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LG Berlin, Urteil vom 27.11.2020 - 15 O 312/18

Obsah (5)Art. 5§ 97§ 2§ 286§ 97a

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verur

Art. 5Nr.

3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden (BGH, Urteil vom

  1. Januar 2013 - KZR 8/10 -, Rn. 13 - 14, juris). Danach besteht ein ausreichender Bezug zu Deutschland, da die Stühle der Beklagten über eBay.de in Deutschland gezielt zum Kauf angeboten wurden. II. Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Nur hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs für den Lizenzschaden ist sie teilweise unbegründet. Nach Art. 8 Rom-II-Verordnung ist deutsches Urheberrecht anzuwenden, da der Kläger Rechtsverletzungen im deutschen Rechtsraum rügt und damit Schutz für den deutschen Raum begehrt (so genanntes Schutzlandprinzip; vgl. Wandtke/Bullinger, UrhG vor § 120 Rn. 4, beck-online).
  2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Ersatzanspruch wegen eines Lizenzschadens in Höhe von 124.000,00 €

§ 97Abs. 2 Satz 1 und 3 Urh

G zu. a) Der Eames Aluminium Chair genießt als überdurchschnittlich gestaltetes Designwerk Urheberrechtsschutz

§ 2Abs. 1 Nr. 4 Urh

G (vgl.Landgericht Berlin, 15 O 276/14; 15 O 606/1). Dies steht zwischen den Parteien auch nicht weiter in Streit. Die Beklagte hat die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin durch Anfertigung und Vertrieb des "Leder Chefsessel" auf XXXX.de verletzt. Es handelt sich hierbei entgegen der Ansicht der Beklagten um keine zulässige freie Benutzung nach § 24 UrhG. Eine freie Benutzung liegt dann vor, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. Ob dies der Fall ist, hängt nicht zuletzt vom Grad der Individualität der entlehnten Züge einerseits und des neuen Werkes andererseits ab. Es herrscht eine Wechselwirkung. Je auffallender die Eigenart des benutzten Werkes ist, umso weniger werden dessen übernommene Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen. Umgekehrt ist von einer freien Benutzung dort eher auszugehen, wo sich die Eigenart des neuen Werkes gegenüber dem älteren Werk in besonderem Maße abhebt (Dreier/Schulze/Schulze,

