Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers vom 27.11.2013 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 30.10.2013 (Az. 2 O 517/07 ) in Nr. 2 und 4 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Der Beklagt
§§ 7, 11 S. 2, 17, 18 StVG, 115 VVG, 823 I, 253 , 254 I BGB noch Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 42.045,32 €.
(1)Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440 ; 1980, 975 ; 1988, 299 ; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 8.3.2007 - 12 U 154/06 [juris]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). §§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen dabei von "billiger Entschädigung in Geld". Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 [156, 164]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]; Senat, a.a.O.).
(2)Im Ausgangspunkt ist der Bemessung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes somit die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers zugrunde zu legen. Beachtlich sind somit zunächst die erheblichen und vielfältigen unmittelbaren Verletzungen, die der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall erlitten hat (vgl. vorstehend unter Ziffern
- und 2.). Der Kläger war dabei nach dem Unfall in dem Auto eingeklemmt, wurde anschließend mit dem Intensivhubschrauber in das Krankenhaus B. in R. zur stationären intensivärztlichen Versorgung verbracht und musste dort u.a. zunächst intubiert beamtet werden (vgl. ärztliche Berichte des Krankenhauses B. in R. vom 02.02.2005 und 07.06.2006, Anlagen K 1 und K 5, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird). Weiter ist bei der Bemessung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes der anschließende Krankheitsverlauf zu berücksichtigen. Relevant ist folglich, dass sich der Kläger aufgrund der bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen wiederholt in längerer stationärer Behandlung befunden hat (vgl. ebenfalls Anlagen K 1 und K 5, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird), sowie dass der Kläger, der zu dem Zeitpunkt des Unfalls erst 24 Jahre alt und damit sehr jung gewesen ist, trotz mehrerer Operationen Dauerschäden aufgrund des Unfalles davon getragen hat. Insbesondere liegt beim Kläger unfallbedingt eine depressive Störung vor, die Teil eines komplexen organischen Psychosyndroms mit kognitiven Defiziten sowie Störungen der Effektivität und der Impulskontrolle ist (vgl. vorstehend unter Ziffer
- f). Weiter besteht beim Kläger eine unfallbedingte dauerhafte MdE von 35% (vgl. vorstehend unter Ziffer 3.).
(3)Auch die Heranziehung von Vergleichsfällen, die im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen ist und aus denen keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden können, zeigt, dass weder die Schmerzensgeldbemessung des Erstgericht mit 15.000,- € noch die bislang seitens des Beklagten geleisteten Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von insgesamt 29.954,68 € ein angemessenes Schmerzensgeld darstellen. Bei der Heranziehung von Vergleichsfällen ist eine völlige Identität der Verletzungen und der weiteren Folgen für die Heranziehung als Vergleichsfall nicht erforderlich. Insoweit ist für die Findung eines Orientierungsrahmens eine Vergleichbarkeit ausreichend. Jedoch ist zu beachten, dass die in Schmerzensgeldtabellen erfassten "Vergleichsfälle" nur "in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung" bilden (BGH VersR 1970, 134 ; 1970, 281 [dort betont der BGH weiter: "Inwieweit alsdann der Tatrichter die früheren Maßstäbe einhält oder - sei es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, sei es im Zuge einer behutsamen Fortentwicklung der Rechtsprechung - überschreitet, liegt wiederum in seinem pflichtgemäßen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen."]). Sie sind somit nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (BGH VersR 1961, 460 [461]; 1964, 842
(843); 1967, 256 [257]; OLG Köln VersR 1978, 650 ["nur geringer Erkenntniswert"]; OLG Saarbrücken zfs 1999, 101 ; OLG Hamm NJW 2000, 3219 und zfs 2005, 122 [123]); OLG Karlsruhe VersR 2001, 1175 ; OLG Koblenz, Urt. v. 27.10.2003 - 12 U 714/02 ; OLG München [
