Rubrum Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn ... – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: gegen die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen -
- Senat - durch den Prä-sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. S..., die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. K. K... und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. K... am
- Dezember 2021 beschlossen: Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt mit seinem vorliegenden Eilantrag die einstweilige Außervollzugsetzung eines nach der aktuellen Coronaverordnung geltenden Verbots des Mitführens und Abrennens von Feuerwerkskörpern. Der Antragsteller ist wohnhaft in ... Er beabsichtigt, zum Jahreswechsel 2021/2022 im privaten Rahmen Raketen und Fontänen der Feuerwerkskategorie F2 zu zünden. Am 30.09.2021 wurde im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen die Neunundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunundzwanzigste Coronaverordnung, Brem.GBl. S. 658) verkündet. Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen (Brem.GBl. S. 790) geändert. Die durch den Antragsteller angegriffene Regelung wurde durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.12.2021 (Brem.GBl. S. 766) eingefügt und lautet: "§ 7a Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände "
(1)Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist untersagt. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände zum Zwecke des Einsatzes als Leuchtzeichen in der Schifffahrt, im Flugverkehr oder zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben.
(2)Das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit ist verboten." Diese und weitere mit der Vierten Änderungsverordnung erlassene Regelungen beruhen ausweislich deren amtlicher Begründung auf dem Beschluss der geschäftsführenden Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder vom 02.12.2021. Unter Ziffer 19 dieses Beschlusses heißt es, am Silvestertag und am Neujahrstag werde bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gelte ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester werde in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems. In der amtlichen Begründung der Vierten Änderungsverordnung heißt es unter anderem, Bremen – wie ganz Deutschland und ein großer Teil Europas – befinde sich in der sogenannten vierten Welle. Nachdem es aufgrund der hohen Zahlen vollständig immunisierter Menschen im Sommer eine Entspannung gegeben habe, stiegen nunmehr die Zahlen der aktuell mit dem Coronavirus infizierten Menschen an. Auch die Auslastung der Krankenhäuser nehme zu. Während sich in der Freien Hansestadt Bremen noch ein moderates Bild zeige, könnten in einigen Teilen Deutschlands Patientinnen und Patienten bereits nicht mehr adäquat versorgt werden. Wie bereits im letzten Jahr solle auch dieses Jahr zu den Silvesterfeierlichkeiten verhindert werden, dass durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 Verletzungen entstünden, die das ohnehin bereits überlastete Gesundheitssystem weiter belasteten. Daher werde hier ein Verbot ausgesprochen. Zudem sollten zu Silvester Menschenansammlungen verhindert werden, die dadurch entstünden, dass Feuerwerk in der Öffentlichkeit veranstaltet werde. Der Antragsteller hat am 16.12.2021 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständliche Regelung nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG gedeckt sei. Das Verbot des Mitführens und Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände sei nicht in den Regelbeispielen des § 28a Abs. 1 IfSG erwähnt. Der erkennende Senat habe zuletzt die Auffassung vertreten, dass dies unerheblich sei. Prüfungsmaßstab sei damit allein die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG. Die Verbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen und damit die Bevölkerung zu schützen, sei ein legitimer Zweck. Es könne allerdings nicht als allgemeiner Erfahrungssatz anerkannt werden, dass das Abbrennen von F2-Feuerwerk infektionsrelevante Kontakte herbeiführe. Die Antragsgegnerin belege diese Annahme auch nicht, sondern behaupte, wie auch der erkennende Senat des Oberverwaltungsgerichts, ohne jedes Zahlenwerk schlicht, dass Feuerwerk "erfahrungsgemäß" nicht allein abgebrannt werde und deshalb Infektionen durch Menschenansammlungen befördere. