dem die Beigeladene und Frau M ... die Wahl angenommen hatten, erfasste der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl in einer gesonderten Niederschrift und verteilte diese am
dem Landesgleichstellungsgesetz nicht wählbar, weil sie als Leiterin des Teams P ... zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt (gewesen) sei. Zudem beanstanden die Klägerinnen zahlreiche Fehler im Wahlverfahren. Unter anderem seien die Briefwahlumschläge nicht als Freiumschläge, ohne Absendervermerk und auch nicht an alle Beschäftigten versandt worden; das Wählerinnenverzeichnis sei nicht vollständig, weil die Auszubildenden nicht berücksichtigt worden seien. Die Klägerin beantragen, die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin bei dem Bezirksamt T ... von Berlin für nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet sich gegen die Auffassung der Klägerinnen, die Beigeladene sei nicht wählbar gewesen. Diese habe keine selbständige Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten gehabt; insbesondere habe sie nicht über die Einstellung oder Kündigung von Arbeitnehmern bzw. über die Ernennung oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Beamte entscheiden können. Der Beklagte hat Beschreibungen des Dienstpostens und Arbeitsanweisungen über die Schlusszeichnungsbefugnisse innerhalb der Personalabteilung des Bezirksamtes vorgelegt. Im Übrigen nimmt er Bezug auf eine Stellungnahme des Wahlvorstandes zu den Beanstandungen der Klägerinnen. Die Vorsitzende des Wahlvorstandes hat sich unter dem 2. Dezember 2020 schriftlich gegenüber dem Beklagten geäußert und mehrere Fehler eingeräumt. Zu den Wahlunterlagen heißt es, die Wahlumschläge seien tatsächlich nicht als Freiumschlag gekennzeichnet worden. Darin liege
ihrer Auffassung aber keine Hinderung zur Teilnahme an der Wahl; vielmehr hätten die wahlberechtigten Personen den Umschlag mit dem Hinweis "Porto zahlt Empfänger" versehen und zurückschicken können; sie finde, einer Beschäftigten aus dem Bezirksamt könne zugemutet werden, eine Briefmarke zu kaufen und die Unterlagen zurückzuschicken. Es treffe auch zu, dass die Stimmenauszählung pandemiebedingt im Rathaus T ... stattgefunden habe und dass dies nicht bekannt gegeben worden sei; der Wahlvorstand habe dafür kein Erfordernis gesehen, da niemand seine Absicht bekundet habe, als Beobachter an der Auszählung teilzunehmen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung über ihre Aufgaben als Leiterin des Teams P ... informatorisch befragt. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. November 2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang, das Wählerinnenverzeichnis sowie die in einer Kiste eingereichten Briefwahlumschläge und Stimmzettel, die sämtlich vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Gründe Die Klage hat Erfolg, soweit die Klägerinnen (mit dem Hilfsantrag) beantragen, die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin des Bezirksamtes T ... von Berlin für ungültig zu erklären (I.); soweit sie (mit dem Hauptantrag) begehren, die Wahl für nichtig zu erklären, bleibt die Klage erfolglos (II.). I. Die Wahl der Beigeladenen ist für ungültig zu erklären. Die darauf gerichtete Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).
7 des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) kann die Wahl durch mindestens drei Wahlberechtigte beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (Satz 1). Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig (Satz 2). In § 16a Abs. 8 LGG wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung (unter anderem) der Wahl der Frauenvertreterin zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat der Senat durch die Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau) vom
ständiger Rechtsprechung der Kammer ist richtiger Beklagter der Rechtsträger der Dienststelle, in der die Wahl durchgeführt wurde (vgl. Urteil vom
1 WOBFrau bestellt die Frauenvertreterin spätestens zwei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit mindestens drei volljährige wahlberechtigte Dienstkräfte, die nicht für das Amt der Frauenvertreterin oder der Stellvertreterin kandidieren, als Wahlvorstand und eine von ihnen als Vorsitzende.
1 WOBFrau bereitet der Wahlvorstand die Wahl der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin vor und führt sie durch.
