2 des Vertrages übernimmt der Geschäftsführer eigenverantwortlich die Leitung des Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesens der Gesellschaft. Er ist insoweit auch als Disziplinarvorgesetzter gegenüber seinen unmittelbaren Mitarbeitern uneingeschränkt und den anderen Mitarbeitern gegenüber als Vorgesetzter weisungsbefugt. § 1 Abs. 4 des Vertrags sieht vor, dass der Geschäftsführer
eigenem Dafürhalten auch andere, in dem Vertrag nicht geregelte Aufgaben übernehmen kann, soweit er dies für erforderlich erachtet. Ferner wird dem Kläger ein Stimmrecht eingeräumt. Die Parteien vereinbaren, dass Gesellschafterbeschlüsse nur einstimmig gefasst werden (§ 1 Abs. 5 d. Vertrags).
5 des Vertrags bestimmt er selbst über Zeit, Ort, Inhalt seiner Tätigkeit und unterliegt insbesondere keiner Weisungsbindung. Er ist von dem Selbstkontrahierungsverbot befreit und alleinvertretungsbefugt (§ 2 d. Vertrags). Außerdem kann er ohne Zustimmung der Gesellschaft eine Nebentätigkeit aufnehmen. Der Vertrag wird
1 auf unbefristete Dauer geschlossen.
2 kann der Vertrag seitens des Geschäftsführers mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Gesellschaft verzichtet ihrerseits auf ein ordentliches Kündigungsrecht. Die Vergütung wurde auf einen Betrag in Höhe von 5.500,00 EUR brutto monatlich bestimmt; weiterhin ist eine Brutto-Tantieme von 25% des tantiemefähigen Jahresgewinns zu gewähren, höchsten jedoch von 15% der sonstigen Bezüge im Geschäftsjahr ohne Beachtung etwaigen Aufwendungsersatzes und Spesen (§ 5 d. Vertrags). Die Vergütung des Geschäftsführers unterliegt einer jährlichen Anpassung entsprechend des Erfolgs der Gesellschaft und den Lebenshaltungskosten (§ 6 d. Vertrags). Die Dauer seines Urlaubs bestimmt der Kläger eigenständig, ausgerichtet an den betrieblichen Erfordernissen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich (§ 8 d. Vertrags). Im Fall der Erkrankung oder einer anderen Arbeitsunfähigkeit er hält der Kläger für die Dauer von sechs Monaten seine Vergütung (§ 9 Abs. 2 d. Vertrags). Der Kläger erklärt sich im Übrigen dazu bereit, die Beigeladene zu 1.) wirtschaftlich z.B. durch Übernahme von Bürgschaften, Einbringen von Kapital wirtschaftlich zu unterstützen. Einzelheiten bedürfen jedoch einer gesonderten Absprache (§ 12 d. Vertrages). Ergänzungen und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 13 Abs. 2 d. Vertrags). Am 05. September 2011 stellte der Kläger bei der beklagten Rentenversicherung einen Antrag auf Feststellung, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dem Antrag fügte er den Gesellschaftsvertrag, den Anstellungsvertrag vom 01. März 2007 und den Geschäftsführervertrag vom 03. Januar 2011 sowie Lohnabrechnungen ab Mai 2007 bis August 2011 bei. Unter dem 28. September 2011 gab die ...- ...Bausanierung GmbH eine Erklärung ab,
der Herr ...- ...keine Tätigkeiten in der genannten Gesellschaft ausübt. Die Beklagte hörte den Kläger und die ... Bauunternehmung GmbH mit Schreiben vom
dem Rechts der Arbeitsförderung "entsprechend der Anmeldung" bestehe. Die Beklagte führte zur Begründung aus, Beschäftigung sei die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Abgrenzungskriterium der Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen sei der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Danach sei Beschäftigter, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Der Kläger sei an der Gesellschaft, für die er arbeite, nicht beteiligt. Bei Geschäftsführern, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt seien, liege
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Da der Kläger nicht am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sei, sei es ihm nicht möglich, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen. Aufgrund mangelnder Vetorechte bzw. Sperrminoritäten könne der Kläger auch keine Entscheidungen verhindern. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage er auch kein eine selbständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko. Der Einwand des Klägers, dass der Gesellschafter der ... Bauunternehmung GmbH sein Stimmrecht nicht wahrnehme, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Es sei nicht ins Belieben jedes Einzelnen gestellt, die Wirkung einer gültigen vertraglichen Vereinbarung je
Maßgabe der Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken. Bezogen auf den hiesigen Einzelfall bedeute dies, dass der Alleingesellschafter das Stimmrecht aufgrund seiner Kapitalbeteiligung besitze und die Möglichkeit habe gestaltend auf die Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Unerheblich sei, ob und wie dieses Stimmrecht wahrgenommen werde. Es sei nur maßgebend, dass diese Möglichkeit bestehe. Gegen den Bescheid legte der Kläger am
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unzulässige Elementfeststellung vorgenommen habe, weshalb der Klage bereits aus formalen Gründen Erfolg beschieden sei. Er beantragte die Aufhebung des Bescheides vom
