MPG und die danach vorzunehmende Zweckbestimmung entbinden das Unternehmen nicht von den Anforderungen des heilmittelwerberechtlichen Irreführungsverbots. Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe A. Die Parteien streiten über die heilmittelrechtliche Zulässigkeit von Wirkungsaussagen für ein Medizinprodukt. Der Kläger ist ein Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder einschließlich der Beachtung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören Unternehmen der Lebensmittel- und Heilmittelbranche. Er steht auf der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamts für Justiz
Die Beklagte vertreibt das Produkt "Luvos® Heilerde imutox" Pulver zum Einnehmen. Sie bewirbt es auf der Umverpackung und in der Packungsbeilage mit den aus der Anlage K3 ersichtlichen und im Tenor des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Aussagen. Danach soll das Mittel insbesondere zur Unterstützung bei der "Körperentgiftung" dienen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 9.4.2019 erfolglos ab (Anlage K4). Der Kläger hat behauptet, die beworbenen Wirkungen kämen dem Mittel nicht zu. Die entsprechenden Angaben seien irreführend. Die Beklagte ist der Ansicht, die Eignung des Medizinproduktes für den vorgesehenen Verwendungszweck sei durch das erfolgreich absolvierte Konformitätsbewertungsverfahren abschließend festgestellt (Anlagen B2-B5). Sie hat behauptet, die beanspruchten Wirkungen seien auch wissenschaftlich
gewiesen. Dazu verweist sie unter anderem auf das Gutachten von A (Anlagen B 10-12). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "Luvos® Heilerde imutox" Pulver zum Einnehmen wie folgt zu werben:
1 HWG zu. Der Verkehr entnehme den angegriffenen Angaben Wirkungsaussagen gegen Krankheiten. Diese Wirkungen seien wissenschaftlich umstritten bzw. ihnen fehle jegliche wissenschaftliche Grundlage. Der Beklagten sei der Wirksamkeitsnachweis nicht gelungen. Die CE-Kennzeichnung enthebe sie nicht von dem notwendigen Wirkungsnachweis. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Beklagte trägt zum Wirksamkeitsnachweis ihrer Werbebehauptungen ergänzend vor. Sie beruft sich auf ein Poster der United Gastroenterology (Anlage B20), das Abstract einer Studie (Anlage B21), eine Studie von Mokhtare et al. aus 2018 vorgelegt (Anlage B22) sowie eine Stellungnahme von A zu der Studie vom 8.10.2020 (Anlage B23). Ferner verweist sie auf eine Stellungnahme des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 23.2.2021, wonach eine von der Beklagten beantragte klinische Untersuchung nicht genehmigungsfähig ist (Anlage B24). Sie ist der Ansicht, § 3 HWG sei in seiner neuen Fassung auf das streitgegenständliche Produkt nicht mehr anwendbar. Auch Art. 7 MDR sei auf das schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung vertriebene "legacy device" nicht anwendbar. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 8.7.2020, Az. 3-08 O 112/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Wirkungsaussagen aus §§ 3 , 3a , 8 UWG i.V.m. § 3 S. 2 Nr. 1 HWG a.F. und i.V.m. Art. 7 a) der Medical Device Regulation VO 2017/745 (= MDR) zu. 1. Der Kläger ist
2 UWG aktivlegitimiert. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, die mit der Berufung nicht angegriffen werden. An der Aktivlegitimation ändert sich auch nichts durch die am 1.12.2021 in Kraft getretene Gesetzesänderung. Danach müssen Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger. Die streitgegenständlichen Zuwiderhandlungen gegen das Heilmittelwerberecht können die Interessen seiner Mitglieder berühren. 2. Die angegriffenen Werbeangaben sind irreführend und damit unzulässig. a) Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch müssen hinsichtlich des anwendbaren Rechts zwei Zeitpunkte unterschieden werden: Das beanstandete Verhalten muss sowohl zum Zeitpunkt der angegriffenen Verletzungshandlung als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz unlauter und damit rechtswidrig sein. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Testprodukts
Anlage K3 im April 2019 war auf Medizinprodukte der streitgegenständlichen Art § 3 HWG anwendbar.
