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OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2021 - 1 StE 3/21

Tenor Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Folter und schwerwiegender Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von v i e r J a h r e n u n d s e c h s M o n a t e n verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: § 7 Abs. 1 Nrn. 5 und 9, Abs. 2 VStGB, § 27 StGB, § 46b StGB. Gründe A. Feststellungen I. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde am 25. Mai 1976 in Damaskus geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist aufgewachsen im Osten Syriens; sein Heimatort ist die Kleinstadt Muhasan im Gouvernement Deir Ezzor. Der Angeklagte hat mindestens vier Geschwister, einen älteren und einen jüngeren Bruder sowie zwei Schwestern. Sein Vater ist zu nicht feststellbarer Zeit verstorben. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder halten sich in der Türkei auf. Eine Schwester lebt mit eigener Familie in Griechenland, eine andere Schwester in Damaskus. Der Angeklagte besuchte die Schule in seinem Heimatort bis zur 12. Klasse und verließ sie ohne Abschluss. Im Anschluss hieran lebte er in den Jahren 1994 bis 1996 mit zwei Brüdern und einem Onkel in Damaskus im Stadtteil Almydan. Am 10. Juli 1996 - im Alter von 20 Jahren - trat der Angeklagte dem syrischen Allgemeinen Geheimdienst bei, dem er bis zu seiner Desertion Anfang Januar 2012 diente. Auch während seiner Tätigkeit für den Geheimdienst wohnte er weiter in Damaskus; teilweise war er dabei in Unterkünften des Nachrichtendienstes untergebracht. Der Angeklagte schlug die Unteroffizierslaufbahn ein und erreichte den Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels. Orte und Aufgaben seiner Tätigkeit bei dem Geheimdienst sind Gegenstand der Feststellungen zur Sache. Zur verfahrensgegenständlichen Tat kam es im September oder Oktober 2011. Der Angeklagte desertierte am 5. Januar 2012 und kehrte - zunächst ohne seine Ehefrau und seine damals vier Kinder, welche in Damaskus verblieben - in seinen Heimatort Muhasan zurück, wo er sich für eine unbekannte Dauer aufhielt. Hinsichtlich seines Verbleibes wurden seitens des Geheimdienstes bei seiner Frau und seinem Bruder Erkundigungen angestellt. Wann der Angeklagte mit seiner Familie, die sich zu einem unbekannten Zeitpunkt ebenfalls nach Ostsyrien begab, wieder zusammentraf, konnte ebenso wenig verlässlich festgestellt werden wie der Zeitpunkt, zu dem er Syrien verließ, und ob dies zusammen mit seiner Familie geschah. Der Angeklagte gelangte jedenfalls über die Türkei, wo er nach eigenen Angaben längere Zeit verblieben sein will, nach Griechenland. Am 25. April 2018 reiste er von dort zusammen mit seiner Frau und fünf der sechs gemeinsamen Kinder über den Luftweg nach Deutschland ein. Die Einreise geschah im Wege der Familienzusammenführung, da ...[C], ein seinerzeit minderjähriger Sohn des Angeklagten, bereits vorausgeschickt worden und zuvor in Deutschland eingetroffen war. In Deutschland beantragte der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau am 9. Mai 2018 Asyl. Am 2. August 2018 erhielt er eine befristete Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, das bislang nicht abgeschlossen ist. Der Angeklagte war mit seiner Familie zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung in ...[a] untergebracht. Ab dem Sommer 2018 wurde ihm eine Wohnung in der ...[b]straße ... in ...[c] zugewiesen, wo er mit seiner Frau und seinen Kindern - mit Ausnahme seines ältestes Sohnes ...[D] - bis zu seiner Verhaftung lebte. Der Angeklagte und seine Familie erhalten in Deutschland eine Grundsicherung nach den AsylbLG. Der Angeklagte ist muslimischen Glaubens und Sunnit. Er ist seit dem 1. September 1998 mit der am ...1977 geborenen ...[E] verheiratet. Aus der Ehe sind sechs Kinder hervorgegangen, der am ... 1999 geborene Sohn ...[D], die am ... 2001 in Damaskus geborene Tochter ...[F], der am ... 2002 in Damaskus geborene Sohn ...[C], die am ... 2005 in Damaskus geborene Tochter ...[G], der Sohn ...[H], für welchen syrische Personenstandsurkunden als Geburtstag den ... 2014 und als Geburtsort Deir Ezzor ausweisen, und die Tochter ...[J], für welche als Geburtsdatum und -ort der ... 2015 und Deir Ezzor angegeben sind. Die älteste Tochter des Angeklagten, ...[F], leidet an einer Muskelatrophie und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Angeklagte ist in Deutschland vorbestraft. Gegen ihn wurde wegen Körperverletzung durch Strafbefehl des Amtsgerichts ...[a] vom 24. Juli 2018 (Az. 8143 Js 20064/18 - Cs), rechtskräftig seit dem 1. September 2018, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5 € verhängt, die mittlerweile vollständig vollstreckt ist. Dem Erkenntnis liegt zugrunde, dass der Angeklagte am 26. Mai 2018 in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in ...[a] anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen seinem Sohn und einem anderen Kind das andere Kind ins Gesicht geschlagen hatte. Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 12. Februar 2019 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (Az. 4 BGs 25/19 ) fest- und in Untersuchungshaft genommen. Am 17. Mai 2019 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen, nachdem der Bundesgerichtshof - Ermittlungsrichter - mit Beschluss vom selben Tage (Az. 4 BGs 128/19 ) ein Verwertungsverbot hinsichtlich einer selbstbelastenden Zeugenaussage des Angeklagten angenommen, darauf beruhend einen dringenden Tatverdacht verneint und den Haftbefehl aufgehoben hatte. Auf Beschwerde des Generalbundesanwaltes hob der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 6. Juni 2019 (Az. StB 14/19 ) den vorgenannten Beschluss des Ermittlungsrichters auf und änderte den ursprünglichen Haftbefehl vom 7. Februar 2019 durch Begrenzung des Tatumfanges, hinsichtlich dessen ein dringender Tatverdacht besteht. Der Angeklagte wurde daraufhin am 25. August 2019 wieder in Untersuchungshaft genommen, in welcher er sich seitdem befindet. II. Feststellungen zur Sache 1. Allgemeine politische und soziale Entwicklung in Syrien bis 2011

  1. a)Geschichte; politische und gesellschaftliche Struktur Die Bevölkerung des seit dem Jahr 1946 mit dem Ende der französischen Mandatsherrschaft unabhängigen syrischen Staates unterteilt sich in unterschiedliche ethnische und religiöse Gruppen. Den größten Bevölkerungsanteil machen Sunniten aus (2011: etwa 60-70 %), einen weiteren, deutlich geringeren Anteil die - gleichfalls muslimischen - Alawiten (2011: etwa 11 %), während der verbleibende Anteil sich auf Minderheiten aus Christen, schiitischen Muslimen, Drusen, Juden und Jesiden verteilt. Die Bevölkerungsminderheit der Alawiten erwuchs seit der Unabhängigkeit zu der politisch und gesellschaftlich einflussreichsten Bevölkerungsgruppe. Ursprünge hierfür sind in einer frühzeitigen Unterstützung der französischen Mandatsherrschaft und einem überproportionalen Eintritt in die syrische Armee zu sehen, in der sie bis in die Gegenwart den Großteil der Offiziere stellen. Die später als Staatspartei installierte Baath-Partei wurde mitgliedschaftlich gleichfalls dominiert von Alawiten. Auch durch die zwischenzeitliche Einsetzung von meist alawitischen Vertrauten und Verwandten in Führungspositionen durch die Präsidenten Hafiz und Bashar al-Assad sind Alawiten in Verwaltung, Militär und Wirtschaft deutlich überrepräsentiert. Allerdings haben auch Sunniten vereinzelt Führungspositionen erlangt, was sowohl ihren Qualifikationen als auch dem strategischen Bemühen um eine der Bevölkerung vermittelbare ethnische und religiöse Diversität geschuldet ist. Beispiele hoher sunnitischer Funktionsträger sind der - im Jahr 2012 bei einem Anschlag getötete - Hassan Turkmani, ehemaliger Verteidigungsminister bis zum Jahr 2009 und hiernach wichtiger Berater des Staatspräsidenten, Hisham Ikhtiar, bis zum Jahr 2005 Leiter des Allgemeinen Geheimdienstes und später Sicherheitschef der Baath-Partei, sowie mutmaßlich der als Leiter des Allgemeinen Geheimdienst tätige Ali Mamlouk. Der Präsident Bashar al-Assad sowie nahe Familienangehörige sind zudem mit sunnitischen Ehepartnern verheiratet. Die Baath-Partei, ursprünglich gegründet mit einem arabischnationalistischen Programm und in Opposition zu den Kolonialmächten, verfolgte in Syrien, im Libanon und im Irak zunächst das Ziel einer vom Ausland unabhängigen, arabischen und sozialistischen Gemeinschaft. Im Jahr 1963 wurde sie durch einen Militärputsch zur Regierungspartei. Seit dem Jahr 1973 ist die Baath-Partei in der syrischen Verfassung als führende Partei des syrischen Staates festgeschrieben. Staatliche Führungspositionen sind ihren Mitgliedern vorbehalten. Im Jahr 2010 gehörten zwei Drittel der Abgeordneten im syrischen Parlament der Baath-Partei und weiteren Blockparteien an. Größere Vereinigungen, Unternehmerverbände und Gewerkschaften stehen der Partei nahe; die Mitgliedschaft in der Partei vergrößerte die Chance auf staatliche Vergünstigungen wie wirtschaftliche Lizenzen, Studienzulassungen oder Beförderungen im öffentlichen Dienst. Ihre ursprüngliche sozialistische, panarabische Ideologie hat die Baath-Partei zunehmend zugunsten einer klientelistischen, regierungsstützenden Zielsetzung verloren. Durch einen weiteren Putsch im Jahr 1970 gelangte Hafiz al-Assad, bis dahin Verteidigungsminister, als Präsident an die Macht und blieb bis zu seinem Tod im Juni 2000 syrischer Staatschef. Ihm folgte sein damals 34jähriger Sohn Bashar al-Assad nach und blieb bis in die Gegenwart Staatspräsident von Syrien. Nachdem der neue Präsident zu Beginn seiner Amtszeit in öffentlichen Auftritten für gesellschaftliche Veränderungen, mehr Demokratie und Reformen plädiert hatte, kam es zu vorsichtigen Maßnahmen gesellschaftlicher Liberalisierung und politischer Öffnung ("Damaszener Frühling"), etwa zur Freilassung politischer Gefangener, Genehmigung unabhängiger Zeitungen, Schließung von Haftanstalten, Hinnahme der Gründung von Menschenrechtsorganisationen und Zulassung von Mobilfunk und Internet. Außerdem rief der Präsident eine Anti-Korruptions-Kampagne ins Leben. Bereits im Sommer 2001 kehrte die syrische Regierung mit der Festnahme zahlreicher Regierungskritiker allerdings zu einer repressiven Haltung zurück. Zur Durchsetzung der Regierungspolitik wurden wie schon zur Herrschaftszeit Hafiz al-Assads insbesondere die Geheimdienste herangezogen. Im Jahr 2004 wurde etwa ein kurdisches Aufbegehren im Nordosten Syriens durch Sicherheitskräfte mit der Folge von 14 Toten und zahlreichen Verletzten niedergeschlagen. Außenpolitisch kam es im Gefolge des Irakkrieges zu einer Annäherung Syriens an den Iran. Zugleich bemühte sich die syrische Regierung um eine Verbesserung der Beziehungen zur internationalen Gemeinschaft.
  2. b)Herrschaftsausübung, Rolle des syrischen Sicherheitsapparates
  3. aa)Syrien entwickelte sich seit dem Militärputsch im Jahr 1963 von einer pluralistischen und liberalen Gesellschaft und Staatsform hin zu einem autokratischen und repressiven Regime, dem schließlich durch eine faktische Einpersonenherrschaft, die mit gewaltsamen Mitteln aufrechterhalten wurde, diktatorische Züge zukamen. Der seit dem Putsch geltende Ausnahmezustand, welcher erst im April 2011 - indes ohne spürbare tatsächliche Veränderungen - durch Bashar al-Assad aufgehoben wurde, erlaubte Versammlungs-, Zeitungs- und Parteiverbote und erweiterte die Machtbefugnisse des Sicherheitsapparates insbesondere durch die erleichterte Möglichkeit von Festnahmen und Internierungen; so waren die Sicherheitsbehörden berechtigt, jede Person ohne gerichtliche Entscheidung zu inhaftieren, welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdete. Zunehmend kam es zu willkürlichen Festnahmen politisch nicht genehmer Personen, die insbesondere in von den Geheimdiensten geführten Gefängnissen inhaftiert wurden. Obwohl Folter in der seit dem Jahr 1973 gültigen Verfassung verboten war, bildete sie ein häufig angewandtes Mittel zur Erpressung von Informationen und zur Einschüchterung. In den Hafteinrichtungen kam es zu häufigen Todesfällen, sei es als Folge der Haftbedingungen und von Misshandlungen, oder aber durch gezielte Hinrichtungen von Gefangenen, denen Anschläge oder Angriffe auf Regierungsangehörige oder -einrichtungen vorgeworfen wurden. Bei einem als "Massaker von Hama" bekannt gewordenen Ereignis ließ Hafiz al-Assad im Jahr die von oppositionellen Gruppen, insbesondere der sogenannten Muslimbruderschaft dominierte Stadt Hama von der Armee bombardieren, wobei zwischen 4.000 und 40.000 Zivilisten starben. Nach dem Amtsantritt von Bashar al-Assad und der zwischenzeitlichen Phase politischer und gesellschaftlicher Öffnung kam es ab Sommer 2001 erneut zur Inhaftierung von Regimegegnern in größerer Anzahl und der Rückkehr zur repressiven Politik seines Vaters. Wie unter der Herrschaft von Hafiz al-Assad konnte sich eine ernstzunehmende Opposition bei den - formell durchgeführten - Wahlen nicht etablieren. Zivilgesellschaftliches Engagement und politische Initiativen wurden - wo nicht von vornherein verboten - mit polizeistaatlichen Mitteln überwacht und kontrolliert; Menschenrechtsaktivisten unterlagen einer Ausreisesperre. Printmedien und Internet wurden von Regierungsseite kontrolliert und zensiert. Im Wirtschaftsbereich erfolgte die Vergabe von Aufträgen und Lizenzen - etwa solcher für Mobilfunk - innerhalb eines Netzwerkes regierungstreuer oder mit dem Präsidenten verwandter Familien wie insbesondere zugunsten der Unternehmensgruppe von Rami Makhlouf, einem Cousin des Präsidenten. Bei Modernisierungsmaßnahmen und dem Aufbau von Infrastruktur wurden diejenigen Regionen bevorzugt, die als regierungstreu galten oder in wirtschaftlicher Hinsicht besonderen Profit für die Regierung versprachen. Widerstand gegen die Regierung wurde seit der Zeit von Hafiz al-Assad durch die in den Städten wie auch im ländlichen Raum omnipräsenten Geheimdienste im Keim erstickt. Aufgrund eines die Gesellschaft durchziehenden Spitzelsystems angeworbener Informationszuträger herrschte in Syrien ein Klima des Misstrauens und der Angst.
