) zu seinen Lasten - durch Weitergabe seiner Daten an ein Detektivbüro, verbunden mit der Auftragserteilung zu Recherchen über Vorstrafen und dem Leumund des Klägers - immateriellen Schadensersatz. Der Beklagte zu 2) ist derzeit Vorstand der Beklagten zu 1) und zur Alleinvertretung der Beklagten zu 1) berechtigt; zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung war er Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und aufgrund der seinerzeit geltenden Satzung bis zu einem Betrag in Höhe von Euro 50.000,00 uneingeschränkt vertretungsberechtigt. Die seinerzeit zu Geschäften über 50.000 zustimmungspflichtigen Mitglieder des Gremiums der Beklagten zu 1), ...und ..., hatten der von Klägerseite gerügten Verletzungshandlung zugestimmt. Der Kläger ist mit der Beklagten zu 1), sowie dem Beklagten zu 2) - und dessen damaliger Ehefrau – anlässlich einer von der Beklagten zu 1) veranstalteten Oldtimer-Ausfahrt bekannt geworden. Ab diesem Zeitpunkt hatte sich ein Liebesverhältnis zwischen dem Kläger und der Ehefrau des Beklagten zu 2) entwickelt, von dem der Beklagte zu 2) zunächst nichts mitbekommen hat. Der Kläger stellte unter dem 1.9.2018 bei der Beklagten zu 1) einen Antrag auf Mitgliedschaft, zum monatlichen Mitgliedsbeitrag von Euro 10,00, mit jährliche Zahlungsweise und Erteilung einer Einzugsermächtigung. Die auf dem Antragsformular der Beklagten zu 1) enthaltene datenschutzrechtlichen Erklärung mit dem Wortlaut: "Ich bin – jederzeit widerruflich – einverstanden, dass mein Name, meine Anschrift, mein Geburtsjahr an Unternehmen, mit denen die ... auf Basis von Rahmenverträgen zusammenarbeitet zum Zwecke der Werbeansprache übermittelt werden", hatte der Kläger mit "Nein" angekreuzt. Dieser Antrag wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 25.9.2018 (Anlage K2), unterzeichnet von dem Beklagten zu 2) sowie ...und..., abgelehnt, unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 4 der Satzung der Beklagten zu 1). § 5 Abs. 4 der Satzung (Anlage K8) lautet: "Die Mitgliedschaft im Verein wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand der Gruppe". Die zu dieser Zeit schon im Rahmen eines festen außerehelichen Verhältnisses verbundene damalige Ehefrau des Beklagten zu 2), die im Büro der Beklagten zu 1) ebenfalls beschäftigt und für Personalangelegenheiten zuständig war, informierte den Kläger davon, dass ihr damaliger Ehemann, der Beklagte zu 2), ihr in seinem Büro am Computer ein aufgesetztes Schreiben eines Detektivbüros gezeigt habe, verbunden mit den Worten: "Schau dir mal an, was Herr ... so treibt". Auf die hierauf aufgenommene Recherche des Klägers, unter Hinzuziehung seines Verfahrensbevollmächtigten, stellte sich heraus, dass der Beklagte zu 2) zunächst telefonisch und im Anschluss hieran mit E-Mail vom 25. September 2018, um 13:01 Uhr, (Anlage K9) den (ihm persönlich bekannten) Geschäftsführer des Detektivbüros ..., - unter dem Betreff: "Dossier: ...", folgenden Auftrag erteilt hat: "Wie telefonisch besprochen im Anhang der Mitgliedsantrag von ... Er ist wohl Geschäftsführer der... . Was liegt gegen ihn vor (z. B. Vorbestraft?). Über ... weiß ich, dass ihm der Jagdschein entzogen wurde. Die Rechnung bitte wieder zu meinen Händen per Mail. Danke Mit freundlichen Grüßen ... (...)". Bereits mit Schreiben vom gleichen Tag, dem 25.9.2018, (Anl. K10) teilte das Detektivbüro (seinerzeit als GmbH firmierend) gegenüber der Beklagten zu 1), zu Händen des Beklagten zu 2), seine bisherigen Recherchen mit. Eingangs des Schreibens wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) "(...) Für die angefragten Ermittlungen (ihr) berechtigtes Interesse" (...) "hinreichend dar(gelegt)" habe. Und weiter heißt es: "Demnach gilt es, die Zielperson ... neben einer Erhebung in einer unzugänglichen Wirtschaftsauskunftei auch im Hinblick auf dessen Reputation bzw. Leumund zu prüfen. Hinsichtlich der von Ihnen angefragten Erhebung zu eventuellen Vorstrafen hatten wir Ihnen bereits dargelegt, dass diesbezüglich unsererseits kein Zugang zu entsprechenden Registraturen besteht. Wir empfehlen Ihnen daher, von dem Antragsteller ... selbst ein Führungszeugnis abzufordern." (Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Anl. K10 verwiesen). Die Beklagten stellten im Rahmen der gerichtlichen Anhörung des Beklagten zu 2) unstreitig, dass die weiteren Entscheidungsträger, ... und..., die Entscheidung für diese Auftragserteilung an das Detektivbüro gebilligt haben (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls, Bl. 75R. dA). Mit Schreiben vom 