Rubrum VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Beschluss In der Verwaltungsrechtssache ... - Antragsteller - gegen Landeshauptstadt Stuttgart, - Amt für öffentliche Ordnung - vertreten durch den Oberbürgermeister, Eberhardstraße 39, 70173 Stuttgart - Antragsgegnerin - wegen Straßensperrung, hier: Antrag nach § 123 VwGO hat das Verwaltungsgericht Stuttgart -
- Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht XXX, den Richter am Verwaltungsgericht XXX und den Richter XXX am
- September 2021 beschlossen: Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem sich der Antragsteller gegen die Sperrung eines Teils der XXXstraße zur "Temporären Spielstraße" am 17.09.2021 und 22.20.2021 im Zeitraum zwischen 12:00 Uhr und 19:00 Uhr wendet, hat keinen Erfolg. Der vom Antragsteller tatsächlich gestellte Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Verfügung" ist nach § 123 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig, da in der Hauptsache nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens eine Anfechtungsklage zu erheben wäre gegen die durch Aufstellung von Verkehrszeichen in der XXXstraße (Verbot für Fahrzeuge aller Art <Zeichen 250 StVO> mit Absperrschranke <Zeichen 600 StVO> und dem Zusatzzeichen "erlaubt Kindern auch auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen zu spielen" <Zeichen 1010-10 StVO> sowie Halteverbot <Zeichen 283-10, 20, 30 StVO mit Zusatzschild> in der Zeit von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr) vollzogene, auf Grundlage der §§ 45 Abs. 1 Ziffer 5, 32 Abs. 1 und 46 Abs. 1 StVO erlassene verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 04.05.2021 sowie gegen die der XXX XXX gGmbH und dem Kinder- und Jugendhaus XXX XXX auf Grundlage von §§ 13, 16 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) erteilte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis vom 28.04.
- Sofern der Antragsteller mit seinem Antrag sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare - durch Aufstellung der Verkehrszeichen bereits vollzogene - Anordnung der Aufstellung der Verkehrszeichen in der XXXstraße gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehren könnte (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO) bzw. die Feststellung erwirken könnte, dass sein Widerspruch gegen die der XXX XXX gGmbH und dem Kinder- und Jugendhaus XXX XXX ohne Anordnung des Sofortvollzugs erteilte Sondernutzungserlaubnis aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend), wäre dieser Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag wäre jedoch unbegründet. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin vollzogenen Verkehrslenkungsmaßnahmen würde es auf die Erfolgsaussichten eines vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs und einer sich möglicherweise anschließenden verwaltungsgerichtlichen Klage ankommen. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung, verstoßen die Maßnahmen der Antragsgegnerin zugunsten der XXX XXX gGmbH und dem Kinder- und Jugendhaus XXX XXX jedoch nicht gegen solche öffentlichrechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers als Anlieger zu dienen bestimmt sind, so dass ihm die Sperrung der XXXstraße in diesem Abschnitt als "Temporäre Spielstraße" an diesen Tagen im Zeitraum von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr zuzumuten ist. Dem Antragsteller steht weder ein Anspruch auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs der betroffenen Straßen (§ 13 Abs. 2 StrG) noch ein Anspruch aus dem sog. Anliegergebrauch zu (§ 15 Abs. 1 StrG). Das Straßengesetz für Baden-Württemberg enthält keine Vorschrift, die dem Anlieger einer öffentlichen Straße ausdrücklich ein subjektives Recht auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz oder gar einen mit einem Kraftfahrzeug befahrbaren Zugang gewährt. Die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 bis 4 StrG setzen indes ein subjektives Recht des Straßenanliegers (§ 15 Abs. 1 StrG) auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz voraus (VGH Bad.-Württemberg, Urteile vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, juris Rn. 25 und vom 26.01.2016 - 5 S 1229/14 -, juris Rn. 20). Diese subjektiv geschützte Rechtsposition ist allerdings auf die Befugnisse beschränkt, die der Gesetzgeber dem Anlieger zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts mindestens zu gewährleisten hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016 - 5 S 1229/14 -, juris Rn. 20). Danach werden die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt (BVerfG, Beschlüsse vom 11.09.1990 – 1 BvR 988/90 –, NVwZ 1991, 358 , und vom
