Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1076,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die
§ 2Abs.
2 lit. b des Mietvertrages subsumiert werden. Denn es handelt sich bei der Straßenreinigung (ebenso wie bei der unter § 2 Abs. 2 lit. a des Mietvertrages aufgeführten Kanalisation) um eine in Höhe eines konkreten Betrages erhobene öffentliche Abgabe und nicht um eine prozentuale Steuer. Die Position "Schornsteinfeger/Feuerstättenschau" kann auch nicht unter "Heizung/Warmwasser"
§ 2Abs.
2 lit. c des Mietvertrages subsumiert werden. Zwar steht der Schornstein und dessen Reinigung mit der Benutzung der Heizung natürlich im Zusammenhang und teilweise werden Schornsteinfegerkosten auch im Rahmen der Heizkostenverteilung entsprechend des Verbrauchs umgelegt. Die Betriebskostenverordnung sieht Schornsteinfegerkosten aber als eigenständige Position an und führt diese unter § 2 Nr. 12 gesondert auf. c) Wartung/Reinigung der Heizung Die Kosten für die Heizungswartung sind hingegen umlagefähig. Denn diese Position lässt sich unmittelbar unter "Kosten für Heizung/Warmwasser"
§ 2Abs.
2 lit. c des Mietvertrages subsumieren. Insoweit ist auch der Umlageschlüssel nach Wohneinheiten nicht zu beanstanden. d) Gebäudeversicherung Soweit sich die Parteien noch über die Gebäudeversicherung streiten, kommt es hierauf nicht mehr an. In den streitgegenständlichen Versionen der Betriebskostenabrechnungen ist die Gebäudeversicherung bereits nicht mehr enthalten, sodass der Beklagte insoweit offenbar die klägerische Beanstandung akzeptiert hatte.
- Unter Zugrundelegung der Feststellungen unter Ziffer 1 ergeben sich für das Jahr 2017 folgende Kürzungen: Position Betrag in Anlage K2 Abweichung zu Anlage K2 Gasverbrauch 638,07 Euro 15 % Abzug gem. § 12 HeizkV - 95,71 Euro Schornsteinfeger/ Feuerstättenschau 23,99 Euro Nicht umlagefähig - 23,99 Euro Hof-Garten/Winterarbeiten 437,50 Euro Nicht umlagefähig - 437,50 Euro Gartenbedarf 96,93 Euro Nicht umlagefähig - 96,93 Euro Straßenreinigung 7,01 Euro Nicht umlagefähig - 7,01 Euro Wartung/Reinigung der Heizung 16,50 Euro umlagefähig 0,00 Euro Gesamtsumme: -661,14 Euro Somit in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 Kosten in Höhe von insgesamt 661,14 Euro enthalten, welche seitens der Kläger nicht zu tragen sind. Nach Abzug des Nachzahlungsbetrags aus Anlage K2 i.H.v. 98,49 Euro ergibt sich somit ein Betriebskostenguthaben der Kläger in Höhe von 562,65 Euro.
- Zugrundelegung der Ausführungen unter Ziffer 1 ergeben sich für das Jahr 2018 folgende Kürzungen: Position Betrag in Anlage K3 Abweichung zu Anlage K3 Gasverbrauch 678,44 Euro 15 % Abzug gem. § 12 HeizkV - 101,77 Euro Schornsteinfeger/Feuerstättenschau 30,08 Euro Nicht umlagefähig - 30,08Euro Hof-Garten/Winterarbeiten 437,50 Euro Nicht umlagefähig - 437,50 Euro Gartenbedarf 100,94 Euro Nicht umlagefähig - 100,94 Euro Straßenreinigung 4,21 Euro Nicht umlagefähig - 4,21 Euro Wartung/Reinigung der Heizung 16,50 Euro umlagefähig 0,00 Euro Gesamtsumme: -674,50 Euro Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der für das Jahr 2018 abgerechnete Wasserverbrauch nicht auf einem abgelesenen Endzählerstand beruhte, sondern der Beklagte stattdessen erneut den Verbrauch aus dem Jahr 2017 angenommen hat. Eine derart erfolgte Abrechnung ist natürlich nicht zutreffend, da nicht die tatsächlichen Verbrauchskosten abgerechnet wurden. Allerdings ist den Klägern hierdurch letztendlich kein finanzieller Nachteil entstanden. Denn das Mietverhältnis wurde auch im Jahr 2019 fortgesetzt, sodass sich der etwaige zu hoch oder zu niedrig geschätzte Endzählerstand, welcher zugleich den Anfangszählerstand des Abrechnungsjahres 2019 darstellt, im Folgejahr durch die Abrechnung des dann wieder durch Ablesung ermittelten neuen Endzählerstandes wieder ausgeglichen hat. Die durch den Beklagten für das Jahr 2018 abgerechneten 61,92 Euro waren daher nicht zu kürzen. Somit sind in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 Kosten in Höhe von insgesamt 674,50 Euro enthalten, welche seitens der Kläger nicht zu tragen sind. Nach Abzug des Nachzahlungsbetrags aus Anlage K3 i.H.v. 161,12 Euro ergibt sich somit ein Betriebskostenguthaben der Kläger in Höhe von 513,38 Euro. II. Die zugesprochenen Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich nach fruchtlosem Ablauf der im Schriftsatz vom 04.02.2019 gesetzten Frist seit dem 20.02.2019 in Verzug. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a , 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 100 Abs. 4 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsanspruches entspricht es billigem Ermessen, die hierfür angefallenen Kosten den Parteien jeweils hälftig aufzuerlegen. Ob den Klägern ein Unterlassungsanspruch zustand , war im Zeitpunkt der Erledigung offen. Zwar ist die Garage gemäß § 1 Abs. 3 des Mietvertrages an die Kläger vermietet worden. Allerdings hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass im Jahr 2015 vereinbart worden sei, dass die Kläger anstelle der Garage einen Platz unter dem Carport zum Abstellen ihres damaligen PKWs nutzen dürften und die Garage fortan gemeinsam genutzt würde. Zwar ist es unstreitig so gewesen, dass die Kläger mit der Anschaffung ihres Zweitwagens die Garage (wieder) überwiegend genutzt haben. Der Umstand, dass der Beklagte für die Nutzung von zwei Pkw-Stellplätzen keine zusätzlichen Kosten erhoben hat, spricht jedoch dafür, dass eine Absprache zur gemeinsamen Nutzung der Garage gegeben haben könnte. Ohne die Erledigung hätte das Gericht den Klägern daher den Hinweis erteilt, dass zu diesem Aspekt weiter Vortrag erforderlich wäre. Hinsichtlich des Kellerraums "3" ist das Gericht der Auffassung, dass auch dieser von den Klägern gemietete wurde. Die beklagtenseits vorgetragene spitzfindige Auslegung, der Kellerraum seien nicht vermietet worden sondern die Kläger ‚dürften‘ diesen lediglich ‚nutzen‘, entspricht nicht der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 153 , 157 BGB. Allerdings ist mietvertraglich auch vereinbart worden, dass der Haus-Wasser- und Gasanschluss im Kellerraum jederzeit zugänglich seien müsse. Hieraus hätte ein entsprechendes Betretungsrecht des Beklagten abgeleitet werden können. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
- wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Permalink: https://openjur.de/u/2386102.html ( https://oj.is/2386102 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.