Obsah (8)
§ 123§ 43§ 32§ 28§ 28a§ 5Artikel 12§ 17Rubrum VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache ... Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Stanhope Partnerschaft von Rechtsanwälten Wiemann und Gärtner, Melanchthonstraß
den §§ 88 , 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich dahin auszulegende Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass das in § 34 Abs. 1 Satz 1 der Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung –
- InfSchMV) vom
- Dezember 2021 (GVBl. S. 1334), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Dezember 2021 (GVBl. S. 1378), verordnete Verbot, Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung abzuhalten, auf den von ihr in der F..., betriebenen Veranstaltungs- und Tanzclub vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung findet, soweit sie alle sonstigen Anforderungen der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erfüllt, ist zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.). I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist
§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw
GO statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) kann die Antragstellerin in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren
§ 43Abs. 1 Vw
GO verfolgen. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann sie daher einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Antragstellerin ist auch an einem gegenwärtigen, negativ feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihr als Normadressatin und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt (vgl. auch Pietzcker, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO,
- Erg.-Lfg. Juli 2021, § 43 Rn. 9 f. zu ähnlichen Konstellationen). Sie hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie im Landesgebiet einen Tanzclub betreibt, welcher dem in § 34 Abs. 1 Satz 1
- InfSchMV verordneten Verbot unterliegt. Die Antragstellerin ist insoweit auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt und hat ein
§ 43Abs. 1 Vw
GO erforderliches berechtigtes Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Norm, denn als Betreiberin ihres Tanzclubs wird sie durch das Verbot unmittelbar und individuell betroffen. Eine Verletzung in eigenen Rechten – nämlich in ihrem Recht auf Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Artikel 3 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG – erscheint in diesem Zusammenhang zumindest als möglich und kann nicht von vornherein
jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
§ 123Abs. 3 Vw
GO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
§ 123Abs. 1 Vw
GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – und – OVG 3 M 105.17 –, juris Rn. 2, und vom
- April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2019, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). Vorliegend hat die Antragstellerin schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht.
der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich § 34 Abs. 1 Satz 1
- InfSchMV in einem etwaigen Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. a) Rechtsgrundlage der in Form einer Rechtsverordnung durch die Berliner Landesregierung erlassenen seuchenrechtlichen Maßnahme ist § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom
- Juli 2000 ( BGBl. I S. 1045 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2021 ( BGBl. I S. 5162 ).
§ 32Satz 1 If
SG werden Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
den §§ 28 , 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
§ 28Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 If
SG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, insbesondere die in § 28a und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
§ 28aAbs. 1 Nr. 6, Abs. 8 Satz 1 If
SG können auch
dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag
§ 5Abs. 1 Satz 1 If
SG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, notwendige Schutzmaßnahmen sein, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG feststellt.
- b)Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 8 Satz 1 IfSG sind mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des Coronavirus erfüllt. Auch auf dem Gebiet des Landes Berlin werden unstreitig fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) hinsichtlich des Coronavirus festgestellt (vgl. zum aktuellen Infektionsgeschehen die Angaben im täglichen Lagebericht des Robert Koch-Instituts zu COVID-19 unter www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html sowie im täglichen Berliner Corona-Lagebericht unter https://www.berlin.de/corona/lagebericht/). Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 (Beschlussprotokoll Plenum 19/3, S. 8) die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG festgestellt. Das angegriffene Verbot von Tanzlustbarkeiten gehört als Betriebsbeschränkung auch zum Kreis der in § 28a Abs. 1 genannten möglichen Schutzmaßnahmen, da es sich bei den hiervon betroffenen Betrieben um "Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind", im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2021 – 14 L 467/21 –, juris Rn. 15 m.w.N.).
- c)Die genannte Verordnungsbestimmung stellt sich bei summarischer Prüfung auch nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin dar.
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvL 13/81 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Davon ist hier auszugehen.
