Tenor Dem Antragsteller wird aufgegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einen Rechtsbehelf in der Hauptsache in Bezug auf die Ausstellung eines Genesenennachweises für den Zeitraum
(3)Wissenschaftliche Begründung der STIKO für die Empfehlung zur Verkürzung des Impfabstands zwischen Grundimmunisierung bzw. Infektion und Auffrischimpfung auf einen Zeitraum ab 3 Monaten Demgegenüber steht eine Vielzahl von namhaften Stimmen aus Wissenschaft und Praxis, die eine Verkürzung dieses Status auf drei Monate für nicht nachvollziehbar und überflüssig hält (vgl. exemplarisch https://www.aerztezeitung.de/Politik/BAeK-Praesident-Reinhardt-unterstuetzt-Verkuerzung-des-Genesenenstatus-426411.html; https://www.focus.de/gesundheit/news/immun-status-gilt-nur-noch-drei-monate-daten-rechtfertigen-keine-verkuerzung-experten-zerlegen-verkuerzte-genesenen-regel_id_44524051.html; https://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/coronavirus-carsten-watzl-kritisiert-neue-dauer-des-genesenenstatus-a-16b8846c-09cc-4283-9850-85188b9680c8; https://www.deutschlandfunk.de/verkuerzung-des-genesenenstatus-100.html, jeweils abgerufen am 2. Februar 2022). So weist beispielsweise der Virologe Prof. Dr. Hendrik Streeck, Mitglied des Expertenrates der Bundesregierung, darauf hin, dass Genesene einen ebenso guten Schutz vor einer erneuten Infektion haben wie Geimpfte, eine Ungleichbehandlung damit also nicht angezeigt ist (vgl. https://www.welt.de/vermischtes/article236476819/Markus-Lanz-Koennen-die-Pandemie-nicht-wegimpfen-warnt-Hendrik-Streeck.html, abgerufen am 3. Februar 2022). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang überdies, dass sich die Quellen, die das RKI anführt, zum großen Teil überhaupt nicht konkret mit der Dauer des Genesenenstatus beschäftigen. So empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO), auf die das RKI verweist, generell die Impfung. Genesene sollten mindestens drei Monate nach der Infektion abwarten. Ab dann gebe es keine gesundheitlichen Bedenken. Die Dauer der Schutzwirkung einer Infektion spielt hier keine Rolle. Mehr ist dort nicht ausgesagt; die Quelle taugt damit nicht zum wissenschaftlich fundierten Beleg einer Verkürzung des Genesenstatus. Auch wenn man annehmen sollte, dass dem Verordnungsgeber beim Erlass der Verordnungen eine Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. VG Köln, Beschluss vom 8. November 2021 – 7 L 1768/21 –, juris; VG Gera, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 3 E 1200/21 Ge - juris Rn. 30 mit Hinweis auf ThürOVG, Beschluss vom 12. November 2020 - 3 EN 747/20 - juris Rn. 75, BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 - juris und vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20 .NE - juris; BayVGH, Beschlüsse vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 60 und - 20 CS 20.611 - juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 - juris Rn. 10), ist diese Änderung der Verordnung rechtswidrig. Aufgrund der soeben aufgezeigten wissenschaftlichen Unsicherheit der Rechtfertigung der Verkürzung des Genesenenstatus hat der Verordnungsgeber bzw. das von ihm ermächtigte RKI eine eventuelle Einschätzungsprärogative überschritten. Ebenfalls zu beachten ist, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kurz nach Inkrafttreten der Änderung der SchAusnahmV auch mit Zustimmung der deutschen Delegation auf eine Anerkennung des Genesenenstatus bei der Einreise innerhalb der Union für sechs Monate geeinigt haben (vgl. https://www.businessinsider.de/politik/deutschland/in-den-eu-staaten-sind-genesenen-zertifikate-laenger-gueltig-deutschland-braucht-eine-extrawurst-b/, abgerufen am 2. Februar 2022). Zu dieser Regelung steht § 2 Nr. 5 SchAusnahmV nun in deutlichem Widerspruch, der auch vor dem Hinblick des Vorrangs des Unionsrechts Bedenken hervorruft. Nach alledem hält die Kammer § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 für unwirksam. (
- cc)Somit findet § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 8. Mai 2021 mit einer Dauer des Genesenenstatus von 180 Tagen Anwendung. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht; die Kammer schließt sich insoweit vollumfänglich der dazu ergangenen Rechtsprechung an (vgl. nur exemplarisch Nds. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2021, a.a.O. ; VG Würzburg, Beschluss vom 21. Dezember 2021, a.a.O. ; VG Köln, Beschluss vom 8. November 2021, a.a.O. , jeweils m.w.N.). (
