Tenor Die Angeklagte A. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge durch Versklavung, einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Verfolgung, Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Vergewaltigung, Freiheitsberaubung von über einer Woche Dauer, Freiheitsberaubung mit Todesfolge und mit Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die vom 23. Februar 2018 bis zum 21. September 2018 in der Türkei erlittene Freiheitsentziehung der Angeklagten A. wird im Maßstab 1:1 auf die Jugendstrafe angerechnet. Die Angeklagte C. wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit bandenmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der päischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, und in einem dieser Fälle mit Terrorismusfinanzierung sowie mit drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der bandenmäßigen Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, wobei es in einem dieser Fälle beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte B. wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf Fällen in Tateinheit mit bandenmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, und in einem Fall mit Terrorismusfinanzierung sowie mit drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der bandenmäßigen Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, wobei es in einem dieser Fälle beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es wird festgestellt, dass jeweils drei Monate der gegen die Angeklagte C. und den Angeklagten B. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Die Angeklagten C. und B. tragen die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten A. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: Angeklagte A.: § 7 Abs. 1 Nrn. 3, 6 und 10, Abs. 3 Alt. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1 Satz 1, § 239 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 51 Abs. 4 Satz 2, § 52 , § 53 StGB, §§ 1 , 3 , 31 , 52a , 104 , 105 , 112 JGG. Angeklagte C. und B.: § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AWG i. V.m. § 80 Nr. 1, § 74 Abs. 2 Nr. 3 AWV i. V.m. Teil I Abschnitt A Nr. 0001 der Ausfuhrliste (Anlage 1 zur AWV) und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1091/2013 der Kommission vom 4. November 2013, § 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 AWG i. V.m. Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1091/2013 der Kommission vom 4. November 2013, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, §§ 22 , 23 , 25 Abs. 2, 52 , 53 StGB. Gründe Vorbemerkung Die Angeklagte A. begab sich von Anfang November 2013 bis Oktober 2017 mit dem Ziel nach Syrien, sich am Kampf gegen das syrische Regime und Aufbau eines islamischen Staates nach den Regeln der Scharia zu beteiligen. Sie heiratete dort im Januar 2014 I. B., den Sohn der Angeklagten C. und B., nach islamischem Ritus, der sich im November 2013 gemeinsam mit seinem Bruder E. Y. B. der Vereinigung "Islamischer Staat (im Irak und Großsyrien)", später "Islamischer Staat", (ISIG/IS, im Folgenden IS) als Mitglied anschlossen hatte, gliederte sich einvernehmlich in den IS ein und betätigte sich fortan in Jarabulus, Manbidsch, Raqqa und Al-Mayadin selbst mitgliedschaftlich für die Organisation. Die Angeklagte förderte die Tätigkeit ihres "Ehemannes" für den IS, nahm mit diesem übergangsweise Neuankömmlinge für den IS auf und versuchte, andere Personen zur Reise nach Syrien und zur Teilnahme am Jihad für den IS zu bewegen. Zudem hielt sie gemeinsam mit I. B. in Kenntnis der Verfolgung der Jesiden durch den IS sowie zur Durchsetzung seiner Ideologie, wonach die Jesiden rechtlose "Teufelsanbeter" seien und die Versklavung der jesidischen Frauen und Kinder religiös gerechtfertigt, im Zeitraum von Mitte September 2015 bis Oktober 2017, teilweise zeitgleich, fünf jesidische Frauen und zwei minderjährige jesidische Mädchen als Sklavinnen, darunter die Nebenklägerinnen Z., X. und Y.. Die Sklavinnen mussten den Anweisungen der Angeklagten und I. B.s Folge leisten. Ihren Aufenthaltsort konnten sie nicht selbst bestimmen. Sie hatten Hausarbeit und Einkaufsgänge zu verrichten und die gemeinsamen Kinder der Angeklagten A. und I. B.s zu betreuen. Gegenüber I. B. hatten sie sexuell gefügig zu sein, wie es der IS-Ideologie entsprach. Bei "Fehlverhalten" wurden jedenfalls X. und Y. sowie das Mädchen M1 von der Angeklagten geschlagen. Jedenfalls X. und Y. wurden zudem durch I. B. mit Einverständnis der Angeklagten, die dessen Vorgehen nach den Regeln des IS für geboten hielt und ihn in seinem Handeln bestärkte, unter Ausnutzung ihrer schutzlosen Lage als Sklavinnen im Haushalt der Familie und teilweise gewaltsam gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Das versklavte jesidische Mädchen M2 kam im Herbst 2017 bei einer Einkaufsfahrt mit I. B. über eine bereits am Vortag unter Beschuss stehende Straßenverbindung bei Al-Mayadin durch einen Angriff zu Tode. Die Angeklagten C. und B. unterstützten im Zeitraum von Oktober 2013 bis Mitte 2015 ihre sich zunächst gemeinsam in Syrien aufhaltenden Söhne I. und E. Y. B. in Kenntnis von deren seit Mitte November 2013 bestehenden IS-Mitgliedschaft durch die arbeitsteilige Mitwirkung an der Beschaffung von Waffenzubehör und Ausrüstungsgegenständen zur Verwendung für islamistische Kämpfer, deren Ansammlung und durch den (teilweise versuchten) Transport der bestellten Ware von Deutschland zu den Söhnen. Die Angeklagte C. war damit einverstanden, dass ihre Söhne die vor Ort in Syrien benötigte Ware unter Verwendung ihres Namens und ihrer Wohnung als Lieferadresse bestellten. Der Angeklagte B. stellte über sein Konto die Geldmittel für die Bezahlung der Gegenstände zur Verfügung. Im Jahr 2014 ging E. Y. B. in die Türkei und leistete von dort aus weitere organisatorische Zuarbeit für den IS hinsichtlich der Beschaffung und des Transports von in Syrien benötigten Ausrüstungs- und Alltagsgegenständen, welche I. B. dort mit Genehmigung und unter Aufsicht der Vereinigung an IS-Angehörige verkaufte. Die Angeklagten C. und B. wussten um diese Hintergründe und förderten die Tätigkeit der Söhne im Folgenden durch Geldzahlungen. Sie hielten es für möglich und nahmen es in Kauf, dass der Kapital- und Finanzverkehr sowie die Ausfuhr von Waffenzubehör Sanktionen unterlagen oder gegen ein Waffenembargo verstießen. Der Senat hat das Verfahren gegen die Angeklagte A. wegen der in der Anklageschrift vom 8. April 2019 als Fälle 2 und 3 zu Ziffer II bezeichneten Taten gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 2 JGG eingestellt und gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr.1, Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 2 JGG hinsichtlich der möglichen Taten zum Nachteil der Nebenklägerin Z. und ihres Kindes M3 beschränkt auf Gesetzesverletzungen zum Nachteil der Nebenklägerin gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 239 Abs. 3 StGB. Das Verfahren gegen die Angeklagte C. wegen der in der Anklageschrift als Fälle 9, 10, 11, 14, 15 und 16 zu Ziffer III bezeichneten Taten und gegen den Angeklagten B. wegen der als Fall 15 zu Ziffer III bezeichneten Tat hat der Senat gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. A. Feststellungen zur Person I. Zur Person der Angeklagten A. Die Angeklagte A. wurde am 00.00.00 in D. als Tochter des aus Algerien stammenden M. A. und der Deutschen A. A. geboren. Der Vater der Angeklagten arbeitet in einer Lackiererei in der Schweiz, ihre - unter psychischen Beschwerden leidende - Mutter ist Hausfrau. Die Angeklagte lebte bis zu ihrer Ausreise nach Syrien im Herbst 2013 gemeinsam mit ihrer älteren Schwester T. bei ihren Eltern in K.. Sie besitzt die deutsche und die algerische Staatsangehörigkeit und beherrscht die deutsche und arabische Sprache. Die Eltern erzogen die Töchter im muslimischen Glauben. Der Vater der Angeklagten vertritt eine strenge Auslegung des Islams, die er der Angeklagten zunehmend vermittelte. Die Angeklagte musste körperliche Züchtigungen durch ihren Vater erdulden, wenn sie durch ihn aufgestellte Regeln missachtete, etwa entgegen seiner Vorgabe das Kopftuch ablegte. Die Mutter benötigte aufgrund ihrer Krankheitsbeschwerden die Unterstützung ihrer Töchter im Alltag. Die Angeklagte absolvierte ihre Grundschulzeit in der ...schule in K.. Nach der Grundschule besuchte sie bis zu ihrer im 10. Schuljahr erfolgten Ausreise nach Syrien das ...-Gymnasium in K.. Sie war eine leistungsstarke Schülerin, unter ihren Mitschülerinnen war sie beliebt und galt als willens- und durchsetzungsstarke und - zunächst auch - offene und zugewandte Person. Seit dem Besuch des Gymnasiums schränkten ihre Eltern die außerhäuslichen Kontakte der Angeklagten aus religiösen Gründen ein. Im siebten Schuljahr wurde sie von ihren Eltern vom 27. Oktober 2010 bis zum 10. Januar 2011 für einen längeren Aufenthalt in Algerien von der Schule abgemeldet. Nach den Sommerferien 2012, welche die Angeklagte erneut bei Verwandten in Algerien verbrachte, praktizierte sie ihren islamischen Glauben in einer strengeren Auslegung. Sie kleidete sich fortan mit einem Ganzkörpergewand und verschleierte außerhalb der Schule auch ihr Gesicht. In ihrer Freizeit studierte sie den Islam und vertrat gegenüber ihren Klassenkameradinnen zunehmend fundamentalistischere Positionen. Den Kontakt zu ihren Mitschülern mied sie schließlich weitgehend, zumal sie sich im Zwiespalt zwischen der streng religiösen Erziehung durch ihren Vater einerseits und ihrem westlich geprägten schulischen Umfeld andererseits sah. Auch ein durch die Schulleitung, den Klassenlehrer, ihre Schwester und Klassenkameradinnen vermitteltes Gespräch mit dem Jugendamt, in dem eine Fremdunterbringung der Angeklagten thematisiert wurde, führte letztlich zu keiner Veränderung dieser Verhältnisse. Die Sommerferien 2013 verbrachte die Angeklagte in Frankreich, von wo aus sie mit noch strengeren religiösen Vorstellungen zurückkehrte. Im 10. Schuljahr, im Oktober 2013, bat sie in der Schule um Erlaubnis, auch dort ihr Gesicht verhüllen und Handschuhe tragen zu dürfen. Zuletzt äußerte sie sich in Gesprächen mit ihren Mitschülerinnen auf aggressive Weise abfällig über Deutschland und die hier lebenden "Ungläubigen". Am 31. Oktober 2013 flog die Angeklagte, ohne ihre Eltern hierüber informiert zu haben, von S. über Istanbul nach Gaziantep in der Türkei und begab sich von dort nach Syrien, wo es zu den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten kam. Am 4. Januar 2014 heiratete sie in Aleppo in Syrien nach islamischem Ritus I. B., den Sohn der Angeklagten C. und B., und brachte dort drei gemeinsame Kinder zur Welt, nämlich am 00.00.2015 in Manbidsch die Tochter M4, am 00.00.2016 in Raqqa die Tochter M5 und am 00.00.2017 in Hajin die Tochter M6. Die Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2015, Az. 2 BGs 445/15, unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach Deutschland am 21. September 2018 in D. festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Ihre Kinder sind seither in der Obhut des Jugendamtes. In der Untersuchungshaft erhält die Angeklagte A. schulischen Fernunterricht mit dem Ziel der Absolvierung des Abiturs. Die Angeklagte ist eine sehr gute Schülerin. Sie ist Sprecherin der Gefangenenbetreuung und engagiert sich in diversen Arbeitsgruppen. Die Angeklagte hat in der Haft gelegentlichen Kontakt zu ihren Töchtern. Die Beziehung zu I. B. besteht zwischenzeitlich nicht mehr. Die Angeklagte ist in Deutschland nicht vorbestraft. In der Türkei wurde sie am 9. Januar 2019 auch hinsichtlich von Teilen des dieser Verurteilung zugrunde liegenden Geschehens in Syrien in Abwesenheit wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (IS) und Urkundenfälschung durch das 2. Strafgericht Sanliurfa, Az. 2018/313, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Der in der Türkei nach dem Grenzübertritt aus Syrien am 23. Februar 2018 erlittene Freiheitsentzug wurde dabei auf die verhängte Strafe angerechnet. II. Zur Person der Angeklagten C. Die Angeklagte C. wurde am 00.00.00 in O. (Türkei) geboren. Im Juli 1979 kam sie mit ihren Eltern nach Deutschland. Die Familie ließ sich in K. nieder. Nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule begann sie eine Ausbildung als Zahnarzthelferin, die sie jedoch nicht beendete. Von 1987 bis 1989 verrichtete sie eine Tätigkeit als Montagehelferin. Im Januar 1989 erhielt die Angeklagte C. die deutsche Staatsangehörigkeit, nachdem sie die türkische zuvor abgelegt hatte. Im selben Jahr heiratete die Angeklagte in der Türkei den Angeklagten B., ihren Cousin, der zwei Jahre später nach Deutschland kam. Aus der Ehe gingen die bereits genannten Söhne E. Y., geboren am 00.00.1991, und I., geboren am 00.00.1992, hervor. Die Beziehung zu ihren Söhnen hat für die Angeklagte einen sehr hohen Stellenwert; sie ist bemüht, deren Wünsche nach Möglichkeit zu erfüllen. Nach Bekanntwerden der im Jahr 2002 erfolgten Scheidung der Angeklagten C. und B. brach die Familie der Angeklagten, insbesondere deren Schwestern und Brüder, den Kontakt zu ihr zunächst ab. Hintergrund war, dass die Angeklagte aufgrund ihres Lebensstils innerhalb der konservativen Familie für das Scheitern der Ehe mit dem Mitangeklagten verantwortlich gemacht wurde. Die Angeklagte C. pflegt einen ausgeprägt "westlichen", materialistisch orientierten Lebensstil; Religion spielt für ihre Lebensführung und durch sie getroffene Entscheidungen lediglich eine untergeordnete Rolle. Eine Annährung der Familie mit regelmäßigen Kontakten zur Angeklagten erfolgte erst wieder ab dem Jahr 2015. Seit 2013 ist die Angeklagte C. mit G. C. verheiratet. Mit diesem lebt sie in B.. Ihren Lebensunterhalt hat die Angeklagte vor allem durch verschiedene - auch parallel ausgeübte - Beschäftigungsverhältnisse als Reinigungskraft gedeckt. Zu einem ihrer Auftraggeber, dem verwitweten und zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen Z1, den sie über 20 Jahren kannte und der sie finanziell unterstützt hat, entwickelte sich ein intensiverer Kontakt. Im Jahr 2018 wurde die Angeklagte durch den Zeugen Z1 adoptiert. Die Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Sie ist in dieser Sache aufgrund Haftbefehls des Senats vom 15. Dezember 2020 am 17. Dezember 2020 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. III. Zur Person des Angeklagten B. Der Angeklagte A. B. wurde am 00.00.00 - ebenfalls - in O. (Türkei) als ältestes von vier Kindern geboren. Er besuchte in der Türkei bis 1979 die Grundschule und anschließend bis 1985 das Lise (weiterführende Schule). Im Anschluss absolvierte der Angeklagte eine Bäckerlehre und arbeitete für kurze Zeit in seinem Ausbildungsberuf, bevor er von 1988 bis 1989 den Militärdienst absolvierte. Im Jahr 1989 heiratete er - wie bereits ausgeführt - in der Türkei die Angeklagte C., der er im Jahr 1991 nach Deutschland folgte, wo die Ehe - auch nach Differenzen über die Erziehung der beiden Söhne - im September 2002 geschieden wurde. Die deutsche Staatsbürgerschaft erhielt der Angeklagte am 30. November 2004, nachdem er zuvor die türkische abgelegt hatte. Im November 2013 heiratete der Angeklagte erneut. Er hat zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen, im Jahr 2015 geborenen Sohn in K. gelebt. Die Eheleute leben jedoch derzeit getrennt; die Ehefrau lebt mit dem Sohn in B.. Während seiner Ehe mit der Angeklagten C. war der Angeklagte B. von 1992 bis 1993 für die Stadt K. als Reinigungskraft und Hausmeister und von 1993 bis 1999 als Angestellter bei der Firma
- aa)GmbH tätig. Seit dem Jahr 1999 war er bei der Firma
