Rubrum IM NAMEN DES VOLKES Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Neustadt a.d. Aisch In dem Strafverfahren gegen ... geboren am ... in ...ledig, Beruf: Youtuber, Staatsangehörigkeit: wohnhaft: ... Verteidiger: Rechtsanwalt ... wegen Beleidigung u.a. aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.10.2021, an der teilgenommen haben: Richterin am Amtsgericht W... als Strafrichterin Staatsanwältin R... und Rechtsreferendarin ... als Vertreter der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt ... als Verteidiger JSekr´in ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Tenor 1. Der Angeklagte ist schuldig der Beleidigung in drei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung und der Verleumdung und der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen. 2. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 185 , 187 , 194 , 223 I, 224 I Nr. 2, 230 I, 303 I, 303c , 52 , 53 StGB Gründe I. ... II. 1. Am 03.08.2019 um 17:50 Uhr sagte der Angeklagte an seinem Wohnhaus, ... in ... zu POM "Halt's Maul, ich warte schon seit zwei Stunden auf Euch!", um seine Missachtung auszudrücken. Grund für diese Äußerung war, dass die Polizeikräfte nach Meinung des Angeklagten nicht schnell genug auf dessen Anruf und Anforderung zu dessen Wohnanwesen ausgerückt waren. Strafantrag wurde durch den Geschädigten und den Dienstvorgesetzten form- und fristgerecht gestellt. 2. Am 08.08.2019 warf der Angeklagte an seinem Wohnhaus um 01:00 Uhr einen Backstein auf den Geschädigten ... . Der Stein traf den Geschädigten am linken Unterarm, wodurch dieser - wie von dem Angeklagten vorhergesehen und jedenfalls billigend in Kauf genommen - eine leichte Prellung erlitt, für 4 Tage Schmerzen verspürte und den Arm in dieser Zeit nicht bewegen konnte. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung - soweit erforderlich - ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. 3. Am 09.08.2019 um 12:00 Uhr sendete der Angeklagte von seiner Wohnadresse einen Live-Stream, in welchem er die Polizeibeamten der Polizeiinspektion Neustadt a.d. Aisch beschimpfte. Um seine Missachtung gegenüber den Polizeibeamten der Polizeiinspektion Neustadt a.d. Aisch auszudrücken, äußerte der Angeklagte dabei insbesondere Folgendes: "Den Großteil von der Neustädter Polizei kann man in die Tonne treten", "so ein asoziales Verhalten von Polizisten", "ich überlege gerade ernsthaft, wie ich dafür sorgen kann, dass die Bullen ihren verfickten Job machen", "bis die Polizei endlich mal nach sechs Jahren begreift, dass die da ihren verdammten fetten hässlichen Arsch hoch kriegen müssen", "ich kann nicht mal die Polizei rufen, weil die ihren scheiß Arsch nicht hoch kriegen" und "ich weiß, dass Ihr Wichser zuseht ". Strafanträge wurden durch die Geschädigten und den Dienstvorgesetzten form- und fristgerecht gestellt. 4. Am 06.09.2019 gegen 22.50 Uhr verletzte der Angeklagte an seinem Wohnanwesen den ... indem der Angeklagte dem Geschädigten durch den Zaun seines Anwesens mindestens einmal mit einer Taschenlampe auf die Stirn schlug. Der Geschädigte ... hatte den Angeklagten zuvor zusammen mit einem Begleiter verbal provoziert. Durch den Schlag erlitt der Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine blutende Wunde an der Stirn und Schmerzen. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. 5. Am 23.11.2019 um ca. 15:15 Uhr führte der Angeklagte in seinem Wohnanwesen ein Telefonat mit dem Geschädigten PHM ... welcher sich zu dieser Zeit im Dienst auf der Polizeiinspektion Neustadt a.d. Aisch befand. Der Angeklagte zeigte im Rahmen des Telefonats eine Ruhestörung durch Hater vor seinem Haus an. Unmittelbar nachdem der Angeklagte das Telefonat beendet hatte, sagte dieser, das Telefon noch in der Hand haltend - eindeutig bezogen auf PHM ... - "Arschloch ", um seine Missachtung gegenüber dem Geschädigten auszudrücken. Dieses Telefonat, ebenso wie die anschließende Äußerung "Arschloch" wurden durch den Angeklagten mittels eines Live-Streams in Echtzeit, welchen 226 Zuschauer live verfolgten, ins Internet gestellt und sodann über YouTube im Internet veröffentlicht. Das YouTube-Video wurde 9.686 Mal aufgerufen. Die Stimme des Geschädigten PHM ... war weder in dem Live-Stream noch in dem You-Tube-Video zu hören. Strafantrag wurde durch den Geschädigten und den Dienstvorgesetzten form- und fristgerecht gestellt. 6. Am 23.12.2019 ab 17:18 begaben sich die anderweitig Verurteilten ... und ... zu dem Anwesen des Angeklagten. ... und ... positionierten sich unmittelbar vor dem Anwesen auf öffentlichem Verkehrsgrund, um den Angeklagten hierdurch zu provozieren. Infolgedessen begab sich der Angeklagte auf den Balkon seines Wohnhauses und zwischen dem Angeklagten und den anderweitig Verurteilten entwickelte sich ein Streitgespräch. Im Zuge dieses Streitgesprächs bezeichnete der Angeklagte die anderweitig Verurteilten unter anderem als "Hurensohn ", "verfickter Bastard ", "hässliche Hurensöhne ", "Angeber ", "abgefuckter Bastard ", "hässliche Hackfressen " und "Looser ", um seine Missachtung über ... und ... auszudrücken. Der anderweitig Verurteilte ... äußerte gegenüber dem Angeklagten unter anderem "dein Vater hat in deine Mutter neigewichst ", "reden wir nochmal übern ..., der hat dich ja nicht gut erzogen", "ich hab gehört, der ... wollte dich abtreiben " und "ich glaub, der ... der hat echt viele Worte dir beigebracht ", um - gerade unter Erwähnung des verstorbenen Vaters des Angeklagten - seine Missachtung gegenüber dem Angeklagten auszudrücken und diesen zu provozieren. Der anderweitig Verurteilte ... äußerte zum Angeklagten "auch bei Plural musst du Sie sagen, wärst du in der Schule gewesen, wüsstest du das " und bezeichnete den Angeklagten mehrfach als "...le ", um seine Missachtung für diesen auszudrücken und den Angeklagten zu provozieren. Als der Angeklagte schließlich wutentbrannt ankündigte, nun nach unten zu kommen und ... und ... zu schlagen, frohlockte der anderweitig Verurteilte ... "wir bringen ihn in Knast". Durch die vorgenannten Äußerungen von ... und ... provoziert begab sich der Angeklagte schließlich aus seinem Wohnanwesen heraus zu ... und ... . Dort schlug der Angeklagte mit der Faust gegen die Schulter des ... . Anschließend schlug der Angeklagte mit der rechten Hand gegen die rechte Schulter des ... und ... erlitten durch die Schläge jeweils Schmerzen an der Schulter, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. Strafantrag wurde jeweils form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung - soweit erforderlich - ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. 