. Da der Antragsteller zur Tatzeit 14 Jahre alt war und noch Heranwachsender ist, beabsichtigte die Staatsanwaltschaft Mannheim nach Aktenlage, das Ermittlungsverfahren im Rahmen der Diversion zu erledigen und an die Jugendgerichtshilfe abzugeben. Von einer Anklageerhebung sollte abgesehen werden, weil aufgrund der getroffenen Feststellungen das Verschulden gering und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei. Mit Verfügung der Hochschule vom 27.10.2020 wurde gegenüber dem Antragsteller ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen legte der Antragsteller am 19.11.2020 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde. Bereits mit Schreiben vom 05.11.2020 wurde der Antragsteller zu der beabsichtig-ten Rücknahme seiner Ernennung und zu der hilfsweise beabsichtigten Entlassung wegen mangelnder charakterlicher Eignung angehört. Gleichzeitig erfolgte der Hin-weis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung des Personalrats. Der Antragsteller erklärte, er wolle von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Der Personalrat wurde am 08.01.2021 informiert. Die Bitte um Zustimmung zur be-absichtigten Entlassungs- und Rücknahmeverfügung ging dem Personalrat am 14.01.2021 zu. Am 21.01.2021 teilte der Vorsitzende des Personalrats telefonisch mit, dass beiden Maßnahmen nicht zugestimmt worden sei. Mit zwei Schreiben vom 02.02.2021, die dem Dienstherrn am 05.02.2021 per E-Mail zugegangen sind, be-stätigte und begründete der Personalrat die Nichtzustimmung noch einmal schriftlich. Es wurde ausgeführt, im Rahmen seiner Ausbildung am Standort X seien zu keinem Zeitpunkt Verhaltensweisen des Antragstellers festgestellt worden, die den Staat und seine verfassungsrechtliche Ordnung in Frage stellten. Seine freund-schaftlichen Kontakte innerhalb des Klassenverbandes ließen keinen anderen Schluss zu. Mit Mitteilung vom 09.02.2021 wurde der Personalrat darauf hingewie-sen, dass die Zustimmungsfiktion des § 76 Abs. 9 LPVG greife. Mit Verfügung der Hochschule vom 08.02.2021 wurde der Antragsteller mit Ablauf des Monats März 2021 aus dem Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg durch Widerruf des Beamtenverhältnisses entlassen (Ziff. 1). Nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis dürfe die Amtsbezeichnung "Poli-zeimeisteranwärter" nicht mehr weitergeführt werden (Ziff. 2). Die sofortige Vollzie-hung wurde angeordnet (Ziff. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Sachver-halt, dass der Antragsteller erstens von einem Beschuldigten des Straftatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 06.10.2020 gegen 22:40 Uhr zur Hilfe gerufen worden sei und zweitens dann mit drei Personen gekommen sei, von denen zwei in POLAS mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfasst seien, sei zu ent-nehmen, dass er sehr eng befreundet sei mit Personen, die an sich im Fokus der Polizei stünden. Als angehender Polizist müsse von ihm erwartet werden können, dass er sich ausreichend vom "Klientel" der polizeilichen Gegenseite fernhalte. Sein Verhalten sei als Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht zu werten. Auch wenn er vor seiner Ausbildung diese Personen gekannt habe, und mit ihnen eng befreundet gewesen sei, so übersteige sein Verhalten den noch zu tolerierenden Kontakt bei Weitem. Dass er gleich an einem Abend mit drei Delinquen-ten eng befreundet sei, lasse eine mangelnde Distanz vermuten. Er lasse damit auch Zweifel an seiner Loyalität und zu fordernden Dienstauffassung aufkommen. Wenn auch davon ausgegangen werde, dass das gepostete Bild der Bundeskanz-lerin noch eine zulässige Kritik an der Flüchtlingspolitik darstelle und vom Grund-recht auf Meinungsfreiheit umfasst sei, so stelle es mit dem Aufruf, es bei Gefallen zu teilen, eine Stimmungsmache dar, die sich klar gegen die aktuelle Regierung richte. Gravierend aber und für sich allein eine Entlassung rechtfertigend sei der Vorfall mit dem Post des Bildes von Adolf Hitler. Der Sachverhalt zeige deutlich, dass berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestünden. Mit dem Posten des zweigeteilten Bildes seit Mai 2016 habe er nicht nur rechtes nationalso-zialistisches Gedankengut verwendet, sondern er habe es verbreitet, indem es für jeden User von Facebook einsehbar gewesen sei. Das Bild könne nicht als Karika-tur gewürdigt werden. Sein Verhalten sei mit der an ihn zu stellenden Vorbildfunkti-on als angehender Polizeibeamter in keiner Weise vereinbar. Mit gesondertem Bescheid vom selben Tag wurde außerdem die Rücknahme der Ernennung zum Polizeimeisteranwärter verfügt. Am 04.03.2021 legte der Antragsteller gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid der Hochschule vom 23.07.2021 wurde die Rücknahmeverfügung aufgehoben (Ziff. 1) und der Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung zurückgewiesen (Ziff. 2). Der Antragsteller hat gegen seine Entlassung am 23.08.2021 Klage beim Verwal-tungsgericht Freiburg erhoben - 3 K 2538/21 - und den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. II. 1. Der Antrag des Antragstellers ist sachdienlich dahingehend auszulegen (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - 3 K 2538/21 - gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 31.03.2021 begehrt wird. Zwar hat der anwaltlich vertretene Antragsteller wörtlich beantragt, "im Eilverfahren anzuordnen, dass der Kläger sofort von der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg wiedereingestellt wird". Dieser Antrag mag auf den ersten Blick für einen hier nicht statt-haften Antrag nach § 123 VwGO sprechen. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamt-vortrag des Antragstellers und insbesondere seiner Antragsbegründung vom 25.10.2021, in welchem auch auf § 80 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, dass es dem Antragsteller maßgeblich darum geht, die Folgen der Entlassungsverfügung zu suspendieren. Dieses Ziel kann er nur mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage erreichen. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners fehlt dem so ausgelegten An-trag nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dem steht insbesondere nicht die Tatsache entgegen, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erst eingegangen ist, als der verfügte Entlassungszeitpunkt be-reits verstrichen war. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Entlas-sung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kann auch nach dem Zeitpunkt der (gegebenenfalls fristlos verfügten) Entlassung beantragt und gewährt werden (siehe bereits VG Freiburg, Beschluss vom 19.10.2020 - 3 K 2398/20 -, juris Rn. 36 m.w.N.). Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt durch Erlass eines rechtsgestal-tenden Verwaltungsakts, gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage statthaft sind. Die aufschiebende Wirkung eines solchen Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO ändert nichts an der Wirksamkeit der Entlassung, hindert aber den Dienst-herrn daran, belastende Folgen aus der Entlassung zu ziehen. Der Suspensiveffekt besteht nicht (mehr), wenn über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden oder - wie hier - die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Für die Dauer der auf-schiebenden Wirkung muss der Dienstherr den entlassenen Beamten als Beamten behandeln, ihm die Dienstausübung gestatten und die Bezüge fortbezahlen. Wird der Rechtsbehelf rechtskräftig abgewiesen, so tritt die rechtsgestaltende Wirkung der Entlassung zum ursprünglich bestimmten Zeitpunkt rückwirkend ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.1994 - 4 S 1333/92 -, juris Rn. 38 f.; Be-schluss vom 12.07.1996 - 4 S 1860/96 -, juris Rn. 15; v. Roetteken, in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand Juni 2020, XXIII. Rechtsschutz Rn. 866 m.w.N.). Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bedeutet insoweit lediglich, dass die Rechtsfolgen der Entlassung einstweilen als nicht eingetreten behandelt werden. Eine entsprechende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann auch vorliegend noch erfolgen. Der Antrag geht da-her nicht ins Leere. Eine (teilweise) Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen ist möglich, denn der Antragsteller kann mit Wirkung für die Zukunft weiterbeschäftigt und ihm können die Bezüge vorläufig wieder und gegebenenfalls auch rückwirkend ausbezahlt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller den An-schluss zu seinen ehemaligen Mitschülern möglicherweise nicht mehr vollständig wird herstellen können. Dabei geht es nicht um eine erneute Ernennung, sondern um die Beseitigung der Vollziehung der nicht bestandskräftig verfügten Entlassung. Demgemäß ist der Antrag des Antragstellers auf "Wiedereinstellung" sachdienlich als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Vollzugsfolgenbeseitigung inner-halb des mangels Bestandskraft der Entlassungsverfügung und mangels Ablaufs der Ausbildungszeit noch nicht endgültig beendeten Beamtenverhältnisses auszu-legen (VG Freiburg, Beschluss vom 19.10.2020 - 3 K 2398/20 -, juris Rn. 37). 2. Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug der Entlassungsverfügung einstweilen verschont zu bleiben überwiegt nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage das öffentliche Vollziehungsinteresse.
