1. Nach dem Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" hat der eine Vergütung verlangende Arbeitnehmer darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er vertragsgemäße Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. 2. Verlangt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für geleistete Überstunden, so hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat, und dass die Leistung von Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst worden oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 27.05.2020 zum Az.: 5 Ca 1973/16 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Der beklagte gemeinnützige Verein trägt zusammen mit einem weiteren Verein den R. Lokalsender L., der sich aus Projekten mit verschiedenen Organisationen, den Mitgliedsbeiträgen der Vereine sowie Sponsoring finanziert. Bei ihm sind durchschnittlich bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt, darunter drei "Fachanleiter" im Tagesbereich, ein Fachanleiter im Musikbereich, eine Angestellte zur Ehrenamtsbetreuung sowie ein Geschäftsführer. Daneben sind die Vorstandsmitglieder und über 100 ehrenamtliche "Mitmacher", freiwillige Helfer, Praktikanten etc. im Einsatz. Die 1974 geborene Klägerin war aufgrund befristeten Arbeitsvertrages zunächst vom 01.08.2012 bis zum 31.12.2013 bei dem Beklagten als Projektleiterin und Radio-Fachanleiterin mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden und einer Verteilung dieser Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Freitag beschäftigt. Gemäß § 6 des Arbeitsvertrages sollte die Verteilung der Arbeitszeit nach pflichtgemäßem Ermessen der Mitarbeiterin in Abhängigkeit von den betrieblichen Erfordernissen erfolgen. Die Eingruppierung war gemäß § 7 des Arbeitsvertrages entsprechend TVöD, Entgeltgruppe 9/1 vorgesehen. Laut Gehaltsmitteilung sollte die Klägerin eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 1.305,86 € beziehen. Am 17.09.2012 meldete der des Beklagten dem Landesmedienausschuss, dass die Klägerin mit sofortiger Wirkung die Funktion der Programmverantwortlichen entsprechend RundfG M-V wahrnehme. Unter dem 28.11.2013 haben die Parteien einen für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2015 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, welcher inhaltlich dem ersten befristeten Arbeitsvertrag entsprach. Zudem haben die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Programmverantwortung des Projekts "L." ab dem 01.12.2013 abgeschlossen, wonach die Klägerin als Programmverantwortliche "unabhängig von den konkreten Anstellungsbedingungen bei L., notfalls auch ehrenamtlich" tätig sein sollte. Der Fachanleiter F. S. hat wöchentlich Vordrucke im DIN A3 Format erstellt mit der Überschrift: "Themen der Woche ... / Schichtplan der L.-Tagesredaktion RvD:" In diese Wochenpläne haben alle Beteiligten ihre jeweiligen Anwesenheitszeiten, Aufgaben etc. handschriftlich eingetragen. Die Pläne waren in der Redaktion für drei oder vier Wochen ausgehängt. Mit E-Mail vom 23.09.2014 hat die Klägerin dem Vereinsvorstand mitgeteilt, dass sie in der ersten August-Woche 67 Stunden, in der ersten September-Woche 47 Stunden, in der zweiten September-Woche 46 Stunden und in der dritten September-Woche 56 Stunden gearbeitet habe. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 30.09.2015. Mit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht mit der Behauptung, sie habe u.a. mit dem Beklagten ein zweites Arbeitsverhältnis über die Tätigkeit als Programmverantwortliche begründet, deren Erbringung nur gegen eine Vergütungszahlung erwartet werden könne. Sie habe zu vergütende Mehrarbeitsleistungen, in einem weit über das vereinbarte wöchentliche Arbeitszeitmaß von 24 Stunden hinausgehend, erbracht. Unter Bezugnahme auf handschriftliche Aufzeichnungen, denen Namen und diesen zuordnungsbare Zeiträume zu entnehmen sind, hat die Klägerin behauptet, sie habe während der sich zu ihrem Namen genannter Zeiträume Mehrarbeit für den Beklagten geleistet, welche von diesem zu vergüten sei. Die ihr gemäß Stellenbeschreibung obliegenden Aufgaben hätten in der vereinbarten Arbeitszeit von 24 Wochenstunden nicht erbracht werden können. Allein bei der Tätigkeit als Programmverantwortliche