rückgenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils
vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist seit dem
r Vollendung des
stehe, wie Bürgern aus dem (EU-)Ausland. Nach Übergang der internen
ständigkeit lehnte die Bezirksregierung N. den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 20. Juli 2020,
gestellt am 23. Juli 2020, ab.
r Begründung führte die Bezirksregierung aus, dass weder der von der Klägerin nachgewiesene Abschluss im Studiengang Erziehungswissenschaften noch die daran angeschlossene Ausbildung
r Kinder und Jugendlichenpsychotherapeutin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PsychThG erfüllten. Der Weg
einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 PsychThG sei nicht eröffnet, weil die Klägerin über keinen der in § 2 Abs. 2 PsychThG genannten Abschlüsse verfüge. Die Klägerin hat am
r Klagebegründung von vier Wochen nach Akteneinsicht gesetzt. Am
rück gereicht. Mit Verfügungen vom
gestellt am selben Tag, forderte der Berichterstatter der erkennenden Kammer den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf, das Verfahren durch Einreichung einer Klagebegründung
betreiben; auf die Einstellungsfiktion im Falle des Nichtbetreibens gemäß § 92 Abs. 2 VwGO wurde hingewiesen. Eine Klagebegründung ging schließlich ausweislich des technischen Prüfvermerks am
gang um einen Fall höherer Gewalt handele: Es sei
einer völlig atypischen langen Verarbeitungszeit des beA-Systems gekommen, mit dem der Prozessbevollmächtigte nicht habe rechnen müssen. Er habe sich im beA-System bereits um 23:55 Uhr eingeloggt und so sichergestellt, dass das System erreichbar sei und keine technische Störung vorliege. Die PDF-Datei der Klagebegründung sei in der Eingabemaske des beA-Systems um 23:58:25 Uhr fertiggestellt worden. Der eigentliche Sendevorgang sei spätestens um 23:58:50 oder 23:59:00 Uhr durch betätigen des "Senden"-Buttons ausgelöst worden. Der Übersendungsvorgang der 518 KB großen Datei habe sodann über 60 Sekunden gedauert. Nach der bisherigen Erfahrung des Prozessbevollmächtigten dauere dieser Übertragungsvorgang mit der von ihm verwendeten Hard- und Software sowie seines Internetanschlusses höchstens 10 Sekunden. Sowohl ein Anwendungs- als auch ein technischer Fehler seiner Hard- und Software seien für den fraglichen Übertragungsvorgang auszuschließen. In der Überschreitung der üblichen Übertragungsdauer um das wenigstens Fünffache sei nicht mehr eine normale Verzögerung
sehen, die einzukalkulieren sei, sondern ein unabwendbarer
fall. Dabei sei auf den subjektiven Erfahrungsschatz des Prozessbevollmächtigten abzustellen. Ein erheblicher Unterschied
m Versand beispielsweise mit der Post liege vorliegend darin, dass das beA-System in der Regel
einem Zeitpunkt verwendet würde, an dem andere Übermittlungswege wie Post oder Fax nicht mehr gangbar seien. Im vorliegenden Fall habe nämlich der Anwender keine Möglichkeit, einer Beeinträchtigung vorzubeugen oder bei Feststellung einer Störung noch fristwahrend auf das System einzuwirken. Dem habe auch der Gesetzgeber mit dem § 55d VwGO Rechnung getragen, dessen Rechtsgedanke bereits vor seinem an die aktive Nutzungspflicht gekoppelten Inkrafttreten anwendbar sei und es erlaube, bei technischen Störungen Schriftsätze auch nach Ablauf einer Frist noch einzureichen. Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Sicherheitszuschlag von 20 Minuten bei dem Versand von Schriftsätzen per Fax diene dazu, es dem Versender
ermöglichen, rechtzeitig vor Ablauf einer Frist eine Fehlermeldung
erhalten, wenn der Sendevorgang scheitere. Die Frist stelle dann sicher, dass er rechtzeitig einen erneuten Sendevorgang einleiten könne. Vor dem Hintergrund dieses Zwecks sei es ausreichend gewesen, sich 5 Minuten vor Ablauf der Frist einzuloggen. In materiellrechtlicher Hinsicht habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als psychologische Psychotherapeutin, hilfsweise darauf, dass der Beklagte eine Prüfung vornimmt, ob ihre Qualifikation gemäß den unter § 2 Abs. 2 PsyhThG formulierten Vorgaben unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit die Erteilung der begehrten Approbation rechtfertige. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Verfahren fortzusetzen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Münster N. vom 20. Juli 2020
verpflichten, ihr die Approbation als psychologische Psychotherapeutin
erteilen, hilfsweise, ihre Qualifikation einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 PsychThG
unterziehen, weiter hilfsweise, über ihren Antrag vom 5. November 2019 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut
entscheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er hat sich
r Klage nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Gründe Es ist vorliegend durch Urteil
entscheiden, ob die Klage als
rückgenommen gilt, da die Klägerin die Wirksamkeit der Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestreitet. Vgl. Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
rückgenommen. Die gesetzliche Fiktion des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingetreten (dazu I.), und der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewähren und das Verfahren aufgrund dessen nicht fortzuführen (dazu II.). I. Die Voraussetzungen von § 92 Abs. 2 VwGO sind vorliegend erfüllt. Nach dieser Norm gilt die Klage als
rückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt.
