Rubrum Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XXX Kläger Prozessbevollmächtigter: XXX gegen XXX, Beklagte Prozessbevollmächtigte: XXX Wegen: Entziehung Doktortitel hat die
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Richterin am Landgericht XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2016 für Recht erkannt: Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Entziehung des Doktortitels des Klägers durch die Beklagte. Die Beklagte ist eine XXX Hochschule. Grundlage der Erlangung des Doktorgrades bei der Beklagten ist deren Promotionsordnung (Anlage K1, Bl. 1 ff. d.A.). Die Beklagte nahm den Kläger im Jahr 2005 als Doktoranden an und verlieh ihm im Jahr 2007 den akademischen Grad eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften mit der Bewertung "summa cum laude", nachdem die Dissertation wurde durch XXX, XXX und XXX begutachtet worden war (im Folgenden: "die Gutachter"; Wegen des Inhalts der Gutachten wird auf Anlagen K3-K5, Bl. 87 ff d.A. , verwiesen). Am 16.02.2012 erhielt der Präsident der Beklagten eine e-mail, in der berichtet wurde, dass auf der Internetplattform "VroniPlag" Plagiatsvorwürfe gegen die Publikation der Dissertationsschrift des Klägers erhoben worden seien. Der Präsident der Beklagten unterrichtet den Kläger und den Promotionsausschuss umgehend. Der Promotionsausschuss richtete sodann eine Untersuchungskommission aus Mitgliedern des Promotionsausschusses ein. Keines dieser Mitglieder war zuvor mit der Dissertation des Klägers befasst gewesen. Am 21.03.2012 hörte die Untersuchungskommission den Kläger an und gab ihm Gelegenheit zur umfassenden schriftlichen Stellungnahme, welche mit Schreiben vom 23.
- und 06.05.2012 erfolgte (Es wird insoweit Bezug genommen auf Bl. 133 und Bl. 137 ff. der Akte der Beklagten betreffend das Entziehungsverfahren – im Folgenden: E-Akte der Beklagten). Die durch die Beklagte eingesetzte Untersuchungskommission kam zu dem Ergebnis, dass "das Fehlverhalten ausschließlich die Literaturübersicht und die Einordnung des eigenen Fachbeitrags" durch den Kläger betreffe, nicht aber den vom Kläger "im XXX Teil der Arbeit geleisteten Fachbeitrag als solchen". Diese Übersichtsteile seien von den Fachgutachtern als "zu ausführliche Darstellungen von Standardwissen kritisiert" worden und "offensichtlich unerheblich für die Urteilsfindung der Gutachter in der entscheidenden Frage [gewesen], ob es sich um eine promotionswürdige Leistung handele". Die Untersuchungskommission halte es "für vertretbar, [...] von der Aberkennung des Doktorgrades abzusehen, weil einerseits die Konsistenz im unzureichenden Umgang mit Literaturübersichten das Vorliegen einer Täuschungsabsicht [ausschließe]" und "andererseits die originäre akademische Leistung der Promotion von entsprechenden Vorwürfen und Verdächten frei [bleibe]." Ein solcher Schritt scheine allerdings nur möglich, wenn in geeigneter Form das Fehlverhalten dokumentiert, die ursprüngliche Arbeit zurückgezogen und eine bereinigte Version der Arbeit [..] vorgelegt werden sollte." Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Abschlussberichts der Untersuchungskommission vom 19.06.2012 wird auf Anlage K6, Bl. 105 ff. d.A., verwiesen. Die Beklagte ließ zu den Voraussetzungen der Aberkennung des Doktorgrades überdies ein externes Gutachten erstellen (XXX, Anlage K9, Bl. 135 ff. d.A.). Im Rahmen seiner Sitzung vom 27.06.2012 hörte der Promotionsausschuss den Kläger nochmals an (Bl. 271 d. E-Akte der Beklagten), mit anwaltlichem Schreiben vom 12.07.2012 gab der Kläger eine weitere Stellungnahme ab (Bl. 291 d. E-Akte der Beklagten) Der Promotionsausschuss holte sodann Stellungnahmen der Gutachter der Dissertation ein, die mitteilten, dass sie die Arbeit "bei Kenntnis der mittlerweile bekannt gewordenen Tatsachen nicht angenommen", sondern zur Nacharbeit zurückgegeben hätten (Gutachter XXX, Anlage K7, Bl. 133 d.A., K8; sinngemäß ebenso: Gutachter XXX, Anlage