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AG Bitburg, Beschluss vom 16.02.2021 - 3 OWi 4/21

Tenor

  1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.
  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 21.12.2021, mit welchem die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Kostenfestsetzung vom 16.12.2020 abgelehnt hat, ist nicht begründet. Mit Bußgeldbescheid vom 02.07.2020 verhängte die Verwaltungsbehörde, das Polizeipräsidium Rheinpfalz - Zentrale Bußgeldstelle - Speyer, gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsübertretung außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h unter Anwendung des vermeintlich mit Wirkung vom 28.04.2020 novellierten Bußgeldkataloges eine Geldbuße von 80 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat und legte dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auf. Unter dem 14.07.2020 bestellte sich der Verteidiger für den Betroffenen, legte nicht näher begründeten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte Akteneinsicht. Nach erfolgte Akteneinsicht nahm die Verwaltungsbehörde mit Bußgeldbescheid vom 12.08.2020 den Bußgeldbescheid vom 02.07.2020 zurück und verhängte wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung unter Anwendung des "früheren" Bußgeldkataloges eine Geldbuße von 70 €. Der Bußgeldbescheid sieht weiterhin vor, dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Unter dem 19.08.2020 legte der Verteidiger für den Betroffenen Einspruch ein und begründete diesen unter dem 01.10.2020 u.a. damit, dass kein standardisiertes Messverfahren vorläge, da die Anforderungen der Gebrauchsanweisung an das Messprotokoll nicht eingehalten worden seien. Nachdem das Bußgeldverfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Bitburg abgegeben worden und Hauptverhandlungstermin auf den 01.12.2020 bestimmt worden war, nahm der Betroffene durch seinen Verteidiger den Einspruch am 30.11.2020 zurück. Mit Schreiben vom 16.12.2020 beantragte der Betroffene durch seinen Verteidiger sodann gegenüber der Bußgeldstelle, nach Rücknahme des Bußgeldbescheides die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Unter dem 21.12.2020 lehnte die Verwaltungsbehörde den "Antrag auf Kostenfestsetzung vom 16.12.2020" ab. Hiergegen stellte der Betroffene durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 11.01.2021 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Vollkommen zutreffend hat die Verwaltungsbehörde den Antrag des Betroffenen auf Auferlegung der Verfahrenskosten nebst notwendiger Auslagen auf die Staatskasse abgelehnt. Insoweit übersieht der Betroffene dass der Bußgeldbescheid vom 02.07.2020 durch den Bußgeldbescheid vom 12.08.2020 ersetzt wurde und im Bußgeldbescheid vom 12.08.2020 als die das gesamte (!) Verfahren vor der Verwaltungsbehörde abschließende Entscheidung bereits gemäß §§ 105 Abs. 1 OWiG, 464 Abs. 1 StPO eine Kostengrundentscheidung ergangen ist, wonach der Betroffene die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen hat. Da bei den Einzelverweisungen auf die Vorschriften der StPO jeweils die dortigen Sonderregelungen bzgl. der Rechtmittel ausgenommen wurden, besteht mangels Anwendbarkeit von § 464 Abs. 3 StPO gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Bußgeldbescheid lediglich das Rechtsmittel des Einspruchs, welcher gem. § 67 Abs. 2 auf die Kostenfolge beschränkt werden kann (BeckOK StVR, OWiG § 105 Rn. 36). Nachdem der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid am 30.11.2020 zurückgenommen wurde, ist auch die Kostengrundentscheidung des Bußgeldbescheides rechtskräftig geworden. Die Verwaltungsbehörde war daher bereits aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft des Bußgeldbescheides daran gehindert, diese Kostengrundentscheidung abzuändern. Aus demselben Gründen geht der Betroffene auch fehl in seinem Verweis auf die Entscheidung des AG Trier vom 21.10.2020 - 35a OWi 54/20 , dort wurde ersichtlich die entgegenstehende Rechtskraft der Kostengrundentscheidung des Bußgeldbescheides übersehen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 46 OWiG, 473 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2382817.html ( https://oj.is/2382817 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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