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OLG Dresden, Beschluss vom 15.11.2021 - 4 U 1614/21

Über die theoretisch gegebene Möglichkeit eines Revisionseingriffs (hier: Nachresektion nach Prostatektomie), die in medizinischer Sicht aber mit einem unkalkulierbaren Risiko für den Patienten verbunden ist, muss dieser nicht aufgeklärt werden. (Leitsätze: die Mitglieder des

  1. Zivilsenats) Rubrum BESCHLUSS In dem Rechtsstreit J... K..., ... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. jur. C... G..., ... gegen ...-Krankenhaus ... gGmbH, ... vertreten durch d. Geschäftsführer - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S... & H..., ... wegen Schadensersatz hat der
  2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., Richterin am Oberlandesgericht P... und Richterin am Oberlandesgericht R... ohne mündliche Verhandlung am 15.11.2021 beschlossen: Tenor
  3. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
  4. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
  5. Der auf Dienstag, 07.12.2021, 15.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
  6. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 70.000,00 € festzusetzen. Gründe I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, die Feststellung ihrer Einstandspflicht für künftige Schäden sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers. Die im Hause der Beklagten wegen eines Tumorbefundes am 02.10.2013 durchgeführte Prostatektomie sei behandlungsfehlerhaft erfolgt, weil die linken Samenbläschen nicht vollständig entfernt worden seien. Hierdurch habe der Kläger ein Rezidiv erlitten, seine Lebensprognose habe sich verschlechtert und er müsse mit andauernder Angst vor einem Karzinomrezidiv leben. Es seien Nachbehandlungen erforderlich geworden, infolge derer es zu Haarausfall, Hitzewallungen und Störungen der Potenz gekommen sei. Wegen der Einzelheiten der Behandlungsfehlervorwürfe und der behaupteten Folgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat nach Einholung eines urologischen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Die Operation sei standardgerecht erfolgt, auch wenn objektiv auf der linken Seite nicht sämtliche Samenbläschen entfernt worden seien. Dies sei nicht immer möglich, zum einen wegen der Gewebsstrukturen und Sichtverhältnisse, zum anderen weil insoweit ein Zielkonflikt zwischen maximaler Sicherheit (Radikalität) und maximalem Funktionserhalt (Vermeidung von Inkontinenz und Impotenz) bestehe. Postoperativ liege ebenfalls kein Fehler in der nachfolgend unterbliebenen Resektion des verbliebenen Teils der linken Samenbläschen, denn dies könne zu unkalkulierbaren Schäden führen, und die Nachresektion würde auf jeden Fall eine Funktionsverschlechterung von Kontinenz und Potenz zur Folge haben. Eine Pflicht zur anschließenden Bestrahlung habe nicht bestanden. Unter der Prämisse, dass der Kläger sich nach diesbezüglicher Aufklärung für eine Bestrahlung entschieden hätte, wäre der weitere Verlauf aber mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % kein anderer als der tatsächliche gewesen. Schließlich sei ein Schaden nicht bewiesen, denn bis heute fehle ein Nachweis, dass in der linken Samenblase bzw. im verbliebenen Teil der linken Samenblase ein Karzinom vorhanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter. Das Landgericht hätte die Ergebnisse des Gerichtssachverständigen nicht unreflektiert übernehmen dürfen, denn dessen Gutachten sei in sich widersprüchlich. Aus dem Operationsbericht ergebe sich, dass die rechten Samenblasen sehr wohl deutlich und abgrenzbar sichtbar gewesen seien. Dann müsse dies auch für die linken Samenblasen gelten. Ferner habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass es dem Kläger um größtmögliche Sicherheit gegangen sei und die Aufklärung in diesem Sinne "gerade nicht so eindeutig" erfolgt sei. Bei entsprechender Aufklärung hätte er sich für eine radikale Entfernung aller Samenbläschen im Rahmen einer wenn auch aufwändigen und riskanten Nachoperation entschieden. Die Aussage des Sachverständigen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % eine postoperative Bestrahlung zu keinem anderen Verlauf geführt hätte, sei anzuzweifeln, da es wohl nicht möglich sei, seriös eine derart genaue Prozentangabe zu äußern. Entgegen den Ausführungen im Urteil sei dem Kläger tatsächlich auch ein Schaden entstanden, denn der Wiederanstieg des PSA-Wertes sei mit nichts anderem zu erklären als mit einem Rezidiv in den verbliebenen Samenbläschen. Im Übrigen sei der Gerichtssachverständige insoweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, als er von einem PSA-Wertanstieg erst ab März/April 2015 ausgegangen sei; tatsächlich sei dieser aber schon ab Mai 2014 erfolgt. Die Klägerin beantragt:
  7. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig verurteilt, an den Kläger wegen der Fehlbehandlung vom Oktober 2013 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.09.2015 zu zahlen, mindestens jedoch 65.000,00 €.