  4. bb)Ein wesentliches Herrschaftsinstrument der syrischen Staatsführung bildet seit der Herrschaft von Hafiz al-Assad ein umfangreicher Geheimdienstapparat ("mukhabarat"), der für die Überwachung der Bevölkerung sowie für die Informationsgewinnung auf politischer und gesellschaftlicher Ebene und zu diesem Zweck für repressive Maßnahmen wie Durchsuchungen, Verhaftungen und Verhöre unter Ausübung teils schwerster körperlicher Gewalt zuständig war und ist. Durch den langjährig geltenden Ausnahmezustand kamen den Geheimdiensten faktisch umfangreiche exekutive Machtbefugnisse ohne Rechtsgrundlage zu. Regimeintern genossen sie hohe Autorität; es handelte sich weniger um untergeordnete Teile des syrischen Verwaltungs- und Sicherheitsapparates als vielmehr um autonome Institutionen, die direkt der Staatsspitze unterstanden und unmittelbar ihrer Herrschaftssicherung dienten. Offizielle Aufgaben der Dienste sind die Aufdeckung und Abwehr von regimefeindlichen Aktivitäten sowie die Bekämpfung von Terror und Extremismus. Ein übergeordnetes Kontroll- und Koordinierungsorgan der - militärähnlich aufgebauten - Nachrichtendienste bildete ein unter anderem mit ihren Befehlshabern besetztes "Büro für Nationale Sicherheit" ("National Security Bureau" - NSB), seit März 2011 zudem die - noch näher darzustellende - "Zentrale Stelle für Krisenmanagement" ("Central Crisis Management Cell" - "CCMC"). Die Geheimdienste selbst sind - mit unklar abgegrenzten Aufgabenbereichen - aufgegliedert in - den dem Staatspräsidenten unmittelbar unterstellten Allgemeinen Geheimdienst, - den dem Verteidigungsminister unterstehenden Militärischen Geheimdienst, - den gleichfalls dem Verteidigungsminister unterstehenden Luftwaffengeheimdienst, - den wiederum dem Verteidigungsministerium zugeordneten Technischen Aufklärungsdienst sowie - die dem Innenministerium unterstehende Verwaltung für politische Sicherheit. Die Geheimdienste sind jeweils untergliedert in Abteilungen, die zumeist mit einer dreistelligen Ziffer benannt sind; in einzelnen Abteilungen existieren mit zweistelligen Ziffern gekennzeichnete Unterabteilungen. Großteils verfügten die Dienste über regionale Stellen, die netzartig das gesamte Land überziehen. So sind der Allgemeine Geheimdienst, der Militärische Geheimdienst und der Geheimdienst der Luftwaffe neben den zentralen Organisationseinheiten regional gegliedert mit Abteilungen und Außenstellen in jeder Provinz. Neben Abteilungen mit administrativen Aufgaben, für verdeckte Ermittlungen und solchen für die Abschöpfung von Informationen aus sozialen Medien verfügen zumindest der Allgemeine, der Militärische und der Luftwaffengeheimdienst über Abteilungen mit exekutiven Befugnissen, durch die unmittelbar und mit gewaltsamen Mitteln gegen Personen und Institutionen vorgegangen werden kann. Ohne Bestandteil des Militärs zu sein, bekleiden ihre Mitglieder, insbesondere auf Leitungsebene, militärische Titel. Geführt wurden die einzelnen Dienste und ihre Abteilungen in der Regel von Generälen, Unterabteilungen von Offizieren im Dienstrang von Obristen und Oberstleutnanten. Die durch die Geheimdienste ausgeübte Kontrolle erstreckte sich von der Überwachung des öffentlichen Raumes und dortiger Veranstaltungen über die Beobachtung von politischen Organisationen, Universitäten, Unternehmen und Religionsgemeinschaften bis zur individuellen Kontrolle öffentlich Bediensteter und religiöser Würdenträger. Den Tätigkeitsschwerpunkt des Allgemeinen Geheimdienstes bildete die Überwachung der syrischen Bevölkerung, vornehmlich in der Region Damaskus. Dem Militärischen Geheimdienst oblag offiziell die Sicherheit der Streitkräfte - auch im Rahmen einer Auslandsaufklärung - und der Verwaltung für politische Sicherheit die politische und religiöse Überwachung. Der Luftwaffengeheimdienst stand nur dem Namen nach mit der syrischen Luftwaffe in Verbindung, bezog seinen Namen ursprünglich tatsächlich aber aus der Zugehörigkeit von Hafiz al-Assad zur Luftwaffe und war von diesem als ein persönliches Sicherheitsorgan ausgestaltet worden; ihm oblag neben der Sicherung des Luftverkehrs hauptsächlich die Kontrolle der Opposition. Darüber hinaus war allen Geheimdiensten das Ziel der "Terrorismusbekämpfung" und der Abwehr von Regimegegnern zugeschrieben. Die Geheimdienste verfügten - auch in ihren regionalen Außenstellen - über eigene Hafteinrichtungen, in denen Festgenommene ohne förmliches Verfahren auch für längere Zeit festgehalten, Verhöre durchgeführt und Folterungen zur Erpressung von Informationen vollzogen wurden. Dies geschah in der Regel, bevor die Gefangenen in reguläre Hafteinrichtungen wie das Zivilgefängnis in Adra oder das Militärgefängnis in Mezzeh überstellt wurden. Dabei kamen schon zu Herrschaftszeiten von Hafiz al-Assad systematisch Foltermethoden zum Einsatz, die eigene Namen erlangten. Zu ihnen zählten das Schlagen mit Kabeln oder Stöcken auf den gesamten Körper, das Schlagen oder Auspeitschen der Fußsohlen ("Fallaqa"), das Zwängen einer Person in einen Reifen mit nachfolgenden Schlägen auf die hierdurch bewegungsunfähige Person ("Dulab"), das Schlagen einer auf einem Holzbrett gefesselten Person ("Fliegender Teppich"), das Aufhängen an den Händen mit gerade noch den Boden berührenden Zehen, wobei gewaltsam auf den solcherart Wehrlosen eingewirkt wurde ("Shabeh"), die Fesselung an einen Stuhl mit beweglicher Lehne, durch deren Bewegung die Wirbelsäule überstreckt wird ("Deutscher Stuhl"), das Verbrennen, Verätzen oder Verbrühen von Körperteilen, Elektroschocks, Erniedrigungen, Verweigerung von Toilettengängen sowie Schlaf-, Wasser- und Nahrungsentzug. Durch die Misshandlungen und allgemeinen Haftbedingungen kam es immer wieder zu Todesfällen unter den Häftlingen. Hinsichtlich des Vorgehens der Geheimdienste ergibt sich für die Zeit bis zum Beginn der Proteste im Frühjahr 2011 das Bild, dass die Dienste mit gezielten Verhaftungen und Misshandlungen gegen herausgehobene Mitglieder der Opposition, die Presse oder als staatskritisch eingestufte Gruppierungen, etwa die Muslimbruderschaft oder politisch aktive Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft, vorgingen. Eine Änderung hin zu einem breitgestreuten, umfangreichen Vorgehen gegen weite Kreise der Zivilbevölkerung ist erst in der Zeit hiernach zu erkennen.
  5. cc)Bei der syrischen Armee handelt es sich um eine Wehrpflichtarmee. Hervorzuhebende, der Sicherung der bestehenden Machtstrukturen dienende Eliteeinheiten bilden die dem Staatspräsidenten unmittelbar unterstehende Republikanische Garde sowie die 4. Division, die zumindest im Jahr 2011 vom Bruder des Präsidenten, Maher al-Assad, kommandiert wurde.
  6. dd)Neben den Geheimdiensten und regulären Streitkräften bediente sich das syrische Regime zudem paramilitärischer Einheiten und regimenaher Milizen zur Kontrolle der Bevölkerung. Ihrer Tätigkeit kam besonderes Gewicht allerdings erst mit dem Aufkommen der Protestbewegung und der Unruhen im Frühjahr 2011 zu. Hervorzuheben sind dabei die sogenannten "Shabiha" (abgeleitet von "Shabeh": Phantom, Gespenst), ein zunächst loses Netzwerk regimenaher Personen, die sich als inoffizieller Arm des Staates verstanden und zur Eigenbereicherung eine an organisierte Kriminalität heranreichende Form der Schattenwirtschaft entwickelten. Protegiert wurden sie durch den bereits erwähnten Rami Makhlouf, einen Cousin des Staatspräsidenten Bashar al-Assad. Mit Beginn der Unruhen im Frühjahr 2011 beteiligten sich die Shabiha maßgeblich an Unterdrückungsmaßnahmen und der Verfolgung oppositioneller Kräfte. 2. Konfliktbeginn und -verlauf in Syrien ab Anfang 2011 bis Mitte 2012
  7. a)"Arabischer Frühling", Erstarken zivilgesellschaftlichen Protestes in Syrien In nordafrikanischen Staaten - ausgehend vor allem von Tunesien - und solchen des Nahen und Mittleren Ostens erstarkte ab Ende des Jahres 2010 eine zivilgesellschaftliche Demokratiebewegung, die in den Medien und der Wissenschaft als "Arabischer Frühling" oder "Arabellion" bekannt wurde. Durch Veröffentlichungen in sozialen Medien, Demonstrationen und andere Kundgebungsformen wurde in den betroffenen, teils autokratisch regierten Ländern gegen politische und gesellschaftliche Missstände, Korruption und Misswirtschaft protestiert; hierdurch kam es teilweise zu politischen Veränderungen in den betroffenen Staaten. Ein länderübergreifend verwendeter politischer Slogan lautete "Das Volk will den Sturz des Regimes". Ein Überspringen der Proteste auf Syrien wurde indes sowohl von Seiten des dortigen Regimes als auch seitens unabhängiger Beobachter für unwahrscheinlich gehalten. Gleichwohl wuchs auch in Syrien die Sympathie mit der Protestbewegung. Insbesondere im Internet gab es bereits zu Beginn des Jahres 2011 vermehrte Zustimmung zu regierungskritischen Gedanken. Ermutigt durch die Entwicklungen in anderen arabischen Staaten stieg in der Folgezeit die Bereitschaft, sich gegen die syrische Regierung öffentlich zu äußern; maßgebliche Gruppen bildeten hierbei bereits etablierte Oppositionelle, Teile der jüngeren, internetgeprägten Generation, die sich trotz informationeller Restriktionen Zugang zu regierungskritischen Informationen beschaffen konnten, sowie wirtschaftlich schwache Bevölkerungsgruppen, die nicht von dem klientelistischen Staatssystem profitierten. Hinzu kamen im weiteren Konfliktverlauf in steigender Anzahl diejenigen, die gegen die Regierungsseite erst durch deren zunehmende Gewalt aufgebracht wurden, insbesondere Angehörige von Verhafteten oder anderen Opfern vorangehender Proteste. Als Symbole der Bewegung und Ausgangsort für Demonstrationen dienten von sunnitischen Gläubigen besuchte Moscheen, insbesondere nach dem - für gläubige Muslime obligatorischen - Freitagsgebet. Da sich das Vorgehen der Sicherheitsbehörden auf diese Zeiten und Orte konzentrierte, brachten die repressiven Maßnahmen weitere Teile der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung gegen das syrische Regime und die alawitisch geprägten Sicherheitskräfte auf, da die Maßnahmen nunmehr auch konfessionell motiviert erschienen.
  8. b)Konfliktverlauf
  9. aa)Im Februar 2011 fanden in einigen Teilen Syriens erste kleinere Kundgebungen gegen Korruption und Armut sowie für mehr demokratische Rechte statt. Die Versammlungen verliefen friedlich und zunächst weitgehend ungestört durch die Sicherheitskräfte. Anfang März 2011 schrieben Kinder und Jugendliche im Alter zwischen zehn und fünfzehn Jahren in der im Südwesten Syriens gelegenen Stadt Dara’a regierungskritische Parolen wie den bereits in anderen Ländern gebrauchten Slogan "Das Volk will den Sturz des Regimes" auf Hauswände. Die Kinder und Jugendlichen wurden daraufhin verhaftet. Als sie nach einigen Tagen wieder aus den Gefängnissen entlassen wurden und deutliche Folterspuren aufwiesen, erhielt der Vorfall nationale Aufmerksamkeit in sozialen Medien wie auch internationale Presseaufmerksamkeit und zog eine Welle von Demonstrationen in verschiedenen Landesteilen Syriens nach sich. Am 15. März 2011 kam es als Reaktion auf die Inhaftierung und Misshandlung der Kinder und Jugendlichen zu Protesten in Damaskus im historischen überdachten Markt Suk al-Hamidiya, an den Folgetagen zu einer stillen Kundgebung von etwa 150 Personen, von welchen ca. 30 verhaftet wurden. Am 18. März 2011, einem Freitag, versammelten sich Protestierende in Dara’a, Banias, Homs und Deir Ezzor nach den Mittagsgebeten zu bereits deutlich umfangreicheren Demonstrationen, denen mit Gewalt seitens der hinzugezogenen Sicherheitskräfte begegnet wurde. Die Folge waren Hunderte Verletzte und mindestens zwei Tote. Es folgten insbesondere an Freitagen regelmäßige Kundgebungen, welche auf mehrere Tausend Menschen anwuchsen, vor allem in den Städten Damaskus, Homs, Dara’a und Douma. Die Sicherheitskräfte reagierten hierauf durch Einsatz von Tränengas und scharfer Munition. Am 23. März 2011 setzten Sicherheitskräfte Schusswaffen gegen Demonstranten in Dara’a ein, welche sich an der dortigen Omari Moschee versammelt hatten; hierbei kam es zu zahlenmäßig nicht genau bezifferbaren Todesfällen. In Damaskus wurde am 25. März 2011 nach dem Freitagsgebet eine Demonstration an der Ummayaden-Moschee gewaltsam aufgelöst. Im Raum Damaskus, dabei auch in Douma nordöstlich der Hauptstadt, starb eine gleichfalls nicht näher bestimmbare Anzahl von Demonstranten am 1. April 2011 durch Schusswaffengebrauch seitens der Sicherheitskräfte. Zugleich kam es zur Verhaftung zahlreicher weiterer Demonstranten. Die Demonstrationen und Kundgebungen selbst verliefen zum weit überwiegenden Teil friedlich. So trugen die generell unbewaffneten Demonstranten etwa Palmwedel und Olivenzweige als Zeichen friedlicher Absichten. Vereinzelt wurden allerdings auch Steine geworfen. Bei Ausschreitungen in Dara’a kam es zu Brandstiftungen an regierungsnahen Gebäuden, etwa am Büro der Baath-Partei.
  10. bb)Das syrische Regime reagierte auf die sich steigernden Proteste parallel mit unterschiedlichen Strategien.

(1)Verlautbarungen der Regierung und regierungsnaher Zeitungen erklärten die Proteste damit, dass es sich um auslandsgesteuerte Aufstände mit dem Ziel der Destabilisierung des syrischen Staates handele. Abgestritten wurde im gesamten Jahresverlauf 2011 wiederholt, dass es zu Tötungen von Demonstranten durch Sicherheitskräfte gekommen sei. Zur Desinformation der (Welt-)Öffentlichkeit wurden bei Presseterminen vorgeblich verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte in Krankenhäusern vorgestellt, die eine Gewaltbereitschaft der Demonstranten suggerieren sollten.
(2)Zugleich ging Bashar al-Assad scheinbar auf die Protestierenden zu, indem er Reformen ankündigte und die Führung der Sicherheitskräfte teilweise auswechseln ließ. Anfang April 2011 wurde der Ausnahmezustand aufgehoben und die Freilassung inhaftierter Demonstranten verfügt; ferner wurde durch Gesetzesnovellen den Forderungen einzelner Bevölkerungsgruppen nachgekommen. So wurde etwa staatenlosen Kurden die syrische Staatsbürgerschaft zugesprochen und das Verbot des Tragens einer Vollverschleierung für Lehrerinnen aufgehoben. Auch in der Folgezeit gab sich die Regierung Syriens konziliant und ließ - auch auf internationale Proteste aufgrund der Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung - ankündigen, in einen Dialog mit der Opposition treten und eine neue Verfassung ausarbeiten zu wollen. Tatsächlich erließ Bashar al-Assad Ende Juli und Anfang August 2011 Gesetze zur Zulassung politischer Parteien neben der Baath-Partei und zu einer verbesserten Meinungsfreiheit in den Medien.
(3)Unbemerkt von der Öffentlichkeit wurden andererseits ab Ende März 2011 auf höchster staatlicher Ebene die Voraussetzungen für ein quantitativ und qualitativ ausgeweitetes gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte geschaffen. So war als Reaktion auf die Zuspitzung der Lage mit der "Zentralen Stelle für Krisenmanagement" (Central Crisis Management Cell - "CCMC") bereits im März 2011 ein mit höchstrangigen Führungskräften der Sicherheitskräfte besetztes Ad-hoc-Gremium gegründet worden. Das Gremium unterstand unmittelbar Staatspräsident Bashar al-Assad. Ständige Mitglieder waren der stellvertretende Leiter des Regionalkommandos der Baath-Partei, Mohammed Said Bekheitan, der Verteidigungsminister, der Innenminister und die Geheimdienstleiter; hinzu kamen wechselnde Regierungsvertreter. Die "CCMC" war oberhalb der Leitungsgremien von Militär und Geheimdiensten angesiedelt und gab mit zentralen Anordnungen für sämtliche Sicherheitskräfte die generelle Linie für den weiteren Umgang mit den Protesten vor. Die von dem Gremium getroffenen Vorgaben und Weisungen umfassten insbesondere solche organisatorischer Art unter Einbindung der Geheimdienste und der Strukturen der Baath-Partei. Zielrichtung war es spätestens seit Mitte April 2011, die Protestbewegung unter bewaffnetem Einsatz der Sicherheitskräfte gewaltsam zu unterdrücken, um eine Destabilisierung des Regimes und ihren etwaigen Sturz zu verhindern. (
  1. a)Im April 2011 kam es zu mehreren Treffen der "CCMC". In einer Sitzung am 18. April 2011 oder kurz vor diesem Datum wurde nach Erörterung der "Sicherheitslage" und der "politischen Lage" ein Beschluss folgenden Inhaltes gefasst: "1. Die Phase der Toleranz und der Erfüllung von Forderungen ist beendet, da sich die Saboteure und Verschwörer zu sehr auf unsere dahingehend gerichtete Politik verlassen haben, sie die Obergrenzen ihrer Forderungen erhöht, ihre feindlichen Vorgehensweisen gesteigert und sämtliche Agitationsmittel sowie Waffen angewendet und sektiererische Konflikte geschürt haben. 2. Gegenüber den Demonstrierenden, den die Sicherheit Gefährdenden und den Saboteuren ist verschiedenseitig entgegenzutreten, was Folgendes einschließt:
  2. a)Keine Freilassung jeglicher Festgenommener und die Überstellung der Festgenommenen an die Justiz.
