Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.11.2020 - 2 Ca 483/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, anstelle einer betrieblichen Altersrente eine Einmalzahlung zu leisten. Der am 09.09."0000" geborene Kläger wurde zum
(2020)§ 315 BGB Rn. 201). Während § 315 Abs. 1 BGB einen bislang unvollständigen Vertrag ergänzt, ist bei der Wahlschuld die entsprechende Leistungspflicht bereits "perfekt" geregelt, sie muss nur ausgewählt werden (Staudinger/Rieble a.a.O.). Der in der Versorgungszusage vom 01.10.1997 zugunsten der Beklagten enthaltene Vorbehalt, der durch den Nachtrag vom 02.11.2005 bekräftigt wurde, anstelle der Renten eine wertgleiche Kapitalabfindung zu zahlen, ist als Wahlschuld nach § 262 BGB qualifizieren. Die beiden alternativen Versorgungsleistungen der Beklagten waren bereits bei Vereinbarung der Versorgungszusage bestimmt. Die Parteien schlossen gerade keinen Vertrag, ohne sich ob des Schuldinhalts unsicher zu sein. Vielmehr stand bereits bei Abschluss fest, dass entweder die eine Leistung (die Rente) oder die andere Leistung (die Kapitalabfindung) geschuldet sein sollte, die Beklagte als Schuldnerin jedoch zwischen diesen beiden Alternativen wählen durfte. Liegt dementsprechend eine Wahlschuld nach § 262 BGB vor, sind die beiden Alternativen als gleichwertig anzusehen, sodass es auf eine Entscheidung nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB nicht ankommt. Das zwischen den Parteien vereinbarte Wahlrecht stellt sich auch nicht als Ersetzungsbefugnis dar, auf die die Regelungen der §§ 262 ff. BGB keine Anwendung finden würden. Bei der Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis liegt zunächst nur eine bestimmte Leistung vor, die sodann schuldner- oder gläubigerseits nachträglich durch eine andere ersetzt werden kann (BeckOGK/Krafka, 01.10.2021, § 262 BGB Rn. 5, 11). Bei einem hier vorliegenden Wahlrecht wurden jedoch beide Leistungen gleichzeitig vereinbart. Auch wirkte die Beklagte nicht einseitig auf die geschuldete Leistung ein. Vielmehr standen sich beide Leistungsalternativen bereits bei der Zusage der betrieblichen Altersversorgung als gleichwertig gegenüber und es wurde nicht erst nachträglich die Verpflichtung zur Rentenzahlung ausgetauscht durch die Verpflichtung zur Kapitalabfindung. Für diese Annahme spricht auch das Merkmal der Wertgleichheit, das ausdrücklich im Nachtrag zur Versorgungszusage vom 02.11.2005 benannt wird und die Gleichwertigkeit der beiden Leistungsalternativen unterstreicht. Daran ändert der Umstand, dass der Kläger meint, der ihm mit Schreiben vom 06.04.2020 mitgeteilte Bruttobetrag in Höhe von 153.787,79 € sei gegenüber einer monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 1.022,58 € nicht wertgleich, nichts. Nach Ausübung des ihr eingeräumten Wahlrechts beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten gemäß § 263 Abs. 2 BGB darauf, an den Kläger einen wertgleichen Abfindungsbetrag zu zahlen. Sollte die Höhe der Abfindungszahlung hinter dem Betrag zurückbleiben, der nach Maßgabe der Regelungen des Nachtrags zur Versorgungszusage vom 02.11.2005 als wertgleich anzusehen wäre, wäre der Anspruch des Klägers nicht vollständig erfüllt und er könnte Nachzahlung der verbleibenden Differenz verlangen. Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt.
