Anhörung der Klägerin ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2011 als zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich gemäß § 38 Abs. 5 BDSG an, dass die Klägerin dafür Sorge zu tragen habe, dass ihre Fanpage deaktiviert werde. Der Bescheid trägt die Überschrift "Anordnung
5 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz". Außerdem drohte der Beklagte für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung nicht innerhalb von sechs Wochen
Zustellung des Bescheids
komme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro an. Zur Begründung verwies der Beklagte auf folgenden Sachverhalt: Facebook erhebe bei Aufruf einer Fanpage personenbezogene Nutzungsdaten der Webseitenbesucher, die bei Facebook als Mitglieder registriert seien. Dabei arbeite Facebook mit Cookies, die die Verknüpfung eines Nutzungsdatums mit einem angemeldeten Facebook-Nutzer ermöglichten. Der datr-Cookie sei für zwei Jahre aktiv, sodass auch dann eine namentliche Zuordnung über diesen Zeitraum möglich sei, wenn ein zunächst nicht angemeldeter Nutzer sich innerhalb des Aktivitätszeitraums des Cookies bei Facebook anmelde. Die gewonnenen Nutzungsdaten würden von Facebook zu pseudonymen Nutzungsprofilen verarbeitet, worin ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 Satz 3 TMG liege, da Nutzungsprofile nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden dürften. Außerdem würden Nutzungsdaten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG von Nutzern, die die Fanpage der Klägerin aufriefen, für Zwecke der Werbung von Facebook erhoben, ohne dass die Klägerin den Nutzer über eine Widerspruchsmöglichkeit
1 TMG unterrichte. Auch eine technische Möglichkeit zur Beachtung eines Widerspruches bestehe derzeit nicht, sodass allein deshalb ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TMG vorliege. Für diese Verstöße sei die Klägerin als Diensteanbieterin
1 TMG auch verantwortlich. Mit Schreiben vom
5 S. 1 BDSG vom
5 Satz 1 BDSG angesehen werden. Selbst wenn man die Anordnung zur Deaktivierung als Nutzungsuntersagung
5 Satz 2 BDSG begreife, komme hier eine Umdeutung der streitgegenständlichen Verfügung in Betracht. Ein schwerwiegender Verstoß liege vor. Von der von § 38 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BDSG vorgesehenen Zweistufigkeit des Verfahrens könne eine Ausnahme gemacht werden. Sowohl bei den verarbeiteten IP-Adressen als auch bei den verarbeiteten Cookies handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG. Bei der Verwendung von Cookies könne die Identifizierung von natürlichen Personen noch verbessert werden, wenn die IP-Adresse mit einem Cookie mit benutzerspezifischer Kennung korreliert werde, da sich dieser Cookie auch dann nicht mehr ändere, wenn die IP-Adresse geändert werde. Selbst Standorte könnten mithilfe von IP-Adressen der jeweiligen Endgeräte ermittelt werden. Hierüber sei es Facebook auch möglich, mittels gezielter Auswertung Standortbestimmungen in die der Klägerin zur Verfügung gestellte Nutzungsanalyse einfließen zu lassen. Die Übermittlung der IP-Adresse für Werbezwecke an Facebook sowie das Setzen einer Cookie-ID beim registrierten Nutzer erfolge
dem bloßen Aufrufen der Fanpage bei der Klägerin. Es werde hierfür weder eine Einwilligung des Nutzers eingeholt oder eine Widerspruchsmöglichkeit geschaffen noch über die Vorgänge informiert. Die Klägerin verletze dadurch ihre Pflichten
1, § 15 Abs. 3 TMG, § 4a BDSG. In den Datenverwendungsrichtlinien und den Nutzungsbedingungen von Facebook werde der Dienst Facebook-Insights weder erwähnt noch beschrieben. Die Ausführungen in den Datenverwendungsrichtlinien seien allgemein und unbestimmt gehalten. Der Nutzer erhalte im Rahmen des Registrierungsprozesses keine deutlichen Informationen dazu, ob, wie und auf welche Weise seine Registrierungsdaten mit den Nutzungsdaten (IP-Adressen und Cookies) verknüpft und verarbeitet würden. Ohne richtige und vollständige Information der Betroffenen könne auch keine Einwilligung zur Datenverarbeitung angenommen werden. Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 65 Abs. 1 VwGO Beigeladene hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen und zur Begründung vorgetragen: § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG sei als Ermächtigungsgrundlage ungeeignet. Die vollständige Untersagung eines Datenverarbeitungsvorgangs könne nicht auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG gestützt werden, sondern sei § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG vorbehalten. Eine Maßnahme
5 Satz 2 BDSG komme erst als zweite Stufe eines Verfahrens in Betracht, indem zunächst erfolglos versucht worden sei, datenschutzrechtliche Mängel zu beseitigen. Dieses zweistufige Verfahren sei nicht eingehalten worden. Auch sei kein Ausnahmefall gegeben, in dem davon abgesehen werden könne. Der Beklagte könne sich nicht auf § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG berufen, da er die streitige Anordnung im Bescheid ausdrücklich auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG gestützt habe. Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage komme nicht in Betracht, da damit eine Wesensänderung der intendierten Maßnahme einherginge. Außerdem könne
5 Satz 2 BDSG zwar das vollständige Unterlassen eines Datenverarbeitungsverfahrens angeordnet werden, nicht aber die Beseitigung der für eine Datenverarbeitung notwendigen Infrastruktur. Es liege kein Verstoß gegen die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften vor. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beigeladene unterliege in Deutschland