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Zünden von Feuerwerk nicht unter den gleichen Schutz- und Hygienebestimmungen erlaubt sei wie alle anderen Aktivitäten unter freiem Himmel. Die übrigen Vorgaben der Corona-Verordnung, wie Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen, könnten auch beim Abbrennen von Feuerwerk (F2) eingehalten werden. Es sei unter keinem Gesichtspunkt denkbar, dass ein Verbot von Kleinfeuerwerk "zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich" sei. Der Verlauf der Pandemie in den vergangenen zwei Jahren habe vielmehr gelehrt, dass nur zwei Maßnahmen tatsächlich wirksam seien, um die Verbreitung der Krankheit zu minimieren: Impfen und Kontaktbeschränkungen. Beides werde durch ein F2-Verbot nicht erreicht. Auch der Schutz der Krankenhäuser vor Überforderung rechtfertige den Eingriff nicht. Der legitime Zweck, eine funktionierende Krankenversorgung zu gewährleisten, dürfe nicht mit Mitteln des IfSG verfolgt werden, sondern sei durch Bundesgesetze abschließend geregelt. Die Ermächtigungsgrundlage sei beschränkt auf "notwendige Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich" sei. Sie diene nicht dazu, die Behandlung bereits erkrankter Bürger zu regeln, Unzulänglichkeiten im Personalmanagement der Kliniken zu kompensieren, die Folgen des Abbaus von Behandlungsplätzen abzumildern oder dem Fachkräftemangel zu begegnen. Dass die Ermächtigungsgrundlage nicht dazu diene, die Krankenhäuser zu entlasten, belege auch eine systematische Zusammenschau mit § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG. Selbst wenn § 28 Abs. 1 IfSG eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die Krankenhausplanung darstellte, sei das F2-Mitführverbot unverhältnismäßig. Nach § 3a SprengG gehe von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 eine geringe Gefahr aus. Feuerwerk, von dem eine mittlere oder große Gefahr ausgehe, sei in die Kategorien F3 und F4 klassifiziert und dürfe nur an Erlaubnisschein-Inhaber gemäß §§ 7 , 27 SprengG abgegeben und von diesen verwendet werden. Nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft von 2020 liege die hohe Auslastung der Notaufnahmen zum Jahreswechsel nicht an Verletzungen durch Silvesterfeuerwerk. Hauptursache für viele Behandlungen in Krankenhäusern sei vielmehr der übermäßige Konsum von Alkohol und daraus resultierende Verletzungen. Es sei nicht bekannt, wie viel mehr Verletzungen in einer Silvesternacht im Vergleich zu einer Wochennacht, einer Samstagnacht oder einer Nacht nach einem Hochrisikospiel von Werder Bremen der stationären Versorgung bedürften und nicht ambulant in der Unfallchirurgie behandelt werden könnten. Es sei auch nicht bekannt, wie viele der Verletzungen zu Silvester regelmäßig auf F2-Feuerwerk zurückzuführen seien oder wie viele Einsätze es am 31.12.2020 durch das Mitführverbot im Vergleich weniger gegeben habe. Das streitgegenständliche Verbot sei schließlich auch nicht erforderlich. Der Verkauf des Feuerwerks sei ohnehin verboten und es befinde sich nur ein Bruchteil der sonst üblichen Menge an F2-Feuerwerk im Umlauf. Im Ergebnis helfe das angegriffene Verbot von F2-Artikeln weder dabei, Infektionen zu vermeiden, noch sei es geeignet, die schlimme Situation der Covid-Patienten und die noch schlimmere Situation der überarbeiteten Corona-Behandler zu verbessern. Es nehme lediglich einer großen Anzahl von Menschen ein Stück Lebensfreude. Der Antragsteller beantragt, § 7a Abs. 1 S. 1 der 29. Corona-Verordnung vom 28. September 2021 (Bremisches Gesetzblatt 2021 Nr. 104, Seite 658) in der Fassung der fünften Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2021 (Bremisches Gesetzblatt 2021 Nr. 136, Seite 790) vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Regelungen des § 7a der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung seien von einer hinreichend bestimmten, verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen. Es handele sich um eine Schutzmaßnahme, die in ihrem Charakter mit den in § 28a IfSG aufgezählten Maßnahmen durchaus vergleichbar sei. § 28a lfSG sehe insbesondere Regelungen vor, die nicht erforderliche Kontakte beschränken sollten. Auch das Verbot des Mitführens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 und das Veranstalten von Feuerwerk in der Öffentlichkeit dienten dem Ziel, gerade zu Silvester, wenn die Menschen besonders gesellig seien, zu verhindern, dass sie sich in größeren Gruppen träfen. Das Verbot des Mitführens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 nach § 7a der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung sei auch verhältnismäßig. Es sei ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Corona Pandemie. Es diene dem Zweck, die sozialen Kontakte der Bevölkerung so weit wie möglich einzuschränken, um eine ungehinderte Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, das Infektionsgeschehen einzudämmen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Diese Maßnahmen seien – wie die Entwicklung der Infektionszahlen in diesem Herbst gezeigt habe – in höchstem Maße geeignet, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Die derzeitige Entwicklung der Infektionszahlen sei sehr besorgniserregend. Insbesondere im Süden und Osten der Bundesrepublik Deutschland scheine