4 bis 6 DS-GVO dahin auszulegen, dass es den Art. 101 und 102 AEUV zugeordneten funktionalen Unternehmensbegriff und das Funktionsträgerprinzip in das innerstaatliche Recht mit der Folge inkorporiert, dass unter Erweiterung des § 30 OWiG zugrundeliegenden Rechtsträgerprinzips ein Bußgeldverfahren unmittelbar gegen ein Unternehmen geführt werden kann und die Bebußung nicht der Feststellung einer durch eine natürliche und identifizierte Person, gegebenenfalls volldeliktisch, begangenen Ord-nungswidrigkeit bedarf? 2. Wenn die Frage zu 1. bejaht werden sollte:
4 is 6 DS-GVO dahin auszulegen, dass das Unternehmen den durch einen Mitarbeiter vermittelten Verstoß schuldhaft begangen haben muss (vgl. Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom
4-6 DS-GVO dahin auszulegen, dass es den Art. 101 und 102 AEUV zugeordneten funktionalen Unternehmensbegriff und das Funktionsträgerprinzip in das innerstaatliche Recht mit der Folge inkorporiert, dass unter Erweiterung des § 30 OWiG zugrundeliegenden Rechtsträgerprinzips ein Bußgeldverfahren unmittelbar gegen ein Unternehmen geführt werden kann und die Bebußung nicht der Feststellung einer durch eine natürliche und identifizierte Person, gegebenenfalls volldeliktisch, begangenen Ordnungswidrigkeit bedarf? 2. Wenn die Frage zu 1. bejaht werden sollte:
4 - 6 DS-GVO dahin auszulegen, dass das Unternehmen den durch einen Mitarbeiter vermittelten Verstoß schuldhaft begangen haben muss (vgl. Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln), oder reicht für eine Bebußung des Unternehmens im Grundsatz bereits ein ihm zuzuordnender objektiver Pflichtenverstoß aus ("strict liability")? II. Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Beantwortung der Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt. Gründe I. Das betroffene Unternehmen
ein börsennotiertes Immobilienunternehmen mit Sitz in Berlin. Es hält über gesellschaftsrechtliche Beteiligungen mittelbar rund 163.000 Wohneinheiten und 3.000 Gewerbeeinheiten. Eigentümer dieser Einheiten sind Tochtergesellschaften, sogenannte Besitzgesellschaften, die das operative Geschäft führen und die mit dem betroffenen Unternehmen einen Konzern bilden. Die Geschäftstätigkeit des betroffenen Unternehmens konzentriert sich auf die übergeordnete Leitung, wie die Geschäftsführung, das Personalwesen und das Finanz- und Rechnungswesen. Die Besitzgesellschaften vermieten die Wohn- und Gewerbeeinheiten, die Verwaltung der Einheiten erfolgt ebenfalls durch Konzerngesellschaften ("Servicegesellschaften"). Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit verarbeiten das betroffene Unternehmen und die Konzerngesellschaften auch personenbezogene Daten von Mieterinnen und Mietern der Wohn- und Gewerbeeinheiten. Dies geschieht im Rahmen der Neuvermietung eines Objektes, der laufenden Verwaltung eines bestehenden Mietverhältnisses, dem Erwerb von bereits vermieteten Immobilien und der Übernahme der hier bestehenden Mietverhältnisse. Bei diesen Daten handelt es sich z. B. um Identitätsnachweise (z. B. Personalausweiskopien), Bonitätsbelege (z. B. Kontoauszüge), Gehaltsbescheinigungen, Arbeitsnachweise, Steuer-, Sozial- und Krankenversicherungsdaten sowie Angaben zu Vormietverhältnissen. Am 23. Juni 2017 hat die Berliner Beauftragte für den Datenschutz (im Folgenden: "Behörde") im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle das betroffene Unternehmen darauf hingewiesen, dass ihre Konzerngesellschaften personenbezogene Daten von Mietern in einem elektronischen Archivsystem speicherten, bei dem nicht nachvollzogen werden könne, ob die Speicherung erforderlich und gewährleistet sei, dass nicht mehr erforderliche Daten gelöscht würden. Die Behörde hat das betroffene Unternehmen in der Folge aufgefordert, bis zum Jahresende 2017 Dokumente aus dem elektronischen Archivsystem zu löschen. Hierauf hat das betroffene Unternehmen erwidert, die Löschung sei aus technischen und rechtlichen Gründen nicht möglich. Eine Löschung der Dokumente erfordere insbesondere zunächst die Überführung der alten Archivdaten in ein neues Archivsystem, das wiederum mit den gesetzlichen handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten konform sein müsse. Zu diesen Einwänden hat auf Wunsch des betroffenen Unternehmens ein Gespräch mit Vertretern der Behörde stattgefunden, in dem diese die Auffassung vertreten hat, dass es durchaus technische Lösungen für die erforderte Löschung gebe. Nachdem das betroffene Unternehmen nochmals schriftlich dargelegt hatte, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist löschen könne,