r Klagebegründung setzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom
r Klagebegründung begann mit Abschluss der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewährten Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Beklagten am
m Tag der Betreibensaufforderung am
gestellt und enthielt eine Belehrung sowohl über die Folge des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als auch des § 155 Abs. 2 VwGO. 3. Die Klägerin hat das Verfahren schließlich innerhalb der nächsten zwei Monate nach
gang der Betreibensaufforderung nicht betrieben. Die Zwei-Monats-Frist nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO endete gemäß § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - da der
zurechnen ist, also denjenigen Zeitspannen, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Beteiligtenhandlung endgültig nicht mehr oder nur noch unter ganz besonderen Voraussetzungen vorgenommen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, juris, Rn. 15 (
VfG der damaligen Fassung), und vom
gewähren. 1. Dabei ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO bei der Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits grundsätzlich ausgeschlossen. § 92 Abs. 2 VwGO bezweckt, solche verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten, die wegen entstandener Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses fragwürdig geworden sind, in beschleunigender Weise einem endgültigen Abschluss
zuführen. Dieser Zweck kann in dem beabsichtigten Umfang nur erreicht werden, wenn die einmal eingetretene Fiktion der Verfahrenserledigung grundsätzlich unabänderlich ist und nachträglich nicht mehr mit Erfolg in Frage gestellt werden kann. Dies gebietet es, die Zwei-Monats-Frist des § 92 Abs. 2 VwGO als strenge gesetzliche Frist in dem Sinne aufzufassen, dass nach ihrem Ablauf eine Ausräumung der aufgetretenen Rechtsschutzzweifel ohne die bei Versäumung gesetzlicher Fristen in der Regel gegebene Möglichkeit einer Wiedereinsetzung wegen fehlenden Verschuldens ausgeschlossen sein soll. Der Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz kann demgegenüber keinen Vorrang beanspruchen. Er muss auf die bestehenden Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses, die Voraussetzung für den Erlass einer Aufforderung
m Betreiben des Verfahrens sind, förmlich hingewiesen und es muss ihm Gelegenheit gegeben werden, die aufgetretenen Zweifel
zerstreuen. Hierzu gewährt ihm das Gesetz eine beträchtliche Frist, die etwa über die Anfechtungs- und Rechtsmittelfristen der Verwaltungsgerichtsordnung erheblich hinausgeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, juris, Rn. 14 (
VfG der damaligen Fassung); Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Loseblatt, Stand:
. Das muss im Wege der Rechtsanalogie auch für die Zwei-Monats-Frist des § 92 Abs. 2 VwGO gelten. Dieser Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass insoweit von den Grundsätzen der Verwaltungsgerichtsordnung abgewichen werden sollte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, juris, Rn. 15 (
VfG der damaligen Fassung), und Urteil vom
erwartende und
mutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom
erwartenden Sorgfalt ist die Bedeutung der Fristwahrung für den Betroffenen in Rechnung
stellen. Außerdem ist
berücksichtigen, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je weiter eine Frist ausgenutzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, juris, Rn. 31 m.w.N. 3. Dies
grunde gelegt ist der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewähren, weil die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt vorliegend nicht erfüllt waren. Nach den oben dargestellten Maßgaben galten für die Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten hier hohe Sorgfaltsanforderungen, weil die rechtzeitige Einreichung einer Klagebegründung als die von der Klägerin im Rahmen der Betreibensaufforderung geforderte Verfahrenshandlung für sie erhebliche Bedeutung hatte. Bei Versäumung der Ausschlussfrist galt die auf Verpflichtung des Beklagten
r Erteilung der von der Klägerin begehrten Approbation als psychologische Psychotherapeutin gerichtete Klage gemäß der Regelung des § 92 Abs. 2 VwGO als
rückgenommen. Schon deshalb war von ihr und dem von ihr mandatierten Prozessbevollmächtigten bei größter Sorgfalt
erwarten, alle
mutbaren Anstrengungen
unternehmen, um die fristgerechte Einreichung einer Klagebegründung sicherzustellen. Wegen der Bedeutung der Fristwahrung und wegen des gesetzlichen Ausschlusses einer Wiedereinsetzung unter den Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 VwGO waren bei Anwendung größter Sorgfalt Vorkehrungen dagegen
