(1)Ein beachtlicher Rechtsfehler der der Auswahl zugrunde gelegten Beurteilungen liegt nicht bereits darin, dass - soweit es die Beigeladene angeht - der Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung nicht an die vorangegangene Regelbeurteilung anknüpft. Gemäß § 3 Abs. 1 ThürBeurtVO sind Beamte regelmäßig mindestens alle drei Jahre zu festen Stichtagen zu beurteilen (Satz 1). Stichtag der ersten nach Inkrafttreten der ThürBeurtVO (
- März 2020) für die Beamten des gehobenen Dienstes zu erstellenden Regelbeurteilungen ist der
- April 2021 (Satz 3). Der Beurteilungszeitraum knüpft an die vorangegangene Regelbeurteilung oder abschließende Probezeitbeurteilung an (Satz 4). Gemäß § 18 Abs. 1 ThürBeurtVO beschränkt sich abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 der Zeitraum der ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellenden Regelbeurteilung auf den Zeitraum von drei Jahren, wenn die seit dem Ende der vorangegangenen Regelbeurteilung oder abschließenden Probezeitbeurteilung verstrichene Zeit die Dauer eines Regelbeurteilungszeitraums übersteigt. Gemäß Ziffer 3.1 VVBeurtTMMJV ist Beurteilungsstichtag für Beamte des gehobenen Dienstes im Justizvollzug und für Beamte des höheren Dienstes im Justizvollzug der
- April des Beurteilungsjahres und für alle übrigen Beamten der
- Dezember des Jahres, das dem Beurteilungsjahr vorausgeht. Gemäß Ziffer 3.2 a) VVBeurtTMMJV erfolgen abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBeurtVO die ersten nach Inkrafttreten der Thüringer Beurteilungsverordnung für die jeweilige Laufbahngruppe zu erstellenden Regelbeurteilungen im für Justiz zuständigen Ministerium sowie in den Gerichten und in den Staatsanwaltschaften am
- Dezember 2020 für Beamte des gehobenen Dienstes. Die Beigeladene wurde zuletzt für den Beurteilungszeitraum
- Januar 2013 bis
- Dezember 2016 regelbeurteilt. Mit dem gewählten Beurteilungsstichtag (
- Dezember 2020) und dem Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung (
- Januar 2018 bis
- Dezember 2020) hat der Antragsgegner den Vorgaben von Ziffern 3.1, 3.2 a) VVBeurtTMMJV, 18 Abs. 1 ThürBeurtVO entsprochen.
(2)Rechtsfehlerhaft ist indes, dass in den zugrunde gelegten Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen die Leistungen auf den im Beurteilungszeitraum innegehabten Dienstposten nicht in nachvollziehbarer Weise zu den Anforderungen des Statusamtes in Beziehung gesetzt worden sind. Die dienstliche Beurteilung hat statusamtsbezogen zu erfolgen, hat also die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn zum Anknüpfungspunkt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 13/80 -, ZBR 1981, 315 ). Das Erfordernis, den Beamten statusamtsbezogen zu beurteilen, bedeutet, dass die konkrete Aufgabenerfüllung zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und zu den Leistungen aller Beamten in derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe in Bezug zu setzen ist. Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - und Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 -, jeweils zitiert nach juris). Dementsprechend heißt es in § 7 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 und Satz 6 ThürBeurtVO: "Bei der Leistungsbewertung, der Eignungs- und Befähigungseinschätzung sowie der Bildung des Gesamturteils sind alle am Verfahren beteiligten Vorgesetzten verpflichtet, einen objektiven Maßstab anzulegen. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Anforderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes und des konkret wahrgenommenen Dienstpostens. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind die im übertragenen Aufgabenbereich insgesamt gezeigten Leistungen zu den Anforderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes in Beziehung zu setzen und mit den Leistungen anderer Beamter desselben Statusamts vergleichend zu würdigen. [...] In der einer Beförderung nachfolgenden dienstlichen Beurteilung bilden die Anforderungen an die Beamten des neu übertragenen Statusamts den Vergleichsmaßstab." (