- bb)GmbH, die Verpackungsmaschinen und Verpackungsmaterial herstellt, beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde zwischenzeitlich wegen dieses Strafverfahrens von der Arbeitgeberin gekündigt. Derzeit erhält er Arbeitslosengeld I und eine monatliche Unfallrente, insgesamt etwa 2.050 €. Der Angeklagte häufte ab 2012/2013 bis jedenfalls in das Jahr 2017 durch intensives Glücksspiel immer wieder erhebliche Spielschulden an, die er auch gegenwärtig noch in monatlichen Raten abbezahlt. Der Angeklagte ist traditionellen muslimischen Glaubens und praktiziert diesen Glauben. Der Angeklagte B. ist nicht vorbestraft. B. Feststellungen zur Sache I. Zur terroristischen Vereinigung IS und deren Vorgehen gegen die Jesiden 1. Zur terroristischen Vereinigung IS Die sich seit Juni 2014 als "Islamischer Staat" (IS) bezeichnende Organisation ist eine terroristische Vereinigung im Ausland, die sich - von radikalreligiösen Anschauungen geleitet - zum Ziel gesetzt hat, unter Inkaufnahme auch ziviler Opfer die von Schiiten dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien mit Waffengewalt zu stürzen und einen den eigenen Vorstellungen entsprechenden autoritären islamischen Gottesstaat unter Geltung der Scharia im Irak, in Syrien und den Nachbarstaaten unter Überwindung nationalstaatlicher Grenzen zu etablieren. Zudem strebt die Organisation die Eroberung Jerusalems sowie die physische Vernichtung der Schiiten und Alawiten sowie weiterer religiöser Minderheiten in ihrem Gebiet, wie etwa der Jesiden, an. Teil des bewaffneten Kampfes ist die Destabilisierung bestehender Ordnungen durch terroristische Anschläge. Hervorgegangen ist der IS aus der im Jahr 2000 im Irak gegründeten "al-Qaida im Zweistromland", die ebenfalls bereits Anschläge mit dem Ziel der Destabilisierung des irakischen Staates verübte. Im Jahr 2006 gab sich die Organisation den Namen "Islamischer Staat im Irak" (ISI) und erhob den Anspruch, einen eigenen sunnitischen Staat aufzubauen. Nach dem Abzug der amerikanischen Truppen aus dem Irak Ende 2011 erstarkte die mittlerweile von Abu Bakr al-Baghdadi geführte Gruppe. Um in den 2011 ausgebrochenen syrischen Bürgerkrieg eingreifen zu können, gründeten syrische Mitglieder des ISI auf Veranlassung al-Baghdadis die "Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham" (Nusra-Front) als dessen syrische Teilgruppe. Ausgangspunkt für den Bürgerkrieg in Syrien waren die seit Februar 2011 aus sozialen und religiösen Gründen stattfindenden Proteste gegen das von der religiösen Minderheit der Alawiten dominierte Regime des Präsidenten Baschar al-Assad in den überwiegend von Sunniten besiedelten Teilen des Landes, die sich nach gewaltsamer Unterdrückung durch die Regierung bis Ende des Jahres 2011 zu einem bewaffneten Aufstand entwickelten, der keiner zentralen Führung unterstand. Die Aufständischen bildeten örtliche Verbände, die auch nach Ausrufung der oppositionellen Freien Syrischen Armee (FSA) im Juli 2011 nicht einheitlich kontrolliert wurden. Im Jahr 2012 waren weite Teile Syriens von dem Aufstand erfasst. Es kam dabei auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen Gruppen, die versuchten, die militärischen Stützpunkte der Regierung im Osten, Norden und im Zentrum des Landes einzunehmen. Im Verlauf des Bürgerkriegs erstarkten insbesondere islamistischsalafistisch ausgerichtete Gruppen, darunter auch die Nusra-Front, die bis Ende 2012 zu einer der wichtigsten aufständischen Gruppierungen in Syrien geworden war. Im Jahr 2013 gelang es dem syrischen Regime seine Position zu konsolidieren. Um dem ISI die Kontrolle über die Nusra-Front zu sichern, rief al-Baghdadi am 8. April 2013 den "Islamischen Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG, auch "Islamischer Staat im Irak und in Syrien" [ISIS], arabisch "ad-Daula al-Islamiya fi l-Iraq wash-Sham") aus, der aus beiden Gruppen, dem ISI und der Nusra-Front, bestehen sollte. Deren Führer Abu Muhammad al-Jaulani lehnte eine Unterstellung unter al-Baghdadis Kommando indes ab. Auch das Eingreifen von Aiman az-Zawahiri, dem Nachfolger Bin Ladens als al-Qaida-Führer in Pakistan, führte nicht zu einer Lösung des Konflikts. Der ISIG verweigerte sich dessen Anweisungen und übernahm im Frühsommer 2013 mit ehemaligen, zu ihm übergelaufenen Truppen der Nusra-Front eine Reihe von deren Stützpunkten im Norden und Osten Syriens. Insbesondere im Herbst 2013 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Kämpfern anderer Rebellenorganisationen, darunter auch der Nusra-Front. Im Januar 2014 wurde der ISIG aus der al-Qaida ausgeschlossen. Im Sommer 2014 erzielte die Vereinigung im Irak größere Geländegewinne und nahm im Juni 2014 auch Mossul ein. Daraufhin proklamierte die Organisation - nunmehr insgesamt ohne räumliche Begrenzung - den "Islamischen Staat" und rief al-Baghdadi zum Kalifen aus. Eine anschließende, gegen die Nusra-Front und die syrische Armee gerichtete Offensive brachte dem IS erhebliche Geländegewinne, sodass er ab Juni/Juli 2014 ein zusammenhängendes Gebiet in Ostsyrien und dem Nordwestirak kontrollierte. Die Anzahl der Kämpfer war bereits im Jahr 2013 auf rund 10.000 bis 20.000 Mann angewachsen und nahm bis Anfang 2016 auf etwa 20.000 bis 30.000 zu. Dabei verzeichnete der IS - insbesondere nach Ausrufung des Kalifats - einen starken Zustrom ausländischer, auch aus Deutschland anreisender Kämpfer. Abu Bakr al-Baghdadi stand seit dem Jahr 2011 bis zu seinem Tod im Oktober 2019 an der Spitze der hierarchisch gegliederten Organisation und hatte die ideologische Führung inne. Widerständen begegnete er gewaltsam, etwa durch Säuberungsaktionen gegen interne Gegner. Zum weiteren Führungszirkel gehörten sein Stellvertreter sowie jeweils ein Kommandeur für Syrien und für den Irak. Als Entscheidungsorgan bestand ferner ein Schura-Rat für grundlegende Fragen, wie etwa die Nachfolge des Emirs/Kalifen. Daneben gab es Komitees ("Ministerien") für Religionsangelegenheiten, Militär, Sicherheit und Nachrichtengewinnung, Finanzen, Aufsicht über die Provinzverwaltung sowie Medienarbeit. Für "Provinzen" des IS wurden Kommandeure ernannt, die al-Baghdadi unterstanden. In eroberten Gebieten wurden jeweils eine rudimentäre Verwaltung sowie ein eigenes Gerichtswesen eingerichtet. Überdies existierte ein ausgeprägter Geheimdienst, der innerhalb der Organisation parallel neben sonstigen Strukturen organisiert war. Der IS verlangte von männlichen Mitgliedern regelmäßig die Absolvierung einer militärischen Ausbildung in speziellen Ausbildungslagern. Nach der Absolvierung der Grundausbildung erfolgten die Zuteilung der IS-Rekruten zu einer "Katiba" und die Ausstattung mit einem Sturmgewehr, üblicherweise einer AK 47, nebst Munition. Die Kämpfer erhielten von der Organisation eine zum Lebensunterhalt notwendige Versorgung und einen Sold. Die Organisation finanzierte sich durch den Verkauf von Öl, lokale Steuern und Schutzgelder, Kriegsbeute, Lösegelder sowie Spenden aus dem Ausland. Der IS nutzte ebenso wie zuvor der ISIG als Erkennungszeichen in Anlehnung an das Logo der irakischen al-Qaida den weißen Kufi-Schriftzug "Es gibt keinen Gott außer Gott" in arabischer Sprache und darunter das Mohammed zugeschriebene weiße "Prophetensiegel" mit den arabischen Worten für "Gott, Prophet, Mohammed" auf schwarzem Grund, teils ergänzt um den Organisationsnamen. Er betrieb eine mehrsprachige Öffentlichkeitsarbeit mit modernen Mitteln, insbesondere durch eigene Medienstellen. Dabei ging es ihm darum, die eigene Macht zu demonstrieren und dadurch Gegner einzuschüchtern, Anhänger zu rekrutieren sowie den Anspruch eigener Staatlichkeit zu unterstreichen. Zu diesem Zweck veröffentlichte er im Internet unzählige Videos mit brutalen Hinrichtungen. Spätestens seit der Proklamation des IS im Juni 2014 wurden andere Organisationen, Gruppierungen, Emirate und Provinzen in den vom IS kontrollierten Gebieten nicht mehr als legitim angesehen. Die Muslime weltweit und die Kämpfer anderer Gruppierungen wurden aufgefordert, al-Baghdadi Gehorsam zu leisten. Die Organisation erhob damit den Führungsanspruch innerhalb der globalen Jihad-Bewegung. Mit der militärischen Offensive der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten sowie Russlands gegen den IS ab Herbst 2015 büßte dieser die meisten Formen seiner "staatlichen" Verfasstheit ein und musste hohe Verluste an Kämpfern verzeichnen, während zugleich Anhänger mit ihren Familien das Territorium des IS fluchtartig verließen. Von Herbst 2017 bis März 2019 konzentrierte sich der IS mit letzten, vor allem im Bereich des mittleren Euphrats und im Südosten von Deir ez-Zor - und der in diesem Gouvernement liegenden Kleinstadt Mayadin - erbittert kämpfenden Truppen auf die Verzögerung einer Kapitulation. Am 14. Oktober 2017 wurde die Stadt Mayadin, die bereits im Mai 2017 Ziel von Luftangriffen wurde, nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive durch die syrische Armee vom IS zurückerobert. Seit dem Jahr 2014 wurden durch Anhänger des IS in dessen Namen auch in der westlichen Welt Anschläge mit vielen Todesopfern - besonders häufig in Europa - begangen. 2. Das Vorgehen des IS gegen die Jesiden Nach den Vorstellungen des IS hatten in dem von ihm beherrschten Gebiet neben den sunnitischen Muslimen nur Juden und Christen ein Lebensrecht, da es sich bei ihren Religionen um große monotheistischen Religionen mit einem Offenbarungsbuch handelt, die schon im Koran als solche erwähnt sind. Sie konnten ihre Religion zwar nicht öffentlich praktizieren, durften aber im Islamischen Staat leben, sofern sie eine Kopfsteuer zahlten. Schiiten und Angehörige anderer Religionen galten dagegen als Abtrünnige oder Ungläubige, die in der Regel getötet oder versklavt wurden. Zu den vom IS systematisch verfolgten Minderheiten gehört die Volksgruppe der Jesiden. Die Jesiden sind eine hauptsächlich im Irak in Sinjar und im weiter östlich gelegenen Shaikan lebende religiöse Minderheit. Die Anzahl der jesidischen Bevölkerung ist umstritten, Schätzungen schwanken zwischen 200.000 und 700.000 Personen. Die jesidische Religion ist monotheistisch und hat Elemente des Christentums, des Islam und des Zoroastrismus übernommen. Die Jesiden sind ethnische Kurden, definieren ihre Identität aber in erster Linie über ihre Religion. Da in der jesidischen Religion Engel eine besondere Rolle spielen, hält der IS die Jesiden für "Teufelsanbeter" und hat es sich zum Ziel gesetzt, die jesidische Religion vollständig auszulöschen. In der Nacht vom 2. auf den 3. August 2014 überfiel der IS mit hunderten schwer bewaffneten Kämpfern die Region um das Sinjar-Gebirge im Nordwesten des Irak, in der sich neben der Hauptstadt Sinjar mehrere hundert überwiegend von Jesiden bewohnte Dörfer befanden. Vielen tausenden Jesiden gelang die Flucht, vornehmlich in das irakische Kurdengebiet, teilweise aber auch in das Sinjar-Gebirge, wo sie von IS-Kämpfern mehrere Wochen eingekesselt wurden und wo zahlreiche Menschen, insbesondere auch Kinder, ungeschützt der Hitze ausgesetzt waren und ohne Zugang zu Wasser, Nahrungsmitteln und medizinischer Versorgung den Tod fanden. Innerhalb von drei Tagen gelang es dem IS, die Dörfer mit Ausnahme des besonders weit im Süden gelegenen K. einzunehmen, welches erst am 15. August 2014 besetzt wurde. Ziel des Angriffs war die vollständige Vernichtung der jesidischen Religion, des Jesidentums als solchem und seiner Angehörigen in den vom IS besetzten Gebieten, unter anderem durch Zwangskonversion und religiöse Umerziehung aller Jesiden, durch sofortige Hinrichtung der nichtkonversionsbereiten Männer ab Erreichen der Pubertät und durch Versklavung der Frauen und Kinder. In Konsequenz dessen wurden die Männer, die sich weigerten zum Islam zu konvertieren, zumeist in unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Nähe - teils vor den Augen ihrer Familien und häufig mittels Massenexekutionen - durch den IS hingerichtet. Die Männer, die sich - sei es, um zu überleben - bereit erklärt hatten, zum Islam überzutreten, wurden gefangengenommen, verschleppt und in der Folge als Zwangsarbeiter eingesetzt oder zwangsweise als Soldaten rekrutiert. Frauen und Kinder wurden zunächst an geeigneten Sammelstellen, wie dem Gebäude der Technischen Universität in Solagh östlich der Stadt Sinjar, zusammengetrieben und von dort in Gruppenunterkünfte, beispielsweise in Schulen oder Gefängnisse in Tal Afar, Baaj, Badousch oder in die als Hochzeitshalle bekannte "Galaxy Hall" in Mossul, verbracht, wo sie einige Zeit verblieben. Von dort wurden sie unter Androhung und Einsatz von Gewalt in Gebiete verschleppt, die schon länger vom IS besetzt waren, insbesondere nach Raqqa in Syrien und nach Mossul im Irak, um die Frauen und Mädchen dort als Haushalts- und Sexsklavinnen zu verwenden. Die hygienischen und tatsächlichen Bedingungen in den Gruppenunterbringungen waren katastrophal und menschenunwürdig. Die Gefangenen wurden als "Ungläubige" und "Teufelsanbeter" beleidigt, misshandelt und geschlagen. Es kam zu sexuellen Übergriffen. Zudem wurden die Gefangenen gezwungen, entgegen ihrem Glauben nach islamischen Regeln zu beten. In den Unterkünften wurden die Frauen und Mädchen registriert und katalogisiert, um ihren späteren Verkauf als Sklavinnen vorzubereiten. Dieser erfolgte direkt aus den Unterkünften heraus oder über zentrale Sklavenmärkte vor allem in Raqqa oder Mossul. Teilweise wurden Frauen und Mädchen auch über Online-Auktionen des IS veräußert oder verlost. Auf diesen Online-Portalen wurden auch sehr junge Mädchen angeboten, die auf Lichtbildern in verschiedenen Posen und aus verschiedenen Perspektiven heraus abgebildet waren. Kämpfer des IS konnten sich entweder aufgrund ihrer herausgehobenen Funktion, als Auszeichnung für besondere Leistungen, als Besoldungssurrogat oder gegen Geldzahlungen Frauen und Mädchen aussuchen und mitnehmen. Die versklavten Frauen und Mädchen wurden zu sexuellen Handlungen gezwungen und für die Erledigung des Haushaltes sowie die Kinderbetreuung eingesetzt. In dem vom IS im Oktober 2014 herausgegebenen und unter seinen Mitgliedern weit verbreiteten englischsprachigen Magazin DABIQ 4 wurden die Tötung der männlichen Jesiden und die Versklavung von jesidischen Frauen und Mädchen religiös gerechtfertigt, Preisempfehlungen für den Sklavenhandel verbreitet und konkrete Handlungsanweisungen für die Haltung der Sklavinnen erteilt. Daneben veröffentlichte der IS im Herbst 2014 ein mit "Fragen und Antworten über die Haltung von Sklaven und Gefangenen" überschriebenes Dokument mit Regeln für die Haltung weiblicher Sklaven, insbesondere dazu, unter welchen Voraussetzungen Geschlechtsverkehr mit ihnen gestattet sei. II. Tathandlungen der Angeklagten 1. Mitwirkung von I. und E. Y. B. Nachdem sich die Söhne der Angeklagten C. und B., I. und E. Y. B., die in Deutschland dem Umfeld der salafistischen und seit Mai 2012 verbotenen Vereinigung "Millatu Ibrahim" um Mohamed Mahmoud und Denis Cuspert angehörten, verstärkt dem Islam zugewandt und radikalisiert hatten, reisten sie Ende Juni/Anfang Juli 2012 in Begleitung der Angeklagten C. und mit Wissen des Angeklagten B. in die Türkei. Von dort reisten I. und E. Y. B. nach Ägypten. Anschließend begaben sie sich zunächst nach Libyen und Anfang des Jahres 2013 nach Syrien. Dort suchten sie Anschluss an jihadistische Gruppierungen im Bürgerkriegsgebiet. Sie schlossen sich zunächst der Jabhat an-Nusra und spätestens am 14. November 2013 dem IS an. Dort führte I. B. den Namen Abu H1, während sich E. Y. B. als Abu G1 bezeichnen ließ. Im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2013 bestellten I. und E. Y. B. von Jarabulus aus bei verschiedenen Anbietern im Internet Waffenzubehör und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die sie im syrischen Kampfgebiet selber nutzten oder an islamistische Kämpfer ihrer Gruppierung verkauften. Daneben standen I. und E. Y. B. dem IS auch als Kämpfer zur Verfügung, verrichteten für diesen Wachdienste, die entweder der äußeren Sicherung des von der Vereinigung kontrollierten Gebietes oder der Überwachung der vom IS aufgestellten Verhaltensregeln dienten, und nahmen vom 20. bis 28. November 2013 bei Aleppo an einem Kampfeinsatz des IS um eine Militärbasis (Liwa 80) teil. Im Zeitraum vom 7. bis 17. Januar 2014 beteiligten sie sich auf Seiten des IS an Kampfhandlungen in Jarabulus gegen Kräfte der Freien Syrischen Armee. Im Rahmen der Kampfhandlungen mussten sie sich für mehrere Tage in einem Gebäude verschanzen, bis sie von Kämpfern des IS befreit wurden. Am 16. Januar 2014 verübte der IS im Rahmen dieser Gefechte einen Autobombenanschlag, der zu einer Vielzahl von Toten führte und die Auseinandersetzung zu Gunsten des IS entschied. Am 17. Januar 2014 konnten die Brüder B. ihre Stellung verlassen. Die Stadt befand sich nunmehr unter alleiniger Herrschaft des IS. Im Anschluss an diese Kämpfe setzte sich E. Y. B. mit seiner Ehefrau nach islamischem Ritus S. N. am 22. Januar 2014 mit Genehmigung des IS in die Türkei ab. Er blieb mit seinem in Syrien verbliebenen Bruder I. in Kontakt; beide kamen überein, dass E. Y. nunmehr aus der Türkei heraus I., der das Geschäft mit Ausrüstungs- und sonstigen Gegenständen in Syrien fortsetzen wollte, unterstützen werde. In der Folgezeit sollte E. Y. B. hierzu organisatorische Zuarbeit leisten, indem er Geld und Ausrüstungsgegenstände zu I. nach Syrien schaffte. I. B. führte seine Beschaffungs- und Verkaufstätigkeit für den IS in Jarabulus mit entsprechender Genehmigung des IS und unter Aufsicht der Organisation - spätestens ab Mai 2014 in Form eines Handelsgeschäfts - fort, indem er weiterhin Ausrüstungsgegenstände, die im Kriegsgebiet benötigt wurden oder nützlich waren, wie Waffenzubehör, zunächst insbesondere auch Alltagsgegenstände wie Akkuladegeräte, Kleidung und Lebensmittel, an IS-Angehörige verkaufte. Zudem erwog er die Eröffnung eines Internetcafés. E. Y. B. setzte seine organisationsfördernde Tätigkeit zu Gunsten des IS in der Türkei fort, indem er die von seinem Bruder benötigte und bestellte Handelsware beschaffte und deren Transport nach Syrien organisierte. Unter anderem um seine regelmäßigen Reisen mit Ware über Gaziantep nach Syrien gegenüber den türkischen Behörden zu verschleiern, gründete E. Y. B. spätestens im Herbst 2014 eine eigene Firma, die er "W. G." nannte und deren Warenangebot insbesondere Outdoorbekleidung- und ausrüstung, Tarnkleidung, Messer, Zielvorrichtungen für Schusswaffen, Drohnen und Zweibeine beinhaltete. Etwa ab Mitte 2015 erlangte I. B. eine offizielle Position im "Beschaffungsamt" des IS in Raqqa und bestellte auch in dieser Funktion im Auftrag des IS bei seinem Bruder E. Y. benötigte Güter. E. Y. und I. B. bauten auf diesem Wege sukzessive ihre Geschäftstätigkeit für den IS aus und erlangten zeitweise erhebliches Vermögen. Anfang 2017 kehrte E. Y. B. zu seinem Bruder nach Syrien zurück. Am 25. November 2017 wurde E. Y. B. durch kurdische Kräfte in Syrien verhaftet, während I. B. bei seiner Flucht am 23. Februar 2018 in der Türkei festgenommen, inhaftiert und nach Verurteilung am 9. Januar 2019 unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (IS) durch das 2. Strafgericht Sanliurfa, Az. 2018/313, zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe unter Verhängung eines Ausreiseverbotes vorläufig aus der Haft entlassen wurde. 2. Angeklagte A.