erfüllen, denn der Hitlergruß stellt ein Tatob-jekt im Sinne der Strafnorm dar (vgl. nur Ellbogen, in: BeckOK
, 51 . Ed. 01.11.2021,
5; Paeffgen, in: NK-
, 5. Aufl. 2017,
10 jeweils m.w.N.). Allerdings führt die Erfüllung des Straftatbestands im Rahmen des § 86a Abs. 1
nicht in jedem Fall zu einer Strafbarkeit, da Ausnah-men von der Strafbarkeit angenommen werden, sofern das inkriminierte Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck des Gesetzes er-kennbar nicht zuwiderläuft (siehe nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.03.2006 - 1 BvR 204/03 -, juris Rn. 22). So liegt es, wenn das Kennzeichen offenkundig gerade zum Zwecke einer Kritik der verbotenen Organisation eingesetzt wird oder der Kontext der Verwendung ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung ausscheidet. Das mag etwa der Fall sein, wenn das Kennzeichen in erkennbar verzerrter, etwa paro-distischer oder karikaturhafter Weise verwendet wird. Die Tabuisierungsfunktion des Gesetzes soll nach der Normauslegung der Gerichte aber nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Verwendung derartiger Symbolik allein deshalb grundsätzlich zu-lässig ist, weil sie in kritischer Absicht erfolgt (siehe nur BVerfG, Nichtannahmebe-schluss vom 23.03.2006 - 1 BvR 204/03 -, juris Rn. 23). Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, kann offenbleiben, da die Strafbarkeit eines Verhaltens lediglich ein Indiz für die charakterliche Ungeeignetheit darstellt. Zwar stellt die Tatsache, dass sich ein Beamter nach § 86a
strafbar gemacht hat, ein gewichtiges Indiz für eine charakterliche Nichteignung dar. Allerdings führt die Verwirklichung des Tatbestands nicht dazu, dass ohne weiteres davon auszu-gehen ist, dass der Täter beispielsweise den Nationalsozialismus verherrlicht und daher eine charakterliche Ungeeignetheit gegeben ist, weshalb auch in Fällen der Verwirklichung des Tatbestands des § 86a
eine einzelfallbezogene Bewer-tung der Gesamtumstände stattzufinden hat. Wegen der Tabuisierungsfunktion des § 86a
ist es nicht erforderlich, dass sich der Täter zu den Zielen einer der in § 86 Abs. 1
bezeichneten Partei oder Vereinigung, deren Kennzeichen er verwendet, bekennt oder sonst mit der Partei oder Vereinigung identifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1972 - 3 StR 1/71 I -, BGHSt 25, 30 -35, juris Rn. 7). Es soll vielmehr jeglicher Anschein vermieden werden, verfassungswidrige Organisationen könnten trotz ihres Verbotes ihre Wiederbelebung betreiben und das Verwenden bzw. Verbreiten ihrer Symbole würden geduldet werden oder hätten sich wiederein-gebürgert (BGH, Urteil vom 18.10.1972 - 3 StR 1/71 I -, BGHSt 25, 30 -35, juris; Ell-bogen, in: BeckOK
, 51 . Ed. 01.11.2021,
2; Paeffgen, in: NK-
, 5. Aufl. 2017,
2). Umgekehrt kann ein bestimmtes Verhalten, wie etwa das Posten von Bildern bzw. Inhalten mit nationalsozialistischem, rassistischem oder antisemitischem Gedankengut, auch bei fehlender Strafbarkeit berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen. Auch dies setzt eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls voraus. Eine entsprechende, den Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung tragende Würdigung dürfte der Antragsgegner vorliegend nicht vorgenommen haben. So hat der Antragsgegner weder den mehrdeutigen Aussagegehalt der beiden Facebook-Posts hinreichend gewürdigt, noch die Tatsache, dass der Antragsteller die beiden Posts im Alter von 13 bzw. 14 Jahren geteilt hat und seither mehr als sechs Jahre vergangen sind, ohne dass der Antragsteller in vergleichbarer Weise in Erscheinung getreten wäre. Zwar genügen nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofs Baden-Württemberg bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestreb-ten