erwarten, dass Hindernisse, mit denen nach Lage der Dinge
rechnen waren, die Fristwahrung vereitelten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, juris, Rn. 31 m.w.N. Dem ist das Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dessen Verhalten sie sich gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO
rechnen lassen muss, nicht gerecht geworden. Denn wenn dieser den
r Fristwahrung erforderlichen Schriftsatz per besonderem Anwaltspostfach lediglich eine Minute und 10 Sekunden vor Ablauf der Frist - so sein eigenes anwaltlich versichertes Vorbringen - versendet, wahrt er nicht mehr die von ihm
erwartende und
mutbare Sorgfalt. a) Bei der Nutzung der elektronischen Versendung von Schriftsätzen gemäß § 55a VwGO trägt das Risiko des
gangs grundsätzlich der Absender. Dabei hat der Absender auch den Zeitbedarf zwischen der Absendung des elektronischen Dokuments und der Aufzeichnung auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung
bedenken. Auch wenn Fristen grundsätzlich voll ausgeschöpft werden dürfen, sind übliche Verzögerungen einzukalkulieren. Vgl. Braun Binder, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55a, Rn. 94 m.w.N. Demgemäß handelt ein Absender - wie vorliegend der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - nur dann nach der größten vernünftigerweise von ihm
erwartenden Sorgfalt, wenn er einen ausreichend großen zeitlichen Sicherheitszuschlag bis
m Fristablauf sicherstellt. Dieser Sicherheitszuschlag muss so bemessen sein, dass er möglichen Störungen des Übertragungsweges Rechnung trägt und ggf. auch Wiederholungen des Übertragungsversuches ermöglicht. b) Anders als es der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, kommt es nicht darauf an, ob die Übertragungsstörung nach seinem eigenen subjektiven Erfahrungsschatz für ihn vorhersehbar war. Maßgeblich ist stattdessen vielmehr, ob er die Fristversäumung verhindert hätte, wenn er die von ihm
erwartende und ihm
mutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hätte. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Dieses stellt nicht darauf ab, ob die konkrete Verzögerung für den Betroffenen vorhersehbar war, sondern darauf, ob Verzögerungen generell auszuschließen waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom
GO - gerade nicht nach dem Verschulden des Betroffenen. Dementsprechend lässt sich auch die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die
r Frage des Verschuldens beim Faxversand ergangen ist, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Sorgfaltspflichtverletzung lag hier darin, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Übertragungsvorgang
spät initiiert hat. Dementsprechend gehen dessen Ausführungen fehl, soweit er darauf abzielt, dass es seinerseits weder
technischen noch
Anwendungsfehlern gekommen sei und dass für ihn die Verzögerung des Übertragungsvorgangs erst mit dessen Abschluss erkennbar gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte die Fristüberschreitung verhindern können, wenn er einen größeren zeitlichen Sicherheitszuschlag eingeplant hätte. Ein solcher war von ihm - entsprechend seiner Lage, Bildung und Erfahrung -
erwarten und ihm
mutbar. Denn eine Verzögerung elektronischer Datenübertragungen ist kein so ungewöhnliches Ereignis, dass nicht damit gerechnet werden muss. Auch bei einer in aller Regel reibungslos funktionierenden Übertragung über das Internet, die gewöhnlich nur wenige Sekunden in Anspruch nimmt, kann es
Störungen kommen, die außerhalb der Sphäre des Gerichts liegen. Eine Datenübertragung über das Internet verläuft in aller Regel nicht linear nur über das Netz eines
gangsanbieters, sondern sucht für die in Pakete aufgeteilte Datei automatisiert einen Übertragungsweg über unterschiedlichste Netze und Server in aller Welt. Es liegt auf der Hand, dass es in seltenen Einzelfällen
einer - im Vergleich
anderen
stellungswegen - kurzen Verzögerung der Datenübertragung an einem der verschiedenen Knotenpunkte kommen kann. Insbesondere sind auch kurzfristige Engpässe beim Internetzugangsanbieter des Senders möglich. Dies sollte jedenfalls einem - nach seinen eigenen Ausführungen - erfahrenen Internetnutzer wie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt sein. Dass bei diesem nach seinem Vorbringen eine derartig verzögerte Übertragung noch nicht vorgekommen sei, sondern die Übertragung nach seiner Erfahrung höchstens 10 Sekunden dauere, verändert den Sorgfaltsmaßstab nicht. Denn nur weil Verzögerungen in der Regel nicht auftreten, sind sie doch nicht ausgeschlossen oder völlig unvorhersehbar. Dies gilt ebenfalls für die Dauer der Verzögerung: Selbst wenn es hier, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend macht,
