Der Zwangsverwalter ist in analoger Anwendung des § 56 Satz 1 NBauO bauordnungsrechtlich verantwortlich für baurechtswidrige Zustände. Gründe I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens über eine Beseitigungsanordnung bezüglich eines Balkons und einer Dachgaube. Auf dem streitbefangenen Grundstück „M Straße, 49XXX D.“ (Flurstück E., Flur F., Flurstücke G., H., I., J., Flur K., Gemarkung L.) befindet sich eine aus mehreren Gebäuden bestehende, landwirtschaftliche Hofstelle. Eigentümer ist Herr M. N., der das Grundstück mit seiner Familie bewohnt. Mit Beschluss vom 18.12.2015 (O. K P. /15) ordnete das Amtsgericht Osnabrück in der Zwangsvollstreckungssache der Sparkasse A-Stadt gegen Herrn M. N. die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes sowie durch Beschluss vom 13.05.2016 (O. L Q. /16) die Zwangsverwaltung des Grundbesitzes an und bestellte mit Beschluss vom 24.10.2016 den Antragsteller als Zwangsverwalter. In der Bestallungsurkunde vom selben Tag wird der Antragsteller ermächtigt, sich selbst den Besitz des Grundstücks zu verschaffen. In seinem Bericht vom 10.11.2016 erklärte der Antragsteller gegenüber dem Amtsgericht Osnabrück, dass er sich den Besitz im Wege der persönlichen Unterrichtung des Schuldners unmittelbar nach Zustellung des Zwangsverwaltungsbeschlusses am 28.10.2016 verschafft habe. Durch Schreiben vom 17.04.2018 wies der Antragsteller den Antragsgegner darauf hin, dass der auf der Rückseite des Hauptgebäudes vorhandene Balkon vermutlich nachträglich errichtet worden sei und erhebliche Bedenken bestünden, dass dieser genehmigt sei und den statischen Vorgaben entspreche. Der Antragsgegner vermerkte unter dem 24.04.2018, dass der überdachte Balkon genehmigungspflichtig, jedoch nicht genehmigt sei, die verwendeten Baumaterialien nicht § 17 NBauO entsprächen und die Standsicherheit angezweifelt werden müsse. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2018 teilte Herr N. dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller als Zwangsverwalter nichts unternehme, um ihn in die Lage zu versetzen, die Instandhaltung der Immobilie zu gewährleisten. Ihm seien die Hände gebunden, da ihm die Geldmittel für den Erhalt entzogen würden. Sein Einkommen liege derzeit unterhalb der Pfändungsgrenzen. Durch Schreiben vom 04.04.2019 erklärte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner, dass er als Zwangsverwalter für den baurechtswidrigen Zustand, der vor der Anordnung der Zwangsverwaltung entstanden sei, nicht verantwortlich sei. Weder verfüge er über die notwendigen finanziellen Mittel noch sei die Sparkasse A-Stadt bereit, die Kosten zu übernehmen. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Bescheid vom 05.06.2020 auf, den streitbefangenen Balkon und die darüber befindliche Dachgaube bis zum 15.07.2020 fachgerecht zurückzubauen, drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 € und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, dass der Balkon und die Dachgaube aufgrund der Verwendung von Gartenbaupflanzringen als Stützen nicht standsicher seien. Diese seien mangels Baugenehmigung formell illegal und wegen der Verwendung nicht zulässiger Baustoffe auch materiell illegal. Als Zwangsverwalter sei der Antragsteller baurechtlich verantwortlich gemäß § 56 NBauO, da er nach § 152 ZVG die erforderlichen Handlungen zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Grundstücks vorzunehmen habe. Der Rückbau von Balkon und Dachgaube entspreche der pflichtgemäßen Ermessensausübung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige sich damit, dass sich durch die Einlegung von Rechtmitteln die Gefahrensituation verfestigen würde und Personen bei einem Einsturz verletzt oder getötet werden könnten. Der Antragsteller erhob dagegen unter dem 12.06.2020 Widerspruch. Der Antragsteller hat am 09.07.2020 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und trägt vor, dass er der falsche Inhaltsadressat des Bescheids sei, weil er als Partei kraft Amtes selbstständig, aber für Rechnung des Schuldners fremdes Vermögen zum Zwecke der Befriedigung Dritter verwalte. Die Auslegung des Bescheides ergebe, dass er als Privatperson Inhalts- und Bekanntgabeadressat sei. Insofern sei eine Unterscheidung zwischen ihm als Privatperson und als Partei kraft Amtes zwingend. Selbst wenn der Bescheid gegen ihn in seiner Parteieigenschaft als Zwangsverwalter ergangen sein sollte, wäre er der falsche Adressat, weil er nicht Eigentümer und damit nicht Störer i.S.d. § 56 Satz 1 NBauO sei. Die Anordnung der Zwangsverwaltung führe keine Änderung der Eigentumsverhältnisse herbei. Er übe auch nicht die tatsächliche Gewalt über die bauliche Anlage aus, weil er von der Ermächtigung, sich selbst den Besitz zu verschaffen, keinen Gebrach gemacht habe. Jedenfalls sei die Störerauswahl ermessensfehlerhaft, weil