K8, Bl. 134 d.A., und Gutachter XXX Bl. 297 d. E-Akte der Beklagten). Der Promotionsausschuss der Beklagten beschloss in der Sitzung vom 15.10.2012, dem Kläger den Doktorgrad zu entziehen, was mit Bescheid vom 30.10.2012 geschah (Bezüglich des Abschlussberichts des Promotionsausschusses und der Entscheidung wird auf Anlage K10, Bl. 147 ff. d.A., Bezug genommen). Die Beklagte begründete diese Entscheidung v.a. damit, dass der Kläger in der eigenen Literaturübersicht vielfach zusammenhängende Teile der Literaturübersichten anderer übernommen habe, ohne Art und Umfang dieser Übernahme deutlich zu machen; außerdem habe er vielfach Fußnoten der Vorlagen für seine Literaturübersichten unkontrolliert und ohne nähere Prüfung direkt in seine Dissertationsschrift übernommen. Es entspreche wissenschaftlichem Gemeingut, dass derartige Übernahmen unzulässig seien. Dem Kläger seien diese Regeln auch bekannt gewesen, was sich bereits daraus ergebe, dass er sie in anderen Teilen der Dissertation beachtet habe. Ohne die Täuschung wäre der Doktortitel nicht verliehen worden, ein Bagatellfall liege nicht vor. Vielmehr handele es sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die auch in der BWL etablierten Standards guten wissenschaftlichen Arbeitens, weshalb auch unter Berücksichtigung der Belange des Klägers der Doktortitel entzogen werde. Bezüglich der Einzelheiten des Bescheids der Beklagten wird auf Anlage K1, Bl. 152 d.A. verwiesen. Der Kläger legte gegen den Bescheid der Beklagte Widerspruch ein (Anlagen K12 und K13, Bl. 155 f. und 157 ff. d.A.), dem die Beklagte aber nicht abhalf (Bescheid Anlage K14, Bl. 162 ff. d.A.). Der Kläger behauptet, die durchgeführte Zitierweise mit den Gutachtern XXX und XXX abgesprochen zu haben. Entsprechend hätten beide die Zitierweise des Klägers auch nicht beanstandet. Der Kläger ist der Ansicht, ihm könne kein Täuschungsvorsatz vorgeworfen werden, weil sämtliche Fremdangaben in der Arbeit als solche gekennzeichnet seien und sämtliche verwendete Literatur im Literaturverzeichnis aufgeführt sei. Überdies sei die Entziehung unverhältnismäßig, weil vorliegend kein Verstoß gegen wesensprägende Grundsatzmerkmale wissenschaftlichen Arbeitens erkennbar sei und keine Übernahme fremder Passagen einzelner Gedankengänge oder ganzer Sinneinheiten vorliege. Da die Kritik an der Zitierweise unstreitig nur den allgemeinen einführenden Teil der Arbeit und auch diesen nur ganz vereinzelt betreffe, nicht aber den akademischen Teil, sei eine Aberkennung unverhältnismäßig. Die Kritik sei aber auch nicht gerechtfertigt, da der Kläger sich im Rahmen der abgesprochenen Zitierweise bewegt habe und insbesondere keine Blindzitate verwendet habe. Sollte dem Kläger überhaupt ein Vorwurf zu machen sein, handele es sich um eine Bagatelle. Auch stehe die Entziehung des Doktortitels in Widerspruch zu der Bewertung der Untersuchungskommission der Beklagten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 24.7.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe sie in schwerwiegender Weise getäuscht. Zu Umfang und Art der Täuschung nimmt sie Bezug auf die Anlagen B1 ff., Bl. 227 ff. d.A.. Die Entziehung sei ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung der Soll-Vorgabe des § 27 HHG erfolgt. Die Klage ist zunächst vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben worden, welches mit Beschluss vom 27.10.2015 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen hat. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die gerichtliche Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2013, mit welchem der Promotionsausschuss der Beklagten dem Kläger dem ihm von der Beklagten im Jahr 2007 verliehenen Doktorgrad entzogen hat, nicht beanspruchen, weil die Entziehung zu Recht erfolgt ist. Die streitgegenständliche Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach §§ 27 S
- HHG i.V.m. § 11 Abs. 2 der Promotionsordnung der Beklagten vom 15.10.