es mit Schreiben vom
der Behörde mitgeteilt worden, dass das beanstandete Archivsystem bereits außer Betrieb gesetzt worden sei und die Migration der Daten auf das neue System unmittelbar bevorstehe. Mit dem am 30. Oktober 2020 erlassenen Bußgeldbescheid wird dem betroffenen Unternehmen vorgeworfen, es zwischen dem 25. Mai 2018 und dem 5. März 2019 vorsätzlich unterlassen zu haben, die notwendigen Maßnahmen zur Ermöglichung der regelmäßigen Löschung nicht mehr benötigter oder in sonstiger Weise zu Unrecht gespeicherter Daten von Mietern zu treffen. Weiter wird ihm vorgeworfen, personenbezogene Daten von mindestens 15 näher bezeichneten Mietern fortgesetzt gespeichert zu haben, obgleich bekannt gewesen sei, dass dies nicht oder nicht mehr erforderlich war. Wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen Art. 25 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 a),
es erforderlich, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den in der Entscheidungsformel gestellten Fragen, welche die Auslegung von im Fall anzuwendendem Sekundärrecht der Union betreffen, einzuholen. Eine gefestigte Rechtsprechung besteht insoweit nicht. Die Sachentscheidung hängt unmittelbar davon ab, ob die Vorlagefrage 1 bejaht wird.
dies der Fall,
die Vorlagefrage 2 von entscheidender Bedeutung für das weitere Bußgeldverfahren. Der Wortlaut der maßgeblichen nationalen Vorschriften - §§ 9 , 30 OWiG, 41 BDSG -
dem Anhang dieses Beschlusses zu entnehmen. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin hätte Erfolg, wenn ein Verfahrenshindernis nicht bestünde. Dies wäre vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 1 OWiG der Fall, wenn der Bußgeldbescheid eine ausreichende Grundlage für das Bußgeldverfahren bildete. Nach dieser Vorschrift muss der Bußgeldbescheid "die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften" enthalten. Der Bußgeldbescheid muss den Tatvorwurf nach gefestigtem Verständnis formal und sachlich umgrenzen (Umgrenzungsfunktion) und den Betroffenen ausreichend über den Tatvorwurf unterrichten (Informationsfunktion) (vgl. BGHSt 23, 336 ; Senat Verkehrsrecht aktuell 2019, 123 [Volltext bei juris]; OLG Celle ZfSch 2015, 649). Diese Voraussetzungen könnte der Bußgeldbescheid verfehlen, wenn unter Geltung des § 30 OWiG ein Bußgeldverfahren gar nicht unmittelbar gegen ein Unternehmen geführt werden könnte und die Verhängung einer Geldbuße gegen ein nur "verfahrens-" oder "nebenbeteiligtes" Unternehmen nach § 30 Abs. 1 OWiG davon abhinge, dass eine natürliche Person als so genannter Repräsentant die - im Bußgeldbescheid gegebenenfalls konkret zu bezeichnende - "Anlasstat" zurechenbar deliktisch begangen hätte. 1. Nach überkommenem innerstaatlichen Recht können wegen Ordnungswidrigkeiten Verbandsgeldbußen ausschließlich nach § 30 OWiG festgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift können Verbänden bestimmte Ordnungswidrigkeiten (nur) ihrer Leitungspersonen (Repräsentanten) zugerechnet werden. Demzufolge erfordert § 30 OWiG eine durch eine (natürliche) Person begangene Anknüpfungstat. Es liegt nahe, dass die Anlass-Tathandlung zur Erfüllung der Informations- und Umgrenzungsfunktion im Bußgeldbescheid bezeichnet werden muss. Die nachfolgende Verhängung einer Verbandsgeldbuße kommt unter der Geltung des § 30 OWiG nur in Betracht, wenn festgestellt werden kann, dass die Leitungsperson eine bußgeldbewehrte Norm tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat.
