 Kilogramm. Der Marktwert belief sich auf 211.188,- Euro. Gegen die Betreiber des Marktplatzes und auch gegen den Angeklagten X... führte die Staatsanwaltschaft ... unter dem Aktenzeichen ... ein Ermittlungsverfahren im Zuge dessen bei der Firma E... am 2. Oktober 2014 eine forensische Kopie des Servers "S..." sichergestellt wurde. Am gleichen Tag gegen 22:30 Uhr ging die Internetseite Cannabis R... offline und blieb offline. Am 6. November 2014 beschlagnahmten die niederländischen Strafverfolgungsbehörden zudem in dem vorgenannten Ermittlungsverfahren den Server mit der zugewiesenen IP-Adresse ..., der als zentraler Mail-Server für E-Mails aus den Domainnamen ...bunker.com und Z....com diente. Sowohl von dem Inhalt des Servers "S..." als auch von dem zentralen Mail-Server haben die niederländischen Ermittlungsbehörden an die deutschen Ermittlungsbehörden eine Kopie herausgegeben.
- b)W... Street Market In der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 2. Mai 2019 mietete der von der Generalstaatsanwaltschaft ... im Verfahren ... GenStA ... gesondert verfolgte Klaus-Martin F... unter Verwendung der beiden fiktiven Personalien Peter H... (E-Mail-Adresse H...@....com) und Arnold R... (E-Mail-Adresse ...@....com) über die Internetseite des ...bunkers nach und nach zuletzt insgesamt 13 dedizierte Server und drei VPS-Server an. Den Hosting-Provider ...bunker hatten die in dem oben genannten Ermittlungsverfahren gesondert verfolgten F... – alias "...", Tibo L... – alias "..." bzw. "..." und Jonathan K... – alias "...", wegen des auf der Internetseite angegebenen Werbeversprechens, ein Bulletproof-Hoster zu sein und der damit verbundenen Aussage, die Daten unter anderem vor Strafverfolgungsbehörden zu schützen sowie des bereits festgestellten "no matter what"-Versprechens ausgesucht. Jedenfalls der gesondert verfolgte K... ging davon aus, dass die Server des Rechenzentrums ...bunker sich ausschließlich in den Niederlanden befänden. Auf den im ...bunker angemieteten Servern betrieben der gesondert verfolgte F... und die gesondert verfolgten L... und – bis zu seinem Ausstieg Mitte März 2019 – auch K... – als Administratoren vom 18. Oktober 2016 bis zu ihrer Festnahme am 24. April 2019 den Darknet Marktplatz "W... Street Market" sowie das dazugehörige Forum. Die Mietgebühren für die Server wurden monatlich oder im zweimonatigen Rhythmus per Bitcoin beglichen. Zuletzt betrugen sie insgesamt 3.725,- Euro im Monat. Darüber hinaus verfügten die Administratoren von W... Street Market über Serverspeicherplatz unter anderem bei den Hosting-Providern F... in Island und L... in den Niederlanden. Insgesamt gehörten hierzu 24 Server. Zu Beginn war W... Street Market für eine nicht mehr genau bestimmbare Übergangszeit auch über das öffentlich zugängliche Internet (sog. Clearweb) unter der URL ... erreichbar, spätestens seit dem 13. Februar 2018 jedoch ausschließlich über das sogenannten T...-Netzwerk. Der Marktplatz war bis zur Sicherstellung der Server am 2. Mai 2019 im Darknet erreichbar. Es handelte sich bei der Internetseite um eine von den Administratoren programmierte Verkaufsplattform für überwiegend inkriminierte Güter wie Betäubungsmittel, gefälschte Dokumente, Malware, illegal erlangte Zugangsdaten zu Packstationen, PayPal-Konten sowie illegal erlangte Kreditkarten. Der Aufbau von W... Street Market war ebenfalls stark an die bekannten kommerziellen Plattformen wie z.B. "Ebay" oder "Amazon" angelehnt. Verkäufer und Käufer konnten hierüber den Kauf, Versand und die Bezahlung diverser, größtenteils inkriminierter Güter, abwickeln. Ausgeschlossen war jedoch der Verkauf von Waffen. Angeschlossen war zudem ein markteigenes Forum, auf dem sich die Nutzer untereinander austauschen konnten. Die größte Hauptkategorie der Plattform war der Bereich "Drogen", der wiederum in einzelne Unterkategorien unterteilt war. Die Betäubungsmittelangebote wurden durch sog. Vendoren eingestellt, die