7. Der Angeklagte veröffentlichte am 12.06.2020 ein Video auf seinem YouTube-Kanal und ein Restreaming eines Videos, in dem er seinen Unmut über die Arbeit der Polizeiinspektion Neustadt a.d. Aisch zum Ausdruck brachte und sich folgendermaßen wörtlich äußerte: " Bei den ersten drei Mal war der Herr ... dran, so heißt der Dienststellenleiter von der Schicht, die heute Morgen da war oder von heute Mittag. Der kann mich etz auch anzeigen deswegen, ist mir scheißegal. Der hat sein ... Der macht seinen Job net. Der macht nie seinen Job ." und "...und der hat einfach seinen Job net gemacht, den ganzen Tag net. Und der macht schon seit Jahren seinen Job net. Die hocken wahrscheinlich in der Dienststelle oder in Auto irgendwo und... Gut in Amerika würde man sagen, sie futtern Donuts. Hier in Deutschland genners wahrscheinlich her und zocken am Handy. Nä, kennt mer ja, deutsche Arbeitsmoral, wenn der Chef net da ist, wird am Hand gezockt. " Dieses Video wurde bereits während des Livestreams 26.007 Mal aufgerufen. Der Angeklagte wusste, dass diese Aussagen nachweislich falsch sind. Am 12.06.2020 war zudem eine Polizeistreife bei dem Anwesen des Angeklagten in ..., welche dort präventiv tätig wurde. Der Angeklagte beabsichtigte damit, den Geschädigten in der öffentlichen Meinung als verachtenswert erscheinen zu lassen. Wie der Angeklagte wusste, lagen keine Erkenntnisse dazu vor, dass der Geschädigte ... tatsächlich seiner Arbeit nicht nachkommt oder während der Arbeitszeit auf seinem Handy "zockt". Strafantrag wurde durch den Geschädigten und den Dienstvorgesetzten form- und fristgerecht gestellt. 8. Am 04.03.2021 fand vor dem Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch im führenden Verfahren ein erster Hauptverhandlungstermin statt. Im Anschluss an ein zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung geführtes Verständigungsgespräch wurde dem Angeklagten durch das Gericht ausdrücklich mitgeteilt, dass angesichts der vermeintlichen einschlägigen Rückfälle innerhalb der Bewährungszeit aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt vom 24.06.2019 eine nochmalige Bewährung nur dann in Betracht komme, wenn der Angeklagte seinen möglichen Anteil dazu leistet, dass künftige Straftaten verhindert werden können. Hierzu gehöre angesichts der Außergewöhnlichkeit der entstandenen Dynamik auch und vor allem, dass der Angeklagte seine You-Tube-Aktivitäten stark reduziere bzw. beende. Nachdem eine Verständigung nicht zustande gekommen war, wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt. Am 11.03.2021 gegen 15:20 Uhr stellte der Angeklagte sodann den in dieser Sache mittlerweile rechtskräftig Verurteilten ... auf seinem Grundstück fest, der zuvor - in Kenntnis des entgegenstehenden Willens des Angeklagten - über das geschlossene Eingangstor kletterte, um auf das Grundstück zu gelangen. Er verletzte den Geschädigten ... sodann, indem er ihn mit dem rechten Arm in den Schwitzkasten nahm und ihm mindestens viermal mit der linken Faust gegen den Kopf schlug. Wie vom Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen brach hierdurch die Brille des Geschädigten, wodurch ein Sachschaden von 142,50 EUR entstand. Ferner erlitt der Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine blutige Schürfwunde am Nasenrücken und Halsschmerzen. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. 9. Am 02.08.2021 um 02:55 Uhr beleidigte der Angeklagte an seiner Wohnanschrift in ... ... die beiden uniformierten Polizeibeamten PHM ... und PHM ... der Polizeiinspektion Neustadt an der Aisch mit den Worten: " Ihr Deppen kommt erst, wenn ich anrufe ", um seine Missachtung den Polizisten gegenüber auszudrücken. Strafanträge wurden durch die Geschädigten und den Dienstvorgesetzten form- und fristgerecht gestellt. III. Die Feststellungen unter Ziffer I. beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Bericht des Bewährungshelfers im Verfahren ... . Die Feststellungen zur Häufigkeit und Erforderlichkeit der Polizeieinsätze am Anwesen des Angeklagten beruhen drüber hinaus auf den glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen ...und ... . Die Sachverhalte unter Ziffer II. stehen fest aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten, das durch die durchgeführte Beweisaufnahme gestützt wird. 1. Der Angeklagte hat zu sämtlichen Tatvorwürfen ein Geständnis abgelegt, an dessen Wahrheit das Gericht keine Zweifel hat. Hauptursache der Taten seien nach der Einlassung des Angeklagten die vorgenannten andauernden Provokationen durch Hater. Diese führten bei ihm aufgrund der angestauten Emotionen zu einer Reaktion in Form der Begehung entsprechender Straftaten.
- a)Soweit er die örtlichen Polizeikräfte beleidigte (Ziffern II. 1, 3, 5, 9) gab der Angeklagte an, dass er mit der Polizeiarbeit der Polizeiinspektion Neustadt a.d. Aisch zwar grundsätzlich zufrieden sei. In den betreffenden Fällen hätten die Polizeikräfte nach seinem Empfinden aber zu lange gebraucht, um zu seinem Wohnanwesen zu kommen. Dies habe dazu geführt, dass er mit seinen Unmutsäußerungen über das Ziel hinausgeschossen sei. Der Angeklagte entschuldigte sich in der Hauptverhandlung beim Geschädigten ... für die unter Ziffer II.1 festgestellte Äußerung.
- b)Zu Ziffer II.2 ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, der Geschädigte habe den betreffenden Backstein zuerst in Richtung des Angeklagten geworden und dieser habe ihn sodann zurückgeworfen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er dadurch Verletzungen beim Geschädigten hervorrufen könnte.
- c)Zu Ziffer II.4 legte der Angeklagte außerdem dar, zuvor durch den Geschädigten provoziert worden zu sein und aufgrund der entstandenen aufgeladenen Stimmung entsprechend reagiert zu haben. Er habe zwar nicht gezielt mit der Taschenlampe schlagen wollen, jedoch billigend in Kauf genommen, dass er den Geschädigten durch den Schlag, auch mit der Taschenlampe, verletzen kann. Der Angeklagte erklärte sich außerdem mit der form- und entschädigungslosen Einziehung der sichergestellten Taschenlampe einverstanden.