- a)Die Antragstellerin und die Beigeladene hatten während des Beurteilungszeitraums jeweils einen nach den Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 mit Zulage ThürBesG bündelbewerteten Dienstposten als Rechtspflegerin inne. Die Angabe in der Beurteilung der Beigeladenen, dass ihre Dienstpostenwertigkeit als Rechtspflegerin "A 9 - A 13 m Z" betrage, ist insoweit ein unerheblicher Schreibfehler. Diesbezüglich hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 17. Januar 2022 mitgeteilt, die Dienstposten der Rechtspfleger seien im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz einheitlich den Ämtern "A 10 bis A 13 m Z" zugeordnet; die Angabe der Wertigkeit des Dienstpostens sei in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen diesbezüglich zu korrigieren. Die Beigeladene war darüber hinaus im gesamten Beurteilungszeitraum Zahlstellenaufsichtsbeamtin und von März bis Dezember 2020 stellvertretende Geschäftsleiterin. Der Umstand, dass die Dienstposten der Antragstellerin und der Beigeladenen als Rechtspflegerinnen bündelbewertet nach den Besoldungsgruppen A 10 bis 13 ThürBesG waren, führt nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit der Beurteilungen. Dies gilt selbst dann, wenn hier eine unzulässige Dienstpostenbündelung vorliegen sollte (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 EO 472/13 -, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 EO 261/14 - und Beschluss vom 19. Mai 2014 - 2 EO 313/13 -, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 1 A 533/16 -, zitiert nach juris). Die Zuordnung der von den Beteiligten wahrgenommenen Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen ist vom Gesetzgeber in § 16 Abs. 4 ThürBesG ausdrücklich zugelassen worden. Danach können abweichend von Absatz 1 Satz 2 die Funktionen der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums bis zu fünf Ämtern ihrer Laufbahngruppe zugeordnet werden, soweit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz in sachlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden. Gemäß dem in Bezug genommenen § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG können die Funktionen der Beamten der Besoldungsordnung A in begründeten Ausnahmefällen zwei, in besonders begründeten Ausnahmefällen drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut ("können"), dass die Dienstpostenbündelung nicht zwingend ist, vielmehr im Ermessen des Dienstherrn steht. Aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 18 ThürBesG folgt zudem, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung keine Dienstpostenbündelung ohne sachlichen Grund ermöglichen wollte (vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Februar 2015 - 1 A 1033/14 -, juris Rn. 41 f. zu § 18 BBesG). So heißt es in dem Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften (Landtags-Drucksache 5/7155, Seiten 31 ff.) zu § 16 Abs. 1 und Abs. 4 ThürBesG: "[...] Grundsätzlich gebietet § 16 eine Dienstpostenbewertung, ohne aber festzulegen, in welcher Form diese zu erfolgen hat. Durch den neu in § 16 Abs. 1 eingefügten Satz 2 wird Satz 1 dahingehend klargestellt, dass Funktionen auch mehr als einer Besoldungsgruppe zugeordnet werden können. In der Gesamtschau mit § 22 ergibt sich, dass dies möglich ist, weil Beförderungsämter sich nur "grundsätzlich", also nicht in jedem Fall, von der Wertigkeit der niedrigeren Besoldungsgruppe wesentlich abheben müssen. Die Formulierung des neuen Satzes 2 bewirkt zugleich, dass Bündelungen von Ämtern über eine gesamte Laufbahngruppe nicht mehr zulässig, sondern auf höchstens drei Besoldungsgruppen begrenzt sind. Diese gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Bündelung ist aufgrund besonderer Erfordernisse in Verwaltungen erforderlich. Insbesondere in obersten Landesbehörden kann eine konkrete Dienstpostenbewertung ohne die Möglichkeit einer Bündelung von zwei oder drei Ämtern einer Besoldungsgruppe problematisch sein. Es fehlen zumindest teilweise konkrete Differenzierungsmerkmale und die Aufgabenstellungen können vor dem Hintergrund politischer Vorgaben häufig wechseln. Zudem ist es gerade in obersten Landesbehörden erforderlich, Spezialwissen heranzubilden und langjährig zu nutzen. Die bei einer "Spitzbewertung" zur beruflichen Entwicklung erforderlichen Verwendungswechsel würden dies erschweren, gegebenenfalls sogar unmöglich machen. Eine Ausbringung entsprechender Dienstposten nur im Spitzenamt der jeweiligen Laufbahngruppe (insbesondere des gehobenen Dienstes) wäre dieser sachgerechten Zielsetzung ebenfalls nicht förderlich, weil diese Dienstposten dann überwiegend nur mit Beamten in höherem Lebensalter besetzt werden könnten. Ein weiteres Beispiel für eine möglicherweise notwendige Bündelung bieten das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt. Es ist in der Regel problematisch und aus personalwirtschaftlichen Gründen auch nicht angezeigt, bei der Wertigkeit von Funktionen zwischen dem Eingangsamt und dem ersten Beförderungsamt einer Laufbahngruppe zu differenzieren. Durch die Ergänzung wird die Möglichkeit zu einer bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2011 - 2 C 19/10 - von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unbeanstandet gebliebenen Verwaltungspraxis in begrenztem Umfang