Befragen des Klägers zur Art und dem Umfang seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1.) hat das Gericht mit Urteil vom
dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Versicherungspflicht bestehe dagegen nicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Der Kläger sei in der Krankenversicherung versicherungsfrei, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt der Beschäftigung die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich überschreite. Dies habe zur Folge, dass der Kläger der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ebenfalls nicht unterliege (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass der Bescheid
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens werde. Die Beklagte hat im Übrigen auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen und sich dadurch in ihrer Auffassung bestätigt gesehen, weiterhin von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers auszugehen. Das BSG habe darin die sog. "Kopf- und Seele Rechtsprechung" ausdrücklich aufgegeben und bestätigt, dass aus einer Darlehensgewährung ein unternehmerisches Risiko nicht hergeleitet werden könne. Auch der Aspekt der familiären Rücksichtnahme sei nicht geeignet zu einem sozialversicherungsrechtlich anzuerkennenden besonderen Status zu führen. Auch habe das BSG eine Rechtsmachtverschiebung aufgrund einer schuldrechtlichen Stimmbindungsvereinbarung verneint. Der Kläger trägt nun zur Begründung seines Urteilsergänzungsantrags vor, dass das Sozialgericht über seinen zweiten Antrag auf Feststellung nicht entschieden habe. Das Gericht habe den Antrag offenbar übersehen. Weder dem Tenor noch den Urteilsgründen seien Ausführungen zu entnehmen. Da die begehrte Feststellung weder zugewiesen noch abgewiesen und zudem die Beklagte zur Kostentragung verurteilt worden sei, sei auch ein Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig. Der Bescheid vom 10. Februar 2016 könne nicht Teil des Berufungsverfahrens geworden sein, denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2012 sei gerade nicht mit der Berufung angegriffen worden. Auch sei der Bescheid vom 10. Februar 2016 nicht Gegenstand des Ergänzungsverfahrens, denn nur der nicht erledigte Teil des Rechtsstreits könne Gegenstand des Ergänzungsverfahrens
3 SGG sein. Soweit die Beklagte zuletzt auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen habe, fehle der Bezug zum vorliegenden Sachverhalt. Zudem habe das BSG die vertragliche Rechtsmacht bzw. deren Bedeutung für die Statusbeurteilung betont. Die Beklagte verkenne die dem Kläger zustehende Rechtsmacht, welche eine Weisungsbindung bzw. eine Eingliederung ausschließe. Der Kläger beantragt, das Urteil vom
1 SGG wird ein Urteil auf Antrag
träglich ergänzt, wenn dieses einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat und der Antrag binnen eines Monats
Zustellung des Urteils gestellt wird. Der Antrag wurde binnen eines Monats
der gem. § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG maßgeblichen Zustellung an den Bevollmächtigten des Klägers vom gestellt. Ermächtigungsgrundlage für diese Feststellung ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine "Beschäftigung" vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte, § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert fortgeltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen
dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr. d. BSG; vgl. z.B. Urteil vom 11. November 2015 - B 12 R 2/14 R -juris Rn. 18 m.w.N.). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit
deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle
Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und
vollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (a.a.O. Rn. 19). Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (a.a.O. Rn. 22). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn Gesellschafter einer GmbH - wie hier - durch familiäre Beziehungen verbunden sind (a.a.O. Rn. 41). Hieran gemessen gelangt die Kammer
einer Gesamtabwägung zur Überzeugung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für den hier noch streitigen Zeitraum als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren ist, die eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
dem Recht auf Arbeitsförderung
sich zieht. Der Kläger ist lediglich Fremdgeschäftsführer der Beigeladen zu 1.) ist ohne jegliche Beteiligung am Stammkapital. Dadurch fehlt es ihm bereits von vornherein an einer Rechtsposition, unliebsame Entscheidungen der Beigeladenen zu 1.), genau genommen seines Vaters als Alleingesellschafter, dauerhaft zu verhindern. Unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden ist jedoch ein wesentlicher Aspekt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit, um dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände genüge zu tun (a.a.O.). Dieser Grundsatz gilt auch in Familienunternehmen wie dem Vorliegenden. Das Schlagwort der "Schönwetter-Selbstständigkeit", welches der BSG in diesem Zusammenhang verwendet, hält die Kammer auch