4 WOBFrau werden die Beschlüsse des Wahlvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die bis zur Wahl amtierende Frauenvertreterin hat am 26. Mai 2020 den Wahlvorstand bestellt. Sie hat dabei eine Beschäftigte als Vorsitzende des Wahlvorstandes, eine als Stellvertreterin und fünf weitere als "ordentliche Mitglieder" bestellt. Weitere vier Beschäftigte, darunter sich selbst, hat sie als Ersatzmitglieder bestellt. Regelungen über die Heranziehung der Ersatzmitglieder hat sie nicht getroffen; auch der Wahlvorstand hat das offenbar nicht getan. Mangels näherer Regelungen in Gesetz oder Verordnung zur Besetzung und Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes (anders in § 6 f. der Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in den Dienststellen des Bundes - GleibWV) ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass der Wahlvorstand grundsätzlich aus sieben ordentlichen Mitgliedern (der Vorsitzenden, der Stellvertreterin und fünf weiteren) besteht. Wenn die Beschlüsse des Wahlvorstandes "mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder" gefasst werden, könnte man daraus schließen, dass der Wahlvorstand immer schon dann beschlussfähig ist, wenn zumindest eines seiner Mitglieder anwesend ist. Dagegen spricht allerdings die Bestellung von vier Ersatzmitgliedern, die dann nicht erforderlich wäre. Das kann aber dahinstehen, denn zumindest der Grund der Anwesenheit (der Ersatzmitglieder) bzw. Abwesenheit (der ordentlichen Mitglieder) der verschiedenen Mitglieder des Wahlvorstandes bei den jeweiligen Sitzungen müsste
vollziehbar dokumentiert sein. Daran fehlt es. In den Protokollen des Wahlvorstandes finden sich jeweils nur Angaben über die anwesenden Personen, wobei es sich dabei teilweise um ordentliche, teilweise um Ersatzmitglieder handelt. Auch abwesende Personen werden (unvollständig) genannt, allerdings lediglich mit dem Zusatz "entschuldigt". Welches Ersatzmitglied für welches ordentliche Mitglied
gerückt ist, ist nicht erkennbar. Es lässt sich deshalb nicht
vollziehen, aus welchem Grund der Wahlvorstand in der jeweiligen Besetzung entschieden hat. bb. Die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Wählerinnenverzeichnisses zum Wahltag lässt sich nicht feststellen.
1 WOBFrau erstellt der Wahlvorstand ein Verzeichnis der wahlberechtigten weiblichen Dienstkräfte (Wählerinnenverzeichnis).
Satz 3 hält der Wahlvorstand das Verzeichnis bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden und berichtigt es gegebenenfalls. Die Einhaltung dieser Vorschrift lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Das Wählerinnenverzeichnis findet sich in den zunächst übersandten Unterlagen des Wahlvorstandes nicht. Das auf gerichtliche Aufforderung hin
gereichte Wählerinnenverzeichnis lässt seine Verfasser nicht erkennen. In dem Protokoll der Sitzung des Wahlvorstandes vom 22. September 2020 heißt es: "Frau K ... hat das Wählerinnenverzeichnis
WOBFrau per E-Mail an Frau W ... (PB 1 ... ) angefordert". Auch wenn sich der Wahlvorstand bei der Erstellung des Wählerinnenverzeichnisses der Hilfe der Personalabteilung bedienen darf, liegt die eigentliche Aufgabe bei ihm. Dies umfasst auch eine Überprüfung des Inhalts der übermittelten Informationen. Darüber hinaus muss der Wahlvorstand das Verzeichnis auf dem Laufenden halten und es gegebenenfalls berichtigen. Auch das lässt sich weder den Unterlagen des Wahlvorstandes noch dem Wählerinnenverzeichnis entnehmen. Es findet sich dort lediglich eine E-Mail der Personalabteilung vom 15. Oktober 2020 an die Vorsitzende des Wahlvorstandes, in der es heißt, hinsichtlich des Wählerinnenverzeichnisses müsse eine Korrektur erfolgen, weil dort fünf Stipendiatinnen enthalten seien, welche
dem Landesgleichstellungsgesetz nicht wahlberechtigt seien; diese hätten die Wahlunterlagen nicht erhalten. Diese E-Mail leitete die Vorsitzende des Wahlvorstandes an ein Mitglied des Wahlvorstandes weiter mit dem Zusatz: "hier ist noch eine Korrektur des Wählerinnenverzeichnisses". Die betreffenden fünf Namen wurden in dem vorliegenden Wählerinnenverzeichnis mit Bleistift durchgestrichen und mit dem Zusatz "gestrichen" (ohne Datum/Unterschrift) versehen. Weitere Korrekturen enthält das Wählerinnenverzeichnis nicht. Auch die Auszubildenden scheinen, wie der vorliegende Schriftverkehr belegt, erst
träglich in das Wählerinnenverzeichnis aufgenommen worden zu sein, ohne dass dies dokumentiert ist. cc.