- d)Zu Ziffer II.6 äußerte der Angeklagte, die Sachverhaltsschilderung in der Anklageschrift treffe zu. Die Kontaktaufnahme sei nicht durch ihn, sondern durch die Geschädigten ... und ... erfolgt. Er sei durch diese erheblich provoziert worden.
- e)Zu II.7 räumte der Angeklagte ein, ihm sei bewusst gewesen, dass die Äußerungen über den Geschädigten ... objektiv der Unwahrheit entsprechen. Er sei mit der ihn betreffenden Polizeiarbeit nicht zufrieden gewesen und habe sich daher zu den entsprechenden Äußerungen hinreißen lassen. Ihm sei aber durchaus bewusst gewesen, dass die Polizeiinspektion Neustadt a.d. Aisch auch andere Einsätze habe, die ebenfalls abgewickelt werden müssen.
- f)Zu II.8 gab der Angeklagte ergänzend zu seiner geständigen Einlassung an, zunächst nicht gesehen zu haben, dass der Geschädigte ... eine Brille trug. Der Geschädigte ... habe zuvor widerrechtlich das Grundstück des Angeklagten betreten, weshalb dieser den Geschädigten in den Schwitzkasten genommen und geschlagen habe. Er sei am entsprechenden Tag bereits zuvor von seiner eigenen Alarm-Anlage geweckt worden und wurde im weiteren Tagesverlauf immer wieder durch diese gestört. Schließlich wurde es ihm zu viel. Die Alarmanlage funktioniere anhand eines Bewegungsmelders, welcher den Bereich des Grundstücks des Angeklagten und ca. einen Meter des davor liegenden öffentlichen Verkehrsraum erfasse und filme. Der Angeklagte entschuldigte sich außerdem in der Hauptverhandlung beim Geschädigten ... . 2. Die vorgenannte Einlassung des Angeklagten wird durch die Angaben der einvernommenen Zeugen und die weitere Beweisaufnahme im Wesentlichen gestützt.
- a)Jedoch wurde die Behauptung des Angeklagten zu Ziffer II.2, der Geschädigte habe seinerseits zuerst den Backstein nach dem Angeklagten geworfen, durch den Geschädigten ... nicht bestätigt. Der Zeuge räumte nach entsprechender Belehrung gem. § 55 StPO allerdings ein, der Körperverletzung seien wechselseitige Beleidigungen vorausgegangen. Zum Grund des Besuchs gab der Geschädigte an, er sei gemeinsam mit Freunden zum Anwesen des Angeklagten gefahren, da er "sich das einmal anschauen" und Selfies vor dem Haus des Angeklagten machen wollte. Hierzu sei er extra aus Koblenz angereist. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Auch bestehen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Insbesondere belastete sich dieser durch seine Aussage teilweise auch selbst, sodass das Gericht keine Anhaltspunkte dafür erkennen kann, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte durch Schilderung eines zuvor erfolgten Backsteinwurfs durch den Geschädigten, seine eigene Tathandlung herunterspielen bzw. rechtfertigten wollte.
- b)Ergänzend zu der geständigen Einlassung des Angeklagten zu Ziffer II.4 beruhen die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen auf der glaubhaften Aussage des insoweit glaubwürdigen Zeugen ... wie den von den Verletzungen gefertigten Lichtbildern und dem verlesenen ärztlichen Untersuchungsbericht. Außerdem gab der Geschädigte ... im Rahmen seiner Einvernahme an, er habe sich in erheblich alkoholisierten Zustand zum Anwesen des Angeklagten begeben, weil er neugierig gewesen sei. Der Zeuge habe allerdings nicht auf dem Grundstück des Angeklagten, sondern auf öffentlichem Grund gestanden. Man habe den Angeklagten vor dessen Anwesen aufgefordert, herauszukommen. Der Angeklagte habe den Geschädigten sodann beleidigt und mehrfach aufgefordert, zu verschwinden. Der Geschädigte ließ sich hiervon nicht beeindrucken und es folgten wechselseitige Beleidigungen. Nachdem der Geschädigte schließlich seinen Finger durch den Zaun des Angeklagten steckte, um diesen zu provozieren, habe der Angeklagte den Geschädigten mit der Taschenlampe geschlagen. Die vorgenannten Angaben stehen im Einklang mit den Angaben des Zeugen der den Sachverhalt glaubwürdig in ähnlicher Weise schilderte.
- c)Die zum Sachverhalt Ziffer II.6 einvernommenen, in diesem Zusammenhang inzwischen rechtskräftig wegen Beleidigung verurteilten Zeugen ... und ... bestätigten den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen. Insbesondere räumten die Zeugen auch die durch sie erfolgten Provokationen und Beleidigungen zu Lasten des Angeklagten ein. Der Zeuge ... relativierte diese jedoch und rechtfertigte sein Verhalten im Wesentlichen damit, der Angeklagte habe sich in seinen YouTube-Videos unangemessen geäußert und u.a. den Holocaust verherrlicht. Man habe sich daher berufen gefühlt, den Angeklagten zur Rede zu stellen, es sei ein Akt der Zivilcourage gewesen. Der Angeklagte habe außerdem mit den Beleidigungen begonnen. Ähnliches gibt auch der Zeuge ... in seiner Zeugenvernehmung an. Beide hätten gewusst, dass der Angeklagte vorbestraft sei. Dass dieser trotzdem weiter Straftaten beging, habe man nicht hinnehmen wollen. Nachdem einige Tage vorher die Semester-Prüfungen des gemeinsamen Medizinstudiums abgeschlossen waren, habe er gemeinsam mit dem Zeugen ... zunächst auf dem Weihnachtsmarkt in Nürnberg gefeiert. Sodann sei man auf die Idee gekommen, zum Anwesen des Angeklagten zu fahren. Diesen Aussagen kann so nicht gefolgt werden. Dass die beiden vorgenannten Zeugen ihr Verhalten durch die getätigten Aussagen schönzureden versuchen, wird insbesondere beim Vergleich mit den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahmen des Angeklagten und der Geschädigten deutlich. Zwar ist hierauf erkennbar, dass der Angeklagte mit den Beleidigungshandlungen begann. Jedoch verschwiegen die Zeugen in ihren Aussagen, dass sie den Angeklagten augenscheinlich im vollen Bewusstsein dessen leichter Reizbarkeit durch ihre überheblichen, süffisanten Äußerungen ganz erheblich und in höchstem Maße verwerflich provozierten. Auch ist auf den Videoaufnahmen deutlich hörbar, dass der Geschädigte ... die Kameraaufnahmen bewusst fertigte, um etwaige Straftaten des Angeklagten aufzuzeichnen und diesem zu schaden.