habe es sich um eine Vollzeittätigkeit gehandelt. Der 24-Stunden-Sendebetrieb habe eine stetige und ständige Präsenz erfordert. Die über die arbeitsvertraglich geschuldete Wochenarbeitszeit hinausgehenden Leistungen habe sie innerhalb ihrer Tätigkeit als Programmverantwortliche erbracht. Diese Arbeitszeiten seien betriebsnotwendig, dem bekannt und von diesem auch so gewollt gewesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es sei als sittenwidrig zu bewerten, wenn der Beklagte von ihr eine ehrenamtliche, unentgeltliche Erledigung der Zusatzaufgabe als Programmverantwortliche erwartet habe. Es sei deshalb der Tatbestand des "Lohnwuchers" erfüllt. Die vertragliche Vergütungsvereinbarung sei somit unwirksam. Der Beklagte sei aus diesem Grunde verpflichtet, ihr die übliche, tarifliche Vergütung zu zahlen. Diese ergebe sich aus den Tarifverträgen, die vom Tarifverband privater Rundfunk (TPR) abgeschlossen seien, hilfsweise aus den Daten des Statistischen Landesamtes. Sie habe eine Tätigkeit erbracht, die sich aus der höchsten Tarifgruppe 7 herausgehoben habe. Daher müsse ihre Vergütung mindestens um 20 % über der Vergütung der Tarifgruppe 7 liegen. Ab dem 01.04.2012 stünden ihr für eine Vollzeitbeschäftigung 5.068,80 € brutto zu, ab dem 01.01.2014 5.185,20 € brutto. Angesichts der erhaltenen monatlichen Vergütung von 1.305,86 € brutto ergäben sich nachzuzahlende Differenzbeträge für das Jahr 2012 in Höhe von 15.051,76 € brutto, für das Jahr 2013 in Höhe von 45.155,28 € brutto, für das Jahr 2014 in Höhe von 46.552,08 € brutto. Die Klägerin hat vertreten, auch nach dem "Gleichbehandlungsgebot" stehe ihr eine Differenzzahlung zu, denn der Fachanleiter S. habe im Jahr 2013 insgesamt fünf Honorarzahlungen in einer Gesamthöhe von 1.335,00 € erhalten. Hilfsweise hat sich die Klägerin darauf bezogen, dass von ihr Innerhalb des über die Tätigkeit als Projektleiterin und Fachanleiterin abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses zusätzlich erbrachte Arbeitsstunden zu vergüten seien. Sie habe Mehrarbeit geleistet, welche aufgrund der Aufgabenkataloge und der Sendezeiten unvermeidlich gewesen seien. Pausen seien nicht vorgesehen gewesen, alle regelmäßig anwesenden Vorstandsmitglieder hätten Kenntnis über Arbeits- und Anwesenheitszeiten sowie die erbrachten Mehrarbeitsstunden gehabt. Für das Jahr 2012 ergebe sich eine Mehrarbeit von 437 Stunden und 7 Minuten. Diese sei mit 12,56 € brutto pro Stunde zu vergüten. Der Beklagte habe deshalb an sie eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 5.490,19 € brutto zu zahlen. Für das Jahr 2013 ergebe sich für 649 Stunden und 11 Minuten ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 8.152,82 € brutto, für das Jahr 2014 für 516 Stunden und 35 Minuten eine Differenzzahlung in Höhe von 6.485,36 €. Die Klägerin hat beantragt: 1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.490,19 € nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 45.155,28 € brutto nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin an Urlaubsabgeltung 602,70 € brutto auf Basis der Steuerklasse I / Kinderfreibetrag 0,5 abzüglich 261,37 € netto nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2015 zu zahlen. Hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin sämtliche Schäden zu erstatten, die ihr aus der Abrechnung der Urlaubsabgeltung in Höhe von 602,70 € brutto auf Basis der Steuerklasse VI ohne Berücksichtigung des Kinderfreibetrages von 0,5 erwachsen. 4. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 46.552,08 € brutto nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte angeführt, bei der "Programmverantwortung" habe es sich um eine Funktion, ggf. um eine ehrenamtliche Tätigkeit gehandelt, weshalb die Vereinbarung der Parteien auch keine Vergütungsabrede enthalte. Die damit von der Klägerin übernommene Aufgabe erfordere allenfalls eine Tätigkeit von wenigen Stunden im Monat. Sollte mit der Übernahme dieser Tätigkeit die mit der Klägerin vereinbarte Arbeitszeit von 24 Wochenstunden doch einmal überschritten worden sein, so habe die Klägerin diese Tätigkeit absprachegemäß ehrenamtlich erbracht. Der Beklagte hat die von der Klägerin behauptete Mehrarbeit mit dem Hinweis