2 WOBFrau kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen, was er hier ausweislich des Protokolls vom
1 WOBFrau öffnet der Wahlvorstand unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen (vgl. dazu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WOBFrau). Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 8), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge
Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerinnenliste ungeöffnet in die Wahlurne. All dies ist (jedenfalls) nicht dokumentiert. Das Protokoll des Wahlvorstandes vom 2. November 2020 beginnt mit (Ziffer 1) "Die Wahlurnen wurden Punkt 13:00 Uhr geöffnet". Unter Ziffer 3 des Protokolls heißt es einleitend zur Stimmenauszählung lediglich: "472 abgegebene Umschläge, 68 davon gleich ungültig (Beisp. kein blauer Wahlumschlag), 404 übrige Wahlumschläge". Es folgt das Ergebnis der Auszählung. Die Auszählung erfolgte zudem nicht in öffentlicher Sitzung. Zwar war die Sitzung offenbar für alle Beschäftigten zugänglich. Der -
Angaben des Wahlvorstandes pandemiebedingt -
träglich geänderte Ort der Auszählung (Rathaus T ... statt Rathaus K ... ) war aber zuvor nicht, jedenfalls nicht allgemein, bekannt gemacht worden. Die Wahlunterlagen beantworten zudem nicht die Frage, wer wann
welchen Maßstäben die Ungültigkeit einzelner Stimmen festgestellt hat. Der Beklagte hat eine Kiste eingereicht, die ohne jede Erläuterung und weitgehend ungeordnet die blauen Briefwahlumschläge, die Briefwahlerklärungen und die Wahlumschläge bzw. Stimmzettel enthält. Obenauf liegen geöffnete blaue Umschläge mit zumeist ungeöffneten Wahlumschlägen; das sollen wohl ungültige Stimmen sein, ohne dass sich das
vollziehen lässt. Es gibt in der Kiste auch einen Stapel von Stimmzetteln, der Zusätze oder Streichungen enthält und offenbar auch ungültige Stimmen zeigen soll. Unten in der Kiste finden sich anscheinend die Briefwahlerklärungen und die Stimmzettel, die vom Wahlvorstand als gültig erachtet und bei der Ergebnisfeststellung berücksichtigt wurden. Auch wenn in der Berliner Wahlverordnung (anders als in der Verordnung des Bundes, vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 GleibWV) nicht im Einzelnen festgehalten ist, wie (formal) der Wahlvorstand die (Un-)Gültigkeit der Stimmen festzustellen hat, genügt diese Dokumentation den für ein
prüfbares Wahlverfahren nötigen Mindestanforderungen jedenfalls nicht. Denn die Erwägungen des Wahlvorstandes lassen sich allenfalls erraten, aber nicht
vollziehen. b. Diese Verstöße hat der Wahlvorstand nicht berichtigt. Er hat zwar anscheinend versucht, die fehlende Absenderangabe auf dem Wahlbriefumschlag (vgl. dazu oben a. cc.)