HWG in der Fassung vom 12.5.2021 gehören Medizinprodukte (mit Ausnahme von In-vitro-Diagnostika) nicht mehr ausdrücklich zum Anwendungsbereich der Bestimmung. Stattdessen besteht mit Art. 7 VO 2017/745 (= MDR) ein Europäisches Irreführungsverbot für Medizinprodukte. b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist Art. 7 MDR auch auf die streitgegenständlichen Produkte anwendbar, obwohl sie schon vor dem 26.5.2020 im Verkehr waren und unter einer CE-Kennzeichnung vertrieben wurden (sog. "legacy devices"). Die Verordnung enthält in Art. 120 IV MDR eine Übergangsregelung, wonach Produkte, die vor dem
altem Recht verfügen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte für ihre gegenteilige Ansicht auf das Dokument der "Medical Device Coordination Group" aus Oktober 2021 (Anlage B25). Hierbei handelt es sich - anders als die Beklagte suggerieren möchte - schon nicht um ein rechtlich bindendes Dokument der Europäischen Union, sondern um eine rechtliche Stellungnahme der Arbeitsgruppe für Medizinprodukte. Auf S. 1 heißt es ausdrücklich: "This document is not a Eurpean Commission document and it cannot be regarded as reflecting the official position oft the European Commission. Any views expressed in this document are not legally binding ..." Aus dem Dokument geht auch nicht hervor, dass "Altprodukte" nicht dem Irreführungsverbot
Der Umstand, dass Art. 7 im Annex des Schreibens nicht unter den weiterhin anwendbaren Vorschriften aufgeführt wird, dürfte vielmehr darauf beruhen, dass die durch die Verordnung aufgehobene Medizinprodukterichtlinie keinen harmonisierten Irreführungstatbestand beinhaltete, sondern die Regelung der Irreführung dem nationalen Recht überließ. c) Eine Irreführung ist
1 HWG gegeben, wenn Medizinprodukten Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.
a) MDR ist es bei der Bewerbung von Produkten untersagt, Texte und Bezeichnungen zu verwenden, die den Anwender oder Patienten hinsichtlich der Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung des Produkts irreführen können, indem sie dem Produkt Funktionen und Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt. Von dieser Irreführungsvariante sind die bislang von § 3 S. 2 Nr. 1 HWG erfassten Angaben über Wirkungen des Medizinproduktes erfasst. Insoweit kann bei der Anwendung der Vorschrift auf die Kriterien der Rechtsprechung zu § 3 HWG zurückgegriffen werden (vgl. Utzerath, MPR 2020, 1, 3). Letztlich gelten also
beiden Bestimmungen die gleichen Anforderungen für Wirkungsaussagen für Medizinprodukte.
den dortigen Angaben bei der Körperentgiftung, -entschlackung und -reinigung helfen (Anträge zu 1. 4., 5. 6., 7., 9.), Leber und Niere entlasten (Antrag zu 8.), freie Radikale binden (Anträge zu 2., 10., 11.) bzw. bei Histamin-Intoleranz helfen (Anträge zu 3., 12.). Der angesprochene Durchschnittsverbraucher entnimmt diesen Aussagen eine Wirkung für die Körpergesundheit.
weis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings in Betracht, wenn der Kläger darlegt und
weist, dass
der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 2021, 513 Rn. 18 - Sinupret). bb) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger hinreichend belegt hat, dass die angegriffenen Angaben entweder wissenschaftlich ungesichert bzw. zumindest fachlich umstritten sind.
Anlagen K18-20 sprechen dafür, dass der menschliche Körper keine "Schlacken" bildet und deshalb einer "Entschlackung", wie sie beworben wird, nicht zugänglich ist (vgl. Anträge zu 6., 7.). Auch soweit in den Werbeangaben von einer Entgiftung des Körpers die Rede ist bzw. eine solche suggeriert wird (Anträge zu 1., 4., 5., 8., 9.), ist eine solche Wirkung zumindest fachlich umstritten. Das wird unter anderem durch den Artikel "Heilerde" in dem Magazin "(...)" aus 2016 belegt, der wiederum als Quelle verschiedene Fachbücher zitiert (Anlage K28).
weis erst im Prozess durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu führen (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juni 2018 - 6 U 74/17 , Rn. 70 - Craniosakrale Osteopathie; OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 412 ).
den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dies erfordert
dem sogenannten "wissenschaftlichen Goldstandard" im Regelfall, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 20 - Sinupret).