die eigentlichen Verkäufer der inkriminierten Güter waren. Zuletzt waren auf der Plattform 2.213 Betäubungsmittel-Verkäufer aktiv. Die Verkäufer der Drogen waren gemäß den Vorgaben auf der Plattform in unterschiedliche Gruppen eingeteilt: die Trusted Vendoren und die Basic Vendoren. Trusted Vendoren wurden durch die Administratoren der Plattform manuell freigeschaltet. Sie mussten diese Freischaltung bei den Administratoren beantragen, die die Verkäufer vor der Freischaltung überprüften. Die Verkäufer waren in der Regel bereits auf anderen Marktplätzen registriert und verfügten über eine gute Reputation. Sie erhielten auf der Plattform W... Street Market diverse Vorteile: So mussten sie zum Beispiel keine einmalige Shop-Gebühr bezahlen und konnten von Anfang an das Zahlungssystem "First", was der Vorkasse entspricht, nutzen. Basic Vendoren wurden durch den von den Betreibern der Plattform erstellten Programmcode automatisiert als Verkäufer freigeschaltet, wenn sie die erforderliche Verkäufergebühr an die Marktplatzbetreiber überwiesen hatten. Die Bezahlung der Waren erfolgte mittels der Kryptowährungen Monero und Bitcoin. Außerdem verfügte der Marktplatz über ein Treuhand-System (Escrow). Hierfür fungierte ein Administrator oder ein hierfür autorisiertes Mitglied der Führungsebene des Marktplatzes als Mittelsmann zwischen Käufer und Verkäufer. Für diese Leistung hatten die Verkäufer eine Provision in Höhe von 3,5 Prozent zu entrichten. Daneben gab es weitere Möglichkeiten des Bezahlvorgangs, wie etwa MultiSig (Multi-Signature-Treuhandservice). Hierbei erhielten die drei beteiligten Parteien Käufer, Händler und Treuhänder jeweils einen separaten Schlüssel für die Transaktion. Die Transaktion konnte nur bei Zustimmung von zwei der drei Parteien erfolgen. Im Jahr 2019 verdienten die gesondert verfolgten F..., K... und L... durch den Betrieb der Plattform jeweils 100.000,- bis 150.000,- Euro im Monat. Im Laufe der Zeit mietete der gesondert verfolgte F... nach und nach weitere Server im ...bunker an, auf denen in der Folgezeit diverse im Zusammenhang mit W... Street Market stehende Inhalte gespeichert und betrieben wurden (z.B. der zentrale produktive Datenbank-Server, ein System zur Software-Entwicklung und Testzwecken des Marktplatzes, Bitcoin-Server, das Admin-Control-Panel etc.). Bis Ende des Jahres 2017 entwickelte sich die Plattform W... Street Market zum zweitgrößten Marktplatz zum Verkauf inkriminierter Güter weltweit. Sie profitierte dabei von Abschaltungen anderer großer Darknet-Marktplätze im Jahr 2017 wie zum Beispiel der Plattform "D...market". Während des oben genannten Tatzeitraumes vom 18. Oktober 2016 bis zur Beschlagnahme der Server am 2. Mai 2019 ermöglichten die gesondert verfolgten F..., L... und K... durch den Betrieb des Marktplatzes einzelnen nicht näher identifizierten Tätern die Begehung von insgesamt 239.617 Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wobei es sich in 13.270 Fällen jeweils um eine nicht geringe Menge handelte und die Täter in den übrigen Fällen gewerbsmäßig handelten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Urteil "Tabelle W... Street Market Basic Vendoren, automatisierte Freischaltung", "Tabelle W... Street Market Basic Vendoren, unklare Freischaltung" und die "Tabelle W... Street Market Trusted Vendoren" Bezug genommen. Die Kammer legt bei den in den oben genannten Anlagen aufgelisteten einzelnen Drogenverkäufen folgende Mengen zur Beurteilung der nicht geringen Menge zugrunde: Betäubungsmittel Grenzwert nicht geringe Menge Wirkstoffgehalt gemäß statistischem Auswerteprogramm des BKA Erforderliche Menge des BtM zur Erreichung des Grenzwerts Cannabiskraut (Marihuana) THC: 7,5 g 2,6 % 288 g Cannabisharz (Haschisch) THC: 7,5 g 16,7 % 45 g Heroin Heroinhydrochlorid: 1,5 g 21,8 % 6,9 g Kokain Kokainhydrochlorid: 5 g 76,8 % 6,6 g Amphetamin Amphetaminbase: 10 g 13,9 % 72 g Metamphetamin Metamphetaminbase: 10 g 65,6 % 