- a)Vorgeschehen Bereits ab dem Sommer 2013 pflegte die Angeklagte A. von Deutschland aus über das Internet Kontakt zu S. N., die mit E. Y. und I. B. in der syrischen Stadt Jarabulus lebte. Nachdem die Angeklagte A. bei der Reisebuchung Kopien der Reisepässe ihrer Eltern und eine gefälschte Einverständniserklärung vorgelegt hatte, trat sie am 31. Oktober 2013 einen Flug von S. nach Istanbul und den Weiterflug nach Gaziantep an. Von dort begab sie sich über die Grenze nach Syrien zu S. N., die ihr zuvor angeboten hatte, bei ihnen zu leben. In Jarabulus begegnete die Angeklagte A. sowohl der Angeklagten C., die sich zu Besuch bei ihren Söhnen befand, als auch erstmalig I. B.. Wenige Tage nach ihrer Ankunft in Jarabulus besuchte die Angeklagte A. gemeinsam mit S. N. die Moschee und nahm ab diesem Zeitpunkt regelmäßig an einem dort veranstalteten Islamunterricht teil. Während der Kämpfe Anfang 2014 in Jarabulus wurden die Angeklagte A. und S. N. in einem nahe gelegenen Dorf bei Frauen, die A. aus dem Islamunterricht kannte, und später in einem Frauenhaus in Jarabulus untergebracht.
- b)Fall 1 Ab ihrer Heirat mit I. B. nach islamischem Ritus am 4. Januar 2014 in Aleppo bis zu ihrer Flucht im November 2017 gliederte sich die Angeklagte A. unter Befürwortung der radikalislamistischen und militanten Ideologie sowie Vorgehensweise des IS in die Organisation ein, ordnete sich dem Willen der Vereinigung unter und übernahm in diesem Rahmen Tätigkeiten zur Förderung ihrer Ziele. Sie führte dort die Namensbezeichnung Umm H1. In Jarabulus lebte die Angeklagte A. mit I. B. zusammen und führte den gemeinsamen Haushalt. Hierdurch ermöglichte sie I. B. unter anderem, für den IS Wach- und Gefechtsdienst zu leisten. Dies entsprach den von ihr bewusst übernommenen Pflichten als Ehefrau eines Kämpfers des IS in dessen Herrschaftsgebiet und dem vom IS propagierten Rollenverständnis unter den Geschlechtern. Ab Februar 2014 bis Anfang Juni 2014 nahm die Angeklagte gemeinsam mit I. B. in ihrer Wohnung in Jarabulus übergangsweise Neuankömmlinge für den IS auf, etwa deutsche "Brüder" mit deren Frauen, die nicht sofort eine Unterkunft fanden, oder deutsche Frauen, die zur Verehelichung an IS-Kämpfer vermittelt wurden. Ferner versuchte die Angeklagte Familienangehörige - so mehrfach ihre Schwester T. und im Mai 2014 sowie Februar 2015 aufgrund dessen medizinischer Kenntnisse auch deren Ehemann nach islamischen Ritus N. L. - zur Reise nach Syrien zu bewegen, um den IS zu unterstützen. Spätestens im Juni 2014 zog die Angeklagte A. mit I. B. in eine andere Wohnung im Zentrum von Jarabulus. Weil sich die Sicherheitslage in der Stadt verschlechterte - es kam auch zu Bombardierungen in der Innenstadt - zogen die Angeklagte A. und I. B. um die Jahreswende 2014 / 2015 nach Manbidsch. Seit der Geburt M4s im Februar 2015 kümmerte sich die Angeklagte zudem um die Versorgung der gemeinsamen Tochter, wodurch sie I. B. auch für seine Aufgaben beim IS freistellte. Im August 2015 zogen die Angeklagte A. und I. B. mit ihrer Tochter nach Raqqa, zunächst in eine Vierzimmerwohnung. Hintergrund war, dass I. B. seine Tätigkeit im "Beschaffungsamt" des IS in Raqqa antrat. Im Frühling 2016 bezog die Familie eine größere, am Stadtrand gelegene Wohnung. Als die Lage wegen zunehmender Bombardements unsicherer wurde, erfolgte nach der Geburt der Tochter M5 im Herbst 2016 ein erneuter Umzug in Raqqa, in eine nunmehr zwar kleinere, aber als weniger gefährdet befundene Wohnung. Zu einem im Einzelnen unbekannten Zeitpunkt während des Aufenthalts in Raqqa erhielt die Angeklagte von I. B. eine Pistole der Marke Glock, die sie fortan - nicht ausschließbar zu Zwecken des Selbstschutzes - stets bei sich führte. Als der IS militärisch immer weiter zurückgedrängt wurde, zogen die Familie und der zwischenzeitlich aus der Türkei nach Syrien wiedergekehrte E. Y. B. im Mai 2017 im Gefolge des IS nach Mayadin. Als die Luftangriffe von IS-Gegnern auf die Stadt zunahmen und auch das Haus der Angeklagten und I. B.s bombardiert wurde, kam die Angeklagte A. Anfang Oktober 2017 mit ihren Töchtern M4 und M5 kurzfristig in einem Frauenhaus in Mayadin unter. Von dort zog sie mit I. B. noch zweimal in Mayadin um, bevor die Familie Ende 2017 / Anfang 2018 in Richtung Türkei flüchtete. Die Angeklagte handelte aus einer radikalislamischen Einstellung heraus und verfolgte das Ziel, den vom IS angestrebten islamischen Staat unter Geltung der Scharia zu etablieren. Der IS leistete an die Angeklagte A. und I. B. jedenfalls bis Ende 2016 / Anfang 2017 monatliche Zahlungen in Höhe von rund 118 US-Dollar.
- c)Fall 4 Im Zeitraum von September 2015 bis Oktober 2017 hielt die Angeklagte gemeinsam mit I. B. in ihrem Haushalt in Raqqa und in Mayadin insgesamt sieben jesidische Frauen und Mädchen, darunter auch zwei Minderjährige, als Sklavinnen. Die Frauen und Mädchen waren im Zuge des Angriffs des IS auf das jesidische Volk gefangen genommen und anschließend - teilweise über eine Vielzahl von Stationen - weiterverkauft worden. Im Einzelnen handelte es sich um die Nebenklägerinnen X., Y. und Z., sowie vier weitere Personen, von denen lediglich die Vornamen bekannt sind, namens M7, M1, M8 und M2. M1 und M2 waren zum Zeitpunkt ihrer erzwungenen Aufenthalte im Haushalt der Angeklagten nur 13 oder 14 Jahre alt. M8 hielt sich dort nur wenige Tage auf. Die Angeklagte A. und I. B. erwarben die von ihnen als Sklavinnen gehaltenen Frauen und Mädchen von einem ebenfalls im "Beschaffungsamt" des IS tätigen Sklavenhändler in Raqqa, der sich "Abu H2" nannte. Er war Emir und Freund von I. B.. Allein das Mädchen M2, die Schwester M8s, wurde von einem anderen arabischen IS-Mitglied in Mayadin erworben. Die Angeklagte und I. B. handelten in Kenntnis der Verfolgung der Jesiden durch den IS und zur Durchsetzung seiner Ideologie, wonach die Jesiden rechtlose "Teufelsanbeter" seien und die Versklavung der jesidischen Frauen und Kinder religiös gerechtfertigt und in Ausführung der Ziele des IS, die Religionsgemeinschaft der Jesiden zu vernichten, erfolgte, und wussten von den vom IS aufgestellten und veröffentlichten Regeln zum Umgang mit Sklavinnen.
- aa)Abfolge der Versklavungen Ab Mitte September 2015 bis Mitte November 2015 erwarben und hielten die Angeklagte A. und I. B. gemeinschaftlich in ihrem Haushalt in Raqqa zunächst die Nebenklägerin Z., die ihre etwa zweijährige Tochter M3 bei sich hatte, als Sklavin. Nach dem Verkauf von Z. an ein anderes IS-Mitglied hielten sie eine jesidische Frau mit dem Namen M7 als Sklavin, die noch vor dem 1. Dezember 2015 ebenfalls an ein anderes IS-Mitglied veräußert wurde. Auch M7 hatte während ihres Aufenthalts im Haushalt der Angeklagten A. eine Tochter bei sich. Anfang Dezember 2015 erwarben die Angeklagte und I. B. ein jesidisches Mädchen im Alter von 13 oder 14 Jahren mit dem Namen M1 als Sklavin. Im Januar 2016 erwarben die Angeklagte und I. B. zeitgleich die Nebenklägerin X. und eine weitere jesidische Frau namens M8, welche jedoch nur für die Dauer von weniger als einer Woche in ihrem Haushalt verblieb, als Sklavinnen. Im Spätsommer 2016 verkauften sie M1 an einen anderen Sklavenhalter. Im Vorfeld hatte die Angeklagte M1 angewiesen, ein kurzes Jeanskleid anzuziehen, sodann schminkte die Angeklagte sie und fertigte mit ihrem Mobiltelefon Fotos von ihr, die in einem Onlinesklavenmarkt des IS mit dem Hinweis auf die Verfügbarkeit des Mädchens zum Verkauf veröffentlicht wurden. Im Dezember 2016 erwarben sie zusätzlich zur noch im Haushalt befindlichen Nebenklägerin X. die Nebenklägerin Y. als Sklavin, die sie für die Dauer von rund fünf Monaten behielten. Im Mai 2017 übergab I. B. die Nebenklägerin X. an seinen Bruder E.-Y., der - wie ausgeführt - aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt war. Gemeinsam zogen sie mit den Nebenklägerinnen X. und Y. nach Mayadin, wo I. B. und die Angeklagte A. Y. weiterveräußerten. In Mayadin erwarben die Angeklagte A. und I. B. schließlich im Sommer 2017 ein 13 oder 14-jähriges jesidisches Mädchen namens M2 und hielten sie bis zu ihrem Tod im Herbst 2017 in ihrem Haushalt als Sklavin.
- bb)Behandlung der Sklavinnen Sämtliche Sklavinnen mussten den Anweisungen der Angeklagten A. und I. B.s Folge leisten. Sie wurden zum frühmorgendlichen Aufstehen, zur Verrichtung von Hausarbeit, wie dem täglichen, teils mehrfachen Putzen der Wohnung, zur Versorgung der Töchter und zu vereinzelten Einkaufsgängen angehalten. Sie sollten ihren jesidischen Glauben ablegen und den Islam nach der IS-Ideologie studieren und praktizieren, insbesondere mussten sie mehrmals am Tag islamisch beten. Ihren Aufenthaltsort konnten sie nicht selbst bestimmen. Über einen Schlüssel für die jeweiligen Wohnungen verfügten ausschließlich die Angeklagte A. und I. B., die die Wohnung verschlossen hielten. Dadurch hatten sie auch die Kontrolle über die Bewegungsfreiheit der versklavten Jesidinnen. Diese durften die Wohnung nur mit ihrer Erlaubnis und in der Regel in Begleitung der Angeklagten A. oder I. B.s verlassen. Die Nebenklägerin X. und M1 wurden von der Angeklagten angewiesen, auch bei anderen Frauen unentgeltlich Arbeit zu leisten. Hierzu gehörten die mit der Angeklagten befreundeten N. J. und O. O.. Der Ehemann von N. J., I. S., war seit Jahren eng mit I. B. befreundet. Sie kannten sich bereits aus ihrer gemeinsamen Zeit bei Milatu Ibrahim in Deutschland sowie von dem gemeinsamen Aufenthalt in Libyen. O. O. war mit dem ebenfalls mit I. B. befreundeten Denis Cuspert nach islamischem Ritus verheiratet. In den Wohnungen der N. J. in Raqqa und Al-Mayadin musste die Nebenklägerin X. in mehreren Fällen in Begleitung und auf Weisung der Angeklagten A. Haushaltstätigkeiten verrichten und sich um die Tochter J.s kümmern. Im Frühjahr 2016 nahm die Angeklagte zudem sowohl die Nebenklägerin X. als auch M1 zu mindestens zwei Besuchen bei ihrer Freundin O. O. mit. Bei diesen Besuchen mussten die Nebenklägerin X. und M1 nach entsprechender Absprache zwischen der Angeklagten und ihrer Freundin deren Wohnung putzen.
- cc)Körperliche Gewalt gegenüber den Sklavinnen Während ihres Aufenthaltes im Haushalt der Angeklagten A. wurden jedenfalls die Nebenklägerinnen X. und Y. sowie das Mädchen M1, teilweise mit Gegenständen wie einem Stock, einem Wasserschlauch oder einem Schuh, durch die Angeklagte geschlagen, so dass sie Schmerzen erlitten.