bestritten, die wöchentlichen Schichtpläne enthielten lediglich Anwesenheitszeiten, Pausenzeiten habe die Klägerin selbständig bestimmen können und sollen. Ebenso habe die Klägerin ihre Arbeitszeit stets frei einteilen können. Sie habe sich immer wieder freiwillig gemeldet für Moderationen und Ähnliches, was ansonsten von ehrenamtlichen Mitmachern erledigt worden wäre. Der Sendebetrieb werde von einer großen Eigenverantwortung der tätig werdenden Personen geprägt. Ab 18 Uhr werde das Programm ausschließlich durch ehrenamtliche Radiomacher betrieben. Soweit die Klägerin von sich aus zusätzliche Dienste übernommen habe, habe sie dies freiwillig als ehrenamtliche Radiomacherin getan, um als Redakteurin und Moderatorin in Erscheinung zu treten und ihren eigenen Bekanntheitsgrad zu steigern. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, es sei mit der Vereinbarung der Parteien zur Übernahme der Aufgaben als "Programmverantwortliche" durch die Klägerin kein weiteres Arbeitsverhältnis der Parteien geschlossen worden. Diese Tätigkeiten seien vielmehr im Rahmen des befristet vereinbarten Arbeitsverhältnisses zu erbringen gewesen. Die zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsabreden seien weder sittenwidrig noch wegen "Lohnwuchers" unwirksam. Die in diesem Zusammenhang seitens der Klägerin angestellten Berechnungen seien bereits deshalb irreführend, weil die Teilzeitvergütung der Klägerin für 24 Wochenstunden mit tariflicher Vollzeitvergütung verglichen werde. Eine Mehrarbeitsvergütung könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil sie ihrer für einen derartigen Anspruch als notwendig erachteten Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Es mangele bereits an den notwendigen Darlegungen. Bei den in den wöchentlichen Plänen enthaltenen handschriftlichen Aufzeichnungen handele es sich um die unter den Beteiligten abgestimmten von den Beteiligten selbst vorgenommenen Eintragungen zu Anwesenheitszeiten. Hierbei seien auch Zeiten freiwillig tätig werdender ehrenamtlicher Radiomacher aufgeführt. Aus diesen Unterlagen ergebe sich nicht, wann die Klägerin als Arbeitnehmerin welche planmäßigen oder überplanmäßigen Arbeiten für den Betrieb des Beklagten erbracht habe. Gegen dieses am 27.05.2020 verkündete, ihr am 04.12.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin unter dem 30.10.2020 Berufung eingelegt und diese mit am 27.01.2021 innerhalb der verlängerten Frist beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Dazu trägt sie vor, der Beklagte schulde Differenzvergütung zum einen, weil er die von ihr erbrachte Tätigkeit als Programmverantwortliche zu vergüten habe, zum anderen für von ihr als Projektleiterin und Radio-Fachanleiterin geleistete Mehrarbeit. Die Klägerin rügt mit der Berufung, dass ein Urteil einerseits nicht innerhalb der Fünf-Monatsfrist vom Arbeitsgericht abgefasst worden und andererseits nicht mit allen richterlichen sowie erforderlichen Unterschriften zur Geschäftsstelle gelangt sei. Das Urteil gelte als nicht mit Entscheidungsgründen versehen. Hieran ändere auch die Abfassung des Urteils im Dezember 2020 nichts. Das Urteil sei daher aufzuheben, wobei jedoch eine Zurückweisung nicht in Betracht komme. Die Klägerin weist darauf hin, dass die gesondert zu betrachtende arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Aufgabe der Programmverantwortung mit einem anderen Arbeitgeber, nämlich dem Beklagten und dem Förderverein L. e. V. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen worden sei. Die sich daraus ergebenden Aufgaben hätten nicht ehrenamtlich und damit unentgeltlich erbracht werden sollen. Eine derartige Abrede wäre sittenwidrig. Es habe für sie in beiden Arbeitsverhältnissen eine ständige Präsenzpflicht bestanden. Arbeitgeberseitig seien weder von dem Beklagten noch von der GbR Pausenzeiten angeordnet und/oder überwacht worden. Es habe auch keine Pausenordnung gegeben. Es sei den Arbeitnehmern auch nicht überlassen gewesen, einvernehmlich ihre Ruhepausen zu regeln. Sie habe aufgrund ihrer Aufgabe als Programmverantwortliche ständig präsent sein müssen, um das Programm zu überwachen. Im Übrigen hätten der Beklagte und die GbR die nach Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im