5 Satz 1 BDSG bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. a Richtlinie 95/46/EG ausschließlich irischem Datenschutzrecht. Die irische Datenschutzbehörde habe die Vereinbarkeit der Fanpage mit irischem Datenschutzrecht geprüft und keinen Verstoß festgestellt. Die Klägerin sei für die vom Beklagten kritisierte Insights-Funktion keine datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle. Bei unterstellter datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit der Klägerin fänden zwar die Vorschriften des Telemediengesetzes Anwendung. Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 TMG sei jedoch nicht gegeben. Ihre – der Beigeladenen – Nutzer würden bei Abschluss des Nutzungsverhältnisses über einen Link auf die Nutzungsbedingungen und die Datenverwendungsrichtlinien umfassend und transparent über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informiert. Sie erstelle auch keine pseudonymen Nutzerprofile ihrer Mitglieder im Sinne des § 15 Abs. 3 TMG. Es würden zwar bis zu einem gewissen Grad Profile angelegt, diese seien jedoch nicht pseudonym. Darüber hinaus seien ihre Mitglieder über die Profilbildung informiert und hätten dieser nicht nur nicht widersprochen, sondern durch die Registrierung bei Facebook aktiv zugestimmt. Sie erstelle auch keine pseudonymen Profile von Nicht-Nutzern. Die Aktivitäten von Nicht-Nutzern gingen lediglich in die über Insights abrufbaren Informationen über die Anzahl der Fanpage-Besucher ein. Im Hinblick auf den behaupteten Widerspruch zu § 13 Abs. 1 TMG sei darauf hinzuweisen, dass auch Nicht-Mitglieder bei jedem Besuch einer Seite des Netzwerks jederzeit die Datenverwendungsrichtlinie einsehen könnten. Diese sei am unteren Bildschirmrand jeder Seite verlinkt. Zudem verarbeite sie in Bezug auf Nicht-Mitglieder keine personenbezogenen Daten. Zwar erhalte sie auch im Falle von Nicht-Mitgliedern deren IP-Adresse und die bei diesen hinterlegten Cookie-Informationen. Sie speichere oder sammele aber keine Informationen über Nicht-Mitglieder. Sie habe damit weder im Zeitpunkt der Übertragung von Cookies und IP-Adresse noch zu irgendeinem zukünftigen Zeitpunkt die Möglichkeit, diese Nutzer zu identifizieren. Außerdem habe der Beklagte sein Ermessen beim Erlass der streitigen Anordnung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft ausgeübt. Er habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, da sich das Einschreiten gegen die Klägerin als taktisches Manöver im Rahmen der gegen sie geführten Kampagne des Beklagten darstelle. Mit Urteil vom 9. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 3. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2011 aufgehoben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die an die Klägerin gerichtete Anordnung, ihre Fanpage bei Facebook zu deaktivieren, sei rechtswidrig. Der Klägerin fehle die datenschutzrechtliche (Mit-)Verantwortlichkeit für die durch den Besuch einer Fanpage ausgelöste Erhebung, Verwendung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beigeladene. Der Beklagte hat daraufhin Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen vorgetragen: Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, dass die Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber für die mit der Nutzung der Fanpage durch die Besucher ausgelösten Verarbeitungsvorgänge nicht gegeben sei. Auch habe das Verwaltungsgericht die technischen Abläufe nur lückenhaft erkannt. Mit dem Dienst "Facebook-Insights" verstoße Facebook gegen geltendes Datenschutzrecht. Das über Cookies ermöglichte Zusammenführen von dem Besuch der Fanpage und den bei Facebook hinterlegten Nutzerdaten sei ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 Satz 3 TMG. Daneben fehle es an einer Möglichkeit zum Widerspruch
3 Satz 2 TMG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 TMG. Dies gelte für im Facebook-Netzwerk eingeloggte Netzwerk-Mitglieder. Sofern ein Besucher einer Fanpage zwar Nutzer der Plattform Facebook sei, dort jedoch gerade nicht eingeloggt sei, sei eine Erkennung des Nutzers über den datr-Cookie dennoch möglich. Auf den Rechnern von Nicht-Mitgliedern des Netzwerkes würden ebenfalls Cookies gesetzt, ohne dass irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen getroffen würden. Cookies seien den Nutzungsdaten zuzurechnen und unterfielen daher dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 TMG. Da die Cookies in der eingesetzten Form nicht für die Nutzung erforderlich seien, seien sie unzulässig. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag erwidert: Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, durch welche Cookies und durch welche Handlungen genau Facebook gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße. Unberücksichtigt bleibe die Möglichkeit eines jeden Nutzers der Plattform, durch bestimmte Einstellungen die Annahme von Cookies schon vor Verwendung etwaiger Onlinedienste zu unterbinden sowie das Informationsangebot der Beigeladenen, das jedem Nutzer die Möglichkeit biete, sich schon vor der Registrierung über datenschutzrechtliche Aspekte auf der Plattform zu informieren, zu nutzen. Es werde deutlich, dass es dem Beklagten im Kern darum gehe, eine
seiner Auffassung datenschutzrechtlich fragwürdige Handhabung durch den Betreiber der Plattform Facebook zu unterbinden. Sie sei insoweit die falsche Adressatin. Die Beigeladene hat im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Mit dem Beklagten am
5 BDSG könne nur gegenüber der verantwortlichen Stelle ergehen. Der Beklagte hat daraufhin Revision gegen das Urteil des Senats vom
der konzerninternen Aufgabenverteilung zum einen diese Niederlassung allein für den Verkauf von Werbeflächen und sonstige Marketingtätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zuständig ist und zum anderen die ausschließliche Verantwortung für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für das gesamte Gebiet der Europäischen Union einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Niederlassung obliegt. Außerdem seien Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 28 Abs. 3 und 6 der Richtlinie 95/46/EG dahin auszulegen, dass die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats, wenn sie beabsichtigt, gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Stelle wegen Verstößen gegen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die von einem Dritten begangen wurden, der für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlich ist und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Einwirkungsbefugnisse
3 dieser Richtlinie auszuüben, zuständig ist, die Rechtmäßigkeit einer solchen Datenverarbeitung unabhängig von der Kontrollstelle des letztgenannten Mitgliedstaats zu beurteilen und ihre Einwirkungsbefugnisse gegenüber der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Stelle auszuüben, ohne zuvor die Kontrollstelle des anderen Mitgliedstaats um ein Eingreifen zu ersuchen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union verwiesen (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – C-210/16 –, juris). Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die Beteiligten im Revisionsverfahren ergänzend vorgetragen. Der Beklagte hat darauf verwiesen, dass das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Bundesverwaltungsgericht bindend und die Klägerin daher als verantwortliche Stelle im Sinne von § 3 Abs. 7 BDSG a. F. anzusehen sei. Zu beachten sei insoweit, dass der Betreiber einer Fanpage mit deren Errichtung erst die Möglichkeit der Datenverarbeitung schaffe, an den Zwecken der Verarbeitung partizipiere und Seitenbesucher, die nicht Mitglieder von Facebook seien, in Kontakt zu diesem sozialen Netzwerk und der damit verbundenen Verarbeitung bringe. Der Aspekt einer Einflussnahme der Klägerin auf die Datenverarbeitung über eine "Parametrisierung" sei daher nicht allein ausschlaggebend für ihre Verantwortlichkeit. Der streitgegenständliche Bescheid sei auf Grundlage von § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG a. F. rechtmäßig ergangen und frei vom Ermessensfehlern. Weder aufgrund deutscher Vorschriften noch aufgrund des Unionsrechts sei er – der Beklagte – verpflichtet gewesen, vorrangig gegen die Facebook Germany GmbH vorzugehen. Das Vorgehen gegen die Klägerin sei schon deshalb ermessensgerecht, weil es ihm als Datenschutzaufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein an der Verbandskompetenz für ein Einschreiten gegen die Facebook Germany GmbH gefehlt habe. Da sich die Betriebsstätte der Facebook Germany GmbH in Hamburg befinde, wäre grundsätzlich der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig. Die Klägerin hat ergänzend zur fehlerhaften Ermessensausübung vorgetragen und darauf verwiesen, dass es erheblich effektiver gewesen wäre, gegen Facebook selbst vorzugehen. Der Beklagte hätte
dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
dem Eingriffsgewicht als Untersagung des Einsatzes eines Verfahrens
5 Satz 2 BDSG a. F. zu werten. Dem Umstand, dass der angefochtene Bescheid in der Titelzeile auf Satz 1 dieser Bestimmung Bezug nehme, sei keine Bedeutung beizumessen. Anders als in der Berufungsentscheidung angenommen, habe der Beklagte sich hier auch auf § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG a. F. stützen können, da die Frage der Adressatenauswahl in die Stufenfolge des § 38 Abs. 5 Satz 1 und 2 BDSG a. F. nicht einzubeziehen, sondern der Frage, welche Maßnahme
der Stufenfolge des § 38 Abs. 5 BDSG a. F. angeordnet werden könne, vorgelagert sei. Mit dem reversiblen Recht nicht im Einklang stehe die Auslegung des Begriffs der verantwortlichen Stelle im Sinne von § 3 Abs. 7 BDSG a. F. durch das Berufungsgericht. Er sei unionsrechtskonform dahingehend zu verstehen, dass er auch Stellen erfasst, die anderen die Gelegenheit der Datenverarbeitung einräumen, ohne selbst damit befasst zu sein. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren, an die das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht als weitere zur Entscheidung berufene Gerichte des Instanzenzugs gebunden seien. Daher komme auch eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union wegen der Reichweite der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit nicht in Betracht. Der Betreiber einer Fanpage im sozialen Netzwerk Facebook sei daher für die bei Aufruf dieser Seite ablaufenden Datenverarbeitungsvorgänge verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG a. F. und damit potentieller Adressat einer Anordnung
5 BDSG a. F. Das Berufungsurteil könne auch nicht deshalb Bestand haben, weil es sich aus anderen Gründen als richtig erweise. Der Beklagte habe auf die beanstandeten Datenverarbeitungsvorgänge durch Facebook zu Recht deutsches Datenschutzrecht, insbesondere die § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 TMG angewandt. Auch sei für den Fall, dass eine mit schwerwiegenden Mängeln behaftete datenschutzrechtswidrige Erhebung und Verarbeitung der Nutzerdaten vorliege, die Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 38 Abs. 5 BDSG a. F. durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Der Senat könne in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht habe von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig keine tatsächlichen Feststellungen zu den bei Aufruf der Fanpage der Klägerin tatsächlich ablaufenden Datenverarbeitungsvorgängen und einer etwaigen Unterrichtung der Nutzer getroffen. Es werde nunmehr zu prüfen haben, welche Datenerhebungen bei Aufruf der Fanpage im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt stattfanden. Soweit sich aus der Verwendung der von Facebook gesetzten Cookies eine Verarbeitung personenbezogener Daten ergebe, werde das Gericht zwischen den Fallgruppen der Facebook-Mitglieder und der nicht bei Facebook registrierten Internetnutzer zu unterscheiden haben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten wäre nur dann rechtmäßig, wenn bei der erstgenannten Gruppe eine wirksame Einwilligung in die Erhebung und
folgende Verarbeitung vorlag und bei der letztgenannten Gruppe für die Erhebung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage bestand und eine möglicherweise erforderliche Unterrichtung erfolgte. Im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2019 ergänzen die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Die Beigeladene habe beim erstmaligen Besuch der Fanpage der Klägerin durch ein Nicht-Facebook-Mitglied im streitgegenständlichen Zeitpunkt zumindest die folgenden Cookies platziert: "datr", dieser Cookie bleibe zwei Jahre gültig, sofern ihn der betroffene Internetnutzer nicht vom Endgerät lösche; "lsd", "reg_fb_gate" und reg_fb_ref", jeweils nur für eine Sitzung gültig. Bei einem registrierten Mitglied seien die vorgenannten Cookies ebenfalls gesetzt worden. Zusätzlich habe die Beigeladene bei registrierten Mitgliedern zumindest die Cookies "s", "sct", "xs", "c_user" und "fr" gesetzt. Diese enthielten die Nutzerkennnummer (User-ID) des betreffenden Facebook-Mitglieds. Sie seien, sofern sich das Mitglied nicht aktiv abgemeldet habe, einen Monat lang auf dem Endgerät des Nutzers gültig geblieben und innerhalb dieses Zeitraums bei jedem Aufruf einer Fanpage oder anderen Seite des Netzwerks an Facebook übertragen worden. Das Auslesen der Cookies habe jedenfalls bei registrierten Mitgliedern eine unmittelbare namentliche Zuordnung und bei Nicht-Mitgliedern zumindest eine eindeutige Identifikation des benutzten Endgerätes, in Kombination mit weiteren Datenverarbeitungen aber unter Umständen ebenfalls eine namentliche Zuordnung erlaubt. Die Datenübertragungen seien nicht auf Seitenbesuche innerhalb des Facebook-Netzwerks begrenzt. Facebook biete Betreibern "gewöhnlicher" Internetseiten an, dort sogenannte "Social Plug-Ins" einzubinden, etwa den bekannten Like-Button. Besuche ein Internetnutzer, auf dessen Endgerät zuvor die genannten Cookies gespeichert worden seien, solche Internetseiten, so würden zumindest die IP-Adresse, der datr-Cookie und die Internetadresse der aufgerufenen Seite an die Beigeladene übertragen. Auch hier könnten weitere Interaktionen (etwa Betätigen des Like-Buttons) zur weiteren Übermittlungen führen. Die mithilfe der vorgenannten Schritte erhobenen Informationen verarbeite Facebook unter anderem, um Seitenstatistiken für die Fanpage der Klägerin zu erstellen. Hierzu verarbeite sie Informationen über namentlich bekannte oder aber zumindest bestimmbare Person. Hinsichtlich der Nicht-Facebook-Mitglieder werte die Beigeladene aus, welche Fanpages von diesen Personen besucht würden. Insoweit würden auch das Verhalten des jeweiligen Nicht-Mitglieds