das Infektionsgeschehen außer Kontrolle zu geraten. Die Krankenhäuser vermeldeten, keine Covid-19-Patienten mehr aufnehmen zu können. In der Bundesrepublik Deutschland liege der lnzidenzwert bei 331,8 pro 100.000 Einwohner, in der Stadtgemeinde Bremen bei 267,2. In der Freien Hansestadt Bremen bestehe immer noch ein deutliches Wachstum. Im Vergleich zum letzten Jahr seien dies deutlich höhere Zahlen, obwohl die Impfquote in Bremen gut sei. Die Situation sei nun sogar noch besorgniserregender, da die neue Virusvariante Omikron noch weitaus infektiöser zu sein scheine. Zudem schienen die derzeitigen Impfungen hiergegen keinen hinreichenden Schutz zu bieten. Die typischen Feiern, an denen Familien und Freunde zusammenkämen, wie Weihnachten und Silvester, hätten zu der Befürchtung geführt, dass die Infektionszahlen erneut drastisch anstiegen und die Situation außer Kontrolle gerate. Daher hätten Bund und Länder sich am 02.12.2021 darauf geeinigt, auch in diesem Jahr das Verbot des Mitführens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 nicht zu gestatten. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sei als Tradition ein Ereignis, das in der Regel mit geselligem Zusammensein und Feiern veranstaltet werde. Weitere Menschen würden hierdurch angezogen. Dies gelte es, auch in diesem Jahr zu vermeiden. Der Regelung des § 7a der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung widerspreche es auch nicht, dass Großveranstaltungen nicht verboten seien. Der Unterschied zwischen den Menschenansammlungen sei insbesondere darin zu sehen, dass es sich bei den Großveranstaltungen um genehmigte Veranstaltungen handele, die restriktiven Regelungen unterlägen und bei denen ein Verantwortlicher die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten habe. Bei der Veranstaltung von Feuerwerk in der Öffentlichkeit zu Silvester handele es sich in der Regel um private Veranstaltungen, zu denen sich relativ spontan auch einander unbekannte Menschen träfen. Verantwortliche Personen gebe es hierbei nicht. Vor allem könne nicht gewährleistet werden, dass sich nur Menschen begegneten, die geimpft oder genesen seien. Hinzu komme, dass gerade das Abrennen von Feuerwerkskörpern zu erheblichen Verletzungen führen könne und die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt hätten, dass Rettungsdienst und Kliniken etwa an Silvester an ihre Belastungsgrenzen gelangten. Die Kliniken seien durch die Versorgung von Covis-19-Patienten auf Normal- und Intensivstationen bereits jetzt schon hoch belastet. Dass ein Verbot wie in § 7a der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung Wirkung zeige, habe bereits im letzten Jahr bestätigt werden können. In der Silvesternacht 2019/2020 seien 166 Rettungsdiensteinsätze verzeichnet worden, in der letztjährigen Silvesternacht dagegen 102. Ein milderes Mittel sei derzeit nicht ersichtlich. Eine örtliche Begrenzung auf stark frequentierte Flächen komme nicht in Betracht. In Städten sei jeder Ort in der der Regel schnell und einfach zu erreichen. Ein Verbot in einem Stadtteil mache eine Verlagerung in einen anderen Stadtteil wahrscheinlich. Das Verbot sei auch angemessen. Dem Grundrecht des Antragstellers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit durch das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern stünden die Grundrechte der übrigen Bevölkerung auf körperliche Unversehrtheit entgegen. Die Einschränkungen, die der Antragsteller aufgrund des streitgegenständlichen Verbots hinnehmen müsse, seien gegenüber den Rechtsgütern, die es durch das Verbot zu schützen gelte, relativ gering. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Der zulässige Normenkontrolleilantrag ist unbegründet. Der Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung ist bei summarischer Prüfung nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihm drohender schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. 1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 , juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2021 - 1 B 127/21 , juris Rn. 36 m.w.N.). Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der weitere Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 , juris Rn. 12). 2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Normenkontrollantrag des Antragstellers angegriffenen § 7a Abs. 1 Satz 1 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen diese Vorschrift keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der mit der Regelung verbundene zeitlich begrenzte Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist von einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen (a)). Zudem wird sich § 7a Abs. 1 Satz 1 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung voraussichtlich als formell (b)) und materiell (c)) rechtmäßig erweisen.