(1)Mit der Maßnahme verfolgt der Verordnungsgeber einen legitimen Zweck. Übergreifendes Ziel der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist
ihrer Präambel die weiterhin notwendige Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen. Ausweislich der Verordnungsbegründung bezweckt der Verordnungsgeber dabei, eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen, um Zeit für Fortschritte bei den Impfungen zu gewinnen und die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren (vgl. Abghs-Drs. 19/0080, S. 17). Belastungsspitzen sollen vermieden und die bestmögliche medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung sichergestellt werden (ebd.). Die Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung reagiert dabei auf die weiterhin hohen Infektionszahlen vorrangig ungeimpfter Personen und das zunehmende Aufkommen weiterer Fälle der Virusvariante Omikron (a.a.O., S. 20) Diese Zwecksetzung steht im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage,
der sich die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten haben und dabei absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen sind (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Es steht auch im Einklang mit der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn. 8, vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 6, und vom 1. Mai 2020 – 1 BvR 1003/20 –, juris Rn. 7).
(2)Zur Erreichung der dargelegten Zielsetzung ist das in Rede stehende Verbot auch als geeignet anzusehen. Dafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
- April 1995 – 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 –, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom
- Februar 2001 – 1 BvR 781/98 –, juris Rn. 22). Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse zu den Übertragungswegen des Coronavirus (vgl. etwa "Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19", https:// www.rki.de /DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am
- Dezember 2021) ist es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber bei Tanzlustbarkeiten – zumal in geschlossenen Räumen, wie hier in Rede stehend – situativ ein besonders hohes Infektionspotential sieht. Gefahrerhöhend kommt hinzu, dass das Coronavirus auch durch prä- oder asymptomatisch Infizierte übertragen werden kann (vgl. "Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19", a.a.O.), welche von ihrer Infektion (noch) nichts wissen und daher ihr Verhalten auch nicht daran ausrichten und von dem Besuch eines Tanzclubs absehen können.
(3)Das Verbot von Tanzlustbarkeiten dürfte auch erforderlich im Rechtssinne sein. Die Möglichkeit der Zulassung solcher Tanzlustbarkeiten für negativ Getestete, vollständig Geimpfte und Genesene unter Beachtung eines Hygienekonzepts sind mildere, zur Erreichung des verfolgten legitimen Zwecks aber nicht in gleicher Weise geeignete Mittel. Insoweit kommt zum Tragen, dass das Vorliegen eines Negativtests, eine vollständige Impfung oder ein Genesungsnachweis in Kombination mit einem Hygienekonzept die Gefahr von Neuinfektionen bei Tanzveranstaltungen zwar verringern, aber nicht verhindern können.
(4)
summarischer Prüfung erweisen sich die Beschränkungen derzeit auch als angemessen. Die vorliegend vordergründig betroffene Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG kann
Artikel 12Abs.
1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes geregelt werden. Derartige Regelungen halten sich
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom
- November 1984 - 1 BvL 13/81 -, juris Rn. 25 m.w.N.) im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Regelungsauftrags, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich ist – was vorliegend, wie bereits erörtert, der Fall ist – und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Die Beschränkungen erweisen sich danach als angemessen. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass das angeordnete grundsätzliche Verbot der Abhaltung von Tanzlustbarkeiten erheblich in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Betreiber von Diskotheken und Clubs, wie der Antragstellerin, eingreift. Diese werden dadurch gezwungen, ihren Betrieb entweder wesentlich, etwa reduziert auf einen Barbetrieb – einzuschränken oder komplett geschlossen zu halten. Dabei geht das Gericht auch ohne substantiierte Darlegung der Antragstellerin davon aus, dass in Betrieben, die räumlich und personell auf die Durchführung von Tanzlustbarkeiten ausgerichtet sind, mit einem reinen Schankbetrieb nicht in vergleichbarer Weise Umsätze generiert werden können. Erschwerend kommt hinzu, dass der Geltungszeitraum auch den
- Dezember und damit die Möglichkeit, besonders umsatzträchtige Silvesterpartys zu veranstalten, signifikant einschränkt. Den genannten wirtschaftlichen
teilen für die Antragstellerin stehen jedoch der mit dem Verbot bezweckte Schutz des Lebens und der Gesundheit jedes Einzelnen sowie der Erhalt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Gemeinschaftsgüter höchsten verfassungsrechtlichen Rangs gegenüber, zu deren Bewahrung der Staat durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG in besonderem Maße verpflichtet ist. Diese Rechtsgüter erscheinen zum jetzigen Zeitpunkt angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens als im erheblichen Maße gefährdet.