- ZS], Beschluss vom 26.8.2005 - 1 W 2282/05 [juris]; OLGR 2006, 92 ; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.6.2007 - 10 U 4379/01 [juris]). Sie sind aber keine verbindlichen Präjudizien (BGH VersR 1970, 134 ; Senat, a.a.O.). Demzufolge erachtet der Senat zur Findung eines Orientierungsrahmens das Urteil des LG München I vom 12.12.2005, Az. 19 O 6509/04 (vgl. S. 351, lfd. Nr. 1276 bei Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch,
- Auflage, Schmerzensgeldbeträge 2022) geeignet. Mit diesem Urteil hielt das LG München I bei einem Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,- EUR (inflationsbedingt bereinigt: 87.681,- EUR) für angemessen. Auch der dortige Geschädigte erlitt ein Schädelhirntrauma mit interzerebraler Blutung (im Balkenbereich) und trug unfallbedingt eine mit dem hiesigen Kläger vergleichbare MdE von 40% davon. Zwar ist in dem vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass den Kläger im Gegensatz zu dem genannten Vergleichsfall ein Mitverschulden von 40% trifft. Allerdings erlitt der Kläger über die Schädelverletzungen hinausgehend weitere erhebliche Verletzungen (schweres Polytrauma, traumatische Hämatopneumothorax mit instabilem Thorax und deutlich dislozierter Rippenserienfraktur links, ausgeprägte Lungenkontusion beidseits, traumatische Pneumonthorax rechts, medialstinales Emphysem, sekundäre dislozierte Abrissfraktur des Prozessus styloideus radii rechts). Als weiteren Vergleichsfall erachtet der Senat das Urteil des LG Karlsruhe vom 17.02.2012, Az. 5 O 32/09 (vgl. S. 351, lfd. Nr. 1278 bei Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch,
- Auflage, Schmerzensgeldbeträge 2022) geeignet. Mit diesem Urteil hielt das LG Karlsruhe bei einem 20-jährigen Mann, der folglich ähnlich jung war wie der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,- EUR (inflationsbedingt bereinigt: 101.751,- EUR) bei immateriellen Vorbehalt für angemessen. Auch der dortige Geschädigte erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsblutung rechts sowie als Dauerschaden kognitive Beeinträchtigungen insbesondere in Form einer erheblichen Konzentrationsschwäche und Leistungseinbußen. Auch wenn in diesem Vergleichsfall kein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen war, ist zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem Kläger die weiteren Verletzungen des dortigen Geschädigten mit einem Tinnitus, einer Kopfplatzwunde, einer Schulterprellung und multiplen Schürfwunden weit weniger schwerwiegend wie die weiteren Verletzungen des Klägers waren. Demgegenüber sind die seitens des Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.10.2021 genannten Urteile des LG Neuruppin, OLG Brandenburg und OLG Köln (vgl. S. 2 f. dieses Schriftsatzes, Bl. 944 f. d.A.) als Vergleichsfälle nicht geeignet. Zwar lagen sämtlichen diesen Urteilen auch erhebliche Kopfverletzungen zugrunde, aufgrund derer die Geschädigten ebenfalls unter vergleichbaren Dauerbeeinträchtigungen insbesondere im kognitiven Bereich leiden. Allerdings erlitt der Kläger über die erheblichen Kopfverletzungen hinausgehend unfallbedingt auch mit einem schwerem Polytrauma, einem traumatischen Hämatopneumothorax mit instabilem Thorax und deutlich dislozierter Rippenserienfraktur links, einer ausgeprägten Lungenkontusion beidseits, einem traumatischen Pneumonthorax rechts, einem medialstinalen Emphysem, einer sekundären dislozierten Abrissfraktur des Prozessus styloideus radii rechts weitere erhebliche Verletzungen, die allesamt bei den beklagtenseits zitierten Urteilen nicht zugrunde lagen. Insbesondere die unfallbedingte mechanische Zerstörung des Thorax ist dabei bei der Schmerzensgeldbemessung von hoher Relevanz, da der Kläger entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Hei infolge dessen unter dem Symptom der Atemnot leidet, das dadurch entsteht, dass sich durch die mechanische Beeinträchtigung des Thoraxbereiches die Lunge mit zunehmender Belastung nicht mehr ausreichend ausbreiten kann und dass dies im Gehirn als Beeinträchtigung gemeldet wird (vgl. oben unter Ziffer
- g). Darüber hinaus lag bei diesen Urteilen im Gegensatz zu dem hiesigen Verfahren (siehe hierzu unten
(4)) kein unverständlich verzögertes Regulierungsverhalten der Schädigerseite, das schmerzensgelderhöhend zu bewerten ist, vor.