  3. b)Denjenigen, die gegen den Staat die Waffen erheben, ist mit Waffen entgegenzutreten, wobei darauf zu achten ist, dass Zivilisten nicht gefährdet werden.
  4. c)Es sind Anweisungen zur Beschlagnahme von nicht zugelassenen Motorrädern sowie von zugelassenen Motorrädern, die als Agitationsmittel oder als Transportmittel von Bewaffneten genutzt werden, zu erteilen (Die Gebiete und die Details sind mit dem Ministerium für Inneres abzustimmen).
  5. d)Die bekannten Täter sind ohne Razzien festzunehmen, im Gefängnis unterzubringen und an die Justiz zu überstellen.
  6. e)Mechanismen zum Umgang mit Kundgebungen: - Die zum Zwecke der Begegnung von Demonstrationen ausgerüstete, vom Sicherheitsapparat gestützte Polizei ist vorzubereiten. Ebenso hat die Vorbereitung von Demonstrationen von Seiten der Partei und der Organisationen für eine Konfrontation, falls erforderlich und entsprechend der Situation, zu erfolgen. - Die Streitkräfte sind lediglich in Notfällen und nur mit festgelegten Aufgaben einzubeziehen. - Die Aufgaben, die Zuständigkeiten und die Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Stellen sind präzise festzulegen. 3. In den Gebieten sind Obergremien, die sich aus einem Führungsmitglied, einem hochrangigen militärischen Verantwortlichen und einem Sicherheitsverantwortlichen zusammensetzen, zum Zwecke der Planung, Umsetzung und Führung zu bilden. Diesen werden alle Stellen des Militärs, der Sicherheit und der Parteien in deren Gebiet unterstellt. Dazu zählen: - Ein Gremium für das mittlere Gebiet. - Ein Gremium für das Küstengebiet. - Die zentrale Stelle für Krisenmanagement übernimmt diese Aufgabe in Damaskus und Rif Dimashq [Anm. des Senats: Umland von Damaskus]. 4. Das mittlere Gebiet ist mit Vorzug zu behandeln, wobei eine Beruhigung der übrigen Gebiete zu erfolgen hat. 5. Der Parteiapparat (Organisationen der Partei, Volksorganisationen und berufliche Gewerkschaften) übernimmt folgende Rolle: - Ausbildung der dafür bestimmten Kräfte für die Konfrontation mit den Demonstranten sowie zur Benutzung von Waffen. - Kontinuierliche, rotierende Anwesenheit in den Sitzen der Partei. - Verfügbarkeit einer begrenzten Reserve beim Parteiapparat und den Organisationen, die je nach Situation in jedem Gouvernement erweitert werden kann. - Beteiligung bei der Konfrontation mit den feindlichen Demonstrationen. - Abhalten von unterstützenden Kundgebungen, je nach Bedarf und Situation jedes Gouvernements. - Beobachtung der Zustände in der Bevölkerung und Meldung von Verdächtigen und Anstiftern sowie deren eventuelle Festnahme und deren Überstellung an die Sicherheitsbehörden und die Armee. - Strukturierung der ausgebildeten Kräfte in Einheiten, die über eine Führung verfügen, so dass deren Intervention organisiert abläuft. 6. Es ist eine Versammlung mit den Gewerkschaften abzuhalten, bei der ihnen ihre Aufgaben vermittelt werden und ihnen mitgeteilt wird, dass Zuwiderhandelnde nach dem Gesetz für Gewerkschaften und den allgemeinen Gesetzen zur Rechenschaft gezogen werden. 7. Den Präsidenten der Universitäten ist mitzuteilen, dass die Studenten darüber zu informieren sind, dass Kundgebungen in der Universität gemäß dem Gesetz untersagt sind und jeder Zuwiderhandelnde der Universität verwiesen wird. 8. Die Rolle der Medien: - Die Entsendung von zivilen und militärischen Mediendelegationen zu den Handlungsorten und die filmische Aufnahme des Geschehens, so dass die Aufnahmen in zügiger Weise ausgestrahlt werden, was nach einer von Seiten einer, vorzugsweise unter Beteiligung der politischen Verwaltung der Streitkräfte agierenden Stelle, spezialisierten medialen Stelle vorgenommenen Bearbeitung und Erstellung einer entsprechenden Kommentierung zu erfolgen hat. Es hat eine ständige Koordination mit den Sicherheitsbehörden und den Streitkräften stattzufinden. - Die Überprüfung der bei der Ausstrahlung gezeigten Transparente, Begriffe und Formulierungen sowie die Streichung des davon Unzuträglichen und die Verwendung von Konzepten und Begriffen, die sich auf die im Strafgesetz vorkommenden Straftaten stützen. - Die Anwendung kreativer Methoden bei der Antwort auf die feindseligen Medien, welche sich auf eine Dokumentation in Ton und Bild stützen. - Erläuterung der Fälle, die als rechtswidrig zu erachten sind. - Die Bürger genauso wie die Saboteure müssen verstehen, dass wir uns zur Bewahrung der Sicherheit des Staates, der Bürger und der öffentlichen Ordnung am Beginn einer Phase befinden, in der das Gesetz präzise und unnachgiebig angewendet wird. - Das Hauptaugenmerk ist auf die Entlarvung der Saboteure und deren Verurteilung seitens aller Bevölkerungsgruppen zu legen. 9. Eine Sonderversammlung der Zentralen Stelle für Krisenmanagement ist abzuhalten, um Vorkehrungen zum Zwecke der Begegnung von eventuellen Demonstrationen am Freitag zu treffen." (
  7. b)Am 20. April 2011 trat die "CCMC" erneut zusammen und setzte zufolge der Protokollierung des Treffens - "die Auswertung der sicherheitspolitischen Lage fort". Dabei wurde das Folgende festgestellt und beschlossen: "1. Die Fakten zeigen, dass Personen, welche die Demonstrationen, Kundgebungen, Morde, Tötungen und Sabotageaktionen durchführen, ihre Methoden und Pläne weiterhin entwickeln, um die Bürger zu terrorisieren und sie dazu zu zwingen, sich ihnen anzuschließen. Sie verwenden alle Methoden, um das Vertrauen der Bürger in den Staat und dessen Fähigkeiten, diese Personen zu bekämpfen, zu erschüttern. Sie planen, in mehreren Städten Demonstrationen am Freitag durchzuführen. Es ist wahrscheinlich, dass sie versuchen werden, Demonstrationen auf weitere Städte zu übertragen und sektiererische Zwietracht zu schüren. 2. Es ist notwendig, mit einer neuen Phase der Bekämpfung der Verschwörer zu beginnen, und ab sofort Gewalt gegen sie anzuwenden. Es ist wichtig, die Schlacht zu entscheiden sowie die Stärke und Fähigkeiten des Staates zu demonstrieren. 3. Detaillierte Pläne werden vorbereitet, um wahrscheinlichen, bewaffneten und nicht bewaffneten Demonstrationen und Kundgebungen entgegenzuwirken, insbesondere in den Regionen Dara’a, Damaskus, Umland von Damaskus und Homs. Die Pläne werden heute bzw. morgen unter der Aufsicht des Nationalen Sicherheitsbüros ausgearbeitet. Die Streitkräfte werden gebeten, die notwendige Unterstützung in Koordination mit der Armeeführung zu leisten (gemäß den erteilten Anweisungen). 4. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte muss umfassende Pläne vorlegen. Diese Pläne werden auf Grundlage des Szenarios der weiten Verbreitung der Demonstrationen und der feindseligen Aktionen in allen Provinzen ausgearbeitet. Alle Maßnahmen werden ergriffen und die Zusammenarbeit mit den durchführenden Stellen wird organisiert, um diese Maßnahmen je nach herrschender Lage im Ganzen bzw. teilweise durchzuführen. 5. Einige Militäreinheiten werden gemäß den erteilten Anweisungen in Bewegung gesetzt. 6. Die Streitkräfte veröffentlichen eine Erklärung über die Morde und Tötungen gegen Militärangehörige, in der erwähnt werden soll, dass die Täter mit allen Mitteln verfolgt und vor Gericht gestellt werden, damit sie ihre gerechte Strafe bekommen. 7. Je nach Lage werden alle detaillierten Methoden und Mittel verwendet, wenn eine Region umzingelt, eine Razzia gegen Verdächtige durchgeführt oder eine feindselige Demonstration bekämpft wird. (Gemäß den Anweisungen, die während des Treffens erteilt wurden.) 8. Verdächtige Personen, die gemäß Anweisungen aus dem Ausland an Sabotageaktionen, Tötungen, Planung von Verbrechen und Hervorrufen von Zwietracht teilgenommen haben, werden festgenommen. 9. Die Sicherheitsbehörden werden sich auf die Untersuchungen, Vernehmungen und Nachverfolgungen konzentrieren, um belegte Ergebnisse zu erzielen und sie in den Medien zu präsentieren. 10. Die Verstorbenen werden ohne Versammlungen und Demonstrationen begraben. Die Angehörigen der Verstorbenen müssen sich dazu verpflichten, bevor ihnen die Leichen übergeben werden. 11. Es werden tägliche Treffen der Zentralen Stelle für Krisenmanagement abgehalten. 12. Studenten, die an Demonstrationen teilnehmen, werden gemäß den universitären Regelungen und Vorschriften exmatrikuliert. 13. Es ist gemäß den Anweisungen des Innenministers verboten, Fahrräder in die Städte zu führen. 14. Artikel Nr. 8 des Protokolls des vorherigen Treffens über die Rolle der Medien und die Koordination mit der politischen Verwaltung der Streitkräfte, dem Amt für moralische Führung beim Innenministerium, wird betont. 15. Die oberen Führungskomitees sowie der Gouverneur von Dara’a werden von der allgemeinen Lage und den getroffenen Entscheidungen benachrichtigt. 16. Das Innenministerium wird gemäß Vorschlag des Verteidigungsministers mit Kräften unterstützt. 17. Der stellvertretende Regionalsekretär der Baath-Partei koordiniert die Rolle der Partei und der Organisationen in den ausgearbeiteten Plänen. Er übermittelt die Anweisungen an die Partei und die Organisationen gemäß den Vorschriften. 18. Die Forderung der Bürger dahin, dass der Staat gegen die Verschwörer interveniert und die Schlacht gegen sie entscheidet, damit die Bürger und ihre Kinder geschützt werden und ihr normales Leben in Sicherheit fortsetzen können, muss hervorgehoben werden. 19. Die Volkskomitees werden aufgelöst." (
  8. c)Ungeachtet eines sprachlichen Deckmantels bürokratischer, verharmlosender und Rechtstaatlichkeit vortäuschender Formulierungen enthalten die Beschlüsse eindeutige Vorgaben, unter umfassender Einbeziehung staatlicher Behörden, Sicherheitskräfte und des Parteiapparats der Baath-Partei gegen Protestierende mit auch tödlicher Gewalt vorzugehen. Aufgrund der Stellung der "CCMC" und ihrer Mitglieder waren sie bindend für sämtliche Sicherheitsorgane im gesamten Syrien und wurden durch die Hierarchieebenen bis zu den ausführenden Sicherheitskräften weitergegeben. Ziel der Beschlüsse war es, die Proteste zur Stabilisierung des Regimes unter Einsatz von Waffengewalt um jeden Preis niederzuschlagen, Teilnehmende von weiteren Aktivitäten abzuhalten und die Gesamtbevölkerung nachhaltig davon abzuschrecken. Trotz der in der Sitzung vom 18. April 2011 (dort unter Ziff. 2
  9. b)gebrauchten Formulierung, es sei darauf zu achten, dass Zivilisten nicht zu Schaden kämen, wurde hierzu ein Vorgehen mit Waffengewalt angeordnet, bei welchem Tötungen und Verletzungen von - als nicht-zivile Aufrührer angesehenen - Demonstranten nicht nur in Kauf genommen, sondern zur Abschreckung bezweckt wurden. Aus den Beschlüssen lässt sich gleichfalls ersehen, dass nach dem Willen der Staatsführung auch die weitere Vorgehensweise gegen die Zivilbevölkerung darauf ausgerichtet sein sollte, künftige Proteste oder Aufstände gewaltsam im Keim zu ersticken. Hiervon gedeckt war die Verfolgung, Verhaftung, Folterung und Tötung solcher Personen, denen eine Teilnahme an Protesten oder auch nur die Nähe zu diesen unterstellt wurde. Faktisch und von der staatlichen Führung gebilligt bewirkten die Beschlüsse einen Freibrief für ein gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen mutmaßliche Regimegegner ohne Verdachtsüberprüfung und justizförmiges Verfahren. Die Vorgaben wurden in diesem Sinne weitergeleitet und verstanden. Militär, Geheimdienste und andere Teile des Sicherheitsapparates wurden entlang der jeweiligen Hierarchieebenen instruiert und handelten fortan entsprechend. Das Vorgehen wurde infolge der Beschlüsse der "CCMC" insoweit systematisiert, als Protestkundgebungen unter Anwendung von auch deutlicher Waffengewalt zerschlagen, jeweils möglichst viele der überlebenden Demonstranten festgenommen und mit bereitgestellten Fahrzeugen in die Hafteinrichtungen der Geheimdienste verbracht wurden, wo sie für eine unterschiedliche Dauer festgehalten und fortdauernder Misshandlung bis hin zum Tod ausgesetzt waren. Demonstranten, die vor der Gewalt flohen, wurden von den Sicherheitskräften verfolgt und festgenommen. An landesweit in hoher Zahl eingerichteten Checkpoints und bei großangelegten Razzien, welche ganze Stadtteile umfassten, wurde gleichfalls eine Vielzahl von Personen festgenommen und verschleppt. Hierunter befanden sich auch gänzlich unbeteiligte Personen. Ziel der sich anschließenden Folterungen und Misshandlungen durch die Sicherheitsbehörden war einerseits der Gewinn von Informationen insbesondere über Organisatoren und geplante weitere Protestaktionen, andererseits die Einschüchterung der Bevölkerung und die Bestrafung der Festgenommenen. (
  10. d)In der Folgezeit kam es zu weiteren Treffen der "CCMC", deren Gegenstand - wie auch die Inhalte weiterer getroffener Beschlüsse - nicht feststellbar ist. Bei einer Zusammenkunft am 5. August 2011 wurde "die Organisation von täglichen, gemeinsam durchgeführten Kampagnen des Militärs und der Sicherheitsbehörden für von ihnen nach sicherheitsbezogener Priorität festzulegende Sicherheitssektoren" angeordnet. Bei derartigen Maßnahmen hätten "sämtliche Sicherheitszweige teilzunehmen, um die Orte zu stürmen, an denen sich diejenigen aufhalten, die wegen Verbrechen der Sabotage, des Mordes und Angriffen gegen die Bürger und deren Eigentum sowie gegen staatliche Institutionen gesucht werden." Die Personen seien festzunehmen; einzelne Bereiche seien von den Gesuchten "zu säubern". Die Anordnungen vom 5. August 2011 befassen sich ferner damit, dass Untersuchungsergebnisse, insbesondere auch Informationen über Durchsuchungen, täglich dem Leiter des Büros für nationale Sicherheit vorzulegen seien. Außerdem sollten die Namen von Sicherheitskräften, die "bei der Konfrontation mit den bewaffneten Banden nachlässig handeln oder denen Waffen abgenommen wurden", mitgeteilt werden.