Angaben des Robert Koch-Instituts sind am
- Dezember 44.927 labordiagnostisch bestätigte COVID-19-Fälle hinzugekommen (vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zu COVID-19 vom
- Dezember 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Dez_2021/2021-12-23-de.pdf?_blob=publicationFile, abgerufen am
- Dezember 2021, S. 1). Deutschlandweit ist derzeit von ca. 821.100 aktiven bestätigten Fällen auszugehen (ebd.). Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 280,3 Fällen je 100.000 Einwohnern (ebd.). 4.474 Personen werden intensivmedizinisch behandelt, was einen Anteil von 20,1 % der Gesamtzahl an betreibbaren Intensivbetten ausmacht (ebd.). Aufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Bereich sind weiterhin Umwidmungen von Intensivstationen für COVID-19-Patienten und -Patientinnen und überregionale Verlegungen innerhalb Deutschlands notwendig (Robert Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht zu COVID-19 vom
- Dezember 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht, abgerufen am
- Dezember 2021, S. 3). Hinzu kommt, dass die neue besorgniserregende Virusvariante Omikron inzwischen in allen Bundesländern
gewiesen wird und dem RKI auch einzelne Ausbrüche mit dieser Variante berichtet werden (ebd.). In den nächsten Wochen wird seitens des RKI mit einer starken Zunahme von Infektionen mit der leichter übertragbaren Virusvariante Omikron gerechnet (ebd.). Die Wirksamkeit der Impfung gegen die Variante Omikron ist noch nicht endgültig zu beurteilen (ebd). Das RKI beurteilt die aktuelle Entwicklung dabei als weiter sehr besorgniserregend; die Zahl der schweren Erkrankungen und der Todesfälle wird weiter auf hohem Niveau bleiben und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten werden regional überschritten werden (ebd.). Eine Intensivierung der kontaktbeschränkenden Maßnahmen und eine zugleich rasche weitere Erhöhung der Impfraten ist dringend erforderlich, um die Behandlungskapazitäten vor Beginn einer zu erwartenden Omikron-Welle so weit wie möglich zu entlasten (ebd.). Das RKI rät dabei dringend dazu, größere Veranstaltungen in Innenräumen abzusagen, wobei diese Empfehlung auch für Geimpfte und Genesene gilt (a.a.O., S. 4). Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen erscheint danach die Grenze der Unzumutbarkeit nicht überschritten, wenn der Antragsgegner angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens temporär Tanzlustbarkeiten verbietet. Diese Maßnahme erscheint geeignet, potentielle Neuinfektionen in nennenswertem Umfang zu verhindern. Hierbei kommt zum Tragen, dass bei Tanzlustbarkeiten mehrere Faktoren zusammenkommen, die eine hohe Gefahr der Ansteckung einer großen Zahl von Personen durch Aerosolübertragung begründen (längerer Aufenthalt, erhöhte Atemaktivität durch Bewegung, intensive soziale Interaktion ohne Mindestabstand, hohe Umgebungslautstärke und dadurch verursachtes lautes Sprechen, mit alkoholbedingter Enthemmung einhergehende Vernachlässigung der AHA-Regeln). Soweit die Antragstellerin hierzu vorbringt,
ihrem Hygienekonzept seien die Tische so arrangiert, dass die Gäste "vor und um den Tisch herumtanzen können und dennoch den erforderlichen Abstand zu anderen Gästen von anderen Tischen halten können", ist dies bereits nicht hinreichend substantiiert und
vollziehbar. Sollte damit gemeint sein, dass die Gäste an ihrem jeweiligen Tisch stehen dürfen und es ihnen nicht verwehrt wird, sich – auf ihrem jeweiligen Stehplatz verharrend – leicht zur Musik zu bewegen, dürfte es sich schon nicht um eine verbotene Tanzlustbarkeit handeln. Soweit die Gäste hingegen "um den Tisch herumtanzen", erscheint die oben beschriebene Ansteckungsgefahr damit nicht signifikant reduziert. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist weiterhin einzustellen, dass die Beschränkungen zeitlich begrenzt, nämlich derzeit bis zum
