1 Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG Bln) ausgeschlossen, da durch die Akteneinsicht personenbezogene Daten der die Daten abfragenden Personen, nämlich ihre Namen, Dienstbezeichnungen und Dienststellen veröffentlicht würden. Darüber hinaus bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger lediglich Privatinteressen verfolge, da die Abfragen ihn als Privatperson beträfen. Jedenfalls fiele auch eine Abwägung zu Lasten des Klägers aus. Ausnahmsweise schutzwürdige Belange der Betroffenen ergäben sich entgegen der Regel des § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFG Bln aus der gesetzlichen Wertung des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG). Denn
DSG a.F. (jetzt: § 15 Abs. 1 Satz 2 BlnDSG n.F.) dürften personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, nicht für andere Zwecke verarbeitet werden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom
dem IFG Bln. § 62 Abs. 3 BlnDSG regele lediglich, wie die zu erstellenden Protokolle durch Behörden genutzt werden dürften, schütze jedoch nicht die Daten abfragender Amtsträger. Auch § 6 IFG Bln stehe dem Anspruch nicht entgegen. Es bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend private Interessen verfolgt würden, denn aufgrund der gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahren, die Grund der Abfragen gewesen seien, stünde auch die Kontrolle staatlichen Handelns sowie die Rechtmäßigkeit der Abfragen im Raum. Es bestünden auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Offenbarung schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegenstünden und das Informationsinteresse das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung nicht überwiege. Bei den in der Protokollbandauswertung enthaltenen Daten handele es sich um solche im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IFG Bln. Dessen Regelvermutung könne auch § 62 Abs. 3 BlnDSG nicht entkräften. Denn
dessen Zwecksetzung dürfe gerade auch die von der Datenabfrage betroffene Person - hier also der Kläger - die Protokolle zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit nutzen. Zudem habe der Beklagte nicht dargelegt, warum die in der Protokollauswertung enthaltenen personenbezogenen Daten so sensibel seien, dass sie abweichend von der Regelvermutung schutzwürdige Belange der Abfragenden begründeten. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Der Beklagte macht geltend, der Informationszugangsanspruch aus § 3 Abs. 1 Bin IFG sei spezialgesetzlich durch § 62 Abs. 3 BlnDSG verdrängt. Der Gesetzgeber habe in § 62 BlnDSG die Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen und dem Informationsbedürfnis bei solchen Protokollen abschließend geregelt. Die Aufzählung der Verwendungszwecke verlöre ihren Sinn, wenn auch eine Verwendung unter Berufung auf das IFG möglich sei. Eine Herausgabe an die von der Datenabfrage betroffene Person sehe § 62 BlnDSG nicht vor. Ihre Rechte seien umfassend und abschließend im Kapitel 3 (§§ 41-47 BlnDSG) normiert. Ein Auskunftsrecht auch bezüglich der Protokollbandabfrage sei
DSG ausgeschlossen. Auch die Genese des § 62 Abs. 3 BlnDSG spreche gegen ein eigenständiges Auskunftsrecht der betroffenen Person. Aus Art. 25 Abs. 2 und 3 DSRL-JI folge, dass die Protokolle ausschließlich der Rechtmäßigkeitskontrolle dienten und nur die Aufsichtsbehörde ihre Herausgabe verlangen könne. Der Informationszugangsanspruch aus dem IFG sei auch nicht geboten, da der Gesetzgeber mit der Aufsichtsbehörde eigens eine unabhängige Behörde zur Überprüfung und Kontrolle staatlichen Handelns im datenschutzrechtlichen Bereich geschaffen habe. Dessen ungeachtet sei das Erstgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Alt. 1 IFG Bln nicht erfüllt sei. Zwar betreffe die Frage
der Rechtmäßigkeit der Abfragen auch die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns. Für den Kläger stehe diese Frage jedoch allenfalls gleichrangig neben seinem privaten Interesse an den Namen der abfragenden Personen. Sekundäransprüche verfolge der Kläger nicht. Ein Überwiegen der Privatinteressen könne daher nicht verneint werden. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das ihm am
1 IFG Bln hat jeder Mensch
Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG Bln genannten öffentlichen Stellen
seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Der Kläger ist als natürliche Person Anspruchsberechtigter. Die Polizei Berlin ist als Behörde des Landes Berlin informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln.