Laufbahn besitzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2020 - 4 S 3078/19 - mit Verweis auf Bayerischen VGH, Beschluss vom 30.08.2019 - 3 ZB 18.508 -, juris Rn. 7 ff. und OVG Bremen, Beschluss vom 13.07.2018 - 2 B 174/18 -, juris Rn. 8 f., jeweils m.w.N. und unter Verweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris). Dass die Feststellung innerer Tatsachen regelmäßig mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, bedeutet jedoch nicht, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung allein aufgrund der Würdigung des Verhaltens eines Beamten durch Dritte angenommen werden könnten. Der Rückschluss von den internetbasierten Bekundungen des Antragstellers auf seine innere Einstellung setzt vielmehr eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Die Entlassung des Antragstellers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Inhalt der Veröffentli-chungen Ausdruck einer der verfassungsmäßigen Grundordnung entgegenstehen-den inneren Einstellung ist oder das konkrete Handeln jedenfalls den zurechenba-ren Rechtsschein einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerich-teten Haltung hervorruft (vgl. zur disziplinarrechtlichen Relevanz insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1 DB 15.01 -, juris Rn. 36 m.w.N.). Vorlie-gend hat der Antragsgegner jedoch allein die Sicht eines objektiven Beobachters für ausschlaggebend erachtet (siehe Seite 24 des Widerspruchsbescheids) und dabei im Hinblick auf die - hier primär relevante - innere Einstellung des Antragstel-lers beurteilungsrelevante Aspekte fehlerhaft nicht hinreichend berücksichtigt (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 4 S 1473/20 -, juris Rn. 17). Der Antragsteller hat dargelegt, dass er in dem Bild eine das nationalsozialistische Gedankengut abwertende Karikatur gesehen habe und deshalb auch kein schlech-tes Gewissen gehabt habe, als es in Facebook gestanden sei. Dieses Vorbringen bedarf näherer Würdigung, die vom Antragsgegner versäumt wurde. Der Aussagegehalt des Bildes ist für den Betrachter nicht eindeutig. Bei rein objek-tiver Betrachtung stehen zwei Bilder - ein Bild von Adolf Hitler mit erhobenem Arm, sowie eine Gruppe Jugendlicher in der "Dab"-Pose - mit entsprechenden Jahres-zahlen ohne eine bestimmte Wertung nebeneinander. Diese Anordnung lässt ver-schiedene Interpretationsmöglichkeiten zu. Zunächst ist dabei die Bedeutung der "Dab"-Pose in der Jugendkultur zu beachten. So steht die Pose wohl unter anderem als Ausdruck für eine selbstsichere Person und hat ihren Ursprung in der Hip-Hop- oder Rap-Szene (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Dab_(Tanzfigur)), weshalb die Verbindung der beiden Bilder so verstanden werden könnte, dass die Jugendlichen im Jahr 2016 selbstsi-cher sind und somit nicht (mehr) unreflektiert einer Person oder Ideologie folgen. Doch auch eine entgegengesetzte Interpretation ist möglich, sofern man den Ver-gleich der beiden Gesten als überspitzte Kritik an bzw. als sich lustig machen über die "Dab"-Pose auffasst in dem Sinne, dass Jugendliche heute der Masse folgend einen Trend mitmachen, so wie damals die Menschen Adolf Hitler gefolgt sind. Zwar wurde und wird die "Dab"-Pose wohl teilweise auch von politisch Rechten als Erkennungszeichen verwendet. Bei diesem Phänomen handelt es sich allerdings wohl um den Versuch, eine "unschuldige" Pose aus der Jugend- bzw. Popkultur zu "kapern" und gerade für das Herantreten an Jugendliche zu missbrauchen (siehe den erläuternden Blog-Post "Dabbing For Hitler: How The Alt-Right Turned An Inno-cent Meme Into "Sieg Heil” vom 18.02.2017, https://medium.com/@Freequincy/dabbing-for-hitler-how-the-alt-right-way-turned-an-innocent-meme-into-sieg-heil-b2756c015383). Von einem 