- Januar 2022 gelten (vgl. § 41 Abs. 2
- InfSchMV). Weiter ist in Rechnung zu stellen, dass die beschlossenen Maßnahmen in kürzeren Abständen von wenigen Wochen jeweils erneut beraten, hinsichtlich ihrer Auswirkungen beurteilt sowie notwendige Anpassungen vorgenommen werden und ein dauerhaftes Verbot – gar unabhängig vom jeweiligen Infektionsgeschehen – nicht in Rede steht. Insbesondere angesichts der aktuell aufgrund weiterhin hoher und tendenziell erheblich steigender Infektionszahlen durch die Virusvariante Omikron bestehenden Gefahrenlage erscheint die Grenze der Zumutbarkeit für die Antragstellerin – anders als noch im August dieses Jahres (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
- August 2021 – 14 L 467/21 –, juris) – bei einer Gesamtabwägung als gewahrt und müssen ihre wirtschaftlichen Interessen einstweilen zurückstehen. d) Bei summarischer Prüfung ist auch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikels 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG auszugehen. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
- Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, juris Rn. 40, und vom
- Juli 1998 – 1 BvR 1554/89 u.a. –, juris Rn. 63). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
- Juli 2012 – 1 BvL 16/11 –, juris Rn. 30, vom
- Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 65, und vom
- Juli 2010 – 1 BvR 611/07 –, juris Rn. 79). Soweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung gegenüber Saunen, Bordellen, "Lasertag-Spielen" und Wellnessoasen geltend macht, fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit mit Tanzlustbarkeiten unter Infektionsschutzgesichtspunkten. Die Kumulation mehrerer Faktoren, die bei Tanzlustbarkeiten eine hohe Gefahr der Ansteckung einer großen Zahl von Personen durch Aerosolübertragung begründet, erscheint in dieser Form bei typisierender Betrachtungsweise weder bei Lasertag-Spielen (geringe Anzahl von Spielern, keine intensive soziale Interaktion, keine alkoholbedingte Enthemmung) noch bei Saunen oder Thermen (keine intensive soziale Interaktion ohne Mindestabstand, keine hohe Lautstärke und hierdurch verursachtes lautes Sprechen, keine Vernachlässigung der AHA-Regeln infolge alkoholbedingter Enthemmung) noch bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen (das Angebot der Dienstleistung ist
§ 17Abs. 3 Satz 4 4. Inf
SchmV nur an einzelne Personen erlaubt) in vergleichbarer Weise gegeben. Soweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung mit privaten Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- und Freundeskreis bemängelt, ist auch insofern nicht von vergleichbaren Sachverhalten auszugehen, da diese
der Verordnungsänderung nunmehr selbst bei ausschließlich geimpften und genesenen Teilnehmern auf 10 zeitgleich anwesende Personen beschränkt sind (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2
- Inf-SchmV). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich am Streitwert in Fällen der Gewerbeuntersagung (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 54.2.1). Der dafür vorgesehene Mindestbetrag ist wegen der Befristung der angegriffenen Maßnahme im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Februar 2021 - 1 S 161/20 -, amtl. EA, S. 7). Wegen der vorliegend begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist dieser Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht herabzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2). Permalink: https://openjur.de/u/2382178.html ( https://oj.is/2382178 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.