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Hessischer VGH, Beschluss vom 30.11.2021 - 1 A 2704/20

Obsah (10)§ 3§ 28§ 43§ 77§ 1§ 5§ 52§ 55§ 15§ 6

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob - Art. 1 i. V. m. Anlage II des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet de

§ 3Abs. 1 HPBes

G wurde das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung W nicht feste Gehälter vorsah,

Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgte

bestimmten Zeiten beruflicher Erfahrung (professorale Erfahrungszeiten). § 3 Abs. 3 HPBesG bestimmte, dass das Grundgehalt bis zur Endstufe im Abstand von fünf Jahren stieg. § 3 Abs. 4 HPBesG traf eine Regelung zur Hemmung des Aufstiegs in die nächste Erfahrungsstufe für den Fall, dass die Leistung einer Professorin oder eines Professors nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprach. § 5 HPBesG traf Regelungen zur Vergabe von Leistungsbezügen. Das Gesetz trat am

  1. Januar 2013 in Kraft. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 18/6074) sollte in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
  2. Februar 2012 die amtsangemessene Besoldung allein durch das Grundgehalt sichergestellt werden. Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber aber an der Grundentscheidung für ein modernes und flexibles Besoldungsrecht, das den besonderen Bedürfnissen des Wissenschaftsbetriebs Rechnung trägt, festhalten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation zu genügen, wurden die Grundgehälter angehoben. Stärkere Berücksichtigung als bisher sollte der Leistungsgrundsatz finden. In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wurden daher keine Festgehälter mehr gewährt. Stattdessen sollte ein System mit Erfahrungsstufen den Erfahrungszuwachs der Bediensteten honorieren. Das Grundgehalt

W 2 orientierte sich ausweislich der Gesetzesbegründung an der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 8, die dem Regel-Besoldungsdienstalter eines 40-Jährigen entspreche. Dieses Alter nahm der Gesetzgeber für den Einstieg in das Professorenamt als Leitgedanken. Das Grundgehalt

W 3 orientierte sich an der Besoldungsgruppe A 16 Stufe

  1. Durch die Anhebung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 sollte der Abstand zwischen den beiden Besoldungsgruppen gewahrt werden (LT-Drucks. 18/6074, S. 10). Mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz -
  2. DRModG) vom
  3. Mai 2013 (GVBl. S. 217) reformierte der Landesgesetzgeber unter anderem das Besoldungsrecht. Mit Art. 1 des
  4. DRModG ist das Hessische Beamtengesetz (HBG) neugefasst und das Laufbahnrecht in § 13 Abs. 3 HBG neugestaltet worden. Mit der Abschaffung der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes wurden die verbleibenden Ämter im einfachen Dienst mit dem mittleren Dienst zusammengeführt und die Besoldungsgruppen A 2 und A 3 damit entbehrlich. Ämter der Besoldungsgruppe A 1 existierten in Hessen nicht mehr; ebenso gab es keine Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A
  5. Die bisher in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuften Beamtinnen und Beamten sind in die Besoldungsgruppe A 4 und die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes von A 3 in die A 5 übergeleitet worden (vgl. Art. 4 § 2 Abs. 4 des
  6. DRModG - Hessisches Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz [HBesVÜG]). Art. 2 des
  7. DRModG enthält das Hessische Besoldungsgesetz (HBesG), dessen Kernpunkte die vollinhaltliche Ersetzung des Bundesbesoldungsrechts, die Zusammenfassung nebeneinander fortwirkender Besoldungsregelungen und die Neugestaltung der Grundgehaltstabellen sind. Im Zweiten Teil - Dritter Abschnitt (§§ 32 bis 39 HBesG) befasst sich das Hessische Besoldungsgesetz mit den speziellen Besoldungsregelungen für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen und entspricht im Wesentlichen den Vorschriften des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes (vgl. LT-Drucks. 18/6558, S. 72 ff.). Demgegenüber enthält die Regelung der A-Besoldung im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Gemäß § 28 HBesG erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe

der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten) und nicht mehr - wie bisher -

dem Dienstalter.

§ 28Abs. 3 HBes

G steigt das Grundgehalt in der Besoldungsordnung A

Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Das neue Hessische Besoldungsgesetz - insbesondere die Neuordnung der A-Besoldung mit neuen Grundgehaltssätzen und den Regelungen zum Aufstieg

Erfahrungszeiten - trat gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 HBesG am 1. März 2014 in Kraft. Abweichend hiervon traten die Regelungen zur Professorenbesoldung in den §§ 32 bis 39 HBesG gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HBesG bereits am Tag

der Verkündung des Gesetzes, also am

  1. Juni 2013, in Kraft. Gemäß § 73 Nr. 10 HBesG i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 HBesG wurde das Hessische Professorenbesoldungsgesetz vom
  2. Dezember 2012 mit Inkrafttreten des Hessischen Besoldungsgesetzes am
  3. März 2014 aufgehoben. Mit Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  4. November 2013 (GVBl. S. 578) erließ der Landesgesetzgeber das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 (HBesVAnpG 2013). § 1 Abs. 2 Nr. 1 HBesVAnpG 2013 erhöhte die Grundgehaltssätze der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter um 2,6 % zum
  5. Juli 2013 (vgl. Anlagen 1 bis 7b). Durch Art. 3 i. V. m. Anhang 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erhielt die Anlage II des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes für die Zeit vom
  6. Juli 2013 bis
  7. Februar 2014 eine neue Fassung, die für die W 2-Besoldung ebenfalls eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 2,6 % vorsah. Art. 5 Nr. 6 i. V. m. den Anhängen 3 bis 7 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften fasste die Anlagen IV bis VIII des Hessischen Besoldungsgesetzes - und damit unter anderem die Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnungen A und W (Anlage IV) - für den Zeitraum vom
  8. März 2014 bis
  9. März 2014 neu. Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften änderte schließlich § 16 HBesG, der die Anpassung der Besoldung betrifft. Daraus folgte ab dem
  10. April 2014 eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze für die A-Besoldung und die W-Besoldung um 2,6 %. Weitere Erhöhungen des Grundgehaltes sowohl der A- als auch W-Besoldung erfolgten -

einer "Nullrunde" im Jahr 2015 - durch - das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 vom

  1. Juli 2016 (GVBl. S. 110) linear um 1 %, - das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom
  2. Juni 2017 (GVBl. S. 113) zum
  3. Juli 2017 linear um 2 % (mindestens 75 Euro) und zum
  4. Februar 2018 um 2,2 % und - durch das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom
  5. Juni 2019 (GVBl. S. 110) zum
  6. März 2019 linear um 3,2 %, zum
  7. Februar 2020 um weitere 3,2 % und zum
  8. Januar 2021 um 1,4 %. Zum Vergleich der Besoldungshöhen sind auszugsweise die zum Zeitpunkt der ersten Beanstandung im
  9. Januar 2013 und die zum Zeitpunkt der letzten Beanstandung im
  10. Dezember 2020 geltenden Grundgehälter und Intervalle im Stufenaufstieg der Besoldungsordnungen A und W (Anlage IV zum HBesG) wiedergegeben: Gültigkeit ab
  11. Januar 2013 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Gültigkeit ab
  12. Februar 2020 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
  13. Ausgangsverfahren Mit Bescheid vom
  14. Februar 2013 ordnete der Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen der Klägerin mit Wirkung vom
  15. Januar 2013 die Stufe 1 des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 2 zu. Mit Schreiben vom
  16. Februar 2013 informierte er die Klägerin ferner darüber, welche Bezügebestandteile sich durch die neue W 2-Besoldung verändert hätten. Daraus ergibt sich, dass ihr bis zum
  17. Dezember 2012 ein Grundgehalt in Höhe von 4.349,32 Euro sowie Leistungsbezüge in Höhe von 545,93 Euro (Gesamtsumme 4.895,23 Euro) und ab dem
  18. Januar 2013 ein Grundgehalt von 4.780,00 Euro sowie Leistungsbezüge von 272,97 Euro (Gesamtsumme 5.052,97 Euro) zustanden. Mit Schreiben vom
  19. Juni 2013 legte die Klägerin gegen die Höhe ihrer Besoldung ab
  20. Januar 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, das ihr ausgezahlte Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 in Höhe von 4.780,00 Euro monatlich sei nicht amtsangemessen. Sie verwies auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W 2-Besoldung vom
  21. Februar
  22. Zudem greife die Kappung ihrer Leistungsbezüge in bestandsgeschützte Besoldungszusagen ein. Mit Schreiben vom
  23. Juli 2013 erweiterte die Klägerin ihren Widerspruch und begründete dies damit, dass sich auch durch die Einstufung in die Erfahrungsstufe 2 ab April 2013 an ihrer Unteralimentation nichts ändere. Mit Bescheid vom
  24. August 2013 wies der Präsident der Universität Kassel - Hochschulbezügestelle die Widersprüche im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Landesgesetzgeber sei seiner Pflicht aus dem bundesverfassungsgerichtlichen Urteil

gekommen und habe die Professorenbesoldung grundgesetzkonform neu geregelt. Am

  1. September 2013 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Sie machte geltend, ihre Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 sei nicht amtsangemessen und die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge sei rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
  2. Juli 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, nur der auf die Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen W 2-Besoldung gerichtete Klageantrag zu 1 sei zulässig. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der teilweisen Konsumtion der Leistungszulage gerichtete Klageantrag zu 2 hingegen sei unzulässig. Die Alimentation der Klägerin

der neu geordneten W-Besoldung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Anhaltspunkte dafür, dass die A-Besoldung - insbesondere die Besoldung

A 15 - der vom Bundesverfassungsgericht in seiner neuesten Rechtsprechung entwickelten "Stufenprüfung" den Vorgaben des Alimentationsprinzips nicht entsprechen würde, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Rügen der Klägerin zielten vielmehr darauf ab, die vom Gesetzgeber vorgenommene Orientierung der W 2- an der A 15-Besoldung sowie die konkrete Umsetzung dieser Orientierung in Frage zu stellen. Weder die grundsätzliche Ausrichtung der W 2-Besoldung an der A 15-Besoldung noch die in diesem Zusammenhang vorgenommene konkrete Ausgestaltung der W 2-Besoldung sei verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Orientierung der W 2-Besoldung an der A 15-Besoldung sei ohne weiteres vom weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt. Der Landesgesetzgeber entspreche damit insbesondere den aus Art. 33 Abs. 5 GG speziell für die Professorenbesoldung entwickelten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Besoldungsordnung A die am ehesten taugliche Vergleichsgruppe für die W-Besoldung sei und dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldungsordnung A angesiedelt sein dürfe. Die Ausgestaltung der W 2-Besoldung und ihre Orientierung an der A 15-Besoldung werde verfassungsrechtlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur A 15-Besoldung, insbesondere die Grundgehaltstabellen und den Erfahrungsstufenaufstieg, nicht deckungsgleich auf die W 2-Besoldung übertragen habe. Das statusrechtliche Amt knüpfe nicht an die Aufgaben des Amtes im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) an. Es werde vielmehr grundsätzlich - neben der Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe sowie der dem Beamten verliehenen Amtsbezeichnung - durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe gekennzeichnet. Das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 habe ab dem