16 g MDMA (Kristallin) 30 g 77,6 % 39 g MDMA (Tabletten) 30 g 137 mg/Tablette 219 Tabletten LSD 0,006 g 64 μg /Trip 94 Trips Insgesamt wurde über die Plattform W... Street Market der Verkauf von 2,641 t Marihuana, 138 kg Haschisch, 238 kg MDMA, 692.772 Ecstasy-Tabletten, 16 kg Heroin, 160 kg Kokain, 68 kg Methamphetamin, 797 kg Amphetamin und 362.735 LSD-Trips an nicht identifizierbare Abnehmer ermöglicht. Die Betäubungsmittelgeschäfte hatten ein Umsatzvolumen von rund 41 Millionen Euro. Die gesondert verfolgten K..., L... und F... hatten exklusiven Zugriff auf die treuhänderisch zumindest kurzzeitig auf der Plattform gehaltenen Kaufgelder. Es war ihnen daher jederzeit möglich, die Plattform abzuschalten und damit sämtlichen darauf stattfindenden Geschäften die Grundlage zu entziehen. Nachdem K... die Gruppe der Administratoren im Frühjahr 2019 aus persönlichen Gründen verlassen hatte, nahmen F... und L... Mitte April 2019 aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses technische Anpassungen an W... Street Market mit dem Ziel eines sogenannten "Exit Scams" vor. Sie wollten somit sämtliche treuhänderisch verwalteten Kaufgelder vollständig auf ihre eigenen Bitcoin-Wallets transferieren und die Handelsplattform sodann schließen. Am 2. Mai 2019 wurden die Server von W... Street Market aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts ... vom 29. April 2019, Az.: ..., in dem oben genannten Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft ... durch Beamte des Bundeskriminalamtes im Rechenzentrum in ... sichergestellt und beschlagnahmt.
- c)F... Der inzwischen durch Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 2. März 2020 – Az. 2 KLs 5 Js 226/17 – rechtskräftig verurteilte André P... mit dem Alias-Namen "...", sowie der inzwischen verstorbene Ingo H... und zwei weitere unbekannten Mittäter mit den Alias-Namen "..." und "..." betrieben von März 2016 bis Februar 2018 das sogenannte Underground-Economy-Forum "F...". Zweck dieses deutschsprachigen Forums war es, unter der Rubrik "Marktplatz", seinen Nutzern gegen Gebühr eine Plattform zum Anbieten und Handeln verschiedenster illegaler Güter, Daten und Dienstleistungen zu bieten und sich hierdurch selbst eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. So erhielten die Betreiber – unter anderem P... alias "..." – von jedem "User", der seine Waren über das Forum angeboten hat, einen monatlichen Pauschalbetrag, der je nach angebotenem Produkt 10,- bis 300,- Euro betrug. Darüber hinaus verdienten die Betreiber durch einen Treuhandservice (sog. Escrow Service), bei dessen Nutzung eine Gebühr von fünf Prozent des Kaufpreises an diese abzuführen war. Hierbei überwies der Käufer eines Produktes den Kaufpreis an ein Teammitglied der Plattform, der ihn – nach Abzug der Gebühr in Höhe von fünf Prozent – nach Eingang der Ware beim Käufer an den Verkäufer weiterleitete. Die Einnahmen wurden unter den Teammitgliedern aufgeteilt. Zum Betrieb des Forums mietete die nicht näher identifizierte Person mit der Alias-Personalie "..." Speicherplatz nebst IP-Adresse auf einem Server bei einem Host-Provider. Um das Forum vor Entdeckung – und entsprechend anschließender Abschaltung durch Strafverfolgungsbehörden – zu schützen, wechselten die Administratoren zur Verschleierung ihres Dienstes sowohl den Domainnamen als auch den Anbieter von Speicherplatz in regelmäßigen Abständen, teilweise sogar täglich. Aufgrund des Werbeversprechens des Hosting-Providers ...bunker und dem dort angebotenen und bereits dargestellten "no matter what"-Service mieteten die Administratoren zeitweise auch dort Speicherplatz auf einem Server in .... Das Forum "F..." war vom 6. August 2016 bis 5. September 2016 mit der Domain "F..." unter der auf die Firma Z... registrierten IP-Adresse ... dort gehostet. Am 16. August 2016 kam es aufgrund eines internen Streites innerhalb der Betreiber des Forums zu einer Veröffentlichung der kompletten "F..."