(2020)§ 3 AGG Rn. 7; Horcher, in: BeckOK BGB, Stand: 01.08.2021, § 3 AGG Rn. 3). Zugleich war die in der Maske des Kundenportals vorgegebene Option "Frau/Herr" geeignet, Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität vom Online-Vertragsschluss abzuhalten (vgl. Mörsdorf, in: beckonlineGK, Stand: 01.09.2021, § 19 AGG Rn. 27). Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung ist nicht ersichtlich (§ 20 AGG). Er wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.
- b)Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität liegt vor. Die geschlechtliche Identität ist vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität eine besondere Bedeutung zu. Sie nimmt eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird. Geschützt ist auch die geschlechtliche Identität von Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 -, NJW 2017, 3643 , Rn. 39 f.). Zum Schutzbereich gehört auch, die betroffene Person entsprechend ihrem gewählten Rollenverständnis anzureden und anzuschreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 27.10.2011 - 1 BvR 2027/11 -, NJW 2012, 600 ; BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17 -, NJW 2018, 1671 , Rn. 45). Eine Person darf deshalb nicht entgegen ihrem Rollenverständnis angeredet und angeschrieben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.2011 - 1 BvR 2027/11 -, NJW 2012, 600 Rn. 12 f.). Maßgeblich ist insoweit der allgemeine deutsche Sprachgebrauch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.1981 - 1 BvR 1417/80 -, juris, Rn. 2). Die Wahrung der Persönlichkeit ist hingegen dann nicht spezifisch gefährdet, wenn die Geschlechtszugehörigkeit nicht angegeben oder bezeichnet wird und die konkrete Geschlechtszugehörigkeit einer Person keinen Niederschlag findet (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17 -, NJW 2018, 1671 , Rn. 45; BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 -, NJW 2017, 3643 , Rn. 46, 50). Nach allgemeinem Verständnis wird die Anrede "Herr" einer Person männlichen Geschlechts und die Anrede "Frau" einer Person weiblichen Geschlechts zugeschrieben. Indem die Beklagte der klagenden Person im Rahmen des Bestellvorgangs im Webshop abverlangte, hierzu eine dieser beiden Anredeformen zu wählen, um den Kaufvorgang abschließen zu können, hat sie die klagende Person gezwungen, eine geschlechtsspezifische Anredeform zu wählen, die auf sie nicht zutrifft. Gesichtspunkte, die diesen tatbestandsmäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Person durch die Vorgabe von nicht ihrer Geschlechtsidentität entsprechenden Anredeoptionen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht worden.
- c)Ein Anspruch auf Unterlassung besteht gleichwohl nicht, weil keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht.
- aa)Die eingetretenen Beeinträchtigungen der Rechte der klagenden Person dauern nicht fort. Jedenfalls die zuletzt von der Beklagten im Onlineshop vorgesehene Auswahl in dem für die Anrede vorgesehenen Feld stellt keine geschlechtsbezogene Benachteiligung der klagenden Person mehr dar. Geschlechtsneutral formuliert ist eine Anrede bereits dann, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise an alle Personen unabhängig vom Geschlecht richtet. Dem hat die Beklagte mit dem im Anredefeld neben den Bezeichnungen "Frau" und "Herr" aufgenommenen Button "Divers/keine Anrede" Rechnung getragen. Die Beklagte macht damit hinreichend deutlich, dass eine Geschlechtsdiskriminierung bei Benutzung des Onlineshops nicht beabsichtigt ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.06.2021 - 3 Sa 37 öD/21 -, juris, Rn. 26; Benecke, in: beckonline.GK, Stand: 01.09.2021, § 11 AGG Rn. 18 f.; Körlings, NZA 2018, 282 ). Erkennbarer Zweck der vorgesehenen Anredefelder ist ausschließlich die Generierung der Anredeform in einem auf die Abwicklung eines Massengeschäfts ausgerichteten Onlineportal. Wenn der Kunde eine geschlechtsbezogene Anrede nicht wünscht, hat er durch das Anklicken des Buttons "Divers/keine Anrede" die Möglichkeit, eine geschlechtsneutrale Anredeform zu wählen. Da die klagende Person bei Auswahl dieses Feldes nur noch mit der Höflichkeitsform "Guten Tag Vorname Nachname" angesprochen