  1. Januar 2013 um 5,41 Euro, ab dem
  2. Juli 2013 um 5,55 Euro und ab dem
  3. März 2014 um 5,00 Euro über dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 gelegen. Seit dem
  4. April 2014 liege das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 um 5,13 Euro über dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A
  5. Die nahezu deckungsgleiche Ausgestaltung des Endgrundgehalts belege schon für sich genommen grundsätzlich die Orientierung der Besoldungsgruppe W 2 an der Besoldungsgruppe A 15 und damit die Einhaltung des selbst gesteckten gesetzgeberischen Ziels. Die Orientierung der seit dem
  6. Januar 2013 neugeordneten W 2-Besoldung an der A 15-Besoldung werde auch durch eine Gesamtbetrachtung und Prüfung, ob der Gesetzgeber die Anknüpfung an das Endgrundgehalt beim Vergleich der Ämter nicht lediglich als "Deckmantel" genutzt habe, um in Wahrheit eine wesentlich geringere Besoldung als die des zum Vergleich herangezogenen Amtes einzuführen, nicht in Frage gestellt. Die Ausgestaltung des Erfahrungsstufenaufstiegs mit fünfjähriger professoraler Erfahrungszeit und die Möglichkeit der Hemmung des Erfahrungsstufenaufstiegs seien im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden. Es könne auch die Annahme des Gesetzgebers zugrunde gelegt werden, dass die erstmalige Berufung in ein

W 2 besoldetes Amt mit 40 Jahren erfolge. Der Vergleich einer mit 40 Jahren eingestellten und

W 2 besoldeten Person mit einer gleichalten und

A 15 besoldeten Person ergebe, bezogen auf das durchschnittliche monatliche Einkommen bis zum Erreichen des Pensionierungsalters von 67 Jahren, keine Unterschiede von solchem Gewicht, die die vom Gesetzgeber angestrebte Orientierung der W 2- an der A 15-Besoldung in Frage stellen würden. Seit dem 1. April 2014 liege das für den Zeitraum vom 40. Lebensjahr bis zum Pensionsbeginn aufsummierte Grundgehalt

A 14 bei ca. 1.622.266 Euro,

A 15 bei 1.839.315 Euro und

W 2 bei ca. 1.762.179 Euro. Das daraus ermittelte durchschnittliche monatliche Grundgehalt der W 2-Besoldung liege etwa 431 Euro über der A 14- und etwa 238 Euro unter der A 15-Besoldung. Die verbleibenden Unterschiede zwischen der W 2- und der A 15-Besoldung seien dem weiten gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum geschuldet. Eine Identität der W 2- mit der A 15-Besoldung sei von Verfassungs wegen nicht gefordert. Noch weniger sei erforderlich, dass die W 2-Besoldung über die A 15-Besoldung hinausgehe.

  1. Berufungsverfahren Am
  2. Oktober 2015 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und am
  3. November 2015 begründet. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen an, die im Anschluss an die Professorenbesoldungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  4. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - verbesserte Alimentation der W 2-Besoldung genüge nicht den Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht für eine amtsangemessene Alimentation vorgegeben habe. In einem ersten Schritt sei von zentraler Bedeutung, ob der hessische Gesetzgeber die Einordnungshinweise des Bundesverfassungsgerichts beachtet habe. Das angegriffene Urteil operiere mit den zwei Schlüsselbegriffen "Orientierung an A 15" und "gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit", die die differenzierten Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts "beiseite wischen". Das Verwaltungsgericht habe den herausgearbeiteten Befund, dass das Lebenseinkommen des W 2 besoldeten Hochschullehrers geringer sei als dasjenige eines Regierungsdirektors, "rechtfertigen" müssen. Es könne nicht von einem geringen Abstand zugunsten der A 15-Besoldung gesprochen werden. Ein W 2-Hochschullehrer erhalte in der Eingangsbesoldung mit 41 Jahren mit 4.780 Euro rund 5,7 % weniger als ein Regierungsdirektor. Das Bundesverfassungsgericht habe einen Hinweis auf die zu geringe Grundbesoldung aus W 2 in der Form gegeben, dass das Grundgehalt eines W 2-Professors damals "nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors oder eines Studiendirektors (erreichte)". So verdiene der akademische Direktor, der die Verwaltungsabteilung z. B. eines Sonderforschungsbereichs führe, oder ein Kurator, der eine große hydrologische oder archäologische Sammlung betreue, über die längste Zeit der parallelen Dienstzeit mit einer W 2-Professur mehr als ein Hochschullehrer, der aber qualifizierter ausgebildet sei, deshalb erst 10 - 15 Jahre später in die "Laufbahn" eintreten könne und dann dem akademischen Direktor gegenüber sogar weisungsbefugt sei. Für den verzögerten Erfahrungsaufstieg gebe es im Laufbahnvergleich, der dem Gleichheitssatz verpflichtet sei, keine tragfähige Rechtfertigung. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 18/6074 Anl. II zu § 2 Satz 2) zur Rechtfertigung des langsameren Erfahrungszuwachses sei nicht hinreichend plausibel und genüge der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Begründung nicht. Es sei auch in Zweifel zu ziehen, ob der Aufstieg in Erfahrungsstufen für Hochschullehrer rechtlich überhaupt alimentativen Charakter haben könne, weil der Gesetzgeber das System der Dienstaltersstufen verlassen habe und "zur Vermeidung des Einwandes der Altersdiskriminierung" den Erfahrungsaufstieg unter eine Leistungsbewertung stelle. Der hessische Gesetzgeber habe in seiner Hochschullehrer-Besoldung der Wertigkeit des Amtes des Hochschullehrers nicht hinreichend Rechnung getragen, wie ein Besoldungsvergleich mit den anderen Bundesländern und dem Bund ergebe. Während die hessische W 2-Besoldung im Jahr 2010 nur leicht unter dem Niveau des Durchschnitts gelegen habe, bilde Hessen im Jahr 2020 das "Schlusslicht". Zwar summiere sich die monatliche Differenz zum Durchschnittswert nicht auf ein Monatsgehalt, die das Bundesverfassungsgericht als Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation werte, aber sie liege davon nicht weit entfernt. Eine solche "qualifizierte Schlusslichtbesoldung" habe Auswirkungen auf die Chancen der Personalgewinnung bei Erstrufen auf eine W2-Stelle (Juniorprofessuren und als W2-Stelle ausgewiesene Lebenszeitprofessuren). Zwar könne das Land Hessen in vielen Fächern mit einem Überhang an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, wie dies für viele geisteswissenschaftliche Fächer gelte, seine Stellen ordentlich besetzen, anders sei dies jedoch in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern. Was die Wertigkeit des Professorenamtes betreffe, drängten sich eher strukturelle Parallelen zum Richterberuf auf, als zu der vom Bundesverfassungsgericht gewählten Parallele zur A-Besoldung. Zwar sei die im Zentrum stehende "Unabhängigkeit" in beiden Ämtern unterschiedlich legitimiert: Für den Richter sei sie institutionell, für den Hochschullehrer grundrechtlich begründet. Sie werde aber für beide Ämter durch eine angemessene Höhe der Besoldung gesichert. Bei einem Vergleich mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 werde aber deutlich, dass die W 2-Besoldung unerklärlich niedrig sei. Die Wertigkeit des Hochschullehrerberufes zeige sich darin, dass die Universitäten auf der ersten Stufe in erheblichem Maße das Personal für Führungspositionen, auf der zweiten postgradualen Stufe zur Wissenschaft und auf der dritten Stufe den Hochschullehrernachwuchs ausbildeten. Gleichgewichtig zu der Ausbildungsfunktion trete die Forschungsfunktion. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  5. Juli 2015 - 5 K 1802/13 .GI - zu ändern und festzustellen, dass ihre Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 durch die Neuregelung in der Fassung des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes vom
  6. Dezember 2012, GVBl. 2012, 647 im Zeitraum vom
  7. Januar 2013 bis
  8. Dezember 2020 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung der Klägerin genüge die W 2-Besoldung

der Reform den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Ausführungen der Klägerin litten unter dem grundsätzlichen Missverständnis, dass sie die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, die W 2-Besoldung dürfe sich nicht an der unteren Stufe der A-Ämter-Besoldung orientieren, so verstehe, dass ein Inhaber eines W 2-Amtes zu keinem Zeitpunkt weniger verdienen dürfe als eine/ein gleich alte/alter bzw. gleichlang im öffentlichen Dienst befindliche Beamtin oder befindlicher Beamter der Besoldungsstufe A 15.

dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung vom 14. Februar 2012 bestehe keine Verpflichtung, die W 2-Besoldung konform der Besoldungsstufe A 15 auszugestalten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt habe, sei eine Orientierung der W 2-Ämter an A 15 grundsätzlich sachgerecht. Sie sei auch historisch überkommen. Wie das angegriffene Urteil zutreffend feststelle, sei die Neuordnung der W-Besoldung an der A-Besoldung strukturell orientiert. Das sei daran zu erkennen, dass das

Durchlaufen aller Erfahrungsstufen erreichbare Endgrundgehalt mit dem Endgrundgehalt der A 15-Besoldung praktisch identisch sei. Die Klägerin weise darauf hin, dass es nicht sein könne, dass ein W 2-Professor möglicherweise eine geringere Besoldung erhielte als ein der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneter wissenschaftlicher Beamter. Das sei nicht richtig. Das beklagte Land habe die Besoldungsdaten aller in Hessen im Wissenschaftsbereich beschäftigten A 15 Amtsinhaber vorgelegt. Es sei schon immer möglich gewesen, dass die individuelle Besoldung eines Rangniedrigeren höher ausfalle als die Besoldung eines Ranghöheren. Die Steigerungen über die Erfahrungsstufen seien so hoch, dass sie Beförderungen nivellieren könnten. Ein tragender Unterschied zwischen der A-Besoldung und der W-Besoldung liege darin, dass der Gesetzgeber oberhalb des Bereichs der Mindestalimentation das Leistungssystem habe aufrechterhalten wollen. Der Gesetzgeber habe als Motiv für die Gestaltungselemente der Erfahrungsstufen angeführt, auf diese Weise finanziellen Gestaltungsspielraum gewonnen zu haben, um wenigstens noch in rudimentärer Form Leistungszuschläge ausschütten zu können. So habe er einen Anteil der Geldsumme, die er in der A-Besoldung in die Steigerung der Erfahrungsstufen gegeben habe, bei der W-Besoldung in die Leistungsbezüge hineingegeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Begründung des Verwaltungsgerichts für die unterschiedliche Ausgestaltung der Erfahrungszeit in der A- und W-Besoldung überzeugend. Die Annahme des Gesetzgebers, die Erfahrungssteigerung im Amt eines Hochschullehrers sei anders ausgestaltet als im A 15-Amt, sei nicht offensichtlich fehlerhaft. Zusammengefasst führe die unterschiedliche Ausgestaltung der Erfahrungsstufen zu keiner Verfassungswidrigkeit der W 2-Besoldung, weil - keine Konformität der W-Besoldung mit der A-Besoldung verlangt werde, - für die unterschiedliche Ausgestaltung ein sachlicher Grund bestehe, - die Unterschiede auf verschiedenen Systemen beruhten, - je

individueller Gestaltung das System der W-Besoldung auch zu günstigeren Ergebnissen führen könne, - der unterschiedliche Erfahrungsstufenaufstieg nur ein Element der Gesamtlebensalimentation sei, - der Betrag von 238 Euro gering sei. Soweit das Verwaltungsgericht sein Ergebnis zusätzlich noch durch eine hypothetische Überlegung dahingehend überprüfe, ob das fiktive Lebensgesamtgehalt eines Inhabers einer W 2-Stelle mit dem fiktiven Lebensgesamtgehalt eines A 15-Inhabers vergleichbar sei, komme es zu dem Ergebnis, dass bezogen auf die Grundbesoldung eine Differenz von monatlich 238 Euro bestehe. Zwar sei es sachlich richtig, dass die Grundbesoldung, die innerhalb der Zeit zwischen dem