träglich zu korrigieren. Jedenfalls haben die Klägerinnen eine entsprechende E-Mail des Wahlvorstandes vom 14. Oktober 2020 vorgelegt, in dem die Wahlberechtigten aufgefordert werden, die Briefumschläge selbst mit einem Absender zu versehen. Dieser
trägliche Hinweis war aber nicht geeignet, den Fehler zu beseitigen. Denn dadurch wird - ähnlich wie bei der Frankierung des Briefumschlages - eine Aufgabe des Wahlvorstandes auf die Wahlberechtigten übertragen. Dies erschwert die Ausübung des Wahlrechts und sichert zudem nicht in gleicher Weise, dass die Empfängerin der Wahlunterlagen bzw. die Übersenderin des den Stimmzettel enthaltenen Wahlumschlags auch die zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigte Wählerin ist. Abgesehen davon hatte die Stimmabgabe am 14. Oktober 2020 wohl bereits begonnen. c. Die Wahlrechtsverstöße waren auch geeignet, das Ergebnis der durchgeführten Wahlen jeweils zu ändern oder zu beeinflussen. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, das heißt ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie
der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. zum Bundesgleichstellungsgesetz: BVerwG, Urteil vom
2 LGG sind wählbar alle weiblichen Beschäftigten, die am Wahltag das
VG BE. Das kann im Berliner Personalvertretungsrecht insbesondere Entscheidungsbefugnisse bei Einstellungen, aber auch bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen erfassen (a.a.O. Rn. 15 ff.; anders bei dienstlichen Beurteilungen im Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes: vgl. BVerwG, Beschluss vom
1 LGG bei "allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen" zu beteiligen. Dazu hat sie umfassende Informations-, Einsichts- und Stellungnahmerechte (vgl. etwa § 17 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 LGG). Mit Blick auf diesen gegenüber dem Personalrat deutlich weiteren Aufgabenbereich der Frauenvertreterin und die damit erweiterte Möglichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen könnte manches dafür sprechen, auch § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LGG weiter zu verstehen als § 13 Abs. 3 Nr. 2 PersVG BE. Das bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn schon gemessen an den (ggf. engeren) Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts zum Berliner Personalvertretungsrecht lässt sich nicht abschließend beantworten, ob die Beigeladene wählbar war. Das gilt im Hinblick auf ihre Befugnisse sowohl im Zusammenhang mit der Einstellung von Auszubildenden, Stipendiaten und Praktikanten (aa.), als auch mit der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen (bb.). Nicht erheblich ist die Tatsache, dass die Beigeladene
ihrer Wahl wegen der Größe ihrer Dienststelle in vollem Umfang von ihren Dienstgeschäften freigestellt ist (cc.) aa.
der Arbeitsanweisung des Bezirksbürgermeisters über die Schlusszeichnung von Verfügungen und sonstigen Schriftstücken vom 19. August 2020 hatte die Beigeladene als Gruppenleiterin P ... (mit dem Stellenzeichen P ... ) eine Schlusszeichnungsbefugnis nur im Bereich "E ... der Arbeitsanweisung). Die Beigeladene hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Abkürzung H ... stehe für "H ... "; in der Sache gehe es dabei um die interne Vorbereitung und Abwicklung von Einstellungsvorgängen; wenn Stellen besetzt werden sollten, werde zunächst ein Auswahlverfahren durchgeführt; danach werde der H ... mit einem Entscheidungsvorschlag für die Leitung der Personalabteilung erstellt und dann geprüft, ob eine Stelle vorhanden, wie diese bewertet und wie der jeweilige Bewerber zu vergüten sei; die Schlusszeichnung liege bei der Leitung der Personalabteilung. Diese Tätigkeiten beschreiben keine selbständigen Entscheidungsbefugnisse der Beigeladenen, sondern lediglich (intern) vorbereitende Aufgaben im Einstellungsverfahren.
der genannten Arbeitsanweisung vom
der BAK vom 2 ... 2016 war die Beigeladene im Aufgabenbereich der "Gruppenleitung P ... " unter anderem mit der Koordinierung der Arbeitsabläufe ("insbesondere Sicherstellung funktionierender Vertretungsregelungen Urlaubsplanung, Jahresgespräche, Beurteilungen") befasst.