  8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aus Anlass der streitgegenständlichen Behandlung vom Oktober 2013 sowie solche zukünftigen immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers folgen und die auf der streitgegenständlichen Behandlung der Beklagten beruhe, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind.
  9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.133,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.09.2015 zu bezahlen.
  10. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung des Klägers greifen nicht durch. Im Einzelnen:
  11. Das Landgericht hat zunächst zu Recht einen intraoperativen Behandlungsfehler verneint. Die Ausführungen hierzu in der Berufungsbegründung werfen keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen auf, die eine erneute oder auch nur ergänzende Feststellung geböten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Annahme des Klägers, bei der hier gewählten laparoskopischen Operationsmethode bestehe der Vorteil darin, dass durch die verwendeten optischen Instrumente eine bis zu zehnfache Vergrößerung des Operationsfeldes möglich sei (Seite 3 Berufungsbegründung), widerspricht nicht den vom Landgericht übernommenen Aussagen des Gerichtssachverständigen, dass die anatomische Lage und die Gewebsstrukturen es zuweilen erschweren oder teilweise unmöglich machen, eine exakte Ablösung aller Samenbläschen als Teil der Samenblase vorzunehmen. Dass es bei der Laparoskopie in jedem Fall gelungen wäre, die Gewebestrukturen exakt zu bestimmen, ist eine durch nichts unterlegte Spekulation über die technischen Möglichkeiten einer laparoskopischen Operation ohne Berücksichtigung der Spezifika des Einzelfalles. Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, die Genauigkeit des Operationsberichtes bezüglich der vollständigen Entfernung der Samenblase auf der rechten Seite belege, dass dies bei Einhaltung des medizinischen Standards auch auf der linken Seite möglich gewesen wäre. Der Kläger berücksichtigt insoweit weder, dass der Mensch nicht vollständig symmetrisch ist und sich insofern der Rückschluss eines Operationsergebnisses in einem bestimmten Körperareal auf ein Operationsergebnis in einem anderen Areal verbietet, noch dass aus den tumorösen Veränderungen, die unstreitig nicht seitengleich ausgeprägt waren, natürlich auch Veränderungen der Gewebestruktur resultieren.
  12. Das Landgericht hat auch zu Recht Ansprüche wegen behaupteter Aufklärungsfehler verneint. Ein Aufklärungsfehler ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Kläger nicht von vornherein über die Möglichkeit einer Nachresektion des verbliebenen Teils der linken Samenblase aufgeklärt wurde. Der Kläger selbst beschreibt - insofern im Einklang mit den Ausführungen des Gerichtssachverständigen - dass ihm ärztlicherseits im Vorfeld dringend davon abgeraten worden sei, eine Nachoperation vornehmen zu lassen, da diese sehr risikobehaftet sei. "Es gäbe keinen Arzt, der eine Operation in einem derart narbenbehafteten Gewebe vornimmt" (Bl. 44 d. A.). Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen, der auf Seite 20 seines schriftlichen Gutachtens ausführt, eine Nachresektion hätte wegen der anatomischen Besonderheiten im betroffenen Gebiet zu einem unkalkulierbaren Risiko geführt. Bei einer solchen Sachlage handelt es sich ungeachtet der eventuellen Wünsche des Klägers eben nicht um eine medizinisch indizierte, und insofern auch nicht um eine aufklärungspflichtige Maßnahme. Ohnehin hat der Kläger selbst noch in erster Instanz ausführen lassen, dass er das unkalkulierbare Risiko der Nachoperation "dann doch nicht eingehen" wollte und dass der Kläger die von ihm als "fürchterlich empfundenen