verfolgt sowie die entsprechenden Informationen gespeichert, ausgewertet und in einer Nutzerstatistik abgebildet. Daneben verarbeite die Beigeladene die genannten Daten auch, um den betroffenen Internetnutzern zielgerichtete Werbung anzeigen zu können, die deren vermeintlichen Vorlieben und Interessen entspreche. Unstreitig habe weder die Fanpage der Klägerin noch eine andere Seite des Netzwerks Facebook zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein Cookie-Banner enthalten. Außerdem habe die Beigeladene die oben genannten Cookies bereits beim ersten Aufruf der Fanpage oder irgendeiner anderen Seite des Netzwerkes platziert, bevor die Betroffenen im Rahmen ihrer Registrierung Informationen zur Verfügung gestellt bekommen hätten oder irgendeine Erklärung hätten abgeben können. Die Information von Nicht-Mitgliedern erfolge ebenfalls nicht zeitgleich mit ihrem Besuch einer Facebook-Seite. Die Beigeladene räume selbst ein, dass beim Seitenbesuch lediglich die Möglichkeit bestanden habe, auf der Fanpage der Klägerin einen Link zu den Datenverwendungsrichtlinien anzuklicken. Die Links hätten sich unauffällig am unteren Rand befunden, sodass Seitenbesucher
unten hätten scrollen müssen. Außerdem sei weder in den Nutzungsbedingungen noch in den Datenverwendungsrichtlinien konkret auf die Erstellung von Nutzerprofilen oder auf die Insights-Funktion hingewiesen worden. Die Verarbeitung von Daten der Fanpage-Besucher verstoße gegen § 12 Abs. 1 und 2 TMG a. F. Die verfahrensgegenständlichen Vorgänge unterfielen auch dieser Regelung, da sie zahlreiche Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne von § 12 TMG a. F. und § 3 BDSG a. F. von Mitgliedern und Nichtmitgliedern beinhalteten. Zu den personenbezogenen Daten zählten die IP-Adresse der Fanpagebesucher sowie der Inhalt der Cookies. Selbst wenn jedoch keinerlei personenbezogene Daten verarbeitet worden wären, wäre der Anwendungsbereich der §§ 12 ff. TMG a. F. bei einer an Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL orientierten, unionsrechtskonformen Auslegung dieser Regelung insoweit eröffnet, als Cookies auf Endgeräten von Seitenbesuchern platziert worden seien. Für die genannte Datenverarbeitung habe kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand bestanden. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 TMG a. F. seien nicht erfüllt. Der Anwendungsbereich dieser Norm sei bereits nicht eröffnet, weil die von der Beigeladenen angelegten Nutzungsprofile nicht pseudonym seien. Die Beigeladene habe unter anderem die IP-Adresse und Cookie-Daten, also Informationen mit unmittelbarem Personenbezug, verarbeitet. Zudem habe sie diese Daten mit den ihr vorliegenden weiteren personenbezogenen Daten zusammengeführt. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 TMG a. F. seien darüber hinaus auch deshalb nicht erfüllt, weil Besucher der Fanpage der Klägerin weder auf ein Widerspruchsrecht hingewiesen worden seien noch tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätten, der Datenverarbeitung zu widersprechen. Dies sei zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Außerdem sei § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG a. F. richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Einrichtung einer Widerspruchslösung ("Opt-out"), wie vom Wortlaut vorgesehen, nicht ausreiche. Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL verlange vielmehr eine Einwilligung ("Opt-in"). Auf andere gesetzliche Erlaubnistatbestände könne die Verarbeitung nicht gestützt werden. Insbesondere sei § 15 Abs. 1 TMG a. F. nicht einschlägig, soweit die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung nicht der Funktionsfähigkeit der Fanpage oder des Facebook-Netzwerks, sondern der Erstellung der Seitenstatistik sowie Werbezwecken diene. Die Datenverarbeitung könne auch nicht auf eine Einwilligung im Sinne von § 12 TMG a. F. i. V. m. § 4a Abs. 1 BDSG a. F. gestützt werden. Weder die Klägerin noch die Beigeladene hätten von Besuchern der Fanpage eine wirksame Einwilligung eingeholt. Es könne daher insoweit dahinstehen, wem diese Pflicht oblegen habe. Hinsichtlich der Besucher der Fanpage der Klägerin, die sich nicht zuvor bei der Beigeladenen registriert hätten, fehle es offenkundig an einer irgendwie gearteten Einwilligung. Im Hinblick auf Mitglieder der Beigeladenen mangele es jedenfalls an einer wirksamen Einwilligung im Sinne von § 4a Abs. 1 BDSG a. F. Unter anderem verlange § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG a. F. eine umfassende Information des Betroffenen, zu der neben dem Zweck der Verarbeitung auch die geplante Übermittlung der Daten an Dritte, der Umfang der Verarbeitung hinsichtlich der Daten- und Verarbeitungsart und Verarbeitungsdauer sowie sämtliche Informationen, die der Nutzer für das Verständnis der konkreten Bearbeitung und ihrer Reichweite benötige, gehörten. Diesen Anforderungen genügten die Hinweise und Erklärungen in den diversen Vertragsbedingungen der Beigeladenen erkennbar nicht. Die Beigeladene habe darin lediglich pauschal und unbestimmte Aussagen über die Zwecke der Verarbeitung getroffen. Dass und wozu etwa Nutzungsprofile erstellt und anschließend im Rahmen der Insights-Funktion in anonymisierter Form den Fanpage-Betreibern zur Verfügung gestellt worden seien, gehe weder aus der Datenverwendungsrichtlinie noch aus den übrigen Vertragsbedingungen hervor. Weiterhin enthielten die genannten Dokumente keine Angaben darüber, auf welche Weise Nutzungsdaten beim Seitenbesuch mit bereits bei der Beigeladenen vorhandenen Daten des jeweiligen Mitglieds verknüpft würden. Auch die Informationen zur Verwendung von Cookies seien rudimentär und ließen eine konkrete Benennung der Zwecke vermissen. Ferner hätten die entsprechenden Dokumente der Beigeladenen keinen Hinweis auf die Dauer der Datenverarbeitung enthalten, insbesondere die Lebensdauer der verwendeten Cookies. Die Klägerin verstoße daher schließlich auch gegen § 13 Abs. 1 TMG a. F., da es an einer hinreichenden Unterrichtung der Seitenbesucher fehle. Dies habe Mitglieder und Nichtmitglieder gleichermaßen betroffen.
