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BGH, Urteil vom 29.11.2021 - VI ZR 258/18

Obsah (5)§ 253§ 1922§ 823§ 12§ 2311

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung wird grundsätzlich erst mit Rechtskraft eines dem Verletzten die Geldentschädigung zusprechenden Urteils vererblich; ein nicht

gegen die Beklagten zugestanden habe. Ein solcher Anspruch sei aber jedenfalls mit dem Tod des Erblassers erloschen. Denn der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei nach der vom (Berufungs-) Senat für überzeugend erachteten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Grundsatz nicht vererblich. Besondere Gründe, die im konkreten Fall eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigten, bestünden nicht. II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Ob und - wenn ja - in welcher Höhe dem Erblasser bis zu seinem Tod ein Anspruch auf Geldentschädigung gegen die Beklagten zustand, kann offenbleiben. Denn der Anspruch ist mangels Vererblichkeit jedenfalls nicht gemäß § 1922 Abs. 1

auf die Klägerin übergegangen.

  1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom
  2. Mai 2017 - VI ZR 261/16 , BGHZ 215, 117 Rn. 12 ff., nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  3. September 2017 - 1 BvR 1789/17 , nicht veröffentlicht; vom
  4. November 2016 - VI ZR 530/15 , NJW 2017, 800 Rn. 8; vom
  5. April 2014 - VI ZR 246/12 , BGHZ 201, 45 Rn. 4 ff. - Berichterstattung über trauernden Entertainer, nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  6. September 2016 - 1 BvR 2318/14 , nicht veröffentlicht; vgl. ferner auch BGH, Beschluss vom
  7. Juni 2020 - IX ZB 11/19 , NJW-RR 2020, 995 Rn. 15, 21) ist der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Grundsatz nicht vererblich. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch im Zeitpunkt des Todes des Verletzten und ursprünglichen Anspruchsinhabers bereits bei Gericht anhängig (Senatsurteil vom
  8. April 2014 - VI ZR 246/12 , BGHZ 201, 45 Rn. 24) oder gar rechtshängig (Senatsurteil vom
  9. Mai 2017 - VI ZR 261/16 , BGHZ 215, 117 Rn. 13 ff., noch offenlassend Senatsurteil vom
  10. April 2014 - VI ZR 246/12 , BGHZ 201, 45 Rn. 25) ist. Die grundsätzliche Unvererblichkeit ergibt sich dabei entscheidend aus der Funktion des Geldentschädigungsanspruchs. Insoweit steht der Genugtuungsgedanke im Vordergrund; einem Verstorbenen kann Genugtuung aber nicht mehr verschafft werden (Senatsurteil vom
  11. April 2014 - VI ZR 246/12 , BGHZ 201, 45 Rn. 17 ff.). Dass der Geldentschädigungsanspruch auch der Prävention dient, ändert an der grundsätzlichen Unvererblichkeit des gesamten Anspruchs - auch im Falle der von der Revision im Streitfall für gegeben erachteten Zwangskommerzialisierung - nichts und gebietet das (Fort-) Bestehen eines solchen Anspruchs nach dem Tode auch nicht unter dem Aspekt der Menschenwürde (vgl. BVerfGK 9, 325 , 328 f., juris Rn. 22 f.); insbesondere führt dies entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dazu, dass der Anspruch jedenfalls in Höhe des auf die Präventionsfunktion entfallenden Teils vererblich ist (vgl. Senatsurteil vom
  12. April 2014 - VI ZR 246/12 , BGHZ 201, 45 Rn. 19).
  13. Hieran hält der erkennende Senat in Kenntnis der an dieser Auffassung in der Literatur geäußerten Kritik fest (vgl. zur Diskussion: für eine Vererblichkeit etwa BeckOGK/Brand, 1.4.2021,

§ 253Rn.

43; Beuthien, GRUR 2018, 1021 ff.; ders. GRUR 2014, 957 ff.; ders. in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht,

  1. Aufl., § 17 Rn. 18; Engelsing, RuP 2019, 145, 147 ff.; Schricker/Loewenheim/Götting,
  2. Aufl., KUG § 22 Rn. 64; Hager, JA 2014, 627 , 629; Hermann, AfP 2018, 469, 470 ff.; BeckOGK/Hermann, 1.5.2021, § 823 Rn. 1868 ff.; Staudinger/Kunz, 30.4.2021,

§ 1922Rn. 308 ff.; Mü

KoBGB/Leipold, 8. Aufl.,

§ 1922Rn.

152 ff.; Lieder in Erman,

, 16. Aufl., § 1922 Rn. 9; Ludyga, FamRZ 2017, 1618 f.; ders., ZUM 2014, 706 f.; Eckpfeiler/Meyer-Pritzl W 6, 2020, Rn. W 108a; Neuner, FamRZ 2018, 1273 f.; BeckOGK/Preuß, 1.8.2021,

§ 1922Rn.

