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VG Berlin, Beschluss vom 28.12.2021 - VG 14 L 634/21

Obsah (9)§ 123§ 43§ 32§ 28§ 28a§ 5§ 11§ 40Artikel 12

Rubrum VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte zu 1 bis 11: Rechtsanwälte Härting, Chausseestraße

den §§ 88 , 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich dahin auszulegende Antrag der Antragsteller, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass das in § 34 Abs. 1 der Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung –

  1. InfSchMV) vom
  2. Dezember 2021 (GVBl. S. 1334), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  3. Dezember 2021 (GVBl. S. 1378), verordnete Verbot, Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung abzuhalten, auf von ihnen durchgeführte Tanzlustbarkeiten vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, hilfsweise jedenfalls ab dem
  4. Dezember 2021 keine Anwendung findet, soweit sie die jeweils geltenden Hygienevorgaben der jeweils geltenden Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erfüllen, ist zulässig (dazu unter I.), aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet (dazu unter II.). I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist

§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw

GO statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) können die Antragsteller in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren

§ 43Abs. 1 Vw

GO verfolgen. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes können sie daher einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Antragsteller sind auch an einem gegenwärtigen, negativ feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihnen als Normadressaten und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt (vgl. auch Pietzcker, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO,
  2. Erg.-Lfg. Juli 2021, § 43 Rn. 9 f. zu ähnlichen Konstellationen). Sie haben dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie im Landesgebiet Tanzlustbarkeiten anbieten und damit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1
  3. InfSchMV verordneten Verbot unterliegen. Die Antragsteller sind insoweit auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt und haben ein

§ 43Abs. 1 Vw

GO erforderliches berechtigtes Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Norm, denn als Veranstalterinnen und Veranstalter von Tanzveranstaltungen bzw. als Betreiberinnen und Betreiber von Tanzclubs werden sie durch das Verbot unmittelbar und individuell betroffen. Eine Verletzung in eigenen Rechten – nämlich in ihrem Recht auf Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Artikel 3 Abs. 1 GG, teilweise in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG – erscheint in diesem Zusammenhang zumindest als möglich und kann nicht von vornherein

jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. 2. Der Antrag ist jedoch mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw

GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher

teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

§ 123Abs. 3 Vw

GO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens

§ 123Abs. 1 Vw

GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare

teile entstünden, zu deren

träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom

  1. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – und – OVG 3 M 105.17 –, juris Rn. 2, und vom
  2. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO,
  3. Aufl. 2019, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). Vorliegend haben die Antragsteller schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht.

der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich § 34 Abs. 1

  1. InfSchMV in einem etwaigen Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. a) Rechtsgrundlage der in Form einer Rechtsverordnung durch die Berliner Landesregierung erlassenen seuchenrechtlichen Maßnahme ist § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom
  2. Juli 2000 ( BGBl. I S. 1045 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Dezember 2021 ( BGBl. I S. 5162 ).

§ 32Satz 1 If

SG werden Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen

den §§ 28 , 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.

§ 28Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 If

SG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, insbesondere die in § 28a und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

§ 28aAbs. 1 Nr. 6, Abs. 8 Satz 1 If

SG können auch

dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag

§ 5Abs. 1 Satz 1 If

SG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, notwendige Schutzmaßnahmen sein, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG feststellt. b) Die angeordnete Infektionsschutzmaßnahme ist formell rechtmäßig. Die Verordnung vom

  1. Dezember 2021 ist insbesondere mit einer allgemeinen Begründung im Sinne des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bzw. einer Begründung im Sinne des § 3 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes (vom
  2. Februar 2021, GVBl. 102) versehen (vgl. Abghs-Drs. 19/0063 S. 41 ff.). Soweit die Antragsteller – noch mit Blick auf die Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – einen Begründungsmangel darin sehen, dass das Verbot des Anbietens von Tanzlustbarkeiten dort keine Erwähnung findet, ist damit ein Verstoß nicht aufgezeigt. Gefordert ist

§ 28aAbs. 5 Satz 1 If

SG nur eine "allgemeine" Begründung und nicht ein Eingehen auf jede einzelne Verordnungsbestimmung. Im Übrigen enthält die Vorlage an das Abgeordnetenhaus auch eine umfangreiche Einzelbegründung der Vorschriften bzw. nimmt Begründungen nicht geänderter Vorschriften in Bezug (vgl. Abghs-Drs. 19/0063, S. 45 ff.).