dem eindeutigen Wortlaut bestehe die Unterrichtungspflicht bereits zu Beginn des Verfahrens. Dies gelte auch, wenn (noch) keine personenbezogenen Daten verarbeitet worden seien. Gleiches ergebe sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung. An einer solchen Unterrichtung fehle es vorliegend schon deshalb, weil die Beigeladene bereits beim Aufruf der Fanpage der Klägerin Cookies auf dem Endgerät des Nutzers platziere. Eine wie auch immer geartete Unterrichtung habe allenfalls im Anschluss daran erfolgen können. Weder die §§ 11 ff. TMG a. F. noch die Einflussnahmen aus § 38 Abs. 5 BDSG a. F. verlangten eine bestimmte Schwere des Rechtsverstoßes. Ein solches Erfordernis wäre mit dem Zweck der Richtlinie 95/46/EG, einen wirksamen und umfassenden Schutz der Betroffenen sicherzustellen, nicht vereinbar. Gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass die dargestellten Verstöße schwer wögen. Von Besuchern in der Fanpage der Klägerin seien ohne Rechtsgrundlage umfassende Persönlichkeitsprofile angefertigt worden, zum einen, um die Fanpage sicherer zu gestalten, zum anderen, um diesen Personen zielgerichtete Werbung zukommen zu lassen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Es seien die seit der letzten Verwaltungsentscheidung eingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Auf Grundlage einer heutigen Bewertung ihrer Fanpage könnten die der ursprünglichen Untersagungsanordnung zugrundeliegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen die Untersagungsanordnung heute nicht mehr tragen. Das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung sowie die Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit
Datenschutzgrundverordnung zwischen der Beigeladenen und der Klägerin hätten eine völlig neue Sach- und Rechtslage geschaffen, für die der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2011
seinem Inhalt und Zweck keine Geltung beanspruchen könnten. Der Rechtsstreit habe sich damit ab dem Zeitpunkt des Abschlusses einer Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen der Beigeladenen und der Klägerin erledigt. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Die zur Erstellung der Insights-Statistiken durchgeführte Datenverarbeitung habe sich erheblich unterschieden, je
dem, ob eine Seite von einem bei Facebook registrierten Nutzer oder einen Nicht-Facebook-Nutzer aufgerufen worden sei. Die Unterscheidung erfolge auf Basis der Cookies. Sie setze derartige Cookies bei jedem erstmaligen Aufruf einer Seite des Facebook-Dienstes sowie beim Einloggen. Bei weiteren Aufrufen von Facebook-Seiten in der Folge würden diese Cookies ausgelesen. Sie habe Facebook-Nutzer anhand der zuvor gesetzten Cookies erkannt und so zur Bereitstellung von "Insights" eine bestimmte Handlung wie das Aufrufen einer Seite mit den sonstigen Informationen verknüpfen können. Auf diese Weise sei es ihr möglich gewesen, für die Insights-Statistik entsprechende statistische Auswertungen vorzunehmen. Hätten Nicht-Facebook-Nutzer eine Seite aufgerufen, sei die Datenverarbeitung im Vergleich sehr beschränkt. Zwar setze sie auch in diesem Fall einen neuen Cookie (soweit nicht aufgrund eines früheren Besuchs bereits vorhanden), der über die Dauer der jeweiligen Sitzung hinaus im Browser der Nutzer gespeichert bleibe, den sogenannten datr-Cookie. Das Aufrufen einer Seite durch einen Nicht-Facebook-Nutzer sei in die Insights-Statistik jedoch nur als unspezifischer Aufruf eines nicht angemeldeten Nutzers eingegangen, der im Rahmen der Anzahl der Seitenbesucher gezählt worden sei. Nicht-Facebook-Nutzer habe sie daher weder identifizieren können, noch verfüge sie über entsprechende Daten, wie zum Beispiel deren Alter. Anders als von dem Beklagten wiederholt behauptet, verwende sie den datr-Cookie beispielsweise nicht, um zur Erstellung von Insights Informationen aus angeblichen geheimen Werbeprofilen ("Werbe-Schattenprofile") heranzuziehen. Soweit zum Teil auch weitere Cookies bei Nicht-Facebook-Nutzern gesetzt würden, handele es sich jeweils um Cookies, deren Gültigkeit auf die Dauer des jeweiligen Webseitenbesuchs beschränkt sei. Keiner dieser Cookies habe dazu verwendet werden können, weitergehende Informationen über die Nutzer zu sammeln. Darüber hinaus sei jeder Aufruf einer Facebook-Seite durch Facebook-Nutzer und Nicht-Facebook-Nutzer damit einhergegangen, dass der Browser des jeweiligen Nutzers die dem Endgerät zugewiesene IP-Adresse an die Server der Beigeladenen übertragen habe. Die Übertragung der IP-Adressen sei eine technische Voraussetzung dafür, dass ein angesprochener Server eine aufgerufene Seite an das Endgerät des jeweiligen Nutzers ausspielen könne, sodass diese dem Nutzer angezeigt werden könne. Die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit umfasse nicht die gesamte hier relevante Datenverarbeitung. Insbesondere habe keine gemeinsame Verantwortlichkeit für das Setzen von Cookies, insbesondere des datr-Cookies bei Nicht-Facebook-Mitgliedern bestanden. Unter Nichtberücksichtigung des vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Kriteriums der "Parametrierung" stütze sich das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass der Betreiber einer Fanpage ihr – der Beigeladenen – durch die Einrichtung der Seite die Möglichkeit gebe, auf dem Endgerät der Besucher Cookies zu platzieren, unabhängig davon, ob der Besucher ein Facebook-Nutzer sei und der Betreiber damit einen maßgeblichen Beitrag zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Fanpage-Besucher leiste. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Fanpage-Betreibern und ihr sei differenziert zu betrachten. Weder das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellten fest, welchen genauen Umfang die gemeinsame Verantwortlichkeit von Fanpage-Betreibern habe.
Erlass des Urteils im vorliegenden Verfahren habe der Gerichtshof der Europäischen Union in einem weiteren Urteil in der Rechtssache Fashion-ID, das ebenfalls eines ihrer Produkte betroffen habe, insofern weiter geklärt, dass die Frage der gemeinsamen Verantwortlichkeit nicht für alle vage in Zusammenhang stehenden Datenverarbeitungen zwangsläufig einheitlich zu beantworten sei, sondern dass sie im Gegenteil im Hinblick auf jeden konkreten Datenverarbeitungsvorgang differenziert zu prüfen sei. Dementsprechend sei die der Feststellung der gemeinsamen Verantwortlichkeit zugrundeliegende Argumentation nicht auf jede im Zusammenhang mit dem Besuch einer Seite stattfindende Datenverarbeitung gleichermaßen anwendbar. Ungeachtet dessen sei die von ihr durchgeführte Verarbeitung von Daten der Fanpage-Besucher datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Die unionsrechtlich maßgebliche Regelung für die verfahrensgegenständliche Verwendung von Cookies sei Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie. Die darin enthaltenen Vorgaben seien
ausdrücklicher Ansicht des deutschen Gesetzgebers durch die Vorschriften der §§ 12 , 13 und 15 TMG umgesetzt worden. Die deutsche Umsetzung im Telemediengesetz verwende dabei einen Einwilligungsbegriff, der
dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen auch konkludente (sogenannte "Opt-out"-) Einwilligungen in Form einer Widerspruchsmöglichkeit umfasse. Der vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Einwilligungsbegriff komme beispielsweise in § 15 Abs. 3 TMG zum Ausdruck, der die – typischerweise mittels Cookies umgesetzte – Erstellung pseudonymer Nutzungsprofile bereits dann für zulässig erkläre, wenn Nutzer über ein Widerrufsrecht unterrichtet würden und davon keinen Gebrauch machten. Facebook-Nutzer hätten zum hier maßgeblichen Zeitpunkt wirksam in die beschriebene Verwendung von Cookies im Rahmen der Insights-Funktion eingewilligt. Die vor der Registrierung übermittelten Informationen bildeten eine hinreichende Basis für eine informierte Einwilligung im Sinne des § 12 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG. Jeder Facebook-Nutzer bestätige durch seine Registrierung, dass er diese Informationen zur Kenntnis genommen und akzeptiert habe. Indem die Nutzer die Nutzung des Dienstes fortsetzten, hätten sie ihre Einwilligung – zusätzlich zur bereits im Rahmen der Registrierung erklärten "Opt-in"-Einwilligung – auch in Form einer konkludenten "Opt-out"-Einwilligung zum Ausdruck gebracht. Auch die Übertragung der IP-Adresse sei eindeutig rechtmäßig. Sie sei technisch notwendig, um die aufgerufene Seite an den Browser des Nutzers ausspielen zu können. Die Übertragung wäre damit selbst dann rechtmäßig, wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelte. Die Verarbeitung wäre jedenfalls im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Ermöglichung des angeforderten Dienstes technisch erforderlich, oder jedenfalls
1 TMG i. V. m. § 7 lit. f Richtlinie 95/46/EG aufgrund ihres berechtigten Interesses an der technischen Bereitstellung der angeforderten Seite gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Gründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die gegen die im Bescheid vom
träglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt
seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (zum Bundesrecht vgl. BVerwG, Urteil vom
verfolgte Zweck, nämlich
Ansicht des Beklagten bestehende datenschutzrechtliche Verstöße, die in Zusammenhang mit einer im Facebook-Netzwerk eröffneten Fanpage stehen, zu unterbinden, kann auch heute noch erreicht werden; diese Regelung hat weiterhin eine die Klägerin beschwerende Wirkung. Entsprechendes gilt für die Zwangsgeldandrohung. B. Die streitgegenständlichen Verfügungen im Bescheid vom
trägliche Änderungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 – 6 C 15.18 –, Rn. 16, juris). Dies ergibt sich für den Senat bindend aus der vorliegenden Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem auch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Dauerverwaltungsakten,
der für den Erfolg einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Anfechtungsklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung maßgeblich ist (stRspr BVerwG, vgl. Urteil vom
5 Satz 1 BDSG a. F. und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Die an die Klägerin gerichtete Anordnung, ihre Fanpage zu deaktivieren, ist gemäß der den Senat bindenden Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
dem Eingriffsgewicht als Untersagung des Einsatzes eines Verfahrens gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG a. F. zu werten. Dass der Beklagte in der Überschrift des Bescheids vom
Auffassung des Senats nicht die
G in formeller Hinsicht notwendige Begründung, da es an Erwägungen zur Adressatenauswahl fehlt. Gleiches gilt hinsichtlich des Widerspruchsbescheids. Dieser Fehler ist jedoch unbeachtlich, d. h. er kann eine Aufhebung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts nicht begründen (vgl. zur Wirkung des § 114 LVwG weitgehend entsprechenden § 45 VwVfG BVerwG, Beschluss vom 9. April 2002 – 4 B 20.02 –, Rn. 6, juris), da der Beklagte die erforderliche Begründung im laufenden Verfahren
geholt hat. Dies ist bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich, sofern die Nichtvornahme der Begründung nicht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens von einem Beteiligten geltend gemacht wurde, vgl. § 114 Abs. 2 LVwG. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat in ihrem Widerspruchsschreiben vom
GO zu beachten.
1 Satz 1 TMG a. F. hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. aa) Die durch den Besuch der Fanpage der Klägerin im Facebook-Netzwerk angestoßenen Vorgänge unterfallen dem Anwendungsbereich des gegenüber dem Bundesdatenschutzgesetz a. F. spezielleren Telemediengesetz a. F. Das soziale Netzwerk Facebook ist Telemedium im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG a. F. (vgl. i. E. Ricke, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien,
eigenem Bekunden die tatsächliche Verantwortung für die hier maßgeblichen Datenerhebungs- und -verwendungsvorgänge trägt. Die §§ 12 ff. TMG a. F. werden nicht durch eine vorrangige Anwendbarkeit irisches Datenschutzrecht – ggf. in Kombination mit einer vorrangigen Prüfungskompetenz der irischen Datenschutzbehörde – verdrängt. Insoweit wird zur Begründung auf die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren verwiesen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 – 6 C 15.18 –, Rn. 24 ff., EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – C-210/16 –, Rn. 50 ff., juris). bb) Für die Feststellung der maßgeblichen Datenerhebungs- und -verwendungsvorgänge bis Ende 2011 geht der Senat von folgenden, zu seiner Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststehenden Sachverhalten aus:
Angaben der Beigeladenen werden die empfangenen IP-Adressen nicht einzeln – insbesondere nicht in Profilen zu den Internetnutzern – gespeichert.
namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre E-Mail-Adresse angegeben. Der c_user-Cookie enthält eine User-ID des Facebook-Mitglieds. Er wird von Facebook gesetzt, wenn sich das Facebook-Mitglied erstmals registriert oder wenn ein registriertes Facebook-Mitglied sich erneut im Netzwerk anmeldet (bzw. "einloggt"). Die Gültigkeit dieses Cookies hängt davon ab, ob das Facebook-Mitglied in den Kontoeinstellungen die Option gewählt hat, im Netzwerk (auch bei Verlassen) angemeldet zu bleiben. Ist dies der Fall, verliert der c_user-Cookie seine Gültigkeit erst, wenn das Facebook-Mitglied den Facebook-Webserver 30 Tage nicht mehr aufruft. Ansonsten wird der c_user-Cookie mit dem Schließen des Browsers gelöscht (vgl. Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe des AK I "Staatsrecht und Verwaltung" zum Datenschutz in sozialen Netzwerken vom
Angaben der Beigeladenen fließt der Aufruf einer Fanpage durch ein Nicht-Facebook-Mitglied ausschließlich in die Gesamtzahl der Aufrufe der Fanpage im Rahmen der Insights-Statistik ein. Weitere Erkenntnisse über Nicht-Mitglieder werden
Angabe der Beigeladenen nicht in Insights verarbeitet. Fanpage-Betreiber erhalten über Insights die Seitenstatistiken in aggregierter und anonymisierter Form, ohne dass es dazu der Erteilung eines entsprechenden Auftrags an Facebook bedürfte. Die Klägerin kann ebenso wie andere Fanpage-Betreiber den Dienst Insights auch nicht an- oder abwählen. Sie kann nicht steuern, welche Angaben in der Statistik enthalten sind. Ferner haben Fanpagebetreiber auf die technische Konfiguration der Fanpage keinen Einfluss, sie können die Fanpages "lediglich" mit Inhalt füllen. Die Erstellung von Seitenstatistiken dient dem Zweck, den Betrieb einer Fanpage auf die Nutzer anzupassen, d. h. die Fanpage attraktiver gestalten zu können. Gleichzeitig sollen diese Facebook ermöglichen, den Werbewert des Netzwerkes zu erhöhen. cc) Durch das Auslesen der IP-Adresse von im Facebook-Netzwerk registrierten und nicht registrierten Personen bei Aufruf einer Fanpage verstößt Facebook aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis nicht gegen § 12 Abs. 1 TMG a. F.. Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 und Abs. 2 TMG a. F. durch das Auslesen der Daten aus dem c_user-Cookie bei Aufruf der Fanpage sowie durch die Verknüpfung der Registrierungsdaten und der übrigen vorhandenen Daten von im Facebook-Netzwerk registrierten und angemeldeten Personen zur personalisierten Darstellung der Fanpage vor. Der Gebrauch der Registrierungsdaten und der übrigen vorhandenen Daten von im Facebook-Netzwerk registrierten und angemeldeten Personen zur Erstellung der auf die Fanpage der Klägerin bezogenen Insights-Statistik durch Facebook steht hingegen im Dezember 2011 im Widerspruch zu den Vorgaben des § 12 Abs. 1 und 2 TMG. Dies gilt ebenfalls, soweit Facebook diese Daten mit dem Fanpage-Besuch zur Erstellung von Profilen und zu Werbezwecken verknüpft und speichert.