Angaben der Beklagten nur physikalisch wirkt, also "durchgeleitet" wird. Wäre dies anders, läge gar kein Medizinprodukt, sondern ein Arzneimittel vor. Die bloß "physikalische" Wirkung ändert nichts daran, dass ein Mittel mit heilenden Wirkungen beworben wird und deshalb zum Schutz der Verbraucher das "Strengeprinzip" zur Anwendung kommt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass das Mittel im Körper verstoffwechselt wird oder eine pharmakologische Wirkung eintritt. Bloße in vitro-Studien oder Ergebnisse aus Tierversuchern sind zum Wirksamkeitsnachweis nicht ausreichend. Es kann auch bei einem physikalisch wirkenden Mittel nicht angenommen werden, dass die Bedingungen im Körper durch bloße in vitro-Simulationen hinreichend sicher abgebildet werden können. dd) Die von der Beklagten vorgelegten Dokumente und Studien sind nicht geeignet, den Wirkungsnachweis
Maßgabe der vorstehenden Grundsätze zu führen. Insoweit kann zunächst auf die Würdigung des Landgerichts Bezug genommen werden, der sich der Senat anschließt. Zu ergänzen ist Folgendes:
dem Goldstandard handelt, sondern um eine Auswertung von Untersuchungen und Studienergebnissen, wobei die in Bezug genommenen Dokumente nicht vorgelegt wurden. Außerdem bezieht sich die Studie vorwiegend auf Ergebnisse aus in vitro-Versuchen sowie aus Tierversuchen. Soweit von einer Humanstudie die Rede ist, bezog diese sich auf die "Gabe von Vitamin E und Zeolith". Dies habe zu einer signifikanten Erhöhung des Antioxidations-Markers geführt. Auch diese Angabe ist zum Wirksamkeitsnachweis weder geeignet noch ausreichend. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwieweit das im vorliegenden Rechtsstreit beworbene Mittel mit der Einnahme von "Vitamin E und Zeolith" vergleichbar ist. Zum anderen konnte durch die zitierte Studie - auch
Meinung von A - jedenfalls eine therapeutische Wirksamkeit nicht eindeutig
gewiesen werden (Anlage B10, S. 32). Eine therapeutische Wirksamkeit wird aber durch die angegriffenen Werbeangaben (z.B. "natürliche Entgiftung") suggeriert.
dem "Goldstandard". Außerdem betreffen sie in erster Linie die Neutralisierung von Magensäure zur Bekämpfung von Sodbrennen und ähnlicher Beschwerden. Darum geht es bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen nicht.
zugehen (Bl. 234, 236, 237 d.A.). Die mangelnde Vorlage von Studienergebnissen, die
den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung erstellt wurden, kann nicht durch Aussagen von Zeugen ersetzt werden. Es handelt sich insoweit um ein untaugliches Beweismittel.
3 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, warum sie dieses Dokument nicht schon in erster Instanz vorgelegt hat. Auch inhaltlich ist die - nur in englischer Sprache vorgelegte - Studie nicht geeignet, die angegriffenen Werbebehauptungen zu belegen. Sie bezieht sich auf die Indikation "diarrhea predominant irritatable bowl", also das Reizdarmsyndrom mit Durchfall. Die Studie soll in diesem Zusammenhang eine signifikante Wirkung eines Präparats der Beklagten zeigen. Die angegriffenen Werbeaussagen beziehen sich jedoch nicht ausdrücklich auf die Diagnose "Reizdarm". Dies ist für den Durchschnittsverbraucher auch nicht aus den beworbenen Wirkungen erkennbar. Beworben wird vielmehr in erster Linie eine entschlackende und entgiftende Wirkung sowie eine Wirkung bei Histaminunverträglichkeit. Entgegen der Stellungnahme des A vom 8.10.2020 (Anlage B23) kann nicht einfach unterstellt werden, bei den Studienteilnehmern habe eine nicht diagnostizierte Histaminunverträglichkeit vorgelegen, die wiederum zu den Reizdarmsymptomen geführt habe. Deshalb sei mit der Studie auch eine Wirkung des beworbenen Mittels gegen Histaminunverträglichkeit belegt (vgl. Anträge zu 3., 12.). Es ist nicht ersichtlich, dass sich die vorgelegte Studie mit dem Thema Histamin befasst hat.