(1)X. Die Nebenklägerin X. wurde in der Zeit ihres Aufenthaltes im Haushalt der Angeklagten von Ende Januar 2016 bis Mai 2017 zu im Einzelnen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten von der Angeklagten A. mindestens sechs Mal geschlagen. Hierdurch erlitt die Nebenklägerin Schmerzen. Anlass für solche Züchtigungen war etwa, dass die Nebenklägerin X. die von ihr verrichtete Hausarbeit aus Sicht der Angeklagten nicht ordnungsgemäß erledigt hatte. Die Angeklagte schlug die Nebenklägerin aus diesem Grund einmal, als diese ihr nicht das vorgestellte Frühstück gebracht hatte. Sie verabreichte der Nebenklägerin X. zudem bei zwei weiteren Gelegenheiten Schläge, weil ihr der Zustand der Wohnung missfiel, nämlich einmal, als sich nach ihrer Auffassung Staubschichten auf den Möbeln befanden, und einmal, als Katzenurin nicht sofort entfernt worden war. Die Angeklagte schlug die Nebenklägerin X. zudem, wenn ihre Kinder aus ihrer Sicht nicht hinreichend beaufsichtigt wurden, so einmal, weil die Windeln der Tochter M4 nicht unverzüglich gewechselt worden waren, nachdem diese eingenässt hatte. Weil die Nebenklägerin X. die Gebete des Korans nicht korrekt wiedergab, schlug die Angeklagte A. sie jedenfalls einmal, dies im Beisein des Mädchens M1. Während des islamischen Opferfests vom 12. bis 16. September 2016 schlug die Angeklagte die Nebenklägerin X. unmittelbar nachdem diese von I. B. im Badezimmer der Wohnung vergewaltigt worden war, da sie über die Situation verärgert war. In den jedenfalls 15 Monaten ihres Aufenthaltes im Haushalt der Angeklagten A. kam es zu einer Vielzahl weiterer ähnlicher Übergriffe durch die Angeklagte A. auf die Nebenklägerin X., die im Einzelnen jedoch nicht näher festgestellt werden konnten.
(2)M1 Anfang Dezember 2015 wurde das Mädchen M1 von der Angeklagten A. geschlagen, weil sie duschte, ohne zuvor die Erlaubnis der - zunächst noch schlafenden - Angeklagten eingeholt zu haben. Darüber erzürnt schlug die Angeklagte das Mädchen mehrmals kräftig mit der Hand, wodurch M1 Schmerzen erlitt.
(3)Y. Die Angeklagte A. schlug die Nebenklägerin Y. unmittelbar nach ihrer Ankunft und trat ihr dreimal gegen das Bein. Anlass hierfür waren eigenes Geld, über das Y. noch verfügte, und der Schleier, mit dem diese bedeckt war. Dieser Schleier, den Y. von einem früheren Sklavenhalter erhalten hatte, entsprach demjenigen, den auch die IS-Frauen trugen. Beides missfiel der Angeklagten, die dies als nicht dem Status einer Sklavin angemessen erachtete. Der Schlag und die Tritte verursachten bei Y. Schmerzen. Nachdem sich die Nebenklägerin Y. eine solche Behandlung verbeten und sich bei I. B. hierüber beschwert hatte, unterließ es die Angeklagte A. fortan, diese mit Schlägen zu züchtigen. dd) Sexuelle Übergriffe auf die Sklavinnen Gegenüber I. B. hatten die versklavten Frauen und Mädchen, wie es der Ideologie des IS entsprach, sexuell gefügig zu sein. Er zwang jedenfalls die Nebenklägerinnen X. und Y. teilweise gewaltsam, im Übrigen zumindest in Ausnutzung ihrer schutzlosen Lage als Sklavinnen im Haushalt der Familie gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr. Der Angeklagten A. war das Vorgehen I. B.s als dessen Ehefrau nicht recht, gleichwohl erklärte sie sich ihm gegenüber damit einverstanden, da sie dies nach den Regeln des IS für gerechtfertigt hielt. Gegenüber den Nebenklägerinnen X. und Y., die sie um Hilfe baten, bekundete die Angeklagte, dass es eine Sünde sei, sich der Vergewaltigung zu widersetzen. Dies sei eben das Schicksal der jesidischen Sklavinnen.
(1)X. Die Angeklagte A. teilte der Nebenklägerin X. bereits beim Erwerb mit, dass es für eine Sklavin Sünde sei, sich dem Geschlechtsverkehr zu entziehen. Der Islam erlaube es, Ungläubige wie die Jesiden zu vertreiben, ihren Besitz zu nehmen und die Frauen zu versklaven und zu vergewaltigen. Wer eine Sklavin kaufe, dürfe sie auch vergewaltigen. Durch die ihm bekannte Akzeptanz seines Vorgehens durch die Angeklagte bestärkt wurde I. B. gegenüber der Nebenklägerin X. in folgender Weise sexuell übergriffig: Am Nachmittag ihres zweiten Tages im Haushalt der Angeklagten und I. B.s wurde X. von der Angeklagten A. aufgefordert, sich zu duschen und ein von dieser ausgewähltes Kleid anzuziehen, um sie für den Geschlechtsverkehr mit I. B. vorzubereiten. Nach dem gemeinsamen Abendgebet verließ die Angeklagte den Raum und begab sich in das Nachbarzimmer, in dem sich bereits M1 und M8 befanden. Als X. ihr folgen wollte, hielt I. B. sie am Arm fest und brachte sie sodann ins Schlafzimmer. Auf ihren Hinweis, dass sie schreien werde, äußerte er, dass − wie zutreffend − seine Frau, die Angeklagte A., wisse, was er tun werde und hiermit einverstanden sei. Wenn sie − X. − sich weigere, werde er sie zwingen, mit ihm zu schlafen. Er zog ihr gewaltsam das Kleid und sich selbst die Hose aus. Die Nebenklägerin versuchte wegzulaufen, wurde aber vom körperlich überlegenen I. B. mit den Schultern auf das Bett gedrückt. Dieser streifte sich ein Kondom über, schlug X. zur Unterbindung ihrer Gegenwehr auf die Oberschenkel und vollzog etwa 15 Minuten lang den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Anlässlich des islamischen Opferfests vom 12. bis 16. September 2016 half X. I. B. beim Schlachten von Tieren. Die Angeklagte forderte die hierdurch blutbefleckte Nebenklägerin auf, sich zu duschen. I. B. verlangte Einlass in das verschlossene Badezimmer, den die Nebenklägerin zunächst mit der Begründung verweigerte, sie sei nackt. Nachdem I. B. drohte, die Tür einzutreten, öffnete X. diese aus Furcht vor ihm. I. B. betrat den Raum und vollzog gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin, wobei er diese auf den Körper schlug. Während ihres Aufenthalts bei der Angeklagten A. und I. B. kam es zu einer Vielzahl weiterer ähnlicher sexueller Übergriffe durch I. B. auf die Nebenklägerin X.. Die Übergriffe zogen teilweise Blutungen im Genitalbereich der Nebenklägerin nach sich. Auf ihre Bitten gegenüber der Angeklagten, I. B. von den Übergriffen abzuhalten, äußerte die Angeklagte, dies könne sie nicht tun, da es nach islamischem Recht verboten ("haram") sei.
(2)Y. Gegenüber der Nebenklägerin Y. erfolgten im Einverständnis mit der Angeklagten A. ebenfalls sexuelle Übergriffe durch I. B.: Unmittelbar nach der Ankunft der Nebenklägerin im Haushalt der Angeklagten A. forderte diese Y. auf, ihren Körper zu enthaaren, um sie auf den Geschlechtsverkehr mit I. B. vorzubereiten. Danach, am zweiten oder dritten Tag ihres Aufenthalts, gebot I. B. der Nebenklägerin, ihm zu helfen eine Doppelmatratze in das Schlafzimmer zu tragen. Dort angekommen schloss er die Zimmertür ab, ergriff sie fest, stieß sie auf die Matratze und legte sich auf sie. Er zog ihr, obwohl sie sagte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, und ihn bat, von ihr abzulassen, die Kleider aus, streifte sich ein Kondom über und vollzog mindestens 30 Minuten lang den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, während Y. vor Schmerzen schrie. Aufgrund ihrer hilflosen Lage als Sklavin im Haushalt und weil sie sich vor dessen Gewalttätigkeit fürchtete, leistete Y. keinen körperlichen Widerstand. Während ihres Aufenthaltes kam es auch darüber hinaus regelmäßig zu ähnlich gelagerten sexuellen Übergriffen durch I. B. auf die Nebenklägerin Y.. Diese fanden jeweils in dem Bett in I. B.s Schlafzimmer statt und dauerten bis zu zwei Stunden. Hierdurch zog sich die Nebenklägerin Schmerzen und Entzündungen im Genitalbereich zu, weswegen die Angeklagte A. sie zwischenzeitlich zur Behandlung zu einer Frauenärztin des IS brachte. In der Zeit danach erfolgte weiterer durch I. B. erzwungener schmerzhafter Geschlechtsverkehr.
- ee)Tod der Sklavin M2 Anfang Oktober 2017, als die Luftangriffe von IS-Gegnern auf Mayadin stark zunahmen und auch die dortige Wohnung der Angeklagten A. und I. B.s hiervon gefährdet erschien, nahm die Angeklagte A. M2 zunächst mit in ein Frauenhaus des IS in Mayadin und sodann in zwei weitere kurzfristig gefundene Wohnungen im Umfeld, die sie dort mit I. B. und den Töchtern bezog. Trotz der Bedrohungslage in und um Mayadin fuhren I. B. und M2 an einem zeitlich nicht näher bestimmbaren Tag im Oktober 2017 zum Einkaufen. Es bestand Einvernehmen zwischen der Angeklagten A. und I. B., dass die Sklavinnen bei Bedarf zu derartigen Fahrten mitgenommen wurden. Dementsprechend hatten in der Vergangenheit die Sklavinnen ihn und die Angeklagte bei Fahrten oder zu Einkäufen begleitet. Für die Fahrt mit M2 wählte I. B. eine Hauptstraße, die er tags zuvor mit der Angeklagten befahren hatte und hinsichtlich derer die Angeklagte davon ausging, dass sie - wie am Vortag geschehen - wiederum bombardiert werden könne. Ebenso wie I. B. war der Angeklagten bewusst, dass die Sklavinnen bei den Fahrten im Kriegsgebiet durch Gefechte und Bombardierungen verletzt oder getötet werden könnten. Das von I. B. geführte Fahrzeug wurde von einem Geschoss getroffen und M2 dabei schwer verletzt. I. B. brachte das Mädchen noch in ein nah gelegenes Krankenhaus, wo es seinen Verletzungen erlag.
- d)Nachtatgeschehen Trotz zunehmend angespannter Sicherheitslage wollte die Angeklagte A. das IS-Gebiet im Herbst 2017 zunächst nicht verlassen und überzeugte I. B., der von seiner Mutter, der Angeklagten C., und seinem Bruder zur Ausreise gedrängt wurde, mit ihr in Syrien zu bleiben. Erst unter dem Eindruck der zunehmenden Luftangriffe auf Mayadin und angesichts ihrer dritten Schwangerschaft reifte auch in ihr der Gedanke, Syrien nunmehr zu verlassen. Am Tag nach dem Tod M2s begab sich die Familie in Richtung Hajin. Sie kamen bis zur Geburt der Tochter M6 am 00.00.2017 bei befreundeten Familien und schließlich bei dem zwischenzeitlich dort lebenden Abu H2 unter. Mitte Februar 2018 organisierte I. B. für sich, die Angeklagte und die Töchter einen LKW-Transport in Richtung türkischer Grenze. Am 23. Februar 2018 gelang der Familie in der Nähe der türkischen Stadt Akçakale der Grenzübertritt, wo sie von türkischen Grenzsoldaten aufgegriffen und zunächst in ein Militärquartier für Innere Sicherheit und Terrorismusfragen verbracht wurde. I. B. wurde ausführlich befragt und auch die Personalien der Angeklagten wurden aufgenommen. Die türkischen Behörden erlangten aufgrund einer Datenbankabfrage Kenntnis von der Interpol-Ausschreibung von I. B. und der Angeklagten A. durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden zu Verhaftungszwecken und den in Deutschland bestehenden Haftbefehlen. Die Angeklagte blieb in der Folge in durchgehendem Gewahrsam der türkischen Behörden, die Kontakt mit den deutschen Behörden unterhielten, so dass die Angeklagte nach ihrer Abschiebung nach Deutschland sofort inhaftiert werden konnte. Nach medizinischer Untersuchung der Familie in einem Krankenhaus wurde sie in ein weiteres Militärquartier verbracht, dort wurden I. B. und die Angeklagte militärpolizeilich vernommen, ferner wurde das Erscheinen von Pflichtverteidigern durch die Vernehmungspersonen angekündigt. Nach einem genehmigten Besuch zweier Verwandter I. B.s, die auch Wechselkleidung stellen durften, wurde I. B. in eine Zelle mit anderen Männern verbracht, während sich die Angeklagte mit den Kindern in einem Wartezimmer aufzuhalten hatte, dessen Tür abgeschlossen war. Dort hatten sie auf Sitzbänken und dem Boden zu schlafen; es wurden Decken und Kantinenessen gereicht. Auf Klopfzeichen hin wurde der Angeklagten das Aufsuchen eines Bades, auch um Kleidung zu waschen, gestattet. Der Angeklagten wurde zudem ein Telefonat mit ihrer Schwester gewährt und die Kinder durften in einem angrenzenden Gebäude fernsehen. Am nächsten Tag erschienen zwei Anwälte, welche I. B. und die Angeklagte berieten. Am 28. Februar 2018 wurde die Familie in ein Gericht nach Sanliurfa gebracht, wo I. B. dem Haftrichter vorgeführt wurde, während die Angeklagte mit den Kindern unter Aufsicht der türkischen Soldaten zu warten hatte. I. B. wurde in Untersuchungshaft genommen; der Angeklagten wurde im Gericht eröffnet, dass sie und ihre Kinder abgeschoben werden sollten. I. B. wurde daraufhin zu einem türkischen Gefängnis transportiert. Die Angeklagte wurde mit ihren Kindern zunächst wiederum in das Militärquartier in Akçakale verbracht, am Folgetag erneut zum Gericht transportiert und von dort schließlich mit ihren Kindern zu einer Ausländer- und sodann einer Polizeibehörde gefahren, wo sie in einer unverschlossenen Polizeizelle untergebracht und versorgt wurden. Da die Tochter M6 erkrankte, wurde die Angeklagte am 5. März 2018 mit ihren Töchtern in einem Krankenhaus vorgestellt. Am nächsten Tag wurde die Angeklagte mit ihren Kindern abgeholt und in ein Abschiebegefängnis in der Nähe des Flughafens von Gaziantep verbracht. Sie erhielten ein Zimmer in dem gesicherten Gebäude, das mit Familien unterschiedlicher Herkunft und Kultur stark ausgelastet war; die Angeklagte und ihre Kindern konnten dort duschen. Die Schwester der Angeklagten durfte sie vor Ort besuchen und ihr Kleidung bringen. Die Angeklagte und ihre Kinder lebten in beengten Verhältnissen. Zwischenzeitlich hatte die Angeklagte mit ihren Kindern das zugewiesene Zimmer mit einer syrischen Mutter und deren beiden Kindern zu teilen. Die Türen wurden von 22 Uhr bis 8 Uhr verschlossen gehalten und es wurde eine Stunde am Tag Aufenthalt im Innenhof gewährt. Alle zwei Tage durfte in einem kleinen Laden eingekauft werden. Ausweislich des gegen sie ergangenen Urteils des 2. Strafgerichts Sanliurfa vom 9. Januar 2019 wurde seit dem 6. September 2018 Untersuchungshaft an der Angeklagten vollzogen. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse brachte der Vollzug der Untersuchungshaft seit dem 6. September 2018 nicht mit sich. Bei einer Aussage am 10. September 2018 gab sie gegenüber dem türkischen Strafgericht an, nicht gewusst zu haben, dass ihr mitgeführter Pass gefälscht gewesen sei, weder mit "DEAS noch mit ISID" habe sie "irgendetwas zu tun". Sie erlebe seit langem schwere Tage im Abschiebehaft-Zentrum. Am 21. September 2018 wurden die Angeklagte und ihre drei Töchter - nach Durchführung von DNA-Tests - durch die türkischen Behörden nach Deutschland abgeschoben. Am Flughafen in D. wurden die Kinder von der Angeklagten getrennt und durch das Jugendamt in Obhut genommen. Die Angeklagte wurde dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt. Nach erfolgter Haftbefehlsverkündung wurde sie in die JVA I. verbracht. Jedenfalls bis zu ihrer Flucht aus Syrien am 23. Februar 2018 vertrat die Angeklagte weiterhin ein islamistischsalafistisches Glaubensverständnis und hing einer radikalislamistischen und militanten Ideologie, wie sie der IS propagiert, an. Dass die Angeklagte der IS-Ideologie heute noch anhängt, konnte nicht festgestellt werden. 3. Angeklagte C. und Angeklagter B.