  1. und dem
  2. Lebensjahr durchschnittlich von einem W 2-Inhaber über die Steigerung der Erfahrungsstufen ausgeschüttet werde, weniger sei als die Steigerung, die ein 41-jähriger A 15-Amtsinhaber bis zum
  3. Lebensjahr erhalte. Die Überlegungen der Klägerseite zur Gesamtbesoldung seien jedoch selektiv und hypothetisch. Übersehen werde, dass zwar das durchschnittliche Ernennungsalter in das W 2-Amt zwischen dem
  4. und
  5. Lebensjahr liege, der Gesetzgeber dennoch auf die Erfahrungsstufe 8 in A 15 Bezug genommen habe. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die A 15-Kolleginnen und Kollegen ebenfalls im Durchschnitt mit 41 bzw. 42 Jahren schon in das Amt auf A 15 ernannt würden. Die Lebenseinkommensdifferenz sei keine Größe, die unmittelbar für die Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung eine Rolle spiele. Das Statusamt knüpfe u. a. an das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe an, sodass es nahe liege, für die Frage der Vergleichbarkeit der Alimentation von Ämtern primär an dieses anzuknüpfen. Wenn man die Lebenseinkommensdifferenz hinzuziehe, müsse man auch andere Elemente, wie die Möglichkeit Leistungsbezüge zu erhalten, hinzunehmen. Die Einbeziehung von Leistungszulagen als Ausgleich für den langsameren Erfahrungsstufenaufstieg liege auch deshalb nahe, weil entstehungsgeschichtlich ein Zusammenhang zwischen den Leistungszulagen und den Erfahrungsstufen bestehe. Aus diesem Blickfeld sei es dann auch sachgerecht, dass der Gesetzgeber kurz vor Erreichen der Altersgrenze eine Gleichheit von A 15 und W 2 herbeigeführt habe, da Leistungszulagen nicht notwendig ruhegehaltsfähig seien. Soweit der Senat ausweislich seiner Auskunftsersuchen an die Bundesanstalt für Arbeit davon ausgehe, dass die Frage zu beantworten sei, ob ein hinreichender Abstand des Grundgehaltes der A-Besoldung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende besteht, begegne diese Prüfungshypothese Einwänden. Die Verfassungswidrigkeit einer höheren Besoldungsgruppe folge nicht allein aus der Verletzung des Abstandsgebotes zu den jeweils niedrigeren Besoldungsgruppen, vielmehr bilde dieses nur ein Kriterium unter mehreren. In dem unter dem Aktenzeichen 1 A 863/18 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung anhängigen Verfahren habe das beklagte Land Stellung genommen; die Stellungnahmen vom
  6. September 2018 und vom
  7. April 2021 werden zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sei für die Ermittlung eines ausreichenden Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau jeweils die niedrigste Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe zugrunde zu legen. Fraglich sei dabei, ob auf die niedrigste, in der Besoldungsordnung genannte Besoldungsgruppe oder auf die niedrigste in der Verwaltungspraxis gewährte Besoldung zurückzugreifen sei. Für den Zeitraum bis Februar 2014 sei

der Besoldungsordnung A die A 2 die niedrigste Besoldungsgruppe gewesen, danach die Besoldungsgruppe A

  1. Bereits im Jahr 2013 sei die A 2 Besoldung jedoch "totes Recht", da tatsächlich keine Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppe mehr zugeordnet gewesen seien. Mit der Dienstrechtsreform zum
  2. März 2014 seien zudem die Beamtinnen und Beamten in den Ämtern der Besoldungsgruppe A 3 in Ämter der Besoldungsgruppe A 4 übergeleitet worden. Die Verletzung des Abstandsgebotes durch die konkrete Besoldungsgruppe wirke sich nicht per se auf die höheren Besoldungsgruppen aus. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots müsse insbesondere dann nicht zu einer Verfassungswidrigkeit einer höheren Besoldungsgruppe führen, wenn die untere Besoldungsgruppe angehoben werden könne, ohne zugleich die obere zu erhöhen, etwa indem man den Abstand jeweils um einen bestimmten Prozentsatz verringere. Dem Gesetzgeber stünden zahlreiche Möglichkeiten zu, das Mindestabstandsgebot in der untersten Besoldungsgruppe zu wahren, ohne die höchste Besoldungsgruppe selbst zu erhöhen. Der Gesetzgeber könne - den Beamtinnen und Beamten eine freie Krankenversorgung gewährleisten, so wie es in einigen Bundesländern beim Polizeivollzugsdienst der Fall sei; - den Beamtinnen und Beamten einen Anspruch auf eine kostenfreie Wohnung einräumen; - die niedrigsten Besoldungsgruppen oder die ersten Erfahrungsstufen streichen; - den internen Anstieg innerhalb einer Besoldungsstufe relativieren; - die untersten Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen so weit anheben, dass der Mindestabstand gewahrt ist und die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen sich verringern unter Einhaltung des verfassungsrechtlich festgelegten Abstandsgebotes mit der Folge, dass bei den obersten Besoldungsgruppen sich die Besoldung nicht erhöht; - die Besoldung ähnlich wie die Bedarfsgemeinschaft strukturieren und den Anteil der Besoldung, der von der Anzahl der Personen abhängig ist, deutlich erhöhen; - die Ballungsraumzulage wieder einführen; - sich vom Leitbild einer 4-köpfigen Beamtenfamilie, in welcher eine Beamtin oder ein Beamter Alleinverdienerin oder Alleinverdiener sei, verabschieden. Zwar dürfe sich die W 2-Besoldung nicht zu weit von der A-Besoldung entfernen. Der Spielraum, der für unterschiedliche Besoldungshöhen bestehe, sei aber aufgrund der bloßen Orientierung an der A-Besoldung und damit der Selbstständigkeit der W-Besoldung deutlich größer. Es liege nahe, sich an einem Abstand von 15% zwischen den Besoldungsgruppen zu orientieren. Das ermittelte Tataschenmaterial dürfte im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um eine akkurate Berechnung zu ermöglichen. Den vom PKV-Verband übermittelten Daten fehle die regionale Differenzierung. Die Auskunft der Bundesagentur für Arbeit gehe von einer falschen Annahme aus und die Tabelle verstehe sich nicht von selbst. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Grundsicherungsbetrages für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft (zwei Erwachsene, zwei minderjährige Kinder) bestehe nicht über alle zugrunde zu legenden Parameter Klarheit. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich betont, dass der Besoldungsgesetzgeber nicht an die Berechnungsgrundlage gebunden sei, es ihm vielmehr freistehe, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen. Die Meinungsbildung im beklagten Land sei noch nicht abgeschlossen. Es sei aber denkbar, dass das Land im Hinblick auf Leistungen für Bildung und Teilhabe auf das Sozialrecht oder auf die ab 2017 verfügbaren Landesstatistiken zurückgreife. Erhebliche Schwierigkeiten bereite die Ermittlung der von der Grundsicherung erfassten Kosten der Unterbringung. Es könne auf das 95 % Perzentil abgestellt oder es könnten die Unterkunftskosten

dem Wohngeldrecht und die Heizkosten

dem Heizspiegel berechnet werden. Das Bundesverfassungsgericht habe keine von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten Werte zwingend vorgegeben. Insbesondere habe es sich nicht dazu geäußert, welche weiteren Wohnkosten zu berücksichtigen seien. Das habe Auswirkungen, wenn man die Beträge für die erste Bedarfsart der Statistik (95%-Perzentil der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt) ansetze, da diese nicht nur die typischen laufenden und damit regelmäßig anfallenden Kosten erfassten, sondern auch einmalige Kosten, die nicht regelmäßig anfielen. Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom

  1. Oktober 2021 auf Anfrage des Senats Auskunft zu alimentationsrelevanten Kriterien gegeben und dargelegt, wie sich die Einstellungsanforderungen bezogen auf das Professorenamt im maßgeblichen Zeitraum 2013 bis 2020 entwickelt haben und ob es gelungen ist, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für das Professorenamt anzuwerben. Weiterhin hat er Auskunft zur Entwicklung der Versorgungsleistungen/-rücklagen sowie der Beihilfeleistungen im maßgeblichen Zeitraum 2013 bis 2020 erteilt. Mit Schriftsatz vom
  2. November 2021 hat das beklagte Land für den maßgeblichen Zeitraum (rechnerisch) dargelegt, dass der Unterschied zwischen der Entwicklung der Besoldung und derjenigen der Tariflöhne bei einer Staffelprüfung unter 5 % des Indexwertes liege. Weiter führt es aus, dass die Besoldungsentwicklung zwar im Jahr 2020 (ausgehend vom Basisjahr 2005) ca. 5,92 % und im Jahr 2019 (ausgehend vom Basisjahr 2004) 4,61 % hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes gelegen habe, hingegen eine Überschreitung des Parameters bei der Staffelprüfung nicht festzustellen sei. Das beklagte Land müsse daher die Entwicklung dieses Parameters "im Auge behalten". Der Unterschied der Entwicklung der Besoldung von dem Verbraucherpreisindex betrage in dem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren ab dem Basisjahr 2004, mithin für das Jahr 2020, 5,64% und bei einer Staffelprüfung 3,77%; der Unterschied für das Jahr 2019 belaufe sich bei beiden Berechnungen auf unter 5%. Soweit es um den Vergleich mit der Besoldungsentwicklung in Bund und Ländern (Parameter 5) gehe, sei problematisch, dass nur der Bund, Bayern und Sachsen ebenso wie Hessen Erfahrungsstufen vorsähen, wobei zumeist nur drei Erfahrungsstufen gegeben seien. Gleichwohl ergebe eine Berechnung, dass die hessische Besoldung über dem Durchschnitt und über dem Medianwert gelegen habe. Im Übrigen trägt das beklagte Land zu den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien vor. Insbesondere führt es aus, dass ein Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter auf Grundlage der vom Senat eingeholten Auskunft des Statischen Bundesamtes nicht möglich sei, da das Berufsbild des Hochschullehrers heterogen und ein Vergleich anhand formaler Qualifikationen pauschal sei. Darüber sei es die Besonderheit der W-Besoldung, dass der jeweilige Marktwert einer Hochschullehrkraft durch Leistungsbezüge abgebildet werde. Zudem seien weitere Aspekte wie Versorgung oder Arbeitsplatz- und Insolvenzrisiko nicht erfasst.
  3. Verfahrensabtrennung Der Senat hat mit Beschluss vom
  4. November 2020 das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags zu
  5. - festzustellen, dass die Alimentation der Klägerin aus der Besoldungsgruppe W 2 durch die Neuregelung in der Fassung des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes vom
  6. Dezember 2012, GVBl. 2012, S. 641 - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt - abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 A 2704/20 fortgeführt. Mit Urteil vom
  7. November 2020 hat der Senat unter dem Aktenzeichen 1 A 1892/15 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  8. Juli 2015 - 5 K 1802/13 .GI - zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht Gießen die Klage mit dem Antrag abgewiesen hat, festzustellen, dass die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge rechtswidrig ist.
  9. Aufklärungsverfügungen Mit Verfügungen vom
  10. März 2021 und
  11. September 2021 wurde die Bundesagentur für Arbeit um Auskunft zur Höhe der einer Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei (minderjährigen) Kindern in den Jahren 2013 bis 2020 durchschnittlich zustehenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Hessen gebeten. Mit Verfügungen vom
  12. März 2021 und vom
  13. April 2021 wurden der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. sowie mit Verfügung vom
  14. April 2021 der Debeka Krankenversicherungsverein a. G. um Auskunft zu den durchschnittlichen monatlichen Kosten zu einer beihilfenkonformen privaten Kranken- und Pflegeversicherung eines im Dienste des Landes Hessen stehenden Beamten mit Ehepartner und zwei minderjährigen Kindern (Beihilfesatz für stationäre Behandlung 80 % und für ambulante Behandlung 65 %) gebeten. Der Verband der Privaten Krankenversicherungen e.V. hat mit Schreiben vom
  15. April 2021 (Bl. 720 ff. d.A.) und vom
  16. Juli 2021 (Bl. 757 ff. d.A.), die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom
  17. März 2021 (Bl. 732 ff. d.A.) und vom
  18. Oktober 2021 (Bl. 890 f. d.A.) sowie der Debeka Krankenversicherungsverein a.G. mit Schreiben vom
  19. Juli 2021 (Bl. 768 ff. d.A.) Auskunft erteilt. Mit weiterer Verfügung vom
  20. September 2021 wurde das Statistische Bundesamt um Übermittlung statistischen Materiales für die Jahre 2013 bis 2020 gebeten, um die relative Position der W 2-Besoldung der Professorinnen und Professoren im Verhältnis zu den Verdiensten mit vergleichbarem Qualifikationsniveau in der Privatwirtschaft zu bestimmen. Mit Verfügung vom
  21. September 2021 wurde das Hessische Ministerium des Innern und für Sport um Auskunft zum LandesTicket Hessen gebeten. Das Statistische Bundesamt hat mit Schreiben vom
  22. September 2021 (Bl. 880 ff. d.A.) und das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit Schreiben des Beklagtenbevollmächtigten vom
  23. Oktober 2021 (Bl. 920 ff. d.A.) Auskunft erteilt. Die Verfahrensbeteiligten haben hierzu jeweils Stellung nehmen können. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. II. Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GG und § 80 BVerfGG auszusetzen und es ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die im Tenor genannten Regelungen des Hessischen Besoldungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, soweit sie die Besoldungsgruppe W 2 in den Jahren 2013 bis 2020 betreffen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am
  24. November 2021 Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen. Für die Entscheidung im Berufungsverfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (1.). Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2020 maßgebenden Vorschriften überzeugt (2.).
  25. Auf die Vereinbarkeit der für die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2020 maßgeblichen Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG kommt es im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren an. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Die Begründetheit der Berufung gegen das die Feststellungsklage der Klägerin abweisende (Sach-)Urteil des Verwaltungsgerichts ist davon abhängig, dass die Alimentation der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum verfassungswidrig zu niedrig gewesen ist. Die Feststellungsklage der Klägerin ist fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig. Der Feststellungsantrag ist