dies der Fall, kann die Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG im gegen die Leitungsperson geführten einheitlichen Verfahren oder nach Anordnung der Verfahrensbeteiligung des Verbands im mit diesem als Verfahrens- oder Nebenbeteiligtem geführten selbstständigen Verfahren festgesetzt werden (§ 30 Abs. 4 OWiG). Die Möglichkeit, über § 30 OWiG den hinter der Leitungsperson stehenden Verband zu sanktionieren, erscheint als akzessorischer Annex oder Reflex des volldeliktischen Handelns der natürlichen Person. Ihre Tat wird dem Unternehmen zugerechnet. 2. Dieses limitierte Haftungsregime des innerstaatlichen Rechts widerspricht der in der nationalen Rechtsprechung (vgl. LG Bonn K & R 2021, 133 < ECLI:DE:LGBN:2020:1111.29OWI1.20.00 >) vertretenen Auffassung, Art. 83 DS-GVO überforme als vorrangig geltendes Unionsrecht mit einem Regularium der unmittelbaren Verbandshaftung das tradierte innerstaatliche Regime der lediglich rechtsfolgenbezogenen Zurechnung des Handelns von Leitungspersonen (§ 30 OWiG). Die Auffassung des LG Bonn wird auch mehrheitlich in der Rechtsliteratur geteilt (vgl. Bergt, DuD 2017, 555 [556, 558]; Boms, ZD 2019, 536 [537]; Brodowski/Nowak in BeckOK DatenschutzR 37. Ed., § 41 BDSG Rn. 11.3; von dem Bussche, ZD 2021, 154 [160]; Cornelius in Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz 3. Aufl., Teil XIV Rn. 88; Gassner in Gassner/Seith, OWiG 2. Aufl., Einl. Rn. 69; Go-la/Heckmann/Ehmann, BDSG 13. Aufl., § 41 Rn. 19-21; Grözinger in Müller/Schlothauer/Knauer, Anwaltshandb. StV 3. Aufl., § 50 Rn. 139; Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO 3. Aufl., Art. 83 Rn. 20; Qasim, ZD-Aktuell 2021, 05102; Zelger, EuR 2021, 478; Zitzelberger in Esser/Tsambikakis, PandemisstrafR, § 15 Rn. 49 u. v. m.), allerdings auch durch einzelne Stimmen, überwiegend rechtsberatende Autoren und namentlich Wirtschaftsanwälte, abgelehnt (vgl. Konrad, CR 2021, 389 [Anm. zu LG Bonn]; Kremer, NZWiSt 2021, 314 ; Moos, MMR-Beilage 08, 27; ders. DSRITP 2021, 161; Nolte/di Fabio, juris-PR-Compl 2/2021 Anm. 2; Wybitul/Venn, ZD 2021, 343; Venn/Wybitul, NStZ 2021, 204 [Anm. zu LG Bonn]; Wybitul, ZD 2021, 177; Piltz, § 41 Rn. 7 ff.; vgl. jedoch auch BMI, Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts [Stand Oktober 2021] S. 61). In der herrschenden Rechtsliteratur wird darauf abgestellt, aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts ergebe sich, dass die durch Art. 83 DS-GVO gewollten und vorgegebenen supranationalen Grundsätze der Unternehmenssanktionierung normativ leiteten. Schließlich sei die DS-GVO eine im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung der Europäischen Union. Als Sekundärrecht der Union habe sie allgemeine Geltung; sie sei in allen ihren Teilen verbindlich und gelte unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 288 AEUV). Bereits dieses Primat streite dafür, dass sich die Zurechnung von Verstößen zu Verbänden nach den anerkannten unionsrechtlichen Maßstäben und nicht nach überkommenen nationalen Zurechnungsgrundsätzen (hier: § 30 OWiG) richte (vgl. Brodowski/Nowak in BeckOK DatenschutzR 37. Ed., § 41 BDSG Rn. 11; Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG 3. Auflage 2020, § 41 BDSG Rn. 7). Den Mitgliedstaaten sei es demzufolge grundsätzlich nicht erlaubt, den von der Verordnung festgeschriebenen Datenschutz durch nationale Regelungen abzuschwächen. Das Europarecht weise, historisch gewachsen durch Anliegen eines unverfälschten Wettbewerbs und eines funktionierenden Binnenmarkts nach Art. 26 Abs.1 AEUV (vgl. Faust/Spittka/Wybitul ZD 2016, 120) und begründet im EU-Bankenrecht (Art. 132 und VO [EG] Nr. 25532/98) sowie im EU- Kartellrecht (Art. 101 , 102 AEUV und VO [EG] 1/2003), gegenüber dem deutschen Recht gänzlich andere Strukturen