2 IFG Bln sind Akten im Sinne dieses Gesetzes u. a. alle schriftlich und elektronisch festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen soweit sie, wie die streitgegenständliche Auswertung, amtlichen Zwecken dienen. Auch liegt ein konkreter Bezug zu einem Verwaltungsvorgang vor (zu diesem Erfordernis Berlin-Brandenburg, Urteil vom
anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben, also nicht etwa durch (engere) Tatbestandsvoraussetzungen oder (weitergehende) Ausschlussgründe des IFG Bln verkürzt werden. Das Fehlen einer Subsidiaritätsklausel schließt jedoch nicht aus, dass der Berliner Gesetzgeber speziellere Informationszugangsregelungen erlässt, die der Anwendbarkeit des (gesamten) IFG Bln vorgehen (vgl. hierzu auch Schoch, a. a. O., § 1 Rn. 288). Die Frage
dem Vorrang derartiger abweichender Informationszugangsrechte ist
denselben Maßgaben zu beurteilen wie bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 IFG (des Bundes). Danach kann eine Norm nur Sperrwirkung entfalten, die einen mit dem Informationszugang
dem Informationsfreiheitsgesetz - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt hat und sich als abschließende Regelung versteht (BVerwG, Urteil vom
dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtige adressiert sein (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a. a. O. Rn. 13). Ein Spezialitätsverhältnis liegt daran gemessen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten aus §§ 41 ff. BlnDSG nicht vor (
DSG personenbezogene Daten (vgl. § 31 Nr. 1 BlnDSG) der um Auskunft ersuchenden betroffenen Person, die Gegenstand der Datenverarbeitung sind. Insoweit greift § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BlnDSG die Formulierung in Art. 14 Abs. 1 g) RL 2016/680/EU auf. Der Auskunftsanspruch formt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus, dient aber nicht der Verwirklichung der Informationszugangsfreiheit; es handelt sich hierbei nicht um eine Regelung mit einem mit dem IFG Bln - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt (vgl. Brink, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 1 Rn. 140; Schoch, a. a. O. § 1 Rn. 372 ff. m.w.N.). Die Norm gewährt keinen generellen Informationszugangsanspruch, sondern gewährt allein dem Betroffenen einen Auskunftsanspruch über seine personenbezogenen Daten. Zudem betrifft der vom Kläger begehrte Informationszugang einen anderen sachlichen Gegenstand. Ihm geht es nicht um die Auskunft, welche seiner personenbezogenen Daten Gegenstand einer Datenverarbeitung waren, sondern vielmehr darum, wer wann und warum diese Daten in den Datensystemen des Beklagten abgefragt hat. Er begehrt daher Auskunft zu den personenbezogenen Daten der Abfragenden. Dieser Auskunftsgegenstand ist inhaltlich nicht von § 43 Abs. 1 BlnDSG erfasst, weshalb der Kläger im Übrigen sein Begehren nicht erfolgreich auf § 43 Abs. 1 BlnDSG stützen kann. Unter Empfänger i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 4 BlnDSG ist
DSG nur die Stelle zu verstehen, der die Daten offen gelegt werden (hier also die Polizeibehörde), nicht jedoch die abfragende Person (vgl. Schulz, in: Gola/Heckmann, BDSG, 13. Aufl,, § 46 Rn. 52 ff. zur identischen Regelung des § 46 Nr. 9 BDSG). Dies findet seine Bestätigung in der Unterscheidung zwischen Empfänger und abfragender Person in § 62 Abs. 2 BlnDSG. bb) Bei den datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten (§ 41 bis 47 BlnDSG) handelt es sich auch nicht um eine abschließende Sonderregelung, in deren Anwendungsbereich ein gleichgerichteter informationsrechtlicher Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen ist. Bereits der Wortlaut des Auskunftsrechts