§ 43Abs. 1 Vw

GO statthaft (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, juris Rn. 17). Die Subsidiarität der Feststellungsklage

§ 43Abs. 2 Satz 1 Vw

GO steht dem nicht entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamtinnen und Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (so BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29). Die Begründetheit der Feststellungsklage der Klägerin und damit auch die Begründetheit ihrer Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts, über die der vorlegende Senat zu entscheiden hat, hängen von der verfassungsrechtlichen Bewertung der im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen ab. Erweisen sich die für die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2020 maßgeblichen Normen als verfassungswidrig, müsste der Senat der Berufung stattgeben und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die beantragte Feststellung treffen. Sofern sie sich

verfassungsgerichtlicher Prüfung als verfassungsgemäß erweisen, hätte der Senat die Berufung abzuweisen. Die hier einschlägigen, die Besoldung bestimmenden Vorschriften des Landesrechts sind klar und bestimmt gefasst und keiner - vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden - Auslegung zugänglich. Eine verfassungskonforme Auslegung der einzelnen Bestimmungen kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Auch kann der Senat wegen § 2 Abs. 1 HBesG keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist. Materiell-rechtlich sind die genannten besoldungsrelevanten Normen entscheidungserheblich. Die Klägerin hat ihren Anspruch zudem zeitnah geltend gemacht. Ansprüche auf

zahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung für die Zeit vor der verfassungsgerichtlichen Feststellung werden Beamtinnen und Beamten erst ab dem Haushaltsjahr zuerkannt, in dem sie das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht haben. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 69). Die Alimentation der Beamtinnen und Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG,

Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 68). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation noch in dem Haushaltsjahr, für das sie die Gewährung einer (aus ihrer Sicht) amtsangemessenen Alimentation begehrt, durch ihren Widerspruch vom
  2. Juni 2013 gegen die Höhe der ihr ab
  3. Januar 2013 gewährten Besoldung geltend gemacht. Sie war nicht gehalten, ihren Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die fehlende Amtsangemessenheit der Alimentation unter dem Gesichtspunkt bestehender struktureller Defizite gerügt wird und die Ansprüche mit der Klage weiterverfolgt werden (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom
  4. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 29; OVG Th., Urteil vom
  5. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom
  6. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris Rn. 37 ff.). Hieran gemessen ist dem Widerspruch der Klägerin vom
  7. Juni 2013 der Erklärungsinhalt zu entnehmen, dass sie die Amtsangemessenheit ihrer Bezüge ab dem
  8. Januar 2013 rügt und damit die Besoldung auch für die Zukunft beanstandet. Dies wird in ihrem erstinstanzlichen Klageantrag ebenso deutlich. Dieser ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die Alimentation der Klägerin aus der Besoldungsgruppe W 2 durch die Neuregelung in der Fassung des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes vom
  9. Dezember 2012, Hess. GVBl. 2012, 641 - in Geltung seit dem
  10. Januar 2013 - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.
  11. Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2020 maßgeblichen Vorschriften überzeugt. Die Alimentation war im streitgegenständlichen Zeitraum verfassungswidrig zu niedrig bemessen. a) Der verfassungsrechtliche Maßstab an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Professorinnen und Professoren zu messen sind, ist das in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegte Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Daneben begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (stRspr., BVerfG, Beschluss vom
  12. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 21 ff., Urteil vom
  13. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 91 ff. m.w.N.). Einfachgesetzlich wird dieses in Hessen durch § 16 HBesG konkretisiert. Hiernach wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Das Bundesverfassungsgericht hat für die Überprüfung, ob die Alimentation den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt oder evident unzureichend ist, in seinen Entscheidungen zur A- und R-Besoldung eine Gesamtschau verschiedener Kriterien vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  14. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 27; Urteil vom
  15. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 94 ff.; Beschluss vom
  16. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 73 ff.). Diese Gesamtschau vollzieht sich in zwei Schritten: Auf der ersten Prüfungsstufe ist mit Hilfe von fünf Parametern ein Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom
  17. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn 28 f.). Den auf dieser ersten Prüfungsstufe heranzuziehenden fünf Parametern kommt indizielle Wirkung für eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung zu (BVerfG, Beschluss vom
  18. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 28, 85; Urteil vom
  19. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 97 ff.; Beschluss vom
  20. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 76 ff.). Die aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich

vollziehbaren Parameter (als Vergleichsgrößen) sind: - eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst (Parameter 1), - eine deutliche Differenz zwischen der Besoldung zum Nominallohnindex (Parameter 2), - eine deutliche Differenz zwischen der Besoldung zum Verbraucherpreisindex (Parameter 3), - ein systeminterner Besoldungsvergleich (Parameter 4), - ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (Parameter 5). Eine Abkopplung der Entwicklung der Besoldung von der Entwicklung der Tariflöhne sowie dem Nominallohn- und Verbraucherpreisindex (Parameter 1 - 3) wird hinreichend deutlich sichtbar, wenn der Unterschied in einem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 36, 38, 41). Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen (Staffelprüfung) (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 36). Der vierte Parameter beinhaltet einen systeminternen Besoldungsvergleich. Die Amtsangemessenheit der Alimentation einer Beamtengruppe bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Beschluss vom
  3. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 43; Urteil vom
  4. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 110). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur - vertikal - innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch - horizontal - zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie der jeweiligen Beamtengruppe - hier Professorinnen und Professoren - eine Lebenshaltung ermöglicht, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  5. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 43). Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt. Im ersten Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden. Das wäre mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums unvereinbar. Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschluss vom
  6. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 45 m.w.N.). Im zweiten Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom
  7. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 46). Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich - wie beim Abstandsgebot - um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Hiernach muss bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  8. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 93 f.). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  9. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 93 f.; Beschluss vom
  10. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, juris). Dabei bildet die vierköpfige Alleinverdienerfamilie eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, sie ist aber nicht Leitbild der Beamtenbesoldung (BVerfG, Beschluss vom
  11. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 47 m.w.N.). Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom
  12. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 48). Im Vergleich mit der Besoldungsentwicklung in Bund und Ländern (Parameter 5) schließlich ist eine Abweichung

unten zum Durchschnitt der jährlichen Bruttobezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe um 10 % im gleichen Zeitraum erheblich (BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 83). Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 84). Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Feststellungen der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte, sowohl widerlegt als auch erhärtet werden. Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 85; Urteil vom
  4. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 116; Beschluss vom
  5. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 99). Zu diesen weiteren Kriterien zählen das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  6. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 86 ff.; Urteil vom
  7. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris Rn. 116 ff.; Beschluss vom
  8. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 99 ff.). Im Hinblick darauf, dass sich in der Höhe der Alimentation die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln muss, sind die das Professorenamt prägenden und wertentscheidenden Grundsatznormen zu beachten. Dazu gehört auch Art. 5 Abs. 3 GG, der dem Besoldungsgesetzgeber aufgibt, freie und ungefährdet Wissenschaft zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil vom
  9. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 159 ff., Sondervotum Rn. 195). Ergibt die Gesamtbetrachtung der zweiten Prüfungsstufe, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf einer dritten Stufe der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG. Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  10. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 92 ff.; Urteil vom
  11. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 125 ff.). In einem weiteren, eigenständigen Prüfungsschritt ist die Wahrung des relativen Normbestandsschutzes in den Blick zu nehmen. Jenseits des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, wie es sich aufgrund der Gesamtschau ergibt, genießt die Alimentation einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Beschluss vom
  12. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 95). Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist schließlich an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  13. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 96 f.). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  14. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 97; Urteil vom
  15. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 130). b) Der Senat ist der Überzeugung, dass die Alimentation der Klägerin als Professorin der Besoldungsgruppe W 2 im streitgegenständlichen Zeitraum unzureichend ist (aa). Die auf der zweiten Prüfungsstufe erforderliche Gesamtabwägung der alimentationsrelevanten Kriterien erhärtet diese Annahme (bb). Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist nicht gegeben (cc). aa) Der systeminterne Besoldungsvergleich ergibt, dass die W 2-Besoldung die Wertigkeit des Professoren-(Status-)Amtes in seiner Bedeutung im Vergleich mit anderen Ämtern der A-Besoldung - hier A 15 - nicht in angemessener Weise widerspiegelt.