der Ahndung von Verstößen auf (vgl. Holländer in BeckOK DatenschutzR 37. Ed., Art. 83 DS-GVO Rn. 8.1). Der Begriff des Unternehmens i.S.d. Art. 101 und 102 AEUV sei nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein funktionaler (vgl. nur EuGH NJW 1991, 289 ; NZBau 2007, 190 ; Emmerich in: Immenga/Mestmäcker, EU-WettbewerbsR 5. Aufl., Art. 101 AEUV Rn. 8). Entscheidend sei hierbei nicht, wer unmittelbar tätig werde, maßgeblich sei vielmehr die konkrete aktive Teilnahme einer Wirtschaftseinheit am Wirtschaftsleben durch das Anbieten (oder Nachfragen) von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt (vgl. EuGH EuZW 1999, 93 ). Zur Sicherung dieses Ziels sei es zweckmäßig, für die Regulierung nicht an der Rechtsform oder dem einzelnen Rechtssubjekt anzuknüpfen, sondern an der wirtschaftlichen Einheit, in der das unerwünschte, z. B. wettbewerbswidrige, Marktverhalten entstanden sei. Mit diesem funktionalen Unternehmensbegriff gehe das Funktionsträgerprinzip einher, das im Widerspruch zum deutschen Rechtsträgerprinzip (§§ 9 , 30 OWiG) stehe (vgl. Holländer, a.a.O. Rn. 9; Monopolkommission BT-Drs. 18/7508 , 11 m. w. N.). Wesen des Funktionsträgerprinzips sei es, dass dem Unternehmen (als nach praktischen Bedürfnissen weit verstandener wirtschaftlicher Einheit) die "materielle Haftung für Sanktionen" zugewiesen werde, so dass die Handlungen aller berechtigt für ein Unternehmen handelnder Bediensteter dem Unternehmen auch bußgeldrechtlich zuzurechnen seien. Nicht einmal erforderlich sei es, den Mitarbeiter und seine konkrete taterfolgauslösende Handlung zu bezeichnen (vgl. EuGH GRUR Int 2004, 45 ; Bergt, DuD 2017, 555 ([556]); Holländer, a.a.O. Rn. 11). Dieses Konzept bringe es mit sich, dass es auf die nationalen Haftungsregeln nicht ankomme (vgl. Holländer, a.a.O. Rn. 10), diese vielmehr verdrängt würden. Daher sei auch § 30 OWiG mit seinem Modell der Akzessorietät zur volldeliktischen Handlung einer Leitungsperson nicht anwendbar. Für das Verständnis der Übernahme des europäischen Sanktionsregimes werden durch das LG Bonn und die herrschende Literaturmeinung unterschiedliche Argumente angeführt. Im Einzelnen:
von Art. 83 Abs. 8 DS-GVO nicht gedeckt." In der Literatur wird, auf den europarechtlichen Effet Utile Bezug nehmend, formuliert, die Anwendung des § 30 OWiG "würde die Bußgeldvorschriften der DS-GVO letztlich zu einem Schwert ohne scharfe Klinge verkommen lassen" (Qasim, ZD-Aktuell 2021, 05102). bb) Möge die DS-GVO zum erstrebten Harmonisierungsgrad auch keine ausdrückliche Aussage enthalten (vgl. Nietsch/Osmanovic, BB 2021, 1858 m. w. N.), ergebe eine historisch-systematische Gesamtschau, dass nicht von einer Mindest-, sondern von einer erstrebten Voll- oder Maximalharmonisierung auszugehen sei. Bereits für die Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) und namentlich auch für ihr Sanktionsregime hätten jedenfalls der EuGH eine vollharmonisierende Wirkung angenommen (vgl. EuGH EuZW 2012, 37 [Rn. 29]). Nichts spreche dafür, dass die DS-GVO ein anderes Konzept verfolge. Im Gegenteil bestätigten ihre noch mehr ins Detail gehenden Regelungen das Bestreben des Gesetzgebers um eine weitest mögliche Harmonisierung des Datenschutzrechts und damit einhergehend um abnehmende legislative Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten (vgl. Kingreen in Calliess/Ruffert, AEUV, EUV 5. Aufl., Art. 16 AEUV Rn. 4). Daher sei es schwer vorstellbar, dass solch grundlegende Haftungsvoraussetzungen wie Zurechnungsfragen in die Hände der Mitgliedstaaten gelegt werden sollten. Die praktische Folge einer solchen Kompetenzdiffusion wäre, so wird ausgeführt, "dass gleichwertige materielle Datenschutzverstöße in mehreren Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise sanktioniert oder gar völlig sanktionslos blieben, obwohl die DS-GVO grenzüberschreitend das maßgebliche und unmittelbar anwendbare Regelungswerk