einer Überschreitung der üblichen Dauer um das fünf- bis achtfache gekommen sein mag, bewegt sich dies angesichts dessen, dass die Verzögerung maximal etwa eine Minute betragen hätte, noch in einem Rahmen, dem mit der
erwartenden und
mutbaren Sorgfalt hätte begegnet werden können. Gerade wenn es um eine Betreibensfrist mit ihren einschneidenden Folgen geht, hätte es der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sicherstellen müssen, dass selbst selten auftretende und - wie hier - nicht übermäßig lange Verzögerungen nicht
r Fristüberschreitung führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
einem Zeitpunkt initialisiert, in dem der Wechsel auf einen anderen Übertragungsweg nicht mehr möglich sei, verringert dies ebenfalls nicht den anzulegenden Sorgfaltsmaßstab. Vielmehr führt dieser Umstand
einer Steigerung der Anforderungen: Wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weiß, dass er im Falle einer Verzögerung der Übertragung nicht mehr auf Alternativen ausweichen kann, obliegt es ihm erst Recht, einen ausreichenden zeitlichen Sicherheitszuschlag einzuplanen, um einen rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes sicherzustellen. d) An diesem Ergebnis vermag auch - anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint - der Rechtsgedanke des künftigen § 55d Satz 3 und Satz 4 VwGO nichts
ändern. § 55d VwGO tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Dessen Satz 3 und Satz 4 besagen, dass in dem Fall, in dem eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
lässig ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit wird dann bei der Ersatzeinreichung oder unmittelbar danach glaubhaft
machen sein. Diese Regelungen flankieren die Pflicht des § 55d Satz 1 VwGO
r Übermittlung von Schriftsätzen als elektronisches Dokument. Unabhängig davon, dass diese Norm im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht noch gar keine Anwendung findet, lässt sich aus ihr auch nicht der allgemeine Rechtsgedanke herleiten, dass im Falle des Scheiterns einer elektronischen
stellung Schriftsätze noch nach Fristablauf auf dem herkömmlichen Weg eingereicht werden können. Die Regelungen des Satz 3 und Satz 4 stellen vielmehr eine Ausnahme
der Pflicht des Satz 1 dar. Wenn der Gesetzgeber die Beteiligten am Verfahren verpflichtet, Schriftsätze elektronisch einzureichen, muss er auch eine Möglichkeit
r Ersatzeinreichung vorsehen, wenn die elektronische Übertragung technisch ausnahmsweise nicht möglich ist. Sonst könnte es
r Benachteiligung von Verfahrensbeteiligten kommen. Im vorliegenden Fall bestand jedoch gerade keine Pflicht
r elektronischen Einreichung und mithin kein Bedürfnis für eine derartige Ausnahmeregelung. Darüber hinaus ermöglichen § 55d Satz 3 und Satz 4 VwGO nicht die fristwahrende Einreichung von Schriftsätzen nach Ablauf einer Frist. Der Wortlaut der Norm enthält keine entsprechende Regelung. Anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin offenbar meint, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung
r entsprechenden Norm nichts anderes: Mit Blick auf die Wahrung von Ausschlussfristen wollte der Gesetzgeber lediglich sicherstellen, dass die technische Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung auch erst unverzüglich nach der Ersatzeinreichung - mithin nach Fristablauf - glaubhaft gemacht werden kann. Vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 27 f. Der Schriftsatz selbst - ohne Glaubhaftmachung - ist aber nach Vorstellung des Gesetzgebers dennoch innerhalb der Frist einzureichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung
r vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
, wenn sie von diesem
gelassen wird. Die Berufung ist nur
zulassen, wenn
lassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach
stellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen,
beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach
stellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung
zulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht
r Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a , 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf
lassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte
gelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe von bis
35.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
m Streitwert in Verfahren betreffend die Erteilung und den Widerruf von Approbationen als psychologischer Psychotherapeut (vgl. Beschlüsse vom
r Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Permalink: https://openjur.de/u/2383351.html ( https://oj.is/2383351 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.