der Arbeitsanweisung vom
der Arbeitsanweisung nicht beteiligt. Soweit die Beigeladene, wie die Klägerinnen vortragen und sie selbst bestätigt, weitere Aufgaben im Bereich der B ... innerhalb des Bezirksamtes übernommen hat, umfasste dies
Angaben der Beigeladenen keine relevanten Entscheidungen in Personalangelegenheiten (insbesondere nicht die Entscheidung über die Umsetzung eines Beschäftigten in den oder aus dem Bereich, über die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder eine Abmahnung), sondern nur laufende B ... ufgaben, vergleichbar den Aufgaben des früheren B ... . Diese Angaben werden durch die Arbeitsanweisung vom 19. August 2020 und die BAK vom 2 ... 2016 (die diesen Aufgabenbereich allerdings noch nicht enthält) zumindest nicht widerlegt. cc. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen wäre ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Wählbarkeit auch dann relevant und berechtigte zur Anfechtung der Wahl, wenn die Frauenvertreterin - wie die Beigeladene seit ihrer Wahl wegen der Größe der Dienststelle (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 LGG) - in vollem Umfang von ihren Dienstgeschäften freigestellt ist. Der Berliner Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LGG eine eindeutige Regelung getroffen und die Beschäftigten, die (vor ihrer Wahl) selbständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung treffen, schon für nicht wählbar erklärt; eine Ausnahme für den Fall, dass diese Beschäftigten (
ihrer Wahl zur Frauenvertreterin) freigestellt sein werden, hat er nicht zugelassen. Zwar ist bei einer vollständigen Freistellung nicht zu befürchten, dass die Frauenvertreterin "gleichzeitig" personalrechtliche Entscheidungen trifft und als Frauenvertreterin mit diesen Entscheidungen befasst wird. Die Pflichten- und Interessenkollision, deren Vermeidung die Vorschriften über die Wählbarkeit dienen sollen, kann deshalb konkret allenfalls in Übergangsfällen auftreten, in denen die Frauenvertreterin vor ihrer Wahl (und der damit verbundenen Freistellung) personalrechtliche Entscheidungen getroffen und später als Frauenvertreterin an diesen Entscheidungen beteiligt wird. Eine gleichsam abstrakte Interessenkollision kann aber auch bei vollständiger Freistellung nicht ausgeschlossen werden. Denn eine Frauenvertreterin, die vor ihrer Wahl relevante Personalentscheidungen getroffen hat, könnte wegen der Nähe zu ihrer früheren Tätigkeit und den nunmehr zu Personalentscheidungen berufenen Personen in einen Interessenkonflikt geraten. Eine einschränkende Auslegung der schon
ihrem Wortlaut eindeutigen Vorschrift kommt deshalb nicht in Betracht, zumal der Berliner Gesetzgeber nicht gehindert wäre, eine andere Regelung treffen. Das hat der Bundesgesetzgeber in § 24 Abs. 2 Satz 2 BGleiG getan und (bei Wählbarkeit aller weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 5 BGleiG) lediglich bestimmt, dass die Gleichstellungsbeauftragte nur in dieser Eigenschaft mit Personalangelegenheiten befasst sein darf (vgl. dazu v. Roetteken, BGleiG, Stand: August 2021, § 24 BGleiG 2015 Rn. 88 ff.). II. Als Konsequenz der erfolgreichen Wahlanfechtung ist die Wahl der Beigeladenen zur Frauenvertreterin für ungültig zu erklären ist. Sie ist hingegen, anders als von den Klägerinnen mit ihrem Hauptantrag begehrt, nicht für nichtig zu erklären. Ob die Nichtigerklärung im Bereich des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes überhaupt in Betracht kommt, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Dagegen spricht, dass § 16a Abs. 7 LGG im Zusammenhang mit der Wahlanfechtung nur die "Ungültigkeit der Wahl" erwähnt (Satz 4) und darüber hinaus bestimmt, dass die Frauenvertreterin, deren Wahl angefochten ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung im Amt bleibt (Satz 3; die Möglichkeit einer nichtigen Wahl für das Bundesgleichstellungsgesetz bejahend: Urteil der Kammer vom
dem äußeren Ablauf des Wahlverfahrens - von der Bestellung des Wahlvorstandes bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses - für die Beschäftigten des Bezirksamtes kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine reguläre Wahl durchgeführt werden sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entsprach, der Beigeladenen Kosten aufzuerlegen oder ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2380397.html ( https://oj.is/2380397 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.