Hält der Schuldner den Titel in Händen und ist ungeklärt, auf welche Weise der Schuldner den Titel erhalten hat, so ist dem Gläubiger eine weitere Ausfertigung zu erteilen, sofern er glaubhaft macht, dass die titulierte Forderung weiterhin besteht. Eines Vollbeweises des Fortbestandes der Forderung bedarf es nicht. Der Schuldner muss den Einwand des Erlöschens der Forderung in diesem Fall über eine Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wir der Beschluss des Amtsgerichts Hünfeld vom 28.10.2021 abgeändert und die Erinnerung auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 46.737,83 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin erwirkte gegenüber dem Antragsgegner im Jahr 2019 einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 46.737,83 €. Unter dem 30.07.2020 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Sie versicherte an Eides statt, sie habe die vollstreckbare Ausfertigung mit anderen Unterlagen in einer Mappe aufbewahrt. Als sie den Vollstreckungsbescheid ihrem neuen Anwalt habe übergeben wollen, habe sie festgestellt, dass er nicht mehr in der Mappe sei, sie wisse nicht, wo sich der Titel befinde. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgebracht, dass es nach Titelerlass zu einer außergerichtlichen Einigung der Parteien in Form eines Forderungsverzichts durch die Antragstellerin gekommen sei und infolgedessen der Titel herausgegeben worden sei. Mit Schreiben vom 19.08.2020 hat der Antragsgegner seinen Vortrag ergänzt und zum einen eine Fotokopie der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids sowie ein Schreiben des vormaligen Anwalts der Antragstellerin an diese, datierend auf den 12.08.2019 vorgelegt (Anlage AG2), aus welchem sich ergibt, dass in einer Sache x.x. / x.x. ein Vollstreckungsbescheid an die Antragstellerin übersandt wurde. Der Antragstellerin wurde in jenem Schreiben der "dringende anwaltliche Rat" erteilt, den Vollstreckungsbescheid nicht an die Schuldner herauszugeben. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass diese vorgelegten Unterlagen nur den Schluss zuließen, dass der Vollstreckungsbescheid entwendet worden sei, ein Erlass der Forderung sei nicht erfolgt. Auch weist die darauf hin, dass ein Indiz für die Entwendung des Vollstreckungsbescheids darin zu sehen sei, dass der Antragsgegner auch das an die Antragstellerin gerichtete Schreiben des vormaligen Rechtsanwalts vom 12.08.2019 in Händen hält. Eine Erklärung, wie der Antragsgegner in den Besitz jenes Schreibens kam, hat dieser nicht abgegeben. Daraufhin wurde der Antragstellerin vom Amtsgericht Hünfeld eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Hiergegen hat der Antragsgegner Erinnerung eingelegt. Er vertritt unter Bezugnahme auf ein obiter dictum aus einer Entscheidung der Kammer aus dem Jahr 2012 die Auffassung, dass der Titel in der Hand des Schuldners die Wirkung einer Quittung habe. Diese Wirkung könne in einem Verfahren nach § 733 ZPO nicht entkräftet werden. Mit Beschluss vom 28.10.2021, dem Antragstellervertreter zugestellt am 02.11.2021, hat das Amtsgericht Hünfeld auf die Erinnerung den Antrag auf Erteilung einer Zweitausfertigung des Vollstreckungsbescheids zurückgewiesen und die am 21.07.2021 erteilte Zweitausfertigung eingezogen. Die Zweitausfertigung sei zu Unrecht erteilt worden, vorliegend stünde Aussage gegen Aussage, das Verfahren nach § 733 ZPO sei nicht geeignet, den Sachverhalt zu klären, hierzu bedürfe es eines "ordentlichen Verfahrens", in dem Zeugen vernommen und andere Beweise erhoben werden könnten. Mit am 10.11.2021 beim Amtsgericht Hünfeld eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen den vorbenannten Beschluss erhoben. Sie vertritt die Ansicht, nachgewiesen zu haben, dass der Antragsgegner lüge, so dass kein Fall von "Aussage gegen Aussage" gegeben sei. Soweit die Gegenseite sich auf einen Schulderlass berufe, sei es an ihr, dies nachzuweisen. Dieser Beweis ergebe sich nicht allein daraus, dass der Antragsgegner im Besitz der ersten vollstreckbaren Ausfertigung sei. Die Entscheidung der Kammer aus dem Jahr 2012 sei nicht übertragbar, da der Schuldner sich im damaligen Fall auf Erfüllung berufen und seine Zahlung nachgewiesen habe. Der Antragsgegner müsse seinen Einwand mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen. II. Die form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig und führt in der Sache zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Erinnerung des Antragsgegners. Das Amtsgericht hat die weitere Ausfertigung ursprünglich zurecht erteilt. Nach einhelliger Meinung hat die Erteilung einer weiteren Ausfertigung dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger ein zusätzliches Interesse hieran hat und keine überwiegenden berechtigten Interessen des Schuldners entgegenstehen (siehe etwa OLG Koblenz, NJW-RR 2013, 1019 , zitiert nach beck-online). Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin folgt vorliegend bereits daraus, dass sie - unstreitig - die ihr vormals erteilte vollstreckbare Ausfertigung nicht mehr in Händen hält, sondern diese sich im Besitz des Antragsgegners befindet. Als anerkennenswertes überwiegendes Interesse des Schuldners, welches der Erteilung einer weiteren Vollstreckung entgegenstehen kann, kommt die Gefahr einer missbräuchlichen Mehrfachvollstreckung in Betracht. Diese Gefahr besteht vorliegend bereits deshalb nicht, da der Antragsgegner die erste vollstreckbare Ausfertigung in Händen hält und eine Vollstreckung aus dieser unstreitig nicht erfolgt ist. Fraglich ist, ob ein überwiegendes Interesse des Schuldners, der die erste vollstreckbare Ausfertigung in Händen hält, daraus folgen kann, dass dieser sich auf ein Erlöschen der Forderung beruft. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass der Schuldner sich im Verfahren nach § 733 ZPO generell nicht auf den Erfüllungseinwand berufen kann, sondern diesen - wie auch sonst - im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen muss. So führt das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 15. Mai 2007, Az. 5 W 74/07 - 25 -, juris) wie folgt aus: "Der Schuldner kann sich dagegen im Rahmen des Verfahrens nach § 733 ZPO nicht auf Erfüllung berufen, sondern er kann diese wie alle materiellrechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 49
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