  1. Aufl. 2018, UrhG § 24 , Rn. 8). Der "Leder Chefsessel" der Beklagten weist sämtliche wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Eames Alu Chairs auf. Erst bei genauerem Hinsehen werden kleinere gestalterische Unterschiede deutlich. Von einem Verblassen der gestalterischen Eigenschaften des Originals kann daher keine Rede sein. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH ist für eine Anwendung von § 24 UrhG ohnehin kein Raum, da diese Vorschrift überwiegend europarechtswidrig ist (vgl. EuGH, Urteil vom
  2. Juli 2019 - C-476/17 -, Rn. 65, juris). Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht (Dreier/Schulze/Specht,
  3. Aufl. 2018, UrhG § 97 Rn. 78). Hiergegen hat die Beklagte verstoßen. b) Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 124.000,00 € zu, § 287 ZPO. Nach Wahl des Klägers war der Schadensersatzanspruch nach der fiktiven Nutzungslizenz zu berechnen. Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom
  4. Oktober 2005 - I ZR 266/02 , GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom
  5. August 2012 - I ZR 96/09 , ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (BGH, Urteil vom
  6. September 2018 - I ZR 187/17 -, Rn. 18, juris, "Sportwagenfoto”). Vorliegend ist eine Stücklizenz i.H.v. 500,00 € und damit in Höhe von circa 18% des Nettoverkaufspreises des Originals gerechtfertigt. Dies liegt darin begründet, dass es sich um qualitativ hochwertige Luxusmöbel handelt, die sehr hohe Preise erzielen (vgl. BGH, Urteil vom
  7. Juni 1992 - I ZR 107/90 -, Rn. 31, Tchibo/Rolex II). Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Möbel tatsächlich zu den von der Klägerin behaupteten Stückpreisen verkauft werden können, ist dieses Bestreiten mit Nichtwissen unbeachtlich. Es hätte hier der Beklagten oblegen, auf Grund einer Internetrecherche anzugeben, welche Preise tatsächlich zu erzielen sind. Eine Internetrecherche des Gerichts ergab hingegen, dass die Preisangaben der Klägerin zutreffen. Selbst gebrauchte Stühle des streitgegenständlichen Modells erzielen bei eBay noch Verkaufspreise von deutlich über 1.000,00 €. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Prestigewert des Stuhls auch auf dem hohen Kaufpreis beruht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin nur zur Vergabe von Lizenzen bereit wäre, die gewährleisten würden, dass sich auch die in Lizenz produzierten Stühle im oberen Preissegment bewegen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der hohe Kaufpreis nur wegen des besonderen Images des Stuhls als Designklassiker erzielt werden kann. Dass sich der sehr hohe Preis nicht nur durch eine hohe Qualität und damit verbundene hohe Herstellungskosten erklärt, erscheint offensichtlich. Der hohe Preis ist gerade durch das urheberrechtlich geschützte Design des Stuhls erzielbar. Die Klägerin kalkuliert dabei offensichtlich in ihre Preise eine hohe Gewinnspanne ein bzw. einen hohen Kostenanteil für den Erwerb der Verwertungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Design des Stuhls. Es ist daher sachgerecht und entspricht der Marktsituation, dass die Klägerin allein schon zum Schutz des Images des Stuhls sich nur auf eine sehr hohe Lizenzgebühr eingelassen hätte. Andererseits ist davon auszugehen, dass ein redlicher Unternehmer sich auf eine Stücklizenz von 500,00 € einlassen würde. Auch bei einer solchen Stücklizenz erscheint es dem Gericht zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass die Stühle zu vom Markt akzeptierten Preisen, hätten angeboten werden können, insbesondere zu Preisen, die unterhalb der Listenpreise der Klägerin liegen und dem Lizenznehmer das erwirtschaften eines Gewinns ermöglichen würde. Unerheblich für die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr ist hingegen, zu welchem Preis die Beklagte die illegalen Nachahmungen verkauft hat. Ein nur geringer Verletzerumsatz darf nicht mindernd in Ansatz gebracht werden (BVerfG, NJW 2003, 1655 ). Unerheblich ist auch, dass der Stuhl in nur geringer Stückzahl vertrieben wurde. Die fiktive Lizenz ist für jeden vertriebenen Stuhl zu bezahlen. Die geringe Stückzahl rechtfertigt es nicht, die Lizenzgebühr (pro vertriebener Einheit) herabzusetzen. Ganz im Gegenteil wäre bei einer besonders hohen Stückzahl über einen Mengenrabatt nachzudenken. Auch der Umstand, dass der Stuhl zu besonders niedrigen Preisen angeboten wurde, rechtfertigt es nicht, eine niedrigere fiktive Lizenzgebühr anzusetzen. Dieser Umstand mindert den Schaden der Klägerin nicht. Insbesondere muss sich die Klägerin effektiv gegen Billigkopien wehren können und auch in diesem Falle schadlos halten können. Da die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom
  8. November 2017 in Schuldnerverzug gesetzt wurde, ist er Schadensersatzbetrag ab dem
  9. November 2017 (Rechtsgedanke des § 187 Abs. 1 BGB)

§ 286Abs.

1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung, die dem Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung vorgeschaltet war,

§ 97aUrh

G. Anzusetzen war ein Gegenstandswert von 375.000,00 €, da im Gegensatz zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Abmahnung auf eine endgültige Beilegung des Rechtsstreits gerichtet ist. Der Höhe nach ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2107,55 €. Es wird auf die zutreffende Berechnung in der Klageschrift (Seite 20) Bezug genommen. 3. Außerdem steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der dem hiesigen Klageverfahren vorgeschalteten, vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche in Höhe von 124.000,00 € zu. Dieser Anspruch ergibt sich als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung als Schadensersatzanspruch aus § 97 Absatz 1 UrhG. Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges durch Klageeinreichung

§ 286Abs.

1 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2384366.html ( https://oj.is/2384366 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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