Tenor Unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2019 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten für die Anschaffung des OkuStim-Systems in Höhe von 6.
§ 137eNr.
1, Rn. 27 ff; BSG, Urteil vom 28. Mai 2019, B 1 KR 32/18 R =
§ 137cNr.
13, Rn. 37 ff; zur Erprobungspopulation vgl. § 3 TES-RP-Erpr-RL). Allerdings muss die von der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesprochene Teilnahme der Klägerin an der Studie bereits deshalb scheitern, weil die Klägerin ausweislich der eingereichten Rechnungen das OkuStim-Gerät bereits seit 2019 nutzt. Der erkennende Senat hat deshalb von Vornherein Zweifel an der Geeigneheit der Klägerin zur Einbeziehung in die Studie. In diesem Zusammenhang schließt sich die Frage an, ob sich ein Rechtsanspruch der Klägerin aus § 137c Abs. 3 SGB V ergeben kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- März 2021, B 1 KR 25/20 R , zitiert nach juris). Die gesetzlichen Regelungen zur Erprobung neuer Behandlungsmethoden ermöglichen den Versicherten die – eventuell zeitlich begrenzte – Teilhabe an Innovationen. Bei der Klägerin dürfte zwar die Voraussetzung, dass es sich bei der neuen Methode um eine „erforderliche“ Behandlungsalternative handelt, erfüllt sein. Jedoch gelten auch für Methoden, bei denen bereichsspezifisch der Potentialmaßstab zur Anwendung kommt, uneingeschränkt die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankenhausbehandlung. Auch weiterhin ist ein Anspruch auf vollstationäre Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur dann gegeben, wenn die Aufnahme durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann („keine Flucht in die Krankenhausbehandlung“, BSG, Urteil vom
- März 2021, a.a.O ). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin allerdings zu verneinen, schon deshalb, weil eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorliegt (Anwendung in häuslicher Umgebung). Nach der Rechtsprechung des BSG liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem es keiner positiven Empfehlung des GBA bedarf. Ein Seltenheitsfall, bei dem eine Ausnahme von diesem Erfordernis erwogen werden könnte, oder ein Systemversagen wegen verzögerter Bearbeitung eines Antrags auf Empfehlung einer neuen Methode kommen von Vornherein nicht in Betracht. Im vorliegenden Einzelfall ist allerdings ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung der TES-Therapie auf der Grundlage des § 2 Abs. 1a SGB V gegeben. Nach dieser Vorschrift können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine von Abs. 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend erfüllt. Insbesondere fehlt es nicht an einer notstandsähnlichen Situation. Das BSG hat die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem sog. Dezember-Beschluss des BVerfG vom
- Dezember 2005 ( BVerfGE 115, 25 , 49), auf den auch die Klägerin Bezug nimmt, zum Anspruch auf Kranken(haus)behandlung in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung näher konkretisiert und hat dabei in die grundrechtsorientierte Auslegung auch Erkrankungen einbezogen, die mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung wertungsmäßig vergleichbar sind, wie etwa der nicht kompensierbare Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion (BSG, Urteil vom
- März 2020, B 1 KR 22/18 R , zitiert nach juris). Eine drohende Erblindung kommt für sich als eine solche Erkrankung in Betracht ( BSGE 106, 81 = SozR 4 - 1500 § 109 Nr. 3 Rn. 31; BSGE 96, 153 = SozR 4 - 2500 § 27 Nr. 7 , Rn. 31). Hochgradige Sehstörungen reichen demgegenüber noch nicht aus (BSG, Beschluss vom
- Oktober 2020, B 3 KR 18/20 B , zitiert nach juris). Dabei erfordert die notstandsähnliche Situation in zeitlicher Hinsicht eine in einem gewissen Zeitdruck zum Ausdruck kommende Problematik, wie sie für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist. Dies bedeutet, dass nach den konkreten Umständen des Falles bereits drohen muss, dass sich der voraussichtlich nicht kompensierbare Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird (stRspr., vgl. etwa BSGE 100, 103 =
§ 31Nr. 9 , Rn. 32), sodass Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen (BVerf
G, Beschluss vom 11. April 2017, 1 BvR 452/17 –
§ 137cNr.
8 = NJW 2017, 2096 ). Dafür reicht die bloße Wahrscheinlichkeit bloßen Fortschreitens einer schwerwiegenden Erkrankung nicht aus. In Interpretation der o.a. Entscheidung des BVerfG liegt die notwendige Gefährdungslage nicht bereits dann vor, wenn die Erblindung eines Versicherten bei Fortschreiten der Erkrankung in Zukunft irgendwann eintreten kann. Dem Ausnahmecharakter eines verfassungsrechtlich gebotenen Leistungsanspruchs kann nur durch eine restriktive Auslegung Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom
- April 2017, a.a.O. ). Im Falle der Klägerin ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin unter einer Retinopathia pigmentosa leidet und daraus erhebliche Einschränkungen des Sehvermögens resultieren. Aus dem Befundbericht der behandelnden Augenärztin Dr. P. vom
- Februar 2019 ergibt sich, dass die Klägerin aufgrund der Gesichtsfeldeinschränkung („Tunnelblick“) bereits seit 2011/2012 nicht mehr in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Den vorliegenden Berichten der Augenklinik der Kliniken K. ist zu entnehmen, dass die Klägerin unter einer „hochgradig konzentrischen Gesichtsfeldeinengung“ leidet, der Visus beidseits derzeit noch 0,8 beträgt, sich in der Gesichtsfelduntersuchung (Goldmann GP III/4e) eine Einengung des Gesichtsfeldes auf ca. 10° zeigt. Die bei der Klägerin bestehende Erkrankung Retinopathia pigmentosa beschreibt eine u.a. durch Vererbung entstehende Netzhautdegeneration, bei der die Photorezeptoren bzw. Nervenzellen unwiederbringlich zerstört werden. Der Typik der Erkrankung entspricht es, dass der Verlust der Nervenzellen und damit die bereits eingetretene konzentrische Einengung des Gesichtsfeldes einerseits nicht wieder rückgängig gemacht werden kann und andererseits im späteren Stadium der Erkrankung eine vollständige Erblindung eintritt. Der Erkrankung ist es zudem zu eigen, dass ein konkreter Prognosezeitraum nicht zu bestimmen ist. Das Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation muss sich vorliegend deshalb an dem irreparablen Schaden des Verlusts der geringen Restsehkraft orientieren (vgl. dazu auch BSG, Beschluss vom
- Oktober 2020, B 3 KR 18/20 B , zitiert nach juris). Die TES-Therapie wird gezielt zur Verlangsamung des irreparablen Verlusts der Sehfähigkeit eingesetzt. Für die Klägerin bedeutet sie gleichsam den Griff nach dem „letzten Strohhalm“, weil – dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig – andere Behandlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und die Erkrankung unweigerlich zur Erblindung führt. Die Erkrankung hat bei der Klägerin mit einer Gesichtsfeldeinengung von 10° ein Stadium erreicht, in dem ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar wäre. Bei einer Verweigerung der Leistung würde der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1a SGB V für die Klägerin vielmehr ins „Leere“ laufen, weil die TES-Therapie für die Klägerin in einem späteren Stadium keinen medizinischen Nutzen mehr hätte. Eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf hat sich bereits ausweislich des Berichts der Augenklinik vom
- November 2019 gezeigt (s.a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.2.2020, L 11 KR 2478/19 ). Insgesamt ist deshalb der Berufung der Klägerin zu entsprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich. Permalink: https://openjur.de/u/2382373.html ( https://oj.is/2382373 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.