- Hiernach "soll" (§ 27 S. 1 HHG) bzw. "kann" (§ 11 Abs. 2 PromO) die Hochschule einen verliehenen Grad entziehen, wenn er durch Täuschung erworben wurde oder wenn alte oder neue Tatsachen bekannt werden, die eine Verleihung ausgeschlossen hätten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entziehung des Doktorgrades liegen vor. Der Kläger hat den Doktortitel durch Täuschung erlangt. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger der Doktorgrad entzogen wird, fehlerfrei ausgeübt. Eine Täuschungshandlung des Klägers liegt vor. Mit der Vorlage seiner Dissertation hat der Kläger zumindest schlüssig erklärt, dass es sich dabei um eine vollständig selbständige wissenschaftliche Leistung handele. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff der Dissertation als sachlich geschlossene, selbständige Leistung in angemessener Darstellung, die einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaft liefert, was die Promotionsordnung der Beklagten in § 6 Abs. 1 Satz 2 im Übrigen auch ausdrücklich voraussetzt. Entsprechend hat der Doktorand gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 PromO bei Einreichung der Dissertation eine ehrenwörtliche Erklärung abzugeben, dass die Dissertation selbstständig verfasst wurde und die benutzten Quellen vollständig angegeben sind. Durch diese Erklärung hat der Kläger einen eigenständig erarbeiteten Literaturüberblick vorgetäuscht. Der Kläger hat in dem ersten Teil seiner Dissertation in der Literaturübersicht die Literaturübersicht Dritter verwendet, ohne den Umfang der Übernahme deutlich zu machen. Er hat ganze Textpassagen aus Quellen Dritter übernommen, entweder ohne diese Dritten überhaupt zu nennen, oder indem er diese Dritten zwischen deren Quellen aufgeführt und damit den Eindruck vermittelt hat, die für den gesamten Abschnitt zitierte Dritte sei nur eine Quelle vielen und deren Zusammentragung eine eigenständige geistige Leistung des Klägers. Dies ergibt sich aus den in den Anlagen B1 ff. vorgelegten Übersichten, in welcher Aussagen aus zahlreichen Seiten der Dissertation des Klägers mit Aussagen aus einer Veröffentlichung von XXX (XXX) und XXX (XXX) gegenübergestellt werden. Die aus S. 21 der Dissertationsschrift zitierte Passage (Anlage B1, Bl. 227 d.A.) entspricht ihrem Wortlaut nach mit geringen Modifikationen dem Wortlaut der Veröffentlichung von XXX (XXX), wobei nicht XXX als zitierter Autor genannt wird, sondern XXX zusammen mit seinen eigenen Fundstellen (in gleicher Reihenfolge wie bei XXX wiedergegeben) aufgezählt wird. Weder wird deutlich, dass die Primärquelle XXX (XXX) ist, noch dass quasi dessen Fußnote inhaltsgleich kopiert worden ist – mit geringen Modifikationen wie der Hinzufügung des Erstbuchstabens des Vornamens von XXX Quellen. Auch die aus S. 23 der Dissertationsschrift zitierte Passage (Anlage B1, Bl. 227 Rückseite d.A.) entspricht ihrem Wortlaut nach mit geringen Modifikationen dem Wortlaut der Veröffentlichung von XXX (XXX), wobei diesmal XXX als zitierter Autor gar nicht erwähnt wird. Vielmehr führt der Kläger nur die Fundstellen in der durch XXX (XXX) verwendeten Reihenfolge und mit dem durch XXX verwendeten Zusatztext auf, dies wiederrum mit geringfügigen textuellen Modifikationen oder Ergänzungen wie Erstbuchstaben von Vornamen. Auch die aus S. 24 der Dissertationsschrift zitierte Passage (Anlage B1, Bl. 228 d.A.) entspricht ihrem Wortlaut nach mit geringen Modifikationen dem Wortlaut der Veröffentlichung