(4)Schließlich ist vorliegend das unverständlich verzögerte Regulierungsverhalten des Beklagten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Insoweit liegt ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten des Beklagten (u. a. SP 2011, 107) jedenfalls seit dem Hinweis des Senates mit Verfügung vom 09.07.2014 (Bl. 541/544 d.A.) vor, welches in den unangemessen niedrigen Abschlagsleistungen des Beklagten auf den klägerischen Schmerzensgeldanspruch (vgl. etwa OLG Nürnberg zfs 1995, 452 ; VersR 1998, 731 ; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 7.1.1999 - 12 U 7/98 ; OLG Köln NJW-RR 2002, 962 ) trotz des Hinweises des Senates mit Verfügung vom 09.07.2014 (Bl. 541/544 d.A.) liegt. Nachdem der Beklagte mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 02.08.2007 eine Vorschussleistung auf den Schmerzensgeldanspruch zunächst nur in Höhe von 15.000,- € im Wege der Verrechnung geleistet hatte (B. 25 d.A.), wurde der Beklagte mit vorstehendem Hinweis vom 09.07.2014 seitens des Senats darauf hingewiesen, dass der rechtliche Ansatz des Erstgerichts auch im Hinblick auf die Schmerzensgeldbemessung unzutreffend ist sowie dass der seitens des Erstgerichts hierauf aufbauend ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 15.000,- € trotz eines in Betracht kommenden Mitverschuldens des Klägers vor dem Hintergrund des Gesichtspunktes, dass der Kläger bei dem Unfall nicht angegurtet gewesen ist, deutlich zu niedrig ist. Weiter wurde der Beklagte bereits mit diesem Hinweis darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung das weitere Regulierungsverhalten des Beklagten zu beachten sein wird (Bl. 543 d.A.).Trotz dieses Hinweises leistete der Beklagte im Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt bereits über 9 Jahre zurückliegenden streitgegenständlichen Unfall eine weitere Vorschussleistung auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers im Wege der Verrechnung mit Schriftsatz vom 03.09.2014 lediglich in Höhe von weiteren 14.954,68 € (Bl. 562 d.A.). Über die insgesamt auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers geleisteten 29.954,68 € hinaus erfolgten im Folgenden keine weiteren Vorschussleistungen seitens des Beklagten, obwohl dieser Vorschuss angesichts der von Anfang an unstreitig bei dem Unfall erlittenen erheblichen Verletzungen des Klägers (vgl. vorstehend unter Ziffern 1. und 2.) selbst bei einem aufgrund der Hinweisverfügung vom 09.07.2014 im Raum stehenden Mitverschulden des Klägers von bis zu 50% unverständlich niedrig war und dies dem Beklagten zur Überzeugung des Senats insbesondere aufgrund der erheblichen unfallbedingten Verletzungen und der Tatsache, wie lange der Unfall zurücklag, auch bewusst gewesen sein muss.
