Rubrum VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache ... hat die
- Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. K..., die Richterin am Verwaltungsgericht Prof. Dr. L... und den Richter A... am
- Dezember 2021 beschlossen: Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (V...) gegen den Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B... vom
- September 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft. Die Anfechtungsklage gegen die Passentziehung hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 14 Var. 2 PassG aufgrund gesetzlicher Regelung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist jedoch unbegründet. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich dabei in erster Linie nach den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu richten. Danach überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheids vom
- September
- Nach summarischer Prüfung erweist sich dieser als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entziehung des Reisepasses ist § 8 PassG. Danach kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 PassG die Passversagung rechtfertigen würden. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG ist ein Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich einer Strafverfolgung, die im Inland gegen ihn schwebt, entziehen will. Diese Voraussetzungen liegen hier nach summarischer Prüfung vor. Eine Strafverfolgung im Inland ergibt sich schon daraus, dass die Staatsanwaltschaft ... - wie im Ersuchen an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland angegeben (vgl. Bl. 39 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin) - im September 2020 gegen den Antragsteller Anklage wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in drei besonders schweren Fällen (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AO) im Zusammenhang mit sogenannten Cum/Ex-Geschäften beim Landgericht ... erhoben hat. Ausweislich des Haftbefehls des Landgerichts ... ist auch beim Landgericht ... ein Verfahren gegen den Antragsteller anhängig (vgl. Bl. 80 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin). Tatsachen, die die Annahme begründen, dass der Antragsteller sich dieser Strafverfolgung entziehen will, ergeben sich daraus, dass der Antragsteller bereits flüchtig ist. Gegen ihn liegen mehrere Haftbefehle vor. Am
- November 2020 hat das Landgericht ... gegen ihn einen Haftbefehl erlassen (Az.: 2...). Auch das Landgericht ... hat am
- Oktober 2020 einen Haftbefehl erlassen (Az.: 6...), die Beschwerde gegen diesen hat das Oberlandesgericht ... am
- März 2021 verworfen (Az.: 2...). Außerdem liegen Auslieferungshaftbefehle des h... und n... Justizministeriums vor (Az.: ...). Nach den Haftbefehlen ist der Antragsteller flüchtig, denn er habe anlässlich der Durchsuchung seiner Kanzleiräume am
- November 2012 noch am gleichen Tag seinen Wohn- und ständigen Aufenthaltsort ... verlegt. Gleichzeitig habe er einen großen Bestand an Goldbarren durch seinen Hausmeister mit dem Pkw über die Grenze ... verbringen lassen. Außerdem sei nicht zu erwarten, dass er sich dem Strafverfahren stellen werde. So habe er gesundheitliche Gründe vorgebracht, nach denen er nicht reise- und verhandlungsfähig sei. Diese hätten sich jedoch nicht als tragfähig erwiesen. Nach den Angaben des Haftbefehls des Landesgerichts ... habe ein vom Landgericht ... bestellter Sachverständiger festgestellt, dass eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers unwahrscheinlich sei (vgl. Bl. 81 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin). Ob die Vorwürfe zutreffen, hat das hiesige Gericht nicht zu entscheiden. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gegen den Antragsteller erhobenen Strafvorwürfe sind allein die deutschen Strafgerichte zuständig, nicht aber die Passbehörden oder das für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Passentziehung zuständige Verwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse der Kammer vom
- Februar 2013 - VG 23 L 528.12 -, Abdruck S. 3; vom
- Dezember 2013 - VG 23 L 300.13 -, Abdruck S. 3 und vom
- Oktober 2017 - VG 23 L 681.17 -, Abdruck S. 3). Die subjektive Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG, der Wille, sich der Strafverfolgung zu entziehen, ist hier nach summarischer Prüfung ebenfalls gegeben. An den Nachweis des im Versagungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG enthaltenen subjektiven Elements dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Für diese Feststellung genügt zwar nicht schon der Wille, in absehbarer Zeit nicht in die Bundesrepublik zurückzukehren. Vielmehr muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Strafverfolgung und dem angestrebten weiteren Aufenthalt im Ausland in dem Sinne bestehen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller wolle sich der Strafverfolgung entziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 1989 - BVerwG 1 A 110.89 -, NVwZ 1990, 369 ). Sein gesamtes Verhalten und sonstige Umstände müssen bei lebensnaher Beurteilung den Schluss zulassen, dass er in der Absicht handelt, ins Ausland zu verziehen oder dort zu bleiben, um den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu verhindern oder zu erschweren (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom
- November 1988 - 1 S 3045/87 -, juris Rn. 21 f.; OVG Münster, Beschluss vom
- Januar 1996 - 25 B 3037/95 -, juris Rn. 5). Dies ist hier der Fall. Ein gewichtiger Anhaltspunkt für den Fluchtwillen des Antragstellers ist darin zu sehen, dass ihm bei einer Rückkehr ins Bundesgebiet aufgrund der gegen ihn bestehenden Haftbefehle die sofortige Inhaftierung droht. Ein weiterer erheblicher Anreiz, nicht ins Bundesgebiet zurückzukehren, besteht darin, dass er aufgrund der Strafverfahren ernsthaft mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechnen müsste, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. In der Begründung des Haftbefehls vom