von XXX (XXX), wobei XXX für einen kleinen Teil seines Textes als Quelle genannt wird und für andere Teile zwischen seinen – wiederrum um Vornamenbuchstaben ergänzten, aber in der Reihenfolge übernommenen – eigenen Quellen oder auch gar nicht aufgeführt wird. Entsprechendes gilt für die zitierten Passagen aus S. 36 (Anlage B5, Bl. 242 d.A.) und S. 31 (Anlage B5, Bl. 246 Rückseite d.A.) der Dissertation, letztere Stelle mit der Modikifation, dass Text von XXX (XXX) in einer Fußnote wiedergegeben wird, wobei XXX an neunter Stelle zwischen seinen eigenen Quellen aufgeführt wird. Auch auf den Seiten S. 37, 38 und 39, 41, 42, 43, 45, 107, 108, 134, 145, 146, 147 der Dissertation (Anlage B6, Bl. 249 ff. d.A., und B7, Bl. 253 ff. d.A., Anlage B8, Bl. 258 f. d.A., Anlage B9, Bl. 262 ff. d.A., Anlage B10, Bl. 267 d.A., Anlage B11, Bl. 270 Rückseite ff. d.A.) und – wenn auch in Bezug auf die Primärquelle XXX (XXX) wird entsprechend verfahren, hinsichtlich XXX auf S. 25 (Anlage B2, Bl. 232 d.A.), S. 27 (Anlage B3, Bl. 235 d.A.), S. 31 (Anlage B5, Bl. 246 d.A.) und S. 34 der Dissertation (Anlage B4, Bl. 238 d.A.). Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, dass er sämtliche Fremdangaben in der Arbeit als solche gekennzeichnet und die verwendete Literatur (vollständig) im Literaturverzeichnis aufgeführt habe. Entscheidend ist nicht, dass alle verwendeten Fremdangaben überhaupt, einer Aufzählung gleich, im Literaturverzeichnis genannt sind. Entscheidend ist vielmehr, dass Fremdangaben so gekennzeichnet werden, dass der Umfang der Urheberschaft Dritter und die Person des Dritten offen zu Tage treten. Dies ist aus den genannten Gründen hier nicht geschehen. Der Kläger handelte auch in Täuschungsabsicht. In subjektiver Hinsicht genügt für die Täuschung der bedingte Vorsatz. Der Kläger nahm es zumindest billigend in Kauf, dass der Promotionsausschuss der Beklagten über die Urheberschaft von Teilen der Dissertation getäuscht wurde, indem er nicht offen legte, dass und in welchem Umfang er sich bei der Abfassung seiner Dissertation der Werke v.a. von XXX (XXX) und XXX (XXX) bedient hat. Dem Kläger war das Erfordernis einer korrekten Zitierung bewusst, was sich schon aus der unzweifelhaften Kenntnis der Promotionsordnung und daraus ergibt, dass er diesen Umstand mit den Gutachtern XXX und XXX besprochen haben will. Der durch den Kläger geschilderte Inhalt des v.a. mit dem Gutachter XXX Besprochenem steht in Widerspruch zu dessen Ausführungen in seinem Schreiben Anlage K13, Bl. 282 ff. d.A.. Einer Entscheidung darüber, welcher der widerstreitenden Schilderungen zu folgen sein könnte, bedarf es aber nicht, weil der Kläger die Quellen schon nach eigenem Vortrag nicht wie vermeintlich mit den Gutachtern besprochen zitiert hat. Soweit er behauptet, abgesprochen zu haben, die Literatur der Werke XXX, XXX und XXX nicht nochmal in einer eigenen Übersicht zusammenzustellen, sondern sich hier auf die Werke zu beziehen, hat er letzteres gerade nicht getan. Er hat auch nicht, wie vermeintlich besprochen, die jeweiligen Autoren zu Beginn des jeweiligen Abschnitts mit "vgl. xy" o.