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SG Neubrandenburg, Gerichtsbescheid vom 03.05.2019 - S 10 R 214/18

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Kosten werden nicht erstattet. Tatbestand Streitig sind Ansprüche auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sozialgesetzbuch
  3. Buch (SGB VI) Der am
  4. Februar 1969 geborene Kläger erlangte den Abschluss der
  5. Klasse einer POS und übte zuletzt eine selbständige Tätigkeit als Autohändler aus. Am
  6. Januar 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weiterzahlung einer 2015 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung über den
  7. Juni 2018 hinaus. Die Beklagte ließ den Kläger sozialmedizinisch begutachten. Der Facharzt für Innere Medizin Dr. B. gelangte nach Untersuchung des Klägers am
  8. März 2018 und Auswertung der in den Akten enthaltenen Fremdbefunde zu folgenden Diagnosen:
  9. Nichtischämische Kardiomyopathie(Herzmuskelerkrankung) mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion (EF jetzt 40%); Zustand nach primärprophylaktischer Kammer ICD- Implantation am 24.2.2015
  10. Herzinsuffizienz NYHA II
  11. Arterieller Hypertonus, medikamentös kompensiert;
  12. Z.n persistierendem Vorhofflimmern,
  13. Z.n. erfolgreicher Cryo- Pulmonalvenen- Antrumilsolation am 30.9.2015,
  14. Zustand nach elektrischer Kardioversion 04/2015,
  15. Z.n. Hyperthyreose, am ehesten bei Zustand nach Amiodaron-Therapie
  16. Amiodaron-Unverträglichkeit
  17. Ausschluss einer Koronaren Makroangiopathie 11/2014
  18. Ausschluss einer Myokarditis 01/2015
  19. Hyperlipoproteinämie
  20. Adipositas St.l1 n. WHO (BMI 35,5)
  21. Zustand nach Orchidektomie bei Hodenkrebs 1996 und 2004
  22. Zustand nach Radiatio Der Kläger sei noch zu leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere als Autohändler, vollschichtig, mithin zumindest 6 Stunden täglich in der Lage. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom
  23. April 2018 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der - anwaltlich vertretene - Kläger am
  24. April 2018 Widerspruch, den er auch nach Akteneinsicht und mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte nicht begründete. Die Beklagte wies den Widerspruch hierauf mit Widerspruchsbescheid vom
  25. August 2018 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch 6 Stunden leichte Tätigkeiten ausüben könne, sodass keine Erwerbsminderung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung dieses Bescheides wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Mit seiner am
  26. Oktober 2018 erhobenen Klage hat der Kläger "fristwahrend" Klage erhoben und - ohne inhaltliche Klagebegründung - sinngemäß beantragt: den Bescheid der Beklagten vom
  27. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  28. August 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den
  29. Juni 2018 hinaus eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach der gesetzlichen Maßgabe zu gewähren Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich auf das Vorbringen im Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat den Kläger am
  30. Oktober 2018,
  31. November 2018
  32. Dezember 2018 und schließlich
  33. Januar 2019 jeweils fruchtlos um eine Klagebegründung gebeten. Mit Beschluss vom
  34. März 2019 hat das Gericht den mit der Klage gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt; das Gericht schließe sich den Begründungen des angegriffenen Widerspruchsbescheides im vollen Umfange an. Das Gericht hat die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gemäß § 105 SGG hingewiesen. Die Beklagte hat sich hiermit einverstanden erklärt; der Kläger hat sich nicht geäußert. Gründe Gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten wurden gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG zuvor gehört. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage hat aus den Gründen des angegriffenen Widerspruchsbescheides keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht folgt der Begründung dieses Bescheides im vollen Umfange und sieht daher gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Permalink: https://openjur.de/u/2383944.html ( https://oj.is/2383944 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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