Rubrum Im Namen des Volkes Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil In dem Rechtsstreit ... gegen Firma Klarna Bank AB, German Branch, Chausseestr. 117, 10115 Berlin, Beklagte hat das Amtsgericht Bremerhaven im Verfahren gem. S 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 22.11.2021 am 07.01.2022 durch den Richter L... für Recht erkannt: Tenor 1. Auf das Anerkenntnis der Beklagten hin wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus der Bestellung Nr. WRDEAT-00065386 bei W... keine € 2,40 schuldet. Es wird festgestellt, dass Nr:. 8 Abs. 2 der AGB der Beklagten für den Klarna Zahlservice nicht Vertragsinhalt des gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien wegen der Bestellung der Klägerin bei der Firma V... geworden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Von der Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Gründe I. In dem nach dem Teil-Anerkenntnis der Beklagten noch streitigen Umfang ist die Klage zum weit überwiegenden Teil bereits unzulässig, im Übrigen zulässig und begründet. 1. Im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 2.
- b)ist die Klage in Ermangelung eines Feststellungsinteresses unzulässig. Insoweit kann auf den gerichtlichen Hinweis vom 18.10.2021 verwiesen werden. Klagen auf Feststellungen zu erst künftig, möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnissen, fehlt das notwendige Feststellungsinteresse (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 3a). 2. Dasselbe gilt für den Feststellungsantrag zu 2.a), soweit dieser das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wegen der Bestellung der Klägerin bei der Firma W... betrift. Nach h.M. muss die begehrte Feststellung ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffen. Ein vergangenes Rechtsverhältnis genügt nur dann, wenn daraus noch Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft enruachsen können. Dies ist in Bezug auf die abgeschlossene Bestellung bei der Firma W..., spätestens nach dem Teil-Anerkenntnis der Beklagten nicht mehr der Fall. 3. Soweit der Feststellungsantrag zu 2.
- a)das gegenwärtige Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wegen der Bestellung bei der Firma V... betrifft, ist die Klage zulässig und begründet. Insoweit hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Im Hinblick auf die dezeit noch offene Forderung muss sie grundsätzlich damit reihnen, von der Beklagten im Falle des Zahlungsverzugs auf Grundlage der streitgegenständlichen AGB-Klausel in Anspruch genommen zu werden. Die auf die gegenteilige Behauptung der Klägerin hin darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat indes keine Tatsachen vorgetragen, anhand derer sich das Gericht davon übezeugen konnte, dass der vorgesehene Pauschalbetrag für Mahnungen angemessen ist und den branchenüblichen Durchschnittsschaden nicht wesentlich übersteigt. Insoweit braucht der AGB-Verwender zwar nicht die Einzelheiten seiner Kalkulation offen zu legen, sondern genügt seiner Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich schon dann, wenn er im Ansatz nachprüfbare Tatsachen vorträgt und ggf. beweist, die die verlangte Pauschale gegen eine willkürliche Festsetzung abgrenzen. Die Beklagte hat zur Berechnung bzw. Zusammensetzung der verlangten Pauschale indes gar nicht erst vorgetragen. Vor dem Hintergrund, dass ihr Mahnwesen nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin vollständig automatisiert und elektronisch organisiert ist, kann aus Sicht des Gerichts auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass selbst die vergleichsweise moderate Mahnpauschale i.H.v. € 1,20 über den regelmäßig anfallenden, tatsächlichen Aufwendungen liegt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf $ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin hat ihr ursprüngliches Klageinteresse mit € 100,00 beziffert. Der anerkannte Klageanspruch zu Zilfer 1. bezieht sich dabei auf Feststellung einer Nichtschuld i.H.v. € 2,40. Das Gericht bemisst den Wert der negativen Feststellungsklage mit dem Wert der negierten Forderung, so dass auf das Anefkenntnis eine Kostenquote i.H.v. 2,4% entfällt. Der zugesprochene Feststellungsantrag in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wegen der Bestellung bei der Firma V... steht dem Wert nach ebenfalls so erheblich hinter dem.ursprünglich umfangreichen Antrag auf Feststellung der generellen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen AGB-Klausel zurück, dass das Unterliegen der Beklagten insgesamt als geringfügig i.S.v. § 92 Abs. 2 Nr. 1 zu bewerten und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen sind. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2385572.html ( https://oj.is/2385572 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.