(1)Systeminterner Besoldungsvergleich (horizontale Betrachtung) Das gesetzgeberische Ziel der Orientierung der W 2- an der A 15-Besoldung ist allerdings umgesetzt. Der hessische Gesetzgeber hat die für den systeminternen Besoldungsvergleich heranzuziehende Vergleichsgruppe selbst bestimmt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll sich das Grundgehalt

W 2 an der Besoldungsgruppe A 15 orientieren (LT-Drucks. 18/6074, S. 10). Der Gesetzgeber muss sich an seiner Konkretisierung des Alimentationsprinzips in Gestalt der Besoldungsordnung A festhalten lassen (so ausdrücklich BVerfG, Urteil vom

  1. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 168). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, als Vergleichsgruppe sei die vormalige Besoldungsordnung C heranzuziehen, und im Weiteren meint, aufgrund der im Hinblick auf die Unabhängigkeit bestehenden strukturellen Vergleichbarkeit sei die R 2-Besoldung die geeignetere Orientierungsgröße, wird eine evidente Sachwidrigkeit des gesetzgeberischen Ziels der Orientierung an der A-Besoldungsordnung damit nicht hinreichend begründet. Zunächst gebietet der horizontale systeminterne Besoldungsvergleich eine Bewertung anhand existenter Besoldungsordnungen. Auch handelt es sich bei der Besoldungsordnung A um die "am ehesten taugliche Vergleichsgruppe", da sie für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt (vgl. BVerfG, Urteil vom
  2. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 168). Dass eine Orientierung auch an der R 2-Besoldung in Betracht kommen könnte, macht die dem Bundesverfassungsgericht folgende gesetzgeberische Orientierung an der A-Besoldung nicht sach-, geschweige denn verfassungswidrig. Soweit die Klägerin vorträgt, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  3. Februar 2012 ergebe sich, dass die W 2-Besoldung "mindestens" an A 15 zu orientieren ist, dass sie diese gar übersteigen muss, ist auch damit keine evidente Sachwidrigkeit der Orientierung an der A 15-Besoldung begründet. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein solcher Aussagegehalt nicht zu entnehmen. Im Rahmen der Vergleichsgruppenbildung ist aufgrund des Leistungs- und Laufbahnprinzips die Wertigkeit des W 2-Amtes zu berücksichtigen. Dieses wird maßgebend durch die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt (§ 44 Hochschulrahmengesetz [HRG], § 62 Hessisches Hochschulgesetz [HSchG He]), durch die Verantwortung (§ 43 HRG, § 61 HSchG He) und die Beanspruchung des Amtsinhabers, insbesondere durch die Ausbildung von

wuchskräften in akademischen Berufen, bestimmt. Demnach darf das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein (so BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 173 f.). Dies ist bei einer Orientierung an der Besoldung

A 15 gewährleistet. Wertungswidersprüche ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch den Vergleich mit anderen A 15 besoldeten Amtsinhabern. Die von der Klägerin beispielhaft benannten Ämter, die

A 15 besoldet werden, und deren Amt im Vergleich zu W 2-Professoren dem Ansehen und der Verantwortung

weniger bedeutsam sein sollen, ist nicht geeignet, die Vergleichbarkeit des Ansehens und der Bedeutung der Ämter

A 15 und W 2 zu erschüttern. Die Klägerin benennt hier der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnete wissenschaftliche Beamte, die die Voraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfüllten, und den akademischen Direktor, der die Verwaltungsarbeit z.B. eines Sonderforschungsbereichs führe, oder als Kurator bedeutsame Sammlungen betreue. Diese Personen seien

A 15 besoldet, obgleich sie weisungsabhängig von

W 2 besoldeten Hochschullehrern und ihnen gegenüber weniger bedeutsam seien. Diese Beispiele ändern nichts an der Tragfähigkeit der der Entscheidung des hessischen Gesetzgebers zugrundeliegenden Feststellung, wonach die Aufzählung der der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Ämter in Anlage I zum HBesG erkennen lässt, dass bedeutsame Funktionen mit einem hohen Verantwortungsbereich betroffen sind und die Amtsinhaber hohes öffentliches Ansehen genießen. So sind dem Amt der Besoldungsgruppe A 15 im Wesentlichen Führungspositionen relevanter öffentlicher Einrichtungen zugeordnet, etwa Direktorin/Direktor an der Hessischen Lehrkräfteakademie, Kanzlerin/Kanzler der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda, Direktorin/Direktor einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern. Demgegenüber lässt die Aufzählung der den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 zugeordneten Ämter erkennen, dass dem Ansehen und der Verantwortung

weniger bedeutsame Ämter als W 2 betroffen sind. In der Gesamtschau ist danach die Sichtweise des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass

Ansehen, akademischer Laufbahn und Verantwortung eine Vergleichbarkeit der Ämter A 15 und W 2 HBesG gegeben ist. Soweit die Klägerin vorträgt, für den Vergleich der Eingangsbesoldung sei auf die Besoldung abzustellen, die ein 40- oder 42,59-Jahre alter Amtsinhaber eines A-besoldeten Amtes erhält, wird auch damit die Plausibilität des gesetzgeberischen Ziels nicht in Frage gestellt. Eine Professur wird zwar typischerweise nicht vor dem 35., aber um das 40. Lebensjahr erreicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 172). Sollte man mit dem beklagten Land davon ausgehen, dass das Amt A 15 im Durchschnitt deutlich später, nämlich mit 47,88 Jahren (in Ministerien mit 41,1 Jahren) erreicht wird, wäre daher dem Grunde

eine Orientierung unterhalb der A 15 geboten. Ämtern

A 15 sind ausweislich der Listung dieser Ämter in der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz vorwiegend Leitungsfunktionen zugeordnet. Damit sind diese Ämter Beförderungsämter für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes bzw. werden erst im Beförderungswege erreicht. Da bereits das Eingangsamt für den höheren Dienst

A 13 ein akademisches Studium voraussetzt, dürfte es auch ohne genaue Kenntnis des Durchschnittsalters für eine Berufung in ein A 15-Amt auf der Hand liegen, dass es zutreffend ist, dass im Durchschnitt eine Ernennung in dieses Amt jedenfalls nicht früher als mit 42,59 Jahren (

Angaben des beklagten Landes Durchschnittsalter der W 2-Berufung) erfolgt. Der Vergleich der Anfangs- und Endgrundgehälter der Besoldungsgruppe W 2 und A 15 in dem hier relevanten Zeitraum zeigt, dass das Grundgehalt von W 2 jeweils über dem Grundgehalt von A 15 gelegen hat und die Endgrundgehälter jeweils nahezu gleich hoch bemessen waren. Bei der Bewertung, ob das gesetzgeberische Ziel der Orientierung umgesetzt ist, sind ausschließlich die Grundgehaltssätze vergleichend zu betrachten. Ziel der Reform des Hessischen Landesgesetzgebers bei der Verabschiedung des Professorenbesoldungsgesetztes vom 18. August 2012 war gerade, in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die amtsangemessene Besoldung wieder "allein durch das Grundgehalt sicher(zu)stell(en)" (LT-Drucks. 18/6074, S. 9). Damit kommt den Leistungszulagen

der Vorstellung des Gesetzgebers keine alimentative, sondern eine lediglich additive Funktion zu. Bezogen auf das Jahr 2013, in dem die Klägerin Widerspruch gegen ihre Alimentation erhoben hat, stellt sich das Besoldungsgefüge wie folgt dar: Das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe W 2, der die Klägerin von Januar 2013 bis März 2013 zugeordnet war, betrug 4.780 Euro. Es lag damit deutlich über dem Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 in Höhe von 4.430 Euro, allerdings lag es deutlich unter dem (End-)Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 (Stufe 8) mit 5.495 Euro. Ein Vergleich der Endgrundgehälter ergibt, dass das

20 Jahren im "Regelaufstieg"

Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten erreichte Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 mit 5.500 Euro das

19 Dienstjahren erreichte Grundgehalt der vorletzten Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 15 von 5.342 Euro (Stufe 7) und das

23 Dienstjahren erreichte Endgrundgehalt (Stufe 8) von 5.495 Euro übersteigt. Gültigkeit ab

  1. Januar 2013 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Bezogen auf den Zeitraum
  2. Februar 2020 bis
  3. Dezember 2020 ergeben sich folgende Werte: das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 betrug 5.642,27 Euro, das Endgrundgehalt (Stufe 5) 6.492,17 Euro. Das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 betrug 5.230,08 Euro, das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15

19 Dienstjahren 6.305,80 Euro (vorletzte Stufe 7) und

und 23 Dienstjahren 6.486,41 Euro (Endgrundgehalt Stufe 8). Gültigkeit ab 1. Februar 2020 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Das fiktive Lebenseinkommen eines W 2-Professors bleibt vor dem Hintergrund, dass A 15-Ämter durchschnittlich in einem späteren Lebensalter erreicht werden, nicht hinter demjenigen eines A 15-Amtsinhabers zurück. Soweit sich je

Lebens- und Einstiegsalter im Zwischenbereich leichte Verschiebungen ergeben mögen, fallen diese in Ansehung der ausgewiesenen Beträge und dem fehlenden Erfordernis, dass die Besoldungshöhe von W 2 immer über A 15 liegen muss, nicht erheblich ins Gewicht. Selbst wenn - wie die Klägerin meint - die W 2-Besoldung lebenszeitlich dargestellt zwischen A 14 und A 15 platziert sein sollte, wäre dies in Ansehung der bundesverfassungsgerichtlichen Vorgabe, dass die Besoldung nicht im unteren Bereich des höheren Dienstes angesiedelt sein darf, unerheblich. Die grundlegende Orientierung an A 15 wäre dadurch nicht in Frage gestellt. Eine näherungsweise Vergleichbarkeit der Lebensgesamtalimentation von W 2- und A 15-Amtsinhabern genügt hierfür; Identität ist nicht gefordert. Der Orientierung an der A 15-Besoldung stehen auch nicht die - im Vergleich zur A-Besoldung - geringere Anzahl an Erfahrungsstufen und längeren Stufenlaufzeiten sowie die Möglichkeit der Aufstiegshemmung entgegen. Der Gesetzgeber besitzt im Rahmen der Orientierung einen weiten Entscheidungsspielraum. Nicht zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Für sachfremde Erwägungen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

der gesetzgeberischen Konzeption ist ein Aufstieg in die nächste Stufe

jeweils fünf Jahren als Regelfall vorgesehen. Dies ergibt sich aus § 33 Abs. 3 HBesG bzw. vormals § 3 Abs. 4 HPBesG. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll statt der bisherigen Festgehälter ein System mit Erfahrungsstufen den Erfahrungszuwachs der Bediensteten honorieren. Die zeitliche Stufung der Erfahrungszeiten soll den Erfahrungszuwachs abbilden und der Tatsache Rechnung tragen, dass auf diesem Qualifikationsniveau von einem langsameren Erfahrungszuwachs auszugehen ist (LT-Drucks. 18/6074, S. 9, Anlage II zu § 2 Satz 2). Soweit der Besoldungsgesetzgeber die Möglichkeit der Aufstiegshemmung

§ 3Abs. 4 HPBes

G a.F./ § 33 Abs. 4 HBesG als Ausnahme vom Regelstufenaufstieg vorgesehen hat, wird hierdurch die Orientierung an der A15-Besoldung, die keine Aufstiegshemmung kennt, nicht in Frage gestellt. Denn für die Orientierung genügt es den Regelfall der W-Besoldung ins Auge zu fassen. Überdies trägt die Möglichkeit der Aufstiegshemmung bei der W-Besoldung den Besonderheiten der Wissenschaftsfreiheit Rechnung, wonach die Bewertung der Methoden und Inhalte von Forschung und Lehre nur in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren zulässig ist, und ermöglicht es, bei

weislichen Problemen mit den allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten, etwa nicht anforderungsgerechten Leistungen, besoldungsrechtliche Konsequenzen zu ziehen und die Erfahrungsstufe nicht zu gewähren. Anknüpfungspunkt für den Aufstieg in den Stufen ist eine anforderungsgerecht absolvierte Aufgabenerledigung innerhalb bestimmter Dienstzeiten als Professorin oder Professor (professorale Erfahrungszeiten) (LT-Drucks. 18/6074, S. 11, Anlage II zu § 2 Satz 2). Damit wird dem im Professorenamt dominierenden Leistungsgedanken Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris).