" (vgl. von dem Bussche, ZD 2021, 154). 3. In der überwiegend rechtsberatenden Literatur wird repliziert, das Verständnis des Art. 83 DS-GVO als auf das europäische Kartellsanktionsrecht verweisende Norm der unmittelbaren Unternehmenshaftung verstoße gegen bindendes nationales Recht und auch gegen supranational anerkannte Rechtsgrundsätze. Art. 83 DS-GVO adaptiere schon nicht das europäische Kartellsanktionsrecht. Aber selbst wenn dem so wäre, ergäbe sich kein Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Dieses werde nämlich durch die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 79 Abs. 3 GG für "integrationsfest" erklärten Grundsätze der Verfassung begrenzt (Bezug: BVerfG NStZ 2016, 546 ). Zu den Schutzgütern der hier niedergelegten Verfassungsidentität, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt sind, gehörten die Grundsätze des Art. 1 GG, also die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG), mithin auch der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Schuldgrundsatz (vgl. BVerfG a. a. O.). Im Einzelnen: a) § 41 Abs. 1 Satz 1 BDSG verbiete es, Bußgeldverfahren gegen juristische Personen zu führen. In der Vorschrift heißt es, für Verstöße nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DS-GVO gälten, "soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt", die Vorschriften des OWiG sinngemäß. § 41 Abs. 1 Satz 2 BDSG nimmt hiervon ausdrücklich die §§ 17 , 35 und 36 OWiG aus. Für das Verfahrensrecht enthält § 41 Abs. 2 BDSG eine entsprechende Regelung, wobei die §§ 56 bis 58 , 87 , 88 , 99 und 100 OWiG ausgenommen sind. Hieraus schließt die rechtsberatende Literatur, dass ein nach Art. 83 DS-GVO geführtes Bußgeldverfahren die Zurechnungs- und Verfahrensgrundsätze des § 30 OWiG zwingend zu beachten habe (vgl. Kirschhöfer, BB 2021, 1043 [1044]; Konrad, CR 2021, 389 [Anm. zu LG Bonn]; Moos, MMR-Beilage 08, 27; ders. DSRITP 2021, 161; Wybitul/Venn, ZD 2021, 343; Venn/Wybitul NStZ 2021, 204 [Anm. zu LG Bonn]; Wybitul, ZD 2021, 177; Piltz, § 41 Rn. 7 ff.). Unabhängig von dem hier zu erörternden Vorrang des Unionsrechts fällt in diesem Zusammenhang auf, dass § 30 OWiG nicht von der Verweisung in § 41 BDSG ausgenommen worden
, wohl aber durch § 41 Abs. 2 Satz 2 BDSG die zur prozessualen Durchsetzung des § 30 OWiG erforderliche Verfahrensvorschrift des § 88 OWiG. § 41 BDSG wird daher als inkohärent, dysfunktional und insgesamt "verunglückt" bezeichnet (vgl. Lamsfuß, NZWiSt 2021, 98; Nietsch/Osmanovic, BB 2021, 1858 ["widersprüchlich"]; ebenso Brodowski/Nowak in BeckOK-DatenschutzR,
aber, dass die "Herausnahme" des § 30 OWiG als politisch (noch) nicht opportune Vorwegnahme des Verbandssanktionengesetzes bewertet worden
(ähnlich Nietsch/Osmanovic, BB 2021, 1858: "Bestehendes Grundkonzept sollte nicht ... en passant aufgegeben werden").
für das weitere Verfahren von zentraler Bedeutung, nach welchen Maßstäben die "Unternehmensschuld" zu bestimmen
. Nach dem in Vorlagefrage 2 bezeichneten Art. 23 KartellverfahrensVO können Geldbußen ("ohne strafähnlichen Charakter") gegen "Unternehmen und Unternehmensvereinigungen" festgesetzt werden, wenn diese bestimmte Pflichtwidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben. Allerdings wird unter Verweis auf Art. 83 Abs. 2 lit. b DS-GVO vertreten, die hier bezeichneten Schuldformen seien keine deliktischen Ahndbarkeitsvoraussetzungen, sondern beträfen reine Zumessungskriterien. Eine Ahndung bedürfe nach dem "strict-liability"-Grundsatz lediglich der Feststellung einer objektiven Pflichtwidrigkeit (vgl. Bergt, DuD 2017, 555; Boms, ZD 2019, 536; Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.