wiederhergestellt. Die Möglichkeit stellt einen Ausgleich des Gebotes der Dienstpostenbewertung anhand sachgerechter Kriterien einerseits und der Organisationsgewalt des Dienstherrn mit einer Bewirtschaftung der Stellen nach organisations- und verwaltungspolitischen Bedürfnissen andererseits dar. Eine Aussage dahingehend, dass diese sachgerechte Bewertung allumfassend ausschließlich durch eine konkrete Dienstpostenbewertung erreicht werden kann, lässt sich der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. Eine Bündelung bedingt auch die weitere Anwendung der sogenannten "Topfwirtschaft" für die gebündelten Dienstposten. [...] Rechtspfleger sind - anders als die meisten Landesbeamten - aufgrund der Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes unabhängig und haben insoweit einen richterähnlichen Status inne. Aus diesem Grund und aus personalwirtschaftlichen Gründen ist es erforderlich, für diese besondere Beamtengruppe eine weitergehende Bündelung von Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 in Absatz 4 gesetzlich zuzulassen. [...]" Ob hier für die Dienstposten der Antragstellerin und der Beigeladenen ein sachlicher Grund für die erfolgte Dienstpostenbündelung vorliegt, kann offen bleiben. Denn dies ist nicht entscheidungserheblich. Fehlt es an einer Dienstpostenbewertung, auf deren Grundlage von der Erfüllung der Anforderungen des konkret-funktionellen Amtes auf die Erfüllung der Anforderungen des Statusamts geschlossen werden kann, ist es Sache des Beurteilers, die konkrete Aufgabenerfüllung des zu Beurteilenden zu den Anforderungen des innegehabten Statusamts plausibel in Beziehung zu setzen. Der Beurteiler hat sich insoweit einen eigenen Eindruck von dem Schwierigkeitsgrad der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben zu verschaffen und diesen Eindruck der dienstlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Beurteilungsgrundlage sind dann die auf dem gebündelten Dienstposten tatsächlich erbrachten Leistungen und die Ermittlung des Schwierigkeitsgrads der übertragenen Aufgaben durch die Beurteiler (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 EO 472/13 -, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 EO 261/14 - und Beschluss vom 19. Mai 2014 - 2 EO 313/13 -; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 1 A 533/16 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Februar 2015 - 1 A 1033/14 -; jeweils a. a. O.). (
- b)Das der Antragstellerin und der Beigeladenen übertragene Statusamt war das Amt der Justizoberinspektorin (A 10 ThürBesG). Dass in der Beurteilung der Beigeladenen insoweit im Widerspruch zu deren tatsächlicher Beförderung zum 1. Dezember 2017 am Ende der "Begründung des Gesamturteils" (Seite 7 der Beurteilung) ausgeführt ist, dass die Beigeladene im Beurteilungszeitraum zur Justizoberinspektorin befördert worden ist, ist unerheblich. Denn der entscheidende Maßstab ist das zum Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags übertragene Statusamt. Ein Beamter fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 2 EO 890/11 -, juris). Bei Beförderungen im Beurteilungszeitraum ist ein sog. Beurteilungssplitting, d. h. eine nach Zeitabschnitten differenzierende Beurteilung am Maßstab des jeweils innegehabten Statusamtes, unzulässig. Auch in diesem Fall muss die Beurteilung einheitlich am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Statusamtes erfolgen. Anderes gilt nur, wenn dies die einschlägige Beurteilungsrichtlinie vorsieht (Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 18. Juni 2021 - 6 A 427/20 HGW -, juris). Dies ist - wie dem vorstehend zitierten Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 und Satz 6 ThürBeurtVO zu entnehmen ist - bei der ThürBeurtVO gerade nicht der Fall. (
- c)In den für die Auswahl zugrunde gelegten Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen wurden die Leistungen auf den im Beurteilungszeitraum innegehabten Dienstposten nicht in einer nachvollziehbaren Weise zu den Anforderungen des Statusamtes in Beziehung gesetzt. Für die im Beurteilungszeitraum innegehabten Dienstposten gab es keine Dienstpostenbewertung, auf deren Grundlage von der Erfüllung der Anforderungen des konkreten Dienstpostens auf die Erfüllung der Anforderungen des Statusamts geschlossen werden konnte. Die Antragstellerin und die Beigeladene waren im Beurteilungszeitraum durchgängig auf Dienstposten eines Rechtspflegers - die Beigeladene insoweit nach den Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 17. Januar 2022 im Umfang von 75 % ihrer Arbeitskraft - eingesetzt. Eine Bewertung der Dienstposten, die die Wertigkeit der ausgeübten Aufgaben