- d)Ergänzend zur geständigen Einlassung des Angeklagten beruhen die unter Ziffer II.8 getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe auf den insoweit glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Zeugen ... . Zum Anlass seiner Anwesenheit am Anwesen des Angeklagten befragt, räumte der in diesem Zusammenhang inzwischen rechtskräftig wegen Hausfriedensbruch verurteilte Zeuge ein, dem negativen Personenkult um den Angeklagten anzugehören. Er sei zum Zeitpunkt des Betretens des Grundstücks erheblich alkoholisiert gewesen. Im Übrigen werden die Feststellungen unter Ziffer II. auch durch die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen zu den Ziffern 3, 4, 5 und 8, sowie die verlesenen Strafanträge und die in Augenschein genommenen Lichtbilder gestützt. Aufgrund der umfassenden Würdigung sowohl der Einlassung des Angeklagten als auch der durchgeführten Beweisaufnahme kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass sich der Sachverhalt wie unter Ziffer II. geschildert zugetragen hat. IV. Durch die vorgenannten Handlungen hat sich der Angeklagte wie im Tenor bezeichnet schuldig gemacht. 1. Aufgrund der unter Ziffer II. 1, 3, 5 Sachverhalte ist der Angeklagte der Beleidigung in drei Fällen gem. §§ 185 , 194 , 53 StGB schuldig. 2. Die unter Ziffer II. 2 und 4 geschilderten Sachverhalte sind strafbar als gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen gem. §§ 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr.2, 53 StGB. 3. Hinsichtlich des unter Ziffer II.6 geschilderten Sachverhalts hat sich der Angeklagte der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung gem. §§ 185 , 194 , 223 Abs.1, 230 Abs.1, 52 StGB schuldig gemacht. 4. Wegen des unter Ziffer II. 7 geschilderten Sachverhalts hat sich der Angeklagte der Verleumdung gem. §§ 187 , 194 StGB schuldig gemacht. 5. In Bezug auf den unter Ziffer II.8 geschilderten Sachverhalt ist der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung gem. §§ 223 Abs.1, 230 Abs.1, 303 , 303c , 52 StGB schuldig. 6. Hinsichtlich des Sachverhalts unter Ziffer II.9 ist der Angeklagte der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen gem. §§ 185 , 194 , 52 StGB schuldig. 7. Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind für keine der vorgenannten Taten erkennbar.
- a)Der Angeklagte handelte bei keiner der gegenständlichen Taten in Notwehr i.S.d. § 32 StGB.
- aa)Hinsichtlich der unter Ziffer II. 1, 3, 5, 7, 9 dargestellten Taten bestehen schon keinerlei Anhaltspunkte für eine Notwehrlage.
- bb)Selbst wenn man entgegen den Ausführungen unter Ziffer III.2.
- a)hinsichtlich Ziffer II.2 den Angaben des Angeklagten, der Geschädigte habe den Backstein zuerst geworfen, folgt, würde dies nicht zu einem Notwehrrecht des Angeklagten führen. Denn ein gegenwärtiger Angriff und damit eine Notwehrlage hätte zum Zeitpunkt des Steinwurfs durch den Angeklagten nicht mehr vorgelegen, da er bereits angeschlossen gewesen wäre. Auch nach den Ausführungen des Angeklagten gab es außerdem keinerlei Anhaltspunkte, dass weitere gleichgeartete Handlungen unmittelbar bevorgestanden hätten.
- cc)Da dem Geschehen unter Ziffer II.4 wechselseitige Beleidigungen vorausgingen, muss auch hier eine Notwehrlage für den Angeklagten verneint werden. Doch auch wenn man davon ausgehen würde, dass die unter Ziffer II.4 festgestellten Provokationen und Beleidigungen durch den Geschädigten einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf die Ehre des Angeklagten darstellen, war die gegenständliche Körperverletzungshandlung ausweislich des Videos vom Geschehensablauf schon nicht geeignet, um den Beleidigungen und Provokationen durch den Geschädigten Einhalt zu gebieten. Darüber hinaus wäre sie auch nicht erforderlich i.S.d. § 32 Abs.2 StGB. Der Angeklagte hatte zum Zeitpunkt der Tathandlung bereits die örtlichen Polizeikräfte informiert. Es war somit mit deren alsbaldigen Eintreffen zu rechnen. Private Notwehr ist gegenüber staatlicher Hilfe grundsätzlich subsidiär. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass -je nach aktueller Auslastung der zuständigen Streife- eine gewisse Wartezeit möglich ist. Sofern -wie hier- kein Risiko einer nicht ganz unerheblichen Gütereinbuße im Falle des Zuwartens besteht, ist ein solches grundsätzlich zumutbar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Provokationen durch den Geschädigten im Rahmen eines gegenseitigen Dialogs mit wechselseitigen Beleidigungen erfolgten. Die -wie bereits erläutert nicht durch Notwehr gedeckten- Beleidigungen durch den Angeklagten gegenüber dem Geschädigten trugen zur Angespanntheit der Situation vor Ort bei. Dem Angeklagten wäre daher ein entsprechendes Zuwarten, auch unter Berücksichtigung der Provokationen zuzumuten gewesen.
- dd)Gleiche Erwägungen gelten auch für die Beleidigungen und Körperverletzungen durch den Angeklagten zu Lasten der Geschädigten ... und ... (Ziffer II.6). Da der Angeklagte zuerst Beleidigungen aussprach, liegt schon keine Notwehrlage vor. Die vor der ersten durch den Angeklagten ausgesprochenen Beleidigung liegenden Provokationen der Geschädigten hatten zu diesem Zeitpunkt noch kein Ausmaß erreicht, das zur Annahme eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs i.S.d. § 32 StGB führt. Darüber hinaus wäre keine der Tathandlungen geeignet gewesen, den Beleidigungen durch die Geschädigten Einhalt zu gebieten. Auch hier wäre dem Angeklagten außerdem die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe zuzumuten gewesen. Zwar wird nicht verkannt, dass die Provokationen durch die vorgenannten Geschädigten ganz erheblich waren. Jedoch hat der Angeklagte auch in diesem Fall durch seine eigenen Beleidigungen und sein aggressives Auftreten zu einem Aufheizen der Stimmung vor Ort beigetragen. Es war somit für den Angeklagten zumutbar, bis zum Eintreffen der Polizeikräfte zu warten.