eigener Würdigung für passend, wonach aufgrund familiärer Rücksichtnahme nur solange die rechtlichen Verhältnisse der Weisungsbefugnis keine Rolle spielen, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch
den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsbindung bestehen würde. Daran kann das lediglich schuldrechtlich vereinbarte Stimmrecht und die vereinbarte einstimmige Beschlussform im Geschäftsführervertrag (§ 1 Abs. 5 d. Vertrags) nichts ändern, denn ungeachtet der sich grundsätzlichen bestehenden Zweifel, ob überhaupt einem nicht am Stammkapital beteiligter Dritter wirksam ein Stimmrecht eingeräumt werden kann, könnte diese Art der Beteiligung im Zweifel als Übertragung einer Stimmrechtsvollmacht allenfalls widerruflich geschehen sein mit der Folge, dass dem Stimmrecht keine Auswirkung auf die Rechtsmacht des Klägers hat. Der Vater des Klägers kann
wie vor jederzeit wieder über sein Stimmrecht verfügen und die Geschicke seiner Gesellschaft wieder hätte an sich bringen können. Dadurch fehlt dem Kläger von vornherein im Ergebnis an der erforderlichen rechtlichen Macht, die Gesellschaft zu beherrschen, auch wenn es faktisch so sein mag. Für eine selbständige Tätigkeit des Klägers sprechende Merkmale sind im Rahmen der weiteren Prüfung nicht in einem Maße ersichtlich, dass diese im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale maßgeblich zurückdrängen könnten. Bei seinen vertraglichen Freiheiten Zeit, Ort und Umfang seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei zu bestimmen, Nebentätigkeiten ohne Absprache aufnehmen zu dürfen und die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot sowie der Alleinvertretungsbefugnis, handelt es sich um Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Auch erhält der Kläger Tantiemen. Es bestehen jedoch demgegenüber einige arbeitnehmertypische Rechte wie ein monatliches Bruttogehalt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsansprüche. Diese indizieren eine abhängige Beschäftigung und treten neben die dargestellte fehlende Rechtsmacht. Ein echtes Unternehmensrisiko, welches wiederum für eine selbstständige Tätigkeit sprechen würde, vermag die Kammer nicht festzustellen.
der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R , juris Rn. 27) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (a.a.O.). Dadurch, dass die Bezüge des Klägers
d. Vertrags jährlich dem Erfolg des Unternehmens und der Lebenshaltungskosten angepasst werden, entsteht für den Kläger kein entsprechendes Unternehmensrisiko, da ihm jedenfalls innerhalb eines Jahreszeitraums sein Vergütungsanspruch sicher ist und sich dadurch seine dargestellten Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft nicht erhöhen. Auch die Bürgschaftsverpflichtungen des Klägers können kein ausschlaggebendes Unternehmensrisiko begründen. Darlehen als auch Bürgschaften begründen typischerweise keine unternehmerische Position im eigentlichen Sinne, denn durch sie erhöhen sich nicht die rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft (so bereits BSG, Urteil vom 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R , juris Rn. 27-28). Wirtschaftlich betrachtet hat der Kläger aufgrund der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung zwar ein erhebliches Interesse an dem Fortbestand und dem wirtschaftlichen Erfolg der Beigeladenen zu 1). Ein solches Interesse besteht jedoch auch bei einem "normalen" Arbeitnehmer, weil davon der Fortbestand seines Arbeitsplatzes abhängig ist. Es geht zudem nicht über das Interesse eines jeden dritten Darlehensgebers oder Bürgen hinaus, der keine Gesellschaftsanteile hält. In beiden Fällen sind durch die Bereitstellung der Bürgschaften die unternehmerischen Chancen des Kläger auch nur insoweit indirekt erweitert worden, als er aufgrund der aus ihr folgenden Liquiditätssteigerung der Gesellschaft auf die Ausweitung ökonomischer Spielräume mit gestiegenen Möglichkeiten zur Umsetzung geschäftlicher Konzepte letztlich auf eine Gewinnerhöhung hoffen konnte (so bereits Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Oktober 2015 - L 8 R 474/15 -, juris Rn. 167). Die Kammer schließt sich dieser Wertung
eigener Überzeugungsbildung umfassend an.
alledem überwiegen die Merkmale für die Annahme eines abhängigen, somit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Die Beschäftigung des Klägers erfolgte auch gegen Entgelt (§ 14 SGB IV). Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und
dem Recht der Arbeitsförderung begründen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Es handelt sich auch nicht um eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV. Es liegt auch keine unständige Beschäftigung im Sinne von § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III bzw. § 186 Abs. 2 SGB V vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG i.V.m. § 140 Abs. 2 und 3 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2380887.html ( https://oj.is/2380887 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.