- a)Organisationsabrede und innere Haltung der Angeklagten Die Angeklagten C. und B. standen seit der Ausreise ihrer Söhne I. und E. Y. B. aus Deutschland im regelmäßigen fernkommunikativen Kontakt mit diesen, hielten aber auch untereinander Kontakt. Sie besuchten ihre Söhne unabhängig voneinander in der Zeit vom 28. Oktober bis Mitte November 2013 vor Ort in Syrien. Die Angeklagten wussten, dass ihre Söhne als Mitglieder kämpfender islamistischer Rebellenorganisationen im syrischen Kriegsgebiet Waffenzubehör und Ausrüstungsgegenstände selber nutzten und an andere islamistische Kämpfer verkauften und dass die Gegenstände bei Kampfhandlungen gegen das syrische Regime eingesetzt wurden. Sie wussten ferner, dass sich ihre Söhne spätestens Mitte November 2013 dem IS anschlossen und sich dort in der Folge als Kämpfer an Kampfhandlungen des IS, etwa bei der Militärbasis "Liwa 80" in der Nähe von Aleppo vom 20. bis 28. November 2013 sowie im Raum Jarabulus vom 7. bis 17. Januar 2014, beteiligten. Ihnen waren Struktur, Vorgehensweise und Ziele des IS den Grundzügen nach bekannt. Sie wussten zudem um die bereits beschriebene Geschäftstätigkeit ihrer Söhne für den IS - in Syrien und später auch in der Türkei - ebenso wie um den mit der Geschäftstätigkeit einhergehenden wirtschaftlichen Erfolg. Im Herbst 2013, vor dem 10. Oktober 2013, kamen die Angeklagten C. und B. mit ihren Söhnen I. und E. Y. B. überein, über einen unbestimmten Zeitraum arbeitsteilig die Beschaffung von im syrischen Kampfgebiet benötigten Ausrüstungsgegenständen und Waffenzubehör für islamistische Kämpfer zu organisieren. Die Angeklagte C. war damit einverstanden, dass ihre Söhne diese Gegenstände unter Verwendung ihres Namens und ihrer Wohnanschrift in K. als Lieferadresse von Syrien aus über das Internet bei diversen Unternehmen bestellten. Ihr fiel absprachegemäß vor allem die Aufgabe zu, die an ihre Wohnanschrift gelieferte Ware in Empfang zu nehmen, zu sammeln und für deren Verbringung zu einem geeigneten Zeitpunkt und in einer beförderungsfähigen Größenordnung - gegebenenfalls in mehreren Vorgängen - in die Türkei sowie von dort weiter zu ihren Söhnen nach Syrien zwecks Eigennutzung oder zur Weitergabe an andere IS-Kämpfer zu sorgen. Aufgabe des Angeklagten A. B. war im Wesentlichen die Bezahlung der Ware und teilweise ebenfalls die Verbringung der zuvor angesammelten Gegenstände über die Türkei nach Syrien. Nach erfolgten Ausreiseuntersagungen gegenüber den Angeklagten C. und B. kamen sie mit ihren Söhnen spätestens Anfang Mai 2014 überein, fortan deren Geschäftstätigkeit für den IS vor allem durch Geldzahlungen zu fördern. Sie hielten es jedenfalls für möglich und nahmen dies auch billigend in Kauf, dass der Kapital- und Warenverkehr mit dem sogenannten Islamischen Staat strafbewehrten Sanktionen unterlag und dass die Ausfuhr von Waffenzubehör zur Weitergabe an Kämpfer des IS gegen ein in Deutschland geltendes und strafbewehrtes Embargo verstößt. Das enge verwandtschaftliche Verhältnis zu ihren Söhnen war für beide Angeklagte das entscheidende Motiv ihres Handelns. Ihnen war bewusst, dass sie hierdurch zugleich deren Organisation förderten.
- b)Fall 5 Nach der gemeinsamen Vorstellung der Angeklagten C. und B. sowie ihrer Söhne sollte zunächst eine Sammlung der bestellten Waffenzubehör- und Ausrüstungsgegenstände in Deutschland erfolgen, die dann bei sich bietender Gelegenheit im Rahmen des zulässigen Mitnahmegepäcks, gegebenenfalls in mehreren Teilschritten, per Flugzeug in die Türkei und sodann weiter nach Syrien transportiert werden sollten.
- aa)Bestell- und Liefervorgänge Aufgrund von zwölf Bestellungen zwischen dem 10. Oktober und dem 10. Dezember 2013 wurden an die Anschrift der Angeklagten C. Waffenzubehörteile und Ausrüstungsgegenstände im Gesamtwert von etwa 6.730 € geliefert, darunter 435 Magazine für das Sturmgewehr AK 47, 33 Magazine für die Selbstladepistole Glock 17 und vier Magazine für das Gewehr M16, im Einzelnen wie folgt:
(1)Am 10. Oktober 2013 wurden durch die Söhne der Angeklagten oder in deren Auftrag bei der Firma Cc) 25 Magazine für das Sturmgewehr AK 47 bestellt. Der Bestellwert betrug insgesamt 198,75 €. Die Lieferung erfolgte an eine Nachbarin der Angeklagten C., welche die Ware der Angeklagten aushändigte. Die Bezahlung erfolgte durch den Angeklagten B..
(2)Am 31. Oktober 2013 erfolgte durch I. und E. Y. B. oder in ihrem Auftrag über die E-Mailadresse der Angeklagten C. bei dd) eine Bestellung von 100 Magazinen für das Sturmgewehr AK 47 zu einem Bestellwert von 990 €. Die Ware wurde an die Angeklagte C. geliefert und durch sie bezahlt.
(3)Ebenfalls am 31. Oktober 2013 wurden durch I. und E. Y. B. oder in ihrem Auftrag über die E-Mailadresse der Angeklagten C. bei der Firma Cc) drei Magazine für die Selbstladepistole Glock 17 und 15 Magazine für das Sturmgewehr AK 47 im Wert von 224,10 € bestellt, an die Angeklagte C. geliefert und durch den Angeklagten B. bezahlt.
(4)Am 3. November 2013 erfolgte durch I. und E. Y. B. oder in ihrem Auftrag über die E-Mailadresse der Angeklagten C. bei der Firma Cc) eine Bestellung von 35 Magazinen für das Sturmgewehr AK 47 für 278,25 €, die an die Angeklagte C. geliefert und durch den Angeklagten B. bezahlt wurde.
(5)Am 13. November 2013 erfolgte bei der Firma ee) durch I. und E. Y. B. oder in ihrem Auftrag die Bestellung von zehn Magazinen für das Sturmgewehr AK 47 im Bestellwert von 98 €. Die Lieferung erfolgte an die Angeklagte C.. Der Angeklagte B. bezahlte die Ware.
(6)Am 17. November 2013 wurden durch I. und E. Y. B. oder in ihrem Auftrag über die E-Mailadresse der Angeklagten C. bei dem Unternehmen Cc) 250 Magazine für das Sturmgewehr AK 47, ein Gehörschutz sowie ein Zweibein mit Zubehör für insgesamt 2.080,30 € bestellt. Die Lieferung der Ware erfolgte an die Angeklagte C., die Bezahlung durch den Angeklagten B..
(7)Am 18. November 2013 wurden durch I. und E. Y. B. oder in ihrem Auftrag bei dem Unternehmen Ff) ein Leuchtpunktvisier Walther EPS3 und Kälteschutzstiefel in einem Gesamtwert von 208,96 € bestellt. Die Lieferung erfolgte an und die Bezahlung durch die Angeklagte C..
(8)Am 22. November 2013 wurden Ausrüstungsgegenstände und Waffenzubehöteile (Magazintaschen, Gewehrgurte) mit einem Bestellwert von etwa 250 € durch I. und E. Y. B. oder in ihrem Auftrag über die E-Mailadresse der Angeklagten C. bei der Firma Gg) GmbH bestellt, an die Angeklagte C. geliefert und durch den Angeklagten B. bezahlt.
(9)Vier Magazine für das Sturmgewehr M16 mit einem Bestellwert von 41 € wurden am 22. November 2013 durch I. und E. Y. B. oder in ihrem Auftrag über die E-Mailadresse der Angeklagten C. bei Hh) bestellt, an die Angeklagte C. geliefert und von dem Angeklagten B. bezahlt.
(10)Am 23. November 2013 wurden 30 Magazine für die Pistole Glock 17, ein Pistolengriff und ein Umwandlungssystem für die Pistole Glock mit einem Bestellwert von 1.824,99 € von der Firma ii), nach durch I. und E. Y. B. oder in ihrem Auftrag erfolgter Bestellung über die E-Mailadresse der Angeklagten C., an die Angeklagte C. geliefert und von dem Angeklagten B. bezahlt.
(11)Fünf Montageschienen des Modells "AK QD Sidemount" für das Sturmgewehr AK 47 und weiteres Zubehör in Form eines langen Kabelschalters mit einem Bestellwert von insgesamt 97,42 € wurden am 8. Dezember 2013 bei der Firma Gg) GmbH durch I. und E. Y. B. oder in ihrem Auftrag über die E-Mailadresse der Angeklagten C. bestellt, an die Angeklagte C. geliefert und durch sie bezahlt.
(12)Am
- Dezember 2013 erfolgte durch I. und E. Y. B. oder in ihrem Auftrag bei der Firma Ff) die Bestellung von drei Zielfernrohren für Schusswaffen mit Zubehör mit einem Bestellwert von 442,86 €. Die Ware wurde an die Angeklagte C. geliefert und von dieser bezahlt. bb) (Versuchte) Verbringung nach Syrien Im Zeitraum vom
- November 2013 bis zum
- April 2014 wurden von den Angeklagten C. und B. auf Grundlage der mit ihren Söhnen getroffenen Abrede - nach dem erfolgten Ansammeln der Ware - insgesamt vier Versuche unternommen, die zuvor angesammelten Gegenstände in Teilschritten zu den Söhnen nach Syrien zu bringen, was in einem Fall - am
- November 2013 - gelang. In einem weiteren Fall wurde die Angeklagte C. mit der Ware in der Türkei angehalten. Bei zwei weiteren Ausfuhrversuchen wurden die Angeklagten C. und B. am Flughafen Köln/Bonn wegen der mitgeführten Ware an der Ausreise gehindert und die Waren sichergestellt. Anschließend wurden Ausreiseuntersagungen gegen beide Angeklagten ausgesprochen. Im Einzelnen ereignete sich das Geschehen wie folgt:
(1)Am 30. November 2013 reiste die Angeklagte C. mit ca. 50 der angesammelten fabrikneuen Magazinen für Sturmgewehre des Typs AK 47 vom Flughafen Köln/Bonn nach Gaziantep in der Türkei. Von dort brachte sie die Ware erfolgreich zu ihren Söhnen nach Jarabulus in Syrien.
(2)Am 6. Dezember 2013 beabsichtigte die Angeklagte C., mit einem Flug vom Flughafen Köln/Bonn nach Ankara auszureisen. Die Angeklagte gab ihr Gepäck auf, wurde aber beim Ausreiseversuch angehalten. Eine Gepäcknachschau durch die Zollbehörden führte zur Sicherstellung folgender - zumindest teilweise auch aus den vorbeschriebenen Bestellungen stammender - Gegenstände, die die Angeklagte über die Türkei zu ihren Söhnen nach Syrien bringen wollte: - 183 Waffenmagazine für Sturmgewehre des Typs AK 47 - 31 Magazine für Pistolen des Typs Glock 9 mm - 4 Magazine für das Gewehr AR 15, Typ Brownells Montezuma 12238 - 3 Zielvorrichtungen (Walther Evolution Pointsight 3, Walther PS 44, Walther PS 55) - 1 Zielvorrichtung für eine Jagdwaffe (Ritter Optik) - 1 Griffstück für das Sturmgewehr AK 47 - 1 Standhilfe für Waffen (Artemis BP09 Zweibein, 6 9 Zoll) - 1 Waffenaufsatz ohne Bezeichnung. Die Ausreise der Angeklagten C. wurde nicht gestattet.
(3)Einen Tag später, am
- Dezember 2013, reiste die Angeklagte C. mit 97 Waffenmagazinen für das Sturmgewehr AK 47 von Deutschland nach Ankara in der Türkei aus und von dort weiter in das in Grenznähe zu Syrien gelegene Gaziantep, wo sie am
- Dezember 2013 am Flughafen angehalten und die mitgeführten Magazine sichergestellt wurden. Diese Magazine stammten teilweise aus den vorgenannten Bestellungen. Bei den Waffenmagazinen für die Sturmgewehre AK 47 und AR 15 sowie die Pistole Glock, dem Griffstück für das Schnellfeuergewehr AK 47 und dem Zweibein Artemis, welche die Angeklagte C. am
- November,
- Dezember und
- Dezember 2013 mit sich führte, handelte es sich um Güter, die von Teil I Abschnitt A Nr. 0001a bzw. 0001d der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst sind.
(4)Der Angeklagte A. B. beabsichtigte, am 8. April 2014 vom Flughafen Köln/Bonn nach Ankara auszureisen. Er gab sein Gepäck auf und wurde zur grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle vorstellig. Die zollrechtliche Kontrolle und eine Gepäcknachschau führten zur Sicherstellung folgender - zumindest teilweise aus den vorgenannten Bestellungen stammenden - Gegenstände im Gepäck des Angeklagten, die er über seinen zu dieser Zeit bereits in der Türkei aufhältigen Sohn E. Y. weiter zu I. B. nach Syrien verbringen wollte: - 3 Zielfernrohre (Walther ZF4-12x50, Walther ZF3-9x44 Sniper, Walther 3-9x56) - 1 Sporting type scope Mount "MNT-970T" - 3 Ringe für Zielfernrohre "Mount rings” - 1 Reflexvisier (GP 686) - 1 Walther "Tactical Cordswitch" - 2 Waffenkleinteile ohne Bezeichnung - 5 Montageschienen "AK QD Sidemount" zur Befestigung von Zielfernrohren am Sturmgewehr AK 47. Die Ausreise des Angeklagten B. wurde nicht gestattet. Ein weiterer Ausreiseversuch des Angeklagten B. in der Nacht zum 10. April 2014 wurde verhindert.
- c)Fälle 6 bis 8 Neben den auf die Beschaffung von Waffenzubehör und entsprechender Ausrüstungsgegenstände gerichteten Bemühungen nahm die Angeklagte C. - ohne dass eine Beteiligung des Angeklagten B. hieran festgestellt werden konnte - im Zeitraum von 23. Dezember 2014 bis 27. März 2015 in drei Fällen insgesamt 25 Ladegeräte mit hoher Kapazität (sog. "Power Banks"), die von ihrem Sohn E. Y. B. für das Geschäft von I. B. bei Amazon bestellt worden waren, für diesen wie folgt entgegen und bewahrte sie für einen beabsichtigten Weitertransport an ihre Söhne auf:
- aa)(Fall 6) Am 23. Dezember 2014 bestellte E. Y. B. über seine E-Mail-Adresse "yes.B.@gmail.com" bei Amazon zwei Power Banks, Bestellwert 61,98 €. Die Lieferung erfolgte am Tag der Bestellung unter "S. N." an die Adresse der Angeklagten C.. Die Zahlung erfolgte über eine Mastercard von E. Y. B..
- bb)(Fälle 7 und 8) Am 24. März 2015 wurden zwei weitere Power Banks im Wert von insgesamt 59,98 € durch Y. E. B. unter seiner E-Mail-Adresse yes.B.@gmail.com bei Amazon bestellt. Die Lieferung ging am 25. März 2014 an die Adresse der Angeklagten C.. Die Zahlung erfolgte wiederum über eine Mastercard von E. Y. B.. Am 27. März 2015 erfolgte in gleicher Form die Bestellung von 21 weiteren Power Banks, Bestellwert insgesamt ca. 700 €. Die Lieferung ging am Bestelltag an die Adresse der Angeklagten C.. Die Zahlung erfolgte abermals über eine Mastercard von E. Y. B.. Es war nicht auszuschließen, dass diese innerhalb von vier Tagen bestellten und gelieferten Waren einheitlich durch die Angeklagte C. aufbewahrt und zum gemeinsamen Transport nach Syrien vorbereitet werden sollten.
- d)Fälle 12, 13, 17-20 Nachdem die Einreiseversuche der Angeklagten C. und B. im Dezember 2013 und April 2014 gescheitert und behördliche Ausreiseuntersagungen ausgesprochen worden waren, förderten sie die geschäftliche Betätigung ihrer Söhne für den IS jedenfalls im Zeitraum von Mai 2014 bis mindestens Mai 2015 absprachegemäß durch Geldtransfers in folgender Art und Weise:
- aa)(Fall 12) Am 28. Mai 2014 führte die Angeklagte C. eine Barüberweisung i.H.v. 500 € an E. Y. B. aus, wovon für 200 € Waren für I. B. gekauft werden sollten.
- bb)(Fall 13) Im Juni 2014 schickte die Angeklagte C. über den Angeklagten B. 700 € an E. Y. B. zur Anschaffung zweier Laptops für I. B.s Geschäftsbetrieb.
- cc)(Fall 17) Um den 14. Januar 2015 erhielt E. Y. B. über den Angeklagten B. 500 € von der Angeklagten C..
- dd)(Fall 18) Zeitnah vor dem 13. März 2015 übersandte die Angeklagte C. 1.000 € an E. Y. B., wovon jeweils 500 € für ihn und für I. B. bestimmt waren.