Nebenwirkungen auch so lange wie möglich vermeiden" wollte (Seite 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 05.02.2019). Dies ist plausibel und steht auch im Einklang mit seinem weiteren Vorbringen. Ungeachtet der rechtlichen Frage der Plausibilität eines Entscheidungskonfliktes, der hier nicht zur Debatte steht weil es sich schon nicht um einen Aufklärungsfehler handelt, ist vor diesem Hintergrund seine Behauptung, er hätte sich bei weitergehender Aufklärung für eine großflächige Resektion entschieden, in sich widersprüchlich und nicht nachzuvollziehen. Aus diesem Grund verfängt auch der ohnehin unklare Vorwurf des Klägers nicht, "dass diese Aufklärung gerade nicht so eindeutig erfolgt ist, dass aus seiner Sicht eine großzügige Entfernung des Tumors Vorrang hatte ..." (Seite 4 der Berufungsbegründung). Schließlich hat das Landgericht zu Recht einen Schadensersatzanspruch wegen eines etwaigen Aufklärungsfehlers im Hinblick auf die Möglichkeit der Nachbestrahlung verneint. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die Angabe des Sachverständigen, es entspreche einer Wahrscheinlichkeit von 50 %, dass eine systemische Progression auftrete, medizinisch exakt eine Wahrscheinlichkeit beschreibt oder lediglich zum Ausdruck bringen soll, dass nicht seriös gesagt werden könne, wie hoch das Eintrittsrisiko ist. Das Landgericht hat sachverständig beraten fehlerfrei festgestellt, dass dem Kläger tatsächlich kein Schaden hieraus entstanden ist. Gegenüber dieser Beweiswürdigung zeigt der Kläger keine durchgreifenden Zweifel auf. Zwar hat er unstreitig ein sogenanntes "biochemisches Rezidiv" erlitten, d. h. den Anstieg eines PSA-Wertes, bevor tatsächlich tumoröses Gewebe auch festgestellt werden kann. Dies ist aber nach den Ausführungen des Sachverständigen der Grunderkrankung geschuldet, eine eindeutige Aussage mit welcher Wahrscheinlichkeit oder in welchem Ausmaß eine aufgrund der Grunderkrankung zu erwartende systemische Progression hätte eingedämmt werden können, sei nicht möglich. Entscheidend ist aber, dass auch bis zum heutigen Tage tatsächlich bei zahlreichen Untersuchungen keinerlei Tumornachweis im Bereich der linken Samenblase bzw. im Bereich der von ihr verbliebenen Reste beschrieben wurde. Nach den insoweit unwidersprochenen Ausführungen des Sachverständigen ist bei allen Untersuchungen im Mai 2016, Februar 2017 und Februar 2019 keinerlei Tumorverdacht in der betroffenen Region beschrieben worden (Seite 10 des Gutachtens, Bl. 85 d. A.). Begründet wird dies mit der fehlenden Traceranreicherung und aufgrund der festgestellten Gewebsmuster, die keinen Anhalt für ein tumoröses Geschehen geboten hätten. Damit geht die Annahme des Klägers fehl, andere Möglichkeiten eines Rezidivs seien in der Pathologie "nachweislich ausgeschlossen worden". Nach den Ausführungen des Sachverständigen vollzieht sich der Wiederanstieg des PSA-Wertes beim Kläger sehr langsam, zumal ein biomechanisches Rezidiv nur ein "Vorbote" für ein tatsächlich unter Umständen eintretendes tumoröses Geschehen sei, das sich an jeder beliebigen Stelle manifestieren könne. Schließlich geht der Einwand des Klägers in der Berufungsreplik fehl, das Gutachten sei bereits deshalb unrichtig, weil es von einem Anstieg des PSA-Wertes ab März/April 2015 ausgehe. Tatsächlich ist auf Seite 8 des Gutachtens ausdrücklich aufgeführt, dass es zu einem Anstieg des PSA-Wertes - wie auch vom Kläger vorgetragen und dokumentiert - bereits ab Frühjahr 2014 kam. Der Senat rät dem Kläger angesichts dessen zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart. Permalink: https://openjur.de/u/2381775.html ( https://oj.is/2381775 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.