  11. cc)Im April 2011 setzten sich die weit überwiegend friedlichen Demonstrationen mit sukzessive steigenden Teilnehmerzahlen fort, auf welche von staatlicher Seite mit zunehmender Gewalt reagiert wurde. Die Demonstrationen fanden - nicht ausschließlich, aber regelmäßig - an jedem Freitag statt; zumeist kam es dabei zu Todesopfern. Die Sicherheitskräfte waren nunmehr angewiesen, die Demonstrationen mit Schusswaffen aufzulösen, und verwendeten scharfe Munition, die ohne Vorwarnung gegen die Zivilisten eingesetzt wurde. Auch auf Beerdigungen verstorbener Aktivisten, die Kundgebungscharakter gewannen, reagierten die Sicherheitskräfte in gewaltsamer Weise. Dabei wurde weder bei der Anwendung von körperlicher oder von Schusswaffengewalt noch bei der Durchführung von Verhaftungen danach differenziert, ob es sich bei den anwesenden Zivilisten um protestierende Aktivisten, gläubige Moscheebesucher oder - im Falle von Beerdigungen - trauernde Angehörige handelte. Den durch die Sicherheitskräfte verletzten Demonstranten wurde zudem im Einzelfall eine medizinische Versorgung verwehrt, indem Krankenwagen daran gehindert wurden, die Verletzten zu erreichen, und (auch) auf medizinische Helfer geschossen wurde. In Dara’a und Homs waren Sicherheitskräfte am Eingang von Krankenhäusern postiert, die mutmaßliche Regimegegner daran hinderten, das Krankenhaus zu betreten. Am 22. April 2011 wurden bei Demonstrationen in verschiedenen Landesteilen mindestens 100 Zivilisten von Regierungskräften durch Schusswaffen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Die Demonstrationen wurden von Sicherheitskräften aufgelöst; dabei kam es zu zahlreichen Verhaftungen. Wenige Tage später wurde die Stadt Dara’a von Regierungskräften - darunter Panzereinheiten der Armee und Scharfschützen - eingeschlossen, belagert und schließlich gestürmt. In der von Wasser-, Lebensmittelzufuhr und medizinischer Versorgung abgeschnittenen Stadt starben zahlreiche Menschen; zu Todesfällen kam es auch bei Demonstrationen außerhalb der Stadt und bei dem Versuch von Bewohnern aus dem Umland, die belagerten Zivilisten in der Stadt mit Wasser und Nahrung zu versorgen. Trotz Plakaten, auf welchen eine derartige Hilfsabsicht dokumentiert war, wurde seitens der eingesetzten Sicherheitskräfte direkt mit scharfer Munition auf die Hilfeleistenden und Demonstranten geschossen. Insgesamt starben mindestens 200 Menschen. Auch in anderen Landesteilen kam es Ende April zu Einsätzen der Sicherheitskräfte mit Todesfällen. In der Stadt Douma gab es bei umfangreichen Razzien zahlreiche Verhaftungen. In den Folgemonaten des Jahres 2011 steigerte sich die Protestbewegung auf eine sechsstellige Anzahl aktiver Teilnehmer und damit einhergehend der Umfang staatlicher Repression. Allein im Juli 2011 kam durch staatliche Gewalt eine mittlere vierstellige Anzahl von Zivilisten ums Leben. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte konzentrierte sich einerseits auf Städte, welche als Hochburgen der Opposition galten. So stürmten Regierungskräfte Ende Juli 2011 die Stadt Hama, wobei mehrere Hundert Menschen starben. Im September 2011 wurde die Stadt Douma vom Militär eingeschlossen und die Infrastruktur - Strom, Wasser, Nahrungsmitteltransporte - unterbrochen; zudem kam es zu zahlreichen Verhaftungen. Andererseits wurden durch die Sicherheitskräfte zunehmend Checkpoints errichtet, die Personenkontrollen durchführten und mit Listen zu verhaftender Personen ausgestattet waren. Zum Schusswaffengebrauch gegenüber Demonstranten und willkürlichen Misshandlungen mutmaßlicher Oppositioneller kam es fortan auch an derartigen Checkpoints. Die Sicherheitskräfte hatten Befehl, bereits Versammlungen von mehr als acht Zivilisten unter Waffengewalt aufzulösen. Nach Führungspersonen der Protestbewegung wurde gezielt gefahndet. Die umfangreichen Verhaftungswellen führten zu einer massiven Überbelegung der staatlichen Haftanstalten, in denen die Inhaftierten willkürlicher Gewalt und der Folter bis hin zur Todesfolge ausgesetzt waren. Die Zustände insbesondere in den Gefängnissen der Geheimdienste waren geprägt von Unterversorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln, Schlafentzug sowie katastrophalen hygienischen Bedingungen.
  12. dd)Ab September 2011 wurden die bis dahin friedlich verlaufenden Proteste zunehmend wehrhaft. Gegründet wurde die Freie Syrische Armee (FSA), deren Mitglieder sich zunächst großteils aus desertierten Soldaten der regulären Armee rekrutierten. In der Folgezeit kam es zu vereinzelten Angriffen oppositioneller Kräfte auf Regierungsgebäude, ab Beginn des Jahres 2012 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungskräften und militanten oppositionellen Gruppierungen. Zeitgleich schlossen sich Zivilisten auch weiterhin zu friedlichen Massendemonstrationen zusammen, von welchen keinerlei Gewalt ausging, denen jedoch seitens der Sicherheitskräfte unvermindert mit Schusswaffengebrauch und körperlicher Gewalt begegnet wurde. Zur Bekämpfung der Demonstrationen wurden zunehmend die Shabiha-Milizen herangezogen. Nach wie vor kam es zur Tötung zahlreicher Demonstranten und zu willkürlichen Verhaftungen. Eine Eskalation war insoweit festzustellen, als auf Regierungsseite Soldaten, welche sich weigerten, im Einsatz auf unbewaffnete Demonstranten zu schießen, ihrerseits durch Geheimdienstmitarbeiter "aus der zweiten Reihe" erschossen wurden. Deserteure und andere Befehlsverweigerer wurden in Haft genommen. Eine kurze Phase der Entspannung trat zu Beginn des Jahres 2012 ein. Nachdem die Arabische Liga bereits Ende des Jahres 2011 diplomatischen Druck auf Syrien ausgeübt hatte, indem sie die Mitgliedschaft des Landes zu suspendieren drohte, willigte die syrische Regierung in von der Liga vorgeschlagene Maßnahmen ein. Im Dezember 2011 hatte die Arabische Liga ca. 160 Beobachter nach Syrien geschickt. Zum Jahreswechsel zog die syrische Regierung das Militär mit Panzern und schweren Waffen aus den Städten zurück und ließ etwa 3.500 Gefangene frei. Jedoch kam es auch in diesem Zeitraum zur Tötung von Zivilisten durch Regierungskräfte bei Demonstrationen. Im Februar 2012 fand im Damaszener Stadtviertel Mezzeh die bis dahin größte Demonstration in der syrischen Hauptstadt seit Beginn des Konfliktes statt. Die hiergegen eingesetzten Sicherheitskräfte erschossen mindestens eine Person und zerstreuten die Demonstration mit Tränengas und Schallgranaten. Dutzende Demonstranten wurden verhaftet. Gleichfalls im Februar 2012 wurde die Stadt Homs durch syrische Truppen angegriffen, wobei es zu zahlreichen Toten unter Zivilisten, darunter auch Journalisten, kam. Ein in Homs verübtes Massaker an Zivilisten wurde seitens der Regierung terroristischen bewaffneten Gruppen zugeschrieben, seitens oppositioneller Aktivisten dagegen der syrischen Armee und regierungstreuen Milizen. Im März und April 2012 starben 95 Zivilisten durch Gewalttaten der Regierungskräfte in Idlib, wo es darüber hinaus zu zahlreichen willkürlichen Verhaftungen kam. In Houla wurden am 31. Mai 2012 über 100 Zivilisten von regierungsnahen Milizen getötet, weitere mindestens 55 Personen in dem Dorf Qubair in der Umgebung von Hama bei einem Gewaltakt von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen. Ab Ende Juli 2012 wurde durch die syrische Armee oder regierungsnahe Verbände auf Zivilisten geschossen, welche die jordanische Grenze passieren wollten, wobei es zu mindestens einem Todesfall kam. Ende August 2012 wurden in dem Damaszener Vorort Darya über 200 zuvor bei Hausrazzien durch Sicherheitskräfte erschossene Zivilisten aufgefunden. Im weiteren Verlauf des Konfliktes nahm dessen Militarisierung zu, indem etwa die syrische Luftwaffe Bombenangriffe auf oppositionell geprägte oder von Mitgliedern der Freien Syrischen Armee besetzte Viertel von Damaskus und weitere Städte im Umland der Hauptstadt flog, wobei auch Streu- und Brandbomben eingesetzt wurden. Ab Mitte des Jahres 2012 steigerten sich die Kampfhandlungen beiderseits derart, dass der Konflikt ab diesem Zeitpunkt als Bürgerkrieg bewertet werden kann. Unbeschadet dessen bestanden innerhalb der seitens des syrischen Staates beherrschten Regionen friedliche oppositionelle Strukturen und ein ziviler Protest fort.
  13. c)Beteiligte staatliche Akteure und Institutionen, Vorgehensweise und Opfer
  14. aa)Das syrische Regime bediente sich nach Ausbruch des Konfliktes derselben Institutionen und Kräfte, die ihm bereits zuvor zur Verfügung standen; ihre Zahl wurde indes aufgestockt. Eingesetzt waren das allgemeine Militär und paramilitärische Einheiten, insbesondere die Shabiha-Miliz. Einen wesentlichen Teil der zur Bekämpfung der Protestbewegung eingesetzten Sicherheitskräfte bildeten die Geheimdienste, deren Aufgabe als unmittelbares Instrument der Herrschaftssicherung sich im beginnenden Konflikt fortsetzte. Seit Beginn der Auseinandersetzungen konzentrierten sich die geheimdienstlichen Aktivitäten auf diese - inländische - Aufgabe. Operativ tätig waren hierbei insbesondere der Allgemeine Geheimdienst, der Militärische Geheimdienst und der Geheimdienst der Luftwaffe. Der Militärische Geheimdienst war vor allem mit den Abteilungen 215, 227, 291 und 235 ("Palästina-Abteilung") in die Niederschlagung der Protestbewegung eingebunden, beim Geheimdienst der Luftwaffe handelte es sich um die Abteilungen "Flughafen Mezzeh" und "Bab Touma". Der Allgemeine Geheimdienst verfügte mit der Abteilung 285 und - insoweit verfahrensgegenständlich hinsichtlich des konkreten Tatbeitrages des Angeklagten - der Abteilung 251 über operativ tätige Abteilungen (s. näher nachfolgend S. 34 unter 3.). Personell umfassten der Allgemeine und der Militärische Geheimdienst jeweils 8.000 bis 10.000 hauptamtliche Mitarbeiter. Die Verwaltung für politische Sicherheit hatte ebenso wie der Geheimdienst der Luftwaffe eine Personalstärke von 5.000 bis 6.000 hauptamtlichen Mitarbeitern. Über den Umfang der bei einzelnen Operationen gegen Demonstrationen eingesetzten Kräfte lassen sich Feststellungen nicht verlässlich treffen. Ein typischer Ablauf bestand indes darin, dass militärische und geheimdienstliche Kräfte in zumindest dreistelliger Personenstärke Straßen abriegelten, mit Tränengas und scharfer Munition in die Demonstrationen schossen, hiernach mit Schlagwerkzeugen in die Demonstration hineingingen, Demonstranten verletzten, verhafteten und in Hafteinrichtungen verbrachten. Zugleich wurden angrenzende Straßen nach Fliehenden oder - oft nur aufgrund ihres Alters und Wohnortes - der Teilnahme Verdächtigen abgesucht. Von Beginn der - zunächst noch vereinzelten - Demonstrationen im Februar 2011 an verfolgten die Geheimdienstabteilungen das Ziel einer Aufklärung der Proteste hinsichtlich ihrer Organisation und der Organisatoren; zu diesem Zweck wurden Teilnehmer verhaftet und unter Folter verhört. Hinzu kam die den Geheimdiensten bereits zuvor obliegende Tätigkeit der Einschüchterung und Verfolgung oppositioneller Kräfte, nunmehr insbesondere der Organisatoren und Unterstützer der Protestbewegung auf der Straße und in den sozialen Medien. Die beteiligten Sicherheitskräfte waren innerhalb militärischer oder militärähnlicher Strukturen spätestens seit Ende April 2011 angewiesen, koordiniert gegen Demonstranten vorzugehen; darüber hinaus fanden vor allem unter Beteiligung von Mitgliedern der Geheimdienste Razzien und Hausdurchsuchungen mit Verhaftungen statt. In wachsender Anzahl wurden durch die Geheimdienste zudem innerstädtisch und auf Durchgangsstraßen im ländlichen Bereich Checkpoints errichtet, an welchen gleichfalls Durchsuchungen von Personen und Verhaftungen durchgeführt wurden. Die syrische Armee umfasste zu Beginn des Konfliktes zwischen 200.000 und 300.000 Personen mit weiteren 300.000 Reservekräften; sie bestand zu einem großen Teil aus Wehrpflichtigen. Bis zum Frühjahr 2012 desertierten etwa 60.000 Soldaten, indem sie ins Ausland flüchteten oder sich zu einem späteren Zeitpunkt der Freien Syrischen Armee anschlossen, weil sie die Angriffe auf die Zivilbevölkerung ablehnten. Die höherrangigen, häufig alawitischen Offiziere verblieben regelmäßig in der regulären syrischen Armee. Als regimetreue, großteils alawitisch geprägte Eliteeinheiten galten die zum Schutz der Regierung im Raum Damaskus eingesetzte Republikanische Garde sowie die dem Bruder des Präsidenten, Maher al-Assad, unterstehende 4. Division. Beide Einheiten wurden bevorzugt zur Niederschlagung der Protestbewegung eingesetzt und waren an Verhaftungen, Hausdurchsuchungen, Verletzungen und Tötungen von Demonstranten beteiligt. Hiervon zu unterscheiden waren reguläre Armeeeinheiten, in denen die Soldaten - darunter Wehrpflichtige - mit der Behauptung, sie würden gegen Salafisten, Terroristen und Kriminelle vorgehen, gegen die unbewaffneten Demonstranten eingesetzt wurden. Dies führte zu einer wachsenden Anzahl von Deserteuren und Überläufern. Regierungstreue Milizen, die bereits im Jahr 2011 die Streitkräfte und Geheimdienste unterstützten, wurden in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2012 in neu gegründete sogenannte nationale Verteidigungskräfte ("National Defense Forces" - NDF) eingegliedert. Der Militärpolizei kamen in dem Konflikt hauptsächlich administrative Aufgaben wie das Fotografieren und Dokumentieren Verstorbener zu. So hatte der fotografische Dienst der Militärpolizei ab spätestens März 2011 Anweisung, getötete Demonstranten oder Häftlinge systematisch zu erfassen. Aus dieser Tätigkeit resultieren die durch einen desertierten Militärfotografen ("Caesar") außer Landes gebrachten 26.938 Bilddateien mit Fotografien von insgesamt 6.821 Leichen. Die abgebildeten, großteils von Auszehrung und Misshandlungsspuren gezeichneten Personen waren im Zeitraum zwischen Mai 2011 und August 2013 überwiegend in Geheimdienstabteilungen zu Tode gekommen und kurz darauf von Fotografen der Militärpolizei aufgenommen worden. Zuständig war die Militärpolizei allerdings auch für den Transport von Gefangenen zwischen Gefängnissen und Gerichten sowie für die - auch für die Aburteilung politischer Gefangener zuständigen - militärischen Feldgerichte, in welchen in kurzen Scheinverfahren meist auf der Grundlage unter Folter abgepresster Geständnisse Strafen bis hin zur Todesstrafe verhängt wurden.