- ee)(Fall 19) Im April und Mai 2015 ließen die Angeklagten C. und B. ihrem Sohn E. Y. B. 15.900 € für seine Geschäfte und den Wareneinkauf zu Gunsten von I. B. zukommen, die aus einem Darlehen stammten, das der Angeklagte B. zuvor aufgenommen hatte. Zu diesem Zweck überwies der Angeklagte B. im Auftrag der Angeklagten C. am 24. April 2015 von seinem Konto zwei Teilbeträge in Höhe von 5.000 € und 2.900 € an seinen Vater in der Türkei, der das Geld an E. Y. B. aushändigte. Weitere 8.000 € übergab der Angeklagte B. am 4. Mai 2015 an die Angeklagte C., die das Geld ihrem Vater bei einer Reise in die Türkei am 5. Mai 2015 zur Weiterleitung an E. Y. B. mitgab.
- ff)(Fall 20) Um den 11. Mai 2015 kaufte I. B. für seine Verkaufstätigkeit ein Fahrzeug zum Preis von 4.500 €. Die Angeklagte C. förderte die Anschaffung, indem sie die Hälfte des Kaufpreises, einen Teil davon vor Anschaffung sowie 1.000 € kurz danach, über E. Y. B. an I. B. zahlte. Dabei legte ihr der Angeklagte B. einen Betrag von 1.000 € aus.
- e)Nachtatgeschehen Die Angeklagten C. und B. hielten auch über den Tatzeitraum hinaus den Kontakt zu ihren Söhnen aufrecht. Während der Flucht I. B.s, für welche die Angeklagte C. 3.500 € aufbrachte, standen sie sporadisch mit diesem in Verbindung. Sie erlangten Kenntnis von der Inhaftierung E. Y. B.s durch die kurdischen Kräfte, zu denen die Angeklagte C. Kontakt aufnahm und versuchte, die Freilassung ihres Sohnes zu bewirken. Im September 2019 und - während der Hauptverhandlung - über den Jahreswechsel 2019/2020 besuchte die Angeklagte C. ihren zwischenzeitlich in der Türkei lebenden Sohn I. B.. Der Angeklagte B. traf sich im Oktober 2019 mit diesem in der Türkei. Mittlerweile hat der Angeklagte B. mit seinen Söhnen gebrochen. Er will sich auf seine neue Familie konzentrieren. Aufgrund der am 7. Dezember 2013 mit Waffenzubehör erfolgten Einreise der Angeklagten C. in die Türkei erhob die Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep am 25. Dezember 2013 Anklage gegen sie. Ein Rechtshilfeersuchen vom 10. Februar 2016 an die türkischen Justizbehörden zum Ausgang des dortigen Verfahrens blieb unbeantwortet. In einem Telefongespräch vom 6. Oktober 2017 gab die Angeklagte C. an, nur wegen "Steuerhinterziehung" bestraft worden zu sein und die Steuerforderung nachgezahlt zu haben. Im Verlauf der Hauptverhandlung haben die Angeklagten C. und B. auf die Herausgabe der in Deutschland sichergestellten Gegenstände verzichtet. C. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten A. und B., soweit diesen gefolgt werden konnte, und den sonstigen Ergebnissen der Beweisaufnahme, insbesondere den Auswertungsergebnissen von sichergestellten Datenträgern, Inhalten der Telekommunikationsüberwachung, den Angaben der Nebenklägerinnen X., Y. und Z., den Aussagen von Tatumfeldzeugen und Ermittlungsbeamten, polizeilichen Ermittlungsvermerken und Behördenerklärungen des Bundesnachrichtendienstes. Zur terroristischen Vereinigung IS und zu deren Vorgehen gegen die Jesiden stützen sich die Feststellungen zudem maßgeblich auf das Gutachten des Sachverständigen Z2. Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten A. hat der Sachverständige Z3 ein jugendpsychiatrisches Gutachten erstattet. I. Einlassungen 1. Angeklagte A.
- a)Einlassung am 26., 28. und 29. Hauptverhandlungstag Die Angeklagte A. hat am 26., 28. und 29. Hauptverhandlungstag, im Verlauf der zeugenschaftlichen Vernehmung der Nebenklägerin X., eine vorbereitete 66-seitige Einlassung verlesen und zunächst auch ihre Bereitschaft bekundet, ergänzende Fragen des Senats und der Vertreter des Generalbundesanwalts zu beantworten. Sie hat - im Sinne der getroffenen Feststellungen - umfassende Angaben zu ihrer Person getätigt. Ihre Ausreisegründe, die äußeren Umstände ihrer Ausreise nach Syrien und ihres Aufenthaltes dort bei S. N. sowie I. und E. Y. B., das Zusammentreffen mit der ebenfalls vor Ort befindlichen Angeklagten C., ihre Eheschließung mit I. B. nach islamischem Ritus, das folgende Zusammenleben, die Führung des gemeinsamen Haushalts und die Erziehung der gemeinsamen Töchter hat die Angeklagte ebenso wie die erfolgten Ortswechsel wie festgestellt eingeräumt. Zur Tätigkeit des I. B. hat sie angegeben, er sei unmittelbar nach der Hochzeit mit seinem Bruder an Kampfhandlungen in Jarabulus beteiligt gewesen, im Rahmen derer er sich an einem Kulturzentrum habe verschanzen müssen. Nach den Kämpfen habe er einen Laden gemietet, um dort Waren wie Lebensmittel und Süßigkeiten zu verkaufen. Er habe sich ein Auto gekauft und sei oft in andere Städte gefahren, um sich von dort aus Waren zu besorgen, während sie fast den ganzen Tag zuhause verbracht habe, wenn sie nicht zu anderen Frauen nach Hause eingeladen worden oder einkaufen gegangen sei. E. Y. B. habe sie im Laufe des Sommers des Jahres 2014 besucht und Lebensmittel und Ware für I. B.s Laden mitgebracht. Nachdem der IS das Khalifat ausgerufen habe, habe man gesehen, dass die Stadt überfüllt mit Neuankömmlingen gewesen sei, zumeist Männer. Der Laden von I. B. sei deshalb sehr gut gelaufen, da viele von ihnen bei ihm eingekauft hätten. Nach dem Umzug nach Manbidsch Ende 2014/Anfang 2015 sei I. B. - nach seinen Berichten ihr gegenüber - öfter nach Raqqa und Al Bab gereist, um dort Ware von seinem Bruder E. Y. B. zu erhalten, welche ihm ein Ladenbesitzer in Manbidsch von der türkischen Grenze gebracht hätte. I. B. habe diese Ware dann weiterverkauft. Die Ware habe hauptsächlich aus Kleidung und manchmal aus elektronischen Geräten, wie zum Beispiel Power Banks, bestanden. Sie wisse aber nicht mehr im Einzelnen, was sich in dem Lagerzimmer in ihrer Wohnung befunden habe. I. B. habe gemeint, er würde guten Umsatz mit dem Verkauf seiner Ware machen. Ihre Lebenshaltungskosten hätten sie "gut decken" können. Um Ramadan 2015 sei I. für eine Zeit - vermutlich nach Raqqa - weggefahren. Er sei in der Katiba Anwar al Awlaqi beschäftigt gewesen. Er sei dort aber nicht kämpfen gegangen, sondern sei für die Bekleidungsbeschaffung zuständig gewesen und habe ein monatliches Einkommen erhalten. Nach etwa einem Monat sei I. B. aus Raqqa zurückgekehrt. Nach dem Ramadan habe sich I. aufgrund seiner neuen Arbeit entschieden, nach Raqqa zu ziehen. Er habe ihr berichtet, er sei durch den IS für das "Beschaffungsamt" eingetragen worden, da er erfolgreich Handel betrieben habe. Sein Emir sei dort Abu H2 gewesen, dessen Familie sie, die Angeklagte, nach dem Umzug nach Raqqa näher kennengelernt habe. Die ihr in Fall 1 der Anklage vorgeworfene Ableistung von Wach- oder Polizeidiensten für den IS gemeinsam mit I. B. hat die Angeklagte in Abrede gestellt. Zu den weiteren ihr in Fall 1 der Anklage vorgeworfenen Beteiligungshandlungen, namentlich zur Aufnahme von Neuankömmlingen beim IS und zu Versuchen, andere Personen zur Reise nach Syrien und zur Teilnahme am Jihad für den IS zu bewegen, hat sie sich nicht geäußert. Die Angeklagte A. hat hinsichtlich des Falls 4 der Anklage eingeräumt, dass sich während ihres Aufenthaltes in Syrien die in dem festgestellten Sachverhalt bezeichneten sieben jesidischen Frauen und Mädchen - in zwei Fällen durch eine Tochter begleitet - in den genannten Zeiträumen in ihrem Haushalt als Sklavinnen aufgehalten hätten, darunter auch die Nebenklägerinnen Z., Y. und X.. Alle als Sklavinnen gehaltenen Frauen seien jedoch alleine von I. B. und gegen ihren erklärten Willen in den Haushalt verbracht worden. I. B. habe seine jeweilige Entscheidung, eine Sklavin zu erwerben, deren Einverständnis mit dem Kauf er zuvor eingeholt habe, immer damit gerechtfertigt, dass diese die Angeklagte im Haushalt und bei der Kinderbetreuung unterstützen würde. Sie habe ihm stets erwidert, alleine zurecht zu kommen. Die Frauen hätten sich alle an der Hausarbeit und der Beaufsichtigung und Versorgung ihrer Kinder beteiligt. Erstmals bei M7, der als zweites angeschafften Sklavin, zu der I. B. ihr mitgeteilt habe, sie nur gekauft zu haben, um sie für mehr Geld wieder zu veräußern, habe sie den Verdacht geschöpft, dass I. B. mit dieser "schlafe". Zur Rede gestellt habe I. B. das auch eingeräumt und erklärt, dies sei sein Recht. Sie, die Angeklagte, habe geweint und geschrien, ihre Tochter M4 auf den Arm genommen und sich angeschickt, die Wohnung zu verlassen. I. B. habe ihr daraufhin freigestellt, allein zu einer Freundin oder in das Frauenhaus zu gehen und erklärt, er werde schlecht über sie reden und nicht zulassen, dass sie ihre Tochter wiedersehe. Er gehe davon aus, dass ihm das alleinige Sorgerecht zugesprochen würde. Sie habe zudem Angst gehabt, dass I., der sie schon während der Schwangerschaft geschlagen habe, ihr etwas antue, außerdem habe sie Angst um ihre Tochter gehabt. Sie habe sich erniedrigt gefühlt und sei hoffnungslos und verzweifelt gewesen, weil sie sich nicht aus ihrer Situation habe befreien können. Die Beziehung zu I. B. sei "schon längst gestorben" gewesen. Sie habe versucht, M7 aus dem Weg zu gehen. I. B. habe dann auch mit den Nebenklägerinnen X. und Y. geschlafen, dies sei von Seiten der Nebenklägerinnen freiwillig geschehen, die Nebenklägerin Y. habe sogar von sich aus die Initiative dazu ergriffen. Die Nebenklägerin X. habe ihr immer von I. vorgeschwärmt; sie, die Angeklagte, habe das Gefühl gehabt, dass die beiden eine Beziehung führten und sie nur "das fünfte Rad am Wagen" sei. Die Nebenklägerin X., die sich schon eineinhalb Jahre in der Gefangenschaft des IS befunden hätte, bevor sie zu ihnen gekommen sei, habe ihr einmal erklärt, sich anfangs noch gegen sexuelle Handlungen der IS-Männer gewehrt, jedoch nach einiger Zeit erkannt zu haben, dass sie sich dem nicht entziehen könne, und deswegen in alles einwillige. Im Herrschaftsgebiet des IS habe man weder als Ehefrau noch als Sklavin das Recht gehabt, sich zu verweigern. Sie selbst habe weiterhin ohne Verhütung mit I. B. schlafen müssen. Während sie mit M5 schwanger gewesen sei, habe sie oft sehr starke Schmerzen gehabt und versucht, sich I. sexuell zu verweigern. Das habe dieser aber nicht akzeptiert. Nach dem Verkehr mit I. habe sie Blutungen bekommen und zur Behandlung in ein Krankenhaus gemusst. I. B. habe das gewusst, aber gleichwohl keine Rücksicht auf sie genommen. Zu dem festgestellten Geschehen zwischen der Nebenklägerin X. und I. B. während des Opferfests des Jahres 2016 hat die Angeklagte angegeben, nach dem Schlachten der Tiere sei I. B. zu ihr gekommen und sie habe sich verweigert. I., der in diesem Moment wohl keine Lust auf Diskussionen gehabt habe, sei daraufhin zum Badezimmer gegangen, wo die Nebenklägerin X. geduscht habe, und habe an die Tür geklopft. Die Nebenklägerin X. habe die Tür geöffnet. Sie - die Angeklagte - habe sich erniedrigt gefühlt und sei wütend gewesen, dass die Nebenklägerin X., die um ihre Anwesenheit im Wohnzimmer gewusst habe, "einfach so" die Tür aufgemacht habe. Sie habe daraufhin gegen die Badezimmertür geschlagen und geschrien. Als nach einigen Minuten die Nebenklägerin X. herausgekommen sei, habe sie diese geschubst und angeschrien. Dies sei das einzige Mal gewesen, dass sie eine der Sklavinnen körperlich angegriffen habe. I. B. habe später die Nebenklägerin X. an seinen Bruder E. Y. B. weitergegeben. Zwischen beiden - X. und E. Y. B. - habe sich eine Liebesbeziehung entwickelt. M2 sei sie erstmals bei einem gemeinsamen Besuch mit I. B. bei einem saudischen Mann und dessen Familie begegnet. Unmittelbar danach habe I. ihr erzählt, dass M2 die jüngere Schwester M8s sei, und davon gesprochen, das Mädchen kaufen zu wollen. Da sie gewusst habe, dass sie I. hiervon nicht abbringen könne, wenn sie "ausrasten und ihre Empörung kundtuen" würde, habe sie auf die angespannte finanzielle Lage verwiesen und geäußert, dass M2 unsympathisch wirke. Obwohl sie gehofft habe, dass I. deshalb von seinem Plan Abstand nehmen würde, habe er am nächsten Tag aus ihrer Geldtasche, in der er sie immer sein Geld aufbewahrt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass es dort sicher sei, Geld herausgenommen und M2 gekauft. Das zum Tod von M2 führende Geschehen habe sich im Einzelnen bei einem Halt des Fahrzeuges wegen einer Panne eines weiteren Fahrzeuges wie festgestellt ereignet. I. B. habe M2 noch zum nächsten Dorf in eine Krankenstation und von dort per Boot in ein nahegelegenes Krankenhaus in der Nähe von Garanij gebracht. Dieses sei überfüllt gewesen, weshalb er M2 nach Hajin in das Hauptkrankenhaus gebracht habe, wo sie in der Frauenabteilung untergebracht worden sei. Ihm sei dort kein Zugang gewährt worden. I. B. sei aufgelöst gewesen. Die Angeklagte habe ihm daraufhin angeboten, sich selbst zum Krankenhaus zu begeben, was er für viel zu gefährlich befunden habe, da dort pausenlos Bomben fielen. Am frühen Morgen des Folgetages hätten sich beide dennoch auf den Weg gemacht. Sie habe M2, die I. B. unter dem Namen der Angeklagten angemeldet hätte, im Krankenhaus erfolglos gesucht, bis ihr eine Ärztin mitgeteilt habe, dass M2 verstorben sei. Der Tod M2s sei ihr sehr nahe gegangen. Am nächsten Tag hätten I. B. und sie sich mit den Kindern zu E. Y. B. und der Nebenklägerin X. nach Hajin begeben. Sie habe der Nebenklägerin X. vom Tod M2s berichtet, die hierüber ebenfalls bedrückt gewesen sei. X. habe sie über ihre und E. Y. B.s Fluchtpläne informiert und sie und I. zu überreden versucht, ebenfalls zu fliehen. Die Angeklagte habe jedoch den Mittelsmännern nicht getraut und eine Flucht aus Sorge vor der Entdeckung durch den IS und aus Furcht vor einer möglichen Trennung von I. B. als schwangere Frau mit zwei Kindern abgelehnt. I. B. habe ihr in dieser Einschätzung zugestimmt und seinem Bruder mitgeteilt, nicht mitzukommen. Die Nebenklägerin X. habe sich wenige Tage später unter Tränen von ihr verabschiedet. Sie - die Angeklagte - und I. B. seien bis zur Geburt M6s am 00.00.2017 in Hajin bei befreundeten Familien und danach bei dem zwischenzeitlich ebenfalls in diesem Gebiet lebenden Abu H2 untergekommen und hätten sich wegen zunehmender Bombardements schließlich auf beschwerlichem Weg in Richtung der türkischen Grenze bewegt.
- b)Widerruf Die Angeklagte A. hat diese Einlassung im 41. Hauptverhandlungstermin, bevor sie durch die Verfahrensbeteiligten befragt werden konnte, widerrufen mit der Begründung, ihre Verteidigungslinie deshalb grundsätzlich neu bestimmen zu müssen, weil der Senat am 39. Hauptverhandlungstag auf der Grundlage ihrer Einlassung einen Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit auch wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge erteilt hat.