- ee)Soweit der Angeklagte den Geschädigten ... in den Schwitzkasten nahm und mit der Faust auf den Kopf schlug (Ziffer II.8) war dies ebenfalls nicht das mildeste, zur Verfügung stehende Mittel, um dem durch den Geschädigten begangenen Hausfriedensbruch zu begegnen. Der Angeklagte war dem offensichtlich erheblich alkoholisierten Geschädigten nicht zuletzt aufgrund seiner Statur körperlich weit überlegen. Es hätte ihm somit das bloße Festhalten des Geschädigten bis zum Eintreffen der Polizeikräfte als mildere, gleich gut geeignete Handlungsalternative zur Verfügung gestanden.
- ff)Rein vorsorglich sei erwähnt, dass hinsichtlich keiner der vorgenannten Handlungen ein Notwehrexzess i.S.d. § 33 StGB gegeben wäre. Für ein Überschreiten der Notwehrgrenzen aufgrund Verwirrung, Furcht oder Schrecken durch den Angeklagten bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Überschreitung der Notwehrgrenzen aus sthenischen Affekten, wie z.B. Wut fällt jedoch nicht unter den Anwendungsbereich der Norm. Eine Erweiterung des § 33 StGB auf solche Affekte kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sie zu einer den asthenischen Affekten entsprechenden Bewusstseinstrübung führen.
- b)Anhaltspunkte für sonstige Rechtfertigungsgründe bestehen nicht. Ein rechtfertigender Notstand i.S.d. § 34 StGB scheitert hinsichtlich der unter II. 2, 4, 6, 8 genannten Taten daran, dass die jeweilige bestehende Gefahr auch anders - nämlich durch ein Verbleiben des Angeklagten in seinen Wohnräumen- abwendbar gewesen wäre. Bei der Frage der anderweitigen Abwendbarkeit i.S.d. § 34 StGB ist nämlich auch Flucht und ebenso wie unter
- a)
- bb)bis
- dd)erläutert die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe als Alternative in Betracht zu ziehen. Hinsichtlich der unter Ziffer II.8. beschriebenen Tat war lediglich das Festhalten des Geschädigten ... nicht aber die Körperverletzung durch den Angeklagten vom Festnahmerecht des § 127 Abs.1 StPO umfasst.
- c)Auch sind für keine der Taten konkrete Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine verminderte oder aufgehobene Einsicht- und Steuerungsfähigkeit und somit eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten schließen lassen. Hieran vermag auch die Feststellung des Bewährungshelfers, dem Angeklagten sei eine Intelligenzminderung und neuropsychologische Teilleistungsstörung mit Legasthenie und Aufmerksamkeitsdefiziten attestiert worden, nichts zu ändern. Anlass des Gutachtens war die Frage, ob eine rechtliche Betreuung für den Angeklagten erforderlich sei. Eine solche wurde nicht eingerichtet. Zwar kann eine Intelligenzminderung grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der §§ 20 , 21 StGB fallen. Für die Frage der Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit spielt jedoch vor allem der Grad der Intelligenzminderung eine gravierende Rolle. Außerdem ist hierbei die Persönlichkeit des Täters und die Frage, wie sich die Intelligenzminderung auf Handlungsund Erkenntnisfähigkeiten des Täters auswirkt, von Relevanz. Eine leichte bis mittelgradige Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber noch nicht. Die Persönlichkeitsstruktur mit der Intelligenzminderung des Angeklagten kann gleichwohl auf Strafzumessungsebene Relevanz entfalten.
- d)Mangels Gefahr für eines der in § 35 StGB enumerativ aufgeführten Rechtsgüter scheidet auch ein entschuldigender Notstand hinsichtlich sämtlicher Taten aus. V. Für die unter II. 1-9 dargestellten Taten ist gem. §§ 53 , 54 StGB nach entsprechender Bemessung der Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. 1.
- a)Hinsichtlich der Beleidigungen zu Lasten der Geschädigten ... (II.1), ... (II.5), ... und ... (II.9), sowie den Angehörigen der Polizeiinspektion Neustadt a. d. Aisch (II.3) ist jeweils 185 StGB für die Festlegung des Strafrahmens heranzuziehen. Die Beleidigungen zu Lasten der Angehörigen der Polizeiinspektion Neustadt a.d. Aisch und des Geschädigten ... wurden jeweils per Livestream aufgezeichnet. Für diese öffentliche Begehung beträgt die Strafe demnach jeweils Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, § 185 Var.2 StGB. Im Übrigen ist vom Strafrahmen des § 185 Var.1 StGB auszugehen.
- b)Bei der Strafzumessung im engeren Sinn ist zu Gunsten des Angeklagten bei der jeweiligen Bemessung der Einzelstrafen sein vollumfängliches Geständnis zu werten. Auch hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung beim Geschädigten entschuldigt, was sich für diese Tat zu Gunsten des Angeklagten auswirkt. Außerdem wird strafmildernd berücksichtigt, dass sich der Angeklagte aufgrund der seit Jahren bestehenden, besonderen Situation in einem psychischen Belastungszustand befunden hat. Hier wirkt sich auch die bereits angesprochene, besondere Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten aus. Die Gesamtschau lässt erkennen, dass der Angeklagte bei einer drohenden oder bestehenden Konfrontation mit Hatern schnell aggressiv wird und sich im weiteren Verlauf des Geschehens oft so sehr in den aktuellen Zustand hereinsteigert, dass seine verbale und physische Hemmschwelle erheblich sinkt. In diesem Zusammenhang ist auch die oben aufgeführte Intelligenzminderung des Angeklagten von Relevanz, die zu einer zusätzlichen Herabsetzung dieser Hemmschwelle führen mag und daher ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen ist. In den vorliegenden Fällen muss einschränkend allerdings berücksichtigt werden, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben grundsätzlich mit der Polizeiarbeit der Polizeiinspektion Neustadt a.d. Aisch zufrieden war. Dass der Angeklagte dennoch die eingesetzten und zur Polizeiinspektion Neustadt a.d. Aisch gehörigen Polizeibeamten beleidigte, ist vor allem vor dem Hintergrund der bestehenden, auch für die örtliche Polizei erheblich belastenden Situation straferhöhend zu werten. Strafschärfend ist auch jeweils zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft ist. Darüber hinaus stand er zu sämtlichen Tatzeitpunkten unter laufender Bewährung aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 24.06.2019. Auch wenn dieser erst am 12.09.2019 rechtskräftig wurde, ist vor allem hinsichtlich der Beleidigung zu Lasten des Geschädigten ... vom 03.08.2019 von einer besorgniserregend hohen Rückfallgeschwindigkeit auszugehen. Hinsichtlich des Sachverhalts Ziffer II.9 ist darüber hinaus strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwei Personen in Tateinheit beleidigte. Aus diesem Grund erscheint auch die Verhängung von Geldstrafen gegen den Angeklagten nicht geeignet, um in ausreichendem Maße auf diesen einzuwirken. Geldstrafen haben in der Vergangenheit nicht ausgereicht, um ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. Daher sind hinsichtlich der vorgenannten Beleidigungen gem. § 47 Abs.1 StGB jeweils kurze Freiheitsstrafen zu verhängen.
