1. Der vortrag, wonach das KBA für andere Fahrzeugtypen des beklagten Herstellers Rückrufe angeordnet habe und eine " Aufheizstrategie" eine unzulässige Abschalteinrichtung sei , ist nicht ausreichend substantiiert. 2. Der Schaden des Käufers, der ein behauptet manipuliertes Fahrzeug erworben hat, liegt im Abschluss des ungewollten Kaufvertrages über das mutmaßlich manipulierte Fahrzeug. Im Deliktsrecht besteht nur ein Anspruch auf ersatz des negativen Interesse, nicht des positiven. 3.Der Käufer kann deshalb nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er seinen vertrag zu einem niedrigeren, den Mangel ( also die behauptete Manipulation) angemessen berücksichtigten Preis geschlossen. Will der Kläger das Fahrzeug behalten und darüber hinaus einen behaupteten Minderwert ersetzt haben, so ist sein begehren darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als hätte er einen Kaufvertrag über ein nicht manipuliertes Fahrzeug abgeschlossen. damit beansprucht er aber das Erfüllungsinteresse. Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.420,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs eines Pkw. Der Kläger kaufte am 01.09.2016 bei der E GmbH in R... einen gebrauchten Audi A 5, 3.0 TDI, Erstzulassung August 2013, zum Preis von 27.100 € brutto (Rechnung eingereicht als Anlage K 1, alle Anlagen: Anlagenband). Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer lautet WAUZZZ... . Das Fahrzeug ist nach der Euro-5-Abgasnorm zugelassen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hatte das Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend: KBA) für das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Rückruf angeordnet. Die Beklagte bietet für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp ein freiwilliges Software-Update an. Mit Schreiben vom 05.02.2021 forderte die Klägerseite die Beklagte zum Schadenersatz auf (Anlage K 24). Mit Schreiben vom 06.02.2021 lehnte die Beklagte etwaige Ansprüche ab. Die Klägerseite hat vorgetragen, der Motor trage die interne Bezeichnung der Beklagten EA 897. Vergleichbare Motoren der Beklagten seien schon von Rückrufen des KBA betroffen. In der Motorsteuerung seien Abschalteinrichtungen installiert. Das Fahrzeug verfüge zum einen über eine "Aufheizstrategie": Die Parameter, die für eine Aktivierung der Aufheizstrategie erforderlich seien, seien so eng gefasst, dass diese Strategie nahezu ausschließlich im Prüfzyklus unter den dortigen Bedingungen wirke. Im realen Fahrbetrieb dagegen werde die Aufheizstrategie nicht verwendet, sodass die Stickoxidwerte des Fahrzeugs erheblich schlechter seien (S. 16 der Klagschrift, Bl. 16 d. A.). Weiter sei in der Motorsteuerung ein "Thermofenster" enthalten. Außerhalb eines Temperaturrahmens von 20 bis 30 °C werde die Abgasrückführung reduziert und schließlich ganz abgeschaltet (S. 17 der Klagschrift und S. 2 des Schriftsatzes vom 16.06.2021, Bl. 17 bzw. Bl. 128 d. A.). Die Beklagte habe das Vorhandensein des Thermofensters gegenüber dem KBA nicht offengelegt und im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens getäuscht (S. 9 des Schriftsatzes vom 16.06.2021, Bl. 135 d. A.). Der Vorstand der Beklagten habe von der Entwicklung und Verwendung dieser Vorrichtungen gewusst und diese zumindest gebilligt. Die Klägerseite hat weiter vorgetragen, dass der Kläger ein Fahrzeug mit einer derartigen Motorsteuerung nicht erworben hätte, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darüber informiert hätte (S. 57 der Klagschrift, Bl. 57 d. A.). Nach dem Vortrag der Klägerseite hätte der Kläger zudem das Fahrzeug nicht zum tatsächlichen Preis von 27.100 € erworben (ebd.). Die Klägerseite ist der Auffassung, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe eines merkantilen Minderwerts des Fahrzeugs von 20 % des Kaufpreises (S. 36 des Schriftsatzes vom 16.06.2021, Bl. 162 d. A.). Die schädigende Handlung der Beklagten liege im Inverkehrbringen des Motors zum Zweck des Weiterverkaufs unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung. Der Motor sei mit mehreren nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Dementsprechend habe das Kraftfahrtbundesamt Rückrufe zwar nicht für das streitgegenständliche Fahrzeug, aber für vergleichbare Fahrzeuge der Beklagten angeordnet. Der "Makel des Fahrzeugs, vom Abgasskandal betroffen zu sein", werde sich "prognostisch spürbar negativ auf den erzielbaren Kaufpreis auswirken" (ebd.). Der Kläger habe einen Schaden erlitten, da er in Unkenntnis der gesetzeswidrigen Motorsteuerung das Fahrzeug erworben und insoweit einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag geschlossen habe. Er habe nicht das erhalten, was ihm aus dem Kaufvertrag zugestanden habe, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug. Das von der Beklagten angebotene Software-Update sei nicht geeignet, den Schaden entfallen zu lassen. Das Verhalten der Beklagten habe auch gegen die guten Sitten verstoßen und die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Die Klägerseite beantragt daher, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 5420 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 655,69 € freizustellen. Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite hat vorgetragen, im Fahrzeug sei ein Motor mit der internen Bezeichnung EA 896 Gen. 2 verbaut. Die Beklagtenseite bestreitet, dass die Emissionswerte des Fahrzeugs für den Kläger beim Fahrzeugkauf von Bedeutung waren. Sie bestreitet weiter, dass in der Motorsteuerung eine "Aufheizstrategie" vorhanden sei. Sie hat vorgetragen, der Temperaturrahmen des "Thermofensters" sei größer als lediglich von 20 bis 30 °C. Das Vorhandensein des Thermofensters sei dem KBA bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus einer vom OLG Stuttgart eingeholten amtlichen Auskunft des KBA (Anlage B 6, Bl. 213 d. A.). Im Typgenehmigungsverfahren im Jahr 2013 habe die Beklagte die Einzelheiten des sogenannten "Thermofensters" noch nicht offenlegen müssen. Die Beklagte habe das KBA im Typgenehmigungsverfahren folglich nicht getäuscht. Das KBA habe das freiwillig von der Beklagten entwickelte Software-Update im Hinblick auf etwaige Abschalteinrichtungen geprüft und nichts beanstandet. Das Update wirke sich nicht negativ auf den Kraftstoffverbrauch, das Emissionsverhalten etc. aus. Die Beklagtenseite ist der Auffassung, das "Thermofenster" sei keine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Es fehle insgesamt an einer Einwirkung der Beklagten auf den Kläger und dessen Kaufentscheidung und somit an einer kausalen Handlung der Beklagten, die als Täuschung oder sittenwidrige Schädigung anzusehen sein könnte. Jedenfalls fehle es an einem Schaden. Dieser liege insbesondere nicht im Abschluss des Kaufvertrages, da dieser für den Kläger weder ungewollt noch nachteilig sei. Da das KBA für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp keinen Rückruf angeordnet habe, das Fahrzeug über eine wirksame EG-Typgenehmigung verfüge und keine Betriebsuntersagung drohe, sei der Kaufvertrag für den Kläger mit keinerlei Nachteilen verbunden. Es sei überhaupt nicht ersichtlich, welche (unerlaubte) Handlung der Beklagten für den klägerseits behaupteten Minderwert des Fahrzeuges ursächlich gewesen sein solle (S. 13 der Klagschrift, Bl. 100 d. A.). Hilfsweise vertritt die Beklagtenseite die Auffassung, dass der Kläger hier als Schadenersatz nicht sein positives Interesse ersetzt verlangen könne und dass bei einer etwaigen Rückabwicklung des Kaufvertrages jedenfalls die vom Kläger gezogene Nutzungen in Ansatz zu bringen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2021 (Bl. 230 ff. d. A.) Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Itzehoe sachlich gemäß §§ 23 , 71 GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig. Der Kläger hat das Fahrzeug im hiesigen Bezirk gekauft. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 826 , 31 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger sittenwidrig vorsätzlich geschädigt haben könnte, indem sie das streitgegenständliche Fahrzeug entwickelt und in den Verkehr gebracht hat. Zwar ist es für einen deliktischen Schadensersatzanspruch keine zwingende Voraussetzung, dass das KBA für den betreffenden Fahrzeugtyp einen verpflichtenden Rückruf angeordnet hat. Bei der Prüfung von Schadenersatzansprüchen ist aber zu berücksichtigen, dass selbst die Programmierung und das Inverkehrbringen eines Motors mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung nicht ohne weiteres eine sittenwidrige vorsätzliche Handlung im Sinne des § 826 BGB darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20 ; OLG München, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 32 U 1775/19 ). Dass eine unzulässige Abschaltvorrichtung vorliegt, kann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche auslösen, die aber vorliegend wegen des Kaufs schon im Jahr 2016 und Klageeinreichung erst 2021 nicht mehr in Betracht kommen. Zudem war die Beklagte nicht Vertragspartei des Klägers. Für einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer sittenwidrigen Schädigung müssen besondere Umstände hinzutreten. Erforderlich ist, dass die Motorsteuerung, vergleichbar dem Motor der Volkswagen AG mit der Bezeichnung EA 189, eine Vorrichtung enthält, die ausschließlich dem Zweck dient, den Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens zu erkennen und dementsprechend bestimmte Mechanismen zu aktivieren oder zu deaktivieren, damit das Fahrzeug die gesetzlichen Vorgaben einhält. Dafür, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug Vorrichtungen dieser Art installiert sein könnten, sind keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere ist es nicht ausreichend, dass das KBA, wie die Klägerseite vorgetragen hat, betreffend andere, von der Beklagten in Verkehr gebrachte Fahrzeuge einen Rückruf angeordnet hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.