(2)Systeminterner Besoldungsvergleich (vertikale Betrachtung) Die Verfassungswidrigkeit der Alimentation der Klägerin ergibt sich aus dem Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung in den unteren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (aa), der Bedeutung ("Indizwirkung") dieses Verstoßes für die Alimentation der höheren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (
  1. bb)sowie dem Durchschlagen der danach bestehenden verfassungswidrigen Unteralimentation auf die an der A 15 orientierte W 2-Besoldung (cc). (
  2. aa)Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A verstößt in den Jahren 2014, 2015 und 2016 bis in die Besoldungsgruppen A 9 und in den Jahren 2013, 2017, 2018, 2019 und 2020 bis in die Besoldungsgruppe A 10 gegen das Mindestabstandsgebot zum Grundsicherungsniveau. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus eine Berechnungsgrundlage entwickelt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 53 ff.). Hiernach umfasst das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 50). Gemäß § 20 SGB II wird zur Befriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß § 20 Abs. 4 SGB II die Bedarfsstufe 2. Diesbezüglich wird auf die von der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen mit Schreiben vom 31. März 2021 übermittelten Daten abgestellt. Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe

dem Lebensalter (§ 23 SGB II). Auch diesbezüglich werden die von der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen mit Schreiben vom

  1. März 2021 übermittelten Daten herangezogen. Im Hinblick auf die Berechnung wird auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 19/5400, S. 6) etablierte Methode zurückgegriffen, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 54). Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft erfolgt ein Rückgriff auf die von der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen - mit Schreiben vom
  3. März 2021 und vom
  4. Oktober 2021 (Bl. 732 ff., 890 f. d.A.) statistisch ermittelten Werte. Die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft wird realitätsgerecht durch die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95 %-Perzentil) erfasst. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung abgedeckt worden ist. Hierzu zählen die laufenden monatlichen Aufwendungen für die Kaltmiete (den Schuldzins bei Eigenheimen oder Tagessätze bei Heimunterkünften, Pensionen etc.), Heiz- und Betriebskosten (inklusive

zahlungen) sowie einmalige Kosten (Umzugskosten, Courtage, Kaution, Instandhaltungs- und Reparaturkosten). Die Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen - hat aufgrund fehlender statistischer Erfassung keine belastbaren Auskünfte zur Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe und zur Höhe der anerkannten Bedarfe erteilen können. Vor diesem Hintergrund werden nur die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in die Berechnung einbezogen, für deren Höhe sich aus dem Gesetz ein Anhaltspunkt ergibt (so BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 143). Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber über den Regelbedarf hinaus Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gesondert erfasst. Pauschaliert sind der persönliche Schulbedarf und die Aufwendungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft sowie gemeinschaftliche Mittagsverpflegung erfasst.

§ 28Abs.

2, Abs. 3 und Abs. 7 SGB II in der Fassung bis 2018 waren dies 100 Euro persönlicher Schulbedarf je Schuljahr (5,56 Euro monatlich je Kind) und 10 Euro für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

§ 28Abs.

3 SGB II in der Fassung ab 2019 i. V. m. § 34 Abs. 3 und Abs. 3a SGB XII i. V. m. Anlage zu § 34 betrug der persönliche Schulbedarf 100 Euro (5,56 Euro monatlich je Kind) für das Schuljahr 2019 und 150 Euro (8,33 Euro monatlich je Kind) für das Schuljahr 2020.

§ 28Abs.

7 SGB II in der Fassung ab 2019 wurden 15 Euro für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gezahlt.

§ 77Abs.

11 SGB II hat der Gesetzgeber mit zusätzlichen Leistungen in Höhe von 26 Euro monatlich (altersgewichteter Betrag 21,67 Euro je Kind) für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung gerechnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 143). Soweit das beklagte Land unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom
  2. April 2021 im Verfahren 1 A 863/18 (Bl. 835 ff. d.A.) anführt, bei der Ermittlung der Wohnkosten könne der Besoldungsgesetzgeber aufgrund des ihm zustehenden Spielraumes einmalige Kosten wie Umzugskosten, Courtage, Kaution herausrechnen, bei den Heizkosten müsse nicht ohne weiteres auf die teuerste Energieart - Fernwärme - des Heizkostenspiegels abgestellt werden, sondern sei die weitest verbreitete Energieart - Erdgas - ebenfalls realitätsnah, bei der Berechnung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe seien die Vorgaben des Sozialrechts und die Daten des Hessischen Statistischen Landesamtes zugrunde zu legen und sei eine Orientierung an den landesweit höchsten Sozialtarifen nicht geboten, ist es zwar zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage vorgegeben hat. Allerdings müsste der Besoldungsgesetzgeber eine andere plausible und realitätsgerechte Methodik bestimmen und seiner Pflicht zur Aktualisierung, Neuberechnungen und Fortschreibungen

kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 53). Dies ist weder vorgetragen noch aufgrund der maßgeblichen Gesetzesbegründungen ersichtlich, so dass der Senat keinen Anlass hat, von der vom Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlage abzuweichen. Das beklagte Land zeigt im Rahmen seiner Kritik an der Aussagefähigkeit der vom Senat ersuchten Auskünfte nicht substantiiert auf, warum diese eine realitätsgerechte Berechnung nicht ermöglichen. Der Senat hegt vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Verlässlichkeit und Aktualität der ihm vorgelegten Daten. Dem Grundsicherungsniveau gegenüberzustellen ist die Nettoalimentation, die einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 72 ff.). Zwar hat das beklagte Land vorgetragen, eine Abkehr von der Bezugsgröße der "Alleinverdienerfamilie" könnte erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Abkehr in den streitentscheidenden Jahren erfolgt ist oder zukünftig erfolgen wird, sind jedoch werde vorgetragen noch ersichtlich, vielmehr ist sie unter den Vorbehalt der politischen Umsetzbarkeit gestellt worden. Daher ist

wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann (BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 47; zur Zeitgemäßheit des Familienmodells unter Heranziehung der Wertungen des BGB und Praktikabilitätserwägungen vgl. OVG S-H, Beschluss vom
  2. März 2021 - 2 LB 93/18 -, juris Rn. 107 f.). Maßgeblich ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe. Abzustellen ist auf die niedrigste Erfahrungsstufe. Soweit das beklagte Land meint, es sei entscheidungserheblich, ob auf die rechtlich mögliche oder faktisch vorhandene unterste Besoldungsgruppe abzustellen ist, da im Jahr 2013 in Hessen faktisch keine Beamtinnen und Beamten mehr in die A 2 eingruppiert gewesen und ab März 2014 alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 3 in die A 4 oder A 5 übergleitet worden seien, kommt es hierauf nicht an. Ungeachtet des Umstandes, dass die

folgende Berechnung eine Verletzung des Alimentationsprinzips auch noch in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 belegen, hat das Bundesverfassungsgericht hierzu angeführt, dass maßgeblich die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe ist. Sind Besoldungsgruppen nur noch für die Berechnung von Versorgungsbezügen relevant, weil durch gesetzliche Bestimmung das Eingangsamt für die erste Laufbahngruppe angehoben oder ein entsprechender Vermerk in der jeweiligen Besoldungsordnung aufgenommen worden ist, und sind auch tatsächlich keine aktiven Beamten mehr vorhanden, werden sie nicht berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 74). Für die Berechnung der Mindestbesoldung werden

§ 1Abs. 2 und Abs. 3 HBes

G das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen und Sonderzahlungen berücksichtigt. Zur Berechnung der tatsächlich erhaltenen Besoldung wird trotz der unterschiedlichen Zeitpunkte des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderungen pauschaliert eine jahresbezogene Betrachtung und keine Spitzausrechnung vorgenommen (anders noch BVerwG, Vorlagebeschluss vom

  1. September 2017 - 2 C 56.16 , 2 C 57.16 , 2 C 58.16 -, juris Rn. 178). Bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Nettoalimentation besteht eine Vermutung für die Verletzung des Mindestabstandsgebotes, so dass es nicht erforderlich ist, den Zeitpunkt der tatsächlichen Besoldungserhöhung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 31, 164). Die Höhe des Grundgehaltes und des Familienzuschlages ergibt sich im streitentscheidenden Zeitraum aus: - Art. 1 i. V. m. Anlage II des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vom
  3. Dezember 2012 (GVBl. I S. 647 - Grundgehaltssätze ab
  4. Januar 2013), - Art. 3 i. V. m. Anhang 1 (Anlage II) sowie Art. 1 § 1 i. V. m. Anlage 2 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  5. November 2013 (GVBl. I S. 578 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab
  6. Juli 2013), - Art. 5 Nr. 6 i. V. m. Anhang 3 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 4 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  7. November 2013 (GVBl. I S. 578 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag für März 2014), - Art. 6 Nr. 2 und Nr. 3 i. V. m. Anhang 8 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 9 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  8. November 2013 (GVBl. I S. 578 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab
  9. April 2014), - Art. 1 Nr. 2 und Nr. 3 i. V. m. Anhang 1 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 2 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 vom
  10. Juli 2016 (GVBl. S. 110 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab
  11. Juli 2016), - Art. 1 Nr. 1 und Nr. 4 i. V. m. Anhang 1 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 2 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom
  12. Juni 2017 (GVBl. S. 113 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab
  13. Juli 2017), - Art. 2 Nr. 2 und Nr. 5 i. V. m. Anhang 6 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 7 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom
  14. Juni 2017 (GVBl. S. 113 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab
  15. Februar 2018), - Art. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m Anhang 1 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 2 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom
  16. Juni 2019 (GVBl. S. 114 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab
  17. März 2019), - Art. 2 i. V. m. Anhang 6 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 7 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom
  18. Juni 2019 (GVBl. S. 114 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab
  19. Februar 2020). Die Höhe der Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen für Beamte der Besoldungsordnung A und B ergibt sich im streitentscheidenden Zeitraum aus - Art. 1 i. V. m. Anlage 5 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  20. November 2013 (GVBl. I S. 578 - ab
  21. Juli 2013), - Art. 5 i. V. m. Anhang 6 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  22. November 2013 (GVBl. I S. 578 - für März 2014), - Art. 6 i. V. m. Anhang 11 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  23. November 2013 (GVBl. I S. 578 - ab
  24. April 2014), - Art. 1 Nr. 2 i. V. m. Anhang 4 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 vom
  25. Juli 2016 (GVBl. S. 110 - ab
  26. Juli 2016), - Art. 1 i. V. m. Anhang 4 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom
  27. Juni 2017 (GVBl. S. 113 - ab
  28. Juli 2017), - Art. 2 i. V. m. Anhang 9 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom
  29. Juni 2017 (GVBl. S. 113 - ab
  30. Februar 2018), - Art. 1 i. V. m Anhang 4 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom
  31. Juni 2019 (GVBl. S. 114 - ab
  32. März 2019), - Art. 2 i. V. m. Anhang 9 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom
  33. Juni 2019 (GVBl. S. 114 - ab
  34. Februar 2020). Die Sonderzahlungen richten sich

dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz (HSZG) vom

  1. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2015 (GVBl. S. 594). Die Sonderzahlungen bestehen aus einem Grundbetrag in Höhe von 5 Prozent der jeweiligen Bezüge (§ 5 HSZG). Bezüge in diesem Sinne sind

§ 5Abs.

1 Satz 2 HSZG 1. die monatlich zustehenden Dienstbezüge einschließlich des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

§ 52Abs.

5 des Hessischen Besoldungsgesetzes mit Ausnahme der Auslandsdienstbezüge, Zulagen und Vergütungen

den §§ 46, 47, 49 bis 53 und 56 des Hessischen Besoldungsgesetzes sowie sonstiger Einmalzahlungen,

  1. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag, der Familienzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,
  2. die monatliche Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
  3. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt und der Familienzuschlag,
  4. die Unterhaltsbeihilfe der Praktikantinnen und Praktikanten,
  5. die vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften

dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden laufenden Versorgungsbezüge sowie der Unterschiedsbetrag

§ 55Abs.

