(2)Der Senat konnte anhand der vom Kläger vorgelegten Arbeitsverträge, seiner Tätigkeitsbeschreibungen und seiner Ausführungen im Rahmen seiner Anhörung am 06.09.2021 jedoch nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass die Tätigkeit des Klägers für die ... ... durch die Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit im Sinne der §§ 46a Abs. 1 Nr. 3, 46 Abs. 3 BRAO geprägt ist. Die anwaltliche Tätigkeit muss im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die qualitativ und quantitativ prägende Leistung sein (vgl. Nds. AGH, Urteil vom 25.03.2019, AGH 19/16 , Rn.30 mwN., zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des BGH soll „ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltlichen Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen“ liegen (BGH, Beschluss vom 30.09.2019, AnwZ (Brfg) 63/17 Rn.18, zitiert nach juris). Die von dem Kläger angeführte Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für die ... ... stellt zum ganz überwiegenden Teil keine anwaltliche, sondern eine eher buchhalterische Tätigkeit dar. Prüfung von Rechtsfragen und Erteilung von Rechtsrat sind damit nicht verbunden. Selbst wenn der Senat im Hinblick auf die Darstellung des Klägers davon ausgehen würde, dass die Ermittlung von Abschreibungen durch den Kläger bereits im Rahmen der Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung und nicht erst anlässlich der Anfertigung des Jahresabschlusses erfolgt, wäre dieser Teil der Tätigkeit, der unter Umständen als die Prüfung von Rechtsfragen im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO anzusehen sein könnte, von zeitlich deutlich untergeordneter Bedeutung. Der Kläger hat selbst in seinem schriftsätzlichen Vorbringen zu dem zeitlichen Umfang dieser Teilaufgabe keine Angaben gemacht und in seiner Anhörung auf Befragen des Senats nur angeben, dass es sich um 10 bis 15 Tatbestände pro Jahr handele. Bei durchschnittlich etwa einem Abschreibungstatbestand monatlich ist für den Senat nicht erkennbar, dass diese Tätigkeit für die Gesamttätigkeit des Klägers prägend gewesen ist. Auch hinsichtlich der vom Kläger angeführten Korrespondenz mit dem Finanzamt ... - ... und einem beim Lohnsteuerhilfeverein beschäftigten Diplom-Kaufmann ist für den Senat nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeiten eines der in § 46 Abs. 3 BRAO aufgeführten Merkmale erfüllt. Auch die Anhörung des Klägers zu diesem Thema ergab keine weiteren konkreten Erkenntnisse. Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass es sich bei der Erstellung der persönlichen Einkommenssteuererklärung 2019 für die Ehefrau des Klägers, Frau ... ..., um eine Tätigkeit des Klägers im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei der ... ... handelt. Ebenso konnte der Senat nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger in dem Zeitraum
- bis 15 KW 2020, also in zwölf Wochen bzw. 36 Arbeitsstunden, drei Hausmeisterverträge und zwei Anstellungsverträge erstellt hat. Bei diesen Tätigkeiten könnte es sich grundsätzlich um eine auf die Gestaltung von Rechtsverhältnisse ausgerichtete Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO handeln. Der Kläger konnte aber auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht konkret darlegen, weshalb und in welchem zeitlichen Umfang drei Hausmeisterverträge entworfen worden sein sollen, obwohl der Kläger selbst ausgeführt hat, dass in dem fraglichen Zeitraum nur seine Ehefrau nebenberuflich Hausmeisterleistungen für ihren eigenen Gewerbebetrieb erbracht hat. Für den Senat ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb und in welchem zeitlichen Umfang zwei Anstellungsverträge entworfen worden sein sollen, obwohl die ... ... nur einen Mitarbeiter, nämlich den Kläger, beschäftigt und nach Aussage des Klägers in seiner persönlichen Anhörung nur die Anstellung eines Gärtners angedacht war. Der Senat konnte auch nach der Anhörung des Klägers nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Anfertigung einer Strafanzeige wegen des Einbruchsdiebstahls inhaltlich und vom zeitlichen Umfang her für die Tätigkeit des Klägers prägend war. Der Kläger konnte nicht überzeugend darlegen, wieviel Arbeitszeit er für seine Arbeitgeberin in die Anfertigung der Strafanzeige investiert hat. Die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und die Vertretung seiner Ehefrau als anwaltlicher Zeugenbeistand in dem Strafverfahren hat der Kläger nach seinen Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in seiner Funktion als niedergelassener Rechtsanwalt durchgeführt, sodass diese Tätigkeiten nicht prägend für die Tätigkeit des Klägers in seinem Arbeitsverhältnis sein können. Wieviel Arbeitszeit von den behaupteten insgesamt 57 Arbeitsstunden in der
- bis
- KW 2020 auf die Erstellung der Strafanzeige entfallen sein sollen, war für den Senat auch nicht ansatzweise nachvollziehbar. Dies gilt auch für die nach der Darstellung des Klägers in der
- bis 40 KW 2020 erfolgte Beantragung der Corona-Soforthilfe für die ... ... und die Vorbereitung einer Schadensersatzklage wegen des Einbruchdiebstahls. Auch wenn für den Senat die vom Kläger in seiner Anhörung geschilderten und im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Gründe für die Beantragung der Corona-Soforthilfe höchst undurchsichtig sind und rechtlich bedenklich erscheinen, ist auch hier festzustellen, dass der Kläger nicht konkret dargelegt hat, wieviele der 18 Arbeitsstunden er auf diese Tätigkeit verwendet hat. Hinsichtlich der - nach Aussage des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 06.09.2021 noch immer nicht abgeschlossenen - Vorbereitung der Schadensersatzklage hat der Kläger in seiner Anhörung mitgeteilt, dass er dies als niedergelassener Rechtsanwalt mache. Auch diese Tätigkeit kann daher nicht prägend für seine Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der ... ... gewesen sein. Da der Kläger zu Beginn seiner Anhörung klargestellt hatte, dass die in seinem Schriftsatz vom 30.08.2021 dargestellten Tätigkeiten und nicht die inhaltlich zum Teil erheblich abweichenden Angaben in den vorangegangenen Schriftsätzen und dem Antragsverfahren der Entscheidung des Senats zugrundegelegt werden sollen, ist auf die dortigen, früheren Darstellungen, die zu mancherlei Bedenken Anlass gaben, nicht mehr näher einzugehen. Die dort dargestellten Tätigkeiten des Klägers sollen nach dessen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung auf die Zukunft gerichtet gewesen sein. Es bestand keine Veranlassung, dem Kläger wie von ihm beantragt einen Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 31.08.2021 zu gewähren. Der Schriftsatz der Beklagten vom 31.08.2021 enthielt keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag und der Kläger hatte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gem. § 86 Abs. 3 VwGO ausreichend Gelegenheit, den Sachvortrag aus seinem eigenen Schriftsatz vom 30.08.2021 zu erläutern und zu ergänzen.
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 112c BRAO, 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat diese gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen. Dies entspricht vorliegend der gesetzlichen Regel, von der eine Ausnahme nicht geboten erscheint. Die Festsetzung des Streitwerts hat seine rechtliche Grundlage in § 194 Abs. 2 BRAO und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Im Hinblick auf die begehrte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist der hälftige Regelstreitwert angemessen und geboten, da nicht die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft an sich als Grundlage seiner Berufstätigkeit im Streit steht, sondern lediglich deren Qualität als anwaltliche Tätigkeit. Es sind keine Gründe für die Zulassung der Berufung zu erkennen (§§ 112e BRAO, 124 Abs. 2 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/2382368.html ( https://oj.is/2382368 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.