1 BDSG a. F. sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Diese Definition stimmt mit der im hier maßgeblichen Unionsrecht verankerten Definition überein, an der sich die Auslegung des § 3 Abs. 1 BDSG a. F. zu orientieren hat.
namen, Geburtsdatum, Geschlecht sowie E-Mail-Adresse), sind danach als personenbezogene Daten in dem genannten Sinne zu verstehen. Gleiches gilt für die übrigen von Facebook zu einem Mitglied gespeicherten Daten. Es handelt sich insoweit um Informationen zu einer bestimmten natürlichen Person. (
Vertragsabschluss von Facebook gesetzt wird. (
der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 1 TMG personenbezogene Daten, die zur Ermöglichung der Inanspruchnahme des Dienstes oder zur Abrechnung geeignet sind (wie bei § 14 Abs. 1 TMG a.F. rechnet der Senat die Erforderlichkeit nicht zur Definition). Die nicht abschließende Aufzählung in § 15 Abs. 1 Satz 2 TMG a. F. benennt als Nutzungsdatum beispielsweise Merkmale zur Identifikation des Nutzers, Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien. (
Privacy-RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Datenschutz-RL u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat.
Privacy-RL ist die Einwilligung allerdings dann nicht notwendig, wenn der Vorgang unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann. Diese Ausnahme entspricht im Wesentlichen § 15 Abs. 1 Satz 1 TMG a. F. (cc) Für die Verknüpfung des Aufrufs der Fanpage mit den Registrierungsdaten sowie den übrigen vorhandenen Daten eines Facebook-Mitglieds zwecks personalisierter Darstellung der Fanpage kann sich Facebook ebenfalls auf § 15 Abs. 1 Satz 1 TMG a. F. berufen. Insoweit sind die Registrierungsdaten auch als Nutzungsdaten, d. h. als Daten, die der Identifikation dienen und deren Verwendung die Inanspruchnahme des Telemediums ermöglicht, anzusehen. Es ist
Auffassung des Senats grundsätzlich möglich, dass dasselbe Datum unterschiedlichen Zwecken dient, d. h. gleichzeitig Bestands- und Nutzungsdatum ist und es daher zu Überschneidungen von § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 TMG a. F. kommt (vgl. Dix, in Roßnagel, Beck´scher Kommentar zum Recht der Telemedien,
3 Satz 1 TMG a. F. erlaubt.
3 Satz 1 TMG a. F. darf der Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. (
3 Satz 1 TMG a. F. ebenfalls nicht in Betracht – und dies unabhängig von der vom Beklagten aufgeworfenen Frage
einer einschränkenden unionsrechtskonformen Auslegung dieser Norm, die entgegen ihres Wortlautes die Einwilligung des Nutzers erfordern soll. Denn die insoweit beanstandeten Vorgänge sind schon nicht auf die Erstellung eines pseudonymen "Nutzungsprofils" im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG a. F. gerichtet. Das Telemediengesetz definiert den Begriff "Nutzungsprofile" nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass "Nutzungsprofile" dann vorliegen, wenn verschiedene einzelne Nutzungsdaten (z. B. IP-Adresse oder Zeitpunkt und Dauer einer bestimmten Dienstenutzung) zusammengeführt und zueinander in Bezug gesetzt werden, so dass sie vom Informationsgehalt her einem klassischen Persönlichkeitsprofil entsprechen (Tinnenfeld/Buchner, in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrechtrecht, Grundlagen und bereichsspezifischer Datenschutz, Syst. I. Datenschutz in Medien und Telekommunikation, Rn. 88). Die so zusammengeführten Daten sind deshalb nur auf einen bestimmten Nutzer bezogen. Dies ergibt sich auch aus § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG a. F., der die Zulässigkeit der Erstellung von Nutzungsprofilen davon abhängig macht, dass "der Nutzer" dem nicht wiederspricht. Die Facebook-Insights-Statistik ist demgegenüber kein aus der Zusammenführung verschiedener Nutzungsdaten gewonnenes Profil eines Nutzers, sondern eine Statistik über die Benutzung der Fanpage (vgl. Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe des AK I "Staatsrecht und Verwaltung" zum Datenschutz in sozialen Netzwerken vom 4. April 2012, S. 19, Bl. 235 GA). Wie die vorliegenden Beispiele dieser Statistiken (vgl. Bl. 247 GA) zeigen, sind in diesen beispielsweise die Anzahl der Seitenaufrufe oder die Nutzung einzelner Funktionalitäten der Fanpage wie der Kommentarfunktion enthalten. Die Auswertung bezieht sich nicht auf einen bestimmten Fanpage-Besucher, sondern beruht auf dem Verhalten der Gesamtheit aller die Fanpage besuchenden Facebook-Mitglieder innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Schließlich erfahren die einzelnen Nutzungsprofile auch bei ihrer statistischen Weiterverwendung keine Pseudonymisierung; die Statistiken sind vielmehr aggregiert und anonymisiert.