  1. c)Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 8 Satz 1 IfSG sind mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des Coronavirus erfüllt. Auch auf dem Gebiet des Landes Berlin werden unstreitig fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) hinsichtlich des Coronavirus festgestellt (vgl. zum aktuellen Infektionsgeschehen die Angaben im täglichen Lagebericht des Robert Koch-Instituts zu COVID-19 unter www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html sowie im täglichen Berliner Corona-Lagebericht unter https://www.berlin.de/corona/lagebericht/). Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 (Beschlussprotokoll Plenum 19/3, S. 8) die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG festgestellt. Das angegriffene Verbot von Tanzlustbarkeiten gehört als Betriebsbeschränkung auch zum Kreis der in § 28a Abs. 1 IfSG genannten möglichen Schutzmaßnahmen, da es sich bei den hiervon betroffenen Betrieben um "Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind", im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2021 – 14 L 467/21 –, juris Rn. 15 m.w.N.).
  2. d)Die genannte Verordnungsbestimmung stellt sich bei summarischer Prüfung auch nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragsteller dar.

dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvL 13/81 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Davon ist hier auszugehen.

(1)Mit der Maßnahme verfolgt der Verordnungsgeber einen legitimen Zweck. Übergreifendes Ziel der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist

ihrer Präambel die weiterhin notwendige Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen. Ausweislich der Verordnungsbegründung bezweckt der Verordnungsgeber dabei, eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen, um Zeit für Fortschritte bei den Impfungen zu gewinnen und die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren (vgl. Abghs-Drs. 19/0080, S. 17). Belastungsspitzen sollen vermieden und die bestmögliche medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung sichergestellt werden (ebd.). Die Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung reagiert dabei auf die weiterhin hohen Infektionszahlen vorrangig ungeimpfter Personen und das zunehmende Aufkommen weiterer Fälle der Virusvariante Omikron (a.a.O., S. 20) Diese Zwecksetzung steht im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage,

der sich die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten haben und dabei absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen sind (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Es steht auch im Einklang mit der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn. 8, vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 6, und vom 1. Mai 2020 – 1 BvR 1003/20 –, juris Rn. 7).

(2)Zur Erreichung der dargelegten Zielsetzung ist das in Rede stehende Verbot auch als geeignet anzusehen. Dafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  1. April 1995 – 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 –, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom
  2. Februar 2001 – 1 BvR 781/98 –, juris Rn. 22). Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse zu den Übertragungswegen des Coronavirus (vgl. etwa "Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19", https:// www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am
  3. Dezember 2021) ist es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber bei Tanzlustbarkeiten, zumal in geschlossenen Räumen, situativ ein besonders hohes Infektionspotential sieht. Gefahrerhöhend kommt hinzu, dass das Coronavirus auch durch prä- oder asymptomatisch Infizierte übertragen werden kann (vgl. "Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19", a.a.O.), welche von ihrer Infektion (noch) nichts wissen und daher ihr Verhalten auch nicht daran ausrichten und von dem Besuch eines Tanzclubs absehen können. Soweit die Antragsteller die Geeignetheit damit in Zweifel ziehen, dass durch die Maßnahme die Gefahr bestehe, dass sich das Infektionsgeschehen in den "ungeregelten und unkontrollierbaren häuslichen Privatbereich" verlagere und es dadurch zu mehr und nicht weniger Ansteckungen durch das Verbot komme, erscheint dies nicht überzeugend. Der häusliche Privatbereich ist nicht ungeregelt. Vielmehr sind

§ 11Abs. 6 Satz 1 4. Inf

SchMV private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte

der Verordnungsänderung nunmehr nur noch im Kreis der Angehörigen eines Haushalts mit bis zu zwei Personen eines weiteren Haushalts gestattet.

§ 11Abs. 6 Satz 2 4. Inf

SchMV sind selbst private Zusammenkünfte mit ausschließlich geimpften und genesenen Teilnehmern auf 10 zeitgleich anwesende Personen beschränkt. Verstöße hiergegen stellen

§ 40Abs. 3 Nr. 23 4. Inf

SchMV eine Ordnungswidrigkeit dar. Es ist danach weder substantiiert geltend gemacht noch erscheint es dem Gericht – anders als offenbar den Antragstellern – ohne Weiteres "naheliegend", dass Personen durch das Verbot von Tanzlustbarkeiten dazu verleitet würden, die für den häuslichen Bereich geltenden Regelungen im erheblichen Umfang zu missachten. Zudem dürften jedenfalls gravierende Verstöße, insbesondere die von den Antragstellern befürchteten größeren Privatpartys in der eigenen Häuslichkeit durchaus auch bemerkt und sanktioniert werden können.

(3)Das Verbot von Tanzlustbarkeiten dürfte auch erforderlich im Rechtssinne sein. Die Möglichkeit der Zulassung solcher Tanzlustbarkeiten für negativ Getestete, vollständig Geimpfte und Genesene unter Beachtung eines Hygienekonzepts sind mildere, zur Erreichung des verfolgten legitimen Zwecks aber nicht in gleicher Weise geeignete Mittel. Insoweit kommt zum Tragen, dass das Vorliegen eines Negativtests, eine vollständige Impfung oder ein Genesungsnachweis in Kombination mit einem Hygienekonzept die Gefahr von Neuinfektionen bei Tanzveranstaltungen zwar verringern, aber anders als ein Verbot nicht verhindern können.
(4)

summarischer Prüfung erweisen sich die Beschränkungen derzeit auch als angemessen. Die vorliegend vordergründig betroffene Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG, teilweise in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG, kann

Artikel 12Abs.