- a)Rechtsgrundlage für das streitgegenständliche Verbot, Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mitzuführen und abzubrennen, sind § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 ( BGBl. I 5162 ). § 28 IfSG ist mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage anzusehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20 , juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Dass der Bundesgesetzgeber diese Normen mit den §§ 28a ff. IfSG ergänzt und weiter konkretisiert hat, ändert bei im Normenkontrolleilverfahren gebotener summarischer Prüfung hieran nichts (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B 468/20 , juris Rn. 25; NdsOVG, Beschl. v. 09.12.2020 - 13 MN 547/20 , juris Rn. 18). Die Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht dadurch am Erlass der streitgegenständlichen Regelung gehindert, weil diese nicht in dem Katalog des § 28a Abs. 1 IfSG aufgeführt ist. Da sich die Bandbreite der in Frage kommenden Schutzmaßnahmen nicht im Vorfeld bestimmen lässt, hat der Gesetzgeber § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Generalklausel ausgestaltet (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 07.09.2021 - 13 MN 378/21 , juris Rn. 29; HmbOVG, Beschl. v. 12.03.2021 - 5 Bs 33/21 , juris Rn. 32; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 02.04.2020 - 3 MB 8/20 , juris Rn. 35). Der Begriff der "Schutzmaßnahmen" ist umfassend angelegt, um den Infektionsschutzbehörden insbesondere bei einem dynamischen, ein zügiges Eingreifen erfordernden Infektionsgeschehen ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen an die Hand zu geben (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 07.09.2021 - 13 MN 378/21 , juris Rn. 29). Mit der Einführung des § 28a Abs. 1 IfSG sollten die Regelbeispiele in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert und nicht abschließende Regelbeispiele etwaiger Schutzmaßnahmen benannt werden (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 2 , 22, 31). Daher kann bei Maßnahmen außerhalb der Aufzählung des § 28a Abs. 1 IfSG auch weiterhin auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG zurückgegriffen werden (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B 468/20 , juris Rn. 25 m.w.N.). Die bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), welche den Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Bezug auf feuerwerksspezifische Gefahren abschließend und mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber regeln (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20 , juris Rn. 40 m.w.N.), hindern die Antragsgegnerin als Verordnungsgeberin nicht, das streitgegenständliche Abbrennverbot zu erlassen. Insoweit hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B 468/20 , juris Rn. 26 m.w.N.). Der Eintritt einer Sperrwirkung zulasten der Länder setzt voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund bei Gesamtwürdigung des Normenkomplexes hinreichend erkennbar ist. Hat der Bund einen Sachbereich in diesem Sinne abschließend geregelt, ist die Gesetzgebung den Ländern unabhängig davon versperrt, ob die landesrechtlichen Regelungen den bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreiten oder sie nur ergänzen. Die rechtsetzenden Organe sind verpflichtet, ihre Regelungen so aufeinander abzustimmen, dass die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird. Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 , juris Rn. 162). Entscheidend ist daher, ob der Bundesnormgeber zusätzliche Einzelfallmaßnahmen ausschließen wollte. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar wird im Hinblick auf den Jahreswechsel 2021/2022 durch Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (vgl. den Beschluss des Bundesrats vom 17.12.2021, BR-Drs. 839/21 (Beschluss)) durch Rechtsverordnung des Bundes in § 22 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV ein Verbot der Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 an Verbraucher geregelt. Es ist indes auch in diesem Jahr nicht erkennbar, dass damit weitergehende infektionsschutzrechtliche Regelungen auf Landesebene ausgeschlossen werden sollten (vgl. zur Vorjahresregelung OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B 474/20 , juris Rn. 21; in diesem Sinne auch SächsOVG, Beschl. v. 30.12.2020 - 3 B 450/20 , juris Rn. 15, a.A. BayVGH, Beschl. v. 29.12.2020 - 20 CS 20.3139 , juris Rn. 13 ff.). Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Grunddrucksache zu der Änderungsverordnung vom 15.12.2021 (BR-Drs. 839/21, abrufbar unter: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0801-0900/839-21.pdf?__blob =publicationFile&v= 2). Vielmehr entspricht es dem Beschluss der geschäftsführenden Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 02.12.2021, dass der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester generell verboten und es darüber hinaus ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen geben soll (vgl. Beschluss vom 02.12.2021, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1986142/5873aa09c3896444%20 d247b356b5df4315/2021-12-02-mpk-bund-laender-data.pdf?download=1).