Lichte von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit nicht die Arbeitszeiten und sonstigen Tätigkeitszeiten registriert, obwohl die genannten Normen dahin auszulegen seien, dass sie der Regelung eines Mitgliedsstaates entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Arbeitgeber nicht verpflichte, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werde könne. Die Klägerin beantragt: 1. Das im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 27.05.2020 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Rostock - Aktenzeichen 5 Ca 1973/16 - wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt: 1.1. an die Klägerin für das Jahr 2012 5.490,19 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 1.2. an die Klägerin für das Jahr 2013 45.155,28 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 1.3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2014 46.552,08 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte entgegnet, die Benennung einer für das Programm verantwortlichen Person nach § 27 Abs. 1 RundfG M-V bilde lediglich eine Funktionsbezeichnung und nicht die Beschreibung einer Tätigkeit. Schon deshalb könne durch die Übernahme dieser Funktion kein eigenständiges Arbeitsverhältnis begründet werden. Aber selbst wenn der Status als "Programmverantwortliche" für die Klägerin konkrete, arbeitsrechtlich relevante Tätigkeiten zur Folge gehabt haben sollte, sei von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Die Klägerin sei als Projektleiterin und Radio-Fachanleiterin nicht derart ausgelastet gewesen, dass sie nicht noch als "Programmverantwortliche" habe tätig werden können. Eine Mehrarbeitsvergütung könne die Klägerin nicht beanspruchen. Sie habe lediglich Anwesenheitszeiten vorgetragen, während derer sie jedoch auch ihre Nebentätigkeiten organisiert, vorbereitet sowie private Angelegenheiten erledigt habe. Es sei deshalb nicht ersichtlich, welche Arbeitszeit die Klägerin erbracht habe. Eine ständige Präsenzpflicht sei nicht notwendig gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die erhobenen Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nach den klägerischen Darlegungen nicht zugesprochen werden können. Es ist der Klägerin auch mit der Berufung nicht gelungen, die Erfüllung der Voraussetzungen von Zahlungsforderungen gegen den Beklagten vorzutragen. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 , 66 ArbGG, 519 , 520 ZPO). Die Versendung des am 27.05.2020 verkündeten Urteils ist am 01.12.2020 von der Geschäftsstelle veranlasst worden. Es lag zu diesem Zeitpunkt vollständig abgefasst und vom Richter unterschrieben der Geschäftsstelle vor. Das Urteil ist der Beklagtenvertreterin am 03.12.2020 zugestellt worden, den Klägervertretern am 04.12.2020. Ein erst nach Ablauf von fünf Monaten seit seiner Verkündung mit allen richterlichen Unterschriften zur Geschäftsstelle des Gerichts gelangtes vollständig abgesetztes Urteil ist als ein Urteil ohne Entscheidungsgründe anzusehen (§ 60 Abs. 4 ArbGG, § 547 Ziff. 6 ZPO; vgl. BAG, Urteil vom 17.02.2000 - 2 AZR 350/99 - Rn. 14, juris). Es kann hier offenbleiben, ob in solch einem Fall gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG der Beginn der Frist für die Einlegung der Berufung und deren Begründung mit Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung des Urteils festzulegen ist, oder wegen Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG zur Anwendung gelangt. Die am 30.10.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung liegt innerhalb der Jahresfrist und auch innerhalb der Frist von 1 Monat nach Ablauf der Fünfmonatsfrist am 27.10.2020. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.01.2021 an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen und damit fristgemäß. Sie ist zudem hinreichend erfolgt, so dass an der Zulässigkeit der Berufung keine Zweifel bestehen. B. Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen keine weiteren Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu. Die Abweisung der zulässigen Klage durch das Arbeitsgericht ist somit zutreffend erfolgt. I. Differenzvergütungsansprüche für geleistete Arbeit gemäß § 611 a Abs. 2 BGB i. V. m. einem geschlossenen Arbeitsvertrag bzw. gemäß § 612 BGB können nicht festgestellt werden. Es spricht einiges dafür, dass die Klägerin die Funktion der "Programmverantwortlichen" innerhalb des mit der Beklagten befristeten Arbeitsvertrages übernommen hat. Immerhin ist die Wahrnehmung dieser Funktion durch die Klägerin bereits im September 2012 unabhängig von der mit Wirkung ab 01.12.2013 geltenden Vereinbarung nach außen verlautbart worden. Gegenüber der Presse ist die Mitteilung als "Neubesetzung der ehrenamtlichen Funktion" mitgeteilt worden. Die Klägerin nahm die Funktion wohl auch bereits seit dem 17.09.2012 tatsächlich wahr. Letztlich bedarf es jedoch für die Frage, ob die seitens der Klägerin geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche bestehen, keiner Entscheidung, ob die Klägerin innerhalb eines oder zweier nebeneinander bestehender Arbeitsverhältnisse für den Beklagten tätig war. Die Klägerin ist für beide Fallgestaltungen ihrer obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen. 1. Für eine ehrenamtliche Tätigkeit spricht, dass die Vereinbarung zur Übernahme der Funktion als Programmverantwortliche keinerlei zeitlichen Umfang für ein Tätigwerden bestimmt, keinerlei Weisungsrechte des Beklagten enthält, eine Vergütungsabrede nicht getroffen ist, sondern vielmehr ausdrücklich von einer "ehrenamtlichen" Wahrnehmung des Tätigkeitsbereiches gesprochen wird. Eine Ehrenamtliche Tätigkeit bewirkt keine Vergütungsansprüche. 2. Auch wenn die Vereinbarung zur Übernahme einer Tätigkeit als "Programmverantwortliche" nicht als Übernahme einer Funktion, eines Ehrenamtes, wie in der Vereinbarung festgehalten, sondern als Arbeitsvertrag qualifiziert werden sollte, hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht, dass ihr aus einer derartigen Vereinbarung Arbeitsvergütung zustehen könnte. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Auch wenn man diese Voraussetzungen trotz der Vereinbarung der Parteien zur ehrenamtlichen Wahrnehmung des Aufgabenbereiches der Programmverantwortung bejahen sollte, ist es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Sache des Arbeitnehmers, der einen Vergütungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber erhebt, im Einzelnen darzustellen, innerhalb welchen konkreten zeitlichen Umfangs er für seinen Arbeitgeber auf dessen Weisung arbeitsvertragliche Leistungen erbracht hat. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der einem anderen gegenüber ein Recht geltend macht, die Voraussetzungen dieses Rechtes darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen hat. Die Klägerin hat jedoch nicht darzulegen vermocht, an welchen Tagen sie in welchem konkreten Zeitraum auf Weisung des Beklagten Aufgaben der Programmverantwortung durchgeführt hat, sie innerhalb des von ihr behaupteten 2. Arbeitsverhältnisses tätig geworden sein soll. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, wann der Beklagte durch welche dazu berechtigte Person ihr konkrete Tätigkeiten im Hinblick auf die Funktion der Programmverantwortlichen angewiesen hat. Die Klägerin hat auch für die Jahre 2013 und 2014 nicht im Einzelnen darzustellen vermocht, an welchen Tagen sie während welcher Zeiträume Aufgaben in der Funktion als Programmverantwortliche durchgeführt hat und, dass diese erforderlich waren bzw. durch sie erbracht werden mussten. Es gilt jedoch für die Behauptung des Arbeitnehmers, die geschuldete (Normal-)Arbeit verrichtet zu haben, ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts in Verbindung mit § 614 BGB im Arbeitsverhältnis der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 a Abs. 2 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er vertragsgemäße Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 26, juris). Die Klägerin hätte danach einzelne Tage und Zeiträume benennen müssen sowie der Programmverantwortung zuzuordnende Tätigkeiten, welche sie während dieser Zeiträume erbracht haben will. Soweit die Klägerin darauf verweist, als Programmverantwortliche habe ihr eine 24stündige Präsenz oblegen, ist dieses nicht nachvollziehbar und die Klägerin behauptet ja auch selbst eine 24stündige Arbeitszeit bzw. Anwesenheitszeit nicht. In diesem Falle wäre es ihr auch gar nicht möglich gewesen, die ihr als