3 TMG a. F., § 4a BDSG a. F., § 13 Abs. 2 und Abs. 3 TMG a. F.. Gemäß § 4a Abs. 1 BDSG a. F. ist die Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit
den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen, § 4a Abs. 3 BDSG a. F. Die Einwilligung kann gemäß § 13 Abs. 2 TMG a.F. elektronisch erklärt werden. § 4a Abs. 1 BDSG ist wiederum, da das Bundesdatenschutzgesetz der Umsetzung der Datenschutz-RL dient (vgl. BT Drucks. 14/4329, S. 33), im Sinne des Art. 4 lit. h Datenschutz-RL auszulegen. Danach ist die "Einwilligung der betroffenen Person" jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Die Erteilung einer wirksamen Einwilligung setzt demnach jedenfalls voraus, dass der Betroffene zum Ausdruck bringt, in Kenntnis der Sachlage die Verwendung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu akzeptieren. Dies entspricht dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urteil vom
Angaben der Beigeladenen mit Stand vom
1 Satz 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG a. F. soll dem Nutzer einen umfassenden Überblick über die Datenerhebung und -verwendung ermöglichen. Die Unterrichtungspflicht soll für Transparenz sorgen und den Nutzer in die Lage versetzen, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 –, juris, Rn. 145 ff.) auszuüben und dessen Wahrung durch den Diensteanbieter kontrollieren zu können (vgl. Hullen/Roggenkamp in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, § 13 TMG, Rn. 4). Die Pflicht aus dem § 15 TMG a. F. vorstehenden § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG a. F. trifft den Diensteanbieter auch unabhängig davon, ob die Datenerhebung oder -verwendung
1 Satz 1 TMG a. F. erforderlich und damit vom Verbot des § 12 Abs. 1 und Abs. 2 TMG a. F. ausgenommen ist. Soweit § 13 Abs. 1 TMG a. F. auf den Umfang der Datenerhebung und -verwendung Bezug nimmt, fordert er insbesondere, über die Dauer der Speicherung sowie die Löschung des Personenbezugs oder der Daten selbst zu informieren. Zur Wahrnehmung seines aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG resultierenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urteil vom
Löschung eines Kontos manche Daten noch 90 Tage lang vorhanden sein können (vgl. Datenverwendungsrichtlinien 2011 S. 2, Teil I, Überschrift: "Löschung und Deaktivierung deines Kontos"), und dass Daten, die Facebook über eine Website mit einem Social Plugin erhält, für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen gespeichert werden (vgl. Datenverwendungsrichtlinien 2011, S. 4, Teil III, "Über soziale Plugins"). Außerdem geben die Datenverwendungsrichtlinien 2011 Auskunft darüber, wie lange Anfragen bezüglich der Gewährung eines Zugriffs auf Daten gespeichert werden (vgl. Datenverwendungsrichtlinien 2011 S. 6, Teil VI, Überschrift: "Zugriffsanfragen"). Da die Datenverwendungsrichtlinien 2011 – wie oben im Rahmen der Einwilligung bereits ausgeführt – nicht über die Funktion Facebook-Insights informieren, ist auch keine § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG a. F. genügende Information über die Datenerhebung und -verwendung im Rahmen der Erstellung von Facebook-Insights vorhanden. b) Die Klägerin kann auch als Adressatin einer auf § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG a. F. beruhenden Verfügung herangezogen werden. Adressat einer solchen ist regelmäßig die Person oder Stelle, die
G, Urteil vom
d Satz 1 Datenschutz-RL ist "für die Verarbeitung Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Ziel des Art. 2 lit. d Satz 1 Datenschutz-RL ist es, durch eine weite Definition des Begriffs des "Verantwortlichen" einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten. Es bedarf insoweit
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch einer weiten Auslegung von Art. 2 lit. d Datenschutz-RL (vgl. EuGH, Urteile vom
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren nur insoweit besteht, wie sie gemeinsam mit Facebook einen Beitrag zur Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Unionsrechts leistet (vgl. ausdrücklich EuGH, Urteil vom
gelagerte Vorgänge in der Verarbeitungskette, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel (gemeinsam mit Facebook) festlegt, nicht als im Sinne von Art. 2 lit. d Datenschutz-RL verantwortlich angesehen werden kann (so allerdings klarstellend in einem
folgenden Verfahren EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-40/17 –, Rn. 74, juris). Dem steht die Revisionsentscheidung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Notwendigkeit einer isolierten Betrachtung der Verantwortlichkeit für
gelagerte Verarbeitungsschritte mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren nicht in Einklang zu bringen sei (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 – 6 C 15.18 –, Rn. 22, juris), versteht der Senat nicht dahingehend, dass es sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäische Union setzen wollte. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Aussage lediglich der Auffassung der Klägerin entgegentritt, dass aus einer nicht gleichwertigen Verantwortlichkeit von Klägerin und Beigeladener bzw. Facebook Inc. (heute Meta Platforms Inc.) folge, dass gegen die Beigeladene als in höherem Maße Verantwortliche vorzugehen sei und die Klägerin nicht als Verantwortliche in Anspruch genommen werden könne. Gemessen an den beschriebenen, insbesondere unionsrechtlichen Vorgaben ist die Klägerin für die
1 und Abs. 2 TMG a. F. verbotene Verwendung der Registrierungsdaten und der übrigen vorhandenen Daten von im Facebook-Netzwerk registrierten und angemeldeten Personen zur Erstellung der auf die Fanpage der Klägerin bezogenen Insights-Statistik durch Facebook auch (mit)verantwortlich (aa). Hingegen kommt ihr keine Verantwortlichkeit für die Speicherung der Verknüpfung dieser Daten mit dem Fanpageaufruf zur Erstellung in Profilen und zu Werbezwecken zu (bb.). aa) Einen hier maßgeblichen Beitrag zur Entscheidung über die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten in Form der Registrierungsdaten sowie der übrigen Daten von Facebook-Mitgliedern leistet die Klägerin dadurch, dass sie mit der Einrichtung ihrer Fanpage Facebook die entsprechende Datenverarbeitung ermöglicht, die ohne diese Einrichtung nicht erfolgen würde (vgl. dazu EuGH, Urteil vom
denen diese Statistiken erstellt werden sollen, und sogar die Kategorien von Personen bezeichnen können, deren personenbezogene Daten von Facebook ausgewertet werden (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – C-210/16 –, Rn. 36 f., juris), ist er zwar von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Dieser Irrtum hat jedoch im Ergebnis keine Auswirkungen auf den Fortgang oder das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens. Denn eine Verantwortlichkeit der Klägerin lässt sich entsprechend der vorstehenden Ausführungen auch unabhängig von diesem Irrtum begründen. Es handelt sich bei der Annahme, die Klägerin könne mit Hilfe von Filtern diese Kriterien bestimmen, nur um ein weiteres, die Entscheidung jedoch nicht allein tragendes Begründungselement. bb) Mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich hingegen keine Verantwortlichkeit der Klägerin für die Speicherung der Verknüpfung von Fanpage-Aufruf und der Daten eines Facebook-Mitglieds in Profilen und deren Nutzung zu Werbezwecken begründen. Es fehlt
Auffassung des Senats insoweit jedenfalls an einer gemeinsamen Entscheidung über den Zweck der Datenverarbeitung. Diese Datenverarbeitung erfolgt nicht im Interesse der Klägerin und bietet für die Klägerin auch keinerlei Vorteile. Es fehlt daher an objektiven Anknüpfungspunkten für die Annahme einer wenigstens stillschweigenden Mitentscheidung der Klägerin über diese Zwecke der Datenverarbeitung. c) Die Klägerin ist danach (mit)verantwortlich, sowohl für die Verwendung der Registrierungsdaten und der übrigen vorhandenen personenbezogenen Daten von im Facebook-Netzwerk registrierten und angemeldeten Personen zur Erstellung der auf ihre Fanpage bezogenen Insights-Statistiken durch Facebook, als auch für die Verletzung von Informationspflichten über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten für diese Personengruppe. Die gefundenen datenschutzrechtlichen Verstöße sind
Auffassung des Senats als schwerwiegend im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG a. F. zu qualifizieren. Von einem schwerwiegenden Verstoß in diesem Sinne ist insbesondere auszugehen, wenn dieser mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden ist, vgl. § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG a. F. Er kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn den Verstößen aus anderen Gründen ein besonderes Gewicht zukommt, beispielsweise, weil eine Vielzahl von Erhebungs- und Verarbeitungsvorgängen oder eine große Anzahl von Personen betroffen ist. Das sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ergebende allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung das Recht des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem "Volkszählungsurteil" aus dem Jahre 1983 festgehalten, dass diese Befugnis unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes bedarf. Sie ist vor allem deshalb gefährdet, weil mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie können darüber hinaus mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Individuelle Selbstbestimmung setzt aber – auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien – voraus, dass dem Einzelne
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.