weis der beworbenen Wirkungen in Form einer "Goldstandard"-Studie sei nicht möglich, da das BfArM eine Goldstandardstudie für den
weis der Bindung von Schadstoffen durch das streitgegenständliche Mittel nicht erlaubt habe. Die Beklagte wollte offenbar eine Studie durchführen, bei der gesunden Prüfungsteilnehmern gezielt Schwermetalle und andere Schadstoffe zugeführt werden, um die "entschlackende" bzw. "entgiftende" Wirkung der Heilerde zu testen. Es ist nicht überraschend, dass das Amt mit diesem Studiendesign nicht einverstanden war. Ein solches Studiendesign ist indes nicht erforderlich, um den Wirkungsnachweis zu führen. Die streitgegenständlichen Wirkungsaussagen beziehen sich nicht auf akute Vergiftungserscheinungen, sondern auf Schadstoffe, die durch normale Einwirkung von Nahrung, etc. in den Organismus gelangen. Der Einwand der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung, bei derartigen Einträgen seien die Effekte des Mittels letztlich nicht messbar, ist nicht stichhaltig. Kann die behauptete Wirkung nicht
gewiesen werden, darf sie nicht beworben werden. 3. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, sie sei aufgrund der CE-Zertifizierung zum Hinweis auf den beworbenen Verwendungszweck ihres Mittels berechtigt (Anlage B2, B14). Mit der klinischen Bewertung des Medizinprodukts im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens
MPG sei die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck auch
gewiesen. a)
MPG ist die Eignung von Medizinprodukten für den vorgesehenen Verwendungszweck durch eine klinische Bewertung anhand von klinischen Daten
25 zu belegen. Klinische Daten sind danach Sicherheits- oder Leistungsangaben, die aus der Verwendung eines Medizinproduktes hervorgehen. Dazu gehören: - Eine klinische Prüfung des betreffenden Medizinproduktes oder - klinische Prüfungen oder sonstige in der wissenschaftlichen Fachliteratur wiedergegebene Studien über ein ähnliches Produkt, dessen Gleichartigkeit mit dem betreffenden Medizinprodukt
gewiesen werden kann, oder - veröffentlichte oder unveröffentlichte Berichten über sonstige klinische Erfahrungen entweder mit dem betreffenden Medizinprodukt oder einem ähnlichen Produkt, dessen Gleichartigkeit mit dem betreffenden Medizinprodukt
gewiesen werden kann. Studienergebnisse
dem "Goldstandard" sind für die Zertifizierung hingegen nicht erforderlich. Die Beklagte hat
ihrem Vortrag die klinische Prüfung anhand von in vitro-Studien und Tierversuchen durchgeführt (Anlage B3).
Ziff. 13.4 des Anhangs I zur RL 93/42/EWG über Medizinprodukte verpflichtet gewesen, die Zweckbestimmung des Produkts anzugeben. Die Beschreibung der Zweckbestimmung geht letztlich vom Hersteller aus. Ist sie irreführend, kann das Produkt nicht in den Verkehr gebracht werden. Aus den genannten Gründen entbindet die Zertifizierung die Beklagte nicht von den Anforderungen des heilmittelwerberechtlichen Irreführungsverbots. Der vom BGH für das Inverkehrbringen von Diätprodukten aufgestellte lebensmittelrechtliche Grundsatz, wonach eine Angabe, zu der der Werbende gesetzlich verpflichtet ist, nicht als unlauter i.S. der §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG angesehen werden kann, findet im Streitfall keine Anwendung (BGH GRUR 2009, 75 Rn. 37 - Priorin). d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem sog. Behinderungsverbot Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte bzw. aus Art. 24 MDR.
der Richtlinie ist es den Mitgliedstaaten verboten, das Inverkehrbringen von Produkten zu behindern, welche eine CE-Kennzeichnung tragen, aus der hervorgeht, dass sie einer Konformitätsbewertung unterzogen worden sind.