DSG ist nicht abschließend formuliert. Die Vorschrift setzt ferner das in Art. 13 und 14 RL (EU) 2016/680 verankerte Auskunftsrecht um. Diese Regelungen gewähren nur das Mindestmaß des Auskunftsinhalts (s. Art. 13 Abs. 1 RL (EU) 2016/680: "zumindest folgende Informationen") und schließen den Erhalt weitergehender Informationen nicht grundsätzlich aus. Auch aus der Gesetzesbegründung des BlnDSG geht nicht hervor, dass der Berliner Landesgesetzgeber mit dem landesdatenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch eine abschließende Sonderregelung schaffen wollte. Er strebte lediglich die Umsetzung der Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz an (s. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 18/1033, S. 104). Der europäische Richtliniengeber stellt in Erwägungsgrund Nr. 16 der Datenschutzrichtlinie jedoch klar, dass die Vorschriften der RL (EU) 2016/680 den Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten nicht berühren. cc) Entgegen dem Beklagten folgt auch nichts anderes aus der Regelung des § 43 Abs. 2 BlnDSG. Hiernach gilt das Auskunftsrecht
Absatz 1 u. a. nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Die Regelung soll dem Ausgleich zwischen den Rechten der betroffenen Person und einer möglichst effizienten Verwaltungstätigkeit dienen und in solchen Fällen eingreifen, in denen personenbezogene Daten zwar noch vorliegen, aber nicht mehr aktiv genutzt werden und auch sonst nicht zur Grundlage von Entscheidungen gegenüber der betroffenen Person gemacht werden können (Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 18/1033, S. 105). Dieser isolierte datenschutzrechtliche Ausschlussgrund ist von vornherein nicht geeignet, bereits die Anwendbarkeit des IFG Bln in Frage zu stellen, sondern könnte allenfalls einen spezialgesetzlich geregelten Ausschlussgrund darstellen (zu dieser Unterscheidung Schoch, a. a. O., § 1 Rn. 289 und 380; zur Implementierung derartiger Ausschlussgründe ins IFG Bln sogleich zu 3). Dessen ungeachtet ist er hinsichtlich der hier streitigen Protokollauswertung offensichtlich nicht gegeben, denn diese liegt bereits vor und könnte dem Kläger ohne großen Aufwand zugänglich gemacht werden. Davon abgesehen bezieht sich der Ausschlussgrund nicht auf den vom Kläger begehrten Informationszugang, denn "personenbezogene Daten" im Sinne des Anspruchsausschlusses
2 können aufgrund des systematischen Zusammenhangs nur solche im Sinne des Abs. 1 sein. Die personenbezogenen Daten der Abfragenden stellen für die vom (ursprünglich) in Rede stehenden Datenverarbeitungsvorgang betroffene Person - hier den Kläger - schon keinen möglichen Auskunftsgegenstand dar. Sie sind nicht von dem Auskunftsanspruch
DSG gedeckt. Im Übrigen geht die ausdrückliche Zweckbestimmung des § 62 Abs. 3 BlnDSG über die in § 43 Abs. 2 BlnDSG genannten Zwecke der Datensicherung und der Datenschutzkontrolle insofern hinaus, als sie auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kontrollabfragen und die Nutzung für Strafverfahren vorsehen.