ä. bezeichnet. Der Kläger hat vielmehr die Werke XXX und XXX an den genannten Stellen nicht als Ursprungswerke seiner Ausführungen kenntlich gemacht – deren Ausführungen der an den Stellen weitgehend wortgleich übernommen hat -, sondern die Werke gar nicht, zwischen ihren eigenen Quellen oder nur zu einzelnen Sätzen zitiert, weshalb der beschriebene – falsche – Eindruck entstanden ist, der Kläger habe nach umfassender Auswertung der vorhandenen Literatur deren inhaltlichen Stand erläutert. Der Kläger nahm sein unsachgemäßes Vorgehen auch zumindest billigend in Kauf. Es handelt sich weder um fahrlässig bzw. durch lediglich unsachgemäße Zitierweise oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses unterbliebene Quellenangaben. Der Kläger konnte nicht annehmen, dass das Nicht-Kenntlichmachen der Urheberschaft der fast wortgleich zitierten Ausführungen als mit wissenschaftlichem Arbeiten und mit ihren ausdrücklichen Erklärungen im Promotionsverfahren vereinbar war. Der Kläger hat in erheblichem Umfang und planmäßig fremde Passagen unmittelbar übernommen, deren Formulierung teilweise nur geringfügig umgestellt und sie als Gegenstand eigener Arbeit ausgewiesen. Er hat diese Übernahmen bewusst verschwiegen, um den Wert ihrer eigenen Leistung nicht zu schmälern. Die große Ähnlichkeit des Inhalts, Aufbaus und der Reihenfolge der Darstellung (bis hinein in die Fußnoten) lassen keinen anderen Schluss zu. Um nicht den unzutreffenden Eindruck eigenständiger Ausführungen zu erwecken, hätte der Kläger die an den genannten Stellen übernommenen Passagen zitieren und sich dann im Wesentlichen auf drei Kernquellen beschränken müssen, anstatt den Eindruck des eigenen umfassenden Literaturstudiums zu erwecken. Die Kammer folgt der Untersuchungskommission nicht darin, dass eine Konsistenz im unzureichenden Umgang mit Literaturübersichten das Vorliegen einer Täuschungsabsicht ausschließe. Ob aus einem konsistent falschen Verhalten auf das Fehlen von Vorsatz/Eventualvorsatz geschlossen werden kann, erscheint schon per se fraglich. Überdies liegt aber auch schon keine Konsistenz vor. Zum einen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger in den weiteren Teilen der Dissertation korrekt zitiert, zum anderen spricht die Vielfalt des fehlerhaften Zitierens hiergegen, sondern ist vielmehr ein deutliches Anzeichen für ein bewusstes Vorgehen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Gutachter im Dissertationsverfahren die Zitierweise nicht beanstandet hätten, entlastet ihn dies nicht. Dass die Täuschungen nicht auffielen, ist vielmehr gerade darauf zurückzuführen, dass diese aufgrund der variantenreichen Handhabung der Kennzeichnung der Primär-Urheberschaft nicht ins Auge fielen. Die Täuschung durch den Kläger war auch ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades. Dies ergibt sich bereits aus den Stellungnahmen der Gutachter im Entziehungsverfahren, wonach sie die Arbeit in Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht angenommen hätten. Überdies ist aber auch nicht maßgeblich, ob und ggf. mit welcher Bewertung dem Kläger bei Abgabe der Arbeit mit korrekter Zitierweise überhaupt der Doktortitel verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion kommen hier nicht in Betracht (Beschluss VGH Bad.-Württ. vom
- Oktober 2008, Az.: 9 S 494/08 , Rn. 8, www. juris.de). Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich. Die Beklagte ging bei ihrer Entscheidung von einem vollständig ermittelten Sachverhalt aus und würdigte die Einwendungen des Klägers gegen die ihm angekündigte Entscheidung. Die Beklagte hat sich bei ihrer Entscheidung auch mit deren Auswirkungen für den Kläger und deren durchaus erheblichen Belastung für den Kläger auseinandergesetzt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf der den Doktorgrad verleihenden Universität höher bewertet hat als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger. Die Entziehung des Doktorgrades erweist sich insbesondere auch deshalb nicht als unverhältnismäßig, weil die Vorgehensweise des Klägers einen Verstoß gegen die wesensprägenden Grundsatzmerkmale wissenschaftlichen Arbeitens enthält und sich die Übernahme fremder Passagen nicht auf einzelne Gedanken, sondern ganze Sinneinheiten bezieht (VGH Bad.