Projektleiterin und Radio-Fachanleiterin obliegenden 24 Stunden Arbeitszeit wöchentlich zu erbringen. In der Vereinbarung zur Programmverantwortung sind als Aufgabenbereiche Programmorganisation, Personal, Programm, Netzwerkarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Projektdurchführung und Rechenschaftspflicht genannt. Wann die Klägerin konkret mit welchen Tätigkeiten in diesen Aufgabenbereichen tätig war, lässt sich ihren Angaben nicht entnehmen. Die klägerischen Angaben sind vielmehr lediglich pauschal und vermengen sich zeitlich mit den Angaben ihrer Tätigkeit als Projektleiterin und Radio-Fachanleiterin. Die Klägerin selbst hat in ihren Darlegungen nicht zwischen beiden Tätigkeitsbereichen unterschieden und im Einzelnen vorgetragen, wann sie aufgrund welcher Vereinbarung welche konkreten Leistungen für den Beklagten im welchen zeitlichen Umfang erbracht hat. Es ist dem Gericht daher nicht möglich, bestimmte Tätigkeitszeiträume der Programmverantwortung oder der Projektleitung bzw. Fachanleitung zuzuordnen. Die Klägerin hat es unterlassen, darzulegen, wann sie welche vertragsgemäße Arbeit verrichtet hat. Darüber hinaus ist entsprechend der Vereinbarung der Parteien Voraussetzung, dass die Programmverantwortliche ihre Arbeit im Rahmen der Satzungen des Landesrundfunkgesetzes M-V, der Zulassung von C. als Rundfunkveranstalter und der Frequenzzuweisung für die 90,2 MHz und entsprechender Projekt- und Zuwendungsbescheide selbständig und eigenverantwortlich organisiert. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, hat die Klägerin ebenfalls nicht vorgetragen. Sie hat nicht dargetan, welche Arbeit nach zuvor genannten Normen durch sie zu erfüllen waren und aufgrund welcher Umstände zu deren Durchführung welche Zeiträume benötigt wurden. Es mag unterstellt werden, dass die Klägerin in der insoweit übertragenen Funktion Leistungen für den Beklagten erbracht hat, es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte nachvollziehbar, aus denen irgendein Schluss auf den Umfang derartiger Leistungen gezogen werden könnte. Der Beklagte selbst schätzt den Umfang des Tätigwerdens in dieser Funktion mit wenigen Stunden pro Monat ein. Die Klägerin geht insoweit von einer Vollzeittätigkeit aus. Tatsachen, welche geeignet sein könnten, diese Bewertungen in die eine oder andere Richtung zu bejahen, sind dem Gericht nicht vorgetragen. Da der Klägerin die diesbezügliche Darlegungslast obliegt, geht das fehlende Tatsachenvorbringen zu ihren Lasten. Das Gericht muss danach davon ausgehen, dass, auch wenn Leistungen als Programmverantwortliche erbracht wurden, deren Umfang derart unbestimmt ist, dass nicht einmal eine Schätzung einer Vergütungsverpflichtung des Beklagten möglich ist. 3. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit gemäß §§ 611 a , 612 BGB zu. Sollte die Funktion als Programmverantwortliche innerhalb des zwischen den Parteien geschlossenen befristeten Arbeitsvertrages vom 28.11.2013 neben der danach zu verrichtenden Tätigkeit als Projektleiterin und Radio-Fachanleiterin erbracht worden sein bzw. zusätzlich zu dieser, könnten Vergütungsansprüche der Klägerin lediglich als Mehrarbeitsvergütungsansprüche begründet sein. Gleiches gilt, soweit die Klägerin Mehrarbeit als Projektleiterin bzw. Radio-Fachanleiterin geleistet haben sollte. Die zur Vergütung einer derartigen Arbeitsleistung erforderlichen Voraussetzungen hat die Klägerin auch mit ihrem Berufungsvorbringen nicht darzulegen vermocht. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, sondern auch dann die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf die Vergütung, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst. Die nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche objektive Vergütungserwartung ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Klägerin für den Beklagten keine Dienste höherer Art schuldete und keine deutlich herausgehobene, über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Vergütung gezahlt wurde. Der Arbeitgeber ist nach § 611 a Abs. 2 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Verlangt der Arbeitnehmer gestützt auf § 612 Abs. 1 BGB weitere Vergütung, treffen ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.