  15. bb)Bei der gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen, bei Hausdurchsuchungen, Razzien und Kontrollen an Checkpoints nahmen die Sicherheitsbehörden ab März 2011 eine Vielzahl von Personen fest. Die Festgenommenen wurden meist mit Bussen in Hafteinrichtungen verschleppt und dort über unterschiedlich lange Zeiträume, die sich zwischen wenigen Tagen und Jahren erstreckten, ohne Haftbefehl oder anderweitig formelle Verfahren festgehalten. Als Hafteinrichtungen nutzte das syrische Regime die bereits vorhandenen zivilen, militärischen und geheimdienstlichen Gefängnisse, in welchen es aufgrund der Vielzahl Verhafteter zu einer deutlichen Überbelegung kam. Haftanstalten wie das um das Jahr 2001 geschlossene Militärgefängnis Tadmur wurden reaktiviert. Bedeutsame, größere Haftanstalten waren das Zivilgefängnis in Adra, in welches Verhaftete zum langfristigen Verbleib verlegt wurden, und ein seitens des Militärs betriebenes Gefängnis in Saydnaya. Eine Vielzahl von Gefängnissen wurde darüber hinaus von den Geheimdiensten geführt; diese umfassten Hafteinrichtungen auch in den Provinzen, so dass sie sich netzartig über das gesamte Land erstreckten. Die Einrichtungen dienten dem Erstverbleib von Festgenommenen; allerdings konnten die Haftzeiten einzelner Festgehaltener auch Monate und Jahre betragen. Beim Allgemeinen Geheimdienst bestanden Gefängnisse zumindest in den Abteilungen 251 und 285. Von den weiteren Geheimdiensten waren insbesondere der Militärische Geheimdienst - hier mit der in der Bevölkerung berüchtigt gewordenen Abteilung 235, der sogenannten "Palästina"-Abteilung - und der Luftwaffengeheimdienst in die Inhaftierung, Folterung und Tötung tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegner eingebunden. Von dem Militärischen Geheimdienst wurden insgesamt zehn Hafteinrichtungen geführt, darunter fünf in Damaskus. Dem Geheimdienst der Luftwaffe unterstanden zumindest zwei Gefängnisse. Das Amt für politische Sicherheit unterhielt ein Gefängnis im Damaszener Stadtviertel Mezzeh. Die Haftbedingungen in den geheimdienstlichen Einrichtungen waren gekennzeichnet von Unterversorgung mit Nahrungsmitteln und medizinischer Hilfe, Überbelegung mit daraus folgender unzureichender Bewegungs- und Schlafgelegenheit, katastrophalen hygienischen Bedingungen durch Ungezieferbefall und unzureichende Möglichkeiten zum Waschen oder Wäschewechsel, willkürlicher Gewaltanwendung und enormem psychischem Stress durch die Unsicherheit über das eigene Schicksal und die ständige Wahrnehmung der Schreie von Mithäftlingen, welche in benachbarten Räumen tags und nachts misshandelt wurden. Während ihrer Vernehmungen in den Geheimdiensteinrichtungen wurden die Gefangenen in der Regel systematisch gefoltert. Eingesetzt wurden die bereits vor Konfliktbeginn im syrischen Geheimdienstapparat "erprobten" Foltermethoden, mithin Schläge mit und ohne Schlagwerkzeuge auf die - teilweise in einem Reifen ("Dulab") oder auf einem Brett ("Fliegender Teppich") - fixierten Gefangenen auf den gesamten Körper, insbesondere auch auf die Fußsohlen ("Fallaqa"), Aufhängen an den Handgelenken ("Shabeh") sowie Überdehnung des Körpers und Rückgrates ("Deutscher Stuhl"). Hinzu kamen Elektroschocks, Verbrennungen und Verbrühungen, Herausziehen der Finger- und Fußnägel und gelegentlich andere, aus dem sadistischen Einfallsreichtum der Ausführenden gespeiste Methoden. Verbreitet war gegenüber Männern wie Frauen auch sexualisierte Gewalt, die der besonderen Erniedrigung des Opfers diente und bis hin zur Vergewaltigung reichte. Während die Folter zu Beginn des Konfliktes noch vornehmlich zur Informationsgewinnung eingesetzt wurde, ging es in den Haftanstalten ab Mai 2011 weniger um eine geheimdienstliche Nachrichtengewinnung als vielmehr darum, die tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen zu brechen, sie von weiteren Aktivitäten abzuhalten und dadurch den Protest zu ersticken. Zu den Hafteinrichtungen gehörten auch die im Großraum Damaskus gelegenen Militärkrankenhäuser in Tishreen (auch bezeichnet mit "607"), Harasta und Mezzeh (auch bezeichnet mit "601"), die vor Konfliktbeginn allein für die Heilbehandlung von Soldaten und ihrer Angehörigen genutzt worden waren. Mit Beginn der Protestbewegung begann eine Umfunktionierung; die Militärkrankenhäuser wurden fortan auch zur Unterbringung und Misshandlung von mutmaßlich oppositionellen Patienten benutzt. Stand auch in diesen Fällen zunächst noch die Heilbehandlung im Vordergrund, gingen Sicherheitskräfte und medizinisches Personal ab April 2011 zunehmend dazu über, verletzt in das Krankenhaus eingelieferte Häftlinge oder Demonstranten selbst massiv zu misshandeln. Ab dem Jahr 2012 war die Aufgabe der Militärkrankenhäuser zweigeteilt: Neben Abteilungen, welche eine Regimeangehörigen vorbehaltene herkömmliche Heilbehandlung durchführten, gab es gesondert hergerichtete Stationen, in denen eingelieferte Gefangene an Krankenhausbetten gefesselt und - teilweise bis zu ihrem Tod - gefoltert wurden, so dass die Militärkrankenhäuser in der Zivilbevölkerung teilweise gefürchteter waren als die Geheimdienstgefängnisse.
  16. cc)Die Militärkrankenhäuser waren zugleich ein wichtiger Teil der Infrastruktur im Umgang mit verstorbenen Gefangenen. Ab März 2011 wurden dort fortlaufend Leichen gesammelt und durch Militärärzte und -fotografen dokumentiert: Soweit Häftlinge in Gefängnissen und Geheimdiensteinrichtungen ums Leben gekommen oder unmittelbar auf der Straße getötet worden waren, wurden ihre Leichen in die Militärkrankenhäuser gebracht. Dort wurden die - großteils nackten oder nur mit Unterwäsche bekleideten, durch Spuren von Unterernährung und/oder Folter gezeichneten - Leichen zusammen mit den in den Militärkrankenhäusern selbst Verstorbenen gesammelt und in Kühlhäusern zwischengelagert, angesichts ihrer die Kapazitäten überschreitenden Anzahl bald aber schlicht in Hallen oder Höfen abgelegt. Die Toten wurden bürokratisch erfasst, indem auf angehefteten Zetteln oder unmittelbar mit Filzschreiber auf der Haut Zahlen aufgebracht wurden, durch welche ihr Haft- und Todesort - in der Regel die Ziffer einer Geheimdienstunterabteilung - und eine Gefangenennummer bezeichnet wurden. Ein in den Krankenhäusern tätiger Rechtsmediziner verfasste einen Kurzbericht, der regelmäßig eine - unzutreffende - natürliche Todesursache wie Herzversagen oder Atemstillstand auswies, stellte entsprechende Todesurkunden aus und notierte auf dem Zettel oder dem Toten selbst eine weitere Registrierungsnummer. Sodann wurden Militärfotografen der Militärpolizei angefordert, die jede der Leichen fotografisch mehrfach dokumentierten. Fotos und Berichte wurden im Nachhinein zu einem Dossier zusammengefasst. Das Dokumentationssystem sollte der internen Kontrolle innerhalb des Regimes dienen, insbesondere das Schicksal der Häftlinge nachverfolgbar machen und ausschließen, dass diese durch Bestechung die Freiheit wiedererlangt hatten. Die Anzahl der allein in Damaskus auf diese Weise erfassten Leichen betrug anfänglich mindestens zehn pro Tag, stieg aber bald auf eine tägliche Anzahl von mindestens 50. Von den Sammelstellen in Damaskus und dem Damaszener Umland wurden die Leichen nach ihrer katalogartigen Erfassung in Kühltransportern und Lastkraftwagen, teilweise auch auf Sattelschleppern in hierzu eigens errichtete Massengräber in der Umgebung von Damaskus - Najha und Al Kteifa - gefahren. Die angelieferten Toten wurden dort nach erneuter Dokumentation ihrer Herkunft durch rekrutierte Verwaltungsbeamte in die Gräber gekippt. Ein derartiger Umgang mit getöteten Zivilisten begann spätestens im Mai 2011, als die Opferzahlen in dem Konflikt stark anstiegen.
  17. dd)Eine exakte Feststellung der Anzahl der seitens der syrischen Sicherheitsbehörden im Konfliktverlauf in bestimmten Zeitabschnitten zu Tode gekommenen, verletzten, inhaftierten oder auf andere Weise durch staatliche Maßnahmen geschädigten Zivilisten ist angesichts fehlender verlässlicher Zählungen, der dynamischen Entwicklung und des Fehlens neutraler Beobachter nicht möglich. Der Senat legt seiner Beurteilung zugunsten des Angeklagten Zahlen zugrunde, die im unteren Bereich der verfügbaren Schätzungen liegen. Hiernach waren seit Beginn des Konfliktes zumindest 2.000 Zivilisten bis Juli 2011 gestorben, und - gleichfalls gemessen seit Beginn - mindestens 5.000 Zivilisten bis Dezember 2011. Bis Mai 2012 waren mehr als 10.000 Menschen bei den Unruhen ums Leben gekommen. Ein jeweils Vielfaches dieser Personenzahl war von Demonstrationen, Checkpoints, von der Arbeitsstelle, der privaten Wohnung oder aus Krankenhäusern in Geheimdienstgefängnisse verschleppt und dort systematischer, mittels der festgestellten Foltermethoden teils schwerster Misshandlung unterzogen worden. Im weiteren Konfliktverlauf des Jahres 2012 steigerte sich die Anzahl der Toten weiter.
  18. d)Zusammenfassung Wie bereits festgestellt (vgl. unter II. 1., S. 7), war die Grundlage für das Vorgehen des syrischen Regimes gegen die ab Februar 2011 aufkommende Protestbewegung durch das festgestellte autokratische und auf einen umfangreichen, repressiv wirkenden Sicherheitsapparat gestützte politische System Syriens bereits seit den siebziger Jahren gelegt. Der politischen Führung standen durch Armee, Geheimdienste und paramilitärische Einheiten ausreichende Kräfte zur Verfügung, landesweit mit Gewalt gegen regierungskritische Bürger vorzugehen. Das politische System war hierauf ausgerichtet; es praktizierte bereits seit Jahrzehnten die Unterdrückung der politischen Opposition sowie - vereinzelte - gewalttätige "Strafmaßnahmen" mit einer Vielzahl von Opfern. Gefängnisse zur außergesetzlichen Internierung waren landesweit vorhanden, Praktiken der Kontrolle von Wirtschaft und Gesellschaft sowie der polizeistaatlichen Verfolgung und Folterung einzelner Aktivisten erprobt. Wie ferner festgestellt (vgl. unter II. 2., S. 14), wurde der Protestbewegung unmittelbar nach dem Überspringen des "Arabischen Frühlings" auf Syrien im Februar 2011 mit den bewährten repressiven Mitteln begegnet, wobei sich das Vorgehen der Sicherheitsbehörden zunächst auf die gewaltsame Auflösung der noch vereinzelten Demonstrationen und willkürliche Festnahmen beschränkte. Spätestens Ende April 2011 hatten die Proteste auf das gesamte Land mit Kundgebungen zumindest in den Provinzhauptstädten übergegriffen; zugleich hatten sich die Maßnahmen der Sicherheitsbehörden qualitativ und quantitativ massiv ausgeweitet durch gewaltsame, mit tödlichem Schusswaffengebrauch einhergehende "Sprengungen" von Demonstrationen und umfangreiche, täglich in die Tausende gehende Verhaftungen mit nachfolgender Folterung der Inhaftierten in den vielfältigen Hafteinrichtungen. Kontrollen und Inhaftierungen fanden zudem an einem landesweiten Netz von Checkpoints statt; ganze als oppositionell geltende Stadtviertel wurden durch Abriegelung und Razzien gewalttätig unter Kontrolle gebracht. Die Gewalt wurde nicht nur isoliert und zufällig angewendet, sondern im Rahmen einer umfassenden Strategie, um die syrische Zivilbevölkerung gefügig zu machen und zur Loyalität gegenüber der Regierung zu "erziehen". Diese Gewaltanwendung erfolgte auf Grundlage der im April getroffenen Beschlüsse des hierfür eingesetzten obersten Leitungsorgans "CCMC" organisiert und planmäßig; die auf Gewaltanwendung, Verhaftung und Misshandlung gerichteten Beschlüsse wurden durch Weiterleitung in den staatlichen Hierarchieebenen bis hin zu den ausführenden Organen umgesetzt. In Zusammenschau der vorstehenden Feststellungen sieht der Senat - im Vorgriff auf seine rechtliche Bewertung (vgl. insoweit unter C. 1., S. 185) - eine Vielzahl tatsächlicher Umstände, die einen Angriff auf die syrische Zivilbevölkerung in der Weise konstituieren, dass sie mit Tötungen, extralegalen Freiheitsentziehungen und Folterungen einer Vielzahl ziviler Einzelpersonen verbunden waren. Der Angriff diente der Stützung der syrischen Regierung, die ihn als Mittel des Machterhalts und zur Unterdrückung regierungskritischer politischer Bestrebungen einsetzte. Spätestens ab Ende April 2011 war dieser Angriff aufgrund der zentral gefassten Beschlüsse der "CCMC" und ihrer Umsetzung auch systematisch und zugleich ausgedehnt. 3. Abteilung 251 und Unterabteilung 40 des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes
  19. a)Die Zuständigkeit des Allgemeinen Geheimdienstes - umgangssprachlich auch "Staatssicherheit" genannt - bestand vor Aufflammen des Konfliktes in der Spionageabwehr, der Überwachung der syrischen Bevölkerung im In- und Ausland, der Kontrolle der syrischen Wirtschaft, der Korruptionsbekämpfung sowie der Überwachung ausländischer Einrichtungen in Syrien. Seit Frühjahr 2011 lag der Schwerpunkt in der "Terrorismusbekämpfung", worunter Repressionen gegen oppositionelle und regimekritische Gruppierungen verstanden wurden. Der Organisation standen hierfür anfänglich zwischen 10.000 und 30.000 hauptamtliche Mitarbeiter zur Verfügung. Der Geheimdienst war gegliedert in zwölf zentrale Organisationseinheiten - eine Direktion und elf Spezialabteilungen - in Damaskus, hinzu kamen 13 Regionalabteilungen. Zu den dem Allgemeinen Geheimdienst unterstehenden Abteilungen gehörten neben der verfahrensgegenständlichen Abteilung 251 unter anderem eine Ausbildungsschule in Najha, einem Vorort von Damaskus, Auswertungs-, Technik- und Spionageabwehrabteilungen sowie eine zentrale Ermittlungsabteilung, die mit der Nummer 285 bezeichnet war. Letztere Abteilung befand sich inmitten von Damaskus im Stadtteil Kafr Soussa. Geleitet wurde der Allgemeine Geheimdienst vom 16. Juli 2005 bis zum 24. Juli 2012 von Generalmajor Ali Mamlouk, seit dem 24. Juli 2012 von Generalmajor Dib Zaytoun. Bei der Abteilung 251 handelte es sich um eine der in Damaskus ansässigen Abteilungen mit der Zuständigkeit "Innere Sicherheit" für die Gouvernements Damaskus-Stadt und Damaskus-Umland. Die Abteilung zählte zwischen 2.500 und 3.000 Mitarbeiter. Sie war nach Konfliktbeginn faktisch zuständig für die Bekämpfung der Proteste in diesem Bereich, führte einen Großteil der Festnahmewellen in Damaskus und dem Umland durch und richtete Straßensperren in diesen Gegenden ein. Die Abteilung liegt im Zentrum von Damaskus inmitten innenstädtischer Bebauung an der Bagdad-Straße in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses "Roter Halbmond". Sie umfasst ein weitläufiges, nach außen durch Mauern oder Straßensperren abgegrenztes Areal, zu dem ein weiträumiger Garten- und Parkplatzbereich zählt. Da sie sich im Stadtviertel "Al-Khatib" befindet, ist sie der Bevölkerung unter dem informellen Namen "Al-Khatib-Abteilung" bekannt. Die Abteilung besteht im Wesentlichen aus zwei mindestens dreistöckigen Häusern, welche einen Innenhof flankieren und in denen Büros und Vernehmungsräume untergebracht sind. Im Untergeschoss eines der Gebäude der Abteilung 251 befand sich jedenfalls in den in den Jahren 2011 und 2012 ein Gefängnis, das über mehrere Sammelzellen in einer Größe zwischen 10 und 40 Quadratmetern sowie kleine Einzelzellen verfügte, welche keine größere Grundfläche als 1 x 2 Meter umfassen. Das Kellergeschoss beherbergte auch Aufenthaltsräume für Gefängniswärter sowie Vernehmungsräume und einen offenen Vernehmungsbereich. Das Gefängnis wurde zu Beginn des Jahres 2012 durch unter einem Gartenbereich gelegene unterirdische Räume erweitert, um mehr Raum für die ab März 2011 rapide angestiegene Zahl von Inhaftierten zu schaffen. Büros und Vernehmungsräume von Offizieren befanden sich demgegenüber in den oberen Stockwerken der Abteilung, wohin die Inhaftierten aus dem Gefängnistrakt vorgeführt wurden. Die Abteilung 251 wurde in den Jahren 2011 und 2012 von Generalmajor Tawfiq Younis geleitet. Leiter der Vernehmungs(unter)abteilung der Abteilung 251 war bis in das Jahr 2012 der ehemals Mitangeklagte ...[K]. Der Abteilung 251 formell zu- und untergeordnet war die Unterabteilung 40. Sie hatte den Aufgabenbereich einer schnellen Eingreiftruppe im Außendienst, die zu Razzien, der Einrichtung von Checkpoints und der Kontrolle an diesen, zu Verhaftungen, Hausdurchsuchungen und insbesondere im weiteren Verlauf des Jahres 2011 zur Zerschlagung von regimekritischen Demonstrationen herangezogen wurde ("Abräum- und Schlägertruppe"); örtlich umfasste ihre Zuständigkeit die Gouvernements Damaskus-Stadt und Damaskus-Umland. Trotz ihrer formalen Stellung als Unterabteilung genoss sie eine gewisse Eigenständigkeit, da sie von dem an die oberste Entscheidungsebene des syrischen Regimes besonders angebundenen Hafiz Makhlouf, einem Cousin Bashar al-Assads mütterlicherseits, geleitet wurde. Obgleich offiziell der Befehlsgewalt der Abteilung 251 unterworfen, agierte die Abteilung operativ weitgehend autark. Sie verfügte über ein eigenes Dienstgebäude in Damaskus im Stadtviertel Jisr al-Abiat mit einer eigenen Hafteinrichtung. Sie arbeitete der Abteilung 251 insbesondere durch Zuführung von Gefangenen zu. Die Mitarbeiter wurden gezielt ausgesucht; Voraussetzungen für die Aufnahme waren insbesondere körperliche Fitness und Regimetreue.