wird, wird ihr nicht mehr zugemutet, sich mit der Wahl einer geschlechtsspezifischen Anrede einer Identität zuzuordnen, die der eigenen Identität nicht entspricht. Eine geschlechtsbezogene Zuordnung erfolgt auch nicht bei der Erfassung und Speicherung der Daten, wie die klagende Person meint. Die Beklagte hat hierzu im Schriftsatz vom 20.04.2021 unwidersprochen ausgeführt, dass mit der Speicherung "Divers/keine Anrede" nur festgehalten wird, dass keine Anrede erfolgen soll. Die Speicherung erfolge nur, um dem Kunden bei wiederholtem Kauf den Rückgriff auf seine eingegebenen Optionen/Daten zu ermöglichen. Aus der von der klagenden Person in diesem Zusammenhang vorgelegten Anlage K 11 folgt nichts anderes, da dieser Screenshot ausweislich der Angaben der klagenden Person im Schriftsatz vom 15.04.2021 selbst vom 15.04.2021 datiert, während die zuletzt erfolgte Änderung des Anredebuttons am 19.04.2021 erfolgte. Der Umstand, dass das Personenstandsrecht nunmehr und in Vollziehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 ( 1 BvR 2019/16 ) vier Möglichkeiten der Geschlechterzuordnung kennt (männlich, weiblich, divers, keine Zuordnung), bedeutet in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der klagenden Person nicht zugleich, dass diese Anforderung unterschiedslos für sämtliche Lebensbereiche gilt. Das Erfordernis der Aufnahme einer weiteren positiven Eintragungsmöglichkeit der Geschlechtsangabe "divers" hat das Bundesverfassungsgericht alleine deshalb gesehen, weil das Personenstandsrecht selbst die Registrierung des Geschlechts als personenstandsrechtliches Ordnungsmerkmal vorsieht und die Angabe der Geschlechtszugehörigkeit verlangt. Ein von der konkreten Rechtslage losgelöster Anspruch auf personenstandsrechtliche Anerkennung beliebiger Identitätsmerkmale ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 -, NJW 2017, 3643 , Rn. 46; BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17 -, NJW 2018, 1671 , Rn. 45). Auch durch das AGG wird keine generelle Verpflichtung begründet, im Wirtschafts- und Rechtsverkehr durchgehend geschlechtsneutral zu formulieren (vgl. Bauer/Krieger/Günter, AGG, 5. Aufl., § 1 Rn. 26) oder der betroffenen Person die Möglichkeit zu geben, eine aus ihrer Sicht richtige - positive wie negative - Geschlechtszuordnung vornehmen zu können.
- bb)Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn eine auf konkrete Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Verletzungen des Benachteiligungsverbots zu befürchten ist. Zwar spricht angesichts des bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriffs in der Regel eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr vorliegen (stRspr, vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 98/03 -, juris, Rn. 9). Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls sieht der Senat die Vermutung der Wiederholungsgefahr jedoch als widerlegt an. Die Beklage hat bereits auf das erste Anschreiben der klagenden Person hin Bemühungen entfaltet, um deren Anliegen gerecht zu werden. Sie hat, einem beispielhaften außergerichtlichem Vorschlag der klagenden Person (vgl. Schreiben vom 07.01.2020, Anlage K 4) folgend, zunächst einen neuen Anredebutton "Divers" eingeführt. Nach weiterem Schriftverkehr, aus dem sich ergab, dass die klagende Person gleichwohl noch Beanstandungen vorbrachte, hat die Beklagte den Anredebutton nochmals geändert in die Bezeichnung "Divers/keine Anrede". Dabei hatte die klagende Person bereits die erste Änderung des Anredebuttons zum Anlass genommen, ihrerseits von der zunächst erhobenen Forderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzusehen (vgl. E-Mailschreiben vom 24.03.2020, Anlage K 8). Unter diesen Umständen sind weitere Verletzungen des Benachteiligungsverbots nicht mehr ernsthaft zu erwarten (vgl. dazu etwa auch Spohnheimer, in: beck-online.GK, Stand: 01.11.2021, § 1004 BGB, Rn. 269.3 ff.). 2. Der klagenden Person steht kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus § 21 Abs. 2 S. 1, 3 i.V.m. §§ 249 Abs. 2 S. 1, 253 BGB bzw. unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1, 253 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegen die Beklagte zu.