(5)In der gesamtschauenden Abwägung sämtlicher vorstehender Gesichtspunkte erachtet der Senat ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers in Höhe von 72.000,- € als angemessen, auf das der Beklagte im Wege der Verrechnung bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt 29.954,68 € geleistet hat, so dass dem Kläger noch ein Restbetrag in Höhe von 42.045,32 € zusteht. b) Unter Zugrundelegung der Mitverschuldensquote von 40% und unter Berücksichtigung der MdE des Klägers von 35%
§§ 7, 17 , 18 St
VG, 115 VVG, 823 I, 249 , 254 I BGB für den geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2007 bis einschließlich 28.02.2011 Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 13.668,80 €.
(1)Aufgrund der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung der Angaben der Zeugen H. und A. M. seitens des Erstgerichts sowie unter Berücksichtigung der als Anlage K 8 vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung geht der Senat davon aus, dass der Kläger bei dem Bauunternehmen seines Bruders C. M. ohne den streitgegenständlichen Unfall im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses einen Nettolohn in Höhe von 1.414,99 € pro Monat hätte erzielen können. Dem Erstgericht ist bei der Beweiswürdigung der Angaben der Zeugen H. und A. M. kein Fehler unterlaufen, wonach sich aus den Angaben dieser Zeugen ergibt, dass der Kläger zum Jahreswechsel 2004/2005 arbeitslos gewesen ist, jedoch ab dem 07.01.2005 eine Beschäftigungsstelle im Betrieb seines Bruders gefunden hatte (vgl. S. 10 des Ersturteils, Bl. 489 d.A., sowie S. 2 ff. der Sitzungsniederschrift vom 19.03.2012, Bl. 384 ff. d.A.). Da auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Beweiswürdigung vorgetragen wurden, ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die entsprechende Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich aus der als Anlage K 8 vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung nachvollziehbar und damit überzeugend ergibt, dass der Kläger bei der von den Zeugen H. und A. M. geschilderten Tätigkeit für das Bauunternehmen des Bruders einen monatlichen Nettolohn in Höhe von 1.414,99 € erzielt hätte.
(2)Ausgehend von dem vorstehend erläuterten monatlichen Nettolohn hätte der Kläger somit ohne den streitgegenständlichen Unfall in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2007 bis einschließlich 28.02.2011 einen Nettolohn in Höhe von insgesamt 65.089,54 € (46 Monate x 1.414,99 €) erzielen können. Unter Berücksichtigung des klägerischen Mitverschuldens von 40% sowie dessen, dass die MdE des Klägers nur mit 35% anzusetzen ist, errechnet sich hieraus ein berechtigter Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 13.668,80 € (65.089,54 € x 0,6 x 0,35).
(3)Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 I 2, 288 I BGB iVm. § 253 I ZPO. Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 24.03.2010 (Bl. 251/254 d.A.), der dem Beklagten spätestens am 03.05.2010 zugestellt wurde (vgl. Bl. 268 d.A.), hat der Kläger den Verdienstausfallschaden für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 31.03.2010 geltend gemacht. Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 01.03.2011 (Bl. 329/333 d.A.), der dem Beklagten am 16.08.2011 zugestellt wurde (nach Bl. 366 d.A.), hat der Kläger den Verdienstausfallschaden für den anschließend Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 28.02.2011 geltend gemacht. c) Unter Zugrundelegung der Mitverschuldensquote von 40% und unter Berücksichtigung der MdE des Klägers von 35%
§§ 7, 17 , 18 St
VG, 115 VVG, 823 I, 249 , 254 I BGB für den geltend gemachten Zeitraum vom 07.03.2007 bis einschließlich 28.02.2011 Anspruch auf Zahlung eines Rentenschadens in Höhe von 4.609,48 €.