358.1; Schack, JZ 2019, 864, 868; ders. JZ 2018, 44, 45 f.; Schubert, JR 2018, 517, 518 f.; Schubert, JZ 2014, 1056 ff.; BeckOGK/Specht-Riemenschneider, 1.6.2021,

§ 823Rn.

1167 ff.; Spickhoff, LMK 2014, 359158; Staudinger/Melestean, Jura 2016, 783, 789 ff.; Wanckel in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner,

  1. Aufl., Abschnitt 43 Rn. 4; jedenfalls de lege lata gegen eine Vererblichkeit etwa: BeckOK/Bamberger/Förster,
  2. Ed. 1.8.2021,

§ 12Rn. 121; Beck

OGK/Blum/Heuser, 15.6.2021,

§ 2311Rn.

33; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,

  1. Aufl., Kap. 14 Rn. 140; Musielak/Voit/Flockenhaus,
  2. Aufl., § 851 Rn. 6e; Klassen, NJ 2014, 433 , 434; Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess,
  3. Aufl., Kapitel 23 Rn. 92; Ricker in Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts,
  4. Aufl.,
  5. Kapitel Rn. 43b; Schwartmann/Schulenberg,
  6. Aufl.,
  7. Kap. Rn 206; BeckOK InfoMedienR/Söder,
  8. Ed. 1.8.2021,

§ 823Rn.

306; Soehring/Hoene in Soehring/Hoene, Presserecht,

  1. Aufl., Rn. 32.43; Stender-Vorwachs, NJW 2014, 2831, 2833; von Strobl-Albeg in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
  2. Aufl., Kap. 9 Rz. 35). Mit den insoweit auch von der Revision angeführten Gegenargumenten hat sich der erkennende Senat im Wesentlichen bereits in den genannten Entscheidungen vom
  3. Mai 2017 ( VI ZR 261/16 , BGHZ 215, 117 ff.) und vom
  4. April 2014 ( VI ZR 246/12 , BGHZ 201, 45 ff.) auseinandergesetzt. Ergänzend sei insbesondere angemerkt, dass sich - anders als die Revision meint - auch der Einführung des sogenannten Hinterbliebenengeldes (§ 844 Abs. 3

) eine Entscheidung des Gesetzgebers für die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht entnehmen lässt. Der von der Revision bei Verneinung der Vererblichkeit im Übrigen befürchteten Gefahr rechtsmissbräuchlicher (Verfahrens-) Verzögerungen durch den Schuldner, für die auf der Grundlage der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen im Streitfall allerdings nichts spricht, kann - wenn überhaupt veranlasst - gegebenenfalls durch die Annahme einer Ausnahmekonstellation begegnet werden. Schließlich vermag der Senat anders als die Revision auch nicht zu erkennen, dass die Verneinung einer - die den Geldentschädigungsanspruch tragende Funktion missachtenden - Vererblichkeit gegen Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 Alt. 1 EMRK oder Art. 14 EMRK verstieße. 3. Besondere Gründe, die im Streitfall ausnahmsweise die Annahme rechtfertigten, der - vom Berufungsgericht unterstellte - Geldentschädigungsanspruch sei ganz oder teilweise vererblich, sind entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich.

  1. a)Ohne Bedeutung für die Frage der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs ist zunächst der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass es sich beim Erblasser um eine historische Persönlichkeit handelt. An der fehlenden Möglichkeit, ihm nach seinem Tod Genugtuung zu leisten, ändert dies nichts.
  2. b)Anders als die Revision (hilfsweise) meint, wurde der - unterstellte - Geldentschädigungsanspruch des Erblassers auch nicht mit Verkündung des landgerichtlichen Urteils im vorliegenden Verfahren, mit dem er dem Erblasser in Höhe von 1.000.000 € vorläufig vollstreckbar zugesprochen wurde, vererblich.
  3. aa)Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei erneut die Erkenntnis, dass die Geldentschädigung als solche insbesondere den Zweck hat, dem schwer in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten Genugtuung zu verschaffen, einem Verstorbenen Genugtuung aber nicht mehr verschafft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16 , BGHZ 215, 117 Rn. 18; vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12 , BGHZ 201, 45 Rn. 17 ff.; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04 , BGHZ 165, 203 , 206 f., juris Rn. 13, mwN; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 , VersR 1974, 1080 , 1082, juris Rn. 32 - Fiete Schulze). Kann der im Vordergrund stehende Zweck der Geldentschädigung nicht mehr erreicht werden, weil der Verletzte verstorben ist, verliert aber auch der Anspruch auf diese Geldentschädigung, also der Anspruch auf Genugtuung, seine innere Berechtigung, weshalb seine Vererblichkeit grundsätzlich ausscheidet. Soweit der Verletzte freilich noch zu seinen Lebzeiten die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung aus dem Geldentschädigungsanspruch erlangt und damit die Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung erfüllt ist, gilt anderes. Nach Zahlung der Geldentschädigung an den Verletzten stellt sich die Vererblichkeitsfrage angesichts des damit eintretenden Erlöschens des Anspruchs gemäß § 362 Abs. 1