- November 2020 geht das Landgericht ... dabei von einer Freiheitsstrafe aus, die zwei Jahre bei weitem übersteigen werde (vgl. Bl. 82 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin). Diese Annahme stützt es insbesondere auf die im Raum stehende erhebliche Schadenssumme von circa 280 Millionen Euro. Für den Willen, sich der Strafverfolgung zu entziehen, spricht auch, dass der Antragsteller nach der Durchsuchung seiner Kanzleiräume am
- November 2012 damit reagierte, sich am darauffolgenden Tag in Deutschland abzumelden. Angesichts der sich daraus ergebenden Evidenz des Willens, sich nicht dem Strafverfahren stellen zu wollen, fällt es nicht weiter ins Gewicht, dass die Ehefrau des Antragstellers das Einfamilienhaus, in dem sie mit ihrem Enkel wohnen, bereits 2010 erworben hat. Auch der Umstand, dass der Antragsteller bereits im Juni 2012 - also vor der Durchsuchung seiner Kanzleiräume - ... gereist sein soll, vermag schon angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits andauernden Ermittlungen nichts zu ändern. Soweit der Antragsteller auf die Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und die dortigen Maßstäbe hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des "Sich-Entziehens" verweist, dringt er damit nicht durch. Abgesehen davon, dass hier bereits mehrere Gerichte eine Fluchtgefahr bejaht haben, sind die Konstellationen auch schon nicht vergleichbar. So weisen der Haftbefehl, der eine Freiheitsentziehung nach sich zieht, und der Entzug eines Reisepasses, der die Bewegungsfreiheit einschränkt, grundsätzlich unterschiedliche Eingriffsintensitäten auf. Sind die Rechtsfolgen aber nicht von gleicher Intensität, können auch die Prüfungsmaßstäbe voneinander abweichen. Unabhängig von all dem lassen sich den vom Antragsteller zitierten Gerichtsentscheidungen aber auch keine grundsätzlich anderen Wertungen entnehmen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom
- November 2021 (vgl. Bl. 120 und 121 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat das Ermessen, das ihr in § 8 PassG eingeräumt ist, rechtsfehlerfrei ausgeübt. Weder hat sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Passentziehung ist nach Aktenlage verhältnismäßig. Die Passentziehung ist geeignet, da mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg, die Durchführung des Strafverfahrens im Inland zu sichern, gefördert werden kann. Zwar befindet sich der Antragsteller zurzeit in Auslieferungshaft und kann deshalb momentan nicht von seinem Reisepass Gebrauch machen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den Rechtsweg gegen die ... Auslieferungsentscheidung noch nicht ausgeschöpft hat und hierüber deswegen noch nicht abschließend entschieden worden ist. Auf diese Entscheidung haben die deutschen Behörden keinerlei Einfluss, sodass diese auch damit rechnen müssen, dass der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben werden könnte. Sollte dies geschehen, wäre zu befürchten, dass sich der Antragsteller unter Verwendung seines Reisepasses in einen Drittstaat begibt. Damit wäre der Zugriff der deutschen Behörden auf den Antragsteller nochmals erschwert. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Antragstellers, die Entziehung seines Reisepasses sei nicht geeignet, weil er sich auch bei dessen Entziehung weiter in ... aufhalten könne und sie ihn deshalb nicht dazu veranlassen werde, in die Bundesrepublik zurückzukehren. Nach den Angaben der Antragsgegnerin, die der Antragsteller nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, bedarf er für eine Aufenthaltsbewilligung in ... einer Möglichkeit, sich zu identifizieren und seine Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Hierfür bliebe ihm nur sein Reisepass. Einen Personalausweis besitzt er - ausweislich seiner eigenen Angaben bei einem Passantrag im Juli 2018 beim Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Z... - nicht. Die Passentziehung ist auch erforderlich, da ein anderes, gleich wirksames, aber die Rechtsstellung des Antragstellers weniger einschränkendes Mittel nicht ersichtlich ist. Insbesondere ist eine Beschränkung des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereiches des Passes nicht geeignet, die Strafverfolgung im Inland gleichermaßen zu fördern, weil der Kläger sich in diesem Fall vorerst weiterhin in ... aufhalten könnte. Des Weiteren steht die bezweckte vorübergehende Beendigung der Möglichkeit, mit einem Pass auszureisen oder sich im Ausland zu legitimieren, nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches. Dem öffentlichen Interesse, den Antragsteller dazu zu bringen, nach Deutschland zurückzukehren ist gegenüber seinem Interesse, den Reisepass weiter nutzen zu können, der Vorrang einzuräumen, da die Ausübung der Strafgewalt eine der wesentlichen Aufgaben des Staates ist und der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung dient. Es ist hervorzuheben, dass hier angesichts der dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten eine ganz erhebliche Strafandrohung im Raum steht. Die Maßnahme ist schließlich auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsteller - nach eigenen Angaben - nicht reisefähig sei. Eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit hat er dem Gericht schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das ärztliche Attest des D... vom
- Juni 2021 trifft keine Aussagen dazu, worauf dessen Annahmen beruhen, welche Untersuchungen durchgeführt worden sind oder welche Diagnose dem Attest zugrunde liegt. Gegen eine Reiseunfähigkeit spricht zudem auch die Feststellung des Sachverständigen im Verfahren bei dem Landgericht ... der eine Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit für unwahrscheinlich hält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 f. GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2379891.html ( https://oj.is/2379891 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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