- c)Ausgehend von den vorgenannten Erwägungen erscheinen folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen: Hinsichtlich der Beleidigung zu Lasten des Geschädigten ... vom 03.08.2019 (II.1): 2 Monate; Hinsichtlich der Beleidigung zu Lasten der Angehörigen der Polizeiinspektion Neustadt a.d. Aisch vom 09.08.2019 (II.3): 3 Monate; Hinsichtlich der Beleidigung zu Lasten des Geschädigten ... vom 23.11.2019 (II.5): 2 Monate; Und hinsichtlich der Beleidigung zu Lasten der Geschädigten ... und ... vom 02.08.2021 (II.9): 3 Monate. 2.
- a)Im Hinblick auf die gefährliche Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten ... vom 08.08.2019 (Ziffer II.2) ist die zu erkennende Strafe gem. § 224 Abs.1 StGB innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu bemessen. Es liegt kein minder schwerer Fall i.S.d. § 224 Abs.1 Halbsatz 2 StGB vor, sodass eine Strafrahmenverschiebung nicht angezeigt ist. Hierbei verkennt das Gericht im Rahmen der veranlassten Gesamtwürdigung nicht, dass aufgrund der zuvor geschilderten, jahrelangen Vorgeschichte schon die bloße Anwesenheit des Geschädigten am Anwesen des Angeklagten durch diesen als Provokation aufgefasst wurde. Auch wird berücksichtigt, dass sich der Angeklagte aus eben diesem Grund in einem Zustand erheblicher emotionaler Erregung und der leichten Reizbarkeit befand. Jedoch ist demgegenüber auch zu berücksichtigen, dass der Wurf mit dem Backstein beim Geschädigten zu nicht nur unerheblichen Verletzungen führte. So war dessen Arm mehrere Tage so stark geschwollen, dass er ihn kaum bewegen konnte.
- b)Innerhalb des vorgenannten Strafrahmens sind das Geständnis des Angeklagten und seine psychische Belastungssituation aufgrund der seit Jahren andauernden Störungen durch die Hater-Szene strafmildernd zu berücksichtigen. Außerdem wirkt sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass sich dieser aufgrund der Beleidigungen durch den Geschädigten provoziert fühlte. Zwar war auch der Angeklagte an dem Aufschaukeln der Situation vor Ort nicht unbeteiligt. Hierbei wird aber berücksichtigt, dass für eine Provokation des Angeklagten -mittlerweile für die entsprechende Hater-Szene auch allgemein bekanntaufgrund der jahrelangen Belastungssituation bereits wenige, niederschwellige Äußerungen ausreichen. Insbesondere wird hierbei auch berücksichtigt, dass der Geschädigte den Angeklagten in vollem Bewusstsein dessen leichter Reizbarkeit und alleine aus Sensationslust an seinem Wohnort aufsuchte. Bei alledem darf aber auf der anderen Seite nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Wachstum der Reichweite des Angeklagten zu einem erheblichen Anteil auch der Hater-Szene zuzuschreiben ist und der Angeklagte somit -sich dessen voll bewusst- zu einem gewissen Grad von der Aufmerksamkeit durch diese Szene lebt, da die Höhe seines Einkommens hierdurch beeinflusst wird. Zusätzlich zu den unter Ziffer V.1 bereits genannten strafschärfend zu berücksichtigenden Zumessungskriterien (einschlägige Vorstrafe, hohe Rückfallgeschwindigkeit, Handeln in laufender Bewährung), die für sämtliche abgeurteilten Taten Geltung haben, wirken sich straferhöhend die vorgenannten, nicht unerheblichen Verletzungsfolgen aus. Ausgehend von den vorgenannten Zumessungserwägungen erscheint hinsichtlich Ziffer II.2 eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten tat- und schuldangemessen. 3.
- a)Auch hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten ... vom 06.09.2019 (II.4) ist vom vorgenannten Regelstrafrahmen des § 224 Abs.1 StGB auszugehen. Auch wenn man die nicht unerhebliche Provokation durch den Geschädigten berücksichtigt, wiegen demgegenüber die Verletzungsfolgen (blutende Wunde im Gesicht, Narbenbildung) so schwer, dass die Annahme eines minder schweren Falles nicht gerechtfertigt ist.
- b)Auch hier wirken sich zu Gunsten des Angeklagten die bereits ausgeführten allgemeinen Erwägungen (Geständnis, Vorgeschichte) aus. Zusätzlich wurde der Angeklagte auch durch den Geschädigten ... und dessen Begleiter ausweislich der Videoaufzeichnungen erheblich provoziert. Dass der Angeklagte sich in der konkreten Situation nicht anders zu helfen wusste, vermag diesem zwar keine Rechtfertigung im Rahmen des Notwehrrechts verschaffen. Jedoch ist die hier zutage tretende Überforderung des Angeklagten erheblich strafmildernd zu berücksichtigen. Strafmildernd wirkt sich außerdem aus, dass sich der Angeklagte mit der form- und entschädigungslosen Einziehung der sichergestellten Taschenlampe einverstanden erklärt hat. Zu Lasten des Angeklagten sprechen neben den bereits genannten Erwägungen die Verletzungsfolgen des Geschädigten. Dieser erlitt durch den Schlag eine stark blutende Wunde im Gesicht. Darüber hinaus birgt ein Schlag in den empfindlichen Gesichtsbereich -v.a. wenn dieser wie hier mit einem stumpfen Gegenstand ausgeführt wird- ein erhebliches Gefährdungspotential mit einem Risiko für schwere Verletzungsfolgen. Auch dies muss hier berücksichtigt werden, wenngleich in die Würdigung mit einfließt, dass der Angeklagte nicht mit voller Wucht zugeschlagen hat. Nach Abwägung sämtlicher Zumessungskriterien erscheint für die vorliegende Tat eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten tat- und schuldangemessen. 4.
- a)Im Zusammenhang mit dem Geschehen vom 23.12.2019 (II.6) stellt im Rahmen der tateinheitlich begangenen Delikte die vorsätzliche Körperverletzung das Delikt mit der schwersten Strafandrohung dar, sodass gem. §§ 223 Abs.1, 52 Abs.2 StGB Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe zu verhängen ist.