-Infrastruktur auf der Internetseite "..." mit Offenlegung der IP-Adresse nebst Zugangsdaten für den Server im Rechenzentrum ...bunker. Daraufhin wechselten die Administratoren ab dem 6. September 2016 zu einem anderen Hosting-Provider und somit auch zu einem anderen IP-Adressbereich. Ab diesem Zeitpunkt konnte daher zunächst keine Domain von "F..." mehr auf den Servern des Hosting-Providers ...bunker festgestellt werden. Erst vom 11. bis 20. November 2016 sowie vom 22. November 2016 bis 10. März 2017 mietete einer der Administratoren von "F..." erneut über die Internetseite des ...bunkers Speicherplatz im Rechenzentrum in ..., um das Forum abermals dort zu hosten. In diesen Zeiträumen betrieben sie ihr Forum "F..." über das ...-Netzwerk unter der Onion-Domain "..." über die IP-Adresse ..., die auf die Firma Z... registriert war. Ab dem 11. März 2017 konnte keine dem Forum "F..." zuzuordnende Domain beziehungsweise IP-Adresse mehr im ...bunker in ... festgestellt werden. Mit dem Wissen des P... sowie der übrigen Teammitglieder wurden in dem zu diesem Zweck bereitgestellten Forum "F..." in der Sektion "Blackmarket" insbesondere in den Bereichen "Premium Market" und "Biete" unter anderem Betäubungsmittel, Falschgeld, falsche amtliche Ausweise, verschreibungspflichtige Arzneimittel und rechtswidrig erlangte Daten angeboten und die entsprechenden Waren bzw. Daten ver- oder gekauft. Der Verkauf lief dabei grundsätzlich so ab, dass der Käufer aus dem bei "F..." beworbenen Angebot des Anbieters auswählte und über das Forum eine private Nachricht an den Anbieter übermittelte. Die konkreten Absprachen zur Umsetzung des Geschäfts liefen dann ebenfalls über private Nachrichten. Lediglich Fragen zum angebotenen Sortiment sowie Bewertungen konnten wiederum in dem jeweiligen Thread öffentlich erfolgen. In dem festgestellten Zeitraum, in dem die Plattform "F..." bei dem Hosting-Provider ...bunker in ... gehostet war, begingen die Täter über das Forum dort 214 einzelne Straftaten, wovon sich die Fälle 1-208 im Einzelnen aus der Anlage zum Urteil "Tabelle F..." ergeben: Fälle 1-208: In 12 Einzelfällen (laufende Nummern 5-14, 17, und 28) wurde Falschgeld über das Forum veräußert. Den Käufern des Falschgeldes ging es darum, das Falschgeld als echtes in den Verkehr zu bringen und sich auf diesem Wege einen finanziellen Vorteil zu verschaffen; dies war den Verkäufern des Falschgelds wiederum bewusst und bereits beim Nachmachen oder sich-Verschaffen deren Ziel. In 88 Einzelfällen (laufende Nummern 47-82, 102-104, 135-137, 166-174, 181-189, 198, 201-203, 228-230, 236, 245-248, 255-256, 261-263, 272, 277-281, 290-291, 297-299) wurden "gephishte" Packstationskonten, Kreditkartendaten, E-Mail-Adressen, Online-Banking-Zugänge, Bankkonten-Daten, Ausweis-Scans, Amazon-Accounts, Meldebescheinigungen, Gehaltsabrechnungen und PayPal-Accounts verkauft. Die Verkäufer der Daten hatten diese zuvor dadurch erlangt, dass Schadprogramme auf den Computern der Opfer (zum Beispiel durch E-Mail-Anhänge o.ä.) eingebracht wurden, die die für die Täter interessanten Daten für ihn auslasen. In 44 Einzelfällen (laufende Nummern 601, 604-635, 661, 669-671, 700-702, 715, 731, 735-736) wurden "Keys", also Lizenzschlüssel für Software, Guthaben für Computerspiele oder ähnliches veräußert, die die Täter zuvor durch den Erwerb der "Keys" unter Alias-Personalien oder Personalien einer anderen Person und Nichtzahlung oder Zahlung mittels zuvor illegal erlangten Kontodaten erhalten hatten. In 18 Einzelfällen (laufende Nummern 745-761, 770) wurden unechte Ausweise an Dritte veräußert. Den Käufern der unechten amtlichen Ausweise ging es bei dem jeweiligen Geschäft darum, den Ausweis zur Begehung von Straftaten einzusetzen; dies war auch den Verkäufern der Ausweise bewusst und letztlich Ziel des Verkaufs. In 39 Einzelfällen (laufende Nummern 787, 796-815, 820-823, 826-831, 974-976, 1034-1035, 1045-1046, 1073) wurden Betäubungsmittel