der Verhaltensstörer für die Untersagung der Nutzung und der Eigentümer für die Instandhaltung bzw. den Rückbau grundsätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen seien. Darüber hinaus verhielten sich Balkon und Dachgaube mindestens seit 2016 standsicher, so dass eine Absicherung durch Bauzäune oder der Einbau von Metallstützen ebenso effektive, jedoch mildere Mittel darstellten. Die Bewohnbarkeit des streitbefangenen Grundstücksteils erscheine ohnehin auf Dauer ausgeschlossen, da zunächst umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht hinreichend einzelfallbezogen und mache deren Ausnahmecharakter nicht deutlich. Der Antragsgegner habe, obwohl ihm der baurechtswidrige Zustand mindestens seit April 2018 bekannt gewesen sei, bis zum 05.06.2020 keine bauordnungsrechtliche Maßnahme ergriffen. Dieser hätte sich daher damit auseinandersetzen müssen, weshalb er den Zustand über diesen Zeitraum gebilligt habe. Dabei hätte der Antragsgegner erkannt, dass eine Einsturzgefahr nicht bestehe. Weiterhin sei ein besonderes, das Suspensivinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung erforderlich, das nur ausnahmsweise gegeben sei, weil der Rückbau einer baulichen Anlage in der Regel irreparabel sei. Ein solches Interesse ergebe sich nicht aus Gründen des Schutzes Dritter vor herunterfallenden Mauerteilen, weil sich ein Einsturz zu keinem Zeitpunkt angedeutet habe. Auch die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig, weil die geringen Einnahmen aus der Zwangsverwaltung ausschließlich der Gläubigerin zustünden. Die Zwangsverwaltungsmasse reiche nicht ansatzweise aus, die Kosten der Baumaßnahme zu tragen. Er müsste als Zwangsverwalter entsprechende Vorschüsse von der Gläubigerin anfordern. Es sei mehr als zweifelhaft, ob sich das Amtsgericht Osnabrück und die Sparkasse A-Stadt damit einverstanden erklären würden, aus den Mitteln der Gläubigerin einen vom Eigentümer verursachten Zustand zu beseitigen. Daher sei es ihm unmöglich, den Rückbau durchzuführen. Dieser hänge von der Mitwirkung Dritter ab. Laut Mitteilung des Rechtsanwalts des Eigentümers handele es sich zudem nicht um einen Balkon, sondern um eine Überdachung der darunter liegenden Terrasse, die seit 2005 statisch einwandfrei bestehe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.06.2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, dass im Wege der Auslegung des Bescheids deutlich werde, dass der Antragsteller in seiner Funktion als Zwangsverwalter in Anspruch genommen werde. Auf den Eigentümer könne er nicht mehr zugreifen, weil dieser nicht mehr über die absoluten Rechte an der Immobilie verfüge. Durch die Zwangsverwaltung würden dem Schuldner die Verwaltungsrechte und die Benutzung des Grundstücks entzogen. Aus dem Gebot der effektiven Gefahrenabwehr ergebe sich, dass der Antragsteller der richtige Adressat sei, weil er in seiner Funktion als Zwangsverwalter die erforderlichen zivilrechtlichen Verfügungen treffen könne. Der Antragsteller verfüge über die Geldmittel des Eigentümers und verwalte die Immobilie seit mehreren Jahren. Selbst wenn sich der Antragsteller als Zwangsverwalter nicht den Besitz an der Immobilie verschafft haben sollte, folge seine Verantwortlichkeit aus der analogen Anwendung des § 56 NBauO. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, weil es andernfalls an einem Adressaten für eine Abrissverfügung fehlen würde, da die Inanspruchnahme des Eigentümers wegen dessen mangelnder Verfügungsbefugnis ins Leere laufen würde. Der Zwangsverwalter habe eine eigentümerähnliche Stellung und sei zur Instandhaltung der Immobilie verpflichtet. Hinsichtlich der Kosten des Rückbaus könne der Antragsteller einen Vorschuss beim Gericht beantragen. Die Aufstellung von Bauzäunen sei kein milderes Mittel, da nicht von einer dauerhaften Unbewohnbarkeit des Gebäudes ausgegangen werden sollte. Der Antragsteller habe ihn auf die mögliche Gefährdungslage überhaupt erst hingewiesen und ausreichend Zeit gehabt, die Standsicherheit nachzuweisen. Ein solcher Nachweis sei nach der Einschätzung der technischen Mitarbeiter seiner Bauaufsichtsbehörde nicht denkbar. Durch den Rückbau werde keine Substanz zerstört, die von tragender Bedeutung sei. Die Pflanzringe seien nicht als Stützen geeignet. Es könne nicht mit vollkommener Sicherheit gesagt werden, dass sie nicht unter der Last zusammenbrechen würden. Die Mitwirkung Dritter, d.h. der Gläubigerin und des Amtsgerichts A-Stadt, erstrecke sich nicht auf einen so weiten Kreis, dass von der Sinnlosigkeit des Zwangsgeldes ausgegangen werden könne. Sollte es zu einem Schadensfall durch den Balkon und die Dachgaube kommen, könnten den Antragsteller als Adressat weitreichendere Folgen treffen. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder handele es sich sehr wohl um einen Balkon. In der Dachgaube seien entsprechende Balkontüren eingebaut und der Balkon verfüge über ein Geländer. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat überwiegend keinen Erfolg. A. Der auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. Nr. 3 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 NPOG gerichtete Antrag ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Im Hinblick auf die Beseitigungsverfügung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse nicht, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig ist und die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids insoweit keinen ernstlichen Zweifeln begegnet. a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt formell den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründung muss der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, das besondere, ausnahmsweise überwiegende öffentliche Interesse an einer solchen Vollziehung aus den Umständen des Einzelfalls zu rechtfertigen (vgl. Nds. OVG, B. v. 11.05.2015, 1 ME 31/15 , juris Rn. 10). Die Begründung im angegriffenen Bescheid, dass sich durch die Einlegung von Rechtsmitteln die Gefahrensituation (fehlende Standsicherheit) verfestigen würde sowie Leib und Leben von Personen bei einem Einsturz von Balkon und Gaube gefährdet würden, ist hinreichend einzelfallbezogen, zumal im Bereich der Gefahrenabwehr keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungstiefe der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu stellen sind. b. Auch materiell ist das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben. Zwar ist ein besonderes, das Suspensivinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung einer Beseitigungsanordnung nur ausnahmsweise anzunehmen, da die Beseitigung einer baulichen Anlage regelmäßig irreparabel ist. In der Regel überwiegt wegen der Endgültigkeit der Beseitigung das Interesse des Betroffenen, dass bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Beseitigungsanordnung der Abriss nicht stattfindet. Es entspricht dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanz, insbesondere von Gebäuden, grundsätzlich nicht zerstört wird, solange nicht sicher ist, ob letztere erhalten bleiben dürfen, also rechtkräftig über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung entschieden ist. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung allein genügt in der Regel nicht, um deren sofortige Vollziehung zu rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 17.07.2015, OVG 10 S 14.15 , juris Rn. 19 m.w.N.). Jedoch ist die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung ausnahmsweise unter anderem dann zulässig, wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlagen erfordert (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 06.02.2008, 3 M 9/08 , juris Rn. 5-9 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Einschätzung der Sachbearbeiterin des Antragsgegners im Vermerk vom 24.04.2018, dass die verwendeten Baumaterialien nicht den Vorgaben des § 17 NBauO entsprechen würden und somit die Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit angezweifelt werden müsse, ist für die beschließende Kammer anhand der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder unmittelbar nachvollziehbar. Offenbar bestehen die Stützen des Balkons aus Pflanzringen und die Stützen der Überdachung aus einfachen Baustützen (Metallrohre mit geringem Durchmesser). Auch ist bisher weder vom Eigentümer noch vom Antragsteller ein Nachweis der Standsicherheit (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 NBauO) beigebracht worden. Allein die Erklärung des Antragstellers, dass es sich laut Mitteilung des Rechtsanwalts des Eigentümers nicht um einen Balkon, sondern um eine Überdachung der darunter liegenden Terrasse handele, die seit 2005 statisch einwandfrei bestehe, vermag die Zweifel an der Standsicherheit nicht auszuräumen. Schon das auf den Lichtbildern erkennbare Geländer deutet daraufhin, dass es sich nicht lediglich um eine Terrassenüberdachung handelt. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde sich an der Gefährdung von Personen, die sich darunter aufhalten, nichts ändern. Auch der Umstand, dass der Balkon möglicherweise schon vor geraumer Zeit errichtet worden ist, vermag das erkennbare Gefahrenpotential nicht zu beseitigen. Gleiches gilt im Hinblick auf die zweijährige Dauer des bauaufsichtlichen Verwaltungsverfahrens. c. Die Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 79 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 NBauO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht widersprechen oder dies zu besorgen ist, nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind; sie kann namentlich die Beseitigung von Anlagen oder Teilen von Anlagen anordnen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.