MDR dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Produkten, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ablehnen, untersagen oder beschränken. Dieses Behinderungsverbot führt nicht dazu, dass die Verantwortlichen davon entbunden wären, den
weis der Richtigkeit von Werbeaussagen in Bezug auf die Zweckbestimmung des CE-zertifizierten Produkts zu führen. Das Behinderungsverbot verbietet lediglich solche Einschränkungen, die sich auf Produkteigenschaften beziehen, die bereits im Konformitätsverfahren Berücksichtigung gefunden haben (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 396 ). aa) Die benannte Stelle prüft die Produktsicherheit und ob das Qualitätssicherungssystem, unter dessen Geltung die zertifizierten Produkte hergestellt wurden, den Vorgaben der Richtlinie entspricht. Das ergibt sich im Streitfall auch aus dem Wortlaut der Zertifikate (Anlagen B2, B14). Eine umfassende Überprüfung der Wirkungen bzw. der therapeutischen Wirksamkeit erfolgt grundsätzlich nicht. Allenfalls erfolgt eine Prüfung auf Plausibilität (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juni 2017 - 2 U 154/16 -, Rn. 75, juris; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2021, 232 Rn. 111; KG MPR 2017, 188 , beck-online). Es kommt im Streitfall nicht darauf an, ob der Literaturansicht zuzustimmen ist, wonach in Zukunft gemäß Art. 52 Abs. 3 MDR die benannte Stelle auch einen klinischen
weis der Zweckbestimmung des Produkts überprüfen muss (Utzerath, MPR 2020, 1, 7). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Anforderungen bereits bei der Zertifizierung des streitgegenständlichen Produkts erfüllt wurden. bb) Von einer Prüfung der Wirksamkeit durch die benannte Stelle kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
II MPG dürfen Medizinprodukte nur mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn die "grundlegenden Anforderungen"
Die grundlegenden Anforderungen für die einzelnen Produktklassen waren zum Zeitpunkt der Zertifizierung im Anhang I der Richtlinie der93/42/EWG niedergelegt. Dazu gehörte
Anhang I Ziff. 3, dass die Produkte die vom Hersteller vorgegebenen Leistungen erbringen, d.h. so ausgelegt, hergestellt und verpackt sind, dass sie geeignet sind, eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 lit. a) der Richtlinie genannten Funktionen zu erfüllen. Zu diesen Funktionen kann entsprechend den Angaben des Herstellers die Behandlung oder Linderung von Krankheiten gehören. Der
weis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen muss eine klinische Bewertung gemäß Anhang X umfassen. Das bedeutet aber nicht, dass die im Rahmen der klinischen Prüfung vorgelegten
weise inhaltlich geprüft wurden (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2021, 232 Rn. 114 ff.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass im Streitfall die wissenschaftliche Umstrittenheit der beworbenen Wirkungen von Heilerde Gegenstand des Zertifizierungsverfahrens waren. Die Beklagte hat die Unterlagen des Zertifizierungsverfahrens nicht vollständig vorgelegt. Sie hat lediglich das Inhaltsverzeichnis der klinischen Prüfung vorgelegt, wobei die dort aufgeführten Studien geschwärzt wurden (Anlage B3). e) Einer Vorabentscheidung des EuGH über die von der Beklagten im Zusammenhang mit Art 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/42/EWG aufgeworfenen Vorlagefragen bedarf es nicht. Aus den genannten Gründen ergeben sich keine vernünftigen Zweifel, dass das Behinderungsverbot im Streitfall nicht eingreift ("acte claire-Doktrin"). Auch eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) liegt fern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im Streitfall die Ware Permalink: https://openjur.de/u/2383077.html ( https://oj.is/2383077 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.