14-jährigen Jugendli-chen, der sich nicht regelmäßig in einschlägigen Kreisen bewegt - wofür es im Fall des Antragstellers derzeit keinerlei Anhaltspunkte gibt -, kann aber nicht ohne Wei-teres erwartet werden, dass dieser Umstand durchschaut wird. Das Vorgehen der Urheber entsprechender Grafiken zielt vielmehr gerade darauf ab, Reichweite durch unreflektiertes Verbreiten durch Dritte zu erlangen. Die Annahme des Antragsgegners, bei dem Bild handele es sich um einen "deutlich verfassungsfeindlichen Post", dürfte jedenfalls zu weit gehen (siehe auch den Po-dcast des Leibniz-Instituts für Medienforschung, Hans-Bredow-Institut, "Bredow-cast", vom 03.03.2021, "Mit Memes Geschichte kommunizieren", in welchem von einem Medienhistoriker dargestellt wird, dass die Verknüpfung von Adolf Hitler mit der "Dab"-Pose in dem hier streitgegenständlichen "Meme" nicht als positiv, son-dern übertriebener schwarzer Humor zu verstehen sei, https://podcast.hans-bredow-institut.de/2021/brc063-mit-memes-geschichte-kommunizieren/, Beispiel 2 Der Dab). Das Verbreiten des fraglichen Bildes mag somit zwar Ausdruck eines unreflektierten und in gewisser Weise sorglosen Umgangs mit mehrdeutigen Bildern gerade in ei-nem besonders sensiblen Bereich und möglicherweise sogar strafrechtlich relevant gewesen sein, eine hinreichend belastbare Schlussfolgerung auf eine (fortdauern-de) Haltung des inzwischen erwachsenen Antragstellers, die den Werten der Verfassung entgegensteht, dürfte sich zur Überzeugung der Kammer daraus allerdings nicht ziehen lassen. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, der dem vom Antragsgegner zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2001 - 1 DB 15.01 - (juris) zugrunde lag, in welchem das Tragen eines Siegelrings mit SS-Runen durch einen Polizeibeamten als Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes angesehen worden ist. Der Antragsgegner trägt selbst vor, dass mangels konkreter Anhaltspunkte nicht davon auszugehen sei, "dass der Antragsteller darüber hinaus durch rassistisches oder rechtsextremes Handeln nach außen in Erscheinung getreten [sei]". Auch die Kammer geht mangels konkreter Anhaltspunkte nicht davon aus, dass der Antrag-steller darüber hinaus durch nationalsozialistisches, rassistisches oder antisemitisches Handeln nach außen in Erscheinung getreten ist. Insoweit kann nicht nur auf die zahlreichen, vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis, sondern gerade auch auf die Stellungnahmen der Ausbilder des Antragstellers verwiesen werden (Stellungnahme von POK W. vom 17.12.2020 und des Klassenlehrers PK K. vom 18.12.2020). Auch die Tatsache, dass sich in den vom Antragsgegner ausgewerteten mehr als 1.000 Facebookseiten lediglich ein Bild gefunden hat, das im Hinblick auf die Verfassungstreue des Antragstellers Klärungsbedarf weckt, das aber wie gesehen keinen eindeutigen Er-klärungsgehalt hat, spricht gegen die Annahme des Antragsgegners, dass aufgrund dieses sechs Jahre zurückliegenden Verhaltens berechtigte Zweifel an der charak-terlichen Eignung des Antragstellers bestehen. Soweit der Antragsteller darüber hinaus im Jahr 2015 das Bild der damaligen Bundeskanzlerin gepostet hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass hieraus Zweifel an seiner charakterlichen Eignung erwachsen. Zwar stellt das Bild, wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, eine öffentliche Äußerung dar, die politisch zu verstehen ist. Allerdings handelt es sich hierbei um eine private Meinung, die in keinem Bezug zum Dienst stand. Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt (§ 33 Abs. 2 BeamtStG). Ein Beamter darf sich jedoch grundsätzlich außerhalb des Dienstes uneingeschränkt politisch betätigen, solange er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterstützt und bei seinem politischen Engagement keinen Bezug zum Dienst herstellt (vgl. Eckstein, in: von Alberti/Burr/Düsselberg/Eckstein/Stehle/Wahlen, Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, MD 46 m.w.N.). Der Antragsgegner gibt selbst an, dass es sich bei dem Bild der damaligen Bundeskanzlerin um eine private politische Meinungsäußerung gehandelt habe, die in keinem Verhältnis zum Dienst gestanden habe. Insoweit hätte es daher aber auch einer nachvollziehbaren Würdigung bedurft, warum die Meinungsäußerung Anlass zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gibt. Die vom Antragsgegner vorgenommene Beurteilung erweist sich nach Auffassung der Kammer als nicht tragfähig. Der Post wurde vier Jahre vor der Einstellung des Antragstellers in das Beamten-verhältnis auf Widerruf, also geraume Zeit bevor er als Beamter öffentlich in Er-scheinung getreten ist, abgesetzt. Ein Verstoß gegen die Grundpflichten des § 33 Abs. 2 BeamtStG lag damit nicht vor. Überdies muss berücksichtigt werden, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Einstellens dieses Posts erst 13 Jahre alt, also noch nicht einmal strafmündig (§ 19
), gewesen ist. Auch ein vom Antragsgegner angenommener Zusammenhang mit dem mehr als fünf Monate später geposteten Bild von Adolf Hitler kann ohne weitere Umstände nicht angenommen werden. Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist es aufgrund der Fülle an Aktivitäten von Ju-gendlichen in sozialen Netzwerken auch nicht fernliegend, dass ein aus subjektiver Sicht belangloser Post dem Absendenden mehr als drei Jahre später, bei der Ein-stellung in das Beamtenverhältnis, nicht mehr präsent im Bewusstsein ist. Das ent-sprechende Vorbringen des Antragstellers erscheint der Kammer durchaus nach-vollziehbar. Dabei ist zu bemerken, dass der Antragsgegner 1137 Seiten Posts des Antragstellers ausgewertet hat, es sich bei den hier streitgegenständlichen Bildern somit um zwei Bilder unter sehr vielen Bildern gehandelt hat. Überdies hatte der Antragsteller diesen Facebook-Account zuletzt am 20.03.2019 genutzt. Hinzu kommt, dass sich Jugendliche im Alter von 13 und14 Jahren charakterlich noch stark entwickeln. Insoweit kann aus einem Unterlassen der Durchsicht alter Ac-counts in sozialen Medien vor einer Einstellung in den Polizeidienst - auch wenn dies auch aus Sicht der Kammer wünschenswert gewesen wäre - nicht darauf geschlossen werden, dass ein früher einmal von einem Jugendlichen unreflektiert als "lustig" empfundener Post Jahre später von diesem noch immer auf dieselbe Weise abgesetzt werden würde. III. Aufgrund des Erfolgs des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers ist der Antragsteller mit Wirkung für die Zu-kunft weiterzubeschäftigen und ihm sind die Bezüge vorläufig wieder auszuzahlen. Eine weitergehende Entscheidung im Hinblick auf die Vollzugsfolgenbeseitigung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) war insoweit nicht beantragt. Über das ebenfalls gegen den Antragsteller ausgesprochene - hier nicht streitgegenständliche - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) wurde, soweit ersichtlich, noch nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entschieden. Angesichts des hier Ausgeführten dürfte aber auch an dieser Verfügung nicht fest-zuhalten sein. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. V. Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 3.878,67 EUR festgesetzt (3-facher Betrag der monatlichen Anwärterbezüge von 1.292,89 EUR). Permalink: https://openjur.de/u/2380623.html ( https://oj.is/2380623 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 30 Zitiert 0 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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