Grundsätzlich erfordert das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Vorbefassung der zuständigen Behörde. Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe I Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der sich als Teil eines internationalen Netzwerks die Dokumentation von Verstößen gegen die Presse- und Informationsfreiheit zum Ziel gesetzt hat. Er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, es der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, seine mit Dritten über Messenger-Dienste oder auf andere Weise geführte Telekommunikation unter Anwendung des § 11 Abs. 1a Satz 1 bis 3 Artikel 10-Gesetz (G10) zu überwachen oder aufzuzeichnen. Zur Begründung führt er an, seine Mitarbeiter stünden in regelmäßigem, größtenteils digitalem Austausch über vereinseigene Geräte mit gefährdeten Journalisten. Sensible vertrauliche Informationen prägten die Vereinsarbeit. In Einzelfällen komme es auch zum Kontakt mit Unterstützung suchenden Personen aus dem Umfeld extremistischer Organisationen bzw. Verdachtsfällen solcher Verbindungen im In- und Ausland. Alle Formen internationaler Unterstützungsarbeit setzten verschlüsselte Kommunikation mittels Email-, Messenger- und Videokonferenzdiensten voraus. Seit Einführung des § 11 Abs. 1a G10 müsse er befürchten, dass seine Recherche per Chat durch staatliche Überwachungsmaßnahmen beeinträchtigt werde. Er sei zwar keine journalistische Organisation, arbeite aber oft u.a. mit journalistischen Mitteln, und gehe davon aus, dass er bereits jetzt - zumindest aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft - durch den Bundesnachrichtendienst mit den Beschränkungen des § 11 Abs. 1a G10 überwacht werde. Seine besondere Betroffenheit lasse sich daraus ableiten, dass der Bundesnachrichtendienst die hochumstrittene Überwachungssoftware "Pegasus" einsetze. Da Informanten des Antragstellers aufgrund ihrer Bestrebungen und Aktivitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar vom Bundesnachrichtendienst überwacht würden, sei zu befürchten, dass die Kommunikation des Antragstellers mittelbar als sog. "Nebenbeteiligter" betroffen sei. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens sei ihm nicht zumutbar, da ihm andernfalls schwere und unzumutbare, weder anders abwendbare noch durch eine Hauptsacheentscheidung zu beseitigende Nachteile entstünden. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus der Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 1a Satz 2 G10 und damit korrespondierender Vorschriften. Der Eingriff in sein IT-Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoße gegen das Zitiergebot und der in § 13 G10 vorgesehene Rechtswegausschluss verletze ihn in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Verletzung könne auch nicht durch die G10-Kommission kompensiert werden, da deren Nachprüfung gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG lediglich für Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG, nicht jedoch für Eingriffe in das IT-Grundrecht vorgesehen sei. Zudem genüge § 3 G10 als Schwelle für Beschränkungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1a G10 nicht den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz. Überdies verletze § 3b G10, der Journalisten nur einen relativen Schutz vor Beschränkungsmaßnahmen zugestehe, den Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 12 GG. Darüber hinaus missachte § 11 Abs. 1a i.V.m. § 3 Abs. 1 G10 den aus der Schutzpflicht ableitbaren Schutzanspruch des Antragstellers. Die objektive Schutzpflicht gebiete dem Staat, sich schützend vor die IT-Sicherheit seiner Bürger zu stellen und verbiete es ihm, Sicherheitslücken offen zu halten. Zuletzt genügten § 3a i.V.m. § 11 Abs. 1a G10 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Auf gerichtliche Nachfrage hat sie darauf hingewiesen, dass der Antragsteller vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens keinen entsprechenden Antrag beim Bundesnachrichtendienst gestellt habe. Darauf hat der Antragsteller ausgeführt, dass das Beharren auf einem entsprechenden Antrag bei dem Bundesnachrichtendienst für sein Rechtsschutzziel einer vorbeugenden Untersagung eine aussichtslose Förmelei bedeute. II Der Antrag, über den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt mangels Vorbefassung der Antragsgegnerin das Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln oder Unterlassen verlangt wird, hängt grundsätzlich davon ab, dass der Kläger bzw. Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich für die Verpflichtungsklage aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme"). Sie stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
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