8.10.2018 (Anlage K3) teilte das beauftragte Detektivbüro auf die Anfrage des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, die von ihm zwischenzeitlich durchgeführten Recherchen mit. Zum konkreten Inhalt wird auf das als Anlage K3 vorgelegte Schreiben verwiesen. Mit Schreiben vom 31.12.2018 (Anl. K10-2) gab das Detektivbüro gegenüber dem zwischenzeitlich eingeschalteten Sächsischen Datenschutzbeauftragten unter dem Betreff: Aufforderung zur Auskunft gemäß Art. 58 Abs. 1 DSGVO (...) im Zusammenhang mit einem Auftrag der ... oder einer Einzelperson " Auskunft über seine getätigten Recherchen; unter Ziff. 5 ist vermerkt: "Strafverfahren aus 2006, Aktenzeichen erfahren von Landgericht Dresden, Auskunftsstelle Strafabteilung, mündlich, Inhalt: nur Aktenzeichen Anzeigenerstatter und Art der Beendigung des Verfahrens, beauskunftende Person nicht notiert. Anfrage unsererseits mündlich per Telefon". Zum weiteren Inhalt wird auf das als (Anl. K10-2) vorgelegte Schreiben vom 31.12.2018 verwiesen. Mit Rechnung vom 9.10.2018 (weitere Anl. K10, angeheftet nach Anlage K 10-2) rechnete das Detektivbüro einen Gesamtbetrag in Höhe von Euro 1.437,16 brutto gegenüber der Beklagten zu 1) ab. Mit einem Teilbetrag von Euro 300,00 rechnete das Detektivbüro Leistungen ab, die bezeichnet wurden mit: "1 Gerichtsrecherche/Ermittlungen zum rechtlichen Hintergrund" (vgl. Anl. K10, eingeheftet nach Anl. K10-2). Die Rechnung wurde von der Beklagten zu 1) bezahlt. Die Beklagte zu 1) legte hierzu einen "offiziellen Vorgang" an (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 5, Bl. 75 dA). Die Beklagte zu 1) gab mit Schreiben vom 19.12.2018 (Anl. K10) durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, gegenüber dem zwischenzeitlich vom Kläger eingeschalteten Sächsischen Datenschutzbeauftragten, Auskunft zu den von ihr initiierten Recherchen. Sie ließ darauf verweisen, dass die Geschäftsführer durch den Bundesverband der ... darauf hingewiesen worden seien, bei Mitgliedsaufnahmeanträgen darauf zu achten, dass keine extremistischen Personen oder Personengruppen, vorbestrafte und anderweitige Personen in den Verband aufgenommen werden, die dem Verband schaden können. Hier habe ein Anfangsverdacht vorgelegen, weshalb der Geschäftsführer für dieses Thema sensibilisiert gewesen sei. Der Kläger forderte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12.3.2019 (Anl. K11) die Beklagte zu 1) vergeblich auf, einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von Euro 20.000,00, zuzüglich der hieraus errechneten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von Euro 1.171,67 brutto bis zum 12.4.2019 zu bezahlen. Unter dem 09.04.2019 lehnte die Beklagte zu 1) das ab (Anl. K11). Der Kläger fühlt sich durch die Recherchen der Beklagten ausspioniert und sieht seine mit der Datenschutzgrundverordnung geschützten Rechte verletzt. Er sieht den Beklagten zu 2) als "Verantwortlichen" im Sinne des § 4 (Nr.7)
und damit in gesamtschuldnerischer Haftung für den von ihm geltend gemachten immateriellen Schaden. Der Kläger beantragt:
nach Art. 80 Abs. 6, 79 Abs. 2
sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 21 , 71 GVG, §§ 13 , 17 ZPO), vgl. BeckOK DatenschutzR/Quaas, 35. Ed. 1.11.2020,
46 ff., 48. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 4 Nr. 7, 82 Abs. 1 und 4
. Denn die Beklagten haben - jeweils als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7
- gegen die Regelung der Art. 6 Abs. 1 lit. a
und des Art. 34
verstoßen. Artikel 82 lautet unter der Überschrift "Haftung und Recht auf Schadenersatz" wie folgt:
enthält unter der Überschrift "Rechtmäßigkeit der Verarbeitung" u.a. folgende Regelung: "
regelt unter der Überschrift: "Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person" Folgendes: "
Anwendung. Nach Art. 99 Abs. 2
gilt diese ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Aus Art. 99 in Verbindung mit Erwägungsgrund 171 Satz 3 der
ergibt sich, dass sie ab diesem Zeitpunkt uneingeschränkt Anwendung findet und dass alle Verarbeitungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen haben, binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten (24. Mai 2016, vgl. Art. 99 Abs. 1
), mit der Verordnung in Einklang gebracht werden sollen. Ab diesem Zeitpunkt verdrängt die Verordnung in ihrem Anwendungsbereich die nationalen Gesetze (vgl. zum Vorrang ausdrücklich § 1 Abs. 5 BDSG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30. Juni 2017, BGBl. I, S. 2097 ; BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, Rn. 66, juris).
ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Dienst, Einrichtung oder jede andere Stelle, die bzw. der allein oder gemeinsam mit anderen Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf die Datenverarbeitung und -weitergabe hat. Vorliegend ist die Beklagte zu 1) als Auftraggeber, unter Weiterleitung der Daten des Klägers, gegenüber dem Detektivbüro aufgetreten. Sie ist als eingetragener Verein eine juristische Person des Privatrechts und damit Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7
. Letztendlich handelt bei einer Behörde als verantwortliche Stelle der Behördenleiter, bei einer juristischen Person, wie der GmbH der oder die Geschäftsführer und bei einer AG der Vorstand. Damit gibt es auch immer natürliche Personen, die letztendlich auch die persönliche Verantwortung für ein Tun oder Nichttun zu tragen haben. Diese Verantwortung ist nur beschränkt delegierbar und wird auch nicht durch die Bestellung eines behördlichen oder betrieblichen Datenschutzbeauftragten abbedungen (BeckOK DatenschutzR/Schild, 35. Ed. 1.2.2021,
89). "Verantwortliche Stelle" in diesem Sinne ist bei der Beklagten zu 1) - nach eigenem unstreitigen Vortrag - der Beklagte zu 2) für Auftragserteilungen bis Euro 50.000,00 gewesen. Zudem hat unstreitig auch das gesamte seinerzeitige Entscheidungs-Gremium der Beklagten zu 1) diese Verletzungshandlung gebilligt. Nach der Haftungsregelung der
ist damit vorliegend auch eine Außenhaftung des Organs "Geschäftsführung/Vorstand" - in der von den Beklagten übereinstimmend und unstreitig angegebenen Besetzung - zusammen mit der Beklagten zu 1) gemäß Art. 82 Abs. 1 und 4
iVm § 421 BGB gegeben (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 35. Ed. 1.11.2020,
44). Hiervon wird nur der Beklagte zu 2) zusammen mit der Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen. d) Der Beklagte zu 2) handelte hierbei auch vorsätzlich; sein Handeln ist der Beklagten zu 1) nach §§ 278 , 31 BGB zuzurechnen. Soweit sich die Beklagten mit ihrer Pflicht zu rechtfertigen versuchen, extremistische und/oder gewalttätige bzw. insoweit einschlägig vorbestrafte Personen nicht als Mitglieder aufzunehmen, und in der Person des Klägers dahingehende Verdachtsmomente bestanden hätte, kann sogar die Behauptung der Beklagten • "Über ... weiß ich, dass ihm der Jagdschein entzogen wurde" , aus der E-Mail vom 25.09.2018 • bzw. die Behauptung des Beklagten zu 2), bei einem Gespräch mit dem Kläger habe dieser ihm selbst gegenüber erklärt, in Verbindung mit dem Jagdschein auch einmal strafrechtliche Schwierigkeiten gehabt zu haben und ihn das zu weiteren Recherchen zu seiner Person über das ihm bekannte Detektivbüro ... veranlasst habe (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls, Bl. 75 R. dA), als wahr unterstellt werden, ohne dass dies den Beklagten weiterhelfen würde. Denn diese Anhaltspunkte rechtfertigen nicht ansatzweise weder weitere Nachfragen noch erst recht nicht detektivische Recherchen (selbst wenn diese nichts gekostet hätten). Sie sind objektiv betrachtet weder durch die behaupteten Erkenntnisse gerechtfertigt noch geeignet und/oder verhältnismäßig gewesen, um über den Aufnahmeantrag des Klägers zu entscheiden. Bei diesem Rechtfertigungsversuch handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts vielmehr um eine offensichtliche Schutzbehauptung, die das allein vorliegende subjektive Interesse des Beklagten zu 2), Anhaltspunkte zu ermitteln, seinen Nebenbuhler um die Gunst seiner damaligen Ehefrau zu verunglimpfen, verschleiern sollte. Hierfür hat der Beklagte zu 2) - bewusst und gewollt - den Aufnahmeantrag des Klägers zum Anlass genommen, im Namen und auf Kosten der Beklagten zu 1) Recherchen über ein Detektivbüro, insbesondere zu Vorstrafen und dem "Leumund" des Klägers, zu betreiben (vgl. hierzu auch die Einlassung der Beklagten zu 1) durch ihren Verfahrensbevollmächtigten gegenüber dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 19.12.2018 (Anl. K10-1, S. 1 unten - ferner heißt es dort auf S. 2: ohne entsprechenden Auftrag zur Überprüfung der Bonität, hätte die Detektei "trotzdem umfassend ermittelt"). 2. Gemäß Art. 82 Abs. 1
hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Für den immateriellen Schadensersatz gelten dabei die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze, die Ermittlung obliegt dem Gericht nach § 287 ZPO (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 32. Ed. 1.2.2020,
31). Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2
herangezogen werden, bspw. die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch für den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellfällen ist damit nicht zu vereinbaren (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 32. Ed. 1.2.2020,
31). a) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung hier, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach besteht. Der Kläger hat die Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG auch substantiiert dargelegt bzw. diese liegt bereits auf der Hand. Kein Antragsteller auf Mitgliedschaft in einem eingetragenen gemeinnützigen Verein möchte sich auf seinen Antrag hin, einer Ausspionierung seiner Privatsphäre - noch dazu durch ein professionelles Detektivbüro - ausgesetzt sehen. Die mit der Beauftragung des Detektivbüros erfolgte Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und die von dem Beklagten zu 2) damit beabsichtigte und der Beklagten zu 1) nach §§, 31 278 BGB zurechenbare Ausspionierung der Privatsphäre des Klägers durch das Detektivbüro stellt auch einen erheblichen Eingriff in das durch die
geschützt Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. b) Allerdings ist der vorliegende Verstoß in einem vorrangig privaten Verhältnis zweier Nebenbuhler um die Gunst einer Frau einzuordnen, in dessen Rahmen einer von beiden den bestehenden Kontakt zu einem Detektivbüro - nach Überzeugung des Gerichts glaubhaft - erstmalig und einmalig dazu benutzt hat, ureigene private Interessen, unter Verstoß gegen die
zu verfolgen. Dieser Umstand liegt nach Überzeugung des Gerichts, aufgrund des unstreitigen Tatbestands, auf der Hand. Er war auch für den Kläger in genau dieser Weise, bei objektiver Betrachtung erkennbar. Vor diesem Hintergrund, eines auch für den Kläger ohne weiteres erkennbaren rein privaten Hintergrunds, erscheint zum Ausgleich seines immateriellen Schadens, auch unter Präventionsgesichtspunkten, ein Betrag in Höhe von Euro 5.000,00 als angemessen und ausreichend, andererseits aber auch unverzichtbar, nachdem diese Handhabung bei den Beklagten - offenbar auch während des Verfahrens - keine kritische Aufarbeitung gefunden hat. II. Die geltend gemachten und zugesprochenen Zinsen beruhen auf dem Gesichtspunkt des Verzuges, der ab dem Ablehnungsschreiben der Beklagten zu 1) vom 09.04.2019 (Anl. K11) vorgelegen hat (§§ 286 , 288 Abs. 1 BGB). III. Die Kläger hat keinen Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, auch nicht aus dem geringeren zugesprochenen Wert von Euro 5.000,00, da die Beklagte zu 1) erst nach Beauftragung der Rechtsanwälte, nämlich durch deren Schreiben vom 12.3.2019 (Anl. K11) in Verzug gesetzt worden ist. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind damit vor Verzug der Beklagten zu 1) entstanden. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 , 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 ZPO in Verbindung mit dem Klageantrag. Permalink: https://openjur.de/u/2381632.html ( https://oj.is/2381632 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 1 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.