  20. b)Im Falle eines Einsatzes der Unterabteilung 40 gegen Demonstrationen, anderweitige Proteste, bei Hausdurchsuchungen und an Checkpoints wurden die Festgenommenen teilweise für kurze Zeit in das Gebäude der Unterabteilung verbracht, wo sie sodann regelmäßig bereits vernommen und dabei auch misshandelt wurden. Nach dem kurzzeitigen, selten einen Tag überschreitenden Durchgangsaufenthalt wurden sie in die Abteilung 251 überstellt, wo sie Folter und längerer Inhaftierung entgegensahen. In anderen Fällen wurden die von der Unterabteilung 40 Festgenommenen direkt in die Abteilung 251 eingeliefert und dortiger Verfügungsgewalt überlassen, nachdem häufig Misshandlungen in den als Transportmittel gebrauchten Bussen stattgefunden hatten. Angelangt in der Abteilung 251, wurden die Gefangenen in den Innenhof zwischen den Gebäudeteilen gefahren und waren in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle nach dem Aussteigen einem Spießrutenlauf von massiven Misshandlungen ausgesetzt; häufig wurden sie bereits dort mit schlagstock- und peitschenartigen Gegenständen über längere Zeit bis hin zu Stunden malträtiert. Bereits hierbei kam es mitunter zu Todesfällen. Diese Eingangsbehandlung wurde von Mitarbeitern zynisch als "Willkommensparty" bezeichnet. Die Verschleppten wurden sodann in den Gefängniskeller geführt oder gestoßen, wo sie sich entkleiden mussten und nach versteckten Gegenständen - auch rektal - durchsucht wurden. Untergebracht wurden die Gefangenen im Kellergeschoss der Abteilung 251 - nach Geschlechtern getrennt - überwiegend in Sammelzellen, welche ab April 2011 derart überfüllt waren, dass die dorthin Verschleppten nur abwechselnd, eng aneinandergedrängt und versetzt auf dem Boden schlafen konnten; teilweise waren sie gezwungen zu stehen. Eine Frischluftversorgung der nicht oder nur mit völlig unzureichender Belüftung ausgestatteten Zellen fand häufig nur über den Bodenspalt der Zellentür statt, so dass die Gefangenen unter extrem stickiger Luft bis hin zur Sauerstoffunterversorgung litten. Die Zellen verfügten entweder über eine einzige, nicht abgetrennte Toilette mit Wasserzufuhr, oder die Gefangenen wurden nur zu von den Wärtern festgelegten Zeiten zur Toilette geführt. Einige Zellen besaßen ein Oberlicht hinaus auf den Hof, andere waren beleuchtet nur über künstliches, ständig eingeschaltetes Licht, so dass Tag und Nacht für die Häftlinge nicht zu unterscheiden waren. Da kaum Möglichkeit zum Waschen und zum Kleiderwechseln bestand, waren die hygienischen Verhältnisse katastrophal. In den Zellen war Ungeziefer wie insbesondere Läuse omnipräsent. Häftlinge, welche bereits bei Einlieferung verletzt waren oder Verletzungen durch Folterungen davongetragen hatten, wurden medizinisch nicht oder nur unzureichend versorgt. Offene Wunden entzündeten sich; Verletzungen und Krankheiten blieben meist unbehandelt. Eine alternative Unterbringung bestand aus den sehr kleinen Einzelzellen im Grundmaß von ca. 1 x 2 Meter, in die oftmals zwei Gefangene oder mehr gepfercht waren. Die Nahrungsmittelversorgung war generell unzureichend und führte zu rascher Gewichtsabnahme und Entkräftung unter den Inhaftierten. Diese waren zudem Tag und Nacht den Schmerzensschreien anderer Häftlinge ausgesetzt, die in den benachbarten Verhörräumen oder in offenen Bereichen gefoltert wurden. Aus der Gemeinschaftszelle abgeführte Häftlinge kehrten regelmäßig verletzt und mit Folterspuren zurück. Hierdurch und durch die Ungewissheit über das eigene Schicksal ergab sich für die Gefangenen eine enorme psychische Belastung bis hin zu andauernder, existentieller Todesangst. Die Befürchtung eigener Misshandlungen bewahrheitete sich regelmäßig, da jeder neue Häftling nach einer Wartezeit zu mindestens einem Verhör entweder im Gefängnisbereich oder in den höher gelegenen Büros von Vernehmungsbeamten geführt wurde, wo er der Folter ausgesetzt war. Diese bestand in der überwiegenden Anzahl der Fälle aus Schlägen mit einem Gürtel oder Kabel auf die Fußsohlen, wodurch Schwellungen und Platzwunden hervorgerufen wurden, die das - danach seitens der Wärter erzwungene - Laufen äußerst schmerzhaft machte ("Fallaqa"), aber auch aus Aufhängen an den Handgelenken ("Shabeh"), Elektroschocks, Verbrennungen und Verbrühungen, willkürlichen Schlägen mit oder ohne Schlaggegenstände und Tritten gegen den gesamten Körper. Die Misshandlungen konnten oftmals auch nicht durch (unwahre) Geständnisse oder erpresste Angaben beendet werden, weil die Festgenommenen nicht über die erwünschten Informationen verfügten, oder weil die Misshandlung sich als Selbstzweck zur Erniedrigung und Abschreckung erwies. Eine Gewaltausübung in Form von Schlägen durch Gefängniswärter erfolgte auch anlasslos oder aufgrund von Regelverstößen von Gefangenen, beispielsweise wegen unerlaubten Redens. Gelegentlich kam es gegenüber Frauen wie Männern auch zur Anwendung sexualisierter Gewalt durch Vergewaltigung, Berührungen an den Sexualorganen oder Schläge auf diese, außerdem zur Androhung von sexueller Gewalt gegenüber Ehegatten und Familienmitgliedern. Keine unmittelbare körperliche Misshandlung erfuhren im Ausnahmefall nur solche Häftlinge, welche gezielt einzeln verhaftet worden waren, eine gewisse Prominenz besaßen oder mit einem Bediensteten persönlich bekannt waren. Eine Benachrichtigung von Angehörigen über den Verbleib der Inhaftierten erfolgte nicht. Ebensowenig wurde den Häftlingen selbst mitgeteilt, mit welcher Inhaftierungsdauer sie zu rechnen hatten. Auch über den tatsächlichen Vorwurf und Grund der Haft wurden sie regelmäßig im Unklaren gelassen.
  21. c)Nach ihrer Zuständigkeit und tatsächlichen Tätigkeit waren die Abteilung 251 und die Unterabteilung 40 ab dem Frühjahr 2011 in die Niederschlagung der Protestbewegung eng eingebunden. Sie stellten sich neben anderen Geheimdiensten durch die massenhafte Verhaftung mutmaßlicher oder tatsächlicher Regimegegner, die Auflösung von Demonstrationen und die willkürliche Verschleppung ihrer Teilnehmer sowie deren systematische Folterung als integraler Bestandteil der gewaltsamen Strategie des syrischen Regimes dar. 4. Tatbeitrag des Angeklagten
  22. a)Tätigkeit des Angeklagten im syrischen Geheimdienst, Vortatverhalten Der Angeklagte trat am 10. Juli 1996 im Alter von 20 Jahren dem syrischen Allgemeinen Geheimdienst bei. Er durchlief zunächst eine Grundausbildung am Ausbildungsstandort Najha, einem Vorort von Damaskus, in der Abteilung 295 des Allgemeinen Geheimdienstes. Dabei erhielt er neben körperlicher Ertüchtigung eine Unterweisung in militärischen Einsatzgrundlagen und an verschiedenen Waffensystemen, unter anderem Pistolen, Scharfschützengewehren und Sprengwaffen. Nach anderthalb Jahren - ab Beginn des Jahres 1998 - war er bis Februar 2010 selbst als Ausbilder tätig. In den Jahren 2004 und 2005 durchlief er eine von russischen Militärexperten unterstützte Fortbildung zur "Terrorismusbekämpfung", bei welcher er die Erstürmung von Gebäuden in Großstädten, die Errichtung und Bekämpfung von Hinterhalten, den Straßenkampf, die Entführung bewaffneter und unbewaffneter Personen, Festnahmen und Personenschutz trainierte. Seit Februar 2010 war der Angeklagte der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes zugeordnet. Dabei war er zumindest überwiegend eingesetzt am Hauptstandort der Abteilung an der Bagdad-Straße in Damaskus. Er war zunächst beschäftigt in der "religiösen Abteilung" und dort unter anderem befasst mit der Informationssammlung in Moscheen. Ermittelt werden sollte die politische Einstellung der dort predigenden Imame und die - gegebenenfalls regierungskritischen - Äußerungen von Besuchern dortiger Veranstaltungen; zu der Bespitzelungstätigkeit gehörte auch das Sammeln weiterer personenbezogener Informationen über die dort Anwesenden. Der Angeklagte verfasste hierüber Berichte zur weiteren Verwendung durch seine Vorgesetzten. Nach dieser Zeit war er für die Dauer von fünf Monaten in einer für die - im Umland von Damaskus gelegene - Stadt Zabadani zuständigen Unterabteilung tätig und verrichtete hierbei Bürotätigkeit. Da es ihm bei dieser zu langweilig wurde, kehrte er auf eigenen Wunsch für zwei Monate in die "religiöse Abteilung" zurück. Danach wurde er in die Unterabteilung 40 versetzt, wo er ab Juli 2011 bis zu seiner Desertion am 5. Januar 2012 Dienst versah. Zumindest zeitweise gehörte der Angeklagte einer hauptsächlich in Douma eingesetzten Einheit der Unterabteilung an. Im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit im syrischen Allgemeinen Geheimdienst, vor allem in verschiedenen Unterabteilungen der Abteilung 251, war dem Angeklagten die Arbeitsweise der syrischen Geheimdienste und hierbei insbesondere der Abteilung 251 gut bekannt. Der Angeklagte wusste, dass die Geheimdienste bereits vor Beginn des arabischen Frühlings im Februar 2011 als Mittel der Ausspitzelung der Zivilbevölkerung und der politischen Repression dienten. Er hatte Kenntnis von der Aufgabe der Abteilung 251, von der baulichen Anlage in der Bagdad-Straße mit dem dortigen unterirdischen Gefängnis, von den die dortigen Haftbedingungen und von dem Umstand, dass die Gefangenen zur Erpressung von Informationen oder schlicht zur Einschüchterung gefoltert wurden. Der Angeklagte wusste auch, dass sich ab März 2011 die Zustände in der Abteilung für die dortigen Gefangenen drastisch verschlimmert hatten, weil es zu umfassenden willkürlichen Verhaftungen kam, in der Hafteinrichtung nunmehr eine Vielzahl der in vorheriger Zeit Gefangenen untergebracht waren und diese dort systematisch misshandelt wurden, sie insbesondere der Willkür gewalttätiger Wärter und der Folter ausgesetzt waren. Schließlich war dem Angeklagten nicht verborgen geblieben, dass ab spätestens Ende des Monats April 2011 ein umfassender, von der Leitung der Sicherheitsbehörden gesteuerter Angriff zur Unterdrückung der syrischen Oppositionsbewegung und Einschüchterung der Bevölkerung mit gewalttätigem Einschreiten auf Demonstrationen, einer Vielzahl hieraus resultierender Verletzter und Toter sowie Massenverhaftungen im Gange war. Der Angeklagte, der nicht ausschließbar eine innere Distanz zu den Vorgängen hatte, setzte seine Tätigkeit zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes gleichwohl fort.
  23. b)Tatbeitrag im September/Oktober 2011 Im September oder Oktober 2011 fand in der Stadt Douma südlich von Damaskus in der Nähe der Alkabeer-Moschee eine Demonstration mit etwa 3.000 bis 6.000 Teilnehmern statt. Die Demonstranten verhielten sich friedlich, saßen auf der Straße oder tanzten. Zu ihrer Bekämpfung waren etwa 1.000 Sicherheitskräfte eingesetzt, darunter Angehörige des Innenministeriums, des Luftwaffengeheimdienstes und verschiedener Unterabteilungen der Abteilung 251. Die Unterabteilung 40 war mit etwa 250 Mann vertreten; darunter befand sich der mit einer Schusswaffe ausgestattete Angeklagte. Zumindest die Angehörigen der Unterabteilung 40 hatten den Befehl, auf die Demonstranten zu schießen, sie zu verfolgen und festzunehmen. Hafiz Makhlouf fuhr persönlich in einem Geländewagen vor, beschimpfte die Demonstranten, äußerte gegenüber den Sicherheitsbediensteten: "Wer den Präsidenten liebt, soll auf die Verräter schießen", und eröffnete mit einer Maschinenpistole selbst das Feuer. Hierdurch wurden mindestens fünf Personen getroffen, von welchen wenigstens drei starben. Geheimdienstmitarbeiter begannen ebenfalls, auf die Demonstranten zu schießen. Der Angeklagte tat dies nicht, sondern zog sich etwas zurück. Die Demonstranten versuchten nunmehr zu fliehen. Die Sicherheitskräfte, unter ihnen der Angeklagte, verfolgten sie, durchkämmten die Straßen, nahmen eine Vielzahl von ihnen fest und verbrachten sie in bereitstehende Busse. Eine Anzahl von 30 Demonstranten wurde anschließend in einem Konvoi von mindestens zwei Bussen von Douma zur Abteilung 251 in Damaskus gefahren, wobei der Angeklagte die Fahrt begleitete und sicherte. Viele der Verhafteten wurden bereits in den Bussen geschlagen; dass der Angeklagte sich hieran beteiligte, war nicht feststellbar. Im Hof der Abteilung 251 angekommen, mussten die Inhaftierten aussteigen und wurden auf dem Weg vom Bus bis in das Gebäude heftig geschlagen; unter anderem wurde von neu eingezogenen Rekruten mit Metallrohren auf sie eingeprügelt. Der Senat hat auch insoweit nicht feststellen können, dass der Angeklagte die inhaftierten Demonstranten selbst misshandelt hat. Die Festgenommenen verblieben in der Abteilung 251 zwangsweise zumindest für mehrere Tage und wurden während ihres Aufenthaltes sämtlich gefoltert. Über die Gewalttätigkeiten hinaus, welche sie ohne Ausnahme unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Abteilung erleiden mussten, waren sie während ihrer nachfolgenden Unterbringung und Verhöre zum weit überwiegenden Teil systematischer körperlicher Gewalt durch Schläge mit Werkzeugen auf Körper und Fußsohlen ausgesetzt, wodurch sie erhebliche Schmerzen erlitten. Die Haftbedingungen gestalteten sich in der für die Abteilung typischen Weise: Sämtliche Gefangenen waren in den unterirdischen Hafträumen teils ohne Tageslicht, in extremer räumlicher Enge, ohne genügende Nahrungsmittelversorgung, unter katastrophalen hygienischen Verhältnissen in ungezieferbefallenen Räumlichkeiten ohne Möglichkeit der Körperpflege und mit nur eingeschränkter Gelegenheit zur Verrichtung der Notdurft untergebracht. Alle mussten zu jeder Tages- und Nachtzeit die Schmerzensschreie und das Flehen anderer Gefolterter aus benachbarten Verhörräumen ertragen. Informationen über den Haftgrund und die Haftdauer erhielten die Gefangenen nicht. Jeder der Inhaftierten befand sich in völliger Ungewissheit über sein weiteres Schicksal, insbesondere darüber, wann er mit den brutalen Misshandlungen, deren Auswirkungen er bei anderen ständig wahrnehmen konnte, selbst "an die Reihe kommen" würde. Keiner von ihnen wusste, ob und wann er lebend aus dem Gefängnis wieder herausgelangen werde. Angehörige der Inhaftierten wurden von deren Schicksal nicht unterrichtet. Die Verhaftung der Demonstranten erfolgte ebenso wie ihre nachfolgende, zumindest mehrere Tage andauernde Inhaftierung willkürlich, ohne Ansehung individueller Gründe und ohne eine rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügende Anordnung. Ebensowenig kam es während der Haft zu einer Überprüfung ihrer Berechtigung durch eine unabhängige Instanz. Grundlage waren allein pauschale Anweisungen der Exekutive, namentlich der Sicherheitsbehörden, zur gewalttätigen Auflösung der Demonstration und Inhaftierung von Demonstrationsteilnehmern zur Verhinderung weiterer oppositioneller Bestrebungen. Als Mitglied der Unterabteilung 40, der die Unterdrückung der Oppositionsbewegung zum Auftrag gemacht worden war und der die Aufgabe einer Eingreif- und Festnahmeeinheit zukam, wusste der Angeklagte, das sich der Einsatz gegen die Demonstration auf die willkürliche Ergreifung und Verschleppung von Teilnehmern der Veranstaltung richtete. Ihm war bekannt, dass er mit der Verbringung von Demonstranten in "seine" Hauptabteilung 251 betraut sein würde. Was die Demonstranten dort erwartete, insbesondere, dass sie - beginnend mit der üblichen "Willkommensparty" mit brutalen Schlägen - systematischen körperlichen Misshandlungen, schlimmsten Haftbedingungen und einer extremen psychischen Stresssituation ausgesetzt sein würden, war ihm aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der Abteilung und dem dortigen Gebäude sowie seinen dortigen Wahrnehmungen bekannt. Dem Angeklagten war schließlich auch bewusst, dass es an einem Verfahren, welches die Inhaftierung auch nur annähernd in rechtsstaatlicher Weise hätte legitimieren können, gänzlich fehlte. Aufgrund der allgemein bekannten politischen Lage und Vorkommnisse in Syrien, insbesondere aber aufgrund seiner Geheimdiensttätigkeit, hatte er Kenntnis, dass sich der Vorfall in weitere, ab Ende April 2011 landesweit vorgenommene Übergriffe auf zivile Demonstrierende und vermeintliche oder tatsächliche Oppositionelle einreihte. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er gegenüber Verwandten begonnen hatte, eine Distanzierung von dem syrischen Regime zum Ausdruck zu bringen. Der Angeklagte fand sich zur Fortsetzung seiner geheimdienstlichen Tätigkeit, welche seine eigene Versorgung und die seiner Familie sicherte, mit einer Teilnahme an der Niederschlagung der Demonstration und Verhaftung der Demonstranten ab. Er befand sich in keiner subjektiven Zwangssituation, sondern versah seine Tätigkeit frei gewählt bis zu seiner Desertion mehrere Monate nach dem Vorfall. Unabhängig hiervon hätten sich für den Angeklagten, wäre er gewillt gewesen, von der Tat Abstand zu nehmen, hierzu hinreichende Möglichkeiten ergeben. So hätte er bei dem Einsatzbefehl eine Krankheit oder noch während des Einsatzes ein Unwohlsein oder eine Verletzung vorschützen können. Anders als etwa für einfache Soldaten, die bei Einsätzen gegen Demonstrationen einer ständigen Überwachung gerade durch die Geheimdienste unterlagen, bestand für ihn aufgrund seiner Bewegungsfreiheit bei der Demonstration und in den umliegenden Straßen zudem die Möglichkeit, sich abzusetzen und dem Geheimdienst den Rücken zu kehren.