im Verhältnis zu einem Statusamt festlegt, existierte hierzu nicht. Die Dienstposten der Antragstellerin und der Beigeladenen waren nach den Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 mit Zulage ThürBesG bündelbewertet. Soweit die Beigeladene darüber hinaus vom 3. März 2020 bis 31. Dezember 2020 als stellvertretende Geschäftsleiterin und im gesamten Beurteilungszeitraum als Zahlstellenaufsichtsbeamte tätig war, hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 17. Januar 2022 mitgeteilt, dass eine förmliche Bewertung dieser Dienstposten nicht erfolgt sei. Auch die dienstliche Beurteilung selbst lässt nicht erkennen, welche Wertigkeit die von der Antragstellerin und der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten hatten, und macht damit nicht plausibel, wie die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen im Verhältnis zum Statusamt bewertet worden sind. Die Beurteilung enthält lediglich die Angabe des Statusamts und die Angabe der innegehabten bündelbewerteten Dienstposten, bei der Beigeladenen darüber hinaus die Angabe, dass diese von März bis Dezember 2020 als stellvertretende Geschäftsleiterin und im gesamten Beurteilungszeitraum als Zahlstellenaufsichtsbeamtin tätig war. Bereits vor dem Hintergrund der vier Besoldungsstufen umfassenden Wertigkeit der auf den von der Antragstellerin und der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Dienstposten anfallenden Aufgaben als Rechtspflegerin sind in der Beurteilung keine nachvollziehbare Beschreibung und Angabe der Wertigkeit der Aufgaben, die von den zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, erfolgt (vgl. hierzu § 8 Abs. 1 ThürBeurtVO). Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass auf einem bündelbewerteten Dienstposten Aufgaben anfallen können, die von ihrer Schwierigkeit und damit von der Wertigkeit her den in die Bündelung einbezogenen Statusämtern entsprechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 2/06 -, juris). Die auf den bündelbewerteten Dienstposten auszuübenden Tätigkeiten können hier demnach statusadäquat, aber ebenso höherwertiger Art sein. Vom Beurteiler ist zu verlangen, dass er sich dessen bei der Beurteilung bewusst ist. Er muss bei seiner Bewertung zunächst die Tätigkeiten des Beamten im Beurteilungszeitraum in den Blick nehmen, die von ihrer Wertigkeit dem Statusamt des Beamten entsprachen, und beurteilen, in welchem Maße der Beamte bei der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten den Anforderungen seines Statusamtes genügt hat. Beurteilungsmaßstab bei der Bewertung ist dabei die den Anforderungen entsprechende Tätigkeit des Beamten. Hiervon ausgehend hat der Beurteiler aber auch die auf dem gebündelten Dienstposten anfallenden Aufgaben zu berücksichtigen und zu bewerten, die nach ihrem Schwierigkeitsgrad höherwertiger Natur sind (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 EO 472/13 -, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 EO 261/14 - und Beschluss vom 19. Mai 2014 - 2 EO 313/13 -; jeweils a. a. O.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beurteiler der Antragstellerin und der Beigeladenen diesen Anforderungen bei der Erstellung der Beurteilungen gerecht geworden sind. Dass die Beurteiler die jeweils wahrgenommenen Dienstposten in ein Verhältnis zu den jeweiligen Statusämtern gesetzt haben, ergibt sich auch nicht daraus, dass die Dienstposten der Antragstellerin und der Beigeladenen häufig in den Thüringer Gerichten vorkommen. Zwar mag die Häufigkeit eines bestimmten Funktionsamts dafür sprechen, dass die Tätigkeiten und entsprechenden Anforderungen an den Dienstposten allgemein bekannt sind, dies ist mit einer einheitlichen, weil durch den Dienstherrn vorgenommenen, Dienstpostenbewertung jedoch nicht gleichzusetzen (vgl. bereits Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 1 E 789/16 Ge -, Seite 15 des Beschlussabdrucks). Soweit der Antragsgegner nunmehr im Rahmen der Antragserwiderung vorträgt, die Tätigkeit der Beigeladenen als Rechtspflegerin in Registersachen sei als eine der höherwertigsten Aufgaben einzuordnen, weil sie die größte Bandbreite an fachlichem Wissen fordere, wegen der Aufhebung des Richtervorbehalts besonders verantwortungsvoll sei und es nur ein Zentrales Registergericht in Thüringen gäbe, fehlt immer noch eine Aussage zur genauen Wertigkeit der Tätigkeit, zur Wertigkeit der Tätigkeit der Beigeladenen als stellvertretende Geschäftsleiterin und Zahlstellenaufsichtsbeamtin sowie zur Wertigkeit der Aufgaben der Antragstellerin, die im Beurteilungszeitraum sowohl als Rechtspflegerin in Insolvenzsachen, in Grundbuchsachen und in Zivilsachen tätig war.