- Die Kammer verkennt nicht, dass das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 14.05.2019 ( 3 AZR 150/17 = NZA 2019, 1367 ff.) in einem teilweise ähnlich gelagerten Fall angenommen hat, der Arbeitgeber müsse bei einem ihm eingeräumten Wahlrecht hinsichtlich der Leistungsart billiges Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB beachten. Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war die Auslegung einer tariflichen Regelung, nach der der Arbeitgeber wahlweise ein Versorgungsguthaben als Einmalkapital oder durch Verrentung zur Auszahlungen bringen konnte. Ausdrücklich war dort bestimmt, dass der Arbeitgeber bei dieser Entscheidung auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hatte. Aus dem Wortlaut der Regelung, dem tariflichen Zusammenhang und dessen Sinn und Zweck hat das Bundesarbeitsgericht abgeleitet, dass in jenem Fall der Arbeitgeber sein Wahlrecht nach billigem Ermessen ausüben müsse. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sich ausweislich des Wortlauts "vorbehalten", anstelle der Renten eine wertgleiche Kapitalabfindung zu zahlen. Wer sich etwas vorbehält, der bedingt sich das Recht aus, zukünftig eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder etwas zu unterlassen. Diese Option ist einseitig derjenigen Partei zugewiesen, die den Vorbehalt erklärt hat. Dass im vorliegenden Fall der Vorbehalt nicht seinerseits beschränkt wurde oder weitere Voraussetzungen benannt wurden, lässt den Schluss zu, dass die Beklagte einseitig und ohne Rücksicht auf die Interessenlage des Klägers entscheiden können sollte, ob sie von dem Vorbehalt Gebrauch macht oder nicht. Anders als in dem vom BAG entschiedenen Fall ist vorliegend nicht die Rede davon, dass die Beklagte verpflichtet sein sollte, dessen Interessen dabei zu berücksichtigen. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Gerade weil sich bei der Frage, ob die betriebliche Altersversorgung als Kapitalleistung oder als Rente gezahlt werden soll, unterschiedliche wirtschaftliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BAG a.a.O. Rn. 31), bewirkt der einseitige und einschränkungslos erklärte Vorbehalt, dass bei der Ausübung des Wahlrechts die Interessenlage der Beklagten Vorrang haben sollte. Es fehlt an einem vertraglichen Vorbehalt einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, sodass es bei einer Anwendung von § 262 BGB verbleiben muss. Die Interessen des Klägers beschränken sich auf eine Willkürkontrolle nach allgemeinen Grundsätzen. Anhaltspunkte für eine willkürliche Ausübung des Wahlrechts durch die Beklagte sind aber nicht vorgetragen oder ersichtlich. Ihr Interesse, den Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung der verschiedenen Versorgungszusagen, die sie bedienen muss, gering zu halten, ist nachvollziehbar und jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. Da die Kapitalleistung wertgleich sein muss, wie im Nachtrag vom 02.11.2005 ausdrücklich festgehalten wurde, ist es auch im Ergebnis nicht unbillig, es bei der durch die Beklagte getroffenen Wahl zu belassen.
- Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Diesbezüglich trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Er hat aber bereits nicht dargelegt, dass die Beklagte ihn sachfremd anders behandelt, als vergleichbare ehemalige Arbeitnehmer. Vielmehr hat diese unwidersprochen vorgetragen, dass eine vergleichbare Versorgungszusage lediglich noch ein weiterer Arbeitnehmer erhalten habe, bei dem sie zu gegebener Zeit ebenfalls von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und diesem eine Kapitalleistung auszahlen werde. Dass auf Grundlage anderer Versorgungszusagen ihr ebenfalls ein Wahlrecht zusteht und sie in diesen Fällen sich für eine Verrentung entschieden hätte, behauptet auch der Kläger nicht.
- Nach alldem hat das Arbeitsgericht Arnsberg die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die Kammer vermag nicht auszuschließen, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 14.05.2019 unter Rn. 31 den allgemeinen Rechtssatz aufstellen wollte, dass ein Arbeitgeber, der die Wahl hat, ob er eine Versorgungsleistung als Kapitalleistung oder als Rentenzahlung erbringt, bei der Ausübung des Wahlrechts stets eine Entscheidung nach billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB zu treffen hat. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v.
- November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Permalink: https://openjur.de/u/2381451.html ( https://oj.is/2381451 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.