- c)Einlassung am 75. Hauptverhandlungstag Die Angeklagte A. hat sodann am 75. Hauptverhandlungstag eine weitere Einlassung abgegeben. Sie hat insbesondere ausgeführt, den IS vor ihrer Ausreise nach Syrien nicht gekannt zu haben. Sie sei nach Syrien gegangen, weil sie gedacht habe, dass es für sie als muslimisches Mädchen einfacher sei, wenn alle Bereiche des Lebens muslimisch geregelt seien. Die dortigen politischen Verhältnisse habe sie in ihrer Komplexität nicht erfasst. Sätze wie "Wir unterstützen unsere Männer im Kampf und vermehren bzw. gebären die Kämpfer", die ihr bereits in Deutschland über das Internet vermittelt worden seien, habe sie nicht auf sich bezogen. Sie sei bei ihrer Ausreise nicht davon ausgegangen, dort so schnell zu heiraten und Kinder zu bekommen. Hierzu sei sie von I. B. auch nicht gefragt worden; dies habe in Syrien einfach dazu gehört. Einer "gesunden Frau eines IS-Mannes" sei es nicht möglich gewesen, zum Arzt zu gehen und sich aus Gründen der Verhütung die Pille verschreiben zu lassen. Anders als bei einigen anderen Frauen, die sich einen Jungen gewünscht hätten, sei es ihr auf das Geschlecht ihrer Kinder nicht angekommen. Eine Flucht aus Syrien, an die sie mehrfach gedacht habe, habe sie zunächst ausgeschlossen, weil ihre Töchter und sie eine solche vermutlich nicht überlebt hätten. Auch habe sie die Frage gequält, ob es dem islamischen Gebot entspräche, Syrien und den IS zu verlassen. Letztlich sei sie geflohen, weil die Umstände sich so gefügt hätten, dass ein Platz zur Flucht frei geworden sei. Sklavinnen habe sie selbst weder ge- noch verkauft, noch sei sie mit dem Umgang mit ihnen einverstanden gewesen. Sie habe nie Sklavinnen zuhause haben wollen. Sie habe nie jemanden angewiesen, etwas zu machen oder zu unterlassen. Sie habe nie jemanden geschlagen. Sie habe sich auch nicht wegen der "Jesidinnen" von I. B. trennen können. Dieser Grund wäre nie akzeptiert, wahrscheinlich sogar geahndet worden. In der Abschiebe- und Untersuchungshaft habe sich ihre Glaubenseinstellung stark verändert. Sie habe verstanden, dass die Gefahr bestehe, dass ein Staat, der behaupte auf göttlicher Autorität zu basieren, sich der Kontrolle und Begrenzung durch Vernunft und humanitäre Grundsätze entziehe. Es komme ihr nicht mehr so sehr auf das Einhalten religiöser Regeln an, die von Menschen vorgeschrieben und kontrolliert würden. Im IS sei schlimm gewesen, dass das Einhalten religiöser Regeln auf vielen Ebenen auf Kosten der Menschlichkeit gegangen sei. Glaube und Gottvertrauen seien für sie mittlerweile eine persönliche Angelegenheit. Sie wolle die fünf Säulen des Islam verrichten, aber selber entscheiden, wie sie ihren Glauben lebe, etwa, dass sie ihr Kopftuch nur noch zum Beten und zu besonderen Anlässen trage. Eine Vollverschleierung komme für sie nicht mehr in Frage. Sie schminke sich und höre westliche Musik. Auch gedanklich sei sie freier. Sie verstehe sich mit Männern und Frauen unterschiedlicher Religion und Herkunft in der Justizvollzugsanstalt gut und begegne ihnen vorbehaltlos. Von der Vorstellung, dass der Mann als Oberhaupt der Familie zu bestimmen habe, habe sie sich ebenso gelöst wie davon, dass es nicht erlaubt sei, sich vom Lebenspartner oder Vater der Familie zu trennen. Die Trennung von I. B. habe sie mittlerweile vollzogen. Den Briefverkehr mit ihm habe sie - auch unter Zuhilfenahme von Mitinsassinnen, weil sie selber kein großes Interesse mehr daran gehabt habe - lediglich aufrechterhalten, weil sie sich der Angeklagten C. verpflichtet gefühlt habe, die sich wie eine Mutter um sie gekümmert und sie unterstützt habe. Sie selber sei ohne stabile Mutterbeziehung aufgewachsen. Sie wolle mit ihren Töchtern in Kontakt bleiben, nach der Inhaftierung die Verantwortung für sie übernehmen und letztlich mit ihnen zusammenleben - durchaus unabhängig von einem Lebenspartner. Ihre Töchter wolle sie freier erziehen, als ihre Eltern dies bei ihr getan hätten. Auch finanziell wolle sie langfristig unabhängig sein. Sie mache - als einzige der dortigen Gefangenen - aus der Haft heraus das Fernabitur, in das sie ihre ganze Kraft stecke.
- d)Einlassung am 78., 79. und 88. Hauptverhandlungstag Die Angeklagte hat am 78. Hauptverhandlungstag erklärt, dass die widerrufene Einlassung vom 26., 28. und 29. Hauptverhandlungstag, die sie selber verfasst habe, gelten soll und diese inhaltlich bestätigt. Ergänzend hat sie an diesem und am 79. Hauptverhandlungstag auf Befragen weitere Angaben gemacht: Sie sei durch das Internet motiviert worden, nach Syrien auszureisen, da dies als Verpflichtung propagiert worden sei. Sie selber sei nicht mit dem Ziel ausgereist, einer bestimmten Gruppierung beizutreten, sondern um sich der Oppositionsbewegung gegen das syrische Regime anzuschließen. Bis auf die Jabhat al Nusra, in der S. N. gewesen sei, seien ihr Gruppierungen nicht namentlich bekannt gewesen. Mit der Nebenklägerin X. habe es durchaus Konflikte gegeben, wenngleich sie sich auch gut verstanden hätten. Insgesamt sei die Nebenklägerin X. für sie eine Vertrauensperson gewesen. Die Nebenklägerin habe für I. B. geschwärmt. Die Bitte der Nebenklägerin X., ihn zu heiraten, habe er abgelehnt und sie stattdessen aufgefordert, den Koran zu lernen und sich besser zu benehmen. Dann werde er sie freilassen; anderenfalls werde sie verkauft. Letzteres habe "X." keinesfalls gewollt. Auf derartige Entscheidungen I. B.s habe sie - die Angeklagte A. - keinerlei Einfluss gehabt. Dies gelte auch für die Vergewaltigungen. Es tue ihr aber heute leid, was den Nebenklägerinnen widerfahren sei. Damals hätte sie nicht anders handeln können, als alles zu erdulden. Als es ihr in der zweiten Schwangerschaft gesundheitlich schlecht gegangen sei, sei sie auch froh über die Unterstützung der versklavten Frauen gewesen, habe sie aber nie als Statussymbol betrachtet. Dass der IS die Versklavung als erlaubt angesehen habe, sei ihr bekannt gewesen. Die Fatwa hierzu habe sie nicht gekannt. Kenntnis über Jesiden habe sie erst in Syrien erlangt. Hierüber hätten andere Frauen sie unterrichtet. X. und M1 hätte sie nicht als Jesidinnen, sondern als Islamanhängerinnen kennengelernt. Anfangs habe sie ihnen das nicht abgenommen. Beide hätten aber freiwillig intensiv den Koran studiert und regelmäßig gebetet. Sie seien nicht mittels körperlicher Gewalt ihrerseits dazu gezwungen worden. Die Frauen seien alleine im Haus geblieben, wenn sie etwa mit I. B. einkaufen gegangen sei. Zu ihren Freundinnen hätten die versklavten Frauen sie gerne und freiwillig begleitet. Innerhalb der eigenen Wohnung seien die Frauen nicht verschleiert gewesen. Als die Angeklagte C. 2013 zu Besuch gekommen sei, hätten nicht viele Fahnen des IS geweht. Die Fotos anlässlich des Besuches des Angeklagten B., auf denen er und seine Söhne schießend zu sehen seien, seien bei einem Ausflug an den Euphrat entstanden, an dem sie teilgenommen habe. Dieser Ausflug habe vor der Eheschließung mit I. B. stattgefunden. Dort hätten die Männer auf Steine und Flaschen geschossen. Einen Tag vor ihrer Hochzeit habe I. dann den Treueeid auf den IS geschworen. Erst Anfang Januar hätten die Gefechte wahrnehmbar begonnen. Davor seien nur vereinzelte Schüsse zu hören gewesen. Anfang Januar 2014 hätten sie keine finanziellen Mittel zur Verfügung gehabt. Ein paar Monate später habe er jedoch den Laden gemietet, um Lebensmittel und auch Power-Banks zu verkaufen. Ab Anmietung des Ladens habe sich ihre wirtschaftliche Lage deutlich verbessert. I. B. habe einen Stromgenerator und im Mai 2014 drei teure Gefrierschränke von hoher Qualität gekauft. Die Ware habe I. B. hauptsächlich von seinem Bruder aus der Türkei erhalten. Auf Grund seines erfolgreichen Handels sei I. B. im Sommer 2015 vom IS zum Beschaffungsbeamten ernannt worden. Zu dem Zeitpunkt habe er den "privaten Verkauf" aufgegeben. Auch als Beschaffungsbeamter habe I. B. Waren über seinen Bruder erworben, die dieser in der Türkei über das Internet gekauft und zur Grenze gebracht habe. Die Entgegennahme der Ware habe I. B. veranlasst. Bis Ende 2016 / Anfang 2017 habe der IS für I. B. und die Familienmitglieder monatlich etwa 118 Dollar gezahlt. Lohn habe I. B. darüber hinaus vom IS nicht erhalten. Die Schwiegereltern hätten Süßigkeiten, Lebensmittel, Kleidung und Geldbeträge geschickt. Ob es sich um größere Summen gehandelt habe, wisse sie nicht. Sie habe einmal mitbekommen, dass die Angeklagte C. einen Autokauf finanziell unterstützt habe. Die Lieferung von Kalaschnikow-Magazinen habe sie nicht mitbekommen. Sie habe auch nie gehört, dass irgendwelche Magazine dazu hätten dienen sollen, I. und E. Y. B. vom IS freizukaufen. Beide hätten nicht freigekauft werden wollen. Kurz nach ihrer Einreise in Syrien habe sie am 14. November 2013 mit ihrer Freundin K. I. gechattet. Einen Chat mit ihrer Schwester T. am 20. September 2015 mit dem Inhalt "hab die Sklavin gekauft" könne sie sich nicht erklären. I. B. habe ihr ein Handy gekauft, das er auch genutzt habe. Sie habe die Nachricht jedenfalls nicht geschrieben. Die Flucht E. Y. B.s habe sie nicht versucht zu verhindern, auch nicht mit einer Waffe. Sie habe sich im Gegenteil für diesen gefreut. Sie selber habe den von ihm gewählten Fluchtweg für sich aber nicht als sicher erachtet und diese Entscheidung I. B. kundgetan. Geflohen sei sie letztendlich auch, weil der IS zugrunde gegangen sei. Zeiten, Orte und Umstände ihres Aufenthalts in der Türkei vom 23. Februar 2018 bis zu ihrer Abschiebung am 21. September 2018 nach Deutschland hat die Angeklagte A. wie festgestellt berichtet. Am 88. Hauptverhandlungstag hat die Angeklagte A. sich bei den zu den Plädoyers der Nebenklagevertreter erschienenen Nebenklägerinnen X. und Y. entschuldigt. Als sie erfahren habe, dass die Nebenklägerin X. in der Hauptverhandlung aussagen werde, sei sie erleichtert und froh gewesen. Sie habe gehofft, die Nebenklägerin werde sie so beschreiben, wie sie, A., in Syrien gewesen sei. Dass das Gegenteil geschehen sei, mache sie traurig. Sie wisse, dass die Nebenklägerin X. und sie gemeinsam schwierige Zeiten erlebt hätten und die Nebenklägerin darunter gelitten habe. Für all die Momente und all das Gesagte, durch welches sich die Nebenklägerin X. ungerecht und unmenschlich durch die Angeklagte behandelt gefühlt habe, bitte sie diese um Verzeihung. Im Gefängnis sei ihr bewusst geworden, dass sie Teil einer terroristischen Vereinigung gewesen sei, und sie schäme sich dafür und für die Versklavung jesidischer Frauen. Sie sei sich ihrer Schuld nunmehr bewusst und wünschte, nie einen Beitrag zu allem geleistet zu haben. 2. Angeklagter B. Der Angeklagte B. hat sich über seinen Verteidiger gegenüber den Nebenklägerinnen mitfühlend geäußert, was deren Schicksal in Syrien anbelangt. Er hat deutlich gemacht, dass das Vorgehen des IS gegen die Jesiden seinem Verständnis nach nichts mit dem Islam zu tun hat.
- a)Einlassung am 66. Hauptverhandlungstag Am 66. Hauptverhandlungstag hat er sich durch Verlesung einer vorbereiteten Erklärung zur Sache eingelassen. Nachfragen der Verfahrensbeteiligten hat er zunächst nicht zugelassen. Der Angeklagte hat den Feststellungen entsprechende Angaben zu seinen familiären Verhältnissen und seinem beruflichen wie persönlichen Werdegang getätigt. Zur Ehe mit der Angeklagten C. hat er angegeben, diese sei zunächst gut gelaufen. Dann habe sich aber herausgestellt, dass er ihr in materieller Hinsicht nicht das habe bieten können, was sie sich vorgestellt habe. Sie habe diverse Tätigkeiten angenommen und zum Teil sogar besser verdient als er, habe aber auch mehr Geld ausgegeben, als zur Verfügung gestanden habe. Letztlich sei die Ehe an divergierenden Vorstellungen und Werten gescheitert. Die Familie der Angeklagten C. habe sich von ihr distanziert, weil diese ein zu modernes und westliches und nicht mit den traditionellen Vorstellungen der Familie zu vereinbarendes Leben geführt habe. Auch nach der Trennung sei die Angeklagte C. bei finanziellen Aktivitäten auf seine Hilfe angewiesen gewesen. Sie sei seit Juli 2013 bei der Schufa gelistet und zeitweilig sei ihr Konto gepfändet gewesen. Seine Söhne seien bei ihrer Mutter aufgewachsen. In Erziehungsfragen hätten die Angeklagte C. und er unterschiedliche Vorstellungen gehabt. Er habe, da er einen Großteil seines Lebens in der Türkei verbracht habe, seine Kinder eher konservativ erziehen wollen, während die Angeklagte C. ihnen vieles erlaubt habe, von dem sie gewusst habe, dass er es verboten hätte. Das habe dazu geführt, dass das Verhältnis seiner Söhne zu der Angeklagten C. harmonischer gewesen sei als zu ihm. Seine Söhne hätten sich über das Internet und die S. Moschee radikalisiert. Dies habe er bereits in Deutschland erkannt und erfolglos versucht gegenzusteuern. Etwa zeitgleich sei er "der Spielsucht" verfallen. Er habe in den folgenden Jahren - bis in das Jahr 2017 - viel Geld beim Glücksspiel verloren. Mittlerweile habe er dies überwunden, zahle aber noch immer Spielschulden von rund 1.200 € monatlich ab. Er selber sei gläubiger und praktizierender Muslim, gehöre aber keiner Vereinigung an; der politische Islam interessiere ihn nicht. Die Angeklagte C. habe sich erstmals vom 28. bis 31. Oktober 2013 nach Syrien begeben. Er selbst sei vom 1. bis 8. November 2013 dorthin gereist, um die Söhne zu besuchen und zur Rückkehr nach Deutschland zu bewegen. Er habe die Situation in Syrien als mit derjenigen in der Türkei vergleichbar empfunden. Ihm sei aber aufgefallen, dass in den Läden Waffenzubehör verkauft worden sei. Er habe seine Söhne auf deren Bewaffnung und die bei ihnen vorhandenen Flaggen angesprochen; seine Söhne hätten ihm erklärt, dass es verfeindete Gruppen gäbe, wie die PKK, gegen die sie sich verteidigen müssten, dass sie einer Organisation angehörten, weil es nicht anders ginge, dass es sich bei der Flagge um die des Propheten handeln und sie Probleme bekommen würden, wenn sie die Flagge entfernen würden. Die Flagge habe für ihn so ausgesehen wie die Fahne von Millatu Ibrahim, die ihm von den Aktivitäten seiner Söhne in Deutschland bereits bekannt gewesen sei. Aufgrund der Berichterstattung in den Medien habe er vermutet, dass die Gruppierung, der seine Söhne dort angehört hätten, bedenklich mit Blick auf die deutsche Rechtsordnung sei. Er habe vermutet, dass die Söhne zum Kämpfen nach Syrien gereist seien, und nicht, wie von diesen behauptet, um ihren islamischen Glauben ausleben zu können, da sie dies auch in der Türkei hätten tun können. Vor Ort habe er aber keine kriegerischen Auseinandersetzungen wahrgenommen. Als die Angeklagte C. das erste Mal nach Syrien geflogen sei, habe sie 50 Magazine mitgeführt. Sie sei trotz Kontrolle nicht aufgehalten worden. Beim zweiten Mal habe sie noch mehr Magazine bei sich gehabt und sei erneut problemlos ausgereist, habe aber in der Türkei Probleme bekommen. Das ihr erteilte Ausreiseverbot bei einem weiteren Transportversuch habe ihn gewundert. Als die Angeklagte C. erfahren habe, dass er in die Türkei reisen werde, habe sie ihn gebeten, Zubehör mitzunehmen. Er habe Bedenken gehabt, habe aber im Internet recherchiert, dass die zu transportierenden Waren in der Türkei frei verkäuflich seien, und dann keine Probleme befürchtet. Da sich sein Sohn E. Y. B. zu dem Zeitpunkt in der Türkei ein neues Leben habe aufbauen wollen, habe er sich dazu entschieden, ihm die Waren zu bringen, damit er sie in der Türkei gewinnbringend verkaufen könne. Er sei davon ausgegangen, dass die Ausfuhr der Magazine in Deutschland nicht verboten sei. Nach dem erfolglosen Ausreiseversuch am 8. April 2014 habe er tags darauf erneut versucht, mit Ware in die Türkei auszureisen, sei jedoch abermals angehalten worden und habe ein Ausreiseverbot erhalten. Soweit seine Söhne militärische Gegenstände über sein Amazon-Konto gekauft hätten, habe er dies nicht von seinem Geld finanziert. Zur Herkunft der Gelder werde er keine Angaben machen. Er habe auf Anfrage - auch der Angeklagten C. - sein Konto für Überweisungen zur Verfügung gestellt. Das sei sein Beitrag gewesen. Er habe seinen Söhnen Geld stets als Geschenk oder zur Deckung des Lebensunterhalts, nicht aber zur Unterstützung der wirtschaftlichen Betätigung gegeben. Zu welchem Zweck die Gründung der Firma von E. Y. B. tatsächlich erfolgt sei und dass die Söhne Partner gewesen seien, habe er nicht gewusst. Er sei davon ausgegangen, dass sein Sohn E. Y. einer legalen Verkaufstätigkeit nachgegangen sei. Dies deshalb, weil sein Sohn ihm mitgeteilt habe, dass er Jagdzubehör und militärische Ausrüstungsgegenstände vertreibe, unter anderem auch an die türkische Polizei und das Militär und dass die Polizei sein Lager regelmäßig kontrolliere. Zudem habe er über die Firma seines Sohnes im Internet recherchiert und festgestellt, dass diese normale und legale Dinge verkaufe. Bei den Zahlungen auf das Konto seiner Eltern in der Türkei habe es sich um Unterhaltsleistungen an diese gehandelt. Das Geld habe er sich zuvor bei Verwandten und Bekannten geliehen. Zu keinem Zeitpunkt habe er eine terroristische Vereinigung unterstützen wollen, wenngleich ihm bewusst gewesen sei, dass er zumindest mittelbar deren Organisationstätigkeit fördere. Die Hilfeleistungen an seine Söhne hätten einen "faden Beigeschmack" gehabt, da es ihm bewusst gewesen sei, dass er ihnen dadurch zumindest den Aufenthalt bei einer Organisation ermöglicht habe, von der er habe annehmen können, dass sie nach den Maßstäben des deutschen Rechts illegal sei.