- b)Bei der Abwägung sind zu Gunsten des Angeklagten -wie zuvor- die bereits erläuterten Zumessungskriterien zu berücksichtigen. Von herausragender Bedeutung der Zumessung im konkreten Einzelfall ist die ganz erhebliche Provokation des Angeklagten durch die Geschädigten ... und ... . Beide hatten den Angeklagten über einen längeren Zeitraum erheblich provoziert und sich alleine zu diesem Zweck zum Anwesen des Angeklagten begeben. So wird aus der Aussage der Geschädigten "wir bringenihn in den Knast" deutlich, dass deren Ziel alleine darin bestand, die psychische Belastungssituation und die daraus resultierende leichte Reizbarkeit des Angeklagten auszunutzen, um diesem Schaden zuzufügen. Die Provokationen der Geschädigten überschritten selbst die Grenze zur Strafbarkeit und zielten in menschenverachtender Weise ganz bewusst auf die persönlichen wunden Punkte des Angeklagten. Dass sich dieser dadurch schließlich zu den Taten hinreißen ließ, ist unabhängig von der dogmatischen Frage der strafrechtlichen Rechtfertigung menschlich nachvollziehbar. Auch dass die Verletzungsfolgen als äußerst gering einzustufen sind -die Geschädigten erlitten lediglich kurzzeitig Schmerzen, eine ärztliche Behandlung war nicht erforderlich- wirkt sich zu Gunsten des Angeklagten aus. Zu Lasten des Angeklagten wiegen jedoch auch hier die bereits genannten Gesichtspunkte, insbesondere die Tatsache, dass er unter laufender einschlägiger Bewährung stand. Der Angeklagte hat sich der vorliegenden Konfrontation ausgesetzt, obwohl er aus der Vergangenheit wusste, dass entsprechende Zusammentreffen regelmäßig eskalieren. Dass hier mehrere Delikte in Tateinheit verwirklicht wurden, kommt ebenfalls erschwerend hinzu. Auch insoweit ist die Verhängung einer Geldstrafe daher nicht mehr geeignet, sodass gem. § 47 StGB eine kurze Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte erscheint für die gegenständliche Tat eine Einzelstrafe von 4 Monaten tat- und schuldangemessen. 5.
- a)Gem. § 187 Var.2 StGB beträgt die Strafe für die Verleumdung zu Lasten des Geschädigten ... vom 12.06.2020 (II.7) aufgrund der öffentlichen Begehung Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
- b)Neben dem Geständnis des Angeklagten ist die vorgenannte Belastungssituation strafmildernd zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten spricht auch hier - wie unter 1.
- b)ausgeführt, dass dem Angeklagten durchaus bewusst war, dass die örtlich zuständige Polizeidienststelle seit Jahren durch die Vielzahl der Einsätze am Anwesen des Angeklagten erheblich belastet ist. Wenngleich gesehen wird, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Äußerung aufgrund eines aktuellen Vorfalls mit Hatern in Rage befunden hat, sind die gegenständlichen Äußerungen vor diesem Hintergrund von gesteigerter Verwerflichkeit. Auch insoweit erscheint daher gem. § 47 StGB, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits unter laufender Bewährung stand, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe erforderlich. Es erscheint eine solche von 3 Monaten tat- und schuldangemessen. 6.
- a)Hinsichtlich des unter Ziffer II.8 festgestellten Sachverhalts vom 11.03.2021 zu Lasten des Geschädigten ... ist gem. §§ 223 Abs.1, 52 Abs.2 StGB vom Strafrahmen der vorsätzlichen Körperverletzung auszugehen.
- b)Zu Gunsten des Angeklagten ist neben den genannten allgemeinen Erwägungen zu berücksichtigen, dass sich der Geschädigte widerrechtlich auf dem Grundstück des Angeklagten aufgehalten und damit seinerseits eine Straftat zu Lasten des Angeklagten begangen hat. Der Geschädigte kletterte offensichtlich nur aus Spaß über den Zaun des Angeklagten, um diesen zu provozieren. Dass der Angeklagte den Geschädigten in erster Linie festsetzen wollte, ist demnach entsprechend mildernd zu berücksichtigen. Außerdem hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung beim Geschädigten entschuldigt. Zu Lasten des Angeklagten spricht neben den genannten allgemeinen Erwägungen, dass dieser mehrmals mit der Faust auf den empfindlichen Kopfbereich des Geschädigten einschlug. Faustschläge sind gegenüber Schlägen mit der flachen Hand von gesteigerter Gefährlichkeit. Richten sich diese gegen den Kopf, können schwere Verletzungen die Folge sein. Dies gilt umso mehr, weil die Schläge des Angeklagten aufgrund seiner Statur von erheblicher Wucht waren. Weiterhin wirkt sich straferhöhend aus, dass mehrere Delikte in Tateinheit verwirklicht wurden und die zerstörte Brille von nicht unerheblichem Wert war. Zuletzt ist folgendes in besonderem Maß strafschärfend zu berücksichtigen: Nur eine Woche vor dem gegenständlichen Vorfall, am 04.03.2021 fand vor dem Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch im hiesigen Verfahren ein erster Termin zur Hauptverhandlung statt. Auch wenn eine Verständigung nicht erzielt wurde und die Hauptverhandlung ausgesetzt werden musste, wurde dem Angeklagten auch in diesem Termin durch die Vorsitzende noch einmal deutlich gemacht, dass seine Lage aufgrund der zahlreichen Rückfälle innerhalb der laufenden Bewährungszeit durchaus ernst ist. Dennoch wartete der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht auf die Polizei, sondern überschritt sein Festnahmerecht, indem er den Geschädigten wie festgestellt schlug. Nach alledem erscheint insoweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten erforderlich und angemessen. 7. Schließlich ist aus den unter 1.-6. festgesetzten Einzelstrafen gem. § 53 Abs.1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
- a)Die Einsatzstrafe bildet hierbei gem. § 54 Abs.1 Satz 2 StGB die hinsichtlich Ziffer II.4 festgesetzte Einzelstrafe von 9 Monaten. Die Summe der Einzelstrafen von 3 Jahren und 6 Monaten darf hierbei nicht erreicht werden, § 54 Abs.2 Satz 1 StGB.