- b)Die Vierte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der Senat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der Bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20 , juris Rn. 33). Die Neunundzwanzigste Coronaverordnung ist am 30.09.2021 und die Vierte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung am 03.12.2021 ordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden. Auch die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 IfSG sind eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Diese Voraussetzungen sind durch die Begründung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung (Amtliche Bekanntmachung vom 02.10.2021) und der Vierten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung (Amtliche Bekanntmachung vom 07.12.2021) gewahrt. § 25 Abs. 2 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung regelt deren Befristung bis zum Ablauf des 14.01.2022.
- c)Auch in materieller Hinsicht erweist sich § 7a Abs. 1 Satz 1 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig.
- aa)Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt. Im gesamten Bundesgebiet – auch in der Freien Hansestadt Bremen – sind nach Angaben des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festzustellen. Nach der zusammenfassenden Bewertung der epidemiologischen Lage in Deutschland durch das RKI vom 16.12.2021 ist die aktuelle Entwicklung weiter sehr besorgniserregend. Trotz eines leichten Rückgangs seien insgesamt nach wie vor sehr hohe Fallzahlen zu verzeichnen und die Belastung der Intensivstationen durch die Vielzahl schwer erkrankter COVID 19-Patienten bleibe hoch. Mit Datenstand vom 15.12.2021 würden 4.805 Personen mit einer COVID-19-Diagnose auf einer Intensivstation behandelt. Aufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Bereich seien überregionale Patienten-Verlegungen innerhalb Deutschlands notwendig. Derzeit würden in Deutschland immer noch praktisch alle Infektionen durch die Deltavariante verursacht. Allerdings steige die Zahl der Fälle mit Infektion durch die neue besorgniserregende Variante Omikron in den letzten Wochen an. Eine Intensivierung der kontaktbeschränkenden Maßnahmen und eine zugleich rasche weitere Erhöhung der Impfraten sei dringend erforderlich, um die Behandlungskapazitäten vor Beginn einer zu erwartenden Omikron-Welle so weit möglich zu entlasten. Die maximale Reduktion der Übertragungen sei auch notwendig, um die zu erwartende Ausbreitung der Omikron-Variante zu verlangsamen (RKI, wöchentlicher Lagebericht vom 16.12.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-12-16.pdf?__blob=publicationFile). Nach den vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Fallzahlen liegt die 7-Tage-Inzidenz bundesweit bei 316, in der Stadtgemeinde Bremen bei 296,7 und in der Stadtgemeinde Bremerhaven bei 179,6 (vgl. RKI, Stand: 20.12.2021, abrufbar unter: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/Bundesländer/). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") können Adressaten von Maßnahmen sein. Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11 , juris Rn. 25 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21 , juris Rn. 34 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 07.09.2021 - 13 MN 378/21 , juris Rn. 24).
- bb)Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über Ermessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um "notwendige Schutzmaßnahmen" handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11 , juris Rn. 24). Das in § 7a Abs. 1 Satz 1 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung geregelte Verbot, Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit sich zu führen und abzubrennen, wird den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes derzeit gerecht.