- a)Die klagende Person hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus § 21 Abs. 2 S. 1, 3 i.V.m. §§ 249 Abs. 2 S. 1, 253 BGB Nach den Ausführungen unter oben 1
- a)liegt zwar eine Benachteiligung im Sinne der §§ 3 , 19 AGG vor. Nicht jede Benachteiligung löst aber einen Anspruch auf Ersatz des hier allein geltend gemachten immateriellen Schadens aus. Ob es für eine Geldentschädigung erforderlich ist, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine gewisse Schwere erreicht, ist umstritten. Einige lehnen dies ab. Der europarechtlich geforderte Maßstab einer effektiven Prävention erfordere, dass ausnahmslos jede tatbestandsmäßige Diskriminierung sanktioniert werde (vgl. Mörsdorf, in: beckonlineGK, Stand: 01.09.2021, § 21 AGG Rn. 61 f.; S. Overkamp, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 21 AGG Rn. 22; Deinert, in: Däubler/Beck, AGG, 5. Auf. 2022, § 21 Rn. 62). Die überwiegende Auffassung vertritt demgegenüber, dass es für einen Anspruch auf Geldentschädigung nicht genüge, dass das Persönlichkeitsrecht irgendwie berührt sei. Vielmehr sei regelmäßig eine schwerwiegende Verletzung des Benachteiligungsverbots erforderlich, was eine gewisse Intensität der Herab- und Zurücksetzung erfordere (vgl. Wendtland, in: BeckOK BGB, Stand: 01.11.2021, § 21 AGG Rn. 26; Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 21 AGG Rn. 55; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 81. Aufl. 2022, § 21 AGG Rn. 6; Hey/Forst, AGG, 2. Aufl. 2015, § 21 Abs. 2 Rn. 86 ff. [mit Nachweisen zum Meinungsstand], OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2011 - 20 U 102/10 -, NJW-RR 2011, 762 ; vgl. hierzu auch Armbrüster in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 21 AGG Rn. 14, der eine Entschädigung auch bei "weniger einschneidenden persönlichen Herabsetzungen" für möglich hält)). Der Senat folgt der herrschenden Meinung. Der von der Gesetzesbegründung besonders hervorgehobene Gesichtspunkt der Genugtuung, zu dem auch ein Präventionszweck hinzutritt (vgl. auch BGH, Urteil vom 05.10.2004 - VI ZR 255/03 -, juris), erfordert keinen Automatismus zwischen tatbestandsmäßiger Benachteiligung und Geldentschädigung. Der Ersatz eines immateriellen Schadens stellt im deutschen Recht den Ausnahmefall dar (§ 253 Abs. 1 BGB), was, auch um Missbrauch zu verhindern, gegen eine von weiteren Voraussetzungen völlig losgelöste Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs spricht (vgl. Hey/Forst, AGG, 2. Aufl. 2015, § 21 Abs. 2, Rn. 89). Dabei ist auch zu sehen, dass sich die Rechtsfolgen einer Diskriminierung nicht auf einen Entschädigungsanspruch beschränken und der Beseitigungs-, Unterlassungs- und der Schadenersatzanspruch wegen materieller Schäden unberührt bleibt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2011 - 20 U 102/10 -, NJW-RR 2011, 762 ). Zwar lässt der Gesetzeswortlaut jede Benachteiligung als tatbestandliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs genügen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen sich aber die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung aus den Grundsätzen des Geldentschädigungsanspruchs bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben (vgl. BT-Drs. 16/1780, S. 46 ). Dies setzt voraus, dass die durch die Diskriminierung zugefügte Herabsetzung oder Zurücksetzung eine gewisse Intensität erreicht. § 21 Abs. 2 AGG ist allerdings richtlinienkonform auszulegen. Nach den insoweit geltenden europarechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 15 S. 2 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft [Antirassismus-Richtlinie] sowie Art. 14 S. 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen [Gleichbehandlungsrichtlinie]) müssen die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Sanktionen "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein. Damit ist es nicht vereinbar, den Entschädigungsanspruch nach dem AGG von denselben engen Voraussetzungen wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht abhängig zu machen. Ausreichend ist vielmehr, dass die durch die Diskriminierung zugefügte Herab- bzw. Zurücksetzung eine gewisse Intensität erreicht hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2011 - 20 U 102/10 -, NJW-RR 2011, 762 ; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 81. Aufl. 2022, § 21 AGG Rn. 6). Erforderlich ist damit eine nicht nur geringfügige Verletzung des Benachteiligungsverbots (vgl. Wendtland, in: BeckOK BGB, Stand: 01.11.2021, § 21 AGG Rn. 26). Ob eine solche Verletzung im Einzelfall vorliegt, muss insbesondere anhand der Bedeutung und Tragweite der Benachteiligung und den Beweggründen des Benachteiligenden beurteilt werden. Hiervon ausgehend gelangt auch der Senat zum Ergebnis der Würdigung des Landgerichts, dass nach den Gesamtumständen im konkreten Fall die Zahlung einer immateriellen Entschädigung nicht erforderlich ist. Die Beschränkung der Eingabemöglichkeiten auf die beiden Alternativen "Frau" und "Herr" gemäß der Anlage K 2 sowie die als Folge der eigenen Auswahl nach Änderung des Personenstands einmalig erfolgte geschlechtsbezogene Anrede der klagenden Person im Bestätigungsschreiben vom 15.11.2019 sind nicht derart schwerwiegend, dass sie nur durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden können. Die Benachteiligung wurde nur im privaten Bereich, nicht in der Öffentlichkeit, vorgenommen und wiegt bereits deshalb weniger schwer (vgl. Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 21 AGG Rn. 55). Der Grad des Verschuldens der Beklagten ist gering. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Anspruch von einem Verschulden abhängt oder nicht (vgl. zum Meinungsstand Hey/Forst, AGG, 2. Aufl. 2015, § 21 Abs. 2 Rn. 65 ff.), da selbst dann, wenn man den Anspruch als verschuldensunabhängig ansieht, der Grad des Verschuldens im Rahmen der Frage, ob eine nicht nur unerhebliche Verletzung vorliegt, zu gewichten ist. Der Beklagten kam es schon, für die klagende Person ersichtlich, nicht darauf an, dem Kaufinteressenten eine Angabe zu dessen geschlechtlicher Zuordnung abzuverlangen. Vielmehr war erkennbarer Zweck der vorzunehmenden Auswahl lediglich, eine im Kundenverkehr übliche korrekte Anrede der bestellenden Person im Rahmen der weiteren Abwicklung des Massengeschäfts zu ermöglichen. Auch das von der klagenden Person bemängelte spätere Verhalten der Beklagten hält sich im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen. Den Umstand, dass die klagende Person die Bestellung am 15.11.2019 unter bewusstem Anklicken der für sie nicht zutreffenden Angabe "Herr" getätigt hat, nachdem sie bereits - damals noch vor Änderung des Personenstandsregisters - am 19.10.2019 einen Kaufvorgang unter Inkaufnahme einer binären Anrede durchgeführt hatte, hat das Landgericht zu Recht dahingehend gewertet, dass die Verletzung ihres eigenen Persönlichkeitsrechts für sie nicht so tiefgreifend gewesen sein kann, wie sie diese im hiesigen Verfahren bewertet wissen möchte. Wegen des bereits bestehenden geschäftlichen Kontakts und der binären Anrede als "Frau" oder "Herr", die sie am 19.10.2019, ohne dies gegenüber der Beklagten zuvor oder zeitnah danach zu beanstanden, hingenommen hatte, wäre die klagende Person zudem im Sinne einer Obliegenheit zur Schadensabwendung und Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 BGB gehalten gewesen, die Beklagte auf die Änderung im Personenstandsregister hinzuweisen (vgl. Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 21 AGG Rn. 54, Rn. 59 und § 253 Rn. 46). Schließlich ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich bereits auf das erste Anschreiben der klagenden Person hin bemüht hat, deren Anliegen durch Änderung des Internetauftritts Rechnung zu tragen (vgl. oben 1
- c)bb)). Auch der von der klagenden Person angeführte Gesichtspunkt des informationellen Selbstbestimmungsrechts führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die klagende Person bei der Beklagten über kein Kundenkonto verfügt, wurde lediglich die konkrete Bestellung gespeichert und kein erweitertes Kundenprofil mit Daten angelegt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 01.02.2020, Anlage K 5). Soweit darin überhaupt eine Beeinträchtigung der Rechte der klagenden Person gesehen werden kann, ist diese nur als verhältnismäßig geringfügig zu bewerten, was auch zusammen mit den weiteren Umständen keine Entschädigung geboten erscheinen lässt.
- b)Dies zugrunde gelegt steht der klagenden Person auch kein Zahlungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Zwar kommt grundsätzlich auch bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eine Geldentschädigung für immateriellen Schaden in Betracht. Dies setzt jedoch eine schwerwiegende Verletzung voraus, die hier, wie dargelegt, nicht vorliegt (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 81. Aufl. 2022, § 823, Rn. 111). 3. Soweit die klagende Person ihre Ansprüche in der Berufungsinstanz erstmals auch auf den am 19.10.2019 durchgeführten Bestellvorgang stützen möchte, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, wobei hinzukommt, dass Ansprüche nach dem AGG binnen zwei Monaten geltend zu machen gewesen wären, vgl. § 21 Abs. 5 AGG. 4. Der Hilfsantrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat keinen Erfolg, da die antragsgemäße Bedingung - Obsiegen mit einem Hauptanspruch - nicht eingetreten ist. III. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2385124.html ( https://oj.is/2385124 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 2 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.