DSG regelt in Umsetzung des Art. 25 RL (EU) 2016/680 (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 18/1033, S. 112) abschließend die Verwendungszwecke der Rechtmäßigkeitsüberprüfung und sieht hierbei auch eine Überprüfung durch die betroffene Person vor. Wie diese Zweckbindung bei der Anwendung des IFG Bln sichergestellt werden kann, ist keine Frage der Verdrängung des (gesamten) IFG Bln durch spezielleres Fachrecht, sondern eine solche des Vorliegens von Ausschlussgründen (hierzu sogleich zu 3). bb) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Regelung des § 62 Abs. 5 BlnDSG dergestalt abschließend sein könnte, dass damit eine generelle Anwendung des IFG Bln ausgeschlossen sein soll. Sie dient der Umsetzung des Art. 25 Abs. 3 RL (EU) 2016/680. Erwägungsgrund 57 der RL (EU) 2016/680 greift zwar die besondere Zweckbestimmung der Protokolldaten auf, lässt aber ebenso wenig wie die Regelung selbst erkennen, dass auch ein außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie eingeräumter Zugangsanspruch des Betroffenen ausgeschlossen sein soll. Dies lässt sich auch nicht aus dem Erwägungsgrund 48 folgern, der das Recht des Betroffenen betrifft, die Aufsichtsbehörde einzuschalten. Diese Behörde dient nicht dazu, die Rechte des Betroffenen einzuschränken, sondern sie zu erweitern. Das Recht, die Aufsichtsbehörde einzuschalten, tritt neben das Recht des Betroffenen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten notfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch die Beschränkung des Verwendungszwecks der Protokolldaten dient dem Schutz des Betroffenen, ist aber nicht dazu bestimmt, seine Rechte einzuschränken. Es bleibt daher bei dem im Erwägungsgrund 16 artikulierten Grundsatz, dass durch die RL (EU) 2016/680 Informationsfreiheitsrechte nicht generell ausgeschlossen sein sollen, vielmehr bei ihrer Anwendung der Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten ist. Dagegen lässt sich auch nicht anführen, dass Zugangsansprüche
den Informationsfreiheitsgesetzen grundsätzlich nicht davon abhängen, zu welchem Zweck Informationen verlangt werden und wie mit ihnen weiter verfahren werden soll. Zum einen wird dieser Grundsatz durchbrochen, soweit der Schutz personenbezogener Daten im Raum steht (vgl. § 6 Abs. 1 IFG Bln und §§ 5 und 7 Abs. 1 Satz 3 IFG (des Bundes)). Zum anderen kann ein von einer rechtswidrigen Datenabfrage Betroffener jederzeit auf den Schutz seiner eigenen personenbezogenen Daten verzichten und den - ggf. seitens der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen - Rechtsverstoß öffentlich machen. 3. Dem Zugangsanspruch des Klägers aus § 3 Abs. 1 IFG Bln stehen auch Ausschlussgründe nicht entgegen. Allerdings enthält das IFG Bln anders als etwa das IFG des Bundes in dessen § 3 Nr. 4 keinen ausdrücklichen Ausschlussgrund, mittels dessen spezialgesetzliche Einschränkungen des Informationszugangs in das allgemeine Informationszugangsrecht
dem IFG Bln transformiert werden. Derartigen Beschränkungen ist jedoch bei der Auslegung und Anwendung der einzelnen geschriebenen Ausschlussgründe des IFG Bln Rechnung zu tragen, im Anwendungsbereich des § 6 IFG Bln also bei der im Rahmen des Absatzes 1 vorgegebenen Interessenabwägung, im Anwendungsbereich des Absatzes 2 der Norm bei der Bestimmung von Regelfall und Ausnahme. a)
1 IFG Bln besteht das Informationszugangsrecht nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden (
der nunmehr geltenden gleichlautenden Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BlnDSG n.F. dürfen personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, nicht für andere Zwecke verarbeitet werden. Hiermit wird zwar eine besondere Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten statuiert. Allerdings folgt aus der systematischen Stellung der Norm im zweiten Teil des BlnDSG ("Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679"), dass die Norm nur im Anwendungsbereich der EU-Datenschutzgrundverordnung greift. Diese ist bei Datenabfragen der Polizei
2 d) VO (EU) 2016/679 jedoch nicht anwendbar. Eine Norm vergleichbaren Inhalts kennt der dritte Teil des Landesdatenschutzgesetzes, der die anwendbare RL (EU) 2016/680 umsetzt, nicht.
teile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde. Dieser Ausschlussgrund ist grundsätzlich geeignet, in bestimmten Fällen (jedenfalls vorübergehend) auch dem Abgefragten selbst das Protokoll einer Auswertung der Datenabfragen zu seiner Person vorzuenthalten, etwa aus Gründen des Staatsschutzes. Derartige Gründe hat der Beklagte jedoch hier nicht geltend gemacht und sie sind auch nicht ansatzweise erkennbar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2382823.html ( https://oj.is/2382823 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.