(1)§ 7a Abs. 1 Satz 1 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung verfolgt einen legitimen Zweck. Ausweislich ihrer amtlichen Begründung dient die Vierte Änderungsverordnung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung insgesamt der Umsetzung der durch die geschäftsführende Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs am 02.12.2021 beschlossenen Maßnahmen, die dazu dienen sollen, die erheblich gestiegenen Infektionszahlen zu senken und das vielerorts bis an die Grenzen belastete Gesundheitssystem zu entlasten. Speziell zu § 7a der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung wird ausgeführt, dass zu Silvester, wie bereits im vergangenen Jahr, verhindert werden solle, dass durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 Verletzungen entstünden, die das ohnehin bereits überlastete Gesundheitssystem weiter belasteten. Zudem sollten zu Silvester Menschenansammlungen verhindert werden, die dadurch entstünden, dass Feuerwerk in der Öffentlichkeit veranstaltet werde. Hiernach soll das streitgegenständliche Verbot im Zusammenwirken mit den weiteren in der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung normierten Maßnahmen ersichtlich dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG die Zahl der Neuinfektionen soweit als möglich zu senken, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit Covid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu schützen. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Verordnungsgeberin in ihre Begründung auch den Zweck, das Gesundheitssystem nicht zusätzlich zu belasten, eingestellt hat (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B 474/20 , juris Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20 , juris Rn. 42, 50). Verfolgt die Verordnungsgeberin mit derselben Regelung mehrere Ziele, führt dies jedenfalls dann nicht zu einer Überschreitung der Grenzen der Ermächtigung oder einem Verstoß gegen höherrangiges Recht, wenn sich die verfolgten Ziele, wie hier, insgesamt dem von der Ermächtigung in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG umfassten Zweck des Infektionsschutzes zuordnen lassen. Dies ist hier der Fall. § 7a Abs. 1 Satz 1 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung dient dem Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus. Dem entspricht die nach der Verordnungsbegründung beabsichtigte Vermeidung von Menschenansammlungen. Das gilt aber gleichermaßen für das damit im Zusammenhang stehende Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 31 , 34), das auch in § 28a Abs. 3 IfSG zum Ausdruck kommt (vgl. BT-Drs. 19/32275, S. 28). Hiernach ist es bei Entscheidungen über Infektionsschutzmaßnahmen geboten, diese unter anderem an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Grund für eine drohende Überlastung der medizinischen Versorgung sind in der gegenwärtigen Situation nicht feuerwerksspezifische Gefahren, sondern das derzeitige Infektionsgeschehen und die damit verbundene Belastung der Intensivstationen in den Krankenhäusern. Maßnahmen, die darauf zielen, ausreichende Behandlungskapazitäten für Infektionskranke in den Krankenhäusern aufrechtzuerhalten, sind vom Regelungszweck des Infektionsschutzgesetzes erfasst. Zudem dient auch die Abwendung von Rettungseinsätzen und medizinischen Behandlungen potenziell Verletzter Personen der Kontaktvermeidung und damit unmittelbar dem Infektionsschutz (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B 468/20 , juris Rn. 36).
(2)Das Verbot zum Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist zur Erreichung der dargelegten infektionsschutzrechtlichen Zielsetzung auch geeignet. Das streitgegenständliche Verbot ist geeignet, infektionsrelevante Kontakte zu reduzieren. Durch das Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk wird nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig die Zusammenkunft von Personen gefördert, die entweder ihre selbst mitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer ihre Wohnung verlassen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B 468/20 , juris Rn. 38; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20 , juris Rn. 36; VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 - 15 E 5246/20 ; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20 , juris Rn. 42). Soweit der Antragsteller rügt, es könne nicht als allgemeiner Erfahrungssatz anerkannt werden, dass das Abbrennen von F2-Feuerwerk infektionsrelevante Kontakte herbeiführe, kritisiert er diese Auffassung lediglich pauschal, substantiiert sein Vorbringen jedoch nicht weiter. Insbesondere stellt er nicht in Abrede, dass sich – wie in dem Senatsbeschluss vom 30.12.2020 ausgeführt – durch das Abbrennen von Feuerwerk typischerweise Anreize bieten, sich gerade in der Silvesternacht in geselliger Stimmung nach draußen zu begeben und in Gruppen eng beieinanderzustehen. Solche Anreize zu sozialen Kontakten und damit einhergehende mögliche Ansteckungen mit dem Coronavirus sollen durch das Feuerwerksverbot vermindert werden. Das streitgegenständliche Verbot bewirkt, dass die Normadressaten ihre Wohnungen in einem deutlich reduzierten Umfang verlassen und damit weniger Anlass für beabsichtigte oder unbeabsichtigte Zusammentreffen mit anderen Menschen haben werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine durchgängige Einhaltung der übrigen Schutzmaßnahmen – wie etwa des Abstandsgebots – insbesondere am Silvesterabend nicht unterstellt werden kann (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20 , juris Rn. 39). Dies gilt auch in Anbetracht des mittlerweile in Bremen erreichten Anteils an vollständig geimpften Personen von ca. 82 % der Bevölkerung. Denn nach Angaben des RKI ist das Risiko, dass Menschen trotz Impfung das Virus übertragen, zwar deutlich vermindert. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass auch geimpfte Menschen sich infizieren und in der Folge infektiös seien (RKI, FAQ vom 29.11.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html). Darüber hinaus ist die Vorschrift geeignet, eine weitere Belastung der medizinischen Behandlungskapazitäten in den Krankenhäusern zu vermeiden. Soweit der Antragsteller zu dem tatsächlichen Verletzungsrisiko durch Feuerwerkskörper der Kategorie F2 vorträgt, die hohe Auslastung der Notaufnahmen zum Jahreswechsel liege nicht an Verletzungen durch Silvesterfeuerwerk, sondern an übermäßigem Alkoholkonsum, führt dies nicht zu der Annahme, das Verbot des Abbrennens von privatem Silvesterfeuerwerk bleibe wirkungslos. So legt die Antragsgegnerin dar, dass in der Nacht des Jahreswechsels 2020/2021, in der erstmals ein der streitgegenständlichen Regelung entsprechendes Verbot galt, die Zahl der Rettungsdiensteinsätze gegenüber dem Vorjahr um mehr als ein Drittel abgenommen habe. Während es in der Silvesternacht 2019/2020 166 Rettungsdiensteinsätze gegeben habe, seien es im letzten Jahr in der Silvesternacht 102 Rettungsdiensteinsätze gewesen. Hierbei handelt es sich um einen substanziellen Rückgang. Die Prognose des Antragstellers, durch das Verbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 werde lediglich zur illegalen Beschaffung und Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 führen, kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Feuerwerkskörper der Kategorie F2 geeignet wären, schlimmste Verletzungen hervorzurufen. Da eine medizinische Versorgung durch niedergelassene Ärzte zum Jahreswechsel in der Regel nicht zu erlangen ist, trifft die notfallmäßige Behandlung gegebenenfalls auch nur leicht Verletzter das derzeit in besonderer Weise belastete Krankenhauspersonal und beansprucht die dortigen Kapazitäten zusätzlich. Eine durch das streitgegenständliche Verbot bewirkte Reduzierung der Zahl der Behandlungen in Krankenhäusern, stellt sich mithin als geeignetes Mittel zur Pandemiebekämpfung dar.
(3)Die angegriffene Regelung ist auch erforderlich. Das Gebot der Erforderlichkeit ist verletzt, wenn das Ziel der angegriffenen Regelung auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das die betroffenen Grundrechte nicht oder weniger stark einschränkt. Unter mehreren gleich gut geeigneten Mitteln muss der Normgeber das am wenigsten belastende auswählen. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Verlauf der Pandemie habe gelehrt, dass nur Impfen und Kontaktbeschränkungen die Verbreitung der Krankheit minimieren könnte, ist darauf zu verweisen, dass das angegriffene Abbrennverbot gerade helfen soll, die Kontakte zwischen Personen in der Silvesternacht zu reduzieren. Ein milderes Mittel als das angegriffene Feuerwerksverbot drängt sich vorliegend entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf. Die Verordnungsgeberin durfte das Feuerwerksverbot auf das gesamte Gebiet der Freien Hansestadt Bremen erstrecken. Eine Beschränkung auf bestimmte Plätze würde nicht in gleichem Maße zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens beitragen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B 468/20 , juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20 , juris Rn. 40). Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass eine örtliche Begrenzung in einer Großstadt wie Bremen oder einer Stadt wie Bremerhaven – anders als gegebenenfalls in Flächenländern – kein adäquates Mittel darstelle, weil dies lediglich zu einer Verdrängung in andere Bereiche führe. In Städten sei jeder Ort in der Regel schnell und einfach zu erreichen. Wenn in einem Stadtteil das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten werde, sei eine Verlagerung in einen anderen Stadtteil wahrscheinlich und führe dort zu einer stärkeren Ansammlung von Menschen. Schließlich ist es der Verordnungsgeberin aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle und der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht verwehrt, pauschalierende Regelungen zu treffen, solange diese im Übrigen verhältnismäßig sind. So erweist sich auch ein denkbarer Verzicht auf die Tatbestandsvariante des "Mitführens" nicht als gleichermaßen effektiv, da es sich hierbei um eine notwenige Vorbereitungshandlung für das Abbrennen handelt.
