Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.05.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Anschluss an ihre Einreise nach Deutschland streitig. Die am 00.00.1985 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der minderjährigen Kläger zu 2) bis 4) (geboren am 00.00.2018, 00.00.2015 bzw.00.00.2010). Zum Vater der Kläger zu 2) bis 4) besteht nach Angaben der Klägerin zu 1) kein Kontakt. Die Kläger sind spanische Staatsangehörige. Sie reisten am 14.01.2019 in das Bundesgebiet ein. Noch am selben Tag wies die Stadt Kerpen sie per Ordnungsverfügung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in ein Zimmer einer Obdachlosenunterkunft in ihrem Stadtgebiet ein. Für diese Wohnung wurden die Kläger polizeilich gemeldet. Ein Benutzungsgebührenbescheid (mtl. insgesamt 278,00 €) wurde erst für die Zeit ab Juli 2019 erlassen. Am 16.01.2019 beantragten die - seinerzeit bereits anwaltlich vertretenen - Kläger beim beklagten Jobcenter die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten erklärte die Klägerin zu 1), sie sei mit ihren Kindern nach Deutschland eingereist, um hier zu leben; einen anderen Grund gebe es nicht. Der Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II daraufhin ab (Bescheid vom 26.02.2019; Widerspruchsbescheid vom 11.03.2019). Die Klägerin zu 1) sei mit ihren Kindern in die Bundesrepublik eingereist, um hier zu leben. Sie gehe derzeit keiner Beschäftigung nach. Damit seien die Kläger von Leistungen des SGB II für die ersten drei Monate ihres Aufenthaltes ausgeschlossen. Im Übrigen enthielt die Begründung des Ablehnungsbescheides folgenden Hinweis: "Ob ein Leistungsanspruch für die Antragstellerin und die in ihrer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nach den ersten drei Monaten ihres voraussetzungslosen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland besteht, ist erst nach Ablauf der ersten drei Monate zu prüfen. Wir weisen vorsorglich daraufhin, dass Frau G B dann erneut zur Antragstellung vorsprechen muss." Die Familienkasse bewilligte der Klägerin zu 1) Kindergeld ab Februar 2019 (in Höhe von jeweils 194 € für die Kläger zu 3) und 4) sowie 200 € für den Kläger zu 2); Bescheid vom 26.02.2019). Elterngeld in Höhe von 300,00 € mtl. erhielt die Klägerin zu 1) für die Zeit vom 31.01.2019 bis 30.04.
- Zum 30.03.2019 nahm die Klägerin zu 1) eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Fa. J Instandhaltungs-GmbH auf; einen schriftlichen Arbeitsvertrag schloss sie mit der Arbeitgeberin nicht ab. Laut der persönlichen Vorsprache der Klägerin zu 1) am 04.06.2019 bei dem Beklagten, war eine monatliche Arbeitszeit von 8 Stunden vereinbart. Demgegenüber gab die Arbeitgeberin an, dass die Klägerin zu 1) jeweils die ersten beiden Samstage eines Monats 7,5 Stunden täglich arbeiten sollte; der Stundenlohn betrug 10,56 €. Die Klägerin zu 1) arbeitete daraufhin am 30.03.2019, 06.04.2019 (an diesem Tag für 7,75 Stunden) sowie am 13.04.
- Zu weiteren Arbeitseinsätzen kam es nicht. Die Klägerin zu 1) erschien ab Mai nicht mehr zur Arbeit. Unter dem 24.07.2019 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 09.08.
- Der Lohn für März 2019 i.H.v. 77,62 € floss der Klägerin am 12.04.2019 zu, der für April 2019 i.H.v. 157,82 € am 14.05.
- Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.05.2019 ließen die Kläger im Hinblick auf die Arbeitsaufnahme mit einer monatlichen Arbeitsleistung von 8 Stunden ab dem 30.03.2019 darauf hinweisen, dass ihnen SGB II-Leistungen zu gewähren seien. Der Beklagte fasste dies als Antrag auf, den er nicht beschied. Nachdem die Klägerin zu 1) Anfang August 2019 unter Vorlage eines Arbeitsvertrages für die Zeit ab 15.07.2019 (befristet bis 31.12.2019 bei der Fa. T Hygiene GmbH mit einer Arbeitszeit von 5,45 Std/Woche) vorsprach, lehnte der Beklagte eine Leistungsgewährung erneut ab (Bescheid vom 29.08.2019). Die Kläger haben am 29.03.2019 Klage gegen den Bescheid vom 26.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2019 zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Sie haben vorgetragen, der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II sei auf sie als spanische Staatsangehörige "denklogisch" nicht anwendbar; diese Norm gelte ausschließlich für EU-Bürger aus Bulgarien und Rumänien. Darüber hinaus haben die Kläger geltend gemacht, dass die Beschäftigung der Klägerin zu 1) deren Arbeitnehmerstatus begründe. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.02.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2019 zu verpflichten, ihnen SGB-II-Leistungen nach Maßgabe des Gesetzes ab Januar 2019 zu gewähren. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides verwiesen und im Übrigen die Ansicht vertreten, ein Arbeitnehmerstatus der Klägerin zu 1) sei aufgrund des geringfügigen Umfangs der Tätigkeit abzulehnen. Das SG hat die Klage - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - abgewiesen (Urteil vom 18.05.2020). Der zulässige Klagegegenstand ergebe sich dabei aus dem Inhalt der angefochtenen Bescheide. Da der Beklagte den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ausschließlich für die ersten drei Monate des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden Deutschland) abgelehnt habe, könnten im Klageverfahren zulässigerweise nur Leistungen für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Bezogen auf diesen Zeitraum sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Leistungsbewilligung stehe § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II entgegen. Diese Vorschrift sei anzuwenden, obwohl die Kläger zu den Staatsangehörigen des Königreichs Spanien und damit eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) zählten. Denn die Bundesregierung habe im Jahr 2011 bezogen auf Leistungen nach dem SGB II einen Vorbehalt zum EFA erklärt, der als wirksam anzusehen sei. Der Leistungsausschluss sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auch mit dem Recht der Europäischen Union (EU) vereinbar. Er greife zunächst im Zeitraum vom 14.01.2019 bis zum 29.03.2019 ein, weil die Klägerin zu 1) insoweit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Der Leistungsausschluss bestehe auch über den 29.03.2019 hinaus fort, weil die Klägerin zu 1) mit der Beschäftigungsaufnahme am 30.03.2019 keinen Arbeitnehmerstatus im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) erworben habe. Gegen einen solchen Arbeitnehmerstatus spreche zum einen, dass die Klägerin zu 1) nicht auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen sei. Zum anderen habe es sich um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt, bei der ein Arbeitseinsatz nur an zwei Tagen pro Monat vereinbart gewesen sei. Weiterhin habe das Arbeitsverhältnis zwar über mehrere Monate bestanden, die Klägerin zu 1) habe aber tatsächlich insgesamt nur an drei Tagen gearbeitet; ein derart kurzfristiger Arbeitseinsatz reiche nicht aus, um einen Arbeitnehmerstatus zu begründen, der dem Leistungsausschluss entgegenstehe. Eine Leistungsgewährung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) komme aus denselben Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Gegen das ihnen am 26.05.2020 zugestellte Urteil haben die Kläger am 26.06.2020 Berufung eingelegt. Eine zeitliche Beschränkung sei dem angefochtenen Ablehnungsbescheid nicht zu entnehmen. Die Klägerin zu 1) sei Arbeitnehmerin i.S.d Rechtsprechung des EuGH gewesen. Ohnehin ergäben sich Ansprüche aus dem EFA. Der darauf bezogene Vorbehalt der Bundesregierung für SGB II-Leistungen gelte nur für Osteuropäer, sei aber ohnedies verfassungswidrig. Außerdem gehe die Klägerin zu 4) zur Schule und habe in Folge dessen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 EGV 492/2011, das einem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II entgegenstehe und auch der Klägerin zu 1) ein anspruchsberechtigendes Aufenthaltsrecht vermittle. Die Kläger beantragen schriftlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.05.2020 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2020 zu verurteilen, ab Januar 2019 laufende Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des SGB II zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Berufung zurückzuweisen. Einer Leistungsgewährung stehe § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II entgegen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie ist der Auffassung, ein Anspruch der Kläger auf SGB XII-Leistungen komme nicht in Betracht. Es bestünden Leistungsausschlüsse nach § 23 Abs. 3 SGB XII (a.F.). Ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen bestehe schon aufgrund des den diesbezüglich relevanten Bedarf übersteigenden Einkommens nicht. Der Senat hat die Kläger unter Ausschlussfrist aufgefordert, Nachweise (vorzugsweise Kontoauszüge) über sämtliche Kindergeldzahlungen - laufende und Nachzahlungen - vorzulegen. Dem ist nicht nachgekommen worden. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Aufforderung, dar- und ggfs. zu belegen, welche Bemühungen zur Arbeitsuche die Klägerin zu 1) unternommen hat. Außerdem ist die Klägerseite unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 02.07.2009 ( B 14 AS 54/08 R ) erfolglos zur Vorlage des Nachweises einer alleinigen Sorgeberechtigung der Klägerin zu 1) für die übrigen Kläger oder zur Vorlage einer Zustimmung des Vaters der Kläger zu 2) bis 4) zur Verfahrensführung aufgefordert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Gründe Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Auflage 2020, § 126 Rn. 4). Darüber hinaus haben die ordnungsgemäß zum Termin geladenen Beteiligten jeweils ausdrücklich ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt. Die zulässige Berufung ist unbegründet. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz ). Der Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG von mehr als 750 € wird - zumal ausgehend von dem Begehren zukunftsoffener Leistungsgewährung ab Januar 2019 (insoweit auch § 144 Abs. 1 S. 2 SGG) - überschritten. Das Urteil des SG ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 26.05.2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Berufung ist sodann schriftlich am 26.06.2020 und damit fristwahrend beim SG eingegangen (§ 151 Abs. 1, 2 S. 1 SGG). B. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) unzulässig (I. 1.); im Übrigen wäre sie auch unbegründet (II.). Für die Klägerin zu 1) ist die Klage teilweise zulässig (I. 2.), aber unbegründet (II.). I.
- Die Klage ist hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Vertretung nicht zulässig. a) Einer Vertretung der derzeit drei, sechs und elf Jahre alten Kläger zu 2) bis 4) bedarf es, weil diese nicht selbst prozessfähig i.S. des § 71 Abs. 1, 2 S. 1 SGG sind. Ein Beteiligter ist nach § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, wenn er sich durch Verträge verpflichten kann. Die Prozessfähigkeit natürlicher Personen knüpft damit an die Geschäftsfähigkeit an (Roller in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
- Auflage 2017, § 71 Rn. 14). Bei Ausländern bestimmt sich die Geschäftsfähigkeit nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, Art. 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Regelungsgegenstand der Kollisionsnorm ist die allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit, besondere Formen fallen ebenso wenig in den Anwendungsbereich wie mit einer erforderlichen gesetzlichen Vertretung zusammenhängende Fragen (Lipp in MüKo, BGB,
- Auflage 2020, Art. 7 EGBGB Rn. 17, 49ff., 63; Ludwig in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB,
- Auflage 2020, Art. 7 EGBGB Rn. 4f., 20ff.; Mörsdorf in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB,
- Auflage 2021, § 7 EGBGB Rn. 6f. m.w.N.; Mäsch in BeckOK BGB, 08/2021, Art. 7 EGBGB Rn. 25). Auch in Spanien wird die volle Geschäftsfähigkeit erst mit Vollendung des
- Lebensjahres erreicht (vgl. Art. 315, 322 Códigio Civil ; Hellwege in Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts 2009 - http://hwbeup2009.mpipriv.de/index.php/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4higkeit#d.29_Handeln_f.C3.BCr_den_nicht_voll_Gesch.C3.A4ftsf.C3.A4higen; https://ejustice.europa.eu/35998/DE/rights_of_minors_in_court_proceedings?SPAIN&member=1, jeweils abgerufen am 06.10.2021). Eine Art beschränkte Geschäftsfähigkeit kennt das spanische Recht frühestens mit der Vollendung des
- Lebensjahres (Art. 323 Cc; Widder, Unterschiede des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches im Vergleich zum spanischen Código Civil in Bezug auf Rechts- und Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen, 2007, S. 25, 29). Soweit Minderjährige rechtsgeschäftliche Handlungen im Übrigen ausnahmsweise und nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung vornehmen können (Widder, a.a.O. S. 25f.; z.B. Art. 663 Cc: Testierfähigkeit ab
- Lebensjahr), liegt darin eine von Art. 7 EGBGB nicht erfasste besondere Geschäftsfähigkeit, die jeweils demjenigen Rechtsbereich zuzuordnen ist, dem sie systematisch angehört (vgl. Ludwig a.a.O. Rn. 24; Lipp a.a.O. Rn. 38f., 44). b) Im Übrigen richtet sich die Prozessfähigkeit nach dem lex fori (§ 71 Abs. 6 SGG i.V.m § 55 Zivilprozessordnung Permalink: https://openjur.de/u/2384016.html ( https://oj.is/2384016 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 10 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.