- b)In die Gesamtabwägung fließen sämtliche der vorgenannten Erwägungen, sowohl zu Gunsten, als auch zu Lasten des Angeklagten ein. Von gesteigerter Bedeutung ist hierbei neben dem Geständnis des Angeklagten die bereits mehrfach erwähnte Sondersituation des Angeklagten. Der Angeklagte ist durch die jahrelangen virtuellen und realen Mobbing-Angriffe der Hater psychisch erheblich belastet. Dies und die bereits beschriebene Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten hat jeweils dazu geführt, dass sich dieser nun in einer für ihn als ausweglos empfundenen Situation befindet, die er nicht mehr kontrollieren kann. Der Angeklagte weiß sich in Konfrontationssituationen mit seinen Hatern oft nicht anders zu helfen, als verbal und physisch aggressiv zu werden. Zu Lasten des Angeklagten ist demgegenüber besonders zu berücksichtigen, dass dieser trotz laufender einschlägiger Bewährungsstrafe insgesamt 9 Mal rückfällig wurde. Es erscheint daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren tat- und schuldangemessen. 8. Die Vollstreckung der erkannten Strafe kann nicht gem. § 56 Abs.1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da schon keine eine positive Sozialprognose für den Angeklagten vorliegt. Eine günstige Sozialprognose würde voraussetzen, dass die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten des Angeklagten geringer ist als die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte fortan straffrei führt. Die bloße Hoffnung der künftigen Straffreiheit reicht hierfür nicht aus. Die Wahrscheinlichkeit ist anhand objektiver Kriterien zu ermitteln. Hierbei sind u.a. die Umstände der Taten, die Persönlichkeit des Täters und das strafrechtliche Vorleben zu berücksichtigen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob etwaige negative Faktoren für den Angeklagten vorwerfbar sind. Die Würdigung der vorgenannten Faktoren führt auch bei äußerst wohlwollender Gewichtung nicht zu einer positiven Sozialprognose für den Angeklagten. Der Angeklagte ist in laufender Bewährungszeit mehrfach erneut einschlägig straffällig geworden und hat dadurch gezeigt, dass er sich die der Bewährung zugrunde liegende Verurteilung nicht zur Warnung hat dienen lassen. Die ersten hier gegenständlichen Taten ereigneten sich bereits kurz nach der dem Bewährungsverfahren zugrunde liegenden Verurteilung und auch die weiteren Taten ziehen sich nahezu nahtlos durch die Bewährungszeit. Schon alleine der Bruch früherer Strafaussetzungen zur Bewährung ist für sich genommen als gravierendes Indiz für eine ungünstige Prognose zu sehen. Die Abwägung führt darüber hinaus auch bei Berücksichtigung der übrigen Erwägungen zu einer ungünstigen Sozialprognose für den Angeklagten. Hierbei spielen vor allem die vorgenannten Ursachen und Begleitumstände der Taten des Angeklagten eine Rolle. Bei der Beurteilung der Sozialprognose wird jedoch gleichwohl nicht verkannt, dass die Situation des Angeklagten und die jeweiligen Tatumstände besonders sind. Hierzu gilt das bereits Gesagte. Dennoch ist der Angeklagte nicht nur Opfer seiner Umstände. Ausweislich des Berichts des Bewährungshelfers wurde gemeinsam mit dem Angeklagten im genannten Bewährungsverfahren versucht, Lösungsstrategien auszuarbeiten. Essentiell für eine nachhaltige Bewältigung der vorbeschriebenen Situation ist es aber, dass der Angeklagte auch seinen Anteil hieran erkennt. Hierzu gehört, dass der Angeklagte seine Online-Reichweite paradoxerweise vor allem auch seinen Hatern verdankt. Die Hater-Szene hat mittlerweile eine Dynamik entwickelt, die unabhängig vom Inhalt der vom Angeklagten produzierten Videos alleine durch dessen bloße Online-Präsenz immer weiter geschürt wird. Auch wenn dies für den Angeklagten weitreichende Konsequenzen hat, so ist der nicht nur kurzfristige Rückzug aus den sozialen Medien für diesen mittlerweile die einzige Möglichkeit geworden, ein störungsfreies und ansatzweise selbstbestimmtes Leben führen zu können. All dies wurde dem Angeklagten im Bewährungsverfahren und auch im ersten Hauptverhandlungstermin vom 04.03.2021 wiederholt vor Augen gehalten. Die für eine Veränderung erforderliche Einsicht hat dieser bislang allerdings nicht entwickelt. Zwar gab der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung an, seine Online-Aktivität ändern zu wollen. Worin genau diese Änderung bestehen soll und wie diese geeignet sein soll, dem vorgenannten Problem zu begegnen, hat er allerdings nicht dargelegt. Ob der Angeklagte diese Ankündigung überhaupt wahr macht, steht vor dem Hintergrund, dass dieser seine Online-Aktivitäten in den letzten Monaten sogar noch gesteigert hat, auf einem anderen Blatt. Führt der Angeklagte seine Online-Aktivitäten jedoch weiter fort, ist die Rückfallwahrscheinlichkeit als besorgniserregend hoch anzusehen. Der Angeklagte externalisiert die Verantwortung für seine Situation. Zwar ist es richtig, dass es auch Aufgabe der Polizei- und Sicherheitsbehörden ist, den straf- und sicherheitsrechtlich relevanten Störungen vor Ort zu begegnen. Diese versuchen jedoch bereits seit Jahren sowohl auf repressiver, als auch auf präventiver Ebene alles rechtlich Mögliche, um der Situation Herr zu werden. Obwohl dem Angeklagten die Brisanz seiner Situation wiederholt vor Augen geführt wurde, hat er die Bewährungszeit nicht genutzt, um mit Hilfe der Bewährungshilfe die Voraussetzungen für ein Leben ohne Straftaten zu schaffen. Auch wenn der mittlerweile erfolgte Verkauf des Anwesens des Angeklagten geeignet ist, die Situation vor Ort zu entschärfen, so ist die Rückfallgefahr hierdurch nicht in ausreichendem Maße behoben. Zwar ist es richtig, dass den Hatern der "Pilgerort" genommen und so das Risiko für gewaltvolle Auseinandersetzungen gesenkt wird. Jedoch wäre es angesichts der unklaren Zukunftspläne des Angeklagten zu kurz gegriffen, die Rückfallgefahr als beseitigt anzusehen. Denn der Angeklagte hat mittlerweile eine überregionale Bekanntheit erlangt, die es ihm -soweit er weiter Online-Inhalte produziert und so den Hatern weiterhin "Zündstoff" liefert- kaum ermöglichen dürfte, unerkannt zu reisen. Das Risiko von physischen und verbalen Aggressionen durch den Angeklagten besteht also nach wie vor, z.B. wenn dieser auf offener Straße erkannt und provoziert wird, gänzlich ohne räumliche Rückzugsmöglichkeit. Außerdem darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass einige der hier abgeurteilten Taten auch im Rahmen der Live-Streams des Angeklagten begangen wurden und somit völlig unabhängig vom Aufenthaltsort des Angeklagten waren. Unabhängig von den vorhergehenden Ausführungen liegen auch unter Berücksichtigung der genannten Erwägungen keine ausreichenden besonderen Umstände i.S.d. § 56 Abs.2 StGB vor, die die Aussetzung einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe rechtfertigen. Zuletzt gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, da während laufender Bewährungszeit nicht nur eine, sondern eine Vielzahl neuer Straftaten begangen wurde. All diese Erwägung führen dazu, dass die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. VI. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464 , 465 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2385570.html ( https://oj.is/2385570 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.