1 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes; ausgenommen sind Zuschläge

§ 15Abs.

3 und § 56 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes, 7. bei auf Amtsbezügen beruhenden laufenden Versorgungsbezügen das Amtsgehalt, der Familienzuschlag und das Übergangsgeld.

§ 6

HSZG erhalten Berechtigte neben dem Grundbetrag für jedes Kind einen Sonderbetrag in Höhe von 2,13 Euro. Hinzu kommt ein jährlicher Festbetrag für Berechtigte mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 in Höhe von 166,71 Euro (§ 7 HSZG). Die Berechnung des Steuerabzugs erfolgte mit dem auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbeamtenalters von 30 Jahren, der Steuerklasse III und der Absetzbarkeit für eine die Beihilfe ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung einerseits sowie unter Außerachtlassung des Kinderfreibetrages und der Kirchensteuer andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 148; BVerwG, Beschluss vom
  2. September 2017 - 2 C 56.16 , 2 C 57.16 , 2 C 58.16 -, juris Rn. 181). Hiervon in Abzug gebracht werden die Durchschnittsprämien für die Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung in Hessen (Beihilfesatz für stationäre Behandlung 80 % und für ambulante Behandlung 65 %). Mit Schreiben vom
  3. Juli 2021 (Bl. 758 d.A.) hat der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) im Hinblick auf das übermittelte Zahlenmaterial erläutert, dass die Daten aus einer offiziellen Datenmeldung an die Aufsichtsbehörde BaFin aufgrund der "Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung - KVAV)" stammen. Dort sei keine Regionalisierung vorgesehen. Deswegen könnten auch keine Daten rein bezogen auf Hessen zur Verfügung gestellt werden. Es sei aber möglich, die in Hessen vorzugsweise anzutreffenden Beihilfeprozentsätze in der zur Verfügung gestellten Excel-Datei einzusetzen. Es erfolge dann eine lineare Berechnung der für solche Beihilfesätze anzunehmenden Beiträge. Daher hat der Senat aufgrund der von dem Verband der Privaten Krankenversicherungen e.V. übermittelten Excel-Tabelle die Beiträge mit einem Beihilfesatz für stationäre Behandlung von 80 % und für ambulante Behandlung von 65 % errechnet. Um die monatlichen Beiträge realitätsgerechter zu erfassen, hat der Senat den für Beamte und Richter relevantesten privaten Krankenversicherer (Debeka Krankenversicherungsverein a. G.) um Auskunft über die durchschnittlichen Beitragshöhen gebeten, die sich für die Beispielfamilie (zwei Erwachsene und zwei minderjährige Kinder; Beihilfebemessungssatz für stationäre Behandlung 80 % und für ambulante Behandlung 65 %) mit hessischer Beihilfe für eine beihilfekonforme private Kranken- und Pflegeversicherung ergeben würden. Aufgrund der so ermittelten beiden Datensätze hat der Senat einen Durchschnittswert ermittelt. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld für zwei Kinder (§ 6 BKGG in der jeweils geltenden Fassung). Davon ausgehend ergibt die Berechnung, dass der Mindestabstand von 115 % zum Grundsicherungsniveau in den Jahren 2014, 2015 und 2016 bis in die Besoldungsgruppen A 9 und in den Jahren 2013, 2017, 2018, 2019 und 2020 bis in die Besoldungsgruppe A 10 unterschritten ist. Im Einzelnen: Jahr 2013 Im Jahr 2013 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 5,4% unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %. A 5 m.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 1.816,69 € x 12= 21.800,28 € Regelleistung für zwei Erwachsene (345 € x 2) x 12= 8.280 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 18,79 € x 12= 225,48 € Familienzuschlag (brutto) (218,30 €+ 103,30 € + 5,86 € + 17,60 €) x 12= 4.140,72 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.053,33 € Sonderzahlung (brutto) 1.308,32 + (2,13 x 2 x 12) + 166,17 €= 1.525,61 € Bedarf für Bildung und Teilhabe (5,56 € + 10 € + 21,67 €) x 2 x 12= 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 27.692,09 €=========== Lohnsteuer - 1.186 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.208,48 € PKV + 6.245,52 € Debeka) / 2Mittelwert =- 5.727 € Kindergeld + 4.416,00 € Jahresnettoalimentation = 25.195,09 €=========== Summe = 26.626,85 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 1.431,76 = - 5,4 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 30.620,88 € A 9 g.D. Stufe 2 (keine Stufe 1) Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.198,02 € x 12= 26.376,24 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.280 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 81,71 € x 12= 980,52€ Familienzuschlag (brutto) (224,08 €+ 103,30 €) x 12= 3.928,56 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.053,33 € Sonderzahlung (brutto) 1.564,27 € + (4,26 € x 12)= 1.615,39 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 32.900,71 €=========== Lohnsteuer - (2.472 € + Soli 105,60 €)= - 2.577,60 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.208,48 € PKV + 6.245,52 € Debeka) / 2Mittelwert =- 5.727 € Kindergeld + 4.416,00 € Jahresnettoalimentation = 29.012,11 €=========== Summe = 26.626,85 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: +2.385,26 € = + 8,9 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 30.620,88 € A 10 g.D. Stufe 2 (keine Stufe 1) Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.368,39 € x 12= 28.420,68 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.280 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 81,71 € x 12= 980,52€ Familienzuschlag (brutto) (224,08 €+ 103,30 €) x 12= 3.928,56 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.053,33 € Sonderzahlung (brutto) 1.666,49 € + (4,26 € x 12)= 1.717,61 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 35.047,37 €=========== Lohnsteuer - (3.022 € + 166,21 € Soli)= - 3.188,21 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.208,48 € PKV + 6.245,52 € Debeka) / 2Mittelwert =- 5.727 € Kindergeld + 4.416,00 € Jahresnettoalimentation = 30.548,16 €=========== Summe = 26.626,85 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 3.921,31 € =+ 14,7 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 30.620,88 € Jahr 2014 Im Jahr 2014 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 1,9 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %. A 5 m.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 1.920,67 € x 12= 23.048,04 € Regelleistung für zwei Erwachsene (353 € x 2) x 12= 8.472 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 19,28 € x 12= 231,36 € Familienzuschlag (brutto) (335,90 € + 6,01 € + 18,06 €) x 12= 4.319,64 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.194,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.379,95 + (4,26 x 12) + 166,17 €= 1.597,24 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 29.196,28 €=========== Lohnsteuer - 1.448 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.273,52 € PKV + 6.149,52 Debeka) / 2Mittelwert =- 5.711,52 € Kindergeld + 4.416,00 € Jahresnettoalimentation = 26.452,76 €=========== Summe = 26.960,19 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 507,43 = - 1,9 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 31.004,22 € A 9 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.316,71 € x 12= 27.800,52 € Regelleistung für zwei Erwachsene (353 € x 2) x 12= 8.472 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 83,83 € x 12= 1.005,96 € Familienzuschlag (brutto) 335,90 € x 12= 4.030,80 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.194,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.641,86+ (4,26 € x 12)= 1.692,98 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 34.530,26 €=========== Lohnsteuer - (2.808 € + Soli 154,44 €)= - 2.962,44 Kranken- und Pflegeversicherung - (5.273,52 € PKV + 6.149,52 Debeka) / 2Mittelwert =- 5.711,52 € Kindergeld + 4.416,00 € Jahresnettoalimentation = 30.272,30 €=========== Summe = 26.960,19 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 3.312,11 = + 12,3 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 31.004,22 € A 10 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.491,13 € x 12= 29.893,56 € Regelleistung für zwei Erwachsene (353 € x 2) x 12= 8.472 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 83,83 € x 12= 1.005,96 € Familienzuschlag (brutto) 335,90 € x 12= 4.030,80 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.194,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.746,52+ (4,26 € x 12)= 1.797,64 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 36.727,96 €=========== Lohnsteuer - (3.358 € + Soli 184,69 €)= - 3.542,69 Kranken- und Pflegeversicherung - (5.273,52 € PKV + 6.149,52 Debeka) / 2Mittelwert =- 5.711,52 € Kindergeld + 4.416,00 € Jahresnettoalimentation = 31.889,75 €=========== Summe = 26.960,19 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 4.929,56 = + 18,3 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 31.004,22 € Jahr 2015 - Nullrunde Im Jahr 2015 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 2,6 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %. A 5 m.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 1.920,67 € x 12= 23.048,04 € Regelleistung für zwei Erwachsene (360 € x 2) x 12= 8.640 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 19,28 € x 12= 231,36 € Familienzuschlag (brutto) (335,90 € + 6,01 € + 18,06 €) x 12= 4.319,64 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.330,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.379,95 + (4,26 x 12) + 166,17 €= 1.597,24 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 29.196,28 €=========== Lohnsteuer - 1.408 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.352,12 € PKV + 6.128,88 Debeka) / 2Mittelwert =- 5.740,50 € Kindergeld + 4.512,00 € Jahresnettoalimentation = 26.559,78 €=========== Summe = 27.264,19 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 704,41 € = - 2,6 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 31.353,82 € A 9 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.316,71 € x 12= 27.800,52 € Regelleistung für zwei Erwachsene (360 € x 2) x 12= 8.640 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 83,83 € x 12= 1.005,96 € Familienzuschlag (brutto) 335,90 € x 12= 4.030,80 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.330,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.641,86+ (4,26 € x 12)= 1.692,98 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 34.530,26 €=========== Lohnsteuer - (2.764 € + Soli 152,02 €)= - 2.916,02 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.352,12 € PKV + 6.128,88 Debeka) / 2Mittelwert =- 5.740,50 € Kindergeld + 4.512,00 € Jahresnettoalimentation = 30.385,74 €=========== Summe = 27.264,19 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 3.121,55 € = + 11,4 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 31.353,82 € A 10 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.491,13 € x 12= 29.893,56 € Regelleistung für zwei Erwachsene (360 € x 2) x 12= 8.640 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 83,83 € x 12= 1.005,96 € Familienzuschlag (brutto) 335,90 € x 12= 4.030,80 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6.330,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.746,52+ (4,26 € x 12)= 1.797,64 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 11.400 € Jahresbruttobezüge = 36.727,96 €=========== Lohnsteuer - (3.312 € + Soli 182,16 €)= - 3.494,16 € l Kranken- und Pflegeversicherung - (5.352,12 € PKV + 6.128,88 Debeka) / 2Mittelwert =- 5.740,50 € Kindergeld + 4.512,00 € Jahresnettoalimentation = 32.005,3 €=========== Summe = 27.264,19 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 4.741,11 € = + 17,4 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 31.353,82 € Jahr 2016 Im Jahr 2016 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 4,2 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %. A 5 m.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 1.939,88 € x 12= 23.278,56 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.736 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 19,47 € x 12= 233,64 € Familienzuschlag (brutto) (339,26 € + 6,07 €+ 18,24 €) x 12= 4.362,84 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .408 € Sonderzahlung (brutto) 1.393,75 €+ (4,26 € x 12) + 166,71 €= 1.611,58 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 12.000 € Jahresbruttobezüge = 29.486,62 €=========== Lohnsteuer - 1.382 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.565,96 € PKV + 6.046,32 Debeka) / 2Mittelwert =- 5.806,14 € Kindergeld + 4.560,00 € Jahresnettoalimentation = 26.858,48€=========== Summe = 28.037,52 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 1.179,04 € = - 4,2 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 32.243,14 € A 9 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.339,88 € x 12= 28.078,56 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.736 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 84,67 € x 12= 1.016,04 € Familienzuschlag (brutto) 339,26 € x 12= 4.071,12 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .408 € Sonderzahlung (brutto) 1.658,29 €+ (4,26 € x 12)= 1.709,41 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 12.000 € Jahresbruttobezüge = 34.875,13 €=========== Lohnsteuer - (2.756 € + Soli 151,58 €)= - 2.907,58 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.565,96 € PKV + 6.046,32 Debeka) / 2Mittelwert =- 5.806,14 € Kindergeld + 4.560,00 € Jahresnettoalimentation = 30.721,41€=========== Summe = 28.037,52 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 2.683,89 € = + 9,6 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 32.243,14 € A 10 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.516,04 € x 12= 30.192,48 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.736 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 84,67 € x 12= 1.016,04 € Familienzuschlag (brutto) 339,26 € x 12= 4.071,12 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .408 € Sonderzahlung (brutto) 1.763,98 €+ (4,26 € x 12)= 1.815,10 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 12.000 € Jahresbruttobezüge = 37.094,74 €=========== Lohnsteuer - (3.300 € + Soli 181,50 €)= - 3.481,50 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.565,96 € PKV + 6.046,32 Debeka) / 2Mittelwert =- 5.806,14 € Kindergeld + 4.560,00 € Jahresnettoalimentation = 32.367,10€=========== Summe = 28.037,52 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 4.329,58 € = + 15,4 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 32.243,14 € Jahr 2017 Im Jahr 2017 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 4,6 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %. A 5 m.