- b)Einlassung am 75. Hauptverhandlungstag Der Angeklagte B. hat am 75. Hauptverhandlungstag eine weitere Einlassung abgegeben. Seine erste Einlassung sei unvollständig gewesen; er wolle seine Angaben zu der Angeklagten C. ergänzen, nachdem ihm von deren Verteidigung vorgeworfen worden sei, die Zeugen Z4 manipuliert zu haben. Er habe aufgrund des Verfahrens seine Arbeitsstelle verloren und wolle dessen schnellen Abschluss. Die Angeklagte C. habe ihn nach der Eheschließung nach Deutschland geholt. Das Geld, das er in der Türkei verdient habe, habe nicht ihren finanziellen Ansprüchen genügt. In Deutschland habe sie sich westlich gekleidet, gearbeitet und sei an Luxus und Amüsement interessiert gewesen und habe die Erziehung der gemeinsamen Söhne vernachlässigt. Insgesamt habe sie über ihre Verhältnisse gelebt und den Söhnen jeden Wunsch erfüllt. Noch nach der Trennung habe er sie und die gemeinsamen Söhne deshalb finanziell unterstützt. Er selber habe seine Söhne seltener gesehen und an Einfluss auf diese verloren. Ob der Situation insgesamt sei er in eine depressive Stimmung geraten und habe begonnen zu spielen. Die Angeklagte C. und er hätten die zunehmende Radikalisierung der Söhne bemerkt. Deshalb sei er mit E. Y. in die Moschee nach S. gegangen, ohne dass ihm dort jedoch irgendetwas aufgefallen wäre. Am 19. Juni 2012 hätten sich seine Söhne und die Angeklagte C. in einem geliehenen Fahrzeug in die Türkei begeben. Da er nicht nach Libyen gewollt habe, sei der jetzige Ehemann der Angeklagten C. dorthin gereist. Die Fotos und Videos von dessen Aufenthalt habe die Angeklagte C. ihm gegeben. Weil die Angeklagte C. darauf bestanden habe, sei er am 4. November 2013 dennoch selbst nach Syrien gereist. Die Angeklagte C. habe ihm vorgeworfen, die Kinder nicht hinreichend zu unterstützen. Er selber habe sich nicht gefährden, seinen Job verlieren oder Probleme bekommen wollen. Die bei ihm beschlagnahmten Elektrogeräte würden seinen Söhnen gehören. Weil die Angeklagte C. (Negativ-)Einträge bei der Schufa gehabt habe, sei ihr Gehalt - 2013 rund 30.000 € und 2014 rund 23.000 € - in bar auf sein Konto überwiesen und von dort Geld an die Söhne weitergeleitet worden. Von diesem Geld habe er auch ihre und die Einkäufe der Söhne gezahlt. Die Amazon-Rechnungen habe die Angeklagte C. ihm zur Begleichung ausgehändigt. Mittlerweile habe er der Angeklagten C. den nach Abzug der an die Kinder geflossenen Gelder verbliebenen Betrag ausgezahlt.
- c)Einlassung am 79. und 81. Hauptverhandlungstag Der Angeklagte hat am 79. und 81. Hauptverhandlungstag ergänzend Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet: Die Angeklagte C. sei 2012 gemeinsam mit den Söhnen nach Ankara gefahren. Die Söhne seien zu zweit weiter nach Ägypten und von dort über Libyen und die Türkei im Jahr 2013 nach Syrien gereist. Dorthin hätten sie sich in erster Linie begeben, um zu kämpfen. Davon habe er Kenntnis gehabt. Seine Söhne wären auch in einer Gruppe gewesen, in welcher, wisse er nicht. Sie hätten ihm mitgeteilt, Salafisten zu sein. Die Angeklagte C. sei unmittelbar vor ihm im November 2013 in Syrien gewesen. Danach sei die Angeklagte C. noch zwei Mal in Syrien gewesen. Bei einem Besuch habe sie den Söhnen Kalaschnikow-Magazine übergeben. Die Waren hätten sie für die Geschäfte der Kinder geliefert, deren Idee dieser Handel gewesen sei. Zuerst hätten die Söhne mit der Mutter darüber gesprochen, die zunächst kleinere Mengen nach Syrien gebracht habe. Als die Geschäfte besser gelaufen seien, hätten die Söhne über die Mutter größere Mengen bestellt. Die Angeklagte C. habe ihm die Rechnungen für die Ware zur Begleichung gebracht und seine Bedenken mit dem Argument, dass er die Söhne dadurch unterstütze, ausgeräumt. Er habe stets gewusst, dass die Kinder Waren bestellten. Ihm seien dann die Rechnungen, teils einzeln, teils gesammelt, übergeben worden. Er habe auch von der Bestellung der Kalaschnikow-Magazine durch die Kinder und die Lieferung derselben an sie durch die Angeklagte C. Kenntnis gehabt. Die Magazine seien für den Weiterverkauf in Syrien vorgesehen gewesen und nicht dafür, die Söhne vom IS freizukaufen. Die Kinder hätten ihm mitgeteilt, dass die Magazine an die FSA und an das Volk verkauft worden seien und sie gutes Geld verdient hätten. Er habe gewusst, dass seine Söhne ab Mitte 2014 mit ihren Geschäften gut verdient hätten, sei aber davon ausgegangen, dass sie legale Geschäfte betrieben. Er habe nur E. Y. Geld zukommen lassen; dieser habe seinerseits Geld an seinen Bruder gesandt. Mit der Geldzahlung an seinen Sohn E. Y. habe er nur seine eigenen Schulden bei der Angeklagten C. beglichen. Bei den Waffenzubehörteilen, die er im April 2014 versucht habe in die Türkei zu bringen, habe es sich sozusagen um "Taschengeld" für seinen Sohn E. gehandelt. Sein Sohn habe die Ware auf einem dem eBay-Handel vergleichbaren türkischen Internetportal gewinnbringend veräußern wollen. Er habe vorher selbst im Internet recherchiert und die freie Verkäuflichkeit der Gegenstände in Deutschland und in der Türkei festgestellt. Eine Verbringung der Ware nach Syrien sei nicht beabsichtigt gewesen. I. hätte damit nichts zu tun gehabt. 3. Angeklagte C. Die Angeklagte C. hat sich nicht zur Sache eingelassen. II. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen 1. Angeklagte A. Die Angeklagte A. hat sich zu ihren persönlichen Verhältnissen glaubhaft wie festgestellt eingelassen. Ihre Angaben stimmen mit den Ausführungen des Sachverständigen Z3 überein, der als Zeuge in der Hauptverhandlung berichtet hat, was ihm die Angeklagte A. über ihre Person im Rahmen der Exploration in der Justizvollzugsanstalt I. mitgeteilt hat. Sie decken sich wiederum mit denjenigen des Zeugen Z5, Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe D., der hervorhob, dass ihm die Angeklagte in mit ihr in der Justizvollzugsanstalt geführten Gesprächen berichtet habe, dass ihr trotz eines Beratungsgespräches beim Jugendamt wegen der belastenden familiären Situation aufgrund der psychischen Erkrankung der Mutter und der streng am muslimischen Glauben ausgerichteten Erziehung durch den Vater keine weitere Unterstützung angeboten worden sei. Auch dies habe ihre Einstellung zur Religion verändert, die sich in Richtung einer salafistischen Auslegung des Islam und der dort propagierten Lebens- und Verhaltensweisen entwickelt habe. Zur familiären Situation, zur schulischen Entwicklung und zur Radikalisierung der Angeklagten A. bis zu ihrer Ausreise nach Syrien haben zudem der Zeuge Z6, Schulleiter des ...-Gymnasiums in K., sowie die Zeuginnen Z7, Z8, Z9, Z10 und Z11, ehemalige Mitschülerinnen der Angeklagten A., den Feststellungen entsprechende übereinstimmende Angaben gemacht. Ihre Bekundungen wiesen keine Belastungstendenz auf, waren vielmehr nach dem Dafürhalten des Senats jeweils von Wertschätzung gegenüber der Angeklagten und sorgfältiger Anstrengung ihres Erinnerungsvermögens geprägt. Die Zeugen KOKin Z12, KHK Z13, KHK Z14 und KOK Z15 haben zu den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen zur Person der Angeklagten die auch in entsprechenden Vermerken niedergelegten Erkenntnisse zur Auswertung der Telekommunikationsüberwachung und des Facebook-Accounts der Angeklagten, aus denen insbesondere die Ausreise nach Syrien und die Eheschließung mit I. B. hervorgehen, bestätigt. Ergänzend beruhen die Feststellungen auf polizeilichen Vermerken des POK Z16, der die Ermittlungen nach der Ausreise der Angeklagten A. eingeleitet hat, und des KHK Z17, der einen unmittelbar nach ihrer Ausreise mit der Zeugin Z10 zu ihrem Aufenthaltsort und ihren Motiven geführten Chat ausgewertet hat. Im Übrigen finden die getroffenen Feststellungen zur Ausreise Bestätigung in einem Abschiedsbrief der Angeklagten an ihre Eltern sowie zu den Geburten der Kinder in den inhaltlichen Eintragungen in den Ausweisdokumenten der Töchter der Angeklagten. Die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt sowie ihrem schulischen und sozialen Engagement in der Untersuchungshaft und dem Kontakt der Angeklagten zu ihren Kindern beruhen ebenfalls auf den Angaben des Zeugen Z5 sowie des Zeugen Z18, ihrem Ansprechpartner in der Justizvollzugsanstalt I.. Schließlich beruhen sie auf der Aussage der Zeugin Z19, die sich zeitgleich mit der Angeklagten A. in der Justizvollzugsanstalt befand, sich mit dieser anfreundete und sich mit ihr unter anderem über die Themen Kinder und berufliche Perspektiven ausgetauscht hat. Die in der Zeit der Untersuchungshaft vollzogene Beendigung der Beziehung mit I. B. hat die Angeklagten A. in ihrer Einlassung glaubhaft geschildert. Dass die Angeklagte A. bislang in Deutschland unbestraft ist, ergibt sich aus der eingeholten Bundeszentralregisterauskunft. Die Feststellungen zu ihrer Verurteilung in der Türkei und der dort erfolgten Anrechnung des in der Sache in der Türkei erlittenen Freiheitsentzuges beruhen auf dem angeführten Urteil des türkischen Strafgerichts. 2. Angeklagte C. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten C. gründen sich vor allem auf die glaubhaften Angaben des Zeugen Z1, dem zwischenzeitlich verstorbenen Adoptivvater der Angeklagten, der insbesondere die nichtreligiöse Einstellung der Angeklagten hervorgehoben hat, sowie auf die Angaben und einen Vermerk des Zeugen KHK Z20, der Ermittlungen zur Person der Angeklagten getätigt hat. Sie stützen sich ferner auf die mit diesen Erkenntnissen übereinstimmenden Angaben des Angeklagten B. sowie die Aussagen der Zeugen Z4a) und Z4b), der Schwester der Angeklagten und ihres Schwagers. Bestätigt werden diese Erkenntnisse durch die Feststellungen im die Söhne der Angeklagten betreffenden Urteil des Landgerichts Köln vom 3. April 2009, Az. 104- 11/09 , wonach (damals) innerhalb des Familienlebens Religion nie eine Rolle gespielt habe, insbesondere die Mutter und E. Y. einen ausgeprägt ‘westlichen‘ Lebensstil gepflegt hätten, der stark materialistisch ausgeprägt sei. Entsprechendes hat schließlich auch I. B. in einer schriftlichen Äußerung vom 15. März 2021 gegenüber der Verteidigerin der Angeklagten C. auf deren Befragen mitgeteilt. Das festgestellte intensive Näheverhältnis der Angeklagten C. zu ihren Söhnen wird - neben zahlreichen im Weiteren im Einzelnen genannten überwachten Telefonaten - insbesondere auch anhand eines Messengerchats deutlich, den I. B. noch im April 2021 mit seinem Vater ausgetauscht hat. In dem Chat äußerte er, dass die Angeklagte als Mutter immer für ihn und seinen Bruder da gewesen sei. Der Angeklagte B. habe sich demgegenüber nicht um sie gekümmert. In einer Sprachnachricht des I. B. vom 20. April 2021 gab dieser an, der Angeklagte B. habe sich schon seit Jahren distanziert, die Angeklagte C. habe hingegen stets zu ihren Söhnen gestanden. Dass die Angeklagte C. in Deutschland bislang unbestraft ist, ergibt sich aus der herangezogenen Bundeszentralregisterauskunft. 3. Angeklagter B. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B. beruhen insbesondere auf dessen ausführlicher Einlassung und den hiermit übereinstimmenden Angaben der Zeugen Z4. Sie stützen sich ferner auf die entsprechenden Angaben des Zeugen KHK Z20 und dessen Vermerk über die von ihm vorgenommenen Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten vom 22. März 2019. Dass der Angeklagte B. erhebliche Geldbeträge beim Glücksspiel verloren hat, wird zudem durch ein Telefonat zwischen der Angeklagten C. und ihrem Sohn E. Y. am 8. September 2014 bestätigt, in dem die Angeklagte C. ihrem Sohn hierüber berichtet. Die durchgeführten Finanzermittlungen belegen ebenfalls die Teilnahme des Angeklagten an Onlineglücksspielen. Aus dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs folgt, dass der Angeklagte bislang unbestraft ist. III. Feststellungen zur Sache 1. Zur terroristischen Vereinigung IS und zum Vorgehen gegen die Jesiden
- a)Zur terroristischen Vereinigung IS Die Feststellungen zur ausländischen terroristischen Vereinigung IS und zum syrischen Bürgerkrieg beruhen maßgeblich auf den Ausführungen des Sachverständigen Z2, Islamwissenschaftler und anerkannter Experte auf dem Gebiet des Nahen und Mittleren Ostens und des syrischen Bürgerkrieges, der dem Senat aus verschiedenen Verfahren bekannt ist und an dessen Fachkunde keine Zweifel bestehen. Ergänzend konnte der S