- b)Die Chancen der Antragstellerin, in einem neuen Verfahren ausgewählt zu werden, sind außerdem als "offen" einzustufen. Ihre diesbezüglichen Aussichten hängen von einer Neubeurteilung der Antragstellerin und der Beigeladenen ab. Die Antragstellerin hat ihre Beurteilung auch inhaltlich angegriffen und es lässt sich nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Einwände in einem Hauptsacheverfahren unberechtigt sind. Wegen des dem Dienstherrn bei der dienstlichen Beurteilung der Beamten zustehenden Beurteilungsspielraums ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten vorzunehmen. 2. Demgegenüber hat der Antrag keinen Erfolg, soweit er über den tenorierten Umfang hinaus darauf gerichtet ist, die Ernennung der Beigeladenen zu unterlassen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens bestandskräftig entschieden wurde. Die Antragstellerin kann zunächst nur verlangen, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch in dem laufenden Besetzungsverfahren beachtet wird. Sowohl im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung im laufenden Verfahren als auch bei einem erneuten Auswahlverfahren hätte die Antragstellerin die Möglichkeit, ihre Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG durch ein erneutes Eilverfahren zu sichern. Im Übrigen muss der Dienstherr mit der Ernennung des Ausgewählten nicht bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung zuwarten; es genügt, dass er die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Mitteilungs- und Wartepflichten erfüllt und kein einstweiliger Rechtschutz beantragt wird (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. November 2013 - 2 EO 838/12 - juris; vgl. bereits Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 1 E 789/16 Ge -, Seite 15 des Beschlussabdrucks und Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 E 77/19 Ge -, Seite 12 des Beschlussabdrucks). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; soweit die tenorierte Anordnung hinter dem gestellten Antrag zurückbleibt, schlägt sich dieses geringfügige Unterliegen nicht in einer Kostenquotelung nieder. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Sie hat keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen sowie auch im Übrigen das Verfahren nicht maßgeblich gefördert. Daher entspricht es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, ihre Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Vorliegend geht es um die Beförderungsauswahl für eine nach A 11 ThürBesG bewertete Planstelle. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 VO 316/14 - und Beschluss vom 16. November 2016 - 2 VO 224/16 -), der das Gericht folgt, ist der Streitwert entsprechend § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a. F.), Satz 2 bis 4 GKG zu bestimmen. Ausgangspunkt ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Satz 2 bis 4 GKG die Hälfte der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und von Bezügebestandteilen, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Maßgebender Bezugspunkt einer nach § 52 Abs. 6 GKG vorzunehmenden Streitwertberechnung ist das Endgrundgehalt (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, zitiert nach juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 VO 316/14 -; Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 1 K 202/16 Me -; Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 K 36/20 Ge -) des angestrebten Amtes bei Klageerhebung (vgl. § 40 GKG). Der sich so ergebende Betrag ist gemäß Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen zu halbieren. Wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt im Anschluss an diese Ermittlung des Viertels des 12fachen Endgrundgehaltes der begehrten Stelle (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 VO 316/14 -) keine weitere Reduzierung auf die Hälfte entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Denn es ist verfassungsrechtlich regelmäßig geboten, bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren umfassend den Neubescheidungsanspruch der Antragstellerin zu prüfen. Bereits mit dem Ausgang dieses Verfahrens wird praktisch über den endgültigen Erfolg in der Hauptsache entschieden (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, zitiert nach juris). Ausgehend hiervon ist von einem Endgrundgehalt für die mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertete Planstelle im Zeitpunkt des Antragseingangs am 19. Oktober 2021 i. H. v. 4.497,01 Euro auszugehen. Die Höhe der allgemeinen ruhegehaltsfähigen Zulage nach den Allgemeinen Vorbemerkungen der Anlage 1 zu ThürBesG II. 7
- b)beträgt gemäß Anlage 8, Tabelle 1 98,81 Euro. Ein Viertel des zwölffachen Betrages der Summe dieser Beträge (1/4 x 12 x 4.495,82 Euro) ergibt 13.787,46 Euro. Permalink: https://openjur.de/u/2385198.html ( https://oj.is/2385198 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 22 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.