Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.195,24 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.695,85 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Corona-Prämie sowie rückständige Vergütung, die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von 400,00 EUR brutto. Die Parteien begründeten mit Wirkung ab dem 01.09.2020 ein Arbeitsverhältnis (s. Arbeitsvertrag vom 15.06.2020, Anlage K1, Bl. 4 d.A.). Die Klägerin war als Altenpflegerin bei einem monatlichen Bruttogehalt von 1.250,00 EUR für die Beklagte tätig. Zuvor war die Klägerin bis zum 23.06.2020 als Pflegefachkraft für das Internationale Bildungs- und Sozialwerk e.V. in Hessisch Lichtenau tätig. Sie befand sich ab August 2018 im Beschäftigungsverbot und sodann bis zum 14.04.2020 in Elternzeit. Anschließend nahm die Klägerin bis zum 23.06.2020 Urlaub in Anspruch. Mit Schreiben vom 03.12.2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 17.12.2020, hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt (Anlage K3, Bl. 9 d.A.). Die Kündigung ging der Klägerin am 05.12.2020 zu. Die Beklagte meldete für die Klägerin keinen Betrag für die Auszahlung einer Corona-Prämie gem. § 150a SGB XII gegenüber der zuständigen Pflegekasse und erhielt dementsprechend von dieser kein Geld zur Auszahlung an die Klägerin. Im November 2020 rechnete die Beklagte eine "Sondergratifikation" in Höhe von 400,00 EUR brutto ab und zahlte diese mit dem Novembergehalt an die Klägerin aus (Anlage K2, Bl. 8 d.A.). Unter dem 23.12.2020 nahm die Beklagte eine 1. Nachberechnung für das Novembergehalt 2020 vor, in der sie die Sondergratifikation in Höhe von 400,00 EUR wieder zum Abzug brachte (Anlage K4, Bl. 10 d.A). Die Nachberechnung weist einen Minusbetrag in Höhe von 320,50 EUR netto aus. Für Dezember 2020 rechnete die Beklagte 685,48 brutto ab, was einem Nettoverdienst von 540,40 EUR entspricht. Davon zog die Beklagte den Minusbetrag aus der Nachberechnung in Höhe von 320,50 EUR ab und zahlte letztlich 219,90 EUR an die Klägerin aus (s. Lohnabrechnung Dezember 2020, Anlage K5, Bl. 11 d.A). Mit Schreiben vom 18.01.2021 und 08.02.2021 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Corona-Prämie auf. Unter dem 21.04.2021, der Beklagten am 12.07.2021 zugestellt, hat die Klägerin Klage erhoben mit der sie Vergütung in Höhe von 83,34 EUR brutto sowie eine Sondergratifikation in Höhe von 400,00 EUR netto begehrt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.08.2021 Widerklage erhoben mit der sie Zahlung von 400,00 EUR brutto von der Klägerin begehrt. Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 hat die Klägerin ihre Klage um einen Feststellungsantrag sowie den Zahlungsantrag bzgl. der Sondergratifikation auf 1.195,24 EUR netto erweitert. Die Klägerin wendet ein, die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis bis zum 19.12.2020 abzurechnen, da ihr die Kündigung erst am 05.12.2020 zugegangen ist. Die Klägerin meint, die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist halte einer Prüfung gem. § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Selbst wenn die Klausel wirksam wäre, bestünde ein Anspruch hinsichtlich rückständiger Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes, d.h. in Höhe von 64,96 EUR brutto. Da die Ausschlussfrist unwirksam sei, stehe sie auch nicht der Geltendmachung der Corona- Prämie entgegen. Dagegen spreche auch, dass es sich um einen gesetzlichen Anspruch handle. Der Anspruch auf Zahlung der Sondergratifikation in Form einer steuerfreien Corona-Prämie folge aus § 150a Abs. 1 S. 2 SGB XI. Voraussetzung sei lediglich eine mindestens 90- tätige Tätigkeit des Arbeitnehmers in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.10.2020. Der Beklagten sei u.a. durch das Arbeitszeugnis, die Tätigkeitsnachweise, das Zeugnis als Pflegefachkraft und zuletzt auch durch das Einstellungsgespräch bekannt, dass die Klägerin bis zum 23.06.2020 als Pflegefachkraft im Senioren und Pflegezentrum des Hauses K.,des I. e.V. in H... tätig war. Die Höhe der Prämie folge aus § 3 der Prämienfestlegung. Diese betrage 1.000,00 EUR, wobei der Freistaat Thüringen den Betrag um 500,00 EUR auf 1.500,00 EUR aufgestockt habe. Sie sei entsprechend der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin von 35 Stunden anteilig zu reduzieren. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 03.12.2020, der Klägerin zugegangen am 05.12.2020, das Arbeitsverhältnis der Klägerin erst zum 19.12.2020 aufgelöst hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den 18.12. und den 19.12.2020 weiteren Bruttolohn in Höhe von insgesamt 83,34 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 1.195,24 EUR netto Sondergratifikation in Form einer Corona Prämie November 2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte brutto 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.12.2020 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte meint, das Arbeitsverhältnis habe zum 17.12.2020 geendet, da die Klägerin die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht moniert habe. Daher habe sie keinen weiteren Vergütungsanspruch. Ferner beruft sie sich auf die arbeitsvertragliche Verfallklausel. Die Klausel entspreche den Vorgaben der Rechtsprechung und sei insbesondere hinreichend Transparent. Soweit die Beklagte im November 2020 eine Sondergratifikation i.H.v. 400,00 EUR brutto gewährt habe, sei dies ein Irrtum des Lohnsteuerbüros gewesen. Es sei eine falsche Kennziffer verwendet worden. Einen Anspruch auf Zahlung einer Coronaprämie i.H.v. 1.195,24 EUR netto habe die Klägerin ebenfalls nicht. Auch dahingehend beruft sich die Beklagte auf die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist. Im Übrigen erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 150 a SGB XI. Die Anspruchsvoraussetzungen für den im Frühjahr 2020 eingeführten Pflegebonus erfülle die Klägerin nicht, da Voraussetzung sei, dass die Beschäftigten im Zeitraum 01.09.2020 bis 31.10.2020 mindestens 90 Tage in der Pflegeeinrichtung tätig gewesen seien. Die Klägerin habe der Beklagten nicht mitgeteilt, dass sie bereits zuvor einer anderen Pflegeeinrichtung tätig gewesen sei. Das Arbeitszeugnis der Klägerin sei der Beklagten unbekannt. Die Klägerin habe lediglich, als sie sich während der Inanspruchnahme ihrer Elternzeit bei der Beklagten beworben habe, ein Zwischenzeugnis vom 28.02.2020 des I... vorgelegt. Dem Lebenslauf der Klägerin vom 28.01.2020 zufolge, sei der Beklagten lediglich bekannt gewesen, dass sich die Klägerin beginnend ab August 2018 im Beschäftigungsverbot befand mit anschließender Elternzeit bis 13.04.2020. Die Beklagte habe damit nicht wissen können, dass anrechenbare Zeiten gem. § 150a SGB XI bestehen. Es stelle sich die Frage, woher die Beklagte die Kenntnis von anrechenbaren Zeiten hätte haben sollen. Auch der Gesetzgeber habe im Zusammenhang mit § 150a SGB XI den Beschäftigten zugestanden, dass im Falle eines Arbeitgeberwechsels die bisherige Tätigkeit bei der Bemessung des Anspruches zu berücksichtigen sei. Das erfolge jedoch nur auf Grundlage einer schriftlichen Erklärung der Beschäftigten zu ihren Vorbeschäftigungen, wie aus der Anlage 2 zu den Prämienfestlegungen Teil 1 des GKV- Spitzenverbandes nach § 150a Abs. 7 SGB XI folge (Bl. 73 d.A.). Eine solche Mitteilung seitens der Klägerin sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe demgemäß für die Klägerin keinen Antrag bei den Pflegekassen stellen können. Etwaige Antragsfristen seien abgelaufen, sodass auch aus diesem Grund die Zahlung der Coronaprämie nach § 150a SGB XI nicht mehr möglich sei. Vorsorglich wendet die Beklagte ein: Die Klägerin erfülle den dreimonatigen Zeitraum des § 150a SGB XI auch unter Berücksichtigung