1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes geregelt werden. Derartige Regelungen halten sich

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom

  1. November 1984 - 1 BvL 13/81 -, juris Rn. 25 m.w.N.) im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Regelungsauftrags, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich ist – was vorliegend, wie bereits erörtert, der Fall ist – und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Die Beschränkungen erweisen sich danach hier als angemessen. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass das angeordnete grundsätzliche Verbot der Abhaltung von Tanzlustbarkeiten erheblich in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Betreiber von Diskotheken und Clubs, wie den Antragstellern, eingreift. Diese werden dadurch gezwungen, ihren Betrieb entweder wesentlich, etwa reduziert auf einen Barbetrieb, einzuschränken oder komplett geschlossen zu halten. Hierzu haben die Antragsteller hinreichend dargelegt, dass in Betrieben, die räumlich und personell auf die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten ausgerichtet sind, mit einem reinen Schankbetrieb nicht in vergleichbarer Weise Umsätze generiert werden können. Erschwerend kommt hinzu, dass der Geltungszeitraum des Verbots auch den
  2. Dezember umfasst und damit die Möglichkeit, besonders umsatzträchtige Silvesterpartys zu veranstalten, signifikant einschränkt. Den genannten wirtschaftlichen

teilen für die Antragsteller stehen jedoch der mit dem Verbot bezweckte Schutz des Lebens und der Gesundheit jedes Einzelnen sowie der Erhalt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Gemeinschaftsgüter höchsten verfassungsrechtlichen Rangs gegenüber, zu deren Bewahrung der Staat durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG in besonderem Maße verpflichtet ist. Diese Rechtsgüter erscheinen zum jetzigen Zeitpunkt angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens im erheblichen Maße gefährdet.

Angaben des Robert Koch-Instituts sind am

  1. Dezember 44.927 labordiagnostisch bestätigte COVID-19-Fälle hinzugekommen (vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zu COVID-19 vom
  2. Dezember 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Dez_2021/2021-12-23-de.pdf?_blob=publicationFile, abgerufen am
  3. Dezember 2021, S. 1). Deutschlandweit ist derzeit von ca. 821.100 aktiven bestätigten Fällen auszugehen (ebd.). Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 280,3 Fällen je 100.000 Einwohnern (ebd.). 4.474 Personen werden intensivmedizinisch behandelt, was einen Anteil von 20,1 % der Gesamtzahl an betreibbaren Intensivbetten ausmacht (ebd.). Aufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Bereich sind weiterhin Umwidmungen von Intensivstationen für COVID-19-Patienten und -Patientinnen und überregionale Verlegungen innerhalb Deutschlands notwendig (Robert Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht zu COVID-19 vom
  4. Dezember 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht, abgerufen am
  5. Dezember 2021, S. 3). Hinzu kommt, dass die neue besorgniserregende Virusvariante Omikron inzwischen in allen Bundesländern

gewiesen wird und dem RKI auch einzelne Ausbrüche mit dieser Variante berichtet werden (ebd.). In den nächsten Wochen wird seitens des RKI mit einer starken Zunahme von Infektionen mit der leichter übertragbaren Virusvariante Omikron gerechnet (ebd.). Die Wirksamkeit der Impfung gegen die Variante Omikron ist noch nicht endgültig zu beurteilen (ebd). Das RKI beurteilt die aktuelle Entwicklung dabei als weiter sehr besorgniserregend; die Zahl der schweren Erkrankungen und der Todesfälle wird weiter auf hohem Niveau bleiben und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten werden regional überschritten werden (ebd.). Eine Intensivierung der kontaktbeschränkenden Maßnahmen und eine zugleich rasche weitere Erhöhung der Impfraten ist dringend erforderlich, um die Behandlungskapazitäten vor Beginn einer zu erwartenden Omikron-Welle so weit wie möglich zu entlasten (ebd.). Das RKI rät dabei dringend dazu, größere Veranstaltungen in Innenräumen abzusagen, wobei diese Empfehlung auch für Geimpfte und Genesene gilt (a.a.O., S. 4). Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen erscheint danach die Grenze der Unzumutbarkeit nicht überschritten, wenn der Antragsgegner angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens temporär Tanzlustbarkeiten verbietet. Diese Maßnahme erscheint geeignet, potentielle Neuinfektionen in nennenswertem Umfang zu verhindern. Hierbei kommt zum Tragen, dass bei Tanzlustbarkeiten mehrere Faktoren zusammen kommen, die eine hohe Gefahr der Ansteckung einer großen Zahl von Personen durch Aerosolübertragung begründen (längerer Aufenthalt, erhöhte Atemaktivität durch Bewegung, intensive soziale Interaktion ohne Mindestabstand, hohe Umgebungslautstärke und dadurch verursachtes lautes Sprechen, mit alkoholbedingter Enthemmung einhergehende Vernachlässigung der AHA-Regeln). In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist weiterhin einzustellen, dass die Beschränkungen zeitlich begrenzt, nämlich derzeit bis zum