(4)Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass das angegriffene Feuerwerksverbot mit hoher Wahrscheinlichkeit einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG darstellt. Die angegriffene Regelung greift in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers ein, indem sie ihm als Privatperson bußgeldbewehrt verbietet, Feuerwerkskörper der Kategorie F2 mitzuführen und abzubrennen. Der Eingriff ist allerdings nicht übermäßig hart. Die Regelung ist zeitlich befristet und das sogenannte Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1 darf auch in diesem Jahr abgebrannt und mitgeführt werden. Dem so gewichteten Eingriff stehen überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das angegriffene Verbot dem Schutz der Gesundheit und des Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funktionsfähigen Gesundheitswesens sowie insgesamt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Gemeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang dient. Die Maßnahme fügt sich in ein Konzept weitreichender Einschränkungen insbesondere im privaten Bereich und bei Freizeitbeschäftigungen ein, durch das insgesamt eine Unterbrechung der Infektionsketten erreicht werden soll. In diesem Zusammenhang weist der mit dem in § 7a Abs. 1 Satz 1 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung geregelten Verbot verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers sowohl für sich genommen als auch in Zusammenschau mit den zahlreichen weiterreichenden grundrechtsrelevanten Einschränkungen der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung eine vergleichsweise geringe Eingriffsintensität auf. Das Verbot erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil keine über § 25 Abs. 2 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung hinausgehende Befristung vorgesehen wurde. Da § 23 Abs. 2 der 1. SprengV das erlaubnisfreie Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 ohnehin nur ausnahmsweise am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt, bewirkt das streitgegenständliche Verbot keine darüberhinausgehende Beeinträchtigung des Antragstellers.
(5)Soweit der Antragsteller eine willkürliche und sachgrundlose Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, weil die Antragsgegnerin in einem bestimmten Umfang Veranstaltungen – insbesondere Weihnachtsmärkte – zulässt, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich nicht als gleichheitswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen sind für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.04.2020 - OVG 11 S 22/20 , juris Rn. 25) und die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit kann nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.03.2020 - 5 Bs 48/20 , juris Rn. 13). Hiervon ausgehend ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch anzunehmen, dass Veranstaltungen mit bestimmten Begrenzungen gestattet sind. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass der Unterschied zwischen den Menschenansammlungen, die durch § 7a der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung untersagt würden, und den erlaubten Großveranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel in deren Genehmigungsbedürftigkeit liege und darin, dass diese restriktiven Regelungen – insbesondere der 2 G-Regel – unterlägen, bei denen jeweils ein Verantwortlicher die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten habe. Bei der Veranstaltung von Feuerwerk in der Öffentlichkeit zu Silvester handele es sich dagegen in der Regel um private Veranstaltungen, zu denen sich relativ spontan auch einander unbekannte Menschen träfen. Verantwortliche Personen gäbe es nicht. Es könne weder gewährleistet werden, dass sich nur geimpfte oder genesene Menschen begegneten, noch, dass die zulässige Personenanzahl eingehalten werde. Hieraus ergebe sich, dass bei privaten Zusammenkünften das Infektionsrisiko deutlich erhöht sei gegenüber genehmigten Großveranstaltungen. Insoweit hat die Antragsgegnerin nachvollziehbare sachliche Gründe für die vorgenommene Differenzierung dargelegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von dem Antragsteller teilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 14.01.2022 außer Kraft tritt (§ 25 Abs. 2 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint. Hinweis: Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2382176.html ( https://oj.is/2382176 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 4 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.