-Württ., a.o.O., Rn. 10). Soweit die Untersuchungskommission dahingehend Stellung genommen hat, sie halte es für vertretbar, - bei entsprechender Nachbearbeitung durch den Kläger - von der Aberkennung des Doktorgrades abzusehen, ergibt sich hieraus nichts anderes. Dass es vertretbar sei, dem Kläger den Doktorgrad bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen zu belassen, bedeutet nicht, dass es unvertretbar sei, den Doktorgrad zu entziehen. Schließlich kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, die Entscheidung der Beklagten stelle sich deshalb als ermessensfehlerhaft dar, weil es sich nur – wenn überhaupt – um Bagatellverstöße gehandelt habe, die nur vereinzelte Zitate beträfen. Dies trifft nicht zu. Die Verstöße sind vielmehr gerade aufgrund ihres wiederholten und variierenden Auftretens keinesfalls geringfügig, sondern schwerwiegend. Dies ergibt sich neben den dargelegten Gründen auch daraus, dass die Kapitel mit den beanstandeten Passagen durchaus erheblich für die Gesamturteilsfindung der Gutachter waren, für das Verständnis des akademischen Teils von Bedeutung und überdies den positiven Eindruck von dem Kläger als einen fleißigen und kenntnisstarken Bearbeiter geprägt haben. Nicht nur bildeten die Kapitel zwei und drei die "Grundlage für das Verständnis der folgenden Kapitel" (Erstvotum XXX, S. 7, Bl. 93 d.A.), sondern führte auch zu dem Eindruck, dass der Kläger "gründlich gearbeitet" (Erstvotum XXX, S. 8,
- Absatz, Bl. 94 d.A.) habe und "basierend auf einem gründlichen Literaturstudium (circa 900 Quellen)" die Elemente und [...] dargestellt habe. Der Kläger "beeindruckt den Leser mit seiner profunden Literaturkenntnis und umfassenden Quellenverarbeitung. Er zeichnet sich als intimer Kenner der entscheidungstheoretischen Forschung aus" und habe einen "überaus fundierten und gewissenhaft aufgearbeiteten Überblick über die in der Literatur erarbeiteten und diskutierten Ansätze" erstellt und die "wissenschaftliche Literatur sehr gründlich und umfassend aufgearbeitet" (Zweitvotum XXX, Anlage K4, S. 2,
- und
- Absatz, Bl. 98 d.A.). Soweit der Kläger nach der mündlichen Verhandlung darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Medizinische Hochschule Hannover die Entziehung des Doktorgrades der Verteidigungsministerin in einem inhaltlich vergleichbaren Fall abgelehnt habe, ist dieser Vortrag nicht zu berücksichtigen, § 296 a ZPO. Anlass zur Wiedereröffnung ergibt sich nicht. Dass es sich um einen vergleichbaren Fall handeln würde, ist schon nicht substantiiert dargetan. Selbst wenn dies so wäre, wäre es der Beklagten aber unbenommen, aufgrund der Umstände des durch sie konkret zu entscheidenden Falles zu einer anderen Ermessensentscheidung zu kommen als eine andere Hochschule einer anderen Fachrichtung eines anderen Bundeslandes. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 91 , 281 III ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2383795.html ( https://oj.is/2383795 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.