  1. Januar 2022 gelten (vgl. § 41 Abs. 2
  2. InfSchMV). Weiter ist in Rechnung zu stellen, dass die beschlossenen Maßnahmen in kürzeren Abständen von wenigen Wochen jeweils erneut beraten, hinsichtlich ihrer Auswirkungen beurteilt sowie notwendige Anpassungen vorgenommen werden und ein dauerhaftes Verbot – gar unabhängig vom jeweiligen Infektionsgeschehen – nicht in Rede steht. Insbesondere angesichts der aktuell aufgrund weiterhin hoher und wahrscheinlich noch erheblich steigender Infektionszahlen durch die Virusvariante Omikron bestehenden Gefahrenlage erscheint die Grenze der Zumutbarkeit für die Antragsteller – anders als noch im August dieses Jahres (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  3. August 2021 – 14 L 467/21 –, juris) – bei einer Gesamtabwägung als gewahrt und müssen ihre wirtschaftlichen Interessen einstweilen zurückstehen. e) Bei summarischer Prüfung ist auch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikels 3 Abs. 1 GG, teilweise in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG, auszugehen. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  4. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, juris Rn. 40, und vom
  5. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89 u.a. –, juris Rn. 63). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je

Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur

den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom

  1. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 –, juris Rn. 30, vom
  2. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 65, und vom
  3. Juli 2010 – 1 BvR 611/07 –, juris Rn. 79). Soweit die Antragsteller eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf Veranstaltungen

§ 11Abs. 5 Satz 1 4. Inf

SchMV geltend machen, wonach vermeintlich Veranstaltungen außerhalb von Clubs und Diskotheken, bei denen das Tanzen erlaubt ist, also etwa Konzerte mit bis zu 2 500 (jetzt: 2 000) Personen, stattfinden dürfen, verkennen sie bereits die Rechtslage. § 34 Abs. 1

  1. InfSchMV enthält ein grundsätzliches Verbot von Tanzlustbarkeiten. Der Begriff der Tanzlustbarkeit kommt aus dem Gewerberecht und beschreibt allgemein eine gewerbliche Veranstaltung, bei der mehrere Besucherinnen und Besucher tanzen. § 34 Abs. 1
  2. InfSchMV stellt dabei eine gegenüber § 11
  3. InfSchMV speziellere Vorschrift dar. Das Verbot ist danach nicht etwa nur auf Clubs und Diskotheken beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Konzerte und andere gewerbliche Veranstaltungen, bei denen getanzt wird, und damit auch auf alle gewerblichen Veranstaltungen im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1
  4. InfSchMV (vgl. so auch ausdrücklich das Hygienerahmenkonzept der Senatsverwaltung für Kultur und Europa, Stand
  5. Dezember 2021, https://www.berlin.de/sen/ kulteu/aktuelles/corona/, abgerufen am
  6. Dezember 2021, S. 10). Soweit die Antragsteller im Übrigen eine Ungleichbehandlung gegenüber den Anbietern körpernaher Dienstleistungen, Saunen, Thermen und Fitnessstudios geltend machen, fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit mit Tanzlustbarkeiten unter Infektionsschutzgesichtspunkten. Die Kumulation mehrerer Faktoren, die bei Tanzlustbarkeiten eine hohe Gefahr der Ansteckung einer großen Zahl von Personen durch Aerosolübertragung begründet [vgl. dazu oben unter d)

(4)], erscheint bei typisierender Betrachtung bei den hier vergleichsweise herangezogenen Lebenssachverhalten nicht in gleicher Weise gegeben. Soweit die Antragsteller eine Ungleichbehandlung mit privaten Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- und Freundeskreis bemängeln, ist auch insofern angesichts der geltenden Teilnehmerobergrenze von maximal 10 Personen nicht von vergleichbaren Sachverhalten auszugehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich für jeden Antragsteller am Streitwert in Fällen der Gewerbeuntersagung (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 54.2.1). Der dafür vorgesehene Mindestbetrag ist wegen der Befristung der angegriffenen Maßnahme im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung jeweils auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 1 S 161/20 -, amtl. EA, S. 7). Wegen der vorliegend begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist dieser Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht herabzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2). Permalink: https://openjur.de/u/2383342.html ( https://oj.is/2383342 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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