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.030,67 € x 12= 24.368,04 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.832 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 19,86 € x 12=238,32 € Familienzuschlag (brutto) (346,04 € + 6,19 € + 18,60 €) x12= 4.449,96 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .658,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.452,82 € + 51,12 € + 166,17 €= 1.670,11 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 12.600 € Jahresbruttobezüge = 30.726,43 €=========== Lohnsteuer - 1.540 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.965,32 € PKV + 6.333,84 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.149,58 € Kindergeld + 4.608 € Jahresnettoalimentation = 27.644,85€=========== Summe = 28.984,19 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 1.339,34 € = - 4,6 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 33.331,82 € A 9 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.426,71€ x 12= 29.120,52 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.832 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 86,36 € x 12=1.036,32 € Familienzuschlag (brutto) 346,04 € x 12= 4.152,48 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .658,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.715,47 € + 51,12 €= 1.766,59 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 12.600 € Jahresbruttobezüge = 36.075,91 €=========== Lohnsteuer - (2.938 € + Soli 161,59 €)= - 3.099,59 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.965,32 € PKV + 6.333,84 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.149,58 € Kindergeld + 4.608 € Jahresnettoalimentation = 31.434,74€=========== Summe = 28.984,19 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 2.450,55 € = + 8,5 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 33.331,82 € A 10 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.601,13 € x 12= 31.213,56 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.832 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 86,36 € x 12=1.036,32 € Familienzuschlag (brutto) 346,04 € x 12= 4.152,48 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .658,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.820,12 € + 51,12 €= 1.871,24 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 12.600 € Jahresbruttobezüge = 38.273,60 €=========== Lohnsteuer - (3.534 € + Soli 194,37 €)= - 3.728,37 € Kranken- und Pflegeversicherung - (5.965,32 € PKV + 6.333,84 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.149,58 € Kindergeld + 4.608 € Jahresnettoalimentation = 33.003,65€=========== Summe = 28.984,19 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 4.019,46 € = + 13,9 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 33.331,82 € Jahr 2018 Im Jahr 2018 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 7,3 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %. A 5 m.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.075,34 € x 12= 24.904,08 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.976 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 20,30 € x 12=243,60 € Familienzuschlag (brutto) (353,65 € + 6,33 € + 19,01 €) x 12= 4.547,88 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .762,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.484,78 € + 51,12 € + 166,17 €= 1.702,07€ Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 13.800 € Jahresbruttobezüge = 31.397,63 €=========== Lohnsteuer - 1.598 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.210,72 € PKV + 6.272,88 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.241,80 € Kindergeld + 4.656 € Jahresnettoalimentation = 28.213,83€=========== Summe = 30.432,19 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 2.218,36 € = - 7,3 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 34.997,02 € A 9 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.480,10 € x 12= 29.761,20 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.976 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 88,26 € x 12=1.059,12 € Familienzuschlag (brutto) 353,65 € x 12= 4.243,80 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .762,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.753,21 € + 51,12 €= 1.804,33 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 13.800 € Jahresbruttobezüge = 36.868,45 €=========== Lohnsteuer - (3.034 € + Soli 166,87 €)= - 3.200,87 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.210,72 € PKV + 6.272,88 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.241,80 € Kindergeld + 4.656 € Jahresnettoalimentation = 32.081,78€=========== Summe = 30.432,19 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 1.649,59 € = + 5,4 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 34.997,02 € A 10 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.658,35 € x 12= 31.900,20 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.976 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 88,26 € x 12=1.059,12 € Familienzuschlag (brutto) 353,65 € x 12= 4.243,80 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .762,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.860,17 € + 51,12 €= 1.911,29 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 13.800 € Jahresbruttobezüge = 39.114,41 €=========== Lohnsteuer - (3.648 € + Soli 200,64 €)= - 3.848,64 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.210,72 € PKV + 6.272,88 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.241,80 € Kindergeld + 4.656 € Jahresnettoalimentation = 33.679,97 €=========== Summe = 30.432,19 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 3.247,78 € = + 10,7 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 34.997,02 € A 11 Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 3.047,37 € x 12= 36.568,44 € Regelleistung für zwei Erwachsene 8.976 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 88,26 € x 12=1.059,12 € Familienzuschlag (brutto) 353,65 € x 12= 4.243,80 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .762,67 € Sonderzahlung (brutto) 2.093,57 € + 51,12 €= 2.144,69 € Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 € Wohnkosten 13.800 € Jahresbruttobezüge = 44.016,05 €=========== Lohnsteuer - (4.928 € + Soli 271,04 €)= - 5.199,04 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.210,72 € PKV + 6.272,88 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.241,80 € Kindergeld + 4.656 € Jahresnettoalimentation = 37.231,21 €=========== Summe = 30.432,19 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 6.799,02 € = + 22,3 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 34.997,02 € Jahr 2019 Im Jahr 2019 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 9,5 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %. A 5 m.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.141,75 € x 12= 25.701 € Regelleistung für zwei Erwachsene 9.168 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 20,95 € x 12=251,40 € Familienzuschlag (brutto) (364,97 € + 6,53 € + 19,62 €) x 12= 4.693,44 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .888 € Sonderzahlung (brutto) 1.532,29 € + 51,12 € + 166,17 €= 1.749,58 € Bedarf für Bildung und Teilhabe (5,56 € + 15 € + 21,67 €) x 2 x 12= 1.013,52 € Wohnkosten 15.000 € Jahresbruttobezüge = 32.395,42 €=========== Lohnsteuer - 1.786 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.444,60 € PKV + 6.282,96 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.363,78 € Kindergeld (194 € x 6 x 2)+ (204 € x 6 x 2)= + 4.776 € Jahresnettoalimentation = 29.021,64 €=========== Summe = 32.069,52 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 3.047,88 € = - 9,5 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 36.879,95 € A 9 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.559,46 € x 12= 30.713,52 € Regelleistung für zwei Erwachsene 9.168 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 91,08 € x 12=1.092,96 € Familienzuschlag (brutto) 364,97 € x 12= 4.379,64 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .888 € Sonderzahlung (brutto) 1.809,30 € + 51,12 €= 1.860,42 € Bedarf für Bildung und Teilhabe (5,56 € + 15 € + 21,67 €) x 2 x 12= 1.013,52 € Wohnkosten 15.000 € Jahresbruttobezüge = 38.046,54 €=========== Lohnsteuer - (3.282 € + Soli 180,51 €)= - 3.462,51 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.444,60 € PKV + 6.282,96 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.363,78 € Kindergeld (194 € x 6 x 2)+ (204 € x 6 x 2)= + 4.776 € Jahresnettoalimentation = 32.996,25 €=========== Summe = 32.069,52 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 926,73 € = + 2,9 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 36.879,95 € A 10 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.743,42 € x 12= 32.921,04 € Regelleistung für zwei Erwachsene 9.168 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 91,08 € x 12=1.092,96 € Familienzuschlag (brutto) 364,97 € x 12= 4.379,64 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 6 .888 € Sonderzahlung (brutto) 1.919,68 € + 51,12 €= 1.970,80 € Bedarf für Bildung und Teilhabe (5,56 € + 15 € + 21,67 €) x 2 x 12= 1.013,52 € Wohnkosten 15.000 € Jahresbruttobezüge = 40.364,44 €=========== Lohnsteuer - (3.870 € + Soli 212,85 €)= - 4.082,85 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.444,60 € PKV + 6.282,96 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.363,78 € Kindergeld (194 € x 6 x 2)+ (204 € x 6 x 2)= 4.776 € Jahresnettoalimentation = 34.639,81 €=========== Summe = 32.069,52 €=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 2.570,29 € = + 8,01 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 36.879,95 € Jahr 2020 Im Jahr 2020 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 9,3 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %. A 5 m.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.210,29 € x 12= 26.523,48 € Regelleistung für zwei Erwachsene 9.336 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 21,62 € x 12= 259,44 € Familienzuschlag (brutto) (376,66 € + 6,74 € + 20,25 €) x 12= 4.843,80 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 7 .034,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.581,34 € + 51,12 € + 166,17 €= 1.798,63 € Bedarf für Bildung und Teilhabe (8,33 € +15 € + 21,67 €) x 2 x 12= 1.080 € Wohnkosten 16.200 € Jahresbruttobezüge = 33.425,35 €=========== Lohnsteuer - 1.910 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.536,40 € PKV + 6.462,24 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.499,32 € Kindergeld (204 € x 12 x 2)+ (200 € x 2)+ (100 € x 2)= + 5.496 € Jahresnettoalimentation = 30.512,03 €=========== Summe = 33.650,67€=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 3.138,64 € = - 9,3 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 38.698,27 € A 9 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.641,36 € x 12= 31.696,32 € Regelleistung für zwei Erwachsene 9.336 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 93,99 € x 12= 1.127, 88€ Familienzuschlag (brutto) 376,66 € x 12= 4.519,92 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 7 .034,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.867,20 € + 51,12 €= 1.918,32 € Bedarf für Bildung und Teilhabe (8,33 € +15 € + 21,67 €) x 2 x 12= 1.080 € Wohnkosten 16.200 € Jahresbruttobezüge = 39.262,44 €=========== Lohnsteuer - (3.462 € + Soli 190,41 €)= - 3.652,41 € Kranken- und Pflegeversicherung - (6.536,40 € PKV + 6.462,24 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.499,32 € Kindergeld (204 € x 12 x 2)+ (200 € x 2)+ (100 € x 2)= + 5.496 € Jahresnettoalimentation = 34.606,71€=========== Summe = 33.650,67€=========== Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 956,04 € = + 2,8 % Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 38.698,27 € A 10 g.D. Stufe 1 Alimentation Grundsicherung Grundgehalt (brutto) 2.831,21 € x 12= 33.974,52 € Regelleistung für zwei Erwachsene 9.336 € Amts-/Stellenzulage (brutto) 93,99 € x 12= 1.127, 88€ Familienzuschlag (brutto) 376,66 € x 12= 4.519,92 € Regelleistung für zwei Kinder gewichtet 7 .034,67 € Sonderzahlung (brutto) 1.981,12 € + 51,12 €= 2.032,24 € Bedarf für Bildung und

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