(1)Aufgrund der als Anlage K 8 vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung geht der Senat davon aus, dass der Kläger bei dem Bauunternehmen seines Bruders C. M. ohne den streitgegenständlichen Unfall im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses einen Bruttolohn in Höhe von 2.297,92 € pro Monat hätte erzielen können. Aus diesem Bruttolohn errechnet sich unter Zugrundelegung des während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums geltenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 19,9% ein monatlicher Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 457,29 € (2.297,92 € x 19,9%). Aus diesem errechnet sich ein Rentenversicherungsbeitrag für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 07.03.2007 bis einschließlich 28.02.2011 in Höhe von 21.949,92 € (457,29 € x 48 Monate). Unter Berücksichtigung des klägerischen Mitverschuldens von 40% sowie dessen, dass die MdE des Klägers nur mit 35% anzusetzen ist, errechnet sich somit ein berechtigter Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 4.609,48 € (21.949,92 € x 0,6 x 0,35).
(2)Soweit der Beklagte sich mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.10.2021 gegen einen klägerischen Rentenschaden mit der Behauptung wendet, der Beklagte gleiche diesen durch Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung laufend aus (vgl. dort S. 6 f., Bl. 948 f. d.A.), war dieser neue Sachvortrag des Beklagten gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen, da dieser erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2021 hierzu weder eine Schriftsatzfrist beantragt noch ist diesem eine Schriftsatzfrist für neuen Sachvortrag eingeräumt worden (vgl. entsprechende Sitzungsniederschrift, Bl. 930/937 d.A.).
(3)Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 I 2, 288 I BGB iVm. § 253 I ZPO. Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 24.03.2010 (Bl. 251/254 d.A.), der dem Beklagten spätestens am 03.05.2010 zugestellt wurde (vgl. Bl. 268 d.A.), hat der Kläger den Rentenversicherungsschaden für den Zeitraum vom 07.03.2007 bis zum 31.03.2010 geltend gemacht. Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 01.03.2011 (Bl. 329/333 d.A.), der dem Beklagten am 16.08.2011 zugestellt wurde (nach Bl. 366 d.A.), hat der Kläger den Rentenversicherungsschaden für den anschließend Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 28.02.2011 geltend gemacht.
- d)Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 40% zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 08.01.2005 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte auf Grund Gesetzes übergegangen sind oder übergehen. Das Erstgericht hat den klägerischen Feststellungsantrag vollumfänglich mit der rechtsfehlerhaften Begründung zurückgewiesen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den Fall, dass der Kläger angegurtet gewesen wäre, Spätfolgen aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auszuschließen seien. Wie aber bereits vorstehend unter Ziffer 4. ausgeführt wurde, ist der Gesichtspunkt, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall nicht angegurtet war, nicht anspruchsausschließend, sondern nur auf der Ebene des klägerischen Mitverschuldens zu berücksichtigen. Dieses anspruchsmindernde Mitverschulden des Klägers liegt bei 40% (vgl. oben unter Ziffer 4.). Da der Kläger angesichts der erheblichen Verletzungen, die er bei dem Unfall erlitten hatte, auch mit Spätfolgen rechnen muss, hat der Kläger das für die entsprechende Feststellung erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 I ZPO. Insofern ist es ausreichend, dass künftige Schadensfolgen möglich sind, auch wenn ihre Art und ihr Umfang sowie sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 256, Rn. 9 mit Verweis auf Rspr. des BGH).