- Juni 2009 – 1 BvR 198/08 –, NVwZ 2009, 1426 ). Das Straßengesetz für Baden-Württemberg schützt als subjektives Recht des Straßenanliegers also nur den verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern des Anliegergebrauchs. Dazu gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341 ). Der grundrechtlich geschützte Kernbereich erstreckt sich dagegen weder auf die Beibehaltung einer vorteilhaften Ausgestaltung der Grundstücksverbindung noch auf den Fortbestand einer günstigen Verkehrslage. Die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines innerörtlichen Anliegergrundstücks mit privaten Kraftfahrzeugen aus privatem Anlass gehört grundsätzlich nicht zum Kernbereich des Anliegergebrauchs. Insoweit liegt kein "Angewiesensein" im obigen Sinne vor. Zeitlich beschränkte Kontaktunterbrechungen oder erhebliche Kontaktbeschränkungen der Anliegerrechte müssen Anlieger grundsätzlich als Ausfluss der Sozialbindung ihres Eigentums hinnehmen (Sächsisches OVG, Beschluss vom 26.05.2020 - 4 B 169/19 -, juris Rn. 7 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 08.09.1993, NJW 1994, 1080 = DÖV 1994, 345 und vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1341 = DÖV 1999, 1513; Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG,
- EL Oktober 2020, Art. 14 Rn. 220 ff., 224). Die beabsichtigte Sperrung der XXXstraße ist gemessen hieran verhältnismäßig und dem Antragsteller zumutbar. Die Sperrung erfolgt zum Zweck der Ermöglichung einer zeitlich eng begrenzten "Temporären Spielstraße", mit der in Zeiten der Corona-Pandemie zusätzlicher Spiel- und Bewegungsraum für Kinder und Jugendliche geschaffen werden soll, die auf Grund der Pandemie sehr viel Zeit zuhause verbringen müssen und viele Einschränkungen erleben. Die Sperrung der Straße stellt sich damit als sozialadäquate Einwirkung auf die Anliegerinteressen dar, in welcher deren Situationsgebundenheit im innerstädtischen Bereich zum Ausdruck kommt. Dem Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren ist nichts dafür zu entnehmen, dass er aus besonderen Gründen in unzumutbarer Weise durch die Sperrung der XXXstraße am 17.09.2021 und 22.10.2021 von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr beeinträchtigt werden würde. So hat er lediglich geltend gemacht, dass die Erreichbarkeit seines Hauses, das sich am Ende der Sackgasse in der XXXstraße befindet, von existenzieller Wichtigkeit sei, da sie gerade Arbeiten an ihrem Haus verrichten würden, wobei es immer mal wieder notwendig sei, kurzfristig Material zu besorgen. Dem lassen sich aber bereits keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich diese Notwendigkeit tatsächlich gerade an diesen Tagen exakt in dem kurzen Zeitraum zwischen 12:00 Uhr und 19:00 Uhr ergeben könnte. Im Übrigen wäre der Antragsteller in diesem Fall in Anbetracht der - ausweislich des von ihm vorgelegten Flyers - frühzeitigen Kenntnisgabe der beabsichtigten Sperrung darauf zu verweisen, die Besorgung der erforderlichen Materialien zu einem anderen Zeitpunkt einzuplanen. Soweit sich der Antragsteller weiterhin auf eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit seiner Person bzw. einer nicht gegebenen körperlichen Belastbarkeit seiner Ehefrau beruft sowie auf ein "quasi Eingesperrtsein" an diesen Tagen, vermag das Gericht auch insoweit keine unzumutbare Beeinträchtigung zu erkennen. Nachdem der Antragsteller rechtzeitig davon Kenntnis erlangt hat, dass eine Zu- und Abfahrt zu seinem Grundstück im Zeitraum von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr nicht möglich sein wird, bleibt es ihm unbenommen, sein Fahrzeug, wenn er denn tatsächlich auf dessen Nutzung in diesem Zeitraum angewiesen sein sollte, außerhalb des gesperrten Bereichs zu parken. Anhaltspunkte dafür, dass es ihm bereits nicht möglich wäre, selbst einen kurzen Weg zu Fuß zu gehen, lassen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Im Übrigen gilt das bereits oben Ausgeführte. Der Antragsteller als Anlieger hat keinen Anspruch darauf, dass die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit dem Kraftfahrzeug jederzeit gewährleistet ist, sondern muss auch vorübergehend eine fußläufige Erreichbarkeit hinnehmen. Dies gilt im Übrigen auch für den umgekehrten Fall, dass Paketzusteller das Haus des Antragstellers in dieser Zeit nicht direkt anfahren können. Abgesehen davon, dass der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, an diesen Tagen in diesem Zeitraum überhaupt eine Zustellung zu erwarten, hat das Gericht keinen Anlass zu der Annahme, dass der Paketzusteller allein auf Grund dessen von einer Zustellung gänzlich absehen würde. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass die Anfahrt von Feuerwehr und Notarzt nicht gewährleistet sei, sind diese Bedenken unbegründet, da ausweislich der erteilten Erlaubnis Rettungsgassen und vorhandene Rettungswege ständig freizuhalten sind, mithin für Einsatzfahrzeuge, die von der Sperrung nicht betroffen sind, eine ungehinderte Durchfahrt gewährleistet bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Permalink: https://openjur.de/u/2384049.html ( https://oj.is/2384049 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.