nicht mehr; auch der Rechtsgrund für die Zahlung entfällt mit einem späteren Versterben des Geschädigten nicht. Darüber hinaus hat der erkennende Senat im Urteil vom 23. Mai 2017 ( VI ZR 261/16 , BGHZ 215, 117 Rn. 18) - wenn auch nicht tragend - ausgeführt, dass der Verletzte bereits vor Erhalt des Geldes aus dem Geldentschädigungsanspruch Genugtuung erfahren kann, die es - eben, weil die Funktion der Geldentschädigung damit jedenfalls teilweise erfüllt ist - rechtfertigt, den Anspruch als vererblich zu behandeln. Namentlich sei dies, so der erkennende Senat in der zitierten Entscheidung, dann der Fall, wenn der Geldentschädigungsanspruch dem Verletzten noch zu dessen Lebzeiten rechtskräftig zugesprochen werde; bloße Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs genüge indes nicht.

  1. bb)Ob - wie die Revision (hilfsweise) meint - gleiches wie im Falle des rechtskräftig zuerkannten Geldentschädigungsanspruchs auch dann gelten muss, wenn oder soweit dem Verletzten dieser Anspruch vorläufig vollstreckbar zugesprochen wird, hatte der erkennende Senat bislang noch nicht zu entscheiden. Für die Annahme der - ggf. teilweisen - Vererblichkeit in diesem Fall könnte sprechen, dass der Verletzte auch mit einer solchen noch nicht rechtskräftigen Entscheidung in die Lage versetzt wird, sich die Geldentschädigung im Wege der Zwangsvollstreckung jedenfalls vorläufig zu verschaffen oder zu sichern. Entscheidend ist mithin, ob diese Möglichkeit jedenfalls in Verbindung mit der in einer solchen Entscheidung zum Ausdruck kommenden Anerkennung seiner schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung durch ein staatliches Gericht geeignet ist, einem Verletzten bereits ein für die Annahme der Vererblichkeit hinreichendes Maß an Genugtuung zu verschaffen (so im Ergebnis Fölsing, EWiR 2017, 595 , 596). Der erkennende Senat verneint diese Frage. Denn die vorläufig vollstreckbare Entscheidung allein verschafft dem Verletzten noch keine gesicherte Position (vgl. zum Aspekt der gesicherten Position Senatsurteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16 , BGHZ 215, 117 Rn. 18). Der Verletzte hat damit zu rechnen, dass das ihn begünstigende Urteil auf ein Rechtsmittel des Beklagten zu seinem Nachteil abgeändert wird. Hat er aus dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vollstreckt, so trifft ihn im Falle einer solchen Abänderung die verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht des § 717 Abs. 2 ZPO. Vor diesem Hintergrund mag ein noch nicht rechtskräftiges, lediglich vorläufig vollstreckbares, zusprechendes Urteil die Aussicht des Verletzten, über eine Geldentschädigung Genugtuung zu erhalten, steigern können, es ist aber allein für sich genommen nicht geeignet, dem Verletzten diese Genugtuung bereits in hinreichender Art und Weise zu verschaffen.
  2. b)Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ergibt sich die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs schließlich nicht ausnahmsweise daraus, dass der Erblasser bei Veröffentlichung des Buches bereits 84 Jahre alt und krank war. Ob ein Anspruch die ihm zugedachte Funktion auch nach dem Tod des Gläubigers erfüllen kann und ob - falls nicht - hieraus seine Unvererblichkeit folgt, hängt nicht davon ab, in welchem Alter und Gesundheitszustand sich der Verletzte in dem Zeitpunkt befindet, in dem er den Anspruch erwirbt.
  3. c)Anders als die Revision (wohl) meint, kann schließlich ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten schon im Ansatz nicht darin gesehen werden, dass sie den Erblasser erst im Jahr 2014 - und nicht schon früher - in einer zu einem Anspruch auf Geldentschädigung führenden Weise in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt haben. 4. Entgegen der von der Revision im Rahmen der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 280 , 286

. Der - unterstellte - Geldentschädigungsanspruch erlosch erst mit dem Eintritt des Todes des Erblassers, so dass zu seinen Lebzeiten schon mangels Schadenseintritts ein dem Geldentschädigungsanspruch entsprechender Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nicht entstehen konnte. In der Person der Klägerin konnte ein solcher Anspruch nicht entstehen, weil sie mangels Vererblichkeit zu keinem Zeitpunkt Inhaberin des gegebenenfalls vom Verzug betroffenen Geldentschädigungsanspruchs geworden ist. Seiters Offenloch Müller Allgayer Böhm Permalink: https://openjur.de/u/2380636.html ( https://oj.is/2380636 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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