- e)Der Kläger hat im Lichte der berechtigten Ansprüche aus Verzug Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.120,62 €. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnen sich hierbei aus einem Streitwert in Höhe von 85.748,70 € (72.000,- € Schmerzensgeld zzgl. 13.748,70 € berechtigte bezifferte Ansprüche gemäß Klageantrag I. entsprechend Klageschriftsatz vom 23.05.2007, Bl. 2, 17 d.A.) unter Zugrundelegung der klägerseits geltend gemachten reduzierten Geschäftsgebühr von 0,65 zuzüglich Auslagenpauschale von 20,- € sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 6. Die Berufung ist im nachstehenden Umfang teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
- a)Soweit der Kläger mit Berufungsantrag I. verlangt, den Beklagten über Ziffer I. des Endurteils des LG Deggendorf vom 30.10.2013 hinausgehend zur Zahlung weiterer 7.714,- zu verurteilen, war die Berufung unzulässig und damit ohne Erfolg. Zutreffend hat das Erstgericht insoweit unter Berücksichtigung des in diesem Verfahren erstinstanzlich ergangenen Grundurteils vom 25.02.2008 (Bl. 73/78 d.A.) hinsichtlich des mit Ziffer I. das Klageschriftsatzes vom 23.05.2007 geltend gemachten Schadensersatzanspruches, der Gegenstand des Berufungsantrages I. ist, abweichend von der vorstehend unter 4. dargestellten Mitverschuldensquote des Klägers von 40% eine Haftungsquote von 80 zu 20 zulasten der Beklagten zugrunde gelegt und den Beklagten zu einer Zahlung in Höhe von 13.748,70 € verurteilt (vgl. S. 11 f. des Ersturteils, Bl. 490 f. d.A.). Zwar stellt das Grundurteil vom 25.02.2008 ein unzulässiges Teilurteil dar (vgl. BGH NJW 2009, 2814 ) dar. Allerdings entfaltet dieses wegen der eingetretenen Rechtskraft (durch Berufungsrücknahme mit Schriftsatz vom 02.04.2008, Bl. 86 d.A.) seine Wirkung, dies aber nur bezogen auf den entschiedenen Tenor, also ausschließlich bezüglich des Klageantrags Ziff. 1 zum Zeitpunkt der eingetretenen Rechtskraft des Grundurteils. Eine Bindungswirkung des Grundurteils darüber hinaus insbesondere hinsichtlich der zeitlich danach erfolgten Klageerweiterungen des Klägers besteht jedoch nicht. Soweit somit hinsichtlich des Berufungsantrags I. von einer Haftungsquote von 80 zu 20 zu Gunsten des Klägers auszugehen ist, hat der Kläger jedoch im Rahmen seiner Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 03.03.2014 (Bl. 528/538 d.A.) nicht differenziert aufgeschlüsselt, inwieweit angesichts dieser Quote und der teilweise erfolgten Zahlung der Beklagten noch von einem begründeten Anspruch ausgegangen werden kann. Da dies jedoch gemäß § 520 III ZPO im Rahmen der Berufungsbegründungsfrist erforderlich gewesen wäre, ist dieser Berufungsantrag bereits gemäß § 522 I ZPO unzulässig.
- b)Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 07.03.2007 bis einschließlich 28.02.2011 ist die Berufung unbegründet, da dem Kläger insoweit kein unfallbedingter Schaden entstanden ist. Wie vorstehend unter Ziffer 3. dargestellt wurde, beträgt die unfallbedingte MdE des Klägers 35%. Dies bedeutet, dass der Kläger trotz des streitgegenständlichen Unfalls zu 65% seiner Arbeitskraft hätte arbeiten können und er sich folglich aus Gründen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB um eine 2/3-Tätigkeit hätte bemühen müssen. Dieser Schadensabwendungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Der Kläger hat keinerlei Anstrengungen unternommen, eine entsprechende adäquate Teilzeitbeschäftigung zu suchen und aufzunehmen, weil er seit langem der unzutreffenden Auffassung gewesen ist, er sei wegen des Unfalls vollständig erwerbsunfähig geworden. Hätte der Kläger jedoch eine derartige Tätigkeit, ggf. über seinen Bruder, ergriffen, wäre er im Rahmen dieser Tätigkeit auch vollumfänglich gesetzlich krankenversichert gewesen. Da die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung und der daraus sich ergebende Versicherungsschutz nicht in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, hat der Kläger somit insoweit keinen unfallbedingten Schaden und kann demzufolge die geltend gemachten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht von dem Beklagten erstattet verlangen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Permalink: https://openjur.de/u/2384115.html ( https://oj.is/2384115 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 34 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.