ihrer Vorbeschäftigung nicht. Der von der Klägerin in Anspruch genommene Urlaub aus Vorbeschäftigungszeiten könne nicht bei der Bemessung des Tätigkeitszeitraumes für die Gewährung der Prämienzahlung berücksichtigt werden. Zwar sei Erholungsurlaub grundsätzlich keine relevante Unterbrechung, jedoch Zeiten der Elternzeit. Damit reiche es nicht aus, nur im Betrieb beschäftigt zu werden, vielmehr müsse der Arbeitnehmer reale Arbeitsleistungen erbracht haben. Das sei bei der Klägerin bei ihrem Vorarbeitgeber nicht der Fall. Durch den Urlaub, den sie im Anschluss an ihre Elternzeit genommen habe, habe sie letztlich nur die Elternzeit verlängert. Es widerspräche der gesetzgeberischen Intention, wenn die Klägerin in diesem Fall die Prämie beanspruchen könne. Jedenfalls sei der Urlaubsanteil vom 14.04.2020 bis 19.05.2020 nicht einzubeziehen, da dieser Urlaub unmittelbar als Resturlaub aus der Elternzeit folge. Da die Beklagte bei der Verrechnung der 400,00 EUR Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet habe, hat sie Widerklage erhoben. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Gründe Die Klage ist teilweise zulässig. Sowie sie zulässig ist, ist sie begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. I. 1. Der Rechtsweg hinsichtlich der von der Klägerin gem. § 150a SGB XI begehrten Corona-Prämie ist eröffnet. Die Bestimmungen zur Corona-Prämie knüpfen an das Vorliegen eines Dienst-, Arbeits- oder Werkvertrags, mithin an ein privatrechtliches Rechtsverhältnis an. Die Zahlungspflicht ist in diesen Verträgen die Gegenleistungspflicht und daher untrennbar mit diesem Rechtsverhältnis verbunden. Andernfalls würde sich der Anspruch auch nicht gegen den Arbeitgeber richten (§ 150a Abs. 1 S. 1 SGB XI: "Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet"; § 150a Abs. 1 S. 2 SGB XI: "Gleiches gilt für Arbeitgeber"), sondern direkt gegen die Pflegekasse. Damit ist für diesen Anspruch - da zwischen der Klägerin und der Beklagten unstreitig ein Arbeitsverhältnis bestand - der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (vgl. Bruns/Weber: Rechtsweg und Corona-Prämie, NZA 2021,107; a.A. Schlegel: Die Corona-Prämie - Sonderleistung für das Personal in Pflegeeinrichtungen, NJW 2020, 1911). 2. Der Feststellungsantrag aus der Klageerweiterung vom 23.08.2021 ist unzulässig. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn ein besonderes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Entscheidung besteht (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dies ist der Fall, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Antrag beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn sich die begehrte Feststellung auf eine bloße Vorfrage eines aktuell möglich bestehenden Anspruchs bezieht oder bei einer nur auf die Feststellung eines beendeten Rechtsverhältnisses gerichteten Klage (vgl. BAG, Urt.v. 21.07.2009 - 9 AZR 279/08 ). Die Klägerin kann ihr Begehren, die Zahlung rückständiger Vergütung, auch ohne den Feststellungsantrag konkret beziffern, was sie auch durch den gesonderten Leistungsantrag getan hat. Letztlich handelt es sich bei dem Beendigungsdatum nur um eine Vorfrage des Bestehens des Vergütungsanspruches. Schon aus diesem Grund greift der Vorrang der Leistungsklage. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass allein der Feststellungsantrag den Streit der Parteien über die Zahlung des rückständigen Entgelts beseitigt hätte, insbesondere da die Beklagte neben dem Beendigungsdatum auch andere Einwände erhebt, wie die Nichteinhaltung der arbeitsvertraglichen Verfallklausel. Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. II. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf rückständige Vergütung für den 18. /19.12.2020 in Höhe von 83,34 EUR brutto nebst Zinsen gem. §§ 611a Abs. 2 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.