- dd)Soweit sich der Kläger gegen den Beginn seines Genesenenstatus erst 28 Tage nach der festgestellten Infektion wendet und fordert, dass er bereits ab dem Zeitpunkt, an dem er aus der Quarantäne entlassen sei, als genesen gelten müsse, kann ihm darin nicht gefolgt werden. Diese Regelung beruht auf nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erwägungen, die von der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers gedeckt sind. Das RKI führt zu dieser Frage aus, dass die Dauer von 28 Tagen darin begründet sei, dass das Immunsystem eine gewisse Zeit benötige, um eine stabile Antikörper-Antwort aufzubauen. Erst dann sei ein verlässlicher Schutz vor einer Reinfektion gegeben. Da die Zeitspanne nach fachlichem Konsens zwischen 2 und 4 Wochen liegt, habe man sich auf 28 Tage geeinigt. So solle sichergestellt werden, dass mit dem Genesenenzertifikat auch ein ausreichender Immunschutz einhergehe. Nach demselben Prinzip gehe man auch bei der Impfung vor. Dort betrage die Zeitspanne zwischen der letzten erforderlichen Impfung und dem Gültigkeitsbeginn des Impfzertifikates 14 Tage, um dem Körper genug Zeit zu geben, einen Immunschutz aufzubauen (vgl. https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.genesung-warum-28-tage-warten-mhsd.8e4d2060-7871-4881-af0e-b49dd6f14b55.html, abgerufen am 2. Februar 2022). Gegen die Rechtmäßigkeit dieser bereits aus dem Umgang mit Impfungen und dem entsprechenden Status bekannte Vorgehensweise, die wissenschaftlich allgemein anerkannt ist, hat die Kammer keine Bedenken. Der Kläger hat damit (lediglich) einen Anspruch auf die Ausstellung eines Genesenennachweises in der Form, in der er ihn bereits unter dem 14. Januar 2022 - vor Inkrafttreten der Änderung der SchAusnahmV - vom Antragsgegner erhalten hatte (vgl. Bl. 16 f. der GA). 2. Die weiteren Anträge des Antragstellers zu 2. und 3., die sich auf die Löschung sämtlicher von ihm gespeicherter Daten und ein Unterlassen der Verarbeitung seiner Daten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung richten, haben keinen Erfolg. a. Ihnen steht zunächst das oben aufgeführte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen; anders als zu Ziffer 1. des Begehrens sind schwere und unzumutbare Nachteile des Antragstellers durch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht ersichtlich. b. Weiterhin fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Aus dem Vortrag des Antragsgegners geht hervor, dass die Daten des Antragstellers, die dort im Rahmen der Bearbeitung der im Zusammenhang mit seiner Infektion mit dem Coronavirus anfallenden Verwaltungsvorgänge gespeichert worden sind, derzeit noch weiter benötigt werden. Dies liegt auch auf der Hand. Dafür, dass der Antragsgegner die Daten in der Folgezeit unrechtmäßig weiterverarbeiten oder nutzen wird, ist nichts ersichtlich. Ein Anspruch auf Löschung bzw. Untersagung der Weiterverarbeitung der Daten besteht damit nicht. 3. Die Anordnung der Hauptsacheklageerhebung beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 926 ZPO. Hiernach ist dann, wenn - wie hier - die Hauptsache nicht anhängig ist, durch die Kammer anzuordnen, dass die Partei, die die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. Aus der lediglich entsprechenden Anwendung der Norm folgt für den nach dem Amtsgrundsatz zu gestaltenden Verwaltungsprozess ein entsprechender Ausspruch von Amts wegen (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage Baden-Baden 2018, § 123 Rn. 116). Die gesetzte Frist gibt dem Antragsteller unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Gründe dieses Beschlusses hinreichend Zeit zur Klageerhebung. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller ist mit zwei seiner drei Anträge unterlegen; der dritte, ursprünglich ausschließlich auf einen früheren Beginn des Genesenenstatus gerichtete Antrag beinhaltete ein teilweises Obsiegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer sachgerecht, dass der Antragsteller 2/3 und der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Verfahrens trägt. 5. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die drei selbständigen Begehren hat die Kammer jeweils mit dem Regelstreitwert bewertet und kumuliert. Von einer Streitwerthalbierung hat die Kammer aufgrund der begehrten faktischen Vorwegnahme der Hauptsache unter Berücksichtigung der begrenzten Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises abgesehen. Permalink: https://openjur.de/u/2386148.html ( https://oj.is/2386148 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 46 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.