  24. c)Nachtatverhalten Der Angeklagte war bis zum Zeitpunkt seiner Desertion am 5. Januar 2012 weiter für die Abteilung 40 aktiv tätig. Noch um die Jahreswende 2011/2012 begleitete er frühmorgens einen bewaffneten Konvoi von Kühllastern zum Transport von ca. 50 bis 60 Leichen zu einem Massengrab in der Nähe von Najha im Umland von Damaskus. Nach Passieren von Kontrollpunkten wurden die Leichen, bei denen es sich jedenfalls zum Großteil um in den Geheimdienstgefängnissen und -abteilungen zu Tode gekommene Personen handelte, in ein zuvor von einem Bagger ausgehobenes Massengrab geworfen. B. Beweiswürdigung I. Angaben des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung weder zu seiner Person noch zur Sache eingelassen. Er hat dem Senat jedoch über seine Verteidiger eine von ihm verfasste schriftliche Erklärung zukommen lassen. Vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens hatte er - auch selbstbelastende - Angaben bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und in einer nachfolgenden zeugenschaftlichen Vernehmung beim Bundeskriminalamt gemacht. Im Einzelnen: 1. Schriftliche Erklärung des Angeklagten Der Angeklagte hat dem Senat am 9. Dezember 2020 über seine Verteidiger während der Hauptverhandlung eine von ihm handschriftlich verfasste dreiseitige Erklärung zukommen lassen, in welcher er sich näher mit dem Eindruck befasst, den die sogenannten "Caesar-Dateien" - in der Hauptverhandlung zuvor in Augenschein genommene Lichtbilder verstorbener und zuvor großteils gefolterter und ausgezehrter Menschen - auf ihn gemacht hätten, und mit der Frage, warum es ihm nach seiner Auffassung nicht früher möglich gewesen sei, sich vom Geheimdienst loszusagen. Der Angeklagte hat zu der Erklärung keine Nachfragen zugelassen. Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen wie folgt schriftlich geäußert: Er danke dem forensischen Rechtsmediziner für seine bemerkenswerte Arbeit und ausführliche Darstellung der physischen und psychischen Folter, die die inhaftierten Opfer erlitten hätten, ebenso dem syrischen Helden mit dem Decknamen "Caesar" für die Mitwirkung bei der Aufdeckung von Verbrechen des Assad-Regimes und seiner konfessionell geprägten Banden. Die Bilder seien bedrückend, schockierend, schmerzhaft und äußerst furchterregend. Sie hätten ihm - dem Angeklagten - vor Schmerz und Trauer das Herz gebrochen. Er habe bei der Präsentation am ganzen Körper vor Erschütterung und Trauer um die Opfer gezittert. Zorn und Hass gegen das verbrecherische Assad-Regime und all seine Helfer hätten seinen Kopf und sein Herz erfüllt. Teilweise habe er seinen Blick abwenden müssen. Er versichere, dass er 99 % der im Gerichtssaal gezeigten Bilder nie zuvor gesehen habe, die übrigen auf Al-Jazeera oder anderen arabischen Nachrichtensendern. Er habe an seine Verwandten denken müssen, die seit Beginn der Revolution in den Gefängnissen des Regimes in Haft säßen. Sieben seiner Verwandten, Dutzende Angehörige seines Stammes und Hunderte Bewohner seines Heimatortes Muhasan seien verhaftet worden; ihr aller Schicksal sei seitdem unbekannt. Er habe im Gerichtssaal auf die Bilder geschaut und nach seinen Verwandten gesucht. Auf der Rückfahrt vom Gerichtsgebäude in das Gefängnis hätten ihn Trauer und Schmerz übermannt; er habe bitterlich geweint. Er habe an die Inhaftierten, ihre Familien und die Millionen Syrer gedacht, die vertrieben worden seien, nur weil sie Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichstellung und Demokratie gefordert hätten. Bashar al-Assad und die meisten Angehörigen dessen Konfession, darunter auch Zivilisten und Söldner-Truppen aus anderen Ländern, seien die wahren Verbrecher, welche noch immer ihre Taten gegen unschuldige Syrer verübten. Er wünsche wie jeder Syrer, der sein Land und sein Volk liebe, dass sie zur Rechenschaft gezogen würden, indem sie, allen voran der Diktator Bashar al-Assad und seine Familie, vor internationale Gerichte gestellt würden. Was seine Situation als Mitglied des syrischen Sicherheitsdienstes betreffe, sei es ihm nicht anders ergangen als den übrigen Angehörigen der sunnitischen Konfession, die völlig machtlos seien, insbesondere seit Beginn der Revolution in Syrien. Es sei unumstritten, dass 90 % der Revolutionäre Angehörige der sunnitischen Konfession seien, welcher er selbst auch angehöre. Das Regime habe sie seit Ausbruch der Revolution mit Misstrauen und als ständige Bedrohung betrachtet. Viele "von uns" seien von wichtigen und sensiblen Funktionen ferngehalten oder aus ihren Positionen entfernt worden. Vielen, darunter ihm selbst, seien persönliche Waffen und Sicherheitsausweise entzogen worden. Kollegen mit anderen Konfessionen seien beauftragt worden, sie am Arbeitsplatz zu beobachten, sie hätten jeden Schritt, jedes Wort, jeden Blick und sogar jeden Atemzug überwacht. Sie hätten auf kleinste Anzeichen von Parteinahme für die Revolution gewartet, "um uns zu verhaften". Ihm und allen anderen, die in einer ähnlichen Situation gewesen seien, wäre daher nur eine der folgenden Optionen verblieben: - Befehle von Vorgesetzten offen zu verweigern mit der Folge des Vorwurfs der Dienstverweigerung und Kollaboration mit Demonstranten. Solches hätte Inhaftierung und meist die Hinrichtung nach sich gezogen. - Sich vom Regime abzuspalten und sofort zu flüchten ohne Rücksicht auf seine - des Angeklagten - Ehefrau und seine vier Kinder. Solches hätte nach sich gezogen, dass seine Frau und seine Kinder verhaftet und gefoltert worden wären, bis er selbst zurückkehre und hingerichtet würde. - Als richtige und sicherste Option für sich selbst und seine Familie, einige Monate auszuharren, bis sich einige Regionen außerhalb der Kontrolle des Regimes befänden oder Grenzen zu den Nachbarländern passierbar wären, sich dann abzuspalten und heimlich mit seiner Familie zu fliehen. Für die letzte Möglichkeit habe er sich am 5. Januar 2012 entschieden. Er frage, ob die Liebe zu seiner Frau und seinen Kindern denn ein Fehler sei, für den er Bestrafung verdiene. 2. Angaben im Asylverfahren Der Angeklagte hat zuvor - auch selbstbelastende - Angaben im Asylverfahren bei seiner Anhörung am 9. Mai 2018 in Trier in der dortigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemacht. Die Angaben sind dem Senat durch die seitens des Bundesamtes mit der Anhörung befassten Zeugen ...[L] und ...[M] sowie - im Hinblick auf die Richtigkeit der Übersetzung - durch den Zeugen ...[N] als eingesetztem Dolmetscher vermittelt worden. Verständigungsprobleme mit dem Angeklagten hat es nach Aussage des Zeugen ...[N] nicht gegeben. Der Senat hat daher keine Zweifel, dass der Angeklagte sich wie von den Zeugen berichtet und in der Niederschrift protokolliert geäußert hat.
  25. a)Der Angeklagte hat sich bei seiner Anhörung zunächst zu seiner Konfession, seiner örtlichen Herkunft in Syrien, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung und seinen Wohnorten bis zum Eintritt in den syrischen Geheimdienst in der Weise geäußert, wie zu seiner Person festgestellt.
  26. b)Vom 10. Juli 1996 bis zum 5. Januar 2012 sei er - so seine weiteren Angaben - Mitglied in einem Nachrichtendienst gewesen mit dem abschließenden Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels. Bei dem Nachrichtendienst habe er teilweise auch gewohnt. In Najha, einem Vorort von Damaskus, habe er eine zweijährige Ausbildung bekommen. Hierzu hätten Waffenausbildung, Militärstrategie und Fitness gezählt. Er sei an Scharfschusswaffen und Gewehren ausgebildet worden, unter anderem an der russischen "Mikarov" - der Senat legt zugrunde, dass es sich hierbei um die russische Pistole "Makarow" handelt -, an Waffen der Marke Braun - gemeint möglicherweise: Browning -, an einem Scharfschützengewehr, an diversen Bombenarten und an einer Panzerfaust. Er habe einen Lehrgang zum Ausbilder gemacht. Dabei habe man drei Tage in die Wüste gehen und dort entweder bleiben oder 120 km ohne Pause zu Fuß gehen müssen. Bis zum Jahr 2010 sei er - der Angeklagte - sodann Ausbilder in Najha gewesen. Danach, bis zu seiner Desertion Anfang 2012, sei er in Damaskus, in der Bagdad-Straße in der Geheimdienstabteilung 251 eingesetzt worden. Er sei dort zunächst in der "religiösen Abteilung" gewesen. In fünf Monaten habe er gelernt, was für Religionen es in Syrien gebe, und sei für die Damaszener Stadtviertel "Mukhain Alyarmouk, Palisinenser Straße, Aljahar Alaswad und Alkadem" verantwortlich gewesen. Er habe von allen Moscheen Informationen sammeln, insbesondere in Erfahrung bringen sollen, was in den Moscheen gelehrt werde. Er habe die Freitagsgebete besucht, um zu sehen, was gepredigt werde, und dabei die Ausrichtung ("Strategie") des Imam erkundet, ob er etwa gegen die Regierung aufhetze. Er habe auch über Personen "Daten aufgenommen". Berichte hierüber habe er beim Vorgesetzten seiner Abteilung, Oberstleutnant K A, abgegeben. Zwischenzeitlich habe er für die Abteilung "Alzebadani" gearbeitet. Er habe den Job verlassen wollen, da "die Büroarbeit nicht so meine Sache ist". Oberstleutnant K A habe gewollt, dass er - der Angeklagte - wieder in dessen Abteilung arbeite, was er zwei Monate getan habe. Danach sei er in eine "gefährliche Abteilung", die Abteilung 40, "überstellt" worden. Bei dieser habe er von Juli 2011 bis zum 5. Januar 2012 in der Nähe des Hauses von Bashar al-Assad gearbeitet. Die Abteilung sei wie eine mafiöse Vereinigung; wenn man erst einmal darin sei, könne man nicht mehr ausscheiden. Sie sei angeführt worden von Hafiz Makhlouf, einem Cousin von Assad. Auf Frage, ob er Augenzeuge von Verbrechen, Übergriffen oder Misshandlungen geworden sei, hat der Angeklagte erwidert, dass er gesehen habe, wie Leute - auch auf den Kopf - geschlagen worden seien, wobei sie teilweise verstorben seien. Dies sei "auch" durch Personen aus der Abteilung 251 geschehen. Als Personen aus den Freitagsgebeten herauskommen seien und demonstriert hätten, sei der Sicherheitsdienst gekommen. Hafiz Makhlouf habe bei einer Gelegenheit fünf Leute erschossen; dies sei in Douma im August oder September 2011 geschehen. Auch seien aus dem Gefängnis "unserer Abteilung" Leichen wegtransportiert worden. Es habe sich unter der Erde in dem "Gebäude der 251" befunden. Er selbst sei hieran nicht beteiligt gewesen. Befehlshaber sei Brigadegeneral Tawfiq Younis gewesen.
  27. c)Am 5. Januar 2012 sei er desertiert. Als Beweggrund hierfür und zugleich als Asylgrund hat der Angeklagte angegeben, dass er vom Nachrichtendienst den Befehl bekommen habe, Zivilisten zu töten. Er habe Demonstranten festnehmen, insbesondere die Rädelsführer von Demonstrationen ins Auto zerren und mitnehmen sollen. Ende des Jahres 2011 habe er gegen Zivilisten, welche gegen die Regierung eingestellt gewesen seien und Waffen besessen hätten, kämpfen sollen. Drei Kollegen seien dabei bereits ums Leben gekommen. Er habe keine Landsleute töten wollen und beschlossen, nach Deir Ezzor zu gehen. Im Januar 2012 sei er daher zunächst in sein Heimatdorf Muhasan geflüchtet und habe sich dort für sechs Monate versteckt, wobei er alle ein bis zwei Tage das Haus gewechselt habe. Seine Frau und seine Kinder seien in Damaskus verblieben; "sie" - gemeint sind offensichtlich Geheimdienstmitarbeiter - hätten sich bei seiner Frau und seinem Bruder inoffiziell nach ihm erkundigt. Der Geheimdienst habe auch herausgefunden, dass er - der Angeklagte - sich in seinem Heimatdorf aufhalte. Ein Bruder und ein Schwager hätten sodann seiner Frau geholfen, Damaskus zu verlassen und nach "Qudsia" zu gehen, wo sie sich bei einem Onkel versteckt habe. Man habe versucht, seine Frau festzunehmen; sie sei dann mit dem Ausweis einer Cousine zu ihm, dem Angeklagten, gekommen. Ihm selbst seien Drohungen des Nachrichtendienstes zugetragen worden über einen Cousin; dies sei letztlich ausschlaggebend dafür gewesen, das Land zu verlassen. Als das Haus seiner Eltern aus der Luft angegriffen werden sollte, sei er mit seiner Familie in das Dorf Abo Hassan geflüchtet. Auf Nachfrage, warum er ausgerechnet in sein bekanntes Heimatdorf zurückgegangen sei, hat der Angeklagte erwidert, dass die Regierung nicht gewusst habe, dass sich sein Elternhaus in Muhasan befindet. Das Haus seiner Eltern sei, nachdem er den Ort verlassen habe, tatsächlich beschossen, aber verfehlt worden. Er habe dies gesehen. Auf Nachfrage hat der Angeklagte angegeben, dass er in das Dorf zurückgekehrt sei, nachdem er seine Familie in Sicherheit gebracht habe, denn das Haus in Abo Hassan sei zu klein für alle gewesen.
  28. c)Der Angeklagte hat schließlich angegeben, Syrien am 12. Februar 2013 verlassen zu haben. Danach habe er sich drei Jahre lang im Flüchtlingscamp "Haran" in der Türkei aufgehalten und sei am 20. Februar 2016 nach Griechenland eingereist. Dort sei er zwei Jahre, zwei Monate und vier Tage in einem Camp bei Thessaloniki geblieben, ohne dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Die Ausreise in die Türkei sei von einem Schlepper organisiert worden, ebenso jene aus der Türkei nach Griechenland. 3. Zeugenschaftliche Vernehmung Der Angeklagte ist sodann am 16. August 2018 im Rahmen eines Strukturverfahrens der Bundesanwaltschaft gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien zeugenschaftlich vernommen worden. Umstände und Inhalt dieser Vernehmung, insbesondere die Angaben des Angeklagten, sind dem Senat über die polizeilichen Vernehmungsbeamten ...[O] und ...[P] als Zeugen sowie durch den eingesetzten Dolmetscher, den Zeugen ...[Q], vermittelt worden. Der Senat hat auf dieser Grundlage die sichere Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte sich bei der Vernehmung wie nachfolgend dargestellt geäußert hat. Insbesondere bestanden nach Aussage des Zeugen ...[Q] keine Verständigungsprobleme; dem Angeklagten sind seine niedergelegten Angaben aus der deutschen in die arabische Sprache rückübersetzt und von ihm teilweise handschriftlich korrigiert worden.
  29. a)Zu seiner Kindheit und Jugend hat der Angeklagte Angaben gemacht wie bereits zuvor bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Zu seinen Verwandten hat er angegeben, dass eine Schwester von ihm noch in Damaskus lebe.
  30. b)Seinen Eintritt in den Geheimdienst hat der Angeklagte auf den 10. September 1996 datiert. Er sei beim Allgemeinen Geheimdienst beschäftigt gewesen, auch Staatssicherheit genannt. Als Standort hat der Angeklagte Kafr Soussa in Damaskus angegeben. Zu seiner Ausbildung und Verwendung bis Februar 2010 hat der Angeklagte sodann Angaben gemacht, wie sie Eingang in die Feststellungen gefunden haben. Dies betrifft insbesondere seine Grundausbildung und Tätigkeit als Ausbilder. Der Angeklagte hat sich selbst als sehr guten Ausbilder bezeichnet; dies sei der Grund, weshalb er über eine lange Zeit als solcher tätig bleiben durfte. Er habe die Auszubildenden hauptsächlich in "körperlicher Ertüchtigung" trainiert. Der Angeklagte hat dabei zu erkennen gegeben, ein harter Ausbilder gewesen zu sein: "Man musste die Leute zwingen, dass sie mehr ertragen." Er habe aber nicht ausschließlich dies getan. Er habe eine Fortbildung zur "Terrorismusbekämpfung" erhalten, für die er ausgezeichnet worden sei. Die Ausbildung sei von "russischen Experten" überwacht worden. Ihm sei beigebracht worden, "wie man Gebäude, auch mehrgeschossige, stürmt. Dies umfasste die Erstürmung von Gebäuden in Großstädten mit viel Bevölkerung, aber auch auf dem Land. Wir wurden ausgebildet, Hinterhalte zu erkennen und zu bekämpfen, aber auch selbst zu errichten. Wir wurden ausgebildet, sowohl bewaffnete als auch unbewaffnete Personen zu entführen, sowie Festnahmen durchzuführen. Ebenso haben wir gelernt, wie man wichtige Personen schützt." Vernehmungen hätten nicht zu seiner Ausbildung gehört. Diese seien Aufgabe der Ermittlungsabteilungen, insbesondere der Abteilung 285 gewesen. Im Februar 2010 sei er zur Abteilung 251 gewechselt, die auch als "innere Abteilung" oder als "Al Khatib" bezeichnet werde. Sie befinde sich an der Bagdad-Straße im Viertel Al-Khatib in Damaskus, gegenüber dem Krankenhaus "Roter Halbmond". Er, der Angeklagte, habe dort in verschiedenen Unterabteilungen seinen Dienst verrichtet. Zunächst sei er im Bereich "Religionen" beschäftigt gewesen, angesiedelt im Gebäude in der Bagdad-Straße. Für einen Monat sei er in der Unterabteilung für Zabadani tätig gewesen, möglicherweise im Juni 2011. Die Unruhen hätten zu diesem Zeitpunkt bereits vor drei Monaten begonnen. Ihm habe es in dieser Abteilung nicht gut gefallen, so dass er auf seinen Antrag zur Abteilung "Religionen" zurückversetzt worden sei. Im Juli 2011 sei er schließlich in die Unterabteilung 40 "gewechselt". Diese befinde sich in Jisr Al-Abiat in Damaskus. Der Angeklagte hat die Abteilung 251 im Viertel "Al-Khatib" in Damaskus an der Bagdad-Straße näher beschrieben, insbesondere die Anordnung der Gebäude und die Lage eines unterirdischen Gefängnisses im Keller eines Gebäudes. In dem gegenüberliegenden Gebäude habe sich die Unterabteilung für Religionen befunden. Der Angeklagte hat den Sitz verschiedener weiterer Unterabteilungen sowie die Position eines Munitionslagers in dem Gebäudekomplex beschrieben. Die beiden Gebäude stünden in einem Abstand von etwa acht Metern; zwischen ihnen befinde sich eine Cafeteria. Der Gebäudekomplex sei "vor dem Krieg" durch zwei Schranken gesichert gewesen, danach umfangreicher. Der Angeklagte hat ferner die Leiter einzelner Abteilungen zum Zeitpunkt Januar 2012 namentlich benannt.
  31. c)Zur allgemeinen politischen Lage und der Tätigkeit der Geheimdienste hat der Angeklagte angegeben, dass "es auch vor den Unruhen Verbrechen gegen die Menschlichkeit seitens der Geheimdienste" gegeben habe. Innerhalb der Geheimdienste seien andere Religionen diskriminiert, insbesondere Sunniten immer benachteiligt oder bei Vergehen härter bestraft worden. Straßensperren seien im August 2011 eingerichtet worden. Seit Beginn der Unruhen habe es Befehle gegeben, zivile Demonstranten zu erschießen. Das Regime habe Kontakte unterhalten zu islamistischen Gruppen wie der Jund Al-Sham, einer Miliz im Libanon. Das Regime habe mit "Tricks" gearbeitet; so habe Ende des Jahres 2011 eine Delegation der Arabischen Liga die Gefängnisse besuchen sollen. Daraufhin seien auf Anordnung des Abteilungsleiters, Tawfiq Younes, die dortigen Insassen verlegt und das Gefängnis mit Mitarbeitern belegt worden, welche die Gefangenen spielen sollten. Auch seien Demonstranten Waffen "untergejubelt" worden, um das Vorgehen des Regimes gegen sie zu rechtfertigen. Mitarbeiter des Geheimdienstes seien in ein Krankenhaus gebracht worden, wo ihnen Verbände angelegt worden seien, damit sie verletzt aussehen. Hierdurch sollte suggeriert werden, dass sie von Demonstranten angegriffen worden seien. Medienvertreter hätten die vermeintlich Verletzten im Al-Mujtahid-Krankenhaus interviewt.
  32. d)Zu dem Kerngeschehen der festgestellten Tat hat sich der Angeklagte wie folgt geäußert: Es habe Befehle gegeben, zivile Demonstranten zu erschießen. Er sei in der Unterabteilung 40 gewesen, als er diese erhalten habe. Dies sei im Jahr 2011 gewesen, möglicherweise im September oder Oktober. Es habe Demonstrationen an der Moschee Almasjed Alkabeer gegeben. Die Demonstranten hätten geplant, dass sie sich nicht vertreiben lassen. Sie hätten sich auf einer Straße befunden, dort gesessen, aber auch getanzt. Sie hätten sich friedlich verhalten. Es seien Parolen gerufen worden wie "Bashar hau ab" oder "Das Volk will das Regime stürzen". Er, der Angeklagte, habe mit eigenen Augen gesehen, wie sein Abteilungsleiter Hafiz Makhlouf mit einem Geländewagen der Marke Mercedes vorgefahren und ausgestiegen sei; er habe die Demonstranten beschimpft und danach mit einer Maschinenpistole auf sie geschossen, wobei er ein ganzes Magazin abgefeuert habe. Fünf Personen seien getroffen worden, von welchen drei sofort tot zusammengesackt und zwei weitere dem Tode jedenfalls nahe gewesen seien. Andere seien verletzt gewesen und hätten fliehen können. Die Toten seien in das Krankenhaus "Roter Halbmond" gebracht worden. Hafiz Makhlouf habe den Befehl an alle gegeben, die Waffen zu benutzen. Er habe geäußert: "Wer den Präsidenten liebt, soll auf die Verräter schießen". Sechs oder sieben Personen, die ihm direkt unterstellt gewesen seien, hätten daraufhin das Feuer eröffnet. Insgesamt seien es etwa 3.000 bis 6.000 Demonstranten gewesen, denen 1.000 Sicherheitskräfte gegenübergestanden hätten. Von den Sicherheitskräften sei die Unterabteilung 40 mit etwa 250 Leuten vertreten gewesen; hinzu seien Angehörige anderer Unterabteilungen gekommen, insbesondere jener für Douma unter Befehl von Samer Breidi, ferner Personen des Luftwaffengeheimdienstes und des Innenministeriums. Er, der Angeklagte, habe nicht auf die Demonstranten geschossen, sondern sich etwas zurückgezogen, damit dies nicht auffalle. Er habe mit anderen ("wir") die Straßen durchkämmt, als die Demonstranten "abgehauen" seien. Mitgenommen worden seien insbesondere solche, welche mit einem Handy etwas hätten filmen wollen. Es seien viele Demonstranten festgenommen worden und später verstorben. Festgenommen worden seien auch Leute, die mit der Demonstration nichts zu tun gehabt hätten. Sie seien mit Bussen zur Abteilung 251 verbracht und bereits auf der Fahrt vom Ort der Demonstration zur Dienststelle der Abteilung geschlagen worden. Die Busse hätten zwischen den Gebäuden gehalten. Vor dem Gebäude der Abteilung 251 habe es "die meisten Todesfälle" gegeben. Dort seien unter anderem neue Rekruten eingesetzt gewesen, ausgestattet mit Metallrohren, mit denen die Festgenommenen auf dem Weg vom Parkplatz des Busses bis zum Gebäude geschlagen worden seien. Die Demonstranten seien in gebückter Haltung und vermummt durch die Rekruten in das unterirdische Gefängnis verbracht worden. Er, der Angeklagte, sei bei der Demonstration, bei dem Transport und bei der Einlieferung der festgenommenen Demonstranten dabei gewesen und habe alles selbst gesehen. "Wenn die Busse zu den Demonstranten gekommen sind, waren die Schläge noch nicht so schlimm. Erst als [sie] bei der Abteilung 251 angekommen sind, wurden sie heftig geschlagen." Im Bus seien die Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Kollegen vorgenommen worden; daran beteiligt habe er sich nicht. Die eingelieferten Demonstranten seien in den Keller verbracht worden und mehrheitlich dort nicht mehr herausgekommen. Teilweise seien sie in die Abteilung 285 verlegt worden, insbesondere, wenn das Gefängnis überfüllt gewesen sei. Vor Beginn des Konfliktes seien die Festgenommenen direkt zum Gericht gebracht worden.
  33. e)Im Hinblick auf Folter und Übergriffe gegenüber Gefangenen in der Abteilung 251 hat der Angeklagte weiterhin berichtet, nach Beginn der Unruhen im Oktober 2011 einmal selbst im Gefängnis der Abteilung 251 gewesen zu sein. In dem Gefängnis seien Schreie und Weinen aufgrund von Folterungen zu vernehmen gewesen. Der Angeklagte hat hierzu näher ausgeführt: "Mit der Folter wurde erst aufgehört, wenn der Gefangene in Ohnmacht gefallen ist." Verantwortlich für die Folter sei der Leiter des Gefängnisses, Abu Ali, gewesen. Mit einem Kollegen, ...[R], von dem er sich das Gefängnis habe zeigen lassen, habe er über die Folter nicht geredet. "Das war Normalität. Auch wenn Tote aus dem Gefängnis herausgeholt wurden, war das nichts Besonderes." Auf Nachfrage hat der Angeklagte angegeben, dass er sowohl vor als auch nach Beginn der Unruhen wahrgenommen habe, wie Tote aus dem Gefängnis der Abteilung 251 herausgeholt worden seien. So sei ein Toter aus dem Gefängnis gebracht und eine andere Person mit einer Metallstange auf den Kopf erschlagen worden, nachdem er aus einem Bus ausgestiegen sei. Dies sei ein bis zwei Monate vor seinem Einsatz bei der Demonstration in Douma im September oder Oktober 2011 gewesen. Die Schreie der Gefolterten habe man auch in der Cafeteria der Abteilung hören können, da sie sehr laut gewesen seien. Bereits vor den Unruhen seien Personen verhaftet und gefoltert worden: "Vor den Unruhen, wenn jemand an Demonstrationen teilgenommen hatte, wurde er in das Gefängnis gebracht und ihm dort mit einem Wasserkocher der Rücken verbrannt. Stromschläge gab es immer. Das war in allen Abteilungen so." Auf Nachfrage, was sich nach den Unruhen in dem Gefängnis geändert habe, hat der Angeklagte ausgeführt, dass die Strafen mehr geworden seien und die Wärter hätten tun können, was sie wollten. Die Gefangenen seien in der Abteilung gefoltert worden, bis sie verlegt worden seien. Ab und zu seien Gefangene von den Wärtern nach oben gebracht worden, wo sie rufen sollten, dass sie den Präsidenten verehrten. Nach April 2011 sei es des Öfteren vorgekommen, dass Gefangenen das Bein gebrochen worden sei, damit sie nicht wieder demonstrieren könnten. Das Keller-Gefängnis sei mit einer Größe von 300 bis 400 Quadratmetern für 100 Gefangene ausgerichtet gewesen; tatsächlich seien es 400 oder mehr gewesen. Er, der Angeklagte, habe dies aus den Einlieferungen und der Anzahl der Busse ausgerechnet. Diese seien "manchmal (...) täglich, manchmal zweimal am Tag" gekommen. Hinzugekommen seien weitere Verhaftete. Entlassungen habe er sporadisch beobachtet. Von April 2011 bis Mitte Mai 2011 sei es passiert, das freitags Festgenommene bereits am Samstag oder Sonntag wieder freigelassen worden seien. Verlegungen in die Abteilung 285 habe es zwei- bis dreimal pro Woche gegeben, "wenn unser Gefängnis voll war".
  34. f)Desertiert sei er im Januar 2012. Er sei nach Deir Ezzor zurückgekehrt; bis Februar 2013 habe er sich in Muhasan bei Verwandten aufgehalten. Zwischen dem 9. und 13. Februar 2013 sei er illegal über die syrisch-türkische Grenze gereist und habe sich danach in der Nähe von Urfa in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Am 20. Februar 2016 habe er die Türkei verlassen und sei nach Griechenland gelangt, wo er bis zum 25. April 2018 verblieben sei. Er sei dann von Athen nach Deutschland geflogen. Wegen eines minderjährigen Sohnes in Deutschland habe er ein Visum für die Einreise erhalten. 4. Verwertbarkeit Der Senat hält die Angaben des Angeklagten bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 9. Mai 2018 für vollständig verwertbar. Die Angaben in seiner Zeugenvernehmung vom 16. August 2018 sind nach Auffassung des Senats teilweise verwertbar; der Senat hat sie zugrunde gelegt bis zu dem Punkt, welcher den Angaben einschließlich des ersten Absatzes von Seite 13 der Vernehmungsniederschrift entspricht, und vorstehend auch nur insoweit wiedergegeben.
  35. a)Die Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge können grundsätzlich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG im Strafverfahren verwertet werden. Es bestand auch kein Belehrungsmangel, der zur Unverwertbarkeit der Angaben führen würde. Der Senat hält die Angaben des Angeklagten während seiner Anhörung für sich genommen nicht für ausreichend, um einen Anfangsverdacht zu begründen, der ihn als Beschuldigter konkreter Straftaten hätte erscheinen lassen und - entsprechende Belehrungspflichten vorausgesetzt - eine Belehrung insbesondere über den Tatvorwurf, seine Aussagefreiheit und das Recht auf Verteidigerkonsultation hätte veranlassen können. Die von ihm eingeräumte Tätigkeit bei der Unterabteilung